Art. 41 I. Grundlagen
2 Der Gemeinderat erlässt den Einreihungsplan.
Propose a changeThun · 153.01 · regulation
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2 Der Gemeinderat erlässt den Einreihungsplan.
Propose a change1 Der Gemeinderat erlässt im Rahmen der geschaffenen Stellen einen Stellenplan. Dieser ordnet jede Stelle einer Lohnklasse zu. Grundlage für 1 Eingefügt am 17.02.2022 2 Fassung vom 14.12.2001 Ausserordentliche Beendigung Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen Einreihungsplan Stellenplan XIII 153.01 den Stellenplan bilden Einreihungsplan und Modellumschreibungen. 2 Ändern sich die Aufgaben einer Stelle, so ist diese zu überprüfen und gegebenenfalls im Stellenplan neu zuzuordnen.
Propose a changeDie Angestellten haben monatlich Anspruch auf Lohn. Er entsteht mit dem Tage des Stellenantrittes und erlischt mit dem Tage der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Lohnnachgenuss.
Propose a change1 Der Lohn wird durch die Wahlbehörde festgelegt. Erfolgt die Wahl durch den Stadtrat, so bestimmt ihn der Gemeinderat. Das Personalamt sorgt für eine nachhaltige und rechtsgleiche Anwendung der Bestimmungen über die Lohnfindung. 2 Der Anfangslohn entspricht einer Lohnstufe der Lohnklasse, in welcher die Stelle eingereiht ist. Dabei werden Erfahrungen und Fähigkeiten, die zur Ausübung der Funktion erforderlich sind, sowie die Einreihung des bestehenden Personals angemessen berücksichtigt. 3 Der Anfangslohn kann in einer tieferen Lohnklasse oder Lohnstufe festgelegt werden, solange die Anforderungen an die Stelle noch nicht erfüllt sind. 4 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten.
Propose a change1 1 Angestellte werden in eine höhere Lohnklasse befördert, wenn sie eine höher eingereihte Stelle übernehmen oder ihre eigene Stelle eine höhere Einreihung erhält. 2 Angestellte können statt einer Rückstufung in den Lohnstufen (Art. 48b) in eine tiefere Lohnklasse zurückgestuft werden, wenn sie die Anforderungen ihrer Stelle nicht mehr erfüllen, eine Kündigung jedoch nicht in Betracht gezogen werden muss. 3 Die Rückstufung muss auf einer Neubewertung der entsprechend angepassten Stelle beruhen. Die Fristen nach Art. 36 Abs. 1 sind dabei zu beachten. 4 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten.
Propose a changeDer Lohn setzt sich zusammen aus 1. dem Grundlohn (Art. 47), 1 Fassung vom 14.12.2001 2 Fassung vom 20.11.2008 Lohnanspruch Lohnfindung, Anfangslohn Beförderung und Rückstufung in der Lohnklasse Zusammensetzung des Lohnes XIV 153.01 2. einer allfälligen Marktzulage (Art. 49), 3. allfälligen Sozialzulagen (Art. 52), 4. den allfälligen Teuerungszulagen auf Ziff. 1 bis 3 (Betreuungszulage und Familienzulage II), 6 und 7 (Art. 53), 5. einem 13. Monatslohn entsprechend einem Zwölftel des Lohnes gemäss Ziff. 1 bis 4 und 6, 6. einer allfälligen Funktionszulage (Art. 54), 7. einer allfälligen Zulage für besondere Arbeitsbedingungen (Art. 55).
