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Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Confederation · 831.101 · ordinance

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Contents: 311 provisions
  1. Art. 1 Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste einer internationalen Organisation tätig sind
  2. Art. 1a Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste einer privaten Hilfsorganisation tätig sind
  3. Art. 1b Ausländer mit diplomatischen Vorrechten
  4. Art. 2 Verhältnismässig kurze Zeit
  5. Art. 3 Angehörige ausländischer staatlicher Alters- und Hinterlassenenversicherungen
  6. Art. 4
  7. Art. 5 Berechtigung zur Weiterführung der Versicherung
  8. Art. 5a Gesuch
  9. Art. 5b Versicherungsbeginn
  10. Art. 5c Versicherungsende
  11. Art. 5d Beitrittsberechtigung
  12. Art. 5e Versicherungsbeginn
  13. Art. 5f Versicherungsende
  14. Art. 5g Berechtigung zur Weiterführung der Versicherung
  15. Art. 5h Versicherungsbeginn
  16. Art. 5i Versicherungsende
  17. Art. 5j Versicherungsbeginn
  18. Art. 5k Versicherungsende
  19. Art. 6 Begriff des Erwerbseinkommens
  20. Art. 6bis
  21. Art. 6ter Im Ausland erzieltes Erwerbseinkommen
  22. Art. 6quater Beiträge der erwerbstätigen Versicherten nach Erreichen des Referenzalters
  23. Art. 7 Bestandteile des massgebenden Lohnes
  24. Art. 8 Ausnahmen vom massgebenden Lohn
  25. Art. 8bis Sozialleistungen bei ungenügender beruflicher Vorsorge
  26. Art. 8ter Sozialleistungen bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen
  27. Art. 8quater Härtefallleistungen
  28. Art. 9 Unkosten
  29. Art. 10
  30. Art. 11 Verpflegung und Unterkunft
  31. Art. 12
  32. Art. 13 Anders geartetes Naturaleinkommen
  33. Art. 14 Mitarbeitende Familienmitglieder
  34. Art. 15 Trinkgelder
  35. Art. 16 Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber
  36. Art. 17 Begriff des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit
  37. Art. 18 Abzüge vom Einkommen
  38. Art. 19 Geringfügiger Nebenerwerb aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
  39. Art. 20 Beitragspflichtige Personen
  40. Art. 21 Sinkende Beitragsskala für Selbstständigerwerbende
  41. Art. 22 Beitragsjahr und zeitliche Bemessung der Beiträge
  42. Art. 23 Ermittlung des Einkommens und des Eigenkapitals
  43. Art. 24 Akontobeiträge
  44. Art. 25 Festsetzung und Ausgleich
  45. Art. 26
  46. Art. 27 Meldungen der Steuerbehörden
  47. Art. 28 Bemessung der Beiträge
  48. Art. 28bis Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind
  49. Art. 29 Beitragsjahr und Bemessungsgrundlagen
  50. Art. 29bis Meldung der Studierenden durch die Lehranstalten
  51. Art. 29ter Bezug der Beiträge durch die Lehranstalten
  52. Art. 30 Anrechnung der Beiträge vom Erwerbseinkommen
  53. Art. 31 Herabsetzung der Beiträge
  54. Art. 32 Erlass der Beiträge
  55. Art. 33 Ausnahmen von der Beitragspflicht
  56. Art. 34 Zahlungsperioden
  57. Art. 34a Mahnung für Beitragszahlung und Abrechnung
  58. Art. 34b Zahlungsaufschub
  59. Art. 34c Uneinbringliche Beiträge
  60. Art. 34d Geringfügiger Lohn
  61. Art. 35 Akontobeiträge
  62. Art. 36 Abrechnung und Ausgleich
  63. Art. 37 Beitragsbezug bei Weinbauakkordanten
  64. Art. 38 Veranlagung
  65. Art. 39 Nachzahlung geschuldeter Beiträge
  66. Art. 40 Erlass der Nachzahlung
  67. Art. 41 Rückforderung zuviel bezahlter Beiträge
  68. Art. 41bis Verzugszinsen
  69. Art. 41ter Vergütungszinsen
  70. Art. 42 Verschiedenes
  71. Art. 43 …
  72. Art. 44–45
  73. Art. 46 Anspruch auf Witwen- und Witwerrente
  74. Art. 47 Waisenrenten für nachgeborene Kinder
  75. Art. 48
  76. Art. 49 Renten für Pflegekinder
  77. Art. 49bis Ausbildung
  78. Art. 49ter Beendigung und Unterbrechung der Ausbildung
  79. Art. 50 Begriff des vollen Beitragsjahres
  80. Art. 50a Ermittlung der Beitragsdauer aus den Jahren 1948–1968
  81. Art. 50b Einkommensteilung a. Allgemeine Bestimmungen
  82. Art. 50c b. Gesuch um Einkommensteilung bei Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe
  83. Art. 50d c. Aufgaben der auftraggebenden Ausgleichskassen
  84. Art. 50e d. Aufgaben der beteiligten Ausgleichskassen
  85. Art. 50f e. Verfahren bei Anmeldung durch einen Ehegatten
  86. Art. 50g f. Verfahren bei Rentenbezug
  87. Art. 50h g. Wirkung der Einkommensteilung
  88. Art. 51 Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens
  89. Art. 51bis Aufwertungsfaktoren
  90. Art. 51ter Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung
  91. Art. 51quater Mitteilung der Rentenanpassung
  92. Art. 52 Abstufung der Teilrenten
  93. Art. 52a Beitragszeit von weniger als einem Jahr bei Eintritt des Versicherungsfalls
  94. Art. 52b Anrechnung von Beitragszeiten vor dem 20. Altersjahr
