§ 164
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Die Obsorge für das Kind erlischt mit Eintritt seiner Mündigkeit.
Die Eltern können mit gerichtlicher Genehmigung vereinbaren, dass die Obsorge in Abweichung einer bestehenden Regelung beiden gemeinsam oder einem von ihnen allein zukommt; dabei kann die Obsorge eines Elternteiles auf bestimmte Angelegenheiten beschränkt sein. Das Gericht hat eine solche Vereinbarung zu genehmigen, wenn das mindestens vierzehnjährige Kind nicht widerspricht, die Eltern bereit und in der Lage sind, die ihnen zukommenden Obsorgeaufgaben einvernehmlich auszuüben, und das Kindeswohl der Genehmigung nicht entgegensteht.
1) Soweit der Mutter die Obsorge aufgrund des Gesetzes allein zukommt, kann der Vater bei Gericht beantragen, dass ihm die Obsorge gemeinsam mit der Mutter zukomme. Das Gericht hat dem Antrag stattzugeben, soweit dem nicht das Kindeswohl entgegensteht. 2) Kommt einem Elternteil die Obsorge aufgrund einer Vereinbarung der Eltern oder einer gerichtlichen Verfügung allein zu und beantragt der andere Elternteil, dass ihm die Obsorge gemeinsam mit dem anderen Elternteil zukomme, so hat das Gericht dem Antrag nur stattzugeben, soweit aufgrund geänderter Verhältnisse die Obsorge beider Elternteile dem Wohl des Kindes mehr entspricht als die alleinige Obsorge des Elternteils, dem sie bisher zugekommen ist. 3) Beantragt ein Elternteil eine gerichtliche Verfügung, dass ihm die Obsorge allein zukomme, so hat das Gericht, unabhängig davon, ob die Obsorge bisher aufgrund des Gesetzes, einer gerichtlichen Verfügung oder einer Vereinbarung beiden Elternteilen oder nur dem anderen Elternteil zugekommen ist, eine solche Verfügung nur zu treffen, soweit dies aus wichtigen Gründen dem Wohl des Kindes entspricht. Ein wichtiger Grund für die Verfügung der alleinigen Obsorge eines Elternteils liegt insbesondere dann vor, wenn einem Elternteil die Ausübung der Obsorge mit dem anderen Elternteil zum Wohl des Kindes nicht möglich oder nicht zumutbar ist. 4) In jedem Fall darf das Gericht eine Änderung der Obsorge nur verfügen, wenn ein Einvernehmen der Eltern nicht erzielt werden kann und das mindestens vierzehnjährige Kind nicht widerspricht. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung darauf Bedacht zu nehmen, ob ein Elternteil bereit und in der Lage ist, die mit der Obsorge verbundenen Aufgaben, insbesondere die Pflege und Erziehung des Kindes, allein oder, soweit die Obsorge beiden zukommen soll, im Einvernehmen mit dem anderen Elternteil auszuüben.
1) Leben die Eltern eines minderjährigen Kindes, denen die Obsorge gemeinsam zukommt, nicht bloss vorübergehend getrennt, so haben beide, soweit dem nicht das Wohl des Kindes oder gewichtige Gründe eines Elternteils entgegenstehen, nach Massgabe eines zwischen ihnen erzielten Einvernehmens zur Pflege und Erziehung des Kindes, insbesondere auch zu dessen persönlicher Betreuung, beizutragen. Erzielen sie kein Einvernehmen darüber, in welchem zeitlichen Umfang das Kind im Haushalt des einen und des anderen Elternteils betreut werden soll, so entscheidet das Gericht auf Antrag eines Elternteils nach Massgabe des Kindeswohls, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut werden soll und in welchem zeitlichen Umfang die Betreuung des Kindes dem anderen Elternteil zukommt. 2) Soweit ein Elternteil in seinem Haushalt das Kind allein betreut, ist er in den Angelegenheiten des täglichen Lebens zu einem einvernehmlichen Vorgehen mit dem anderen Elternteil nur insoweit verpflichtet, als dies tunlich ist.