Propose a change1 1 Der Grundlohn bemisst sich nach der für die Funktion massgebenden
Propose a change2 Der Gemeinderat regelt durch Verordnung die Lohnskala. Er bestimmt darin die Anzahl der Lohnklassen und legt für jede Lohnklasse den Grundlohn fest. Der Grundlohn beträgt bei vollem Beschäftigungsgrad mindestens Fr. 41‘419.80 (Lohnklasse 1/Stufe 0) und höchstens Fr. 209‘965.85 (Lohnklasse 23/Stufe 60). Teuerungszulagen gelten als in diesen Grundlohn eingebaut. Art. 481 1 Die Lohnklassen 1 bis 5 sind in 26 Lohnstufen von jeweils 1,25 Prozent der Stufe 0 der jeweiligen Lohnklasse und 34 Lohnstufen von jeweils 0,625 Prozent der Stufe 0 der jeweiligen Lohnklasse aufgeteilt. 2 Die Lohnklassen 6 bis 23 sind in 4 Anlaufstufen sowie 26 Lohnstufen von jeweils 1,25 Prozent der Stufe 0 der jeweiligen Lohnklasse und 34 Lohnstufen von jeweils 0,625 Prozent der Stufe 0 der jeweiligen Lohnklasse aufgeteilt. 3 …2 4 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten. Art. 48a3 1 Der Gemeinderat legt die für den Leistungsanteil die individuelle Lohnerhöhung einsetzbare Lohnsumme jährlich im Budget fest, mindestens jedoch 1,2 Prozent der Bruttolohnsumme der Mitarbeitenden in den Lohnstufen -4 bis 59. Er orientiert sich dabei insbesondere an den personal- und lohnpolitischen Grundsätzen von Art. 3 Abs. 1 lit. a bis d sowie h und i. 2 Die Vorgesetzten können im Rahmen der durch den Gemeinderat festgelegten Lohnsumme für individuelle Lohnerhöhungen zusätzliche Lohnstufen gewähren. 3 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten. 1 Fassung vom 17.09.2015 2 Aufgehoben am 20.03.2025 3 Fassung vom 20.03.2025 Grundlohn Lohnstufen 1. Grundsatz 2. Zusätzliche Lohnstufen XV 153.01 Art. 48b1 1 Bei ungenügenden Leistungen kann die bisherige Einreihung im darauffolgenden Jahr um bis zu zwei Lohnstufen reduziert werden, vorbehalten bleibt Art. 45 Abs. 2.2 2 Die Fristen nach Art. 36 Abs. 1 sind dabei zu beachten.
Propose a change3 1 Bei Vorliegen besonderer Arbeitsmarktverhältnisse kann die Wahlbehörde Zulagen von bis zu einem Zehntel, der Gemeinderat von bis zu einem Fünftel des Mindestansatzes einer Lohnklasse ausrichten. 2 Die Marktzulage wird so lange ausgerichtet, als die besonderen Arbeitsmarktverhältnisse für die betreffende Funktion andauern. Verändern sich diese, so kann die Marktzulage so lange mit Ansprüchen auf zusätzliche Lohnstufen oder Teuerungszulagen verrechnet werden, bis wiederum der normale Lohn ohne das Vorliegen besonderer Arbeitsmarktverhältnisse erreicht wird. 3 Bei der Festsetzung dieser Zulage hat das zuständige Organ insbesondere auch die Lohnverhältnisse der übrigen, in gleicher Funktion tätigen Angestellten zu berücksichtigen.
Propose a change…4
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Propose a change5 1 Die Angestellten haben Anspruch auf Familienzulagen (Familienzulage I umfassend Kinder- und Ausbildungszulagen) gemäss Bundesgesetz über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG) 6 und dem kantonalen Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) 7. 2 Ergänzend zur Familienzulage I wird für Angestellte in unteren Lohnklassen eine Familienzulage II entrichtet. Sie bemisst sich nach dem jeweiligen Jahresgrundlohn. 3 Eine Betreuungszulage wird entrichtet, wenn ohne Berücksichtigung von Konkurrenzregeln Anspruch auf eine Familienzulage I besteht. Die 1 Fassung vom 17.09.2015 2 Fassung vom 20.03.2025 3 Fassung vom 14.12.2001 4 Aufgehoben am 14.12.2001 5 Fassung vom 20.11.2008 6 SR 836.2 7 BSG 832.71 3. Rückstufung Marktzulage Familien- und Betreuungszulage XVI 153.01 Betreuungszulage beträgt Fr. 4'550.40 1. Für die gleichen Anspruchsberechtigten oder die gleiche Familie wird nur eine Betreuungszulage entrichtet. 4 Der Gemeinderat regelt in einer Verordnung weitere Einzelheiten, insbesondere zu Höhe, Anspruchsvoraussetzungen, Berechnung der Familienzulage II, Meldeverfahren, Teilzeitarbeitsverhältnissen, Anspruchskonkurrenz und Anschluss an eine Familienausgleichskasse.
