1 Mit Angestellten findet regelmässig eine Mitarbeiterbeurteilung statt. Inhalte bilden namentlich die Beurteilung von Leistung
und Verhalten, die Auswertung einer bestehenden und der Abschluss
einer neuen Zielvereinbarung.
2 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in der Vollzugsverordnung6.
b. Pfarrerinnen
§ 85.15 1 Die Dekanin oder der Dekan führt mit Pfarrerinnen und
Pfarrern, die im Pfarramt einer Kirchgemeinde tätig sind, regelmässig
ein Fach- und Evaluationsgespräch.
2 Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchenpflege nimmt mit
den Pfarrerinnen und Pfarrern der Kirchgemeinde unter Mitwirkung
der Dekanin oder des Dekans regelmässig eine Standortbestimmung
vor.
3 Für Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen und in Pfarrämtern
mit gemischter Trägerschaft regelt die Verordnung über die Seelsorge
in Institutionen7 die Zuständigkeit für das Fach- und Evaluationsgespräch sowie für die Standortbestimmung.
4 Für Pfarrerinnen und Pfarrer in Pfarrämtern der Gesamtkirchlichen Dienste regelt der Kirchenrat die Zuständigkeit für das Fach-
und Evaluationsgespräch sowie für die Standortbestimmung.
5 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in der Vollzugsverordnung6.
Arbeitszeugnis,
§ 86 Arbeitsbestätigung
1 Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen sowie Angestellte können jederzeit ein Zeugnis verlangen, das über die Art und
die Dauer des Anstellungsverhältnisses sowie über ihre Leistungen
und ihr Verhalten Auskunft gibt. Die Anstellungsinstanz stellt das
Arbeitszeugnis auf den Zeitpunkt des Austritts aus dem Dienst unaufgefordert aus.
2 Auf Verlangen beschränkt die Anstellungsinstanz das Zeugnis auf
Angaben über die Art und Dauer des Anstellungsverhältnisses.
3 Die Kirchenpflege stellt den in der Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern auf deren Verlangen eine Bestätigung über die
Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses aus.
E. Pflichten
§ 87 Grundsatz
1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte verhalten sich rechtmässig, achten die Würde und die Rechte der Mitglieder der Landeskirche und anderer Personen, führen die ihnen übertragenen Aufgaben persönlich, sorgfältig, gewissenhaft und wirtschaftlich aus und
wahren die Interessen der Landeskirche in guten Treuen.
a. Angestellte
2 Ordinierte Theologinnen und Theologen sind an das Ordinationsgelübde gemäss Art. 108 Abs. 3 der Kirchenordnung5 gebunden.
3 Angestellte unterlassen alles, was ihre Vertrauenswürdigkeit hinsichtlich der dienstlichen Pflichten beeinträchtigt.
Privatauszug
und Sonderprivatauszug
§ 87 a.17 1 Pfarrerinnen und Pfarrer reichen der Anstellungsinstanz
im Rahmen des Anstellungsverfahrens sowie jeweils auf Beginn der
Amtsdauer der Pfarrerinnen und Pfarrer einen Privatauszug und einen
Sonderprivatauszug aus dem Strafregister ein.
2 Angestellte reichen der Anstellungsinstanz im Rahmen des Anstellungsverfahrens sowie jeweils auf Beginn der Amtsdauer der Pfarrerinnen und Pfarrer einen Privatauszug und einen Sonderprivatauszug
aus dem Strafregister ein, sofern sie regelmässig mit Minderjährigen
oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen tätig sind.
3 Privatauszug und Sonderprivatauszug, die im Rahmen eines Anstellungsverfahrens eingereicht werden, dürfen nicht älter als ein Jahr
sein.
4 Die Verpflichtung gemäss Abs. 1 und 2 entfällt, wenn sich im Personaldossier bei der Anstellungsinstanz ein Privatauszug und ein Sonderprivatauszug finden, die nicht älter als zwei Jahre sind.
