1) Ein von ihm nicht eigenhändig geschriebenes Testament muss der Erblasser in Gegenwart von drei gleichzeitig anwesenden Zeugen eigenhändig unterschreiben und ausdrücklich erklären, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält.
2) Die Zeugen, deren Identität aus der Urkunde hervorgehen muss, haben auf der Urkunde mit einem auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweisenden Zusatz zu unterschreiben. Den Inhalt des Testaments müssen sie nicht kennen.
§ 580
Ein Erblasser, welcher nicht schreiben kann, muss nebst Beobachtung der in dem vorigen Paragraph vorgeschriebenen Förmlichkeiten, anstatt der Unterschrift sein Handzeichen, und zwar in Gegenwart aller drei Zeugen, eigenhändig beisetzen. Zur Erleichterung eines bleibenden Beweises, wer der Erblasser sei, ist es auch vorsichtig, dass einer der Zeugen den Namen des Erblassers als Namensunterfertiger beisetze.
§ 581
Wenn der Erblasser nicht lesen kann, so muss er den Aufsatz von einem Zeugen in Gegenwart der anderen zwei Zeugen, die den Inhalt eingesehen haben, sich vorlesen lassen und bekräftigen, dass derselbe seinem Willen gemäss sei. Der Schreiber des letzten Willens kann in allen Fällen zugleich Zeuge sein, ist aber, wenn der Erblasser nicht lesen kann, von der Verlesung des Aufsatzes ausgeschlossen.
§ 582
Eine Verfügung des Erblassers durch Beziehung auf einen Zettel oder auf einen Aufsatz, ist nur dann von Wirkung, wenn ein solcher Aufsatz mit allen zur Gültigkeit einer letzten Willenserklärung nötigen Erfordernissen versehen ist. Ausserdem können dergleichen von dem Erblasser angezeigte schriftliche Bemerkungen nur zur Erläuterung seines Willens angewendet werden.
§ 583
In der Regel gilt ein und derselbe Aufsatz nur für einen Erblasser. Eine Ausnahme besteht für Ehegatten und Brautleute sowie eingetragene Partner (§ 583a).
§ 583a Gemeinsames Testament
1) Ehegatten und Brautleute unter der Bedingung der Eheschliessung sowie eingetragene Partner können sich in einem gemeinsamen Testament gegenseitig wie auch dritte Personen als Erben einsetzen. Ein derartiges Testament ist widerruflich.
2) Der Bestand der einen Verfügung ist nicht von dem der anderen abhängig, ausser es wird dies eigens vereinbart.
§§ 584 bis 586
Aufgehoben
§ 588
Will der Erblasser seinen Willen mündlich erklären, so ist die Erklärung in ein Protokoll aufzunehmen, und dasselbe eben so, wie in dem vorhergehenden Paragraph von dem schriftlichen Aufsatze gemeldet worden ist, versiegelt zu hinterlegen.
§ 589
Das Gericht, welches die schriftliche oder mündliche Erklärung des letzten Willens aufnimmt, muss wenigstens aus zwei eidlich verpflichteten Gerichtspersonen bestehen, deren einer in dem Orte, wo die Erklärung aufgenommen wird, das Richteramt zusteht. Die Zeugenschaft der zweiten Gerichtsperson, ausser dem Richter, können auch zwei andere Zeugen vertreten.
§ 590
Im Notfall können sich die Gerichtspersonen zum Erblasser begeben, um seinen letzten Willen zu Protokoll zu nehmen.
§ 592
Aufgehoben
§ 593
Aufgehoben
§ 594
Ein Erbe oder Legatar ist in Rücksicht des ihm zugedachten Nachlasses kein fähiger Zeuge, und eben so wenig dessen Ehegatte, eingetragener Partner, Eltern, Kinder, Geschwister oder in eben dem Grade verschwägerte Personen und die besoldeten Hausgenossen. Die Verfügung muss, um gültig zu sein, von dem Erblasser eigenhändig geschrieben oder durch drei von den gedachten Personen verschiedene Zeugen bestätigt werden.
§ 595
Wenn der Erblasser demjenigen, welcher den letzten Willen schreibt, oder dessen Ehegatten, eingetragenen Partner, Kindern, Eltern, Geschwistern oder in eben dem Grade verschwägerten Personen einen Nachlass bestimmt, so muss die Anordnung auf die im vorhergehenden Paragraph erwähnte Art ausser Zweifel gesetzt sein.
§ 596
Was von der Unbefangenheit und Fähigkeit des Zeugen, die Person des Erblassers ausser Zweifel zu setzen, verordnet wird, ist auch auf die gerichtlichen Personen, die einen letzten Willen aufnehmen, anzuwenden.