Propose a changePR der Teuerung angepasst. Art. 53 2 1 Zur Anpassung der Löhne an die gestiegenen Lebenshaltungskosten wird den Angestellten eine Teuerungszulage ausgerichtet. Die Höhe wird durch den Gemeinderat festgelegt. Die Teuerungszulage wird in der Lohnskala eingebaut. 2 Gemeinderat und Personalverbände führen spätestens im vierten Quartal Gespräche über die Höhe der Teuerungszulage für das folgende Jahr. 3 Für die Bemessung der Höhe der Teuerungszulage sind insbesondere zu berücksichtigen: der Landesindex der Konsumentenpreise, die Finanzlage der Stadt, die Konjunkturlage, die Entwicklung der Löhne der öffentlichen Gemeinwesen und der Privatwirtschaft sowie die Ergebnisse aus den Gesprächen.
Propose a changeFür die Übernahme ausserordentlicher Aufgaben, insbesondere länger dauernde Stellvertretungen oder komplexe Projektleitungen, die bei der Einreihung der Stelle nicht berücksichtigt sind, gewährt die Wahlbehörde je nach Art und Dauer dieser Aufgabe eine entsprechend befristete Funktionszulage.
Propose a change1 Für Arbeit ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit, über die ordentliche Arbeitszeit hinaus oder unter erschwerten Bedingungen wird eine Zulage gewährt. 2 Der Gemeinderat regelt deren Höhe und die Anspruchsvoraussetzungen. 1 Ab 01.01.2013 (GRB 599/2012) 2 Fassung vom 14.12.2001 Teuerungszulage Funktionszulage Zulage für besondere Arbeitsbedingungen XVII 153.01
Propose a change1 Angestellte haben Anspruch auf folgende Treueprämie: 1. nach vollendetem 10. Dienstjahr: 50 Prozent eines Monatslohns oder 10 Arbeitstage Urlaub; 2. nach vollendetem 15. Dienstjahr: 75 Prozent eines Monatslohns oder 15 Arbeitstage Urlaub; 3. nach vollendetem 20. Dienstjahr und je weiteren 5 Dienstjahren: 100 Prozent eines Monatslohns oder 20 Arbeitstage Urlaub. 2 Der Monatslohn entspricht dem Lohn gemäss Art. 46 Ziff. 1 bis 5. 3 Beim Bezug von Urlaub ist auf die betrieblichen Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen. 4 Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vollendeten 10. Dienstjahr wegen Aufhebung der Stelle, Invalidität, Tod oder Pensionierung aufgelöst, erhalten die Angestellten bzw. die rentenberechtigten Angehörigen für jedes weitere vollendete Dienstjahr ein Fünftel der nicht mehr erreichten Treueprämie ausbezahlt. 5 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten.
Propose a change1 Haben Angestellte individuell oder als Kollektiv eine einmalige, herausragende Leistung erbracht, kann ihnen die zuständige Instanz eine Leistungsprämie gewähren.1 2 Die Prämie kann auch als Naturalgeschenk oder in Form von Freitagen entrichtet werden. 3 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten.
Propose a change1 Erfindungen und Entwicklungen, die das Personal bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang mit ihr macht, gehören der Gemeinde, wenn 1. die Erfindungs- oder Entwicklungstätigkeit zu seinen Obliegenheiten gehört, oder 2. die Erfindung oder Entwicklung das Ergebnis dienstlicher Versuche darstellt oder 3. ein solcher Anspruch zugunsten der Gemeinde ausbedungen wurde. 2 Ist die Erfindung oder die Entwicklung von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, so besteht Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Dabei ist die Mitwirkung anderer Angehöriger des Personals und die Beanspruchung von Diensteinrichtungen und Betriebsmitteln der Gemeinde zu berücksichtigen. 1 Fassung vom 17.09.2015 Treueprämie Leistungsprämie Erfindungen und Entwicklungen
Propose a changeDas Personalamt kann für Vorschläge des Personals, die eine bessere oder wirtschaftlichere Gestaltung des Betriebes bezwecken und die mit Erfolg verwirklicht werden, sowie auch für Erfindungen und Entwicklungen, die nach Art. 58 nicht entschädigungsberechtigt sind, nach Rücksprache mit dem Abteilungsleiter oder der Abteilungsleiterin eine angemessene Prämie ausrichten.
