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Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Confederation · 831.101 · ordinance

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Contents: 311 provisions
  1. Art. 1 Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste einer internationalen Organisation tätig sind
  2. Art. 1a Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste einer privaten Hilfsorganisation tätig sind
  3. Art. 1b Ausländer mit diplomatischen Vorrechten
  4. Art. 2 Verhältnismässig kurze Zeit
  5. Art. 3 Angehörige ausländischer staatlicher Alters- und Hinterlassenenversicherungen
  6. Art. 4
  7. Art. 5 Berechtigung zur Weiterführung der Versicherung
  8. Art. 5a Gesuch
  9. Art. 5b Versicherungsbeginn
  10. Art. 5c Versicherungsende
  11. Art. 5d Beitrittsberechtigung
  12. Art. 5e Versicherungsbeginn
  13. Art. 5f Versicherungsende
  14. Art. 5g Berechtigung zur Weiterführung der Versicherung
  15. Art. 5h Versicherungsbeginn
  16. Art. 5i Versicherungsende
  17. Art. 5j Versicherungsbeginn
  18. Art. 5k Versicherungsende
  19. Art. 6 Begriff des Erwerbseinkommens
  20. Art. 6bis
  21. Art. 6ter Im Ausland erzieltes Erwerbseinkommen
  22. Art. 6quater Beiträge der erwerbstätigen Versicherten nach Erreichen des Referenzalters
  23. Art. 7 Bestandteile des massgebenden Lohnes
  24. Art. 8 Ausnahmen vom massgebenden Lohn
  25. Art. 8bis Sozialleistungen bei ungenügender beruflicher Vorsorge
  26. Art. 8ter Sozialleistungen bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen
  27. Art. 8quater Härtefallleistungen
  28. Art. 9 Unkosten
  29. Art. 10
  30. Art. 11 Verpflegung und Unterkunft
  31. Art. 12
  32. Art. 13 Anders geartetes Naturaleinkommen
  33. Art. 14 Mitarbeitende Familienmitglieder
  34. Art. 15 Trinkgelder
  35. Art. 16 Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber
  36. Art. 17 Begriff des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit
  37. Art. 18 Abzüge vom Einkommen
  38. Art. 19 Geringfügiger Nebenerwerb aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
  39. Art. 20 Beitragspflichtige Personen
  40. Art. 21 Sinkende Beitragsskala für Selbstständigerwerbende
  41. Art. 22 Beitragsjahr und zeitliche Bemessung der Beiträge
  42. Art. 23 Ermittlung des Einkommens und des Eigenkapitals
  43. Art. 24 Akontobeiträge
  44. Art. 25 Festsetzung und Ausgleich
  45. Art. 26
  46. Art. 27 Meldungen der Steuerbehörden
  47. Art. 28 Bemessung der Beiträge
  48. Art. 28bis Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind
  49. Art. 29 Beitragsjahr und Bemessungsgrundlagen
  50. Art. 29bis Meldung der Studierenden durch die Lehranstalten
  51. Art. 29ter Bezug der Beiträge durch die Lehranstalten
  52. Art. 30 Anrechnung der Beiträge vom Erwerbseinkommen
  53. Art. 31 Herabsetzung der Beiträge
  54. Art. 32 Erlass der Beiträge
  55. Art. 33 Ausnahmen von der Beitragspflicht
  56. Art. 34 Zahlungsperioden
  57. Art. 34a Mahnung für Beitragszahlung und Abrechnung
  58. Art. 34b Zahlungsaufschub
  59. Art. 34c Uneinbringliche Beiträge
  60. Art. 34d Geringfügiger Lohn
  61. Art. 35 Akontobeiträge
  62. Art. 36 Abrechnung und Ausgleich
  63. Art. 37 Beitragsbezug bei Weinbauakkordanten
  64. Art. 38 Veranlagung
  65. Art. 39 Nachzahlung geschuldeter Beiträge
  66. Art. 40 Erlass der Nachzahlung
  67. Art. 41 Rückforderung zuviel bezahlter Beiträge
  68. Art. 41bis Verzugszinsen
  69. Art. 41ter Vergütungszinsen
  70. Art. 42 Verschiedenes
  71. Art. 43 …
  72. Art. 44–45
  73. Art. 46 Anspruch auf Witwen- und Witwerrente
  74. Art. 47 Waisenrenten für nachgeborene Kinder
  75. Art. 48
  76. Art. 49 Renten für Pflegekinder
  77. Art. 49bis Ausbildung
  78. Art. 49ter Beendigung und Unterbrechung der Ausbildung
  79. Art. 50 Begriff des vollen Beitragsjahres
  80. Art. 50a Ermittlung der Beitragsdauer aus den Jahren 1948–1968
  81. Art. 50b Einkommensteilung a. Allgemeine Bestimmungen
  82. Art. 50c b. Gesuch um Einkommensteilung bei Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe
  83. Art. 50d c. Aufgaben der auftraggebenden Ausgleichskassen
  84. Art. 50e d. Aufgaben der beteiligten Ausgleichskassen
  85. Art. 50f e. Verfahren bei Anmeldung durch einen Ehegatten
  86. Art. 50g f. Verfahren bei Rentenbezug
  87. Art. 50h g. Wirkung der Einkommensteilung
  88. Art. 51 Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens
  89. Art. 51bis Aufwertungsfaktoren
  90. Art. 51ter Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung
  91. Art. 51quater Mitteilung der Rentenanpassung
  92. Art. 52 Abstufung der Teilrenten
  93. Art. 52a Beitragszeit von weniger als einem Jahr bei Eintritt des Versicherungsfalls
  94. Art. 52b Anrechnung von Beitragszeiten vor dem 20. Altersjahr
  95. Art. 52c Beitragszeiten im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs
  96. Art. 52d Anrechnung fehlender Beitragsjahre
  97. Art. 52dbis Neuberechnung der Rente
  98. Art. 52dter Beginn des Anspruchs auf die neu berechnete Rente
  99. Art. 52dquater Für das Schliessen von Beitragslücken berücksichtigte Erwerbseinkommen
  100. Art. 52e Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften
  101. Art. 52f Anrechnung der Erziehungsgutschriften
  102. Art. 52fbis Anrechnung der Erziehungsgutschriften bei gemeinsamer elterlicher Sorge geschiedener oder nicht miteinander verheirateter Eltern
  103. Art. 52g Betreuungsgutschriften a. Erfordernis der leichten Erreichbarkeit
  104. Art. 52h b. …
  105. Art. 52i c. Erfüllung der Voraussetzungen durch mehrere Personen
  106. Art. 52k d. Anrechnung der Betreuungsgutschriften
  107. Art. 52l e. Anmeldung
  108. Art. 53 Berechnungsvorschriften und Rententabellen
  109. Art. 53bis Summe der Renten bei Ehepaaren mit unvollständiger Beitragsdauer
  110. Art. 53ter Summe der Renten bei Ehegatten mit anteiligen Renten
  111. Art. 53quater Rentenzuschlag für Frauen der Übergangsgeneration
  112. Art. 54 Berechnung von Hinterlassenenrenten
  113. Art. 54bis Kürzung der Kinder- und Waisenrenten
  114. Art. 55 Kürzung der ausserordentlichen Kinder- und Waisenrenten
  115. Art. 55bis
  116. Art. 55ter Erhöhung beim Rentenaufschub
  117. Art. 55quater Aufschubserklärung und Abruf
  118. Art. 56 Vorbezug der Altersrente
  119. Art. 56bis Kürzung beim Rentenvorbezug
  120. Art. 56ter Verzicht auf Vorbezug und Widerruf des Vorbezugs der Altersrente bei Anspruch auf eine Invalidenrente
  121. Art. 56quater Kürzung beim Rentenvorbezug durch Frauen der Übergangsgeneration
  122. Art. 57
  123. Art. 58 Anspruch und Kosten
  124. Art. 59 Zuständigkeit
  125. Art. 60 Berechnungsgrundlagen
  126. Art. 61–66
  127. Art. 66bis Hilflosenentschädigung
  128. Art. 66ter Hilfsmittel
  129. Art. 66quater
  130. Art. 67
  131. Art. 68 Ordentliche Renten
  132. Art. 69
  133. Art. 69bis Anmeldung
  134. Art. 69ter Abklärung der Hilflosigkeit
  135. Art. 69quater Beschluss
  136. Art. 69quinquies Verfügung
  137. Art. 70 Rentenmeldungen und Register der laufenden Geldleistungen
  138. Art. 70bis Meldepflicht
  139. Art. 71 Art der Zahlung
  140. Art. 71bis
  141. Art. 71ter Auszahlung der Kinderrente
  142. Art. 72 Termine
  143. Art. 73 Nachweis der Zahlung
  144. Art. 74 Sichernde Massnahmen
  145. Art. 75 Verbindung mit andern Rentenzahlungen
  146. Art. 76
  147. Art. 76bis
  148. Art. 77 Nachzahlung nichtbezogener Renten
  149. Art. 78–79
  150. Art. 79bis Uneinbringliche Rentenrückerstattungen
  151. Art. 79ter Nachzahlung und uneinbringliche Rückerstattung von Hilflosenentschädigungen
  152. Art. 79quater
  153. Art. 80
  154. Art. 81–82
  155. Art. 83 Zur Errichtung von Ausgleichskassen befugte Verbände
  156. Art. 84 Gemeinsame Kassenerrichtung
  157. Art. 85 Voraussetzungen für die Errichtung einer Verbandsausgleichskasse
  158. Art. 86 Ordnungsgemässe Durchführung der Versicherung
  159. Art. 87 Provisorische Kassenerrichtung
  160. Art. 88–91
  161. Art. 92 Anwendbare Bestimmungen
  162. Art. 93 Verpfändung von Wertpapieren
  163. Art. 94 Freigabe
  164. Art. 95 Bürgschaften
  165. Art. 96 Form und Dauer von Bürgschaften
  166. Art. 97 Höhe der Sicherheit
  167. Art. 98 Gesuch
  168. Art. 99 Errichtung neuer und Umwandlung bestehender Ausgleichskassen
  169. Art. 100 Genehmigung
  170. Art. 101 Inhalt
  171. Art. 102 Allgemeines
  172. Art. 103 Sitzungen
  173. Art. 104 Aufgaben und Befugnisse
  174. Art. 105 Vertretung der Arbeitnehmerverbände
  175. Art. 106
  176. Art. 107
  177. Art. 107a Liquidationsreserven
  178. Art. 108 Gliederung der Sozialversicherungsanstalt
  179. Art. 109 Vertretung nach aussen
  180. Art. 109a Verwaltungskommission
  181. Art. 110 Errichtung und Organisation
  182. Art. 111 Kassenzugehörigkeit
  183. Art. 112
  184. Art. 113
  185. Art. 114 Zweigstellen von Verbandsausgleichskassen
  186. Art. 115 Zweigstellen kantonaler Ausgleichskassen
  187. Art. 116 Aufgaben der Zweigstellen
  188. Art. 117 Arbeitgeber und Selbständigerwerbende
  189. Art. 118 Nichterwerbstätige
  190. Art. 119 Arbeitnehmer in Sonderfällen
  191. Art. 120 Besondere Bestimmungen
  192. Art. 121 Kassenwechsel
  193. Art. 122 Ordentliche Renten im Inland
  194. Art. 123 Ordentliche Renten im Ausland
  195. Art. 124 Ausserordentliche Renten
  196. Art. 125 Kassenwechsel
  197. Art. 125bis Hilflosenentschädigung
  198. Art. 125ter Betreuungsgutschriften
  199. Art. 125quater Ablösung von Leistungen der IV durch Leistungen der AHV
  200. Art. 126
  201. Art. 127
  202. Art. 128
  203. Art. 129 Kontrolle über die Erfassung aller Beitragspflichtigen
  204. Art. 130 Voraussetzungen für die Übertragung weiterer Aufgaben
  205. Art. 131 Verfahren für die Übertragung weiterer Aufgaben
  206. Art. 132 Besondere Bestimmungen
  207. Art. 132bis Ausführung von Kassenaufgaben durch Dritte
  208. Art. 132ter Gebühren
  209. Art. 132quater Risikomanagementsystem
  210. Art. 132quinquies Qualitätsmanagementsystem
  211. Art. 132sexies Internes Kontrollsystem
  212. Art. 132septies Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit
  213. Art. 132octies Interessenbindungen
  214. Art. 133 AHV-Nummer
  215. Art. 133bis Zuweisung
  216. Art. 134
  217. Art. 134bis
  218. Art. 134ter Meldung der systematischen Verwendung der AHV-Nummer
  219. Art. 134quater Bekanntgabe und Verifizierung der AHV-Nummer
  220. Art. 134quinquies Massnahmen zur Sicherstellung der Verwendung der richtigen AHV-Nummer
  221. Art. 134sexies–134octies
  222. Art. 135
  223. Art. 135bis Versicherungsausweis
  224. Art. 136
  225. Art. 137 Individuelles Konto
  226. Art. 138 Einzutragende Erwerbseinkommen
  227. Art. 139 Eintragsperiode
  228. Art. 140 Inhalt der Eintragungen
  229. Art. 140bis Verbuchung des Einkommens aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit
  230. Art. 141 Kontenauszüge
  231. Art. 141bis Zweck, Zuständigkeit und Datenerfassung
  232. Art. 141ter Datenbearbeitung
  233. Art. 141quater Zweck, Zuständigkeit und Datenerfassung
  234. Art. 141quinquies Datenbearbeitung
  235. Art. 141sexies
  236. Art. 141septies
  237. Art. 142 Umfang der Zahlung und Abrechnung
  238. Art. 143 Abrechnungsformen und Lohnaufzeichnung
  239. Art. 144 Abrechnungs- und Zahlungskontrolle
  240. Art. 145 und 146
  241. Art. 147 Grundsatz
  242. Art. 148 Geldablieferung
  243. Art. 148bis Journal über den Geldverkehr
  244. Art. 149 Geldbedarf
  245. Art. 149bis Darlehen
  246. Art. 150 Grundsatz
  247. Art. 151
  248. Art. 152 Beitragskonto
  249. Art. 153
  250. Art. 154 Kontenplan und Buchführungsweisungen
  251. Art. 155 Bilanz und Betriebsrechnung
  252. Art. 155a Verwaltungsrechnung der Sozialversicherungsanstalten
  253. Art. 156
  254. Art. 157 Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge
  255. Art. 158 Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds an die Verwaltungskosten der Ausgleichskassen
  256. Art. 158bis Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds für Vorausberechnungen der Altersrente, Inkasso und Schadenersatzverfahren
  257. Art. 159 Grundsatz
  258. Art. 160 Umfang
  259. Art. 160bis Revisionen der Durchführung von übertragenen Aufgaben
  260. Art. 161 Revision der Zweigstellen
  261. Art. 162 Grundsatz
  262. Art. 163 Umfang
  263. Art. 164 Grundsatz
  264. Art. 165–168
  265. Art. 169 Revisions- und Kontrollberichte
  266. Art. 170 …
  267. Art. 171
  268. Art. 172–173
  269. Art. 174 Aufgaben
  270. Art. 175 Organisation
  271. Art. 176 Aufsichtsbehörde
  272. Art. 177 Eidgenössische Kommission für die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
  273. Art. 178
  274. Art. 179 Mängelbehebung
  275. Art. 180 Kommissarische Verwaltung
  276. Art. 181–199
  277. Art. 200 Besondere Zuständigkeit
  278. Art. 200bis
  279. Art. 201 Beschwerdebefugnis der Behörden
  280. Art. 202
  281. Art. 203
  282. Art. 203a
  283. Art. 204
  284. Art. 205 Mahnung
  285. Art. 206 Verwendung von Mahngebühren, Ordnungsbussen, Verzugszinsen und Zuschlägen
  286. Art. 207 Verjährung
  287. Art. 208 Anzeigepflicht bei strafbaren Handlungen
  288. Art. 209 Auskunftspflicht
  289. Art. 209bis Streitigkeiten über Datenbekanntgaben
  290. Art. 209ter Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten
  291. Art. 209quater Kosten für den Zugang zum Register der laufenden Geldleistungen und zum Versichertenregister
  292. Art. 210 Formulare
  293. Art. 211 Posttaxen und Zahlungsgebühren
  294. Art. 211bis Verwendung von Mitteln aus dem AHV-Ausgleichsfonds für Aufklärungs- und Informationsmassnahmen
  295. Art. 211ter Durchführung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens
  296. Art. 211quater Vergütungen für nicht einbringliche Betreibungskosten
  297. Art. 211quinquies Übernahme der Kosten von Informationssystemen
  298. Art. 212 Periodische Überprüfung
  299. Art. 212bis Berichterstattung durch das BSV
  300. Art. 213
  301. Art. 214 In der Staatsrechnung auszuweisende Rückstellung
  302. Art. 215–219
  303. Art. 220
  304. Art. 221 Rückerstattung der Beiträge
  305. Art. 222 Berechtigung
  306. Art. 223 Ausrichtung der Finanzhilfen
  307. Art. 224 Höhe der Finanzhilfen
  308. Art. 224bis Höchstbetrag zur Ausrichtung der Finanzhilfen
  309. Art. 224ter Prioritätenordnung
  310. Art. 225 Verfahren
  311. Art. 226 Inkrafttreten und Vollzug

311 provisions

Art. 127

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).

Art. 128

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).

Art. 129 Kontrolle über die Erfassung aller Beitragspflichtigen

1 Die Verbandsausgleichskassen haben ihre Beitragspflichtigen der kantonalen Ausgleichskasse desjenigen Kantons zu melden, in welchem der Beitragspflichtige seinen Wohnsitz hat. Das BSV regelt das Meldeverfahren. 2 Das BSV ist befugt, den kantonalen Ausgleichskassen besondere Kontrollen über die Erfassung aller Beitragspflichtigen gemäss Artikel 63 Absatz 2 AHVG vorzuschreiben. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1981, in Kraft seit 1. Jan. 1982 (AS 1981 2042).

Art. 130 Voraussetzungen für die Übertragung weiterer Aufgaben

1 Kantone und Gründerverbände dürfen den Ausgleichskassen Aufgaben übertragen, die: a. zur Sozialversicherung gehören; b. der beruflichen und sozialen Vorsorge dienen; c. der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen; oder d. anderweitig nicht gewinnorientiert sind und den Kantonen oder Gründerverbänden zugute kommen. 2 Übertragen die Kantone Aufgaben an die Ausgleichskassen, so regeln sie im entsprechenden kantonalen Erlass ausdrücklich die Revision und die Berichterstattung. Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5183). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750).

Art. 131 Verfahren für die Übertragung weiterer Aufgaben

1 Kantone und Gründerverbände, welche ihrer Ausgleichskasse weitere Aufgaben übertragen wollen, haben dem BSV ein schriftliches Gesuch einzureichen, unter Umschreibung der weiteren Aufgaben und unter Angabe der beabsichtigten organisatorischen Massnahmen. 1bis Kantone, welche allen im Kanton tätigen Ausgleichskassen weitere Aufgaben übertragen wollen, haben dem BSV ein einziges, schriftliches Gesuch einzureichen, unter Umschreibung der weiteren Aufgaben und unter Angabe der beabsichtigten organisatorischen Massnahmen. 2 Das BSV entscheidet über die Gesuche. Es kann an die Bewilligung zur Übertragung weiterer Aufgaben an die Ausgleichskassen bestimmte Bedingungen knüpfen. 3 Das BSV kann die Bewilligung widerrufen, wenn sich nachträglich erweist, dass durch die Übertragung weiterer Aufgaben die ordnungsgemässe Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung in Frage gestellt wird. Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 19. Nov. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1966 (AS 1965 1021). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3331).

Art. 132 Besondere Bestimmungen

1 Die Ausgleichskassen sind für die ihnen übertragenen Aufgaben zu entschädigen. Die Verwaltungskostenbeiträge und die Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung nach Artikel 69 AHVG dürfen nicht zur Deckung der Verwaltungskosten solcher Aufgaben verwendet werden. 2 Die Kassenrevisionen nach Artikel 68a AHVG haben sich auch auf die übertragenen Aufgaben zu erstrecken, soweit dies für die Revision der Ausgleichskasse bezüglich der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung notwendig ist. Soweit solche Aufgaben teilweise einem Arbeitgeber zur Durchführung übertragen werden, hat sich die Arbeitgeberkontrolle nach Artikel 68b AHVG auch darauf zu erstrecken. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5183). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750).

Art. 132bis Ausführung von Kassenaufgaben durch Dritte

1 Die Genehmigung für die Ausführung bestimmter Aufgaben der Ausgleichskassen durch Dritte gemäss Artikel 63b Absatz 1 AHVG wird durch das BSV erteilt. 2 Das Gesuch ist vom Kanton bzw. vom Gründerverband zu stellen. Es muss die auszuführenden Aufgaben sowie die Massnahmen zur Einhaltung der Schweigepflicht und zur Aktenaufbewahrung genau beschreiben und die Grundsätze darlegen, nach denen die Entschädigung für die Erfüllung der Aufgaben festgesetzt wird. 3 Das BSV kann die Bewilligung widerrufen, wenn die Ausführung der Aufgaben die ordnungsgemässe Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung beeinträchtigt oder gefährdet. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750).

Art. 132ter Gebühren

1 Die Auskünfte, die von der Zentralen Ausgleichsstelle, den Ausgleichskassen und ihren Zweigstellen den Versicherten oder Beitragspflichtigen erteilt werden, sind grundsätzlich kostenlos. 2 Sind für diese Auskünfte besondere Nachforschungen oder andere Arbeiten nötig, die Kosten verursachen, so kann in sinngemässer Anwendung von Artikel 16 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren eine Gebühr erhoben werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Juli 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 1279). SR 172.041.0

Art. 132quater Risikomanagementsystem

1 Die Kassenleitung dokumentiert die Risiken und deren Bewertung sowie die Beschlüsse, wie mit ihnen umzugehen ist, systematisch in einer Liste. 2 Der Kassenvorstand oder die Verwaltungskommission genehmigt die Risikoliste jährlich und ordnet bei Bedarf Massnahmen an. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750).

Art. 132quinquies Qualitätsmanagementsystem

1 Die Kassenleitung legt die Ausgestaltung und Zielsetzung des Qualitätsmanagements schriftlich fest. 2 Der Kassenvorstand oder die Verwaltungskommission genehmigt den Umsetzungsstand des Qualitätsmanagements jährlich und ordnet bei Bedarf Massnahmen an. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750).

Art. 132sexies Internes Kontrollsystem

1 Die Kassenleitung legt die Ausgestaltung des internen Kontrollsystems schriftlich fest. Es muss alle Aufgabengebiete umfassen. 2 Die Durchführung der Kontrollen muss dokumentiert werden. 3 Der Kassenvorstand oder die Verwaltungskommission genehmigt das interne Kontrollsystem jährlich und ordnet bei Bedarf Massnahmen an. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750).

Art. 132septies Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit

1 Das zuständige Wahlorgan erlässt die Vorschriften über die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit der Personen nach Artikel 66a AHVG. 2 Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a. Strafregistereinträge; b. bestehende Verlustscheine; c. Referenzauskünfte von früheren Arbeitgebern. 3 Das zuständige Wahlorgan prüft die Einhaltung der Vorschriften regelmässig, mindestens aber alle fünf Jahre. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750).

Art. 132octies Interessenbindungen

1 Die Interessenbindungen von Personen nach Artikel 66a AHVG sind vom zuständigen Wahlorgan zu erheben, bei der Ausgleichskasse zu dokumentieren und jährlich zu überprüfen. 2 Die Interessenbindungen können von der Ausgleichskasse publiziert werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750).

Art. 133 AHV-Nummer

Die AHV-Nummer ist 13-stellig. Sie setzt sich zusammen aus: a. dem dreistelligen Ländercode für die Schweiz (756); b. einer neunstelligen Nummer, welche ausschliesslich für eine bestimmte, im Register der AHV verzeichnete Person verwendet wird, jedoch keinerlei Rückschlüsse auf diese Person zulässt; c. einer Kontrollziffer. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5271).

Art. 133bis Zuweisung

1 Für die Zuweisung der AHV-Nummer ist die ZAS zuständig. 2 Die Zuweisung erfolgt automatisiert, sobald: a. die Beurkundung einer Geburt in der zentralen elektronischen Datenbank Infostar gemeldet wird; oder b. das Staatssekretariat für Migration die Daten nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006, welche die ZAS für die einwandfreie Zuteilung der AHV-Nummer benötigt, gemeldet hat:1. von Personen, denen zum ersten Mal eine Aufenthaltsbewilligung von mehr als vier Monaten erteilt worden ist (Ausländerbereich), 2. von Personen, die in der Schweiz Aufenthalt haben (Asylbereich). 3 In allen andern Fällen erfolgt die Zuweisung, sobald die ZAS aufgrund der ihr gemeldeten Daten ausschliessen kann, dass eine Person bereits über eine AHV-Nummer verfügt, und ihr die notwendigen Daten zu dieser Person vorliegen. 4 Die ZAS kann folgende Daten verlangen: a. Familienname; b. Ledigname; c. Vornamen; d. Geschlecht; e. Geburtsdatum; f. Geburtsort; g. Staatsangehörigkeit; h. alte AHV-Nummer; i. Familiennamen und Vornamen der Eltern; j. Todesdatum. 5 Vor der Zuweisung der Nummer kann die ZAS Daten von verschiedenen Stellen und Institutionen, die zur systematischen Verwendung der AHV-Nummer verpflichtet oder berechtigt sind, vergleichen. 6 Reichen die gemeldeten Daten für die Zuweisung nicht aus, so einigen sich die ZAS und die betroffene Stelle oder Institution über die zusätzlich bekanntzugebenden Daten. Kommt eine Einigung nicht zustande, so legt die ZAS fest, welche weiteren Daten bekanntzugeben sind. Sie nimmt dabei auf den zu erwartenden Aufwand Rücksicht. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007, Abs. 2 in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2007 5271). Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. SR 142.513 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4057). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4057).

Art. 134

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2007 5271).

Art. 134bis

Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 18. Okt. 1974 (AS 1974 1594). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 800).

Art. 134ter Meldung der systematischen Verwendung der AHV-Nummer

1 Die nach Artikel 153c Absatz 1 AHVG zur systematischen Verwendung der AHV-Nummer berechtigten Behörden, Organisationen und Personen melden diese systematische Verwendung der ZAS. Sie können eine Sammelmeldung machen. 2 Die Meldung enthält namentlich: a. die Bezeichnung der Behörde, der Organisation oder der Person, die zur systematischen Verwendung der AHV-Nummer berechtigt ist; b. die Bezeichnung der für die systematische Verwendung der AHV-Nummer zuständigen Person nach Artikel 153d Buchstabe b AHVG; c. die gesetzliche Grundlage für die systematische Verwendung der AHV-Nummer und die Angabe der gesetzlichen Aufgaben, deren Erfüllung diese systematische Verwendung erfordert. 3 Jede Änderung der in der Meldung gemachten Angaben ist unverzüglich der ZAS zu melden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007 (AS 2007 5271). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 800).

Art. 134quater Bekanntgabe und Verifizierung der AHV-Nummer

1 Die ZAS gibt Infostar, ZEMIS, E-VERA und dem Ordipro die AHV-Nummer unmittelbar nach der Zuweisung automatisiert und in elektronischer Form bekannt. 2 Sie legt ein Standardverfahren fest, welches die Bekanntgabe und Verifizierung der AHV-Nummer für ganze Datenbestände erlaubt. 3 Sie kann den gemeldeten Stellen und Institutionen ein elektronisches Abfragesystem zur Verfügung stellen. 4 Sie kann weitere technische Lösungen für die Sicherstellung der Bekanntgabe und Verifizierung einrichten. Dabei kann sie mit den gemeldeten Stellen und Institutionen zusammenarbeiten. 5 Für die Bekanntgabe oder Verifizierung der Nummer können Daten von verschiedenen Stellen und Institutionen, welche zur systematischen Verwendung der AHV-Nummer verpflichtet oder berechtigt sind, verglichen werden. 6 Im Einzelfall wird die AHV-Nummer auf Anfrage hin bekannt gegeben und verifiziert. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5271). Fassung gemäss Art. 17 Ziff. 2 der Ordipro-Verordnung vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019 (AS 2019 1089).

Art. 134quinquies Massnahmen zur Sicherstellung der Verwendung der richtigen AHV-Nummer

1 Die AHV-Nummer kann automatisch in einer elektronischen Datenbank erfasst werden, wenn sie übermittelt wurde: a. nach einem Verfahren nach Artikel 134quater Absätze 2–4; b. durch ein Durchführungsorgan der AHV, Infostar, das ZEMIS, E-VERA oder das Ordipro. 2 Manuell kann sie dort erst nach der Prüfung einer Kontrollziffer erfasst werden. 3 Die zur systematischen Verwendung der AHV-Nummer berechtigten Behörden, Organisationen und Personen sind verpflichtet, die Richtigkeit der in ihren Datenbanken erfassten AHV-Nummern und der entsprechenden Personendaten periodisch durch die ZAS mittels eines der Verfahren nach Artikel 134quater Absatz 2 oder 4 überprüfen zu lassen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007 (AS 2007 5271). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 800).

Art. 134sexies–134octies

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007 (AS 2007 5271). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 800).

Art. 135

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2007 5271).

Art. 135bis Versicherungsausweis

1 Jede versicherte Person kann von der zuständigen Ausgleichskasse die Ausstellung eines Versicherungsausweises verlangen. Dieser enthält die AHV-Nummer und Namen, Vornamen sowie Geburtsdatum. 2 Beantragt die Ausgleichskasse die Zuweisung einer AHV-Nummer, so wird der Versicherungsausweis von Amtes wegen ausgestellt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007 (AS 2007 5271). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4057).

Art. 136

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. April 2016, mit Wirkung seit 1. Juni 2016 (AS 2016 1317).

Art. 137 Individuelles Konto

Jede Ausgleichskasse führt unter der Nummer der versicherten Person ein individuelles Konto über die Erwerbseinkommen, für die ihr Beiträge entrichtet worden sind. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506).

Art. 138 Einzutragende Erwerbseinkommen

1 Einzutragen sind die Erwerbseinkommen nach Artikel 30ter Absatz 2 AHVG. 2 Den Arbeitnehmern nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen werden die Erwerbseinkommen soweit eingetragen, als für sie die Beiträge entrichtet worden sind. 3 Ist ein aus der Nichtbezahlung von Beiträgen entstandener Schaden auf Grund von Artikel 78 Absatz 1 ATSG sowie von Artikel 52 oder 70 AHVG ersetzt worden, so werden die entsprechenden Erwerbseinkommen in die individuellen Konten der Versicherten eingetragen. Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS 1969 125). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2758). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).

Art. 139 Eintragsperiode

Die Eintragung in das individuelle Konto eines Versicherten erfolgt in der Regel einmal jährlich. Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS 1969 125).

Art. 140 Inhalt der Eintragungen

1 Die Eintragung umfasst: a. die AHV-Nummer; b. die Unternehmens-Identifikationsnummer, die Administrativnummer oder die Abrechnungsnummer des Beitragspflichtigen, der die Beiträge mit der Ausgleichskasse abgerechnet hat, oder die AHV-Nummer des Ehegatten, dessen Einkommen aufgeteilt worden ist; c. eine Schlüsselzahl, welche Auskunft über die Art des Eintrages in das individuelle Konto gibt; d. das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten; e. das Jahreseinkommen in Franken; f. die für die Festsetzung der Betreuungsgutschrift notwendigen Angaben. 2 Die Eintragungen auf den individuellen Konten sind auf einer Liste aufzuzeichnen und der ZAS im auf die Abrechnungsperiode folgenden Jahr monatlich, erstmals bis am 31. März und letztmals bis am 31. Oktober, zu melden. Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS 1969 125). Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 der V vom 26. Jan. 2011 über die Unternehmens-Identifikationsnummer, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 533). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 1172). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4519).

Art. 140bis Verbuchung des Einkommens aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit

1 Sind die Voraussetzungen von Artikel 30ter Absatz 3 Buchstabe b AHVG erfüllt, so trägt die Ausgleichskasse auf schriftliches Gesuch der versicherten Person hin das Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit unter dem Erwerbsjahr ein. Das Gesuch kann bis zum Eintritt des Versicherungsfalles gestellt werden. 2 Die Ausgleichskasse entscheidet mit Verfügung. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4759).

Art. 141 Kontenauszüge

1 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen. Der Kontoauszug wird unentgeltlich abgegeben. 1bis Der Versicherte kann überdies bei der für den Beitragsbezug zuständigen oder einer andern Ausgleichskasse Auszüge aus sämtlichen bei den einzelnen Ausgleichskassen für ihn geführten individuellen Konten verlangen. Versicherte im Ausland richten ihr Gesuch an die Schweizerische Ausgleichskasse. 2 Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen. Die Ausgleichskasse entscheidet mit Verfügung. 3 Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2579). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 1981 (AS 1981 2042). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2579). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).

Art. 141bis Zweck, Zuständigkeit und Datenerfassung

1 Das Informationssystem zur Feststellung von Leistungen aufgrund von internationalen Abkommen bezweckt die Erfassung und Bearbeitung von Leistungsanträgen sowie den Austausch von Daten zu Leistungsanträgen zwischen den zuständigen Trägern und der Verbindungsstelle. 2 Es erlaubt den elektronischen Austausch aller für die Feststellung von Versicherungsleistungen nötigen Daten zwischen schweizerischen Stellen sowie zwischen schweizerischen und ausländischen Stellen. 3 Es wird durch die ZAS zur Verfügung gestellt. 4 Die Ausgleichskassen und die IV-Stellen erfassen im Informationssystem alle Daten, die aufgrund der Rechtsakte der EU, welche in Anhang II Abschnitt A Ziffer 1–4 und Abschnitt B des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung aufgeführt sind (Rechtsakte der EU), und aufgrund anderer internationaler Abkommen für die Feststellung von Leistungen vorgegeben sind. 5 Die ZAS darf alle Daten im Informationssystem erfassen. Die Ausgleichskassen und die IV-Stellen dürfen nur die Daten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich erfassen. SR 0.142.112.681

Art. 141ter Datenbearbeitung

1 Das Informationssystem zur Feststellung von Leistungen aufgrund von internationalen Abkommen enthält alle Daten, die aufgrund der Rechtsakte der EU und aufgrund anderer internationaler Abkommen für die Feststellung von Leistungen vorgegeben sind, namentlich: a. Angaben zur versicherten Person; b. AHV-Nummern; c. versicherte Risiken; d. Angaben zu Einkommen und Versicherungsleistungen; e. Angaben zum Versicherungs- und Beschäftigungsverlauf. 2 Die ZAS darf alle Daten bearbeiten. Die Ausgleichskassen und die IV-Stellen dürfen nur die Daten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich bearbeiten.

Art. 141quater Zweck, Zuständigkeit und Datenerfassung

1 Das Informationssystem im Bereich der Versicherungsunterstellung bezweckt die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften in Erfüllung internationaler Abkommen und in Anwendung der Artikel 1a und 2 AHVG sowie die Erledigung damit verbundener administrativer Aufgaben. 2 Es erlaubt den elektronischen Austausch aller für die Bestimmung der Versicherungsunterstellung nötigen Daten zwischen schweizerischen Stellen sowie zwischen schweizerischen und ausländischen Stellen. 3 Es wird durch das BSV zur Verfügung gestellt. 4 Die Ausgleichskassen und die Verbindungsstelle erfassen im Informationssystem alle Daten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich, die aufgrund der Rechtsakte der EU, aufgrund anderer internationaler Abkommen sowie aufgrund der Artikel 1a und 2 AHVG für die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften vorgegeben sind.

Art. 141quinquies Datenbearbeitung

1 Das Informationssystem im Bereich der Versicherungsunterstellung enthält Daten, die aufgrund der Rechtsakte der EU, aufgrund anderer internationaler Abkommen sowie aufgrund der Artikel 1a und 2 AHVG für die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften vorgegeben sind, namentlich Daten zu: a. den versicherten Personen und ihren Familienangehörigen; b. den Arbeitgebern der versicherten Personen sowie den Einsatzbetrieben; c. Dauer und Art der Tätigkeit. 2 Die Ausgleichskassen und die Verbindungsstelle dürfen die Daten im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben bearbeiten. Die Arbeitgeber und die Versicherten dürfen die Daten erfassen und abfragen.

Art. 141sexies

1 Das Informationssystem nach Artikel 71 Absatz 4bis AHVG ermöglicht den Gesuchstellenden, die Formulare zur Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 2 ATSG elektronisch auszufüllen. 2 Die ZAS leitet die Anträge in strukturierter und maschinenlesbarer Form automatisiert an die zuständigen Durchführungsstellen weiter. 3 Das Informationssystem enthält alle Daten, die zur Geltendmachung des Leistungsanspruchs notwendig sind und die von den Gesuchstellenden selbst erfasst wurden.

Art. 141septies

1 Die Durchführungsstellen melden Beeinträchtigungen und bedeutende Einschränkungen der Funktionsfähigkeit der Systeme, insbesondere aufgrund eines Cybervorfalls, unverzüglich dem BSV und erstatten ihm Bericht über deren Behebung. 2 Meldungen nach Absatz 1 ersetzen die Meldungen von Verletzungen der Datensicherheit an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020 oder an die kantonalen Datenschutzbehörden nach den kantonalen Datenschutzgesetzen nicht. SR 235.1

Art. 142 Umfang der Zahlung und Abrechnung

1 Die Zahlungs- und Abrechnungspflicht erstreckt sich auf alle vom abrechnenden Beitragspflichtigen als Versichertem oder als Arbeitgeber zu leistenden Beiträge, einschliesslich der Verwaltungskostenbeiträge. Mit den Beiträgen sind in der Regel die Renten zu verrechnen, auf die der Beitragspflichtige in der Abrechnungsperiode selbst Anspruch hatte oder die er in dieser Zeit seinen Arbeitnehmern ausbezahlt hat. