Personalreglement der Stadt Thun (PR)
Thun · 153.01 · regulation
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In force since 2025-05-01, as the publisher states.
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Contents: 74 provisions
- Art. 1
- Art. 2
- Art. 3 II 153.01
- Art. 4
- Art. 5 I. Pflichten der Angestellten
- Art. 6
- Art. 7
- Art. 8
- Art. 9
- Art. 10
- Art. 11
- Art. 12
- Art. 13
- Art. 14
- Art. 15
- Art. 16
- Art. 17
- Art. 18
- Art. 19
- Art. 20 II. Rechte der Angestellten
- Art. 21
- Art. 22
- Art. 23
- Art. 24
- Art. 25 VIII 153.01
- Art. 26
- Art. 27
- Art. 28
- Art. 29
- Art. 30 I. Entstehung
- Art. 31
- Art. 32
- Art. 33 einer allfälligen Beschwerde zu eröffnen.1
- Art. 34 II. Beendigung
- Art. 35
- Art. 36
- Art. 37
- Art. 38
- Art. 39
- Art. 40
- Art. 41 I. Grundlagen
- Art. 42
- Art. 43
- Art. 44
- Art. 45
- Art. 46 II. Zusammensetzung des Lohnes
- Art. 47
- Art. 48 Lohnklasse, ergänzt durch die individuell festgelegten Lohnstufen nach
- Art. 49 III. Zulagen
- Art. 50
- Art. 51
- Art. 52
- Art. 53
- Art. 54
- Art. 55
- Art. 56 IV. Prämien
- Art. 57
- Art. 58
- Art. 59 XVIII 153.01
- Art. 60
- Art. 60a V. Mandatsabgaben 2
- Art. 61
- Art. 62
- Art. 62a
- Art. 62b
- Art. 62c
- Art. 62d
- Art. 63
- Art. 64 und Praktikantinnen.2
- Art. 65
- Art. 66
- Art. 67
- Art. 68 …
- Art. 69
Proposed changes to this act
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74 provisions
Art. 2
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Bund, Kanton und Gemeinde für einzelne Personalgruppen, insbesondere für die Lehrerschaft. Art. 2 1 Die Angestellten stehen zur Gemeinde in der Regel in einem öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis. 2 Ausnahmsweise wird ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis abgeschlossen, wenn a Aushilfen angestellt werden, b die Anstellung zeitlich befristet ist, c in der Regel weniger als ein Drittel eines vollen Pensums gearbeitet wird, d Teilzeitpersonal im Stundenlohn mit schwankendem Beschäftigungsgrad angestellt wird, e der Lohn aus Drittmitteln finanziert wird oder f die Anstellung im Rahmen von neuen Verwaltungsformen begründet wird, g organisatorische Veränderungen mit möglichen Auswirkungen auf die betreffende Anstellung bevorstehen. 1 Mit Revisionen vom 10.12.1999 (StRB Nr. 102), 14.12.2001 (StRB Nr. 121/122), 12.05.2005 (StRB Nr. 36, in Kraft seit 01.01.2007), 22.09.2005 (StRB Nr. 70), 20.11.2008 (StRB Nr. 81, in Kraft seit 01.01.2009), 17.09.2015 (StRB Nr. 67, in Kraft seit 01.07.2016), 18.12.2020 (StRB Nr. 123, in Kraft seit 01.01.2021), 17.02.2022 (StRB Nr. 13, in Kraft seit 01.04.2022), 16.11.2023 (StRB Nr. 103, in Kraft seit 01.01.2024) sowie 20.03.2025 (StRB Nr. 29, in Kraft seit 01.05.2025) 2 Neu: Stadtverfassung vom 23.9.2001; SSG 101.1 Geltungsbereich Rechtsnatur des Arbeitsverhältnisses
Propose a changeArt. 3 II 153.01
1 Die Personalpolitik des Gemeinderates a orientiert sich am Leistungsauftrag der Verwaltung, den Bedürfnissen der Angestellten, dem Ziel der Bürgernähe sowie den Möglichkeiten des Finanzhaushaltes, b will der Stadt fähige, motivierte und leistungswillige Angestellte gewinnen und erhalten sowie die Stadt Thun als attraktive Arbeitgeberin positionieren, c pflegt ein sozial partnerschaftliches Verhältnis zwischen Stadt und Angestellten, das auch als Basis für die Beilegung kollektiver Arbeitskonflikte in einem geordneten Rahmen primär durch Verhandlungen dient, d fördert und entwickelt die Angestellten aller Stufen entsprechend ihrem Auftrag sowie ihren Anlagen und Fähigkeiten, e unterstützt und fördert das Angebot an Ausbildungs- und Praktikumsplätzen, f berücksichtigt die Erfüllung von Familienpflichten, g ermöglicht den Zugang zur Teilzeitbeschäftigung, h verwirklicht die Chancengleichheit für Frauen und Männer und setzt den Grundsatz gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit um, i entlöhnt die Angestellten marktgerecht, funktionsbezogen nach Anforderungen und Verantwortung sowie nach Fähigkeiten, Erfahrung, Leistung und Verhalten, j fördert die Beschäftigung und Eingliederung von Personen mit Beeinträchtigungen. 2 Der Gemeinderat und das Personalamt schaffen und gewährleisten die geeigneten Instrumente zur Umsetzung der Personal- und Lohnpolitik.
Propose a changeArt. 4
1 Mitwirkung geschieht durch die Angestellten, Personalausschüsse (interne Mitwirkung) und die vom Gemeinderat als ständige Verhandlungspartner anerkannten Personalverbände (externe Mitwirkung). Den Angestellten darf durch die Ausübung der Mitwirkungsrechte kein Nachteil erwachsen. 2 Das Personal der einzelnen Direktionen kann Ausschüsse bilden, denen neben den Personalverbänden ein Vorschlags- und Mitspracherecht in Personal-, Organisations- und Betriebsfragen zusteht. 3 Die Personalverbände haben das Recht, beim Erlass von Personal-, Organisations- und Betriebsvorschriften in geeigneter Form mit einbezogen zu werden. 4 Die zuständigen Instanzen erteilen die zur Ausübung der Mitwirkungsrechte erforderlichen Informationen. Ausschüsse und Verbände sorgen für die Information der von ihnen vertretenen Angestellten. 1 Fassung vom 20.03.2025 Personal- und lohnpolitische Grundsätze und Instrumente Mitwirkung III 153.01 2. Teil: Pflichten und Rechte der Angestellten
Propose a changeArt. 5 I. Pflichten der Angestellten
1 Die Angestellten sind zur persönlichen und sorgfältigen Arbeitsleistung verpflichtet. 2 Sie haben ihren Auftrag initiativ, wirtschaftlich, selbstständig und rechtmässig zu erfüllen. 3 Sie verhalten sich bürgerfreundlich, kooperativ und wahren die Interessen der Stadt. 4 Anvertraute Geräte, Maschinen und Materialien sind sorgfältig zu behandeln, Waren, Wertsachen und Gelder treu zu verwalten. Die Instruktionen zur Unfallverhütung sind jederzeit zu beachten und es sind entsprechende Massnahmen zu treffen.
Propose a changeArt. 6
1 Die Vorgesetzten sind für einen zweckmässigen und wirtschaftlichen Personaleinsatz verantwortlich. Dem Personal steht dabei ein Mitspracherecht zu. zu. 1a Die Vorgesetzten treffen geeignete Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeit und der Gesundheit der Angestellten.1 2 Die Angestellten sind soweit möglich durch Zielsetzung zu führen. Vorgesetzte streben die Delegation von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung an, soweit dies rechtlich möglich ist. 3 Die Vorgesetzten informieren die Angestellten unter Wahrung von persönlichen und betrieblichen Interessen möglichst frühzeitig über Tatsachen und Vorhaben, die für ihre Tätigkeit von Bedeutung sind. 4 Die Vorgesetzten können bei Dienstpflichtverletzungen einen schriftlichen Verweis aussprechen. Dieser erfolgt nach Abklärung des Sachverhalts und Anhörung der Betroffenen. Er ist zusammen mit einer allfälligen Stellungnahme der Betroffenen festzuhalten.
Propose a changeArt. 7
1 Die Vorgesetzten beurteilen periodisch, mindestens jedoch einmal im Jahr, Leistung und Verhalten der Angestellten. 1a Sie unterbreiten die Beurteilung den Betroffenen im Rahmen eines Mitarbeitendengesprächs und räumen ihnen dabei Gelegenheit ein, sich zum Führungsverhalten der Vorgesetzten sowie zu Inhalt und Organisation der Arbeit zu äussern. Beurteilung und Gesprächsergebnis sind schriftlich festzuhalten. 2 Die Beurteilung bildet eine Entscheidungsgrundlage, insbesondere zur Wahl, Leistungsanerkennung und individuelle Lohnerhöhung, 1 Eingefügt am 20.03.2025 2 Fassung vom 20.03.2025 Allgemeine Dienstpflichten Besondere Pflichten der Vorgesetzten Beurteilung IV 153.01 Entwicklung, Beförderung, Rückstufung und Entlassung. 3 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten.
Propose a changeArt. 8
1 Das Personal ist verpflichtet, sich bei Abwesenheit und in Ausstandsfällen gegenseitig zu vertreten. 2 Eine allfällige Entschädigung richtet sich nach Art. 54.
Propose a changeArt. 9
1 Die Angestellten haben eine andere, ihnen von der zuständigen Instanz zugewiesene, zumutbare Tätigkeit an ihrer bisherigen oder einer anderen Stelle zu übernehmen, wenn sie ihre bisherige Tätigkeit aus organisatorischen oder gesundheitlichen Gründen oder aufgrund veränderter Anforderungen an die Stelle nicht mehr ausüben können oder wenn es ihre Leistung bedingt.2 2 Bei einer Versetzung aus organisatorischen oder gesundheitlichen Gründen oder aufgrund veränderter Anforderungen an die Stelle wird der bisherige Lohn im Umfang von Art. 46 Ziff. 1 bis 6 noch für ein Jahr weiter garantiert, wenn die Versetzung zu einer tieferen Einweisung führt.2 3 Bei Versetzung infolge eines nicht vorsätzlich bzw. grob fahrlässig verursachten Berufsunfalls oder einer Berufskrankheit wird der bisherige Lohn mit Teuerungsanpassung und allfälligem Stufenanstieg bis zum Maximum der Lohnklasse garantiert. 4 Allfällige Sozialversicherungsleistungen sind an die Lohngarantie anzurechnen.
Propose a changeArt. 10
1 Aus dienstlichen Gründen können dem Personal zusätzliche Aufgaben zugewiesen werden. 2 Der aus dem gesamten Aufgabenkreis erwachsenden Arbeitsbelastung ist Rechnung zu tragen. Der zusätzliche Aufgabenkreis und die allenfalls erweiterte Verantwortung sind beim Lohn zu berücksichtigen.
Propose a changeArt. 11
…3
Propose a changeArt. 12
1 Das Personal darf für seine Dienstleistungen, bei der Vergebung von Gemeindeaufträgen oder bei Lieferungen für die Gemeinde weder für sich noch für andere Geschenke oder andere Vorteile verlangen, sich zusichern lassen oder annehmen. Ausgenommen sind geringfügige Leistungen, die den Charakter von ortsüblichen Trinkgeldern und Auf- 1 Fassung vom 14.12.2001 2 Fassung vom 20.03.2025 3 Aufgehoben am 20.03.2025 Vertretungspflicht Übernahme einer anderen Tätigkeit Zuweisung zusätzlicher Arbeit Verbot der Annahme von Geschenken V 153.01 merksamkeiten haben. 2 Die strafrechtlichen Bestimmungen bleiben vorbehalten.
Propose a changeArt. 13
1 Das Personal ist verpflichtet, eine ihm bei der Wahl oder Anstellung zugewiesene Dienstwohnung gegen Bezahlung eines Mietzinses und der Nebenkosten zu beziehen. 2 Die mit der Benützung verbundenen Vor- und Nachteile, die nicht freie Wohnungswahl und die Eigenleistungen des Mieters oder der Mieterin sind bei der Festsetzung des Mietzinses zu berücksichtigen.
Propose a changeArt. 14
1 Zur Abklärung der gesundheitlichen Eignung einer Person kann die Wahlbehörde vor der Wahl oder Anstellung oder während des Arbeitsverhältnisses eine vertrauensärztliche Untersuchung veranlassen. 2 Der Gemeinderat kann während des Arbeitsverhältnisses periodisch medizinische Untersuchungen und Präventivmassnahmen zulasten der Gemeinde anbieten.
Propose a changeArt. 15
1 Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent grundsätzlich 41 Stunden. 2 Der Gemeinderat kann in einer Verordnung Ausnahmen festlegen. Art. 15a2 1 Der Gemeinderat regelt die Formen der Arbeitszeit in einer Verordnung. 2 Er kann Modelle einer individuellen und flexiblen Arbeitszeit einführen und für bestimmte Gruppen von Mitarbeitenden besondere Regelungen treffen.
Propose a changeArt. 16
1 Das Personal haftet der Gemeinde für den Schaden, den es ihr durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung seiner Pflichten zufügt. 2 Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Personals richtet sich nach den Vorschriften des Strafrechtes.
Propose a changeArt. 17
Das Personal hat in den Ausstand zu treten, wenn 1. seine persönlichen Rechte oder materiellen Interessen oder diejenigen seiner Verwandten gemäss Art. 39 Gemeindeordnung 3 unmittel- 1 Fassung vom 20.03.2025 2 Eingefügt am 20.03.2025 3 Jetzt Art. 14 Stadtverfassung Dienstwohnungen Medizinische Untersuchungen Arbeitszeit 1. Grundsatz 2. Formen Vermögens- und strafrechtliche Verantwortlichkeit Ausstandspflicht VI 153.01 bar berührt sind; 2. es gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Vertreter oder Vertreterin der Beteiligten ist; 3. es als Notar oder Notarin mit dem betreffenden Geschäft betraut war oder ist.
Propose a changeArt. 18
1 Das Personal ist zur Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten verpflichtet, die nach ihrer Natur oder gemäss besonderer Vorschrift geheim zu halten sind. 2 Die Pflicht bleibt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen. 3 Vorbehalten bleiben gesetzliche und reglementarische Ausnahmen.
Propose a changeArt. 19
1 Die Angestellten dürfen sich als Partei, Zeuge oder als gerichtliche Sachverständige über Wahrnehmungen bei der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben äussern, sofern ihnen ihr Vorsteher oder ihre Vorsteherin dies nicht verbietet. 2 Ein Verbot soll nur erlassen werden, wenn das Interesse der Gemeinde oder Dritter es verlangt oder wenn die Aussage die Verwaltung in der Durchführung ihrer Aufgabe wesentlich beeinträchtigen würde. 3 Ein Aussageverbot ist auch nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses möglich.
Propose a changeArt. 20 II. Rechte der Angestellten
1 Der Gemeinderat sorgt für die im dienstlichen Interesse liegende Aus- und Weiterbildung des Personals, unter spezieller Beachtung der Nachwuchsplanung und -förderung sowie der Laufbahnplanung. 2 Er erleichtert auch die persönliche Entwicklung und Weiterbildung. 3 Wer zulasten der Gemeinde aus- oder weitergebildet wird, kann bei vorzeitigem Austritt zu einer angemessenen Rückerstattung der Kosten verpflichtet werden. Die Bedingungen der Rückerstattungsverpflichtung werden im Einzelfall vor Beginn der Aus- oder Weiterbildung geregelt. 4 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten.
Propose a changeArt. 21
Entgeltliche Nebenbeschäftigungen sind den Vorgesetzten zuhanden des Personalamtes zu melden. Der Gemeinderat kann diese verbieten oder einschränken, wenn sie die Arbeitsleistung beeinträchtigen, sich nachteilig auf die Erfüllung dienstlicher Obliegenheiten auswirken, sich mit der amtlichen Stellung nicht vertragen oder Gruppen von Arbeitge- 1 Fassung vom 20.03.2025 Schweigepflicht Aussagen vor Gericht Entwicklung und Weiterbildung Nebenbeschäftigungen VII 153.01 bern und Arbeitnehmern in erheblicher Weise konkurrenzieren.
Propose a changeArt. 22
Die Angestellten haben hinsichtlich ihrer Personaldaten Anspruch auf Auskunft, Einsicht und Berichtigung im Rahmen der Datenschutzgesetzgebung.
Propose a changeArt. 23
1 Werden Angestellte im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben auf dem Rechtsweg belangt oder erweist sich das Beschreiten des Rechtswegs zur Wahrung ihrer Rechte als angemessen und notwendig, übernimmt die Gemeinde mindestens die Kosten des Verfahrens sowie die Anwaltskosten, soweit ein Beizug erforderlich ist. Davon ausgeschlossen sind Streitigkeiten zwischen Gemeinde und Personal. 2 Der Gemeinderat kann die Kostenübernahme im Einzelfall ablehnen oder eine Kostenrückerstattung verfügen, wenn eine schwerwiegende und offenkundige Pflichtverletzung begangen bzw. wenn das Verfahren ergibt, dass vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt wurde. 3 Das Personal hat das Recht, zur Wahrung seiner persönlichen Interessen aus dem Arbeitsverhältnis gegenüber der Gemeinde auf seine Kosten jederzeit einen Rechtsbeistand beizuziehen.
Propose a changeArt. 24
1 Wird das Personal unrechtmässig oder unkorrekt behandelt, so hat es zunächst eine Aussprache mit seinen Vorgesetzten zu verlangen. Es hat das Recht, eine Vertrauensperson beizuziehen. 2 Verläuft die Aussprache ergebnislos, so kann innert 30 Tagen beim Direktionsvorsteher oder der Direktionsvorsteherin eine Beschwerde eingereicht werden. 3 Wer in guten Treuen eine Beschwerde einreicht, darf deswegen nicht in seiner beruflichen Stellung benachteiligt werden. Art. 24a2 1 Die Angestellten melden Unregelmässigkeiten, die sie bei ihrer dienstlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, auf dem Dienstweg ihren Vorgesetzten. 2 Ist dies unzumutbar oder lässt sich aus Verhalten und Rückmeldung der Vorgesetzten schliessen, dass nichts gegen die Unregelmässigkeiten unternommen wird, können die Angestellten an die Meldestelle der Stadt Thun gemäss Art. 62a ff. gelangen. 3 Wer in guten Treuen eine Meldung erstattet, darf deswegen nicht in seiner beruflichen Stellung benachteiligt werden. 1 Fassung vom 16.11.2023 2 Eingefügt am 16.11.2023 Datenschutz Rechtsschutz Beschwerderecht Melderecht
Propose a changeArt. 25 VIII 153.01
Die Übernahme eines öffentlichen Amtes ist dem Personal gestattet. Der Gemeinderat kann die Übernahme verbieten oder unter Auflagen bewilligen, wenn durch eine Häufung von Ämtern das Arbeitsverhältnis zu stark beeinträchtigt wird. Vorbehalten bleibt die gesetzliche Pflicht zur Übernahme eines Amtes.
Propose a changeArt. 26
1 Das Personal hat Anspruch auf bezahlte Ferien. 2 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten, insbesondere auch die Gewährung von Freitagen und Urlaub.
Propose a changeArt. 27
Das Personal kann jederzeit ein Zeugnis verlangen und dabei bestimmen, ob es sich über die Leistungen und das Verhalten oder nur über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses auszusprechen hat.
Propose a changeArt. 28
1 Angestellte sind gegen die Folgen von Berufsunfällen versichert. Eine Versicherung gegen Nichtberufsunfälle besteht dann, wenn die im Unfallversicherungsgesetz (UVG) vorgeschriebene Mindestarbeitszeit erreicht wird. 2 Die Leistungen bei Berufs- und Nichtberufsunfällen entsprechen mindestens denjenigen des Unfallversicherungsgesetzes. Der Gemeinderat kann Zusatzversicherungen abschliessen. Taggelder der Unfallversicherung fallen der Gemeinde zu, wenn gleichzeitig der volle Lohn gewährt wird.
Propose a changeArt. 29
1 Angestellte sind gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität versichert, sofern ihr Jahresbruttolohn den im Gesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) festgelegten Mindestbetrag erreicht. Einzelheiten bestimmt das Reglement der Städtischen Pensionskasse. 2 Angestellte, deren Lohn den BVG-Mindestbetrag nicht erreicht, können sich freiwillig bei der Städtischen Pensionskasse versichern. Art. 29a1 1 Angestellte mit mindestens fünf Dienstjahren und einem Pensum von 60 Prozent oder höher können nach dem zurückgelegten 59. Altersjahr ihr bisheriges Pensum im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten reduzieren. Der Beschäftigungsgrad muss nach der Reduktion mindestens 50 Prozent eines vollen Pensums betragen. 1 Fassung vom 14.12.2001 Öffentliche Ämter Ferien, Freitage, Urlaub Arbeitszeugnis Unfallversicherung Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Altersteilzeit IX 153.01 2 Der durch die Reduktion wegfallende Lohn wird je zehn wegfallende Pensenprozente zu 2,5 Prozent weiter bezahlt, im Maximum jedoch 12,5 Prozent. Der bisherige versicherte Lohn bleibt unverändert und die Beiträge und Nachzahlungen an die Pensionskasse werden weiterhin gemäss Pensionskassenreglement entrichtet. 3. Teil: Entstehung und Beendigung des öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisses
Propose a changeArt. 30 I. Entstehung
1 Zu besetzende Stellen sind grundsätzlich öffentlich auszuschreiben.1 2 Der Gemeinderat ordnet das Ausschreibungsverfahren und bezeichnet die Fälle, in denen ausnahmsweise keine oder keine öffentliche Ausschreibung stattfindet.
Propose a changeArt. 31
1 Ein befristetes oder unbefristetes öffentlichrechtliches Arbeitsverhältnis entsteht durch Wahlverfügung des zuständigen Organs. 2 Die Wahl ist unter Beilage der massgebenden Bestimmungen schriftlich zu eröffnen. 3 Ein öffentlichrechtliches Arbeitsverhältnis darf nur begründet werden, wenn eine geschaffene Stelle hierfür vorhanden ist.
Propose a changeArt. 32
1 Die Wahlbehörde hat jeweils zu entscheiden, ob mit der Wahl eine Probezeit verbunden werden soll, die in der Regel sechs Monate dauert. 2 Aus wichtigen Gründen kann die Wahlbehörde die Probezeit um längstens drei Monate verlängern. 3 Während der Probezeit besteht gegenseitig eine Kündigungsfrist von einem Monat auf das Ende des der Kündigung folgenden Monats. Im ersten Monat beträgt die Kündigungsfrist sieben Tage auf das Ende einer Arbeitswoche. 4 Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Probezeit ist schriftlich und allenfalls unter Anordnung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung
Propose a changeArt. 33 einer allfälligen Beschwerde zu eröffnen.1
Wird das Arbeitsverhältnis nicht vor Ablauf der Probezeit aufgehoben, gilt es anschliessend als definitives öffentlichrechtliches Arbeitsverhältnis gemäss Anstellungsverfügung.1 1 Fassung vom 20.03.2025 Ausschreibung Begründung und Eröffnung Probezeit Definitives Arbeitsverhältnis X 153.01
Propose a changeArt. 34 II. Beendigung
1 Das definitive Arbeitsverhältnis wird durch Kündigung der Angestellten bzw. der Wahlbehörde oder im gegenseitigen Einvernehmen beendet. 2 Im Weiteren wird es beendet durch a Ablauf der Frist bei befristeten Arbeitsverhältnissen, b reguläre oder vorzeitige Pensionierung gemäss Personalvorsorgereglement,1 c Tod. 3 Sind Angestellte aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, den Dienst ordnungsgemäss zu versehen und kommt ein Einsatz an einer anderen Arbeitsstelle oder eine Umschulung nicht in Frage, so kann die Wahlbehörde aufgrund eines entsprechenden Arztzeugnisses der Personalvorsorgeverordnung die vorzeitige Voll- oder Teilpensionierung beantragen.1
Propose a changeArt. 35
1 Die Angestellten können jederzeit kündigen. Die Kündigung hat schriftlich auf das Ende eines Monats unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Monaten zu erfolgen. 2 Die Wahlbehörde kann bei der Wahl eine Kündigungsfrist bis zu sechs Monaten festlegen. 3 Die freiwillige vorzeitige Alterspensionierung ist sechs Monate vorher anzuzeigen.2 4 Die Wahlbehörde kann auf Gesuch hin die Kündigung schon auf einen früheren Zeitpunkt bewilligen, wenn es die Verhältnisse gestatten.
Propose a changeArt. 36
1 Die Wahlbehörde kann das definitive Arbeitsverhältnis jederzeit mit Verfügung unter Wahrung folgender Fristen jeweils auf das Ende eines Monats kündigen: a bei weniger als drei Dienstjahren: drei Monate, b bei mehr als drei Dienstjahren: sechs Monate. 2 Das Arbeitsverhältnis kann nur aus sachlichen oder organisatorischen Gründen gekündigt werden. Die Kündigung ist zu begründen. Die betroffene Person ist vorher anzuhören. Vorbehalten bleiben Art. 39 und 40.2 3 Sachliche Gründe für eine Kündigung liegen insbesondere vor, wenn die betreffende Person trotz vorangegangener schriftlicher Mahnung2 a ungenügende Leistungen erbringt und eine lohnmässige Rückstufung nicht zweckmässig erscheint, b Dienstpflichten wiederholt missachtet hat, c durch ihr Verhalten während der Arbeitszeit das Arbeitsklima in der 1 Fassung vom 17.09.2015 2 Fassung vom 20.03.2025 Ordentliche Beendigung Kündigung durch die Angestellten Kündigung durch die Wahlbehörde XI 153.01 betroffenen Dienststelle nachhaltig stört. 4 Eine Kündigung aus organisatorischen Gründen kann ausgesprochen werden, wenn eine Stelle aufgehoben oder verschoben wird, ohne dass den betroffenen Angestellten eine zumutbare Stelle angeboten werden kann. In diesem Fall wird eine Abfindung nach Art. 37 ausgerichtet. 5 Die Kündigung ist schriftlich und allenfalls unter Anordnung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde zu eröffnen.
Propose a changeArt. 37
1 Die Abfindung besteht aus einer monatlichen Rente von 70 Prozent des zuletzt bezogenen Monatslohnes (Art. 46 Ziff. 1 und 5). 2 Die Abfindung wird bis zum vollendeten 40. Altersjahr während sechs Monaten, für jedes darüber hinausgehende vollendete Altersjahr während weiterer zwei Monate ausgerichtet. 3 Die Abfindung wird um jenen Betrag gekürzt, um den sie zusammen mit den Ansprüchen gegen die Sozialversicherungen und allfälligen Ersatzeinkommen den zuletzt bezogenen Grundlohn mit Sozialzulagen übersteigt. Sie wird entzogen, wenn die Betroffenen a eine ihnen von der Gemeinde oder Dritten angebotene, zumutbare Stelle nicht annehmen, b bei der Stellensuche die ihnen zumutbaren Anstrengungen nicht unternehmen, c das reglementarische Rücktrittsalter der Städtischen Pensionskasse erreicht haben. 4 Wer eine Abfindung bezieht, hat auf Verlangen über seine Ansprüche gegen Sozialversicherungen und allfällige Ersatzeinkommen dem Personalamt Auskunft zu geben. 5 Der Gemeinderat ist befugt, in Härtefällen die Höhe der Abfindung abweichend von diesem Artikel festzulegen.
Propose a changeArt. 38
1 Die Wahlbehörde darf nach Ablauf der Probezeit keine Kündigungen aussprechen für Angestellte: a während sie schweizerischen Militärdienst, Ersatzdienst, Wehrdienst, Zivilschutzdienst, Militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten und, sofern die Dienstleistung mehr als zwölf Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher, b während sie mit Zustimmung der Gemeinde an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen, c während 360 Tagen, wenn sie ohne eigenes Verschulden durch Unfall oder Krankheit ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, d während eines bewilligten unbezahlten Urlaubs, e weibliche Angestellte während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Geburt, Abfindung bei Kündigung infolge Aufhebung der Stelle Kündigungsschutz XII 153.01 f vor dem Ende des verlängerten Mutterschaftsurlaubs,1 g solange sie Anspruch auf einen Betreuungsurlaub haben, längstens aber während sechs Monaten ab dem Tag, für den das erste Taggeld bezogen wurde.1 2 Eine Kündigung während der Sperrfristen nach Abs. 1 ist nichtig. 3 Wird die Kündigung vor Beginn der Sperrfrist nach Abs. 1 ausgesprochen, ist die Frist bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aber noch nicht abgelaufen, so wird der Ablauf dieser Frist unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. Fällt das Ende der fortgesetzten Frist nicht mit dem Monatsende als Endtermin zusammen, verlängert sich die Frist bis dahin.
Propose a changeArt. 39
1 Angestellte und die Wahlbehörde können aus wichtigen Gründen die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbeiführen. 2 Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein der Seite, welche die sofortige Beendigung herbeiführt, nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf. 3 Geht die Beendigung von der Wahlbehörde aus, verfügt sie nach Anhörung der Betroffenen die sofortige Entlassung. Diese ist schriftlich, unter Darlegung der wichtigen Gründe und unter Anordnung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde, zu eröffnen.
Propose a changeArt. 40
1 Das Arbeitsverhältnis mit Angestellten kann ausnahmsweise im gegenseitigen Einvernehmen beendet werden. 2 Der Gemeinderat kann dabei besondere Leistungen, insbesondere Abfindungen oder wiederkehrende Leistungen bis zum Gegenwert des Höchstanspruchs auf Abfindung wegen unverschuldeter Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausrichten. 4. Teil: Die Ansprüche auf Lohn, Zulagen und Prämien; Abgabepflicht
Propose a change