Propose a change1 Beim Ableben der Angestellten wird der Lohn noch während des Sterbemonats und sechs weiteren Monaten ausgerichtet, sofern Angehörige hinterlassen werden, denen gegenüber nachweisbar eine Unterstützungspflicht bestanden hat. 2 …1 3 Werden während der Dauer des Lohnnachgenusses Leistungen der Invaliden- oder Unfallversicherung ausgerichtet, wird dieser entsprechend gekürzt. 4 In Zweifelsfällen entscheidet das Personalamt aufgrund eines Unterstützungsnachweises über den Anspruch. 5 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten.
Propose a change1 Der Gemeinderat kann für das Personal, das Einkünfte aus der Vertretung der Gemeinde in ausserkommunalen Organisationen und Körperschaften erzielt, eine massvolle Abgabepflicht einführen, wenn die Einkünfte und die zeitliche Beanspruchung nicht unerheblich sind. Über die Abgabepflicht entscheidet er im Zusammenhang mit der Einsetzung in das betreffende Amt. 2 Vorbehalten bleibt eine entsprechende Reduktion des Arbeitspensums. 5. Teil: Die privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse
Propose a change1 Ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis wird durch den Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages mit dem Abteilungsleiter oder der Abteilungsleiterin und unter Einbezug des Personalamts begründet. Arbeitsverhältnisse auf wenige Tage können auch formlos eingegangen werden.3 1 Aufgehoben am 17.09.2015 2 Eingefügt am 12.05.2005 3 Fassung vom 20.03.2025 Vorschlagswesen Lohnnachgenuss Abgabepflicht aus Vertretungsmandaten Entstehung, Inhalt XIX 153.01 2 Die Art. 1 bis 8, 9 Abs. 1, 10 bis 29, 41 bis 62 und 67 sind in jedem Fall verbindlicher Inhalt des Arbeitsvertrages, die übrigen nur, wenn sie im Vertrag ausdrücklich als anwendbar erklärt worden sind. Im Weiteren gelten die Bestimmungen des zehnten Teils des Obligationenrechts.
Propose a changeDas Arbeitsverhältnis wird aufgelöst durch schriftliche Kündigung, Ablauf der Anstellungsfrist, Pensionierung oder Tod. 6. Teil Meldestelle Missstände1
Propose a change1 Die städtische Datenaufsichtsstelle ist Meldestelle für offene oder anonyme Meldungen von Angestellten der Stadtverwaltung über Missstände wie Verstösse gegen rechtliche Bestimmungen oder andere Unregelmässigkeiten im Tätigkeitsbereich der Stadtverwaltung.2 2 In guten Treuen erhobene Meldungen stellen keine Verletzung der Geheimhaltungspflicht von Art. 18 dar.
Propose a changeDie Meldestelle a klärt die meldenden Angestellten über das Verfahren sowie über deren Rechte und Pflichten im Rahmen des Verfahrens auf,2 b nimmt den Sachverhalt auf und prüft die Meldung auf ihre Begründetheit, c informiert die zuständigen Stellen, wenn sie einen Missstand festgestellt hat, d vernichtet die Akten zu einem gemeldeten Missstand spätestens ein Jahr nach Abschluss der Abklärungen, wenn sie keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen gefunden hat.
Propose a change1 Es besteht kein Anspruch auf Abklärung des gemeldeten Sachverhaltes. 2 Die Meldestelle behandelt die Meldungen vertraulich. Ohne Einverständnis der meldenden Angestellten gibt sie keine Informationen zu deren Person bekannt.2
Propose a change1 Die Meldestelle untersteht dem Amtsgeheimnis. Sie behandelt die eingegangenen Meldungen so, dass keine Rückschlüsse auf die meldende Person gemacht werden können. Ohne Einverständnis der meldenden Person gibt sie keine Informationen weiter. 1 Gesamter Teil eingefügt am 16.11.2023 2 Fassung vom 20.03.2025 Auflösung Zuständigkeit und Missstände Tätigkeit Verfahren Schutz der meldenden Person XX 153.01 2 Die Meldestelle bewahrt die Akten unter grösstmöglichen Datenschutz- und Datensicherheitsmassnahmen auf. 7. Teil: Vollzugs-, Schluss- und Übergangsbestimmungen
