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Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Confederation · 831.101 · ordinance

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Contents: 311 provisions
  1. Art. 1 Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste einer internationalen Organisation tätig sind
  2. Art. 1a Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste einer privaten Hilfsorganisation tätig sind
  3. Art. 1b Ausländer mit diplomatischen Vorrechten
  4. Art. 2 Verhältnismässig kurze Zeit
  5. Art. 3 Angehörige ausländischer staatlicher Alters- und Hinterlassenenversicherungen
  6. Art. 4
  7. Art. 5 Berechtigung zur Weiterführung der Versicherung
  8. Art. 5a Gesuch
  9. Art. 5b Versicherungsbeginn
  10. Art. 5c Versicherungsende
  11. Art. 5d Beitrittsberechtigung
  12. Art. 5e Versicherungsbeginn
  13. Art. 5f Versicherungsende
  14. Art. 5g Berechtigung zur Weiterführung der Versicherung
  15. Art. 5h Versicherungsbeginn
  16. Art. 5i Versicherungsende
  17. Art. 5j Versicherungsbeginn
  18. Art. 5k Versicherungsende
  19. Art. 6 Begriff des Erwerbseinkommens
  20. Art. 6bis
  21. Art. 6ter Im Ausland erzieltes Erwerbseinkommen
  22. Art. 6quater Beiträge der erwerbstätigen Versicherten nach Erreichen des Referenzalters
  23. Art. 7 Bestandteile des massgebenden Lohnes
  24. Art. 8 Ausnahmen vom massgebenden Lohn
  25. Art. 8bis Sozialleistungen bei ungenügender beruflicher Vorsorge
  26. Art. 8ter Sozialleistungen bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen
  27. Art. 8quater Härtefallleistungen
  28. Art. 9 Unkosten
  29. Art. 10
  30. Art. 11 Verpflegung und Unterkunft
  31. Art. 12
  32. Art. 13 Anders geartetes Naturaleinkommen
  33. Art. 14 Mitarbeitende Familienmitglieder
  34. Art. 15 Trinkgelder
  35. Art. 16 Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber
  36. Art. 17 Begriff des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit
  37. Art. 18 Abzüge vom Einkommen
  38. Art. 19 Geringfügiger Nebenerwerb aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
  39. Art. 20 Beitragspflichtige Personen
  40. Art. 21 Sinkende Beitragsskala für Selbstständigerwerbende
  41. Art. 22 Beitragsjahr und zeitliche Bemessung der Beiträge
  42. Art. 23 Ermittlung des Einkommens und des Eigenkapitals
  43. Art. 24 Akontobeiträge
  44. Art. 25 Festsetzung und Ausgleich
  45. Art. 26
  46. Art. 27 Meldungen der Steuerbehörden
  47. Art. 28 Bemessung der Beiträge
  48. Art. 28bis Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind
  49. Art. 29 Beitragsjahr und Bemessungsgrundlagen
  50. Art. 29bis Meldung der Studierenden durch die Lehranstalten
  51. Art. 29ter Bezug der Beiträge durch die Lehranstalten
  52. Art. 30 Anrechnung der Beiträge vom Erwerbseinkommen
  53. Art. 31 Herabsetzung der Beiträge
  54. Art. 32 Erlass der Beiträge
  55. Art. 33 Ausnahmen von der Beitragspflicht
  56. Art. 34 Zahlungsperioden
  57. Art. 34a Mahnung für Beitragszahlung und Abrechnung
  58. Art. 34b Zahlungsaufschub
  59. Art. 34c Uneinbringliche Beiträge
  60. Art. 34d Geringfügiger Lohn
  61. Art. 35 Akontobeiträge
  62. Art. 36 Abrechnung und Ausgleich
  63. Art. 37 Beitragsbezug bei Weinbauakkordanten
  64. Art. 38 Veranlagung
  65. Art. 39 Nachzahlung geschuldeter Beiträge
  66. Art. 40 Erlass der Nachzahlung
  67. Art. 41 Rückforderung zuviel bezahlter Beiträge
  68. Art. 41bis Verzugszinsen
  69. Art. 41ter Vergütungszinsen
  70. Art. 42 Verschiedenes
  71. Art. 43 …
  72. Art. 44–45
  73. Art. 46 Anspruch auf Witwen- und Witwerrente