§ 597 Nottestament
1) Droht unmittelbar die Gefahr, dass der Erblasser stirbt oder die Fähigkeit zu testieren verliert, bevor er seinen letzten Willen auf andere Weise zu erklären vermag, so kann er auch mündlich oder schriftlich (§ 579) unter Beiziehung zweier fähiger Zeugen testieren, die zugleich gegenwärtig sein müssen. Bei Gefahr einer Ansteckung ist nicht nötig, dass beide Zeugen zugleich anwesend sind. Es sind auch Personen, die das vierzehnte Lebensjahr zurückgelegt haben, gültige Zeugen. Ein so erklärter letzter Wille verliert drei Monate nach Wegfall der Gefahr seine Gültigkeit.
2) Eine mündliche letzte Anordnung muss auf Verlangen eines jeden, dem daran gelegen ist, durch die übereinstimmenden Aussagen der zwei Zeugen bestätigt werden, widrigenfalls diese Erklärung des letzten Willens ungültig ist (§ 601).
§§ 598 bis 600
Aufgehoben
§ 601 Ungültigkeit der unförmlichen letzten Anordnungen
Wenn der Erblasser eines der hier vorgeschriebenen und nicht ausdrücklich der blossen Vorsicht überlassenen Erfordernisse nicht beobachtet hat, so ist die letzte Willenserklärung ungültig.
§ 602a
Was für Bedingungen bei Verträgen überhaupt gilt, ist auch auf Erbverträge anzuwenden.
§ 602c
Hat der Erblasser nur über einen Teil des Nachlasses verfügt, so fällt der übrige Teil nicht dem Vertragserben, sondern den gesetzlichen Erben zu. Pflichtteilsberechtigten bleiben ihre Rechte wie gegen eine andere letzte Anordnung vorbehalten.
§ 602d 3. Erlöschen des Erbvertrages
1) Der Erbvertrag kann gemäss den Bestimmungen des Abs. 2 widerrufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entkräftet werden.
2) Ein Erbvertrag kann aus Gründen, die eine Enterbung rechtfertigen (§§ 768 ff.) sowie wegen groben Undanks (§ 948) einseitig widerrufen werden. Weiters kann der Erbvertrag unter Ehegatten, eingetragenen Partnern oder Personen, die eine faktische Lebensgemeinschaft führen, im Falle der Aufhebung der Lebensgemeinschaft widerrufen werden. Der Widerruf bedarf zu seiner Gültigkeit der Schriftform und der Beglaubigung der Unterschrift.
3) Der Erbvertrag unter Ehegatten erlischt bei Ungültigerklärung (Art. 39 EheG), Scheidung (Art. 50 ff. EheG) oder Trennung (Art. 63 ff. EheG) der Ehe, der Erbvertrag unter eingetragenen Partnern bei gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 26 ff. PartG).
§ 602e Vermächtnisvertrag
1) Durch einen Vermächtnisvertrag werden Vermächtnisse (§ 535) versprochen und das Versprechen angenommen.
2) Die Bestimmungen über den Erbvertrag gelten sinngemäss.
§ 603 Schenkung auf den Todesfall
Eine Schenkung auf den Todesfall ist auch nach dem Tod des Geschenkgebers als Vertrag anzusehen, wenn er sich kein Widerrufsrecht vertraglich vorbehalten hat, die Anforderungen des § 602 erfüllt sind und eine schriftliche Urkunde dem Beschenkten ausgehändigt worden ist. Die Bestimmungen des Achtzehnten Hauptstücks von Schenkungen und § 602c sind anzuwenden.
10. Hauptstück
§ 604 Ersatzerbschaft
1) Für den Fall, dass der eingesetzte oder gesetzliche Erbe die Erbschaft nicht erlangt, können ein Ersatzerbe, und wenn auch dieser sie nicht erlangt, ein zweiter oder auch noch weitere Ersatzerben berufen werden.
2) Ersatzerben gehen Anwachsungsberechtigten (§ 560) jedenfalls vor.
§ 605 Vermutete Ersatzerbschaft
Es wird vermutet, dass der Erblasser die Nachkommen eingesetzter Kinder zu Ersatzerben einsetzen wollte.
§ 606 Rechte und Pflichten des Ersatzerben
Die Rechte und Pflichten des Erben kommen auch dem an seine Stelle tretenden Ersatzerben zu, sofern sie nicht nach dem ausdrücklichen Willen des Erblassers oder nach den Umständen des Falles allein die Person des Erben betreffen. Für einschränkende Bedingungen gilt § 702.
§ 607 Gegenseitige Ersatzerbschaft
Sind allein Miterben gegenseitig zu Ersatzerben berufen, so wird vermutet, dass der Erblasser die in der Einsetzung bestimmten Teile auch auf die Ersatzerbschaft ausdehnen wollte. Ist aber in der Ersatzerbschaft ausser den Miterben auch eine andere Person zum Ersatzerben berufen, so fällt der frei gewordene Erbteil allen zu gleichen Teilen zu.
§ 608 Nacherbschaft
1) Der Erblasser kann einen Erben so einsetzen, dass dieser erst nach einem anderen Erben erbt. Der Nacherbe ist im Zweifel auch Ersatzerbe.