1) Gefährden die Eltern durch ihr Verhalten das Wohl des minderjährigen Kindes, so hat das Gericht, von wem immer es angerufen wird, die zur Sicherung des Wohles des Kindes nötigen Verfügungen zu treffen. Besonders darf das Gericht die Obsorge für das Kind ganz oder teilweise, auch gesetzlich vorgesehene Einwilligungs- und Zustimmungsrechte, entziehen. Im Einzelfall kann das Gericht auch eine gesetzlich erforderliche Einwilligung oder Zustimmung ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen. 2) Solche Verfügungen können von einem Elternteil, etwa wenn die Eltern in einer wichtigen Angelegenheit des Kindes kein Einvernehmen erzielen, den sonstigen Verwandten in gerade aufsteigender Linie, den Pflegeeltern (einem Pflegeelternteil), dem Amt für Soziale Dienste und dem mindestens vierzehnjährigen Kind, von diesem jedoch nur in Angelegenheiten seiner Pflege und Erziehung, beantragt werden. Andere Personen können solche Verfügungen anregen. 3) Die gänzliche oder teilweise Entziehung der Pflege und Erziehung oder der Verwaltung des Vermögens des Kindes schliesst die Entziehung der gesetzlichen Vertretung in dem jeweiligen Bereich mit ein; die gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen kann für sich allein entzogen werden, wenn die Eltern oder der betreffende Elternteil ihre übrigen Pflichten erfüllen. 4) Fordert das Gesetz die Einwilligung oder Zustimmung der mit Pflege und Erziehung betrauten Personen (Erziehungsberechtigten), so ist die Erklärung der mit der gesetzlichen Vertretung in diesem Bereich betrauten Person notwendig, aber auch hinreichend, sofern nicht Abweichendes bestimmt ist.
Ist das Wohl des Kindes gefährdet und deshalb die gänzliche Entfernung aus seiner bisherigen Umgebung gegen den Willen der Erziehungsberechtigten notwendig und ist seine Unterbringung bei Verwandten oder anderen geeigneten nahestehenden Personen nicht möglich, so hat das Gericht die Obsorge für das Kind dem Amt für Soziale Dienste ganz oder teilweise zu übertragen. Das Amt für Soziale Dienste darf deren Ausübung Dritten übertragen.
Durch eine Verfügung nach den §§ 176 und 176a darf das Gericht die Obsorge nur soweit beschränken, als dies zur Sicherung des Wohles des Kindes nötig ist.
Wird die Ehe der Eltern eines minderjährigen Kindes durch Ausspruch des Gerichtes für ungültig erklärt, getrennt oder geschieden oder leben die Eltern getrennt, so bleibt die Obsorge beider Elternteile aufrecht. Sie können jedoch vor Gericht eine Vereinbarung schliessen, in welcher: 1. der zeitliche Umfang der Betreuung des Kindes im Haushalt des einen und des anderen Elternteils festgelegt wird, allenfalls in welchem Haushalt das Kind hauptsächlich betreut werden soll; 2. die Obsorge eines Elternteils auf bestimmte Angelegenheiten beschränkt wird; oder 3. bestimmt wird, dass die Obsorge einem Elternteil allein zukommt.
1) Soweit einem Elternteil die Obsorge nicht zukommt, hat er, ausser dem Recht auf persönliche Kontakte, das Recht, von wichtigen Angelegenheiten, die die Person des Kindes betreffen, wie etwa die Verlegung des Wohnortes in das Ausland, sowie von beabsichtigten Massnahmen zu den in § 154 Abs. 2 und 3 genannten Angelegenheiten von demjenigen, dem die Obsorge zukommt, rechtzeitig verständigt zu werden und sich hiezu in angemessener Frist zu äussern. Diese Äusserung ist zu berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl des Kindes besser entspricht. Darüber hinaus kann dieser Elternteil auch bei Dritten, die an der Betreuung des Kindes beteiligt sind, wie etwa bei Lehrkräften oder Ärzten, in gleicher Weise wie der Elternteil, dem die Obsorge zukommt, Auskünfte über das Befinden und die Entwicklung des Kindes einholen. 2) Würde die Wahrnehmung dieser Rechte das Wohl des Kindes gefährden oder nimmt der Elternteil diese Rechte missbräuchlich oder in einer für den anderen Elternteil oder das Kind nicht zumutbaren Weise in Anspruch, so hat das Gericht diese Rechte auf Antrag, im Fall der Gefährdung des Wohles des Kindes auch von Amts wegen, einzuschränken oder zu entziehen.