5 Die Anstellungsinstanz kann Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte
in begründeten Fällen jederzeit verpflichten, einen aktuellen Privat-
und Sonderprivatauszug einzureichen.
b. Freiwillige § 87 b.17 1 Volljährige Freiwillige, die regelmässig mit Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen tätig sind,
reichen dem personalverantwortlichen Mitglied der Kirchenpflege oder
der von der Kirchenpflege bezeichneten Person vor Aufnahme ihrer
Tätigkeit und jeweils auf Beginn der Amtsdauer der Pfarrerinnen und
Pfarrer einen Privatauszug und einen Sonderprivatauszug aus dem Strafregister ein.
2 Der Privatauszug und der Sonderprivatauszug, die vor Aufnahme
der Tätigkeit eingereicht werden, dürfen nicht älter als ein Jahr sein.
3 Die Verpflichtung gemäss Abs. 1 entfällt, wenn sich beim personalverantwortlichen Mitglied der Kirchenpflege oder bei der von der Kirchenpflege bezeichneten Person ein Privatauszug und ein Sonderprivatauszug finden, die nicht älter als zwei Jahre sind.
4 Die Kirchenpflege kann Freiwillige in begründeten Fällen jederzeit
verpflichten, einen aktuellen Privat- und Sonderprivatauszug einzureichen.
c. Vollzug § 87 c.17 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten des Vollzugs.
a. Pfarrerinnen,
Pfarrer
und Angestellte
§ 88 Pfarramt
1 Pfarrerinnen und Pfarrer nehmen die Amtspflichten gemäss
Kirchenordnung5 auch ausserhalb ihrer Kirchgemeinde oder ihrer Institution wahr, insbesondere in den Bereichen Armeeseelsorge und Notfallseelsorge.
2 Der Kirchenrat regelt den Umfang dieser und weiterer gesamtkirchlicher Aufgaben.
Unterstützung
§ 89 und Vertretung
1 Die Angestellten unterstützen einander bei der dienstlichen
Tätigkeit und vertreten innerhalb ihres Dienstes andere Angestellte,
wenn es der Dienst erfordert. Sie können auch für Tätigkeiten zugezogen werden, die nicht zu ihrem Aufgabenkreis gehören.
2 Pfarrerinnen und Pfarrer in einem Pfarramt mit mehreren Pfarrstellen unterstützen und vertreten sich gegenseitig. Für Pfarrerinnen
und Pfarrer im Einzelpfarramt regelt der Kirchenrat das Erforderliche
in der Vollzugsverordnung6.
Annahme von
§ 90 Geschenken
1 Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten ist es untersagt,
im Zusammenhang mit ihrer amtlichen oder dienstlichen Stellung
Geschenke oder andere Vorteile für sich oder für andere anzunehmen
oder sich versprechen zu lassen.
2 Ausgenommen sind Aufmerksamkeiten von geringem Wert.
3 Bestehen Zweifel, ob eine solche Aufmerksamkeit die Unabhängigkeit der beschenkten Person beeinträchtigen könnte, entscheidet
die Anstellungsinstanz über die Zulässigkeit der Annahme.
§ 91 Arbeitszeit
1 Die Tätigkeit im Pfarramt kennzeichnet sich als umfassenden Dienst im Rahmen der Landeskirche.
2 Der Kirchenrat regelt die zeitliche Beanspruchung der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Vollzugsverordnung6.
§ 92 b. Angestellte
1 Der Kirchenrat regelt für die Angestellten in der Vollzugsverordnung6 die Arbeitszeit, deren Einteilung und die Ruhetage sowie
den Anspruch auf Ausgleich oder Vergütung von Überzeit, Nacht-,
Sonntags-, Feiertags- und Pikettdienst.
2 Angestellte können auch ausserhalb der ordentlichen Dienstzeit
und über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus in Anspruch genommen
werden, wenn es der Dienst erfordert und es zumutbar ist.