  95. Art. 52c Beitragszeiten im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs
  96. Art. 52d Anrechnung fehlender Beitragsjahre
  97. Art. 52dbis Neuberechnung der Rente
  98. Art. 52dter Beginn des Anspruchs auf die neu berechnete Rente
  99. Art. 52dquater Für das Schliessen von Beitragslücken berücksichtigte Erwerbseinkommen
  100. Art. 52e Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften
  101. Art. 52f Anrechnung der Erziehungsgutschriften
  102. Art. 52fbis Anrechnung der Erziehungsgutschriften bei gemeinsamer elterlicher Sorge geschiedener oder nicht miteinander verheirateter Eltern
  103. Art. 52g Betreuungsgutschriften a. Erfordernis der leichten Erreichbarkeit
  104. Art. 52h b. …
  105. Art. 52i c. Erfüllung der Voraussetzungen durch mehrere Personen
  106. Art. 52k d. Anrechnung der Betreuungsgutschriften
  107. Art. 52l e. Anmeldung
  108. Art. 53 Berechnungsvorschriften und Rententabellen
  109. Art. 53bis Summe der Renten bei Ehepaaren mit unvollständiger Beitragsdauer
  110. Art. 53ter Summe der Renten bei Ehegatten mit anteiligen Renten
  111. Art. 53quater Rentenzuschlag für Frauen der Übergangsgeneration
  112. Art. 54 Berechnung von Hinterlassenenrenten
  113. Art. 54bis Kürzung der Kinder- und Waisenrenten
  114. Art. 55 Kürzung der ausserordentlichen Kinder- und Waisenrenten
  115. Art. 55bis
  116. Art. 55ter Erhöhung beim Rentenaufschub
  117. Art. 55quater Aufschubserklärung und Abruf
  118. Art. 56 Vorbezug der Altersrente
  119. Art. 56bis Kürzung beim Rentenvorbezug
  120. Art. 56ter Verzicht auf Vorbezug und Widerruf des Vorbezugs der Altersrente bei Anspruch auf eine Invalidenrente
  121. Art. 56quater Kürzung beim Rentenvorbezug durch Frauen der Übergangsgeneration
  122. Art. 57
  123. Art. 58 Anspruch und Kosten
  124. Art. 59 Zuständigkeit
  125. Art. 60 Berechnungsgrundlagen
  126. Art. 61–66
  127. Art. 66bis Hilflosenentschädigung
  128. Art. 66ter Hilfsmittel
  129. Art. 66quater
  130. Art. 67
  131. Art. 68 Ordentliche Renten
  132. Art. 69
  133. Art. 69bis Anmeldung
  134. Art. 69ter Abklärung der Hilflosigkeit
  135. Art. 69quater Beschluss
  136. Art. 69quinquies Verfügung
  137. Art. 70 Rentenmeldungen und Register der laufenden Geldleistungen
  138. Art. 70bis Meldepflicht
  139. Art. 71 Art der Zahlung
  140. Art. 71bis
  141. Art. 71ter Auszahlung der Kinderrente
  142. Art. 72 Termine
  143. Art. 73 Nachweis der Zahlung
  144. Art. 74 Sichernde Massnahmen
  145. Art. 75 Verbindung mit andern Rentenzahlungen
  146. Art. 76
  147. Art. 76bis
  148. Art. 77 Nachzahlung nichtbezogener Renten
  149. Art. 78–79
  150. Art. 79bis Uneinbringliche Rentenrückerstattungen
  151. Art. 79ter Nachzahlung und uneinbringliche Rückerstattung von Hilflosenentschädigungen
  152. Art. 79quater
  153. Art. 80
  154. Art. 81–82
  155. Art. 83 Zur Errichtung von Ausgleichskassen befugte Verbände
  156. Art. 84 Gemeinsame Kassenerrichtung
  157. Art. 85 Voraussetzungen für die Errichtung einer Verbandsausgleichskasse
  158. Art. 86 Ordnungsgemässe Durchführung der Versicherung
  159. Art. 87 Provisorische Kassenerrichtung
  160. Art. 88–91
  161. Art. 92 Anwendbare Bestimmungen
  162. Art. 93 Verpfändung von Wertpapieren
  163. Art. 94 Freigabe
  164. Art. 95 Bürgschaften
  165. Art. 96 Form und Dauer von Bürgschaften
  166. Art. 97 Höhe der Sicherheit
  167. Art. 98 Gesuch
  168. Art. 99 Errichtung neuer und Umwandlung bestehender Ausgleichskassen
  169. Art. 100 Genehmigung
  170. Art. 101 Inhalt
  171. Art. 102 Allgemeines
  172. Art. 103 Sitzungen
  173. Art. 104 Aufgaben und Befugnisse
  174. Art. 105 Vertretung der Arbeitnehmerverbände
  175. Art. 106
  176. Art. 107
  177. Art. 107a Liquidationsreserven
  178. Art. 108 Gliederung der Sozialversicherungsanstalt
  179. Art. 109 Vertretung nach aussen
  180. Art. 109a Verwaltungskommission
  181. Art. 110 Errichtung und Organisation
  182. Art. 111 Kassenzugehörigkeit
  183. Art. 112
  184. Art. 113
  185. Art. 114 Zweigstellen von Verbandsausgleichskassen
  186. Art. 115 Zweigstellen kantonaler Ausgleichskassen
  187. Art. 116 Aufgaben der Zweigstellen
  188. Art. 117 Arbeitgeber und Selbständigerwerbende
  189. Art. 118 Nichterwerbstätige
  190. Art. 119 Arbeitnehmer in Sonderfällen
  191. Art. 120 Besondere Bestimmungen
  192. Art. 121 Kassenwechsel
  193. Art. 122 Ordentliche Renten im Inland
  194. Art. 123 Ordentliche Renten im Ausland
  195. Art. 124 Ausserordentliche Renten
  196. Art. 125 Kassenwechsel
  197. Art. 125bis Hilflosenentschädigung
  198. Art. 125ter Betreuungsgutschriften
  199. Art. 125quater Ablösung von Leistungen der IV durch Leistungen der AHV
  200. Art. 126
  201. Art. 127
  202. Art. 128
  203. Art. 129 Kontrolle über die Erfassung aller Beitragspflichtigen
  204. Art. 130 Voraussetzungen für die Übertragung weiterer Aufgaben
  205. Art. 131 Verfahren für die Übertragung weiterer Aufgaben
  206. Art. 132 Besondere Bestimmungen
  207. Art. 132bis Ausführung von Kassenaufgaben durch Dritte
  208. Art. 132ter Gebühren
  209. Art. 132quater Risikomanagementsystem
  210. Art. 132quinquies Qualitätsmanagementsystem
  211. Art. 132sexies Internes Kontrollsystem
  212. Art. 132septies Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit
  213. Art. 132octies Interessenbindungen
  214. Art. 133 AHV-Nummer
  215. Art. 133bis Zuweisung
  216. Art. 134
  217. Art. 134bis
  218. Art. 134ter Meldung der systematischen Verwendung der AHV-Nummer
  219. Art. 134quater Bekanntgabe und Verifizierung der AHV-Nummer
  220. Art. 134quinquies Massnahmen zur Sicherstellung der Verwendung der richtigen AHV-Nummer
  221. Art. 134sexies–134octies
  222. Art. 135
  223. Art. 135bis Versicherungsausweis
  224. Art. 136
  225. Art. 137 Individuelles Konto
  226. Art. 138 Einzutragende Erwerbseinkommen
  227. Art. 139 Eintragsperiode
  228. Art. 140 Inhalt der Eintragungen
  229. Art. 140bis Verbuchung des Einkommens aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit
  230. Art. 141 Kontenauszüge
  231. Art. 141bis Zweck, Zuständigkeit und Datenerfassung
  232. Art. 141ter Datenbearbeitung
  233. Art. 141quater Zweck, Zuständigkeit und Datenerfassung
  234. Art. 141quinquies Datenbearbeitung
  235. Art. 141sexies
  236. Art. 141septies
  237. Art. 142 Umfang der Zahlung und Abrechnung
  238. Art. 143 Abrechnungsformen und Lohnaufzeichnung
  239. Art. 144 Abrechnungs- und Zahlungskontrolle
  240. Art. 145 und 146
  241. Art. 147 Grundsatz
  242. Art. 148 Geldablieferung
  243. Art. 148bis Journal über den Geldverkehr
  244. Art. 149 Geldbedarf
  245. Art. 149bis Darlehen
  246. Art. 150 Grundsatz
  247. Art. 151
  248. Art. 152 Beitragskonto
  249. Art. 153
  250. Art. 154 Kontenplan und Buchführungsweisungen
  251. Art. 155 Bilanz und Betriebsrechnung
  252. Art. 155a Verwaltungsrechnung der Sozialversicherungsanstalten
  253. Art. 156
  254. Art. 157 Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge
  255. Art. 158 Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds an die Verwaltungskosten der Ausgleichskassen
  256. Art. 158bis Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds für Vorausberechnungen der Altersrente, Inkasso und Schadenersatzverfahren
  257. Art. 159 Grundsatz
  258. Art. 160 Umfang
  259. Art. 160bis Revisionen der Durchführung von übertragenen Aufgaben
  260. Art. 161 Revision der Zweigstellen
  261. Art. 162 Grundsatz
  262. Art. 163 Umfang
  263. Art. 164 Grundsatz
  264. Art. 165–168
  265. Art. 169 Revisions- und Kontrollberichte
  266. Art. 170 …
  267. Art. 171
  268. Art. 172–173
  269. Art. 174 Aufgaben
  270. Art. 175 Organisation
  271. Art. 176 Aufsichtsbehörde
  272. Art. 177 Eidgenössische Kommission für die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
  273. Art. 178
  274. Art. 179 Mängelbehebung
  275. Art. 180 Kommissarische Verwaltung
  276. Art. 181–199
  277. Art. 200 Besondere Zuständigkeit
  278. Art. 200bis
  279. Art. 201 Beschwerdebefugnis der Behörden
  280. Art. 202
  281. Art. 203
  282. Art. 203a
  283. Art. 204
  284. Art. 205 Mahnung
  285. Art. 206 Verwendung von Mahngebühren, Ordnungsbussen, Verzugszinsen und Zuschlägen
  286. Art. 207 Verjährung
  287. Art. 208 Anzeigepflicht bei strafbaren Handlungen
  288. Art. 209 Auskunftspflicht
  289. Art. 209bis Streitigkeiten über Datenbekanntgaben
  290. Art. 209ter Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten
  291. Art. 209quater Kosten für den Zugang zum Register der laufenden Geldleistungen und zum Versichertenregister
  292. Art. 210 Formulare
  293. Art. 211 Posttaxen und Zahlungsgebühren
  294. Art. 211bis Verwendung von Mitteln aus dem AHV-Ausgleichsfonds für Aufklärungs- und Informationsmassnahmen
  295. Art. 211ter Durchführung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens
  296. Art. 211quater Vergütungen für nicht einbringliche Betreibungskosten
  297. Art. 211quinquies Übernahme der Kosten von Informationssystemen
  298. Art. 212 Periodische Überprüfung
  299. Art. 212bis Berichterstattung durch das BSV
  300. Art. 213
  301. Art. 214 In der Staatsrechnung auszuweisende Rückstellung
  302. Art. 215–219
  303. Art. 220
  304. Art. 221 Rückerstattung der Beiträge
  305. Art. 222 Berechtigung
  306. Art. 223 Ausrichtung der Finanzhilfen
  307. Art. 224 Höhe der Finanzhilfen
  308. Art. 224bis Höchstbetrag zur Ausrichtung der Finanzhilfen
  309. Art. 224ter Prioritätenordnung
  310. Art. 225 Verfahren
  311. Art. 226 Inkrafttreten und Vollzug