Propose a change1 Der Gemeinderat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. 2 Insbesondere erlässt er Bestimmungen über a die Entlöhnung des nicht in einer Lohnklasse eingereihten Personals, b die Weiterausrichtung des Lohns bei unverschuldeter Verhinderung wie Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Militärdienst, Zivilschutz, Zivildienst, Ausübung öffentlicher Ämter und dergleichen,1 c die Ausrichtung von Sitzungs- und Taggeldern sowie von besonderen Entschädigungen, d den Ersatz notwendiger Auslagen bei dienstlichen Verrichtungen, e die Abgabe von Dienst- und Schutzkleidern, f die Anrechnung von Naturalbezügen wie Wohnung, Heizung, Energie, Wasser, Verpflegung, usw., g die Förderung und Ausbildung von Lernenden sowie von Praktikanten
Propose a changeStadträtliche Reglemente (Art. 51 Abs. 1 Ziff. 7 Gemeindeordnung3) regeln: - die Anwendung des Personalreglements auf die Mitglieder des Gemeinderates, - sämtliche Lohn- und Entschädigungsfragen der Behördenmitglieder, - die Verwendung der Einkünfte der Gemeinderatsmitglieder aus politischen Mandaten, - die Verwendung der Einkünfte der Gemeinderatsmitglieder, des Personals und von Gemeindedelegierten im Zusammenhang mit Vertretungsmandaten in privaten und öffentlichen Organisationen im Dienste der Gemeinde. Art. 64a4 1 Der Gemeinderat kann anstelle von ausführendem Recht zu diesem Reglement einen Gesamtarbeitsvertrag abschliessen. 2 Gegenstand des Gesamtarbeitsvertrages kann alles sein, was in der Regelungskompetenz des Gemeinderates liegt. 3 Der Gesamtarbeitsvertrag enthält zudem Bestimmungen über die Dauer, Verlängerung und Auflösung der Anstellungsverhältnisse, das Schlichtungsverfahren bei sozial partnerschaftlichen Auseinanderset- 1 Fassung vom 17.09.2015 2 Fassung vom 20.03.2025 3 Jetzt Art. 38 Stadtverfassung 4 Fassung vom 14.12.2001 Ausführungsbestimmungen des Gemeinderats Stadträtliche Vorschriften Gesamtarbeitsvertrag XXI 153.01 zungen sowie weitere schuldrechtliche oder sozial partnerschaftliche Vereinbarungen.
Propose a change1 Tatsachen, die vor dem Inkrafttreten dieses Reglements eingetreten sind, geben keinen Anspruch auf rückwirkende Anwendung des neuen Rechts. 2 Auf Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Reglements noch nicht durch rechtskräftigen Entscheid abgeschlossen waren, findet das alte Recht Anwendung.
Propose a change1 Allfällige Besitzstandsgarantien nach Art. 73 der Übergangsbestimmung des Personalreglements vom 21. April 1989 gelten weiter. 2 Bei Inkrafttreten des Reglements bestehende öffentlichrechtliche Dienstverhältnisse nach altem Recht werden ohne weiteres auf diesen Zeitpunkt nach neuem Recht weitergeführt. 3 Der Gemeinderat prüft innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten, wie weit bisherige privatrechtliche Arbeitsverhältnisse in ein öffentlichrechtliches Anstellungsverhältnis nach neuem Recht übergeführt werden können.
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Propose a change1 Das Reglement tritt auf den 1. Januar 1999 in Kraft. 2 Mit dem Inkrafttreten des Personalreglements sind alle damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben. 3 Insbesondere ist aufgehoben das Personalreglement vom 21. April 1989 mit allen späteren Änderungen.
Propose a change1 Die Revision des Lohnsystems tritt auf den 1. Juli 2002 in Kraft. 2 Auf den 1. Juli 2002 werden alle Angestellten in ihrer bisherigen Lohnklasse in diejenige Lohnstufe nach neuem Recht überführt, die betragsmässig ihrer Lohnstufe am 30. Juni 2002 entspricht. 3 Im letzten Quartal des Jahres 2002 sind erstmals Mitarbeitergespräche mit lohnstufenwirksamen Beurteilungen nach neuem Recht für das Jahr 2003 durchzuführen. 1 Aufgehoben am 20.11.2008 Grundsatz der Nichtrückwirkung Übergangsbestimmungen, Besitzstand Inkrafttreten, Aufhebung bestehender Vorschriften Übergangsbestimmung zur Revision vom 14.12.2001 XXII 153.01 Thun, 25. September 1997 Namens des Stadtrates Die Stadtratspräsidentin: Staub Der Stadtschreiber: Bietenhard Genehmigung Vom Amt für Gemeinden und Raumordnung am 12. Januar 1998 genehmigt.
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