1) Wer gestützt auf Art. 46 und 47 eine Entschädigung geltend machen will, muss gegen die Kündigung längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben.
2) Ist die Einsprache gültig erfolgt und einigen sich die Parteien nicht über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, so kann die Partei, der gekündigt worden ist, ihren Anspruch auf Entschädigung geltend machen. Wird nicht innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Klage anhängig gemacht, ist der Anspruch verwirkt.
3) Trägt der Arbeitnehmer im Verfahren Tatsachen vor, die darauf schliessen lassen, dass die Kündigung aufgrund der Beantragung oder Inanspruchnahme einer Freistellung aus familiären Gründen nach Art. 34a bis 34d ausgesprochen wurde, obliegt dem Arbeitgeber der Nachweis, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist.
Art. 50 bis 52
Aufgehoben
Art. 59b 2. Unterrichtung und Anhörung
1) Um der Arbeitnehmervertretung die Gelegenheit zu Gegenvorschlägen zu geben und um, wenn möglich, zu einer Übereinkunft über:
a) die Möglichkeit, geplante Massenentlassungen zu vermeiden oder ihre Zahl zu verringern;
b) die Möglichkeit, die Folgen geplanter Massenentlassungen durch Massnahmen wie Umschulungen zu mildern,
zu kommen, hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmervertretung rechtzeitig zu unterrichten und anzuhören. Sachverständige können sowohl vom Arbeitgeber als auch von der Arbeitnehmervertretung beigezogen werden.
2) Im Zuge der Unterrichtung und Anhörung im Sinne von Abs. 1 hat der Arbeitgeber der Arbeitnehmervertretung rechtzeitig alle zweckdienlichen Angaben zu machen. Er hat der Arbeitnehmervertretung insbesondere schriftlich mitzuteilen:
a) die Gründe der geplanten Massenentlassung;
b) die Zahl und die Kategorien der betroffenen Arbeitnehmer und die Gründe für ihre Auswahl;
c) die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer;
d) den Zeitraum der geplanten Massenentlassungen;
e) das Verfahren der Festsetzung von Abfindungen (Sozialplan).
Art. 59c 3. Mitwirkung des Amtes für Volkswirtschaft
1) Der Arbeitgeber hat dem Amt für Volkswirtschaft eine geplante Massenentlassung anzuzeigen und eine Mitteilung über das Ergebnis der Unterrichtung und Anhörung im Sinne von Art. 59b zuzustellen. Diese Anzeige hat alle Angaben im Sinne von Art. 59b Abs. 2 sowie alle sonstigen zweckdienlichen Angaben über die geplante Massenentlassung zu enthalten. Eine Abschrift der Anzeige wird der Arbeitnehmervertretung zugestellt.
2) Geplante Massenentlassungen werden, unter Vorbehalt anderslautender vertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen, frühestens 30 Tage nach Eingang der Anzeige im Sinne von Abs. 1 wirksam. Besteht ein berechtigtes Interesse und die Aussicht auf eine Milderung der Folgen der geplanten Massenentlassung, kann das Amt für Volkswirtschaft diese Frist auf 60 Tage erstrecken. Es unterrichtet die Arbeitnehmervertretung über die Fristerstreckung.
3) Das Amt für Volkswirtschaft sucht innert der Frist im Sinne von Abs. 2 nach Möglichkeiten, die Folgen der geplanten Massenentlassung zu mildern. Es kann den Arbeitgeber und die Arbeitnehmervertretung beiziehen.
Art. 59d
Aufgehoben
Art. 66 2. Beschränkungen
1) Das Verbot ist nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen zu begrenzen, so dass eine unbillige Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens des Arbeitnehmers ausgeschlossen ist; es darf nur unter besonderen Umständen drei Jahre überschreiten.
2) Das Gericht kann ein übermässiges Konkurrenzverbot unter Würdigung aller Umstände nach seinem Ermessen einschränken; es hat dabei eine allfällige Gegenleistung des Arbeitgebers angemessen zu berücksichtigen.
Art. 68 4. Wegfall
1) Das Konkurrenzverbot fällt dahin, wenn der Arbeitgeber nachweisbar kein erhebliches Interesse mehr hat, es aufrecht zu erhalten.
2) Das Verbot fällt ferner dahin, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt, ohne dass ihm der Arbeitnehmer dazu begründeten Anlass gegeben hat, oder wenn es dieser aus einem begründeten, vom Arbeitgeber zu verantwortenden Anlass auflöst.
Art. 81 2. Delcredere
1) Abreden, dass der Handelsreisende für die Zahlung oder anderweitige Erfüllung der Verbindlichkeiten der Kunden einzustehen oder die Kosten der Einbringung von Forderungen ganz oder teilweise zu tragen hat, sind nichtig.
2) Hat der Handelsreisende Geschäfte mit Privatkunden abzuschliessen, so kann er sich schriftlich verpflichten, beim einzelnen Geschäft für höchstens einen Viertel des Schadens zu haften, der dem Arbeitgeber durch die Nichterfüllung der Verbindlichkeiten der Kunden erwächst, vorausgesetzt, dass eine angemessene Delcredere-Provision verabredet wird.
3) Bei Versicherungsverträgen können sich der reisende Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit schriftlich verpflichten, höchstens die Hälfte der Kosten der Einbringung von Forderungen zu tragen, wenn eine Prämie oder deren Teile nicht bezahlt werden und er deren Einbringung im Wege der Klage oder Zwangsvollstreckung verlangt.
Art. 86 c) bei Verhinderung an der Reisetätigkeit
1) Ist der Handelsreisende ohne sein Verschulden an der Ausübung der Reisetätigkeit verhindert und ist ihm aufgrund des Gesetzes oder des Vertrages der Lohn gleichwohl zu entrichten, so bestimmt sich dieser nach dem festen Gehalt und einer angemessenen Entschädigung für den Ausfall der Provision.
2) Beträgt die Provision weniger als einen Fünftel des Lohnes, so kann schriftlich verabredet werden, dass bei unverschuldeter Verhinderung des Handelsreisenden an der Ausübung der Reisetätigkeit eine Entschädigung für die ausfallende Provision nicht zu entrichten ist.
3) Erhält der Handelsreisende bei unverschuldeter Verhinderung an der Reisetätigkeit gleichwohl den vollen Lohn, so hat er auf Verlangen des Arbeitgebers Arbeit in dessen Betrieb zu leisten, sofern er sie zu leisten vermag und sie ihm zugemutet werden kann.
Art. 92 2. Bekanntgabe der Arbeitsbedingungen
1) Vor jeder Ausgabe von Arbeit hat der Arbeitgeber dem Heimarbeiter die für deren Ausführung erheblichen Bedingungen bekanntzugeben, namentlich die Einzelheiten der Arbeit, soweit sie nicht durch allgemein geltende Arbeitsbedingungen geregelt sind; er hat das vom Heimarbeiter zu beschaffende Material und schriftlich die dafür zu leistende Entschädigung sowie den Lohn anzugeben.
2) Werden die Angaben über den Lohn und über die Entschädigung für das vom Heimarbeiter zu beschaffende Material nicht vor der Ausgabe der Arbeit schriftlich bekanntgegeben, so gelten dafür die üblichen Arbeitsbedingungen.
Art. 92a 3. Zeitliche Begrenzung der Ausgabe von Heimarbeit
Der Arbeitgeber darf an Sonn- und Feiertagen sowie vor 6 Uhr und nach 23 Uhr Heimarbeit weder ausgeben noch abnehmen. Die Frist für die Ablieferung der Heimarbeit ist unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Heimarbeiters so zu bemessen, dass er täglich nicht mehr als acht Stunden und nicht an Sonntagen arbeiten muss.
Art. 99 IV. Beendigung
1) Wird dem Heimarbeiter eine Probearbeit übergeben, so gilt das Arbeitsverhältnis zur Probe auf bestimmte Zeit eingegangen, sofern nichts anderes verabredet ist.
2) Steht der Heimarbeiter ununterbrochen im Dienst des Arbeitgebers, so gilt das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit, in den anderen Fällen als auf bestimmte Zeit eingegangen, sofern nichts anderes verabredet ist.
Art. 110 II. Zuständigkeit und Verfahren
1) Für den Erlass des Normalarbeitsvertrages ist die Regierung zuständig.
2) Vor dem Erlass ist der Normalarbeitsvertrag angemessen zu veröffentlichen und eine Frist anzusetzen, innert deren jedermann, der ein Interesse glaubhaft macht, schriftlich dazu Stellung nehmen kann; ausserdem sind Berufsverbände oder gemeinnützige Vereinigungen, die ein Interesse haben, anzuhören.
3) Der Normalarbeitsvertrag tritt in Kraft, wenn er nach den für die amtlichen Veröffentlichungen geltenden Vorschriften bekanntgemacht worden ist.
4) Für die Aufhebung und Abänderung eines Normalarbeitsvertrages gilt das gleiche Verfahren.
Art. 111 III. Wirkungen
1) Die Bestimmungen des Normalarbeitsvertrages gelten unmittelbar für die ihm unterstellten Arbeitsverhältnisse, soweit nichts anderes verabredet wird.
2) Der Normalarbeitsvertrag kann vorsehen, dass Abreden, die von einzelnen seiner Bestimmungen abweichen, zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form bedürfen.
Art. 111b 2. Dreigliedrige Kommission
1) Die Regierung setzt eine dreigliedrige Kommission ein, die sich aus einer gleichen Zahl von Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern sowie Vertretern des Staates zusammensetzt.
2) Bezüglich der Wahl ihrer Vertreter nach Abs. 1 steht den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden ein Vorschlagsrecht zu.
3) Die Kommission beobachtet den Arbeitsmarkt. Stellt sie Missbräuche im Sinne von Art. 111a Abs. 1 fest, so sucht sie in der Regel eine direkte Verständigung mit den betroffenen Arbeitgebern. Gelingt dies innert zwei Monaten nicht, so beantragt sie der Regierung den Erlass eines Normalarbeitsvertrages, der für die betroffenen Branchen oder Berufe Mindestlöhne vorsieht.
4) Ändert sich die Arbeitsmarktsituation in den betroffenen Branchen, so beantragt die dreigliedrige Kommission der Regierung die Änderung oder die Aufhebung des Normalarbeitsvertrags.
5) Um die ihnen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen, hat die dreigliedrige Kommission in den Betrieben das Recht auf Auskunft und Einsichtnahme in alle Dokumente, die für die Durchführung der Untersuchung notwendig sind. Im Streitfall entscheidet das Amt für Volkswirtschaft.
Art. 111c 3. Amtsgeheimnis
1) Die Mitglieder der dreigliedrigen Kommission unterstehen dem Amtsgeheimnis; sie sind insbesondere über betriebliche und private Angelegenheiten, die ihnen in dieser Eigenschaft zur Kenntnis gelangen, zur Verschwiegenheit gegenüber Drittpersonen verpflichtet.
2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach dem Ausscheiden aus der dreigliedrigen Kommission bestehen.
Art. 111d 4. Wirkungen
1) Der Normalarbeitsvertrag nach Art. 111a gilt auch für Arbeitnehmer, die nur vorübergehend in seinem örtlichen Geltungsbereich tätig sind, sowie für verliehene Arbeitnehmer.
2) Durch Abrede darf vom Normalarbeitsvertrag nach Art. 111a nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
Art. 111e 5. Klagerecht der Verbände
Den Arbeitgeber- und den Arbeitnehmerverbänden steht ein Anspruch auf gerichtliche Feststellung zu, ob ein Arbeitgeber den Normalarbeitsvertrag nach Art. 111a einhält.
4. Abschnitt
Art. 112 A. Unabänderlichkeit zu Ungunsten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers
1) Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften weder zu Ungunsten des Arbeitgebers noch des Arbeitnehmers abgewichen werden:
Art. 6 Abs. 1 (Überstundenarbeit)
Art. 14 Abs. 4 (Vorschuss)
Art. 16 Abs. 2 (Verrechnung mit Gegenforderungen)
Art. 20 (Abtretung und Verpfändung von Lohnforderungen)
Art. 21 Abs. 2 (Zuweisung von Arbeit)
Art. 33 Abs. 2 und 3 (Ferienlohn)
Art. 37 Abs. 1 und 2 (Zuwendungen für die Personalfürsorge)
Art. 40 (Erfüllung der Schuldpflicht der Personalfürsorgeeinrichtung)
Art. 44 Abs. 3 (Kündigung beim langjährigen Arbeitsverhältnis)
Art. 45 (Kündigung des Arbeitsverhältnisses)
Art. 46 Abs. 1 (Missbräuchliche Kündigung)
Art. 47 (Entschädigung bei missbräuchlicher Kündigung)
Art. 48 (Geltendmachung der Entschädigung)
Art. 53 Abs. 1 und 2 (Fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen)
Art. 55 Abs. 1 (Folgen bei gerechtfertigter Auflösung)
Art. 57 (Folgen bei ungerechtfertigtem Nichtantritt oder Verlassen der Arbeitsstelle)
Art. 59a (Massenentlassungen)
Art. 59c Abs. 1 (Anzeigepflicht)
Art. 60 Abs. 1 (Fälligkeit oder Forderungen)
Art. 61 (Rückgabepflichten)
Art. 67 Abs. 1 und 2 (Folgen der Übertretung des Konkurrenzverbotes)
Art. 70 Abs. 2 (Zivilrechtliche Wirkungen des öffentlichen Rechts)
Art. 76 (Vorzeitige Auflösung des Lehrvertrages)
Art. 86 Abs. 3 (Verhinderung an der Reisetätigkeit)
Art. 89 (Besondere Kündigung)
Art. 90 Abs. 2 (Rückgabepflichten)
2) Abreden sowie Bestimmungen von Normalarbeitsverträgen und Gesamtarbeitsverträgen, die von den vorstehend angeführten Vorschriften zu Ungunsten des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers abweichen, sind nichtig.
Art. 113 B. Unabänderlichkeit zu Ungunsten des Arbeitnehmers
1) Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften zu Ungunsten des Arbeitnehmers nicht abgewichen werden:
Art. 8 (Haftung des Arbeitnehmers)
Art. 8a (Gleichbehandlung von Männern und Frauen)
Art. 8b (Gleichbehandlung von teil- und vollzeitbeschäftigten oder von befristet und unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern)
Art. 8c (Gleichbehandlung von Arbeitnehmern bei Freistellung oder flexibler Arbeitsregelung aus familiären Gründen)
Art. 9 Abs. 3 (Gleicher Lohn für Mann und Frau bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit)
Art. 10 Abs. 2 und 3 (Anteil am Geschäftsergebnis)
Art. 11 Abs. 1 und 2 (Entstehung des Provisionsanspruchs)
Art. 12 (Provisionsabrechnung)
Art. 16 Abs. 1 Satz 2 (Lohnabrechnung)
Art. 17 (Lohn bei Annahmeverzug des Arbeitgebers)
Art. 18 Abs. 1 und 3 (Lohn bei Verhinderung des Arbeitnehmers)
Art. 19 (Lohn bei obligatorischer Versicherung des Arbeitnehmers)
Art. 21 Abs. 1, 3 und 4 (Akkordlohnarbeit)
Art. 22 (Akkordlohn)
Art. 24 Abs. 1 (Auslagenersatz im Allgemeinen)
Art. 25 Abs. 1 (Auslagenersatz bei Motorfahrzeug)
Art. 26 Abs. 2 (Vorschuss für Auslagen)
Art. 27 (Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers im Allgemeinen)
Art. 28 (Schutz der Persönlichkeit bei Hausgemeinschaft)
Art. 28a (Schutz der Persönlichkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten)
Art. 29 Abs. 1, 2 und 3 (Freizeit)
Art. 30 (Dauer der Ferien)
Art. 31 Abs. 2 und 3 (Kürzung der Ferien)
Art. 32 (Zusammenhang und Zeitpunkt der Ferien)
Art. 33 Abs. 1 (Ferienlohn)
Art. 34a (Mutterschaftszeit)
Art. 34b (Vaterschaftszeit)
Art. 34c (Elternzeit)
Art. 34d (Betreuungszeit)
Art. 34e (Freistellung aufgrund höherer Gewalt)
Art. 34f (Information und Mitsprache)
Art. 34g (Ausgestaltung)
Art. 34h (Rückkehr an den Arbeitsplatz)
Art. 35 Abs. 1, 3 und 4 (Kaution)
Art. 36 (Zeugnis)
Art. 36a (Förderung und Information bei Teilzeitarbeitsverhältnissen und befristeten Arbeitsverhältnissen)
Art. 36b (Flexible Arbeitsregelungen)
Art. 37 Abs. 3 und 4 (Beitragsleistung und Auskunftspflicht bei Personalfürsorge)
Art. 38 (Forderung des Arbeitnehmers bei Spareinrichtungen)
Art. 39 (Forderungen des Arbeitnehmers bei Versicherungseinrichtungen)
Art. 41 Abs. 4 (Vergütung bei Erfindungen)
Art. 43 (Wirkung)
Art. 43 Abs. 8 (Haftung bei Übergang des Arbeitsverhältnisses)
Art. 43a (Unterrichtung und Anhörung)
Art. 43b (Insolvenzverfahren über das Vermögen des Veräusserers)
Art. 44a (Aufeinander folgende befristete Arbeitsverhältnisse)
Art. 46 Abs. 2 (Missbräuchliche Kündigung durch den Arbeitgeber)
Art. 49 (Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitgeber)
Art. 54 (Fristlose Auflösung wegen Lohngefährdung)
Art. 56 Abs. 1 (Folgen bei ungerechtfertigter Entlassung)
Art. 58 (Tod des Arbeitnehmers)
Art. 59 (Tod des Arbeitgebers)
Art. 59d (Wirksamkeit der Kündigung; Sperrfrist)
Art. 62 (Voraussetzungen der Abgangsentschädigung)
Art. 64 (Ersatzleistungen)
Art. 65 Abs. 1 (Voraussetzungen des Konkurrenzverbotes)
Art. 66 Abs. 1 (Beschränkung des Konkurrenzverbotes)
Art. 68 (Wegfall des Konkurrenzverbotes)
Art. 69 Abs. 1 (Unverzichtbarkeit)
Art. 75 (Pflichten des Lehrmeisters)
Art. 84 Abs. 1 (Lohn des Handelsreisenden)
Art. 85 Abs. 3 (Ausrichtung der Provision)
Art. 86 Abs. 1 (Lohn bei Verhinderung an der Reisetätigkeit)
Art. 88 Abs. 1 (Retentionsrecht des Handelsreisenden)
Art. 90 Abs. 1 (Provision bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses)
Art. 92a (Zeitliche Begrenzung der Ausgabe von Heimarbeit)
Art. 94 Abs. 3 (Haftung des Heimarbeiters)
Art. 95 (Abnahme des Arbeitszeugnisses)
Art. 96 (Ausrichtung des Lohnes)
Art. 97 Abs. 1 (Lohn bei Verhinderung an der Arbeitsleistung)
Art. 98 (Ferien)
2) Abreden sowie Bestimmungen von Normalarbeitsverträgen und Gesamtarbeitsverträgen, die von den vorstehend angeführten Vorschriften zu Ungunsten des Arbeitnehmers abweichen, sind nichtig.
§§ 1175 bis 1216
Aufgehoben
28. Hauptstück
§ 1217
1) Ehepakte heissen diejenigen Verträge, welche in Absicht auf die eheliche Verbindung über das Vermögen geschlossen werden, und vorzüglich die Gütergemeinschaft, die Verwaltung und Fruchtniessung des eigenen Vermögens und den Witwengehalt zum Gegenstande haben.
2) Soweit in diesem Hauptstück nicht weitergehende Erfordernisse festgelegt oder Ausnahmen getroffen werden, bedürfen Ehepakte zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und der Beglaubigung der Unterschriften.
§§ 1218 und 1219
Aufgehoben
§ 1221
Berufen sich Eltern oder Grosseltern auf ihr Unvermögen zur Bestellung einer angemessenen Ausstattung, so hat das Gericht auf Antrag des Ausstattungsberechtigten, jedoch ohne strenge Untersuchung des Vermögensstands, darüber zu entscheiden.
§ 1222
Wenn ein Kind ohne Wissen oder gegen den Willen seiner Eltern geheiratet hat und das Gericht die Ursache der Missbilligung begründet findet, sind die Eltern selbst in dem Falle, dass sie in der Folge die Ehe genehmigen, nicht schuldig, ihm eine Ausstattung zu geben.
§ 1223
Hat das Kind seine Ausstattung schon erhalten und sie, wenn auch ohne sein Verschulden, verloren, so ist es nicht mehr - selbst nicht bei Eingehung einer weiteren Ehe - berechtigt, eine neue zu fordern.
§§ 1224 bis 1229
Aufgehoben
§ 1231
Aufgehoben
§ 1232 3. Morgengabe
Aufgehoben
§ 1234
Die Gütergemeinschaft unter Ehegatten wird in der Regel nur auf den Todesfall verstanden. Sie gibt dem Ehegatten das Recht auf die Hälfte dessen, was von den der Gemeinschaft wechselseitig unterzogenen Gütern nach Ableben des andern Ehegatten noch vorhanden sein wird.
§ 1235
Bei einer Gemeinschaft, die sich auf das ganze Vermögen bezieht, sind vor der Teilung alle Schulden ohne Ausnahme, bei einer Gemeinschaft aber, die bloss das gegenwärtige oder bloss das künftige Vermögen zum Gegenstande hat, nur diejenigen Schulden abzuziehen, die zum Nutzen des gemeinschaftlichen Gutes verwendet worden sind.
§ 1236
Besitzt ein Ehegatte ein unbewegliches Gut, und wird das Recht des andern Ehegatten zur Gemeinschaft in die öffentlichen Bücher eingetragen, so erhält dieser durch die Eintragung auf die Hälfte der Substanz des Gutes ein dingliches Recht, vermöge dessen der eine Ehegatte über diese Hälfte keine Anordnung machen kann; auf die Nutzungen aber während der Ehe erhält er durch die Einverleibung keinen Anspruch. Nach dem Tode des Ehegatten gebührt dem überlebenden Teile sogleich das freie Eigentum seines Anteiles. Doch kann eine solche Einverleibung den auf das Gut früher eingetragenen Gläubigern nicht zum Nachteile gereichen.
§§ 1238 bis 1241
Aufgehoben
§ 1243
Nur die unter Lebenden vertraglich vorgenommene Bestimmung eines Witwengehaltes unterliegt den Bestimmungen über die Ehepakte. Die Gültigkeit einer einseitigen Bestimmung des Witwengehaltes durch den Ehemann unterliegt den Förmlichkeiten, die das Gesetz für letztwillige Verfügungen aufgestellt hat.
§ 1244
Wenn die Witwe sich verehelicht, so verliert sie das Recht auf den Witwengehalt.
§ 1245
Aufgehoben
§ 1247
Was ein Mann seiner Ehegattin an Schmuck, Edelsteinen und andern Kostbarkeiten zum Putze gegeben hat, wird im Zweifel nicht für gelehnt, sondern für geschenkt angesehen. Wenn aber ein verlobter Teil dem andern oder auch ein Dritter dem einen oder andern Teile in Rücksicht auf die künftige Ehe etwas zusichert oder schenkt, so kann, wenn die Ehe ohne Verschulden des Geschenkgebers nicht erfolgt, die Schenkung widerrufen werden.
§§ 1248 bis 1254
Aufgehoben
§ 1259
Aufgehoben
§ 1261
Verfällt die Gattin mit ihrem Vermögen in den Konkurs, so bleiben die Ehepakte unverändert.