311 provisions

Art. 92 Anwendbare Bestimmungen

Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt wird, finden die Vorschriften der Verordnung vom 4. Januar 1938 über Sicherstellungen zugunsten der Eidgenossenschaft Anwendung. Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Mai 1957, in Kraft seit 1. Jan. 1957 (AS 1957 406). [BS 6 30. AS 1957 509 Art. 22 Abs. 2]. Siehe heute die Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 2006 (SR 611.01).

Art. 93 Verpfändung von Wertpapieren

1 Wertpapiere sind in der Regel bei der Schweizerischen Nationalbank in Bern zu deponieren. Sie können auch bei schweizerischen Banken hinterlegt werden, sofern diese dem Bankengesetz vom 8. November 1934 (BankG) unterstellt sind. 2 … SR 952.0 Aufgehoben durch Ziff. I des BRD vom 10. Mai 1957, mit Wirkung seit 1. Jan. 1957 (AS 1957 406).

Art. 94 Freigabe

1 Realkautionen werden zuhanden desjenigen freigegeben, der sie geleistet hat. Zuhanden dritter Personen werden sie nur gegen Nachweis der Berechtigung freigegeben. 2 Fallen die Voraussetzungen der Sicherheitsleistung dahin, so sind Realkautionen spätestens nach fünf Jahren seit Wegfall der Voraussetzungen freizugeben. Dasselbe gilt, wenn Realkautionen durch Bürgschaften abgelöst werden und der Bürge nicht die Haftung für Schäden, die vor Eingehen der Bürgschaftsverpflichtung entstanden sind, übernimmt. 3 … Fassung gemäss Ziff. II des BRB vom 10. Mai 1957, in Kraft seit 1. Jan. 1957 (AS 1957 406). Aufgehoben durch Ziff. I des BRD vom 10. Mai 1957, mit Wirkung seit 1. Jan. 1957 (AS 1957 406).

Art. 95 Bürgschaften

1 Der Bürge hat sich solidarisch für die Erfüllung der Verbindlichkeiten nach Artikel 78 Absatz 1 ATSG und Artikel 70 AHVG zu verpflichten. 2 Als Bürgen werden die dem BankG unterstellten Banken sowie die in der Schweiz für die Kautionsversicherung konzessionierten Versicherungsgesellschaften zugelassen. 3 Die Bestimmungen des OR über die Bürgschaft, insbesondere jene über Bürgschaften gegenüber der Eidgenossenschaft, sind anwendbar. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710). SR 952.0 SR 220

Art. 96 Form und Dauer von Bürgschaften

1 Die Bürgschaft ist auf amtlichem Formular einzugehen. 2 Die Bürgschaftsverpflichtung ist auf unbestimmte Zeit einzugehen, wobei die jederzeitige schriftliche Kündigung auf sechs Monate vorzusehen ist.

Art. 97 Höhe der Sicherheit

Für die Höhe der Sicherheit ist jeweils die Beitragssumme des vorangegangenen Kalenderjahres massgebend. Entspricht die Höhe der Sicherheit nicht mehr den gesetzlichen Vorschriften, so hat das BSV dem Gründerverband eine Frist von höchstens drei Monaten zur Nachdeckung zu setzen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1981, in Kraft seit 1. Jan. 1982 (AS 1981 2042).

Art. 98 Gesuch

Das Gesuch um Errichtung einer Verbandsausgleichskasse ist von den Gründerverbänden dem BSV einzureichen unter Beilage des öffentlich beurkundeten Errichtungsbeschlusses sowie der Verbandsstatuten im Doppel. Fassung gemäss Ziff. II Bst. B Ziff. 4 des BRB vom 23. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS 1969 77).

Art. 99 Errichtung neuer und Umwandlung bestehender Ausgleichskassen

1 Verbände, die auf den l. Januar 1948 keine Ausgleichskasse errichtet haben, können erstmals nach drei und dann jeweils nach fünf Jahren seit Inkrafttreten des AHVG eine neue Ausgleichskasse errichten oder an der Verwaltung einer bereits bestehenden Ausgleichskasse als weiterer Gründerverband mitwirken. 2 Der Zusammenschluss von Ausgleichskassen ist jederzeit möglich, sofern der neuen, daraus hervorgegangenen Ausgleichskasse annähernd die gleichen Mitglieder angehören, die den zusammengeschlossenen Ausgleichskassen vorher unterstellt waren. 3 Gründerverbände, deren Ausgleichskasse aufgelöst wird, können sich mit Bewilligung des BSV jederzeit an der Verwaltung einer bestehenden Ausgleichskasse beteiligen, sofern besondere Verhältnisse dies angezeigt erscheinen lassen. 4 Änderungen im Bestand der Gründerverbände einer Ausgleichskasse, die keine Einwirkung auf die bisherige Mitgliedschaft der Ausgleichskasse haben, können mit Genehmigung des BSV jederzeit erfolgen. 5 Die Mitwirkung weiterer Arbeitnehmerverbände an der Verwaltung einer Ausgleichskasse oder die Entlassung von Arbeitnehmerverbänden aus der Verwaltung einer Ausgleichskasse ist nur auf Ende der drei- bzw. fünfjährigen Periode gemäss Absatz 1 zulässig. 6 Das BSV setzt die Fristen an, innert welcher die für die Errichtung neuer Ausgleichskassen oder für den Zusammenschluss oder die Umwandlung bestehender Ausgleichskassen notwendigen Massnahmen getroffen werden müssen. Fassung gemäss Ziff. I der V von 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750).

Art. 100 Genehmigung

Das Kassenreglement ist dem BSV einzureichen; dieses ist für die Genehmigung zuständig. Fassung gemäss Ziff. II Bst. B Ziff. 4 des BRB vom 23. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS 1969 77).

Art. 101 Inhalt

1 In das Kassenreglement sind Bestimmungen über das Stimmrecht der Vorstandsmitglieder und allfälliger Ersatzmänner sowie über die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung aufzunehmen. 2 … Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750).

Art. 102 Allgemeines

1 Der Kassenvorstand konstituiert sich selbst. 2 Ein Kassenvorstandsmitglied kann nur vom Verband, der es gewählt hat, abberufen werden. Vorbehalten bleibt Artikel 72b Buchstaben f und g AHVG. 3 Der Kassenleiter darf nicht Mitglied des Kassenvorstandes sein. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750).

Art. 103 Sitzungen

1 Der Kassenvorstand hat jedes Jahr mindestens eine ordentliche Sitzung abzuhalten. Weitere Sitzungen können jederzeit vom Präsidenten des Kassenvorstandes einberufen werden. Wird eine Sitzung von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder verlangt, so hat sie der Präsident einzuberufen. 2 Die Einberufung des Kassenvorstandes hat schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände und in der Regel wenigstens zehn Tage vor der Sitzung zu erfolgen, ansonst gültige Beschlüsse nur im Einverständnis sämtlicher Vorstandsmitglieder gefasst werden können.

Art. 104 Aufgaben und Befugnisse

1 Der Kassenvorstand überwacht die Geschäftsführung der Kasse. Er bezeichnet die Revisionsstelle für die Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen und erteilt die entsprechenden Aufträge. 2 Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, mit Ermächtigung des Gesamtvorstandes vom Kassenleiter Auskunft über die die Kasse betreffenden Geschäfte und über die Behandlung einzelner Fälle zu verlangen und Einsicht in bestimmte Akten zu nehmen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

Art. 105 Vertretung der Arbeitnehmerverbände

1 Das Recht auf Vertretung im Kassenvorstand steht nur Arbeitnehmerverbänden in der Rechtsform eines Vereins im Sinne von Artikeln 60 ff. des Zivilgesetzbuches oder einer Genossenschaft im Sinne von Artikeln 828 ff. OR zu, denen insgesamt mindestens 10 Prozent der von der Ausgleichskasse erfassten Arbeitnehmer angehören. 2 Den Arbeitnehmerverbänden sind zusammen mindestens zwei Sitze einzuräumen. 3 Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 ist durch die betreffenden Arbeitnehmerverbände dem BSV nachzuweisen. Die beteiligten Arbeitgeberverbände sind verpflichtet, den Arbeitnehmerverbänden und dem BSV die hierfür notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 4 … SR 210 SR 220 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750).

Art. 106

1 … 2 Die Vertretungsbefugnis des Kassenleiters ist im Kassenreglement zu ordnen. Das Kassenreglement kann jedoch die Befugnis des Kassenleiters zum Erlass von Kassenverfügungen im Einzelfalle sowie den direkten Verkehr zwischen Kassenleiter und Bundesstellen sowie zwischen Kassenleiter und den der Ausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgebern und Versicherten nicht ausschliessen. 3 Der Kassenleiter muss in einem Dienstvertragsverhältnis zur Ausgleichskasse stehen. Die Beauftragung einer juristischen Person oder einer Körperschaft mit der Führung einer Ausgleichskasse ist nicht zulässig. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750).

Art. 107

1 Das BSV bestimmt den Zeitpunkt der Auflösung der Ausgleichskasse. Es ordnet die erforderlichen Massnahmen für die Auflösung der Ausgleichskasse an und bestimmt im Einvernehmen mit den Gründerverbänden die Zuweisung allfälligen Vermögens. 2 Erfüllt eine Ausgleichskasse die in Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 60 Absatz 2 zweiter und dritter Satz AHVG genannten Voraussetzungen während drei aufeinander folgenden Jahren nicht mehr, so wird sie aufgelöst. Das BSV ist befugt, die Weiterführung für höchstens drei Jahre zu bewilligen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen vor Ablauf dieser Zeit wieder erfüllt sein werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

Art. 107a Liquidationsreserven

1 Bei der Berechnung der Höhe der Reserven, die es erlauben, die Folgekosten einer Auflösung zu decken (Liquidationsreserven), wird die Anzahl der durch die Ausgleichskasse bewirtschafteten Rentenfälle und individuellen Konten berücksichtigt. 2 Das BSV bestimmt die Berechnungsweise. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750).

Art. 108 Gliederung der Sozialversicherungsanstalt

Sind die Ausgleichkasse und die IV-Stelle einer kantonalen Sozialversicherungsanstalt nach Artikel 61 Absatz 1bis AHVG angeschlossen, so müssen sie als eigene Organisationseinheiten organisiert sein. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750).

Art. 109 Vertretung nach aussen

Die kantonale Ausgleichskasse wird nach aussen durch den Kassenleiter vertreten. Dieser verkehrt direkt mit den Bundesstellen sowie mit den der Kasse angeschlossenen Arbeitgebern und Versicherten.

Art. 109a Verwaltungskommission

In der Verwaltungskommission der kantonalen Sozialversicherungsanstalt dürfen die Vertreter der Kantonsregierung oder der kantonalen Verwaltung nicht die Mehrheit stellen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750).

Art. 110 Errichtung und Organisation

1 Für das Personal des Bundes und der Bundesanstalten wird im Rahmen der Bundesverwaltung unter der Bezeichnung «Eidgenössische Ausgleichskasse» eine besondere Ausgleichskasse errichtet. 2 Die Eidgenössische Ausgleichskasse ist dem Eidgenössischen Finanzdepartement unterstellt. Dieses ist ermächtigt, über ihre Organisation, die Kassenzugehörigkeit sowie über die Kassenrevision und Arbeitgeberkontrolle im Einvernehmen mit dem Departement des Innern die erforderlichen Vorschriften zu erlassen. Bezeichnung gemäss Art. 1 des nicht veröffentlichten BRB vom 23. April 1980 über die Anpassung von bundesrechtlichen Erlassen an die neuen Bezeichnungen der Departemente und Ämter. Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 111 Kassenzugehörigkeit

Der Eidgenössischen Ausgleichskasse werden die Bundesverwaltung, die eidgenössischen Gerichte und die Bundesanstalten angeschlossen. Es können ihr auch andere Institutionen angeschlossen werden, die der Oberaufsicht des Bundes unterstellt sind oder zum Bund in enger Beziehung stehen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4759).

Art. 112

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).

Art. 113

1 Unter der Bezeichnung «Schweizerische Ausgleichskasse» wird im Rahmen der Zentralen Ausgleichsstelle eine besondere Ausgleichskasse errichtet, der insbesondere die Durchführung der freiwilligen Versicherung und der ihr durch zwischenstaatliche Vereinbarungen zugewiesenen Aufgaben obliegt. Sie erfasst ausserdem die nichterwerbstätigen Studierenden nach Artikel 1a Absatz 3 Buchstabe b AHVG. 2 Das Kassenreglement wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement in Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten und dem Departement des Innern erlassen. Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 (AS 1951 394). Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2824).

Art. 114 Zweigstellen von Verbandsausgleichskassen

1 Errichtet eine Ausgleichskasse trotz Verlangens einer grösseren Zahl von Arbeitgebern oder Selbständigerwerbenden in einzelnen Sprachgebieten oder Kantonen keine Zweigstelle, so ordnet das BSV auf Verlangen der Betroffenen die Errichtung einer Zweigstelle an. 2 Die Errichtung einer gemeinsamen Zweigstelle durch mehrere Verbandsausgleichskassen ist mit Bewilligung des BSV zulässig, sofern eine Trennung des Rechnungswesens sowie der Aktenablage gewährleistet wird. 3 Die Errichtung berufsmässig gegliederter Zweigstellen ist unzulässig.

Art. 115 Zweigstellen kantonaler Ausgleichskassen

1 Die Kantone sind befugt, die Führung der Zweigstellen den Gemeinden zu übertragen, sofern die Kantone ausdrücklich die Haftung für Schäden im Sinne von Artikel 78 Absatz 1 ATSG und von Artikel 70 Absatz 1 AHVG, die von Funktionären der Gemeinden verschuldet werden, übernehmen, den direkten Geschäftsverkehr zwischen Ausgleichskasse und Gemeinden sicherstellen und der Ausgleichskasse ein Weisungsrecht gegenüber den Zweigstellen einräumen. 2 Die Errichtung berufsmässig gegliederter Zweigstellen ist unzulässig. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).