  74. Art. 47 Waisenrenten für nachgeborene Kinder
  75. Art. 48
  76. Art. 49 Renten für Pflegekinder
  77. Art. 49bis Ausbildung
  78. Art. 49ter Beendigung und Unterbrechung der Ausbildung
  79. Art. 50 Begriff des vollen Beitragsjahres
  80. Art. 50a Ermittlung der Beitragsdauer aus den Jahren 1948–1968
  81. Art. 50b Einkommensteilung a. Allgemeine Bestimmungen
  82. Art. 50c b. Gesuch um Einkommensteilung bei Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe
  83. Art. 50d c. Aufgaben der auftraggebenden Ausgleichskassen
  84. Art. 50e d. Aufgaben der beteiligten Ausgleichskassen
  85. Art. 50f e. Verfahren bei Anmeldung durch einen Ehegatten
  86. Art. 50g f. Verfahren bei Rentenbezug
  87. Art. 50h g. Wirkung der Einkommensteilung
  88. Art. 51 Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens
  89. Art. 51bis Aufwertungsfaktoren
  90. Art. 51ter Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung
  91. Art. 51quater Mitteilung der Rentenanpassung
  92. Art. 52 Abstufung der Teilrenten
  93. Art. 52a Beitragszeit von weniger als einem Jahr bei Eintritt des Versicherungsfalls
  94. Art. 52b Anrechnung von Beitragszeiten vor dem 20. Altersjahr
  95. Art. 52c Beitragszeiten im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs
  96. Art. 52d Anrechnung fehlender Beitragsjahre
  97. Art. 52dbis Neuberechnung der Rente
  98. Art. 52dter Beginn des Anspruchs auf die neu berechnete Rente
  99. Art. 52dquater Für das Schliessen von Beitragslücken berücksichtigte Erwerbseinkommen
  100. Art. 52e Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften
  101. Art. 52f Anrechnung der Erziehungsgutschriften
  102. Art. 52fbis Anrechnung der Erziehungsgutschriften bei gemeinsamer elterlicher Sorge geschiedener oder nicht miteinander verheirateter Eltern
  103. Art. 52g Betreuungsgutschriften a. Erfordernis der leichten Erreichbarkeit
  104. Art. 52h b. …
  105. Art. 52i c. Erfüllung der Voraussetzungen durch mehrere Personen
  106. Art. 52k d. Anrechnung der Betreuungsgutschriften
  107. Art. 52l e. Anmeldung
  108. Art. 53 Berechnungsvorschriften und Rententabellen
  109. Art. 53bis Summe der Renten bei Ehepaaren mit unvollständiger Beitragsdauer
  110. Art. 53ter Summe der Renten bei Ehegatten mit anteiligen Renten
  111. Art. 53quater Rentenzuschlag für Frauen der Übergangsgeneration
  112. Art. 54 Berechnung von Hinterlassenenrenten
  113. Art. 54bis Kürzung der Kinder- und Waisenrenten
  114. Art. 55 Kürzung der ausserordentlichen Kinder- und Waisenrenten
  115. Art. 55bis
  116. Art. 55ter Erhöhung beim Rentenaufschub
  117. Art. 55quater Aufschubserklärung und Abruf
  118. Art. 56 Vorbezug der Altersrente
  119. Art. 56bis Kürzung beim Rentenvorbezug
  120. Art. 56ter Verzicht auf Vorbezug und Widerruf des Vorbezugs der Altersrente bei Anspruch auf eine Invalidenrente
  121. Art. 56quater Kürzung beim Rentenvorbezug durch Frauen der Übergangsgeneration
  122. Art. 57
  123. Art. 58 Anspruch und Kosten
  124. Art. 59 Zuständigkeit
  125. Art. 60 Berechnungsgrundlagen
  126. Art. 61–66
  127. Art. 66bis Hilflosenentschädigung
  128. Art. 66ter Hilfsmittel
  129. Art. 66quater
  130. Art. 67
  131. Art. 68 Ordentliche Renten
  132. Art. 69
  133. Art. 69bis Anmeldung
  134. Art. 69ter Abklärung der Hilflosigkeit
  135. Art. 69quater Beschluss
  136. Art. 69quinquies Verfügung
  137. Art. 70 Rentenmeldungen und Register der laufenden Geldleistungen
  138. Art. 70bis Meldepflicht
  139. Art. 71 Art der Zahlung
  140. Art. 71bis
  141. Art. 71ter Auszahlung der Kinderrente
  142. Art. 72 Termine
  143. Art. 73 Nachweis der Zahlung
  144. Art. 74 Sichernde Massnahmen
  145. Art. 75 Verbindung mit andern Rentenzahlungen
  146. Art. 76
  147. Art. 76bis
  148. Art. 77 Nachzahlung nichtbezogener Renten
  149. Art. 78–79
  150. Art. 79bis Uneinbringliche Rentenrückerstattungen
  151. Art. 79ter Nachzahlung und uneinbringliche Rückerstattung von Hilflosenentschädigungen
  152. Art. 79quater
  153. Art. 80
  154. Art. 81–82
  155. Art. 83 Zur Errichtung von Ausgleichskassen befugte Verbände
  156. Art. 84 Gemeinsame Kassenerrichtung
  157. Art. 85 Voraussetzungen für die Errichtung einer Verbandsausgleichskasse
  158. Art. 86 Ordnungsgemässe Durchführung der Versicherung
  159. Art. 87 Provisorische Kassenerrichtung
  160. Art. 88–91
  161. Art. 92 Anwendbare Bestimmungen
  162. Art. 93 Verpfändung von Wertpapieren
  163. Art. 94 Freigabe
  164. Art. 95 Bürgschaften
  165. Art. 96 Form und Dauer von Bürgschaften
  166. Art. 97 Höhe der Sicherheit
  167. Art. 98 Gesuch
  168. Art. 99 Errichtung neuer und Umwandlung bestehender Ausgleichskassen
  169. Art. 100 Genehmigung
  170. Art. 101 Inhalt
  171. Art. 102 Allgemeines
  172. Art. 103 Sitzungen
  173. Art. 104 Aufgaben und Befugnisse
  174. Art. 105 Vertretung der Arbeitnehmerverbände
  175. Art. 106
  176. Art. 107
  177. Art. 107a Liquidationsreserven
  178. Art. 108 Gliederung der Sozialversicherungsanstalt
  179. Art. 109 Vertretung nach aussen
  180. Art. 109a Verwaltungskommission
  181. Art. 110 Errichtung und Organisation
  182. Art. 111 Kassenzugehörigkeit
  183. Art. 112
  184. Art. 113
  185. Art. 114 Zweigstellen von Verbandsausgleichskassen
  186. Art. 115 Zweigstellen kantonaler Ausgleichskassen
  187. Art. 116 Aufgaben der Zweigstellen
  188. Art. 117 Arbeitgeber und Selbständigerwerbende
  189. Art. 118 Nichterwerbstätige
  190. Art. 119 Arbeitnehmer in Sonderfällen
  191. Art. 120 Besondere Bestimmungen
  192. Art. 121 Kassenwechsel
  193. Art. 122 Ordentliche Renten im Inland
  194. Art. 123 Ordentliche Renten im Ausland
  195. Art. 124 Ausserordentliche Renten
  196. Art. 125 Kassenwechsel
  197. Art. 125bis Hilflosenentschädigung
  198. Art. 125ter Betreuungsgutschriften
  199. Art. 125quater Ablösung von Leistungen der IV durch Leistungen der AHV
  200. Art. 126
  201. Art. 127
  202. Art. 128
  203. Art. 129 Kontrolle über die Erfassung aller Beitragspflichtigen
  204. Art. 130 Voraussetzungen für die Übertragung weiterer Aufgaben
  205. Art. 131 Verfahren für die Übertragung weiterer Aufgaben
  206. Art. 132 Besondere Bestimmungen
  207. Art. 132bis Ausführung von Kassenaufgaben durch Dritte
  208. Art. 132ter Gebühren
  209. Art. 132quater Risikomanagementsystem
  210. Art. 132quinquies Qualitätsmanagementsystem
  211. Art. 132sexies Internes Kontrollsystem
  212. Art. 132septies Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit
  213. Art. 132octies Interessenbindungen
  214. Art. 133 AHV-Nummer
  215. Art. 133bis Zuweisung
  216. Art. 134
  217. Art. 134bis
  218. Art. 134ter Meldung der systematischen Verwendung der AHV-Nummer
  219. Art. 134quater Bekanntgabe und Verifizierung der AHV-Nummer
  220. Art. 134quinquies Massnahmen zur Sicherstellung der Verwendung der richtigen AHV-Nummer
  221. Art. 134sexies–134octies
  222. Art. 135
  223. Art. 135bis Versicherungsausweis
  224. Art. 136
  225. Art. 137 Individuelles Konto
  226. Art. 138 Einzutragende Erwerbseinkommen
  227. Art. 139 Eintragsperiode
  228. Art. 140 Inhalt der Eintragungen
  229. Art. 140bis Verbuchung des Einkommens aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit
  230. Art. 141 Kontenauszüge
  231. Art. 141bis Zweck, Zuständigkeit und Datenerfassung
  232. Art. 141ter Datenbearbeitung
  233. Art. 141quater Zweck, Zuständigkeit und Datenerfassung
  234. Art. 141quinquies Datenbearbeitung
  235. Art. 141sexies
  236. Art. 141septies
  237. Art. 142 Umfang der Zahlung und Abrechnung
  238. Art. 143 Abrechnungsformen und Lohnaufzeichnung
  239. Art. 144 Abrechnungs- und Zahlungskontrolle
  240. Art. 145 und 146
  241. Art. 147 Grundsatz
  242. Art. 148 Geldablieferung
  243. Art. 148bis Journal über den Geldverkehr
  244. Art. 149 Geldbedarf
  245. Art. 149bis Darlehen
  246. Art. 150 Grundsatz
  247. Art. 151
  248. Art. 152 Beitragskonto
  249. Art. 153
  250. Art. 154 Kontenplan und Buchführungsweisungen
  251. Art. 155 Bilanz und Betriebsrechnung
  252. Art. 155a Verwaltungsrechnung der Sozialversicherungsanstalten
  253. Art. 156
  254. Art. 157 Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge
  255. Art. 158 Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds an die Verwaltungskosten der Ausgleichskassen
  256. Art. 158bis Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds für Vorausberechnungen der Altersrente, Inkasso und Schadenersatzverfahren
  257. Art. 159 Grundsatz
  258. Art. 160 Umfang
  259. Art. 160bis Revisionen der Durchführung von übertragenen Aufgaben
  260. Art. 161 Revision der Zweigstellen
  261. Art. 162 Grundsatz
  262. Art. 163 Umfang
  263. Art. 164 Grundsatz
  264. Art. 165–168
  265. Art. 169 Revisions- und Kontrollberichte
  266. Art. 170 …
  267. Art. 171
  268. Art. 172–173
  269. Art. 174 Aufgaben
  270. Art. 175 Organisation
  271. Art. 176 Aufsichtsbehörde
  272. Art. 177 Eidgenössische Kommission für die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
  273. Art. 178
  274. Art. 179 Mängelbehebung
  275. Art. 180 Kommissarische Verwaltung
  276. Art. 181–199
  277. Art. 200 Besondere Zuständigkeit
  278. Art. 200bis
  279. Art. 201 Beschwerdebefugnis der Behörden
  280. Art. 202
  281. Art. 203
  282. Art. 203a
  283. Art. 204
  284. Art. 205 Mahnung
  285. Art. 206 Verwendung von Mahngebühren, Ordnungsbussen, Verzugszinsen und Zuschlägen
  286. Art. 207 Verjährung
  287. Art. 208 Anzeigepflicht bei strafbaren Handlungen
  288. Art. 209 Auskunftspflicht
  289. Art. 209bis Streitigkeiten über Datenbekanntgaben
  290. Art. 209ter Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten
  291. Art. 209quater Kosten für den Zugang zum Register der laufenden Geldleistungen und zum Versichertenregister
  292. Art. 210 Formulare
  293. Art. 211 Posttaxen und Zahlungsgebühren
  294. Art. 211bis Verwendung von Mitteln aus dem AHV-Ausgleichsfonds für Aufklärungs- und Informationsmassnahmen
  295. Art. 211ter Durchführung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens
  296. Art. 211quater Vergütungen für nicht einbringliche Betreibungskosten
  297. Art. 211quinquies Übernahme der Kosten von Informationssystemen
  298. Art. 212 Periodische Überprüfung
  299. Art. 212bis Berichterstattung durch das BSV
  300. Art. 213
  301. Art. 214 In der Staatsrechnung auszuweisende Rückstellung
  302. Art. 215–219
  303. Art. 220
  304. Art. 221 Rückerstattung der Beiträge
  305. Art. 222 Berechtigung
  306. Art. 223 Ausrichtung der Finanzhilfen
  307. Art. 224 Höhe der Finanzhilfen
  308. Art. 224bis Höchstbetrag zur Ausrichtung der Finanzhilfen
  309. Art. 224ter Prioritätenordnung
  310. Art. 225 Verfahren
  311. Art. 226 Inkrafttreten und Vollzug

311 provisions

Art. 203

Aufgehoben durch Ziff. II 91 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

Art. 203a

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997 (AS 1997 2219). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).

Art. 204

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 15 der V vom 30. Jan. 1991 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, mit Wirkung seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 370).

Art. 205 Mahnung

1 Wer die im AHVG und in dieser Verordnung enthaltenen Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ist von der Ausgleichskasse schriftlich zu mahnen unter Berechnung einer Mahngebühr von 20–200 Franken. 2 Die Mahngebühren sind mit der Auferlegung vollstreckbar und können verrechnet werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).

Art. 206 Verwendung von Mahngebühren, Ordnungsbussen, Verzugszinsen und Zuschlägen

Die Mahngebühren, die Ordnungsbussen sowie ein Fünftel der Verzugszinsen und der Zuschläge nach Artikel 14bis AHVG verfallen der Ausgleichskasse und sind zur Deckung der Verwaltungskosten zu verwenden. Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 373).

Art. 207 Verjährung

Verletzungen von Ordnungs- und Kontrollvorschriften sowie Ordnungsbussen verjähren in einem Jahr seit ihrer Begehung bzw. seit Eintritt der Rechtskraft. Die Verjährung der Busse wird durch jede auf Vollstreckung gerichtete Handlung unterbrochen. Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 (AS 1951 394).

Art. 208 Anzeigepflicht bei strafbaren Handlungen

Die Leiter der Ausgleichskassen sind verpflichtet, strafbare Handlungen im Sinne der Artikel 87 ff. AHVG, von denen die Ausgleichskassen Kenntnis erhalten, der zuständigen kantonalen Instanz anzuzeigen.

Art. 209 Auskunftspflicht

1 Die Ausgleichskassen bzw. die Arbeitgeber haben den Revisions- bzw. Kontrollstellen Einsicht in ihre Bücher und Belege zu gewähren und alle Aufschlüsse zu erteilen, die zur Erfüllung der Revisions- und Kontrollpflichten erforderlich sind. 2 Die Selbständigerwerbenden, Nichterwerbstätigen und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtige Arbeitgeber sind gehalten, den Ausgleichskassen wahrheitsgetreue Auskunft zu erteilen, soweit dies für die Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung nötig ist. 3 Die Ausgleichskassen, die Arbeitgeber und alle sonstigen mit der Durchführung des AHVG und deren Kontrolle beauftragten Personen und Stellen sowie die Versicherten sind verpflichtet, dem BSV alle Auskünfte zu geben und alle Akten zur Einsichtnahme einzusenden, deren dieses zur Durchführung der Aufsicht bedarf. Fassung gemäss Art. 61 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 543). Fassung gemäss Art. 61 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 543).

Art. 209bis Streitigkeiten über Datenbekanntgaben

Über Streitigkeiten betreffend die Datenbekanntgabe nach Artikel 50a AHVG entscheidet das BSV mittels Verfügung. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987 (AS 1987 445). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2905).

Art. 209ter Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten

1 In den Fällen nach Artikel 50a Absatz 4 AHVG wird eine Gebühr erhoben, wenn die Datenbekanntgabe zahlreiche Kopien oder andere Vervielfältigungen oder besondere Nachforschungen erfordert. Die Höhe dieser Gebühr entspricht den in den Artikeln 14 und 16 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren festgesetzten Beträgen. 2 Für Publikationen nach Artikel 50a Absatz 3 AHVG wird eine kostendeckende Gebühr erhoben. 3 Die Gebühr kann wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus anderen wichtigen Gründen ermässigt oder erlassen werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2905). SR 172.041.0

Art. 209quater Kosten für den Zugang zum Register der laufenden Geldleistungen und zum Versichertenregister

Die Unfallversicherer und die Militärversicherung nach Artikel 50b Absatz 1 Buchstaben c und d AHVG entrichten der ZAS eine Gebühr, die die effektiven Kosten des Zugangs durch Abrufverfahren zum Register der laufenden Geldleistungen und zum Versichertenregister deckt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750).

Art. 210 Formulare

1 Das BSV bestimmt die amtlichen Formulare und gibt sie heraus. Es kann die Verwendung weiterer einheitlicher Formulare vorschreiben. 2 … Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 19. Nov. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1966 (AS 1965 1021). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Aug. 1976, mit Wirkung seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 1720).

Art. 211 Posttaxen und Zahlungsgebühren

1 Die für die Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung bei den Ausgleichskassen und der Zentralen Ausgleichsstelle anfallenden Taxen und Gebühren für die Postsendungen und Zahlungen im Inland sowie im Rahmen der bilateralen Abkommen ins Ausland werden durch den AHV-Ausgleichsfonds finanziert. 2 Die Übernahme der Taxen und Gebühren kann auf die gemäss Artikel 63a AHVG übertragenen Aufgaben ausgedehnt werden, sofern sie zusammen mit einem Versand nach Absatz 1 abgewickelt werden. Taxen und Gebühren, die nur für diese übertragenen Aufgaben anfallen, müssen direkt durch die Träger dieser Aufgaben finanziert werden. 3 Das BSV ordnet im Einvernehmen mit den betroffenen Geschäftsbereichen der Schweizerischen Post das Nähere. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750).

Art. 211bis Verwendung von Mitteln aus dem AHV-Ausgleichsfonds für Aufklärungs- und Informationsmassnahmen

1 Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt Beiträge für Informationsaufgaben von gesamtschweizerischer Bedeutung. Das BSV ist für die Konzeption und Koordination der Aufgaben besorgt. Es kann zur Erfüllung dieser Aufgaben aussenstehende Organisationen beiziehen. 2 Die Höhe der Beiträge für Informationsaufgaben richtet sich nach Umfang und Bedeutung der jeweiligen Projekte. 3 … Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1997 2758). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750).

Art. 211ter Durchführung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens

1 Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt den Ausgleichskassen Beiträge an die Einführungskosten des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach den Artikeln 2 und 3 BGSA. Das BSV ist für die Konzeption und Koordination der Beiträge besorgt. 2 Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt den Ausgleichskassen für die Durchführung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach den Artikeln 2 und 3 BGSA pauschale Zuschüsse an ihre Verwaltungskosten. Für Arbeitgeber, die das vereinfachte Abrechnungsverfahren anwenden, deckt die Pauschale die Verwaltungskosten, die trotz rationeller Verwaltung nicht durch die Verwaltungskostenbeiträge finanziert werden können. Das BSV ist für die Konzeption und Koordination der Zuschüsse besorgt. 3 Die aus dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu gewährenden Mittel müssen dem Departement bei einer Erhöhung der pauschalen Zuschüsse nach Absatz 2 zur Genehmigung vorgelegt werden. Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 373). SR 822.41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4057).

Art. 211quater Vergütungen für nicht einbringliche Betreibungskosten

1 Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung vergütet den Ausgleichskassen die nach Artikel 68 SchKG geleisteten Kostenvorschüsse für die Betreibung, sofern der Schuldner für diese nachweislich nicht aufkommt. 2 Das BSV wird mit dem Vollzug und der Kontrolle beauftragt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5183). SR 281.1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 750).

Art. 211quinquies Übernahme der Kosten von Informationssystemen

1 Die Kosten von gesamtschweizerisch anwendbaren Informationssystemen werden durch den AHV-Ausgleichsfonds übernommen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Die Informationssysteme bringen für die Durchführungsstellen, die Versicherten oder die Arbeitgeber Erleichterungen beim Vollzug der Aufgaben nach Artikel 63 AHVG. b. Die Informationssysteme dienen dem Informationsaustausch über mehrere Durchführungsstellen hinweg. c. Die Informationssysteme können durch die ZAS zentral und wirtschaftlich entwickelt oder betrieben werden. 2 Das BSV prüft die Voraussetzungen und entscheidet nach Konsultation der Durchführungsstellen über die Übernahme der Kosten durch den AHV-Ausgleichsfonds. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750).

Art. 212 Periodische Überprüfung

1 Das BSV überprüft periodisch die technischen Grundlagen der Versicherung. Die hiefür massgebenden Richtlinien sind von einem Ausschuss der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gutzuheissen. 2 Zur Aufstellung der Rechnungsgrundlagen dienen in erster Linie die bei der Zentralen Ausgleichsstelle vorhandenen statistischen Angaben, welche im Auftrag und nach den Weisungen des BSV auszuwerten sind. Die Auswertung kann gemäss dem Stichprobeverfahren gestützt auf einen angemessenen Teil des statistischen Materials erfolgen. Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 3. April 1964, in Kraft seit 1. Jan. 1964 (AS 1964 332). Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS 1969 125).

Art. 212bis Berichterstattung durch das BSV

Das BSV verfasst über jedes Geschäftsjahr der Alters- und Hinterlassenenversicherung einen Bericht. Dieser ist dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen und wird nachher veröffentlicht. Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 (AS 1951 394).

Art. 213

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5077).

Art. 214 In der Staatsrechnung auszuweisende Rückstellung

1 Die Rückstellung des Bundes für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nach Artikel 111 AHVG ist in der eidgenössischen Staatsrechnung auszuweisen. 2 Die Rückstellung wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement verwaltet. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Juni 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 913).

Art. 215–219

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Sept. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4361).

Art. 220

Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 18. Okt. 1974 (AS 1974 1594). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Sept. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4361).

Art. 221 Rückerstattung der Beiträge

1 Werden Bauten, für die Beiträge ausgerichtet wurden, vor Ablauf von 25 Jahren seit der Schlusszahlung ihrer Zweckbestimmung entfremdet oder auf einen nicht gemeinnützigen Rechtsträger übertragen, so sind die Beiträge vollumfänglich zurückzuerstatten. 2 Die Rückforderung ist vom BSV binnen einer Frist von 5 Jahren seit der Entfremdung geltend zu machen. 3 Für den zurückzuerstattenden Betrag besteht ein gesetzliches Pfandrecht zugunsten des Bundes ohne Eintragung im Grundbuch und im Nachgang zu den bestehenden Grundpfandrechten. Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1594).

Art. 222 Berechtigung

1 Finanzhilfen nach Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 können gewährt werden an gesamtschweizerisch tätige gemeinnützige private Organisationen, die: a. in wesentlichem Umfang Aufgaben der Altershilfe erfüllen; b. in der Altershilfe tätiges Hilfspersonal weiterbilden; c. Kurse für Betagte zur Förderung der Selbständigkeit und der gesellschaftlichen Kontakte durchführen. 2 Das BSV schliesst mit den Organisationen nach Absatz 1 Leistungsverträge auf höchstens vier Jahre über die zu erreichenden Ziele und die anrechenbaren Leistungen ab. 3 Die Versicherung beteiligt sich an den Finanzhilfen der Invalidenversicherung für Organisationen der privaten Invalidenhilfe nach den Artikeln 108–110 IVV, sofern diese Organisationen in erheblichem Umfang Leistungen im Interesse von Personen erbringen, die erst nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG in ihrer Gesundheit beeinträchtigt wurden. Die Höhe des Anteils der Versicherung richtet sich nach den dieser Personengruppe tatsächlich gewährten Leistungen. Fassung gemäss Ziff. I 16 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes. Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). SR 616.1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). SR 831.201 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506).

Art. 223 Ausrichtung der Finanzhilfen

1 Für Aufgaben nach Artikel 101bis Absatz 1 Buchstaben a und b AHVG werden die Finanzhilfen nach der Anzahl der erbrachten Leistungen ausgerichtet. Für die Erbringung von Leistungen zu Hause oder für im Zusammenhang mit dem Wohnort erbrachte Leistungen können nur dann Finanzhilfen ausgerichtet werden, wenn diese Leistungen im Rahmen von Freiwilligenarbeit erfolgen. 2 Die Finanzhilfen für die ständigen Aufgaben nach Artikel 101bis Absatz 1 Buchstabe c AHVG werden als Pauschale gewährt. Für zeitlich befristete Entwicklungsprojekte können zusätzliche Finanzhilfen gewährt werden. 3 Für Aufgaben nach Artikel 101bis Absatz 1 Buchstabe d AHVG werden die Finanzhilfen nach der Anzahl der erbrachten Leistungen ausgerichtet. Die Anforderungen an die Weiterbildung von Hilfspersonal sind im Leistungsvertrag festgelegt. 4 Das BSV legt die Berechnungsgrundlagen in den Leistungsverträgen fest und kann die Auszahlung der Finanzhilfen an gewisse Bedingungen und Auflagen knüpfen. Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706).

