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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch vom 1. Juni 1811 (ABGB)

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Contents: 944 provisions
  1. § 2
  2. § 3 Anfang der Wirksamkeit der Gesetze
  3. § 5
  4. § 7
  5. § 8
  6. § 9 Dauer des Gesetzes
  7. § 11 b) Provinzialstatuten
  8. § 12 c) Richterliche Aussprüche
  9. § 13 d) Privilegien
  10. § 14 Haupteinteilung des bürgerlichen Rechtes
  11. § 15 Personenrechte
  12. § 17 Rechtliche Vermutung derselben
  13. § 18 Erwerbliche Rechte
  14. § 20
  15. § 22
  16. § 23
  17. § 25
  18. § 27
  19. §§ 29 bis 32
  20. § 34 bis 37
  21. § 38
  22. § 39 VI. Personenrechte aus dem Religionsverhältnisse
  23. § 41
  24. § 42
  25. § 43
  26. §§ 44 bis 134
  27. § 136
  28. § 137
  29. § 137a
  30. § 137b
  31. § 138a
  32. § 138b
  33. § 138c
  34. § 138d
  35. § 138f
  36. § 138g
  37. § 138i
  38. § 138m
  39. § 139a
  40. § 139b
  41. § 141
  42. § 142
  43. § 143
  44. § 143a
  45. § 144a
  46. § 145
  47. § 145a
  48. § 145b
  49. § 145c
  50. § 146
  51. § 146a
  52. § 146b
  53. § 146c
  54. § 146d
  55. § 147
  56. § 148
  57. § 149
  58. § 150
  59. § 151
  60. § 152
  61. § 153
  62. § 154
  63. § 154a
  64. § 155
  65. § 156
  66. § 157
  67. § 158
  68. § 159
  69. § 160
  70. § 161
  71. § 162
  72. § 162a
  73. § 162b
  74. § 162c
  75. § 162d
  76. § 163
  77. § 163a
  78. § 163b
  79. § 163c
  80. § 163d
  81. § 164
  82. § 164a
  83. § 164b
  84. § 164c
  85. § 164d
  86. § 165
  87. § 165a
  88. § 165b
  89. § 165c
  90. § 166
  91. § 167
  92. § 168
  93. § 169
  94. § 170
  95. § 171
  96. § 172 Erlöschen der Obsorge
  97. § 173
  98. § 174
  99. § 175
  100. § 176
  101. § 176a
  102. § 176b
  103. § 177 Obsorge bei Ungültigerklärung, Trennung oder Scheidung der Ehe
  104. § 178
  105. § 178a
  106. § 178b Berücksichtigung der Meinung des Kindes
  107. § 179a Form; Eintritt der Wirksamkeit
  108. § 180 Alter
  109. § 181
  110. § 181a
  111. § 182a
  112. § 182b
  113. § 183
  114. § 183a
  115. § 184a
  116. § 185
  117. § 185a
  118. § 186a
  119. § 187 Bestimmung der Vormundschaft
  120. § 188
  121. § 190 Wer den Vormund zunächst bestelle
  122. § 192
  123. § 193
  124. § 194 oder von einer bestimmten Vormundschaft
  125. § 195 Freiwillige Entschuldigungsgründe
  126. § 197
  127. § 198 2. gesetzliche
  128. § 199 3. gerichtliche
  129. § 203
  130. § 205 Angelobung
  131. § 206 Urkunde
  132. § 208
  133. § 209 Ausschliessung des Vormundes von der Vermögensverwaltung
  134. § 210 Stellung mehrerer Vormünder
  135. § 212
  136. § 213
  137. § 214
  138. § 215
  139. § 217 Entsprechende Verbindlichkeit des Pflegebefohlenen
  140. § 218 Wer zunächst die Erziehung besorge
  141. § 220
  142. § 221
  143. § 223 durch die Sperre und Inventur
  144. § 224 dann durch die Schätzung des Vermögens entweder unmittelbar von dem vormundschaftlichen Gerichte
  145. § 226
  146. § 227 Wohin das bewegliche Vermögen gehöre
  147. § 228 Allgemeine Vorschrift in Rücksicht auf die Vermögensverwaltung
  148. § 229 Besondere Vorschriften in Absicht der unmittelbaren Vermögensverwaltung, insbesondere in Rücksicht der Kostbarkeiten
  149. § 230 des Geldes (Anlegung von Mündelgeld)
  150. § 231 des übrigen beweglichen Vermögens
  151. § 232 in Rücksicht des unbeweglichen
  152. § 233 bei vorzukehrenden wichtigen Veränderungen
  153. § 234 bei Einhebung der Kapitalien
  154. § 235 bei weiterer Verwendung derselben
  155. § 236 zur Sicherstellung unbedeckter Forderungen
  156. § 237 Kaution
  157. § 238 Verbindlichkeit zur Rechnungslegung
  158. § 239 Zeit der Rechnungslegung
  159. § 240 Ort, wo die Rechnung zu legen
  160. § 242
  161. § 243 Besondere Vorschriften für den Vormund bei der mittelbaren Vermögensverwaltung
  162. § 244 Bei Verträgen des Pflegebefohlenen
  163. § 245 Vertretung
  164. § 247
  165. § 248
  166. § 250 b) durch das Aufleben der Befugnisse der Eltern
  167. § 251 c) durch die Mündigkeit
  168. § 252 d) durch die vermittelst erteilter Nachsicht rechtlich angenommene Volljährigkeit
  169. § 255
  170. § 256
  171. § 258
  172. § 260
  173. § 262 b) Schlussrechnung
  174. § 263 c) Übergabe des Vermögens
  175. § 264 Haftung des Vormundes aus fremdem Verschulden
  176. § 265 Subsidiarische Haftung des vormundschaftlichen Gerichtes
  177. § 266 Entschädigung des Vormundes
  178. § 267 Entgelt und Aufwandersatz des Vormundes
  179. § 268 Rechtsmittel des Vormundes bei Beschwerden
  180. § 269 Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters
  181. § 270 Bestellung
  182. § 271
  183. § 272 Rechte und Pflichten
  184. § 273 Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz
  185. § 274 Haftung
  186. § 275 Änderung und Beendigung
  187. § 275a
  188. § 276
  189. § 278 b) Verwaltungskuratel
  190. § 280 b) Geschäftsfähigkeit der behinderten Person
  191. § 281 c) Berücksichtigung des Willens und der Bedürfnisse der behinderten Person
  192. § 283
  193. § 283a
  194. § 284
  195. § 284a
  196. § 284c
  197. § 284d
  198. § 284f
  199. § 284g
  200. § 285 bis 308
  201. §§ 309-352
  202. §§ 353 bis 379
  203. §§ 380 bis 403
  204. §§ 404 bis 422
  205. §§ 423 bis 446
  206. §§ 447 bis 471
  207. §§ 472 bis 530
  208. § 531 Verlassenschaft
  209. § 532 Erbrecht und Erbschaft
  210. § 534
  211. § 535 Unterschied zwischen Erbschaft und Vermächtnis
  212. § 537
  213. § 539
  214. § 541
  215. § 542
  216. § 543 Eintrittsrecht bei Erbunwürdigkeit
  217. § 544 Beurteilung der Erbfähigkeit
  218. §§ 545 und 546
  219. § 548
  220. § 549
  221. § 550
  222. § 551 Erbverzicht
  223. § 552 Erklärung des letzten Willens
  224. § 555 b) wenn mehrere ohne Teilung
  225. § 556 c) wenn alle in bestimmten Teilen
  226. § 558
  227. § 559 Welche Erben als eine Person betrachtet werden
  228. § 561
  229. § 562
  230. § 563
  231. § 564
  232. § 565 Die Erklärung muss überlegt, bestimmt und frei sein
  233. § 567
  234. § 568
  235. § 569 2. unreifes Alter
  236. § 571
  237. § 572
  238. § 573
  239. § 574
  240. § 576
  241. § 579
  242. § 580
  243. § 581
  244. § 582
  245. § 583
  246. § 583a Gemeinsames Testament
  247. §§ 584 bis 586
  248. § 588
  249. § 589
  250. § 590
  251. § 592
  252. § 593
  253. § 594
  254. § 595
  255. § 596
  256. § 597 Nottestament
  257. §§ 598 bis 600
  258. § 601 Ungültigkeit der unförmlichen letzten Anordnungen
  259. § 602a
  260. § 602c
  261. § 602d 3. Erlöschen des Erbvertrages
  262. § 602e Vermächtnisvertrag
  263. § 603 Schenkung auf den Todesfall
  264. § 604 Ersatzerbschaft
  265. § 605 Vermutete Ersatzerbschaft
  266. § 606 Rechte und Pflichten des Ersatzerben
  267. § 607 Gegenseitige Ersatzerbschaft
  268. § 608 Nacherbschaft
  269. § 609 Nacherbschaft auf den Überrest
  270. § 610 Umdeutung von Testieranordnungen
  271. § 611 Nacherbschaft bei Zeitgenossen
  272. § 612 Einschränkung der Nacherbschaft
  273. § 613 Rechte des Vorerben
  274. § 614 Auslegung einer Ersatz- oder Nacherbschaft
  275. § 616
  276. § 617
  277. § 646 Unterschied zwischen Ersatz- oder Nacherbschaften und Stiftungen
  278. § 647
  279. § 648
  280. § 649
  281. § 650
  282. § 651
  283. § 652 Ersatz- oder Nacherbschaften bei Vermächtnissen
  284. § 654
  285. § 655 Allgemeine Auslegungsregel bei Vermächtnissen
  286. § 657
  287. § 658
  288. § 659
  289. § 661
  290. § 662 c) einer fremden Sache
  291. § 664
  292. § 665
  293. § 666
  294. § 667
  295. § 668
  296. § 673
  297. § 674 g) der Mobilien; des Hausrates
  298. § 676
  299. § 678
  300. § 679
  301. § 680
  302. § 681 m) Über die Benennung: Kinder
  303. § 682 n) Verwandte
  304. § 683 o) Dienstpersonen
  305. § 684 Anfallstag bei den Vermächtnissen
  306. § 686
  307. § 687
  308. § 688 Recht des Legatars zur Sicherstellung
  309. § 689 Wem ein erledigtes Vermächtnis zufalle?
  310. § 691
  311. § 693
  312. § 695 Recht des Erblassers zur Einschränkung oder Änderung seines letzten Willens
  313. § 698 b) unmögliche oder unerlaubte
  314. § 699 c) mögliche und erlaubte Bedingungen
  315. § 700 d) Bedingung der Nichtverehelichung und Nichtbegründung einer eingetragenen Partnerschaft
  316. § 701 e) wenn die Bedingung bei dem Leben des Erblassers erfüllt worden
  317. § 702 Ob die Bedingung auch auf die Nachberufenen auszudehnen sei
  318. § 703 Wirkung einer möglichen aufschiebenden Bedingung
  319. § 705
  320. § 706
  321. § 708
  322. § 710
  323. § 711
  324. § 712
  325. § 712a
  326. § 715
  327. § 716 ungeachtet der früher erklärten Unabänderlichkeit
  328. § 718
  329. § 720
  330. § 722
  331. § 723
  332. § 724 c) vermuteten
  333. § 725 2a. durch Verlust der Angehörigenstellung
  334. § 726 3. durch Entsagung der Erben
  335. § 728
  336. § 729 Verkürzter Pflichtteil und Folgen einer Enterbung
  337. § 733
  338. § 734
  339. § 736
  340. § 737
  341. § 739
  342. § 740
  343. §§ 742 bis 749
  344. § 750
  345. § 751 Ausschliessung der entfernteren Verwandten
  346. § 753
  347. § 754 III. Der unehelichen Kinder
  348. § 755 IV. Der Wahlkinder
  349. § 756 V. Erbrecht der Eltern in Rücksicht der in den §§ 752 bis 754 erwähnten Kinder
  350. § 758
  351. § 759
  352. § 760 Erblose Verlassenschaft
  353. § 761 Abweichungen von der allgemeinen Erbfolgeordnung
  354. § 763
  355. § 764
  356. § 766
  357. § 766b b) Bedingungen und Belastungen
  358. § 766c c) Geldpflichtteil
  359. § 766d Pflichtteilsschuldner
  360. § 766e Anfall und Fälligkeit
  361. § 766f Stundung und Ratenzahlung des Pflichtteilsanspruchs
  362. § 768 b) Enterbungsgründe
  363. § 769 c) Enterbung aus guter Absicht
  364. § 770 d) Art der Erklärung und Ursächlichkeit des Grundes
  365. § 771 e) Widerruf der Enterbung und Verzeihung
  366. § 772 f) Beweislast
  367. § 773 g) Enterbung ohne Grund und Übergehung
  368. § 773a Pflichtteilsminderung
  369. § 774 Notwendiger Unterhalt des Pflichtteilsberechtigten
  370. § 776
  371. § 777 Anrechnung von Zuwendungen auf den Todesfall
  372. § 779 b) Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen
  373. § 780 c) Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte
  374. § 782
  375. § 783 e) Auskunftsanspruch
  376. § 783a Stundung und Ratenzahlung des Pflichtteilsanspruchs
  377. § 784 f) Rechenmethode
  378. § 785 g) Bewertung der Schenkung
  379. § 787
  380. § 788
  381. § 789
  382. § 791
  383. § 792
  384. § 793
  385. §§ 794 und 795
  386. § 796 Anspruch des Ehegatten oder eingetragenen Partners auf anständigen Unterhalt
  387. § 798
  388. § 798a
  389. § 800
  390. § 801 Wirkung der unbedingten
  391. § 802 und der bedingten Erklärung
  392. § 804
  393. § 805
  394. § 806
  395. § 807
  396. § 808
  397. § 809 Übertragung des Erbrechtes
  398. § 811 b) Sicherstellung oder Befriedigung der Gläubiger
  399. § 812 c) Absonderung der Verlassenschaft von dem Vermögen des Erben
  400. § 814 Wirkung der Einberufung
  401. § 815 oder der Unterlassung derselben
  402. § 818
  403. § 819 Wann die Erbschaft einzuantworten
  404. § 821
  405. § 822 Sicherheitsmittel der Gläubiger des Erben
  406. § 823 Erbschaftsklagen
  407. § 824 Wirkung derselben
  408. §§ 825 bis 858
  409. § 859 Grund der persönlichen Sachenrechte
  410. § 860a
  411. § 860b
  412. § 862
  413. § 862a
  414. § 864
  415. § 864a
  416. § 866
  417. § 867
  418. § 868
  419. § 870
  420. § 871
  421. § 872
  422. § 873
  423. § 874
  424. § 875
  425. § 876
  426. § 877
  427. § 879
  428. § 880
  429. § 880a
  430. § 882
  431. § 884
  432. § 885
  433. § 886
  434. § 887
  435. § 889
  436. § 890
  437. § 892
  438. § 893
  439. § 894
  440. § 895
  441. § 896
  442. § 898
  443. § 899
  444. § 900
  445. § 901 2. Bewegungsgrund
  446. § 903
  447. § 904
  448. § 905
  449. § 905a
  450. § 906
  451. § 907
  452. § 907a
  453. § 907b
  454. § 908 4. Angeld
  455. § 910
  456. § 911
  457. § 913
  458. § 915
  459. § 916
  460. § 918
  461. § 919
  462. § 920
  463. § 921
  464. § 922 Gewährleistung
  465. § 924 Vermutung der Mangelhaftigkeit
  466. §§ 925 bis 927
  467. § 928
  468. § 929
  469. § 930
  470. § 931 Bedingung der Gewährleistung
  471. § 932 Rechte aus der Gewährleistung
  472. § 933 Gewährleistungsfrist; Verjährung
  473. § 933a Schadenersatz
  474. § 933b Rückgriff des gewährleistungspflichtigen Übergebers
  475. § 935
  476. § 936 Von der Verabredung eines künftigen Vertrages
  477. § 937 Von dem Verzicht auf Einwendungen
  478. § 938 Schenkung
  479. § 939 Inwiefern eine Verzichtleistung eine Schenkung sei
  480. § 941
  481. § 942 Wechselseitige Schenkungen
  482. § 943 Form des Schenkungsvertrages
  483. § 944 und Mass einer Schenkung
  484. § 945 Inwiefern der Geber für das Geschenkte hafte
  485. § 946 Unwiderruflichkeit der Schenkungen
  486. § 949
  487. § 950 3. Verkürzung des schuldigen Unterhalts
  488. §§ 951 und 952