2) Hat der Erblasser nichts anderes verfügt, so tritt der Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben ein.
§ 609 Nacherbschaft auf den Überrest
Eine Nacherbschaft auf den Überrest liegt vor, wenn der Nacherbe nach dem Willen des Erblassers nur das erhalten soll, was beim Ableben des Vorerben noch übrig ist.
§ 610 Umdeutung von Testieranordnungen
1) Hat der Erblasser dem Erben verboten oder zugunsten einer bestimmten Person geboten, über die Verlassenschaft zu testieren, so ist dies im Zweifel in eine Nacherbschaft auf den Überrest umzudeuten, und zwar im Fall des Verbots zugunsten der gesetzlichen Erben, im Fall des Gebots zugunsten der bestimmten Person.
2) Das Verbot, eine Sache zu veräussern, schliesst im Zweifel das Recht, darüber zu testieren, nicht aus.
§ 611 Nacherbschaft bei Zeitgenossen
Wenn die Nacherben Zeitgenossen des Erblassers sind, kann er sie ohne zahlenmässige Beschränkung als Nacherben einsetzen. Zeitgenossen sind natürliche Personen, die zum Zeitpunkt der Errichtung der Nacherbschaft bereits gezeugt (§ 22) oder geboren sind.
§ 612 Einschränkung der Nacherbschaft
Sind die Nacherben im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung noch keine Zeitgenossen des Erblassers, so ist die Nacherbschaft bei Geld und anderen beweglichen Sachen auf zwei Nacherbfälle, bei unbeweglichen Sachen auf einen Nacherbfall, beschränkt.
§ 613 Rechte des Vorerben
1) Bis zum Eintritt der Nacherbschaft kommt dem eingesetzten Vorerben das eingeschränkte Eigentumsrecht mit den Rechten und Verbindlichkeiten eines Fruchtniessers zu.
2) Verfügungen über Sachen der von der Nacherbschaft erfassten Verlassenschaft sind mit der Zustimmung des Nacherben zulässig, sonst nur zur Erfüllung von Verbindlichkeiten der Verlassenschaft, zur Vermeidung von Schäden an derselben oder soweit sie im Rahmen der ordentlichen Verwaltung erfolgen.
3) Erlangt der Vorerbe durch die Verfügung über eine Sache der von der Nacherbschaft erfassten Verlassenschaft Geld oder eine andere Sache, so wird diese Ersatzsache im Zweifel Teil der Verlassenschaft.
4) Ist jedoch die angeordnete Nacherbschaft eine solche auf den Überrest, so kann der Vorerbe wie jeder Eigentümer über Sachen der Verlassenschaft unter Lebenden verfügen.
§ 614 Auslegung einer Ersatz- oder Nacherbschaft
Ist eine Ersatz- oder Nacherbschaft undeutlich ausgedrückt, so ist sie auf eine solche Art auszulegen, dass die Freiheit des Erben, über das Eigentum zu verfügen, am wenigsten eingeschränkt wird. Dies gilt auch für die Frage, ob überhaupt eine Ersatz- oder Nacherbschaft angeordnet wurde.
§ 616
1) Ist für eine vermeintlich testierunfähige Person ein Nacherbe bestimmt, so ist die Nacherbschaft im Zweifel ungültig, wenn diese Person im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung testierfähig war.
2) Ist für eine tatsächlich testierunfähige Person ein Nacherbe bestimmt, so erlischt die Nacherbschaft im Zweifel, wenn diese Person die Testierfähigkeit später erlangt. Die Nacherbschaft lebt nicht wieder auf, wenn sie später wieder testierunfähig wird.
§ 617
Die von einem Erblasser seinem Kind in einem Zeitpunkt angeordnete Ersatz- oder Nacherbschaft, in dem dieses noch keine Kinder hatte, erlischt im Zweifel, wenn es später doch erbfähige Kinder hinterlassen hat.
§ 646 Unterschied zwischen Ersatz- oder Nacherbschaften und Stiftungen
Von den Ersatz- oder Nacherbschaften unterscheiden sich die Stiftungen. Die Vorschriften über die Stiftungen sind in dem das Personen- und Gesellschaftsrecht regelnden Gesetze enthalten.
11. Hauptstück
§ 647
Zur Gültigkeit eines Vermächtnisses (§ 535) ist notwendig, dass es von einem fähigen Erblasser, einer Person, die zu erben fähig ist, durch eine gültige letzte Willenserklärung hinterlassen werde.
§ 648
Der Erblasser kann auch einem oder mehreren Miterben ein Vermächtnis vorausbestimmen, in Rücksicht desselben sind sie nur als Legatare zu betrachten.
§ 649
Die Vermächtnisse fallen in der Regel allen Erben, selbst in dem Falle, dass die einem Miterben gehörige Sache vermacht worden ist, nach Mass ihres Erbteiles zur Last. Es hängt jedoch von dem Erblasser ab, ob er die Abführung des Legats einem Miterben oder auch einem Legatar besonders auftragen wolle.