Art. 224 Höhe der Finanzhilfen

1 Finanzhilfen werden nur für zweckmässige, bedarfsgerechte, wirksame und wirtschaftlich erbrachte Leistungen ausgerichtet. Sie werden unter Berücksichtigung von Umfang und Reichweite des Tätigkeitsbereiches der Organisation festgelegt. Der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der zumutbaren Eigenleistung des Leistungsvertragspartners sowie den finanziellen Beiträgen Dritter wird Rechnung getragen. 2 Es werden nur die tatsächlichen Kosten angerechnet. Die Finanzhilfen betragen in der Regel höchstens 50 Prozent der tatsächlichen Kosten. Diese Höchstgrenze kann in Ausnahmefällen auf bis zu 80 Prozent erhöht werden, wenn die Finanzierungsmöglichkeiten einer Organisation aufgrund ihrer Struktur und ihrer Ziele begrenzt sind und der Bund ein besonderes Interesse an der Erfüllung einer Aufgabe hat. Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706).

Art. 224bis Höchstbetrag zur Ausrichtung der Finanzhilfen

1 Der Bundesrat legt den jährlichen Höchstbetrag zur Ausrichtung von Finanzhilfen an Altersorganisationen sowie die finanzielle Beteiligung der Versicherung an den Leistungen der privaten Behindertenhilfe nach Artikel 222 Absatz 3 alle vier Jahre unter Berücksichtigung der Teuerung fest. 2 Das BSV erstellt die Grundlagen zur Festsetzung des Höchstbetrags. Es überprüft die gewährten Finanzhilfen auf ihre Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit und ermittelt den Bedarf. 3 Externe Mandate zur Überprüfung der Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit der Finanzhilfen und zur Ermittlung des Bedarfs gehen zulasten der Versicherung. Die Kosten dürfen innerhalb von vier Jahren 0,3 Prozent des jährlichen Gesamtvolumens der ausgerichteten Finanzhilfen nicht übersteigen. Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706).

Art. 224ter Prioritätenordnung

1 Übersteigen die Finanzhilfegesuche die Höhe der verfügbaren Mittel, so werden die Mittel nach folgenden Prioritäten vergeben: a. Arbeiten, die für die Koordination der verschiedenen Tätigkeitsfelder und Akteure der Altershilfe auf nationaler Ebene notwendig sind; b. Entwicklungsarbeiten, die wesentliche Beiträge zur Weiterentwicklung der Altershilfe auf nationaler Ebene leisten; c. Weiterbildungen von Hilfspersonal; d. Beratungsleistungen für ältere Menschen und ihre Angehörigen; e. weitere Leistungen, die sich besonders an vulnerable Personen richten; f. übrige Leistungen. 2 Das BSV regelt die Einzelheiten. Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706).

Art. 225 Verfahren

1 Organisationen, die um Finanzhilfen ersuchen, haben Angaben über die Struktur, das Tätigkeitsprogramm und die finanzielle Lage zu machen. 2 Das Bundesamt bestimmt, welche Unterlagen im Hinblick auf den Abschluss eines Leistungsvertrages einzureichen sind. 3 Es bestimmt, welche Unterlagen die Organisation während der Vertragsdauer einzureichen hat und legt die Fristen fest. Bei Vorliegen zureichender Gründe können die Fristen vor ihrem Ablauf auf schriftliches Gesuch hin erstreckt werden. Werden die ordentlichen oder die erstreckten Fristen ohne triftigen Grund nicht eingehalten, so werden die auszurichtenden Finanzhilfen bei einer Verspätung von bis zu einem Monat um einen Fünftel und für jeden weiteren Monat um einen weiteren Fünftel gekürzt. 4 Das Bundesamt prüft die Unterlagen und setzt die auszuzahlenden Finanzhilfen fest. Es kann mit dem Leistungsvertragspartner Akonto-Zahlungen vereinbaren. 5 Die Organisation ist verpflichtet, dem Bundesamt jederzeit über die Verwendung der Finanzhilfen Aufschluss zu geben und den Kontrollorganen Einsicht in die Kostenrechnung zu gewähren. Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706).

Art. 226 Inkrafttreten und Vollzug

1 Diese Verordnung tritt vorbehältlich Absatz 2 am 1. Januar 1948 in Kraft. 2 Die Artikel 22–26, 29, 67, 69, 83–127, 131, 133, 134, 174–177, 186, 187, 194–198, 205–217 und 219 Absatz 3 treten am 1. November 1947 in Kraft. 3 Das Departement ist mit dem Vollzug beauftragt. Es kann ergänzende Vorschriften erlassen oder das BSV mit dem Erlass ergänzender Vorschriften beauftragen. Ursprünglich Art. 222.

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