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Vor Verfügungen, die die Pflege oder Erziehung eines Kindes betreffen, hat das Gericht das Kind tunlichst persönlich zu hören; ein noch nicht zehnjähriges Kind kann auch durch das Amt für Soziale Dienste oder in anderer geeigneter Weise befragt werden. Das Kind ist nicht zu hören, wenn durch die Befragung oder durch einen Aufschub der Verfügung das Wohl des Kindes gefährdet wäre oder im Hinblick auf das Alter oder die Entwicklung des Kindes eine Meinungsäusserung nicht zu erwarten ist.
1) Die Annahme an Kindesstatt kommt durch schriftlichen Vertrag zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind und durch gerichtliche Bewilligung auf Antrag eines Vertragsteiles zustande. Sie wird im Fall ihrer Bewilligung mit dem Zeitpunkt der vertraglichen Willenseinigung wirksam. Stirbt der Annehmende nach diesem Zeitpunkt, so hindert dies die Bewilligung nicht. 2) Das nicht eigenberechtigte Wahlkind schliesst den Vertrag durch seinen gesetzlichen Vertreter, dieser bedarf hiezu keiner gerichtlichen Genehmigung. Verweigert der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung, so hat das Gericht sie auf Antrag des Annehmenden oder des Wahlkindes zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.
1) Die Wahleltern müssen das 25. Lebensjahr vollendet haben. 2) Wahlvater und Wahlmutter müssen mindestens 16 Jahre älter als das Wahlkind sein.
1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn folgende Personen der Annahme zustimmen: 1. die Eltern des minderjährigen Wahlkindes; 2. der Ehegatte oder der eingetragene Partner des Annehmenden; 3. der Ehegatte oder der eingetragene Partner des Wahlkindes; 4. das Wahlkind ab dem vollendeten 14. Lebensjahr. 2) Das Zustimmungsrecht einer im Abs. 1 genannten Person entfällt, wenn sie als gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag geschlossen hat; ferner, wenn sie zu einer verständigen Äusserung nicht nur vorübergehend unfähig oder ihr Aufenthalt seit mindestens sechs Monaten unbekannt ist. 3) Das Gericht hat die verweigerte Zustimmung auf Antrag eines Vertragsteiles zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.
1) Ein Recht auf Anhörung haben: 1. das nicht eigenberechtigte Wahlkind ab dem vollendeten fünften Lebensjahr, ausser es hat bereits seit diesem Zeitpunkt beim Annehmenden gelebt; 2. die Eltern des volljährigen Wahlkindes; 3. die Pflegeeltern oder der Leiter des Heimes, in dem sich das Wahlkind befindet; 4. das Amt für Soziale Dienste. 2) Das Anhörungsrecht eines im Abs. 1 genannten Berechtigten entfällt, wenn er als gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag geschlossen hat; ferner, wenn er nicht oder nur mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten gehört werden könnte.
1) Die im Familienrecht begründeten Pflichten der leiblichen Eltern und deren Verwandten zur Leistung des Unterhaltes, des Heiratsgutes und der Ausstattung gegenüber dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen bleiben aufrecht. 2) Das gleiche gilt für die Unterhaltspflicht des Wahlkindes gegenüber den leiblichen Eltern, sofern diese ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem noch nicht 14 Jahre alten Kinde vor dessen Annahme an Kindesstatt nicht gröblich vernachlässigt haben. 3) Die nach den Abs. 1 und 2 aufrecht bleibenden Pflichten stehen jedoch den durch die Annahme begründeten gleichen Pflichten im Range nach.
1) Die im Erbrecht begründeten Rechte zwischen den leiblichen Eltern und deren Verwandten einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen andererseits bleiben aufrecht. 2) Bei der gesetzlichen Erbfolge in das Vermögen des Wahlkindes in der zweiten Linie gehen die Wahleltern und deren Nachkommen einerseits den leiblichen Eltern und deren Nachkommen andererseits vor. 3) Ist das Wahlkind nur durch eine Person angenommen worden und sind sowohl diese Person oder deren Nachkommen als auch der nicht verdrängte leibliche Elternteil oder dessen Nachkommen vorhanden, so fällt der Nachlass - ungeachtet eines allfälligen Erlöschens der familienrechtlichen Beziehungen nach § 182 Abs. 3 zweiter Satz - je zur Hälfte auf den Stamm der annehmenden Person und des nicht verdrängten leiblichen Elternteils.
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1) Die Wahlkindschaft ist vom Gericht aufzuheben: 1. wenn die Erklärung eines Vertragsteiles oder eines Zustimmungsberechtigten durch List oder ungerechte und gegründete Furcht veranlasst worden ist und der Betroffene die Aufhebung binnen Jahresfrist nach Entdeckung der Täuschung oder Wegfall der Zwangslage beantragt; 2. von Amts wegen, wenn die Aufrechterhaltung der Wahlkindschaft das Wohl des nicht eigenberechtigten Wahlkindes ernstlich gefährden würde; 3. auf Antrag des Wahlkindes, wenn die Aufhebung nach Auflösung oder Ungültigerklärung der Ehe der Wahleltern oder des leiblichen Elternteils mit dem Wahlelternteil oder nach Auflösung oder Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft der Wahleltern oder des leiblichen Elternteils mit dem Wahlelternteil oder nach Auflösung der Lebensgemeinschaft der Wahleltern oder des leiblichen Elternteils mit dem Wahlelternteil oder nach dem Tode des Wahlvaters (der Wahlmutter) dem Wohle des Wahlkindes dient und nicht einem gerechtfertigten Anliegen des (der) von der Aufhebung betroffenen, wenn auch bereits verstorbenen Wahlvaters (Wahlmutter) widerspricht; 4. wenn der Wahlvater (die Wahlmutter) und das eigenberechtigte Wahlkind die Aufhebung beantragen. 2) Besteht die Wahlkindschaft gegenüber einem Wahlvater (einer Wahlmutter) und einer Wahlmutter (einem Wahlvater), so darf die Aufhebung im Sinne des Abs. 1 nur beiden gegenüber bewilligt werden; die Aufhebung gegenüber einem von ihnen allein ist nur im Falle der Auflösung oder Ungültigerklärung ihrer Ehe sowie der Auflösung oder Ungültigerklärung ihrer eingetragenen Partnerschaft oder der Auflösung ihrer Lebensgemeinschaft zulässig.
1) Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses erlöschen die durch die Annahme zwischen dem Wahlvater (der Wahlmutter) und dessen (deren) Nachkommen einerseits und dem Wahlkind und dessen Nachkommen andererseits begründeten Rechtsbeziehungen. 2) Mit diesem Zeitpunkt leben die familienrechtlichen Beziehungen zwischen den leiblichen Eltern und deren Verwandten einerseits und dem Wahlkind und dessen Nachkommen andererseits, soweit sie nach dem § 182 erloschen sind, wieder auf. 3) Mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt sind hinsichtlich des Wahlkindes und dessen minderjährigen Nachkommen die namensrechtlichen Wirkungen der Annahme so anzusehen, als wären sie nicht eingetreten.
Ein Widerruf oder eine Aufhebung aus anderen als den in den §§ 184 und 184a angeführten Gründen ist unzulässig; ebenso eine vertragliche Einigung oder ein Rechtsstreit über die Anfechtung des Annahmevertrages.
1) Das Gericht hat Pflegeeltern auf ihren Antrag die Obsorge für das Kind ganz oder teilweise zu übertragen, wenn eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahekommende Beziehung besteht, das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist und die Übertragung dem Wohle des Kindes entspricht. Die Regelungen über die Obsorge gelten dann für die Pflegeeltern. 2) Haben die Eltern oder Grosseltern die Obsorge oder haben sie diese gehabt und stimmen sie der Übertragung nicht zu, so darf diese nur verfügt werden, wenn ohne sie das Wohl des Kindes gefährdet wäre. 3) Die Übertragung ist aufzuheben, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht. Gleichzeitig hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes auszusprechen, auf wen die Obsorge übergeht. 4) Das Gericht hat vor seiner Entscheidung die Eltern, den gesetzlichen Vertreter, die Pflegeeltern, weitere Erziehungsberechtigte, das Amt für Soziale Dienste und jedenfalls das bereits zehnjährige Kind zu hören. § 181a Abs. 2 gilt sinngemäss. 4. Hauptstück Von der Vormundschaft
Einem Minderjährigen ist ein Vormund zu bestellen, wenn nicht wenigstens einer Person die beschränkte gesetzliche Vertretung im Rahmen der Obsorge zusteht.
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