  489. § 953 4. der Gläubiger
  490. § 954 5. wegen nachgeborener Kinder
  491. § 955 Welche Schenkungen auf die Erben nicht übergehen
  492. § 956
  493. § 958
  494. § 959 Wann er in einen Darlehens- oder Leihvertrag
  495. § 960 oder in eine Bevollmächtigung übergehe
  496. § 962
  497. § 963
  498. § 964
  499. § 965
  500. § 966
  501. § 967 und des Hinterlegers
  502. § 968 Sequester
  503. § 969 Ob dem Verwahrer ein Lohn gebühre
  504. § 970a
  505. § 970b
  506. § 970c
  507. § 971 Leihvertrag
  508. § 974
  509. § 975
  510. § 976
  511. § 977
  512. § 979
  513. § 980
  514. § 981 4. der Erhaltungskosten
  515. § 982 Beschränkung der wechselseitigen Klagen
  516. § 983 Darlehen
  517. § 984 Arten desselben
  518. § 987
  519. § 988
  520. § 989
  521. § 991
  522. § 992 c) Darlehen in anderen verbrauchbaren Gegenständen
  523. § 999
  524. § 1000
  525. § 1001 Form des Schuldscheines
  526. § 1003
  527. § 1004 Einteilung der Bevollmächtigung in eine unentgeltliche oder entgeltliche
  528. § 1005 mündliche oder schriftliche
  529. § 1006 allgemeine oder besondere
  530. § 1008
  531. § 1009a
  532. § 1010
  533. § 1011
  534. § 1012
  535. § 1013
  536. § 1015
  537. § 1016
  538. § 1018
  539. § 1019
  540. § 1020 Auflösung des Vertrages durch den Widerruf
  541. § 1021 die Aufkündung
  542. § 1023
  543. § 1024 oder ein Insolvenzverfahren
  544. § 1026
  545. § 1028
  546. § 1029
  547. § 1030
  548. § 1031
  549. § 1032
  550. § 1033
  551. § 1034 Gerichtliche und gesetzliche Bevollmächtigung
  552. § 1035 Geschäftsführung ohne Auftrag
  553. § 1036 im Notfalle
  554. § 1038
  555. § 1039
  556. § 1040 gegen den Willen des andern
  557. § 1042
  558. § 1043
  559. § 1044
  560. § 1046
  561. § 1047 Rechte und Pflichten der Tauschenden
  562. § 1048 insbesondere in Rücksicht der Gefahr
  563. § 1049
  564. § 1051
  565. § 1052
  566. § 1053 Kaufvertrag
  567. § 1054 Erfordernisse des Kaufvertrages
  568. § 1057
  569. § 1058
  570. § 1060
  571. § 1061 Pflichten des Verkäufers
  572. § 1063
  573. § 1064 Gefahr und Nutzen des Kaufgegenstandes
  574. § 1065 Kauf einer gehofften Sache
  575. § 1066 Allgemeine Vorschrift
  576. § 1067 Besondere Arten oder Nebenverträge eines Kaufvertrages
  577. § 1069
  578. § 1070
  579. § 1071 Kauf mit Vorbehalt des Rückverkaufes
  580. § 1073
  581. § 1074
  582. § 1075
  583. § 1076
  584. § 1077
  585. § 1078
  586. § 1079
  587. § 1081
  588. § 1082
  589. § 1084
  590. § 1085
  591. § 1087
  592. § 1088
  593. § 1089
  594. § 1090
  595. Art. 3 2. Bestimmungen über den Schutz vor unzulässigen Mietzinsen und anderen unzulässigen Forderungen des Vermieters
  596. Art. 4 B. Koppelungsgeschäfte
  597. Art. 5 C. Dauer des Mietverhältnisses
  598. Art. 7 II. Auskunftspflicht
  599. Art. 8 III. Abgaben und Lasten
  600. Art. 11 b) Wohn- und Geschäftsräume
  601. Art. 12 3. Zahlungstermine
  602. Art. 13 4. Zahlungsrückstand des Mieters
  603. Art. 14 II. Sicherheiten durch den Mieter
  604. Art. 15 III. Sorgfalt und Rücksichtnahme
  605. Art. 16 IV. Meldepflicht
  606. Art. 17 V. Duldungspflicht
  607. Art. 18 F. Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung des Vertrages bei Übergabe der Sache
  608. Art. 22 b) Ausnahme
  609. Art. 23 3. Herabsetzung des Mietzinses
  610. Art. 24 4. Schadenersatz
  611. Art. 26 b) Herausgabe der hinterlegten Mietzinse
  612. Art. 28 II. Durch den Mieter
  613. Art. 30 II. Einräumung beschränkter dinglicher Rechte
  614. Art. 31 III. Vormerkung im Grundbuch
  615. Art. 32 K. Untermiete
  616. Art. 33 L. Übertragung der Miete auf einen Dritten
  617. Art. 34 M. Vorzeitige Rückgabe der Sache
  618. Art. 35 N. Verrechnung
  619. Art. 38 2. Unbewegliche Sachen und Fahrnisbauten
  620. Art. 39 3. Wohnungen
  621. Art. 40 4. Geschäftsräume
  622. Art. 41 5. Einzelzimmer und Einstellplätze
  623. Art. 42 6. Bewegliche Sachen
  624. Art. 44 2. Konkurs des Mieters
  625. Art. 45 3. Tod des Mieters
  626. Art. 46 4. Bewegliche Sachen
  627. Art. 49 b) Kündigung durch den Vermieter
  628. Art. 50 3. Nichtigkeit der Kündigung
  629. Art. 52 II. Prüfung der Sache und Meldung an den Mieter
  630. Art. 54 II. Sachen Dritter
  631. Art. 56 II. Ausnahmen
  632. Art. 57 B. Indexierte Mietzinse
  633. Art. 58 C. Gestaffelte Mietzinse
  634. Art. 59 D. Mietzinserhöhungen und andere einseitige Vertragsänderungen durch den Vermieter
  635. Art. 61 II. Herabsetzungsbegehren während der Mietdauer
  636. Art. 62 III. Anfechtung von Mietzinserhöhungen und anderen einseitigen Vertragsänderungen
  637. Art. 63 IV. Anfechtung indexierter Mietzinse
  638. Art. 64 V. Anfechtung gestaffelter Mietzinse
  639. Art. 65 F. Weitergeltung des Mietvertrages während des Anfechtungsverfahrens
  640. Art. 67 II. Kündigung durch den Vermieter
  641. Art. 69 II. Ausschluss der Erstreckung
  642. Art. 70 III. Dauer der Erstreckung
  643. Art. 71 IV. Weitergeltung des Mietvertrages
  644. Art. 72 V. Kündigung während der Erstreckung
  645. Art. 73 C. Wohnung der Familie
  646. Art. 74 D. Verfahren
  647. Art. 75 E. Untermiete
  648. Art. 76 F. Zwingende Bestimmungen
  649. Art. 79 2. Landwirtschaftliche Pacht
  650. Art. 80 B. Inventaraufnahme
  651. Art. 82 II. Hauptreparaturen
  652. Art. 83 III. Abgaben und Lasten
  653. Art. 85 2. Zahlungsrückstand des Pächters
  654. Art. 87 2. Ordentlicher Unterhalt
  655. Art. 88 3. Pflichtverletzung
  656. Art. 89 III. Meldepflicht
  657. Art. 90 IV. Duldungspflicht
  658. Art. 91 E. Rechte des Pächters bei Nichterfüllung des Vertrages und bei Mängeln
  659. Art. 93 II. Durch den Pächter
  660. Art. 94 G. Wechsel des Eigentümers
  661. Art. 95 H. Unterpacht
  662. Art. 96 J. Übertragung der Pacht auf einen Dritten
  663. Art. 97 K. Vorzeitige Rückgabe der Sache
  664. Art. 98 L. Verrechnung
  665. Art. 100 II. Kündigungsfristen und -termine
  666. Art. 102 2. Konkurs des Pächters
  667. Art. 103 3. Tod des Pächters
  668. Art. 104 IV. Form der Kündigung bei Wohn- und Geschäftsräumen
  669. Art. 106 II. Prüfung der Sache und Meldung an den Pächter
  670. Art. 107 III. Ersatz von Gegenständen des Inventars
  671. Art. 108 O. Retentionsrecht
  672. Art. 109 P. Kündigungsschutz bei der Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen
  673. §§ 1091 bis 1150
  674. § 1152
  675. § 1153
  676. § 1154
  677. § 1155 Gewährleistung
  678. § 1156
  679. § 1157
  680. § 1158
  681. § 1159
  682. § 1159a
  683. § 1161
  684. § 1162
  685. § 1163
  686. § 1164
  687. § 1165
  688. § 1166
  689. § 1167
  690. § 1168
  691. § 1169
  692. § 1170
  693. § 1171
  694. § 1172
  695. § 1173
  696. § 1173a
  697. Art. 2 II. Entstehung
  698. Art. 6 IV. Überstundenarbeit
  699. Art. 8b 2. Gleichbehandlung von teil- und vollzeitbeschäftigten oder von befristet und unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern
  700. Art. 8c 3. Gleichbehandlung von Arbeitnehmern bei Freistellung oder flexibler Arbeitsregelung aus familiären Gründen
  701. Art. 10 2. Anteil am Geschäftsergebnis
  702. Art. 19 b) Ausnahmen
  703. Art. 20 IV. Abtretung und Verpfändung von Lohnforderungen
  704. Art. 25 b) Motorfahrzeug
  705. Art. 28a 3. bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
  706. Art. 34b b) Vaterschaftszeit
  707. Art. 34c c) Elternzeit
  708. Art. 34d d) Betreuungszeit
  709. Art. 34e e) Freistellung aufgrund höherer Gewalt
  710. Art. 34g bb) Ausgestaltung
  711. Art. 34h cc) Rückkehr an den Arbeitsplatz
  712. Art. 36 2. Zeugnis
  713. Art. 36a 3. Förderung und Information bei Teilzeitarbeitsverhältnissen und befristeten Arbeitsverhältnissen
  714. Art. 36b 4. Flexible Arbeitsregelungen aus familiären Gründen
  715. Art. 43a II. Unterrichtung und Anhörung
  716. Art. 43b III. Insolvenzverfahren über das Vermögen des Veräusserers
  717. Art. 44a b) Aufeinander folgende befristete Arbeitsverhältnisse
  718. Art. 45b b) während der Probezeit
  719. Art. 45c c) nach Ablauf der Probezeit
  720. Art. 47 b) Sanktionen
  721. Art. 48 c) Verfahren und Beweislasterleichterung
  722. Art. 50 bis 52
  723. Art. 59b 2. Unterrichtung und Anhörung
  724. Art. 59c 3. Mitwirkung des Amtes für Volkswirtschaft
  725. Art. 59d
  726. Art. 66 2. Beschränkungen
  727. Art. 68 4. Wegfall
  728. Art. 81 2. Delcredere
  729. Art. 86 c) bei Verhinderung an der Reisetätigkeit
  730. Art. 92 2. Bekanntgabe der Arbeitsbedingungen
  731. Art. 92a 3. Zeitliche Begrenzung der Ausgabe von Heimarbeit
  732. Art. 99 IV. Beendigung
  733. Art. 110 II. Zuständigkeit und Verfahren
  734. Art. 111 III. Wirkungen
  735. Art. 111b 2. Dreigliedrige Kommission
  736. Art. 111c 3. Amtsgeheimnis
  737. Art. 111d 4. Wirkungen
  738. Art. 111e 5. Klagerecht der Verbände
  739. Art. 112 A. Unabänderlichkeit zu Ungunsten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers
  740. Art. 113 B. Unabänderlichkeit zu Ungunsten des Arbeitnehmers
  741. §§ 1175 bis 1216
  742. § 1217
  743. §§ 1218 und 1219
  744. § 1221
  745. § 1222
  746. § 1223
  747. §§ 1224 bis 1229
  748. § 1231
  749. § 1232 3. Morgengabe
  750. § 1234
  751. § 1235
  752. § 1236
  753. §§ 1238 bis 1241
  754. § 1243
  755. § 1244
  756. § 1245
  757. § 1247
  758. §§ 1248 bis 1254
  759. § 1259
  760. § 1261
  761. § 1262
  762. § 1263 2. einer Scheidung oder Trennung
  763. § 1264
  764. § 1265 4. Ungültigerklärung
  765. § 1266
  766. § 1268
  767. § 1271
  768. § 1272 2. das Spiel
  769. § 1274
  770. § 1276
  771. § 1277 insbesondere eines Kuxes
  772. § 1279
  773. § 1280
  774. § 1281
  775. § 1282
  776. § 1283
  777. § 1285
  778. § 1286
  779. § 1287 6. gesellschaftliche Versorgungsanstalten
  780. § 1289
  781. § 1290
  782. § 1291
  783. § 1292 Bodmerei- und Seeassekuranzen
  784. § 1293 Schade
  785. § 1294 Quellen der Beschädigung
  786. § 1296
  787. § 1297
  788. § 1298
  789. § 1300
  790. § 1302
  791. § 1303
  792. § 1304
  793. § 1305 2. aus dem Gebrauche des Rechtes
  794. § 1306a
  795. § 1307
  796. § 1308
  797. § 1309
  798. § 1310
  799. § 1312
  800. § 1314
  801. § 1315
  802. § 1316
  803. § 1317
  804. § 1318
  805. § 1319 6. durch ein Bauwerk
  806. § 1320 7. durch ein Tier
  807. § 1321
  808. § 1322
  809. § 1324
  810. § 1326
  811. § 1327
  812. § 1328 1a. an der sexuellen Selbstbestimmung
  813. § 1328a 1b. am Recht auf Wahrung der Privatsphäre
  814. § 1329 2. an der persönlichen Freiheit
  815. § 1330 3. an Tieren
  816. § 1332
  817. § 1334
  818. § 1335
  819. § 1336 Bedingung des Vergütungsbetrages (Konventionalstrafe)
  820. § 1337 Verbindlichkeit der Erben des Beschädigers
  821. § 1339
  822. § 1340
  823. § 1341
  824. § 1342 Gemeinschaftliche Bestimmungen der Rechte
  825. § 1345
  826. § 1346 a) Als Bürge
  827. § 1347 b) Als Mitschuldner
  828. § 1348 Entschädigungsbürge
  829. § 1349 Wer sich verbürgen könne
  830. § 1351
  831. § 1352
  832. § 1354
  833. § 1356
  834. § 1357
  835. § 1358
  836. § 1359
  837. § 1360
  838. § 1361
  839. § 1362
  840. § 1364
  841. § 1365
  842. § 1366
  843. § 1367
  844. § 1374
  845. § 1375 Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten
  846. § 1377
  847. § 1378
  848. § 1379
  849. § 1381
  850. § 1383
  851. § 1384
  852. § 1386
  853. § 1387
  854. § 1388
  855. § 1389 Umfang des Vergleiches
  856. § 1391
  857. § 1393 Gegenstände der Zession
  858. § 1395
  859. § 1396
  860. § 1398
  861. § 1399
  862. § 1401
  863. § 1402
  864. § 1403
  865. § 1405
  866. § 1406
  867. § 1407
  868. § 1408
  869. § 1409
  870. § 1410
  871. § 1414
  872. § 1415
  873. § 1416
  874. § 1418
  875. § 1419
  876. § 1420
  877. § 1422
  878. § 1423
  879. § 1424 an wen
  880. § 1425 Gerichtliche Hinterlegung der Schuld
  881. § 1427
  882. § 1428
  883. § 1429
  884. § 1430
  885. § 1432
  886. § 1433
  887. § 1434
  888. § 1435
  889. § 1436
  890. § 1437
  891. § 1439
  892. § 1440
  893. § 1441
  894. § 1442
  895. § 1443
  896. § 1444 3. Entsagung
  897. § 1446
  898. § 1447 5. Untergang der Sache
  899. § 1448 6. Tod
  900. § 1450 Von der Einsetzung in den vorigen Stand
  901. § 1451 Verjährung
  902. § 1452 Ersitzung
  903. § 1453 Wer verjähren und ersitzen kann
  904. § 1454 Gegen wen
  905. § 1456
  906. § 1457
  907. § 1458
  908. § 1459
  909. § 1462
  910. § 1463 b) redlicher
  911. § 1464 c) echter
  912. § 1467
  913. § 1468
  914. § 1469
  915. § 1470
  916. § 1471
  917. § 1473
  918. § 1474
  919. § 1475
  920. § 1476
  921. § 1477
  922. § 1479
  923. § 1480
  924. § 1482
  925. § 1483
  926. § 1484
  927. § 1485
  928. § 1487
  929. § 1487a
  930. § 1488
  931. § 1489
  932. § 1489a
  933. § 1490
  934. § 1491
  935. § 1492
  936. § 1493 Einrechnung der Verjährungszeit des Vorfahrers
  937. § 1495
  938. § 1496
  939. § 1497 Unterbrechung der Verjährung
  940. § 1499
  941. § 1500
  942. § 1501
  943. § 1502 Entsagung oder Verlängerung der Verjährung
  944. Art. 1

944 provisions

§ 243 Besondere Vorschriften für den Vormund bei der mittelbaren Vermögensverwaltung

Aufgehoben

§ 244 Bei Verträgen des Pflegebefohlenen

Aufgehoben

§ 245 Vertretung

1) Vertreter eines unter Vormundschaft stehenden Minderjährigen ist, soweit dieser nicht durch einen besonderen Beistand vertreten wird, der Vormund. Soweit nichts anderes bestimmt ist, bedarf er zur Vertretung in den Angelegenheiten des § 154 Abs. 2 und 3 der Genehmigung des Gerichtes. Der § 154a Abs. 2 gilt sinngemäss. 2) Einer medizinischen Behandlung, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist, kann der Vormund nur zustimmen, wenn ein vom behandelnden Arzt unabhängiger Arzt in einem ärztlichen Zeugnis bestätigt, dass das Kind nicht über die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügt und die Vornahme der Behandlung zur Wahrung seines Wohles erforderlich ist. Wenn ein solches Zeugnis nicht vorliegt oder das Kind zu erkennen gibt, dass es die Behandlung ablehnt, bedarf die Zustimmung der Genehmigung des Gerichts. Erteilt der Vormund die Zustimmung zu einer medizinischen Behandlung nicht und wird dadurch das Wohl des Kindes gefährdet, so kann das Gericht die Zustimmung ersetzen oder die Obsorge an einen anderen Vormund übertragen.

§ 247

Aufgehoben

§ 248

Aufgehoben

§ 250 b) durch das Aufleben der Befugnisse der Eltern

Die Vormundschaft endet auch, wenn einer Person, der die Obsorge zukommt, die Vermögensverwaltung und die Vertretung, wenn auch nur in Teilbereichen, zustehen; im zweiten Fall des § 211 endet die Vormundschaft überdies, wenn ein solcher Elternteil auftritt.

§ 251 c) durch die Mündigkeit

Die Vormundschaft erlischt mit dem Eintritt der Mündigkeit des Minderjährigen.

§ 252 d) durch die vermittelst erteilter Nachsicht rechtlich angenommene Volljährigkeit

Aufgehoben

§ 255

Gefährdet eine Vormundschaft über ein nicht eigenes Kind des Vormundes dessen Ehe oder dessen Familienleben, so hat ihn das Gericht auf Antrag des anderen Ehegatten zu entlassen, wenn dem nicht ein wichtiges Anliegen des Mündels entgegensteht.

§ 256

Hat der Erblasser oder das Gericht einen Vormund nur auf eine Zeit bestellt oder ihn auf einen bestimmten Ereignungsfall ausgeschlossen, so muss er entlassen werden, sobald diese Zeit verflossen oder der bestimmte Fall eingetreten ist.

§ 258

Einem Vormunde, dem man als vermeintlichen nächsten Verwandten des Minderjährigen die Vormundschaft aufgetragen hat, steht es frei, einen später entdeckten, nähern und tauglichen Verwandten an seine Stelle vorzuschlagen: allein der nähere Verwandte hat kein Recht, zu fordern, dass ihm ein minder naher Verwandter eine bereits angetretene Vormundschaft abtrete; er wäre denn früher sich zu melden gehindert worden.

§ 260

Steht ein minderjähriger Ehegatte unter Vormundschaft, so hängt es von der Beurteilung des Gerichtes ab, ob die Vormundschaft dem volljährigen Ehegatten abgetreten werden soll.

§ 262 b) Schlussrechnung

Ein Vormund ist verbunden, längstens innerhalb zwei Monaten nach geendigter Vormundschaft dem Gerichte seine Schlussrechnung zu übergeben, und erhält von demselben nach gepflogener Richtigkeit eine Urkunde über die redlich und ordentlich geführte Verwaltung seines Amtes. Diese Urkunde spricht ihn aber von der Verbindlichkeit aus einer später entdeckten arglistigen Handlung nicht frei.

§ 263 c) Übergabe des Vermögens

Am Ende einer Vormundschaft ist es die Pflicht des Vormundes, das Vermögen dem volljährig Gewordenen oder dem neu bestellten Vormunde gegen Empfangsschein zu übergeben und sich darüber bei Gericht auszuweisen. Das aufgenommene Verzeichnis des Vermögens, und die jährlich genehmigten Rechnungen dienen bei solchen Übergaben zur Richtschnur.

§ 264 Haftung des Vormundes aus fremdem Verschulden

Insgemein hat ein Vormund nur für sein Verschulden und nicht auch für das Verschulden der ihm Untergeordneten zu haften. Hat er aber wissentlich unfähige Personen angestellt, hat er solche beibehalten oder nicht auf den Ersatz des von ihnen verursachten Schadens gedrungen, so ist er auch dieser Nachlässigkeit wegen verantwortlich.

§ 265 Subsidiarische Haftung des vormundschaftlichen Gerichtes

Aufgehoben

§ 266 Entschädigung des Vormundes

1) Dem Vormund gebührt unter Bedachtnahme auf Art und Umfang seiner Tätigkeit und des damit gewöhnlich verbundenen Aufwands an Zeit und Mühe eine jährliche Entschädigung, soweit dadurch die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Kindes nicht gefährdet wird. 2) Sofern das Gericht nicht aus besonderen Gründen eine geringere Entschädigung für angemessen hält, beträgt sie fünf Prozent sämtlicher Einkünfte nach Abzug der hievon zu entrichtenden gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bezüge, die kraft besonderer gesetzlicher Anordnung zur Deckung bestimmter Aufwendungen dienen, sind nicht als Einkünfte zu berücksichtigen. Übersteigt der Wert des Vermögens des Kindes 20 000 Franken, so kann das Gericht überdies pro Jahr bis zu zwei Prozent des Mehrbetrags als Entschädigung gewähren, soweit sich der Vormund um die Erhaltung des Vermögens oder dessen Verwendung zur Deckung von Bedürfnissen des Kindes besonders verdient gemacht hat. Betrifft die Obsorge nur einen Teilbereich der Obsorge oder dauert die Tätigkeit des Vormundes nicht ein volles Jahr, so vermindert sich der Anspruch auf Entschädigung entsprechend. 3) Bei besonders umfangreichen und erfolgreichen Bemühungen des Vormundes kann das Gericht die Entschädigung auch höher als nach Abs. 2 erster Satz bemessen, jedoch nicht höher als zehn Prozent der Einkünfte.

§ 267 Entgelt und Aufwandersatz des Vormundes

1) Nützt der Vormund für Angelegenheiten, deren Besorgung sonst einem Dritten übertragen werden müsste, seine besonderen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten, so hat er hiefür einen Anspruch auf angemessenes Entgelt. Dieser Anspruch besteht für die Kosten einer rechtsfreundlichen Vertretung jedoch nicht, soweit beim minderjährigen Kind die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe gegeben sind oder diese Kosten nach gesetzlichen Vorschriften vom Gegner ersetzt werden. 2) Zur zweckentsprechenden Ausübung der Obsorge notwendige Barauslagen, tatsächliche Aufwendungen und die Kosten der Versicherung der Haftpflicht nach § 264 sind dem Vormund vom minderjährigen Kind jedenfalls zu erstatten, soweit sie nach gesetzlichen Vorschriften nicht unmittelbar von Dritten getragen werden. 3) Ansprüche nach den Abs. 1 und 2 bestehen insoweit nicht, als durch sie die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Kindes gefährdet wäre.

§ 268 Rechtsmittel des Vormundes bei Beschwerden

Ein Vormund, welcher sich durch eine Verordnung des vormundschaftlichen Gerichtes beschwert zu sein erachtet, soll die Beschwerde zuerst bei dem nämlichen Gerichte, und nur, wenn diese fruchtlos war, den Rekurs bei dem höhern Gerichte anbringen. 5. Hauptstück

§ 269 Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters

1) Vermag eine volljährige Person, die an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist (behinderte Person), alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen, so ist ihr auf ihren Antrag oder von Amts wegen dazu ein Sachwalter zu bestellen. 2) Die Bestellung eines Sachwalters ist unzulässig, soweit Angelegenheiten der behinderten Person durch einen anderen gesetzlichen Vertreter oder im Rahmen einer anderen Hilfe, besonders in der Familie, in Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder im Rahmen sozialer oder psychosozialer Dienste, im erforderlichen Ausmass besorgt werden. Ein Sachwalter darf auch dann nicht bestellt werden, soweit durch eine Vollmacht, besonders eine Vorsorgevollmacht, oder eine verbindliche Patientenverfügung für die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person im erforderlichen Ausmass vorgesorgt ist. Ein Sachwalter darf nicht nur deshalb bestellt werden, um einen Dritten vor der Verfolgung eines, wenn auch bloss vermeintlichen, Anspruchs zu schützen. 3) Je nach Ausmass der Behinderung sowie Art und Umfang der zu besorgenden Angelegenheiten ist der Sachwalter zu betrauen 1. mit der Besorgung einzelner Angelegenheiten, etwa der Durchsetzung oder der Abwehr eines Anspruchs oder der Eingehung und der Abwicklung eines Rechtsgeschäfts, 2. mit der Besorgung eines bestimmten Kreises von Angelegenheiten, etwa der Verwaltung eines Teiles oder des gesamten Vermögens, oder, 3. soweit dies unvermeidlich ist, mit der Besorgung aller Angelegenheiten der behinderten Person. 4) Sofern dadurch nicht das Wohl der behinderten Person gefährdet wird, kann das Gericht auch bestimmen, dass die Verfügung oder Verpflichtung hinsichtlich bestimmter Sachen, des Einkommens oder eines bestimmten Teiles davon vom Wirkungsbereich des Sachwalters ausgenommen ist.

§ 270 Bestellung

1) Bei der Auswahl des Sachwalters oder Kurators ist auf die Art der Angelegenheiten, die für die zu vertretende Person (den Pflegebefohlenen) zu besorgen sind, zu achten. 2) Mit der Sachwalterschaft oder Kuratel dürfen nicht betraut werden: 1. nicht eigenberechtigte Personen; 2. Personen, von denen, besonders auch wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, eine dem Wohl des Pflegebefohlenen förderliche Ausübung der Sachwalterschaft oder Kuratel nicht zu erwarten ist.

§ 271

1) Derjenige, den das Gericht zum Sachwalter oder Kurator bestellen will, hat alle Umstände, die ihn dafür ungeeignet erscheinen lassen, dem Gericht mitzuteilen. Unterlässt er diese Mitteilung schuldhaft, so haftet er für alle dem Pflegebefohlenen daraus entstehenden Nachteile. 2) Ein Rechtsanwalt kann die Übernahme einer Sachwalterschaft oder Kuratel nur ablehnen, wenn ihm diese unter Berücksichtigung seiner persönlichen, familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse nicht zugemutet werden kann. Dies wird bei mehr als fünf Sachwalterschaften oder Kuratelen vermutet.

§ 272 Rechte und Pflichten

1) Die Sachwalterschaft oder Kuratel umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die dem Sachwalter oder Kurator übertragenen Angelegenheiten zu besorgen. Der Sachwalter oder Kurator hat dabei das Wohl des Pflegebefohlenen bestmöglich zu fördern. 2) In wichtigen, die Person des Pflegebefohlenen betreffenden Angelegenheiten hat der Sachwalter oder Kurator die Genehmigung des Gerichts einzuholen. Ohne Genehmigung getroffene Massnahmen oder Vertretungshandlungen sind unzulässig und unwirksam, sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt. 3) In Vermögensangelegenheiten gilt § 245 sinngemäss.

§ 273 Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz

1) Dem Sachwalter oder Kurator gebührt unter Bedachtnahme auf Art und Umfang seiner Tätigkeit, insbesondere auch im Bereich der Personensorge, und des damit gewöhnlich verbundenen Aufwands an Zeit und Mühe eine jährliche Entschädigung. Diese beträgt fünf Prozent sämtlicher Einkünfte nach Abzug der hievon zu entrichtenden Steuern und Abgaben, wobei Bezüge, die kraft besonderer gesetzlicher Anordnung zur Deckung bestimmter Aufwendungen dienen, nicht als Einkünfte zu berücksichtigen sind; bei besonders umfangreichen und erfolgreichen Bemühungen des Sachwalters oder Kurators kann das Gericht die Entschädigung auch mit bis zu zehn Prozent dieser Einkünfte bemessen. Übersteigt der Wert des Vermögens des Pflegebefohlenen 20 000 Franken, so ist darüber hinaus pro Jahr zwei Prozent des Mehrbetrags an Entschädigung zu gewähren, soweit sich der Sachwalter oder Kurator bei der Verwaltung des Vermögens oder dessen Verwendung zur Deckung von Bedürfnissen des Pflegebefohlenen besonders verdient gemacht hat. Das Gericht hat die Entschädigung zu mindern, wenn es dies aus besonderen Gründen für angemessen hält. 2) Nützt der Sachwalter oder Kurator für Angelegenheiten, deren Besorgung sonst einem Dritten entgeltlich übertragen werden müsste, seine besonderen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten, so hat er hiefür einen Anspruch auf angemessenes Entgelt. Dieser Anspruch besteht für die Kosten einer rechtsfreundlichen Vertretung jedoch nicht, soweit beim Pflegebefohlenen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe gegeben sind oder diese Kosten nach gesetzlichen Vorschriften vom Gegner ersetzt werden. 3) Die zur zweckentsprechenden Ausübung der Sachwalterschaft oder Kuratel notwendigen Barauslagen, die tatsächlichen Aufwendungen und die Kosten einer zur Deckung der Haftung nach § 274 abgeschlossenen Haftpflichtversicherung sind dem Sachwalter oder Kurator vom Pflegebefohlenen jedenfalls zu erstatten, soweit sie nach gesetzlichen Vorschriften nicht unmittelbar von Dritten getragen werden. 4) Ansprüche nach den vorstehenden Absätzen bestehen insoweit nicht, als durch sie die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Pflegebefohlenen gefährdet wäre.

§ 274 Haftung

Der Sachwalter oder Kurator haftet dem Pflegebefohlenen für jeden durch sein Verschulden verursachten Schaden. Der Richter kann die Ersatzpflicht insoweit mässigen oder ganz erlassen, als sie den Sachwalter oder Kurator unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Grades des Verschuldens oder eines besonderen Naheverhältnisses zwischen dem Pflegebefohlenen und dem Sachwalter oder Kurator, unbillig hart träfe.

§ 275 Änderung und Beendigung

1) Das Gericht hat die Sachwalterschaft oder Kuratel auf Antrag oder von Amts wegen einer anderen Person zu übertragen, wenn der Sachwalter oder Kurator stirbt, nicht die erforderliche Eignung aufweist, ihm die Ausübung des Amtes nicht zugemutet werden kann, einer der Umstände des § 270 Abs. 2 eintritt oder bekannt wird oder das Wohl des Pflegebefohlenen dies aus anderen Gründen erfordert. 2) Der Sachwalter oder Kurator ist auf Antrag oder von Amts wegen zu entheben, wenn die Voraussetzungen für seine Bestellung nach den §§ 269, 277 und 278 wegfallen; fallen diese Voraussetzungen nur für einen Teil der dem Sachwalter oder Kurator übertragenen Angelegenheiten weg, so ist sein Wirkungskreis einzuschränken. Sein Wirkungskreis ist zu erweitern, wenn dies erforderlich ist. Stirbt der Pflegebefohlene, so erlischt die Sachwalterschaft oder Kuratel. § 263 ist sinngemäss anzuwenden. 3) Das Gericht hat in angemessenen, fünf Jahre nicht überschreitenden Zeitabständen zu prüfen, ob das Wohl des Pflegebefohlenen die Beendigung oder Änderung der Sachwalterschaft oder Kuratel erfordert.

§ 275a

Aufgehoben

§ 276

Aufgehoben

§ 278 b) Verwaltungskuratel

Fehlt einem Vermögen die nötige Verwaltung, so hat das Gericht das Erforderliche anzuordnen und namentlich in folgenden Fällen einen Kurator zu ernennen: 1. bei längerer Abwesenheit einer Person mit unbekanntem Aufenthalt; 2. Aufgehoben 3. bei Ungewissheit der Erbfolge und zur Wahrung der Interessen des Kindes vor der Geburt; 4. Aufgehoben 5. bei öffentlicher Sammlung von Geldern für wohltätige und andere dem öffentlichen Wohle dienenden Zwecke, solange für die Verwaltung oder Verwendung nicht gesorgt ist.

§ 280 b) Geschäftsfähigkeit der behinderten Person

1) Die Geschäftsfähigkeit der behinderten Person wird durch eine Sachwalterschaft nicht eingeschränkt. 2) Soweit dies zur Abwendung einer ernstlichen und erheblichen Gefahr für die behinderte Person erforderlich ist, hat das Gericht im Wirkungsbereich des Sachwalters anzuordnen, dass die Wirksamkeit bestimmter rechtsgeschäftlicher Handlungen der behinderten Person oder bestimmter Verfahrenshandlungen bei verwaltungsrechtlichen Verfahren die Genehmigung des Sachwalters und in den Fällen des § 272 Abs. 3 auch jene des Gerichts voraussetzt. Der Genehmigungsvorbehalt bleibt ungeachtet der Übertragung einer Sachwalterschaft im Sinne des § 275 Abs. 1 bestehen; er ist vom Gericht aufzuheben, wenn er nicht mehr erforderlich ist. 3) Schliesst eine volljährige Person, die nicht einsichts- und urteilsfähig ist, ein Rechtsgeschäft des täglichen Lebens, das ihre Lebensverhältnisse nicht übersteigt, so wird dieses - sofern in diesem Bereich kein Genehmigungsvorbehalt nach Abs. 2 angeordnet wurde - mit der Erfüllung der sie treffenden Pflichten rückwirkend rechtswirksam.

§ 281 c) Berücksichtigung des Willens und der Bedürfnisse der behinderten Person

1) Der Sachwalter hat danach zu trachten, dass die behinderte Person im Rahmen ihrer Fähigkeiten und Möglichkeiten ihre Lebensverhältnisse nach ihren Wünschen und Vorstellungen gestalten kann. 2) Die behinderte Person hat das Recht, von beabsichtigten, ihre Person oder ihr Vermögen betreffenden wichtigen Massnahmen vom Sachwalter rechtzeitig verständigt zu werden und sich hiezu, wie auch zu anderen Massnahmen, in angemessener Frist zu äussern; diese Äusserung ist zu berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl der behinderten Person nicht weniger entspricht. 3) Ist der Sachwalter mit der Verwaltung des Vermögens oder des Einkommens der behinderten Person betraut, so hat er diese vorrangig zur Deckung der den persönlichen Lebensverhältnissen entsprechenden Bedürfnisse der behinderten Person zu verwenden. 4) Ist das Wohl der behinderten Person gefährdet, so hat das Gericht jederzeit, von wem immer es angerufen wird, die zur Sicherung ihres Wohles nötigen Verfügungen zu treffen.

§ 283

1) In eine medizinische Behandlung kann eine behinderte Person, soweit sie einsichts- und urteilsfähig ist, nur selbst einwilligen. Sonst ist die Zustimmung des Sachwalters erforderlich, dessen Wirkungsbereich die Besorgung dieser Angelegenheit umfasst. 2) Einer medizinischen Behandlung, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist, kann der Sachwalter nur zustimmen, wenn ein vom behandelnden Arzt unabhängiger Arzt in einem ärztlichen Zeugnis bestätigt, dass die behinderte Person nicht über die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügt und die Vornahme der Behandlung zur Wahrung ihres Wohles erforderlich ist. Wenn ein solches Zeugnis nicht vorliegt oder die behinderte Person zu erkennen gibt, dass sie die Behandlung ablehnt, bedarf die Zustimmung der Genehmigung des Gerichts. Erteilt der Sachwalter die Zustimmung zu einer medizinischen Behandlung nicht und wird dadurch das Wohl der behinderten Person gefährdet, so kann das Gericht die Zustimmung des Sachwalters ersetzen oder die Sachwalterschaft einer anderen Person übertragen. 3) Die Einwilligung der einsichts- und urteilsfähigen behinderten Person, die Zustimmung des Sachwalters und die Entscheidung des Gerichts sind nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Einwilligung, der Zustimmung oder der gerichtlichen Entscheidung verbundene Aufschub das Leben der behinderten Person gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre.

§ 283a

1) Hält der Arzt eine behinderte Person für nicht einsichts- und urteilsfähig, so hat er sich nachweislich um die Beiziehung von Angehörigen, anderen nahestehenden Personen, Vertrauenspersonen und im Umgang mit Menschen in solchen schwierigen Lebenslagen besonders geübten Fachleuten zu bemühen, die die Person dabei unterstützen können, ihre Einsichts- und Urteilsfähigkeit zu erlangen. Soweit sie aber zu erkennen gibt, dass sie mit der beabsichtigten Beiziehung anderer und der Weitergabe von medizinischen Informationen nicht einverstanden ist, hat der Arzt dies zu unterlassen. 2) Kann durch Unterstützung im Sinne des Abs. 1 die Einsichts- und Urteilsfähigkeit der behinderten Person hergestellt werden, so ist ihre Einwilligung in die medizinische Behandlung ausreichend. 3) Von einer Aufklärung der von der Behandlung betroffenen Person oder ihrer Unterstützung im Sinne des Abs. 1 ist abzusehen, wenn mit der damit einhergehenden Verzögerung eine Gefährdung des Lebens, die Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit oder starke Schmerzen verbunden wären.

§ 284

Der Sachwalter kann einer medizinischen Massnahme, die eine dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit der behinderten Person zum Ziel hat, nicht zustimmen, es sei denn, dass sonst wegen eines dauerhaften körperlichen Leidens eine ernste Gefahr für das Leben oder einer schweren Schädigung der Gesundheit der behinderten Person besteht. Ebenso kann der Sachwalter einer Forschung, die mit einer Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit der behinderten Person verbunden ist, nicht zustimmen, es sei denn, die Forschung kann für deren Gesundheit oder Wohlbefinden von unmittelbarem Nutzen sein. Die Zustimmung bedarf in jedem Fall einer gerichtlichen Genehmigung.

§ 284a

1) Über ihren Wohnort entscheidet eine behinderte Person, soweit sie einsichts- und urteilsfähig ist, selbst. 2) Sonst hat der Sachwalter diese Aufgabe zu besorgen, soweit dies zur Wahrung des Wohles der behinderten Person erforderlich ist und sein Wirkungskreis die Besorgung dieser Angelegenheit umfasst. Soll der Wohnort der behinderten Person dauerhaft geändert werden, so bedarf dies der gerichtlichen Genehmigung.

§ 284c

Eine behinderte Person, die eine Vorsorgevollmacht erteilt hat, bedarf insoweit keines Sachwalters, es sei denn, dass der Bevollmächtigte nicht oder nicht im Sinn des Bevollmächtigungsvertrags tätig wird, durch seine Tätigkeit sonst ihr Wohl gefährdet oder die behinderte Person zu erkennen gibt, dass sie vom Bevollmächtigten nicht mehr vertreten sein will. Von der Bestellung eines Sachwalters kann auch dann abgesehen werden, wenn eine Vollmacht zwar nicht die Voraussetzungen des § 284b erfüllt, aber auf Grund der Umstände des Einzelfalles nicht zu befürchten ist, dass der Bevollmächtigte seine Aufgaben zum Nachteil der behinderten Person besorgen wird.

§ 284d

1) Der Bevollmächtigte hat bei Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten dem Willen des Vollmachtgebers, wie er in dem Bevollmächtigungsvertrag zum Ausdruck gebracht wird, zu entsprechen. Einem Willen des Vollmachtgebers, der nach Eintritt des Vorsorgefalls aus Äusserungen des Vollmachtgebers oder sonst aus den Umständen des Einzelfalls hervorgeht, hat der Bevollmächtigte Rechnung zu tragen, wenn er dem Wohl des Vollmachtsgebers nicht weniger entspricht. Mangels eines feststellbaren Willens hat der Bevollmächtigte das Wohl des Vollmachtgebers bestmöglich zu fördern. 2) Der Bevollmächtigte kann die Vollmacht zur Einwilligung in eine medizinische Behandlung oder zur Entscheidung über eine Änderung des Wohnorts nicht weitergeben.

§ 284f

1) Die Registrierung des Widerrufs einer Vorsorgevollmacht oder Sachwalterverfügung hat entsprechend § 284e Abs. 2 zu erfolgen und ist unter Beifügung des Datums des Widerrufs vorzunehmen. 2) Das Landgericht hat das Wirksamwerden der vorgelegten Vorsorgevollmacht bei Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Zeugnisses darüber, dass dem Vollmachtgeber die erforderliche Geschäftsfähigkeit, Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder Äusserungsfähigkeit fehlt, zu registrieren. Ist ein Sachwalterschaftsverfahren anhängig, so hat sich das Landgericht im Zentralen Vertretungsverzeichnis über die Registrierung des Wirksamwerdens der Vorsorgevollmacht zu informieren. Das Landgericht hat nach erfolgter Registrierung dem Bevollmächtigten eine Bestätigung über die Registrierung des Wirksamwerdens der Vorsorgevollmacht auszustellen. Mit der Bestätigung ist eine Übersicht über die mit der Vorsorgevollmacht verbundenen Rechte und Pflichten auszuhändigen, insbesondere auch über die Verpflichtung, die Bestätigung nach Beendigung der Vertretungsbefugnis nicht mehr im Rechtsverkehr zu verwenden. 3) Das Landgericht hat das Ende der Vertretungsbefugnis zu registrieren, wenn der Vollmachtgeber oder sein Sachwalter die Vorsorgevollmacht widerruft. Das Landgericht hat den Bevollmächtigten über das Ende der Vertretungsmacht und die Folgen, insbesondere über die Verpflichtung, die Bestätigung nicht mehr im Rechtsverkehr zu verwenden, zu informieren.

§ 284g

1) Aufgehoben 2) Für Fehler bei der Registrierung einer Vorsorgevollmacht und bei der Ausstellung der Bestätigungen nach § 284f Abs. 2 haftet das Land nach Massgabe der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes. 3) Das Landgericht hat auf Anfrage den anderen Gerichten, den Trägern der Sozialversicherung, den Trägern der Sozialhilfe und sonstigen Entscheidungsträgern in Sozialrechtssachen, dem Bevollmächtigten und dem Vollmachtgeber Einsicht in das Verzeichnis zu gewähren. 2. Teil

§ 285 bis 308

Aufgehoben 1. Abteilung des Sachenrechtes

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