Art. 116 Aufgaben der Zweigstellen

1 Errichten Kantone Zweigstellen kantonaler Ausgleichskassen, so regeln sie deren Aufgaben im kantonalen Erlass nach Artikel 61 Absatz 1 AHVG. 2 Errichten Verbandsausgleichskassen Zweigstellen, so regeln sie deren Aufgaben im Kassenreglement. 3 Wird einer Zweigstelle die Befugnis zum Erlass von Kassenverfügungen übertragen, so kann die Ausgleichskasse die Zustellung eines Doppels verlangen, die Verfügungen überprüfen und nötigenfalls berichtigen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750).

Art. 117 Arbeitgeber und Selbständigerwerbende

1 Ist ein Arbeitgeber oder Selbständigerwerbender Mitglied mehrerer Gründerverbände, so hat er die für den Beitragsbezug zuständige Verbandsausgleichskasse zu wählen. Die einmal gewählte Kasse kann nur nach Ablauf der drei- bzw. fünfjährigen Frist gemäss Artikel 99 gewechselt werden, es sei denn, dass die Voraussetzungen für den Anschluss an die gewählte Kasse dahinfallen. 2 Arbeitgeber und Selbständigerwerbende, die nicht Mitglied eines Gründerverbandes sind, gehören der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons bzw. des Kantons, in welchem das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, an. Stimmt der Wohnsitz oder Sitz nicht mit dem Ort der Verwaltung oder des Betriebes überein, so kann im Einvernehmen der beteiligten Ausgleichskassen auf den Ort abgestellt werden, wo sich die Verwaltung, der Betrieb oder ein wesentlicher Betriebsteil befindet. 3 Zweigniederlassungen werden der Ausgleichskasse angeschlossen, welcher der Hauptsitz angehört. Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann das BSV Ausnahmen bewilligen. 4 Arbeitgeber und Selbständigerwerbende können nur einer Ausgleichskasse angehören. Vorbehalten bleiben die Artikel 119 Absatz 2 und 120 Absatz 1.

Art. 118 Nichterwerbstätige

1 Nichterwerbstätige haben ihre Beiträge der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons zu entrichten; die nach Artikel 1a Absatz 4 Buchstabe c AHVG versicherten Personen gehören jedoch der Ausgleichskasse ihres Ehegatten an. 2 Versicherte, die frühestens ab dem Kalenderjahr, in welchem sie das 58. Altersjahr vollenden, als Nichterwerbstätige gelten, bleiben der bisher zuständigen Ausgleichskasse angeschlossen. Diese Ausgleichskasse ist auch zuständig für den Bezug der Beiträge der nichterwerbstätigen beitragspflichtigen Ehegatten dieser Versicherten. 3 Nichterwerbstätige Studierende mit Wohnsitz in der Schweiz haben ihre Beiträge der Ausgleichskasse jenes Kantons zu entrichten, in dem die Studienanstalt liegt. Nichterwerbstätige Studierende mit Wohnsitz im Ausland, die nach Artikel 1a Absatz 3 Buchstabe b AHVG versichert sind, bezahlen ihre Beiträge der Schweizerischen Ausgleichskasse. 4 Für nichterwerbstätige Insassen von Anstalten und für nichterwerbstätige Angehörige religiöser Gemeinschaften kann das BSV den Beitragsbezug durch die Ausgleichskasse des Kantons vorschreiben, in welchem die Anstalt liegt bzw. die Gemeinschaft ihren Sitz hat. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4759). Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 22. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4141). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2824). Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 (AS 1951 394).

Art. 119 Arbeitnehmer in Sonderfällen

1 Zuständig für den Bezug der Beiträge des Personals eines Gründerverbandes, seiner Sektionen und seiner Ausgleichskasse ist die betreffende Verbandsausgleichskasse. Für das Personal schweizerischer Spitzenorganisationen selbständiger Verbände können die Beiträge auf ihr Verlangen der Ausgleichskasse eines Unterverbandes entrichtet werden. 2 Zuständig für den Bezug der Beiträge von Hausdienstpersonal ist in der Regel die Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons des Arbeitgebers. Rechnet dieser bereits mit einer andern Ausgleichskasse ab, so kann er auch über die Beiträge des Hausdienstpersonals mit dieser Kasse abrechnen.

Art. 120 Besondere Bestimmungen

1 Landwirte und landwirtschaftliche Organisationen, die Mitglied eines Gründerverbandes sind, können wählen, ob sie der kantonalen Ausgleichskasse oder der Verbandsausgleichskasse angeschlossen werden wollen. Über die Beiträge landwirtschaftlicher Arbeitnehmer, von deren Löhnen gemäss Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) ein besonderer Beitrag erhoben wird, ist jedoch in allen Fällen mit der Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons abzurechnen. 2 Bildet ein kantonaler oder kommunaler Betrieb, der Mitglied eines Gründerverbandes ist, einen Teil der kantonalen oder der kommunalen Verwaltung, ohne rechtlich verselbständigt zu sein, so kann der Kanton oder die Gemeinde wählen, ob der Betrieb der kantonalen Ausgleichskasse oder der Verbandsausgleichskasse anzuschliessen ist. 3 Vorbehalten bleibt in allen Fällen die Zuständigkeit der Ausgleichskassen des Bundes. SR 836.1 Bezeichnung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 1981, in Kraft seit 1. Juli 1981 (AS 1981 538). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

Art. 121 Kassenwechsel

1 Ein Wechsel der Ausgleichskasse ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Anschluss an die bisherige Ausgleichskasse dahinfallen. 2 Der Erwerb der Mitgliedschaft eines Gründerverbandes vermag den Anschluss an die betreffende Verbandsausgleichskasse nicht zu begründen, wenn er ausschliesslich zu diesem Zweck erfolgt ist und kein anderes wesentliches Interesse an der Verbandsmitgliedschaft nachgewiesen wird. 3 Bedingt der Erwerb der Mitgliedschaft eines Gründerverbandes einen Kassenwechsel, so ist die neue Ausgleichskasse verpflichtet, dies der bisherigen Ausgleichskasse zu melden. 4 Fällt wegen Verlustes der Mitgliedschaft eines Gründerverbandes die Zuständigkeit einer Verbandsausgleichskasse dahin, so ist die betreffende Verbandsausgleichskasse verpflichtet, dies der Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons des früheren Verbandsmitgliedes zu melden. 5 Der Wechsel von einer Ausgleichskasse zu einer andern kann jeweils nur auf Jahresende erfolgen, doch ist der Übertritt von einer kantonalen Ausgleichskasse zu einer andern kantonalen Ausgleichskasse infolge Wohnsitzwechsels jederzeit möglich. Das BSV kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.

Art. 122 Ordentliche Renten im Inland

1 Die Renten sind durch diejenige Ausgleichskasse festzusetzen und auszuzahlen, die bei Eintritt des Versicherungsfalles für den Bezug der Beiträge zuständig war. Waren gleichzeitig mehrere Ausgleichskassen zuständig, so wählt der Rentenbezüger die Ausgleichskasse, welche die Renten festzusetzen und auszuzahlen hat. 2 Ist ein Rentenbezüger noch als Selbständigerwerbender beitragspflichtig, so hat die zum Beitragsbezug zuständige Ausgleichskasse auch die Renten auszurichten. 3 Rentenbezüger, die von einem Arbeitgeber periodische Versicherungs- oder Fürsorgeleistungen erhalten, können jedoch die Ausgleichskasse wählen, welcher der Arbeitgeber angeschlossen ist, sofern dieser die Versicherungs- oder Fürsorgeleistungen gemeinsam mit der Rente ausrichten wird. Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 (AS 1951 394).

Art. 123 Ordentliche Renten im Ausland

1 Im Ausland wohnende Rentenberechtigte erhalten die Renten durch die Schweizerische Ausgleichskasse. Für im Ausland wohnende Angehörige religiöser Gemeinschaften kann das BSV Ausnahmen vorsehen. 2 Das BSV ordnet die Zuständigkeit für die Auszahlung der Renten an Berechtigte, die nach Eintritt des Versicherungsfalles in die Schweiz zurückkehren. Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 (AS 1951 394).

Art. 124 Ausserordentliche Renten

Zuständig für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung sowie für die Auszahlung der ausserordentlichen Renten ist die Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons des Rentenansprechers. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

Art. 125 Kassenwechsel

Ein Wechsel der für die Rentenauszahlung zuständigen Ausgleichskasse findet nur statt: a. wenn der die Rente auszahlende Arbeitgeber einer anderen Ausgleichskasse angeschlossen wird; b. wenn der Bezüger seinen Wohnsitz von der Schweiz ins Ausland oder vom Ausland in die Schweiz verlegt; c. wenn der Bezüger einer durch eine kantonale Ausgleichskasse ausbezahlten ausserordentlichen Rente seinen Wohnsitz in einen anderen Kanton verlegt; d. wenn ein Rentenberechtigter regelmässig Ergänzungsleistungen bezieht und das BSV den Wechsel für die betreffenden Ausgleichskassen bewilligt. Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Mai 1957, in Kraft seit 1. Jan. 1957 (AS 1957 406). Ausdruck gemäss Ziff. II des BRB vom 5. Febr. 1960, in Kraft seit 1. Jan. 1960 (AS 1960 235). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Juni 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 913).

Art. 125bis Hilflosenentschädigung

Die Hilflosenentschädigung wird durch diejenige Ausgleichskasse festgesetzt und ausbezahlt, die für die Auszahlung der Altersrente des Berechtigten zuständig ist. Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS 1969 125).

Art. 125ter Betreuungsgutschriften

Zuständig für die Festsetzung und Eintragung der Betreuungsgutschriften in die individuellen Konten der Betreuenden ist die kantonale Ausgleichskasse des Kantons, in welchem die betreute Person Wohnsitz hat. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

Art. 125quater Ablösung von Leistungen der IV durch Leistungen der AHV

Bei Bezügerinnen und Bezügern von Leistungen der Invalidenversicherung, die ihre Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG vorbeziehen oder das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreichen, ist für die Festsetzung der Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Eröffnung von Verfügungen die Ausgleichskasse zuständig, die bisher die Leistungen der Invalidenversicherung ausbezahlt hat. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506).

Art. 126

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750).

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