§ 93 Nebenbeschäftigung
1 Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung ist nur zulässig,
wenn sie die Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt und mit der amtlichen oder dienstlichen Stellung vereinbar ist. Das gesamte Arbeitspensum darf die Höchstarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz nicht überschreiten.
a. Pfarrerinnen
a. Grundsatz
2 Ist eine Bewilligung erforderlich, so kann diese mit Auflagen zur
Kompensation beanspruchter Arbeitszeit und zur Abgabe von Nebeneinkünften verbunden werden. Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten
in der Vollzugsverordnung6.
§ 94 b. Angestellte
1 Angestellte informieren die Anstellungsinstanz vor der
Übernahme einer Nebenbeschäftigung.
2 Die Anstellungsinstanz entscheidet, ob eine Bewilligung eingeholt werden muss. Sie kann auch nachträglich und von sich aus das Einholen einer Bewilligung verlangen.
§ 95 c. Pfarrerinnen
1 Pfarrerinnen und Pfarrer benötigen für die Ausübung einer
Nebenbeschäftigung eine Bewilligung des Kirchenrates.
2 Bei Pfarrerinnen und Pfarrern, die im Pfarramt einer Kirchgemeinde tätig sind, entscheidet der Kirchenrat nach Anhörung der
Kirchenpflege.
Öffentliche
§ 96 Ämter
1 Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Angestellte von Kirchgemeinden, die sich um ein öffentliches Amt bewerben wollen, melden
dies der Anstellungsinstanz. Eine Bewilligung ist erforderlich, sofern
vereinbarte Arbeitszeit beansprucht wird. Vorbehalten bleiben Ämter
mit Amtszwang.
2 Pfarrerinnen und Pfarrer, die im Pfarramt einer Kirchgemeinde
tätig sind, informieren zugleich die Kirchenpflege. Ist eine Bewilligung
erforderlich, so entscheidet der Kirchenrat nach Anhörung der Kirchenpflege.
3 Angestellte der Gesamtkirchlichen Dienste benötigen in jedem
Fall eine Bewilligung des Kirchenrates.
4 Die Bewilligung kann mit Auflagen zur Kompensation beanspruchter Arbeitszeit und zur Ablieferung von Einkünften aus einem öffentlichen Amt verbunden werden. Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten
in der Vollzugsverordnung.13
Vertrauensärztliche
§ 97 Untersuchung
Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte sind verpflichtet, sich
einer von der Anstellungsinstanz in begründeten Fällen angeordneten
vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Der Kirchenrat
regelt die Einzelheiten in der Vollzugsverordnung6.
Administrativuntersuchung
§ 97 a.17 Die in eine Administrativuntersuchung einbezogenen Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellten sind verpflichtet, an der Abklärung
des Sachverhalts persönlich mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht entfällt, wenn sie sich dadurch strafrechtlich belasten würden oder soweit
sie aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung berechtigt sind, die Aussage zu verweigern.
5. Abschnitt: Versicherungen
Berufliche
§ 98 Vorsorge
1 Die Anstellungsinstanzen versichern Pfarrerinnen, Pfarrer
und Angestellte gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge10 bei einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge.
2 Sie sind verpflichtet, Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte, die
bei mehreren Anstellungsinstanzen tätig sind und deren gesamter Jahreslohn den unteren Grenzbetrag gemäss dem Bundesgesetz über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge übersteigt,
auf Gesuch hin bei einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge zu versichern.
3 Die Anstellungsinstanzen sind in der Wahl der Einrichtung der
beruflichen Vorsorge frei.
4 Beiträge und Leistungen richten sich nach den Bestimmungen der
Einrichtungen der beruflichen Vorsorge. Die Beiträge von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten werden mit dem Lohn verrechnet.
§ 99 Unfallversicherung
1 Die Anstellungsinstanzen versichern Pfarrerinnen, Pfarrer
und Angestellte gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung11 gegen Unfall.
2 Sie sind in der Wahl des Versicherers frei, soweit nicht im Rahmen
des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung11 die SUVA zuständig
ist.
3 Die Beiträge für die Berufsunfallversicherung trägt die Anstellungsinstanz.
4 Die Beiträge für die Nichtberufsunfallversicherung tragen Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte mindestens zur Hälfte. Sie werden mit
dem Lohn verrechnet.
§ 100 Krankentaggeldversicherung
1 Die Anstellungsinstanzen schliessen für Pfarrerinnen,
Pfarrer und Angestellte eine Krankentaggeldversicherung ab.
2 Die Beiträge für die Krankentaggeldversicherung trägt die Anstellungsinstanz mindestens zur Hälfte. Die Beiträge von Pfarrerinnen,
Pfarrern und Angestellten werden mit dem Lohn verrechnet.
3 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in der Vollzugsverordnung6.
6. Abschnitt: Mitsprache
§ 101 Personalverbände
Personalverbände werden vor Änderungen dieser Verordnung und der zugehörigen Vollzugsverordnungen zur Vernehmlassung
eingeladen, sofern sie
a. eigene Rechtspersönlichkeit und Statuten haben,
b. wesentliche Teile des Personals oder einer Personalgruppe vertreten, die von der Änderung betroffen sind.
§ 102 Personalvertretungen
Der Kirchenrat regelt für die Gesamtkirchlichen Dienste
in der Vollzugsverordnung6 das Recht zur Bildung von Personalvertretungen und deren Stellung, insbesondere deren Mitwirkungsrechte.
Verbot der
§ 103 Benachteiligung
1 Mitglieder von Personalverbänden und Personalvertretungen dürfen wegen der ordnungsgemässen Ausübung des Rechts auf
Mitwirkung nicht benachteiligt werden. Dies gilt auch nach der Beendigung der Mitgliedschaft.
2 Mitglieder von Personalvertretungen dürfen in der Ausübung solcher Aufgaben nicht behindert werden.
7. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 104 Vollzug
1 Der Kirchenrat erlässt die Vollzugsbestimmungen gemäss
der Kirchenordnung5 und dieser Verordnung.
2 Er sorgt für den rechtsgleichen und einheitlichen Vollzug des landeskirchlichen Personalrechts. Er unterstützt darin die Kirchenpflegen
und die Vorstände von Kirchgemeindeverbänden.
§ 105 Aufhebung bisherigen Rechts
Dieser Verordnung widersprechende Verordnungen, Richtlinien, Weisungen und Beschlüsse von Kirchgemeinden und Landeskirche werden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.
Bestehende
§ 106 Arbeitsverhältnisse
1 Für alle beim Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Arbeitsverhältnisse gelten ab diesem Zeitpunkt diese Verordnung
und die zugehörigen Vollzugsbestimmungen.
2 Soweit bisherige Arbeitsverhältnisse mit dem neuen Recht nicht
übereinstimmen, gehen dessen Bestimmungen vor. Vorbehalten bleiben §§ 107–111.
Angestellte im
§ 107 Wahlverhältnis
1 Die beim Inkrafttreten dieser Verordnung auf Amtsdauer gewählten Angestellten der Kirchgemeinden gelten ab diesem
Zeitpunkt als unbefristet angestellt, sofern ihre Wahl oder Wiederwahl
mit einem Vorbehalt in Bezug auf die Aufhebung der Amtsdauer
erfolgt ist.
2 Für ohne Vorbehalt gewählte Angestellte der Kirchgemeinden gilt
bis zum Ablauf der Amtsdauer für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses das bisherige Recht.
Gekündigte
§ 108 Arbeitsverhältnisse
Für Arbeitsverhältnisse, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits gekündigt, aber noch nicht aufgelöst sind, gilt das bisherige Recht.
§ 109 Lohnanpassung
1 Ist der Lohn von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten
nach bisherigem Recht höher oder tiefer als der Lohn nach neuem
Recht, so wird er auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung angepasst. Eine solche Lohnanpassung gilt nicht als individuelle
Lohnerhöhung im Sinn von § 64. § 55 Abs. 3 findet keine Anwendung.
2 Vorbehalten bleiben Lohnanpassungen bei einem Funktions- und
Stellenwechsel innerhalb einer Kirchgemeinde oder der Landeskirche
sowie Rückstufungen gemäss § 64.
3 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten.
Anrechenbare
§ 110 Dienstjahre
Die Anrechnung von Dienstjahren aus Arbeitsverhältnissen bei einer Kirchgemeinde oder der Landeskirche, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung Bestand haben, richtet sich bis zu diesem
Zeitpunkt nach bisherigem Recht.
§ 111 Dienstaltersgeschenk
1 Der Anspruch auf ein Dienstaltersgeschenk richtet sich
ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach § 69.
2 Der Umfang und der Bezug von Dienstaltersgeschenken, die im
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits fällig waren,
richten sich nach bisherigem Recht.
3 Anwartschaften auf anteilmässige Auszahlung eines Dienstaltersgeschenkes gemäss bisherigem Recht, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestanden, verwirken.
§ 112 Inkrafttreten
Der Kirchenrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens2
dieser Verordnung.
1 OS 66, 653.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2012.
3 LS 170.4.
4 LS 180.1.
5 LS 181.10.
6 LS 181.401.
7 LS 181.50.
8 SR 151.1.
9 SR 220.
10 SR 831.40.
11 SR 832.20.
12 Eingefügt durch B vom 26. November 2013 (OS 69, 98; ABl 2013-12-06). In
Kraft seit 1. April 2014.
13 Fassung gemäss B vom 26. November 2013 (OS 69, 98; ABl 2013-12-06). In
Kraft seit 1. April 2014.
14 Eingefügt durch B vom 5. April 2016 (OS 71, 269; ABl 2016-04-22). In Kraft
seit 1. September 2016 (ABl 2016-06-10).
15 Fassung gemäss B vom 5. April 2016 (OS 71, 269; ABl 2016-04-22). In Kraft
seit 1. September 2016 (ABl 2016-06-10).
16 Fassung gemäss B vom 30. November 2022 (OS 78, 29). In Kraft seit 1. Januar
2023.
17 Eingefügt durch B vom 11. Juli 2023 (OS 78, 419; ABl 2023-07-14). In Kraft
seit 1. Januar 2024.
18 Fassung gemäss B vom 11. Juli 2023 (OS 78, 419; ABl 2023-07-14). In Kraft
seit 1. Januar 2024.
19 Aufgehoben durch B vom 11. Juli 2023 (OS 78, 419; ABl 2023-07-14). In Kraft
seit 1. Januar 2024.
20 Fassung gemäss B vom 26. November 2025 (OS 80, 331). In Kraft seit 1. Januar
2026.
Anhang: Beträge des Minimums sowie der Maxima
der Lohnklassen20
Lohnklasse Minimum Maximum Maximum Maximum
unterer unterer mittlerer oberer
Bereich Bereich Bereich Bereich
1 53 857 62 905 69 368 75 832
2 55 544 64 877 71 542 78 207
3 57 510 67 172 74 073 80 974
4 59 764 69 804 76 977 84 148
5 62 330 72 801 80 280 87 760
6 65 242 76 201 84 030 91 859
7 68 513 80 024 88 245 96 467
8 72 174 84 301 92 960 101 622
9 76 250 89 058 98 209 107 358
10 80 761 94 330 104 021 113 712
11 85 737 100 142 110 430 120 716
12 91 204 106 526 117 471 128 416
13 97 186 113 514 125 177 136 839
14 102 873 120 157 132 502 144 846
15 109 980 128 458 141 654 154 852
16 117 686 137 457 151 578 165 702
17 125 181 146 210 161 232 176 254
18 134 182 156 724 172 825 188 928
19 143 875 168 045 185 311 202 576
20 154 289 180 210 198 724 217 239
21 165 458 193 254 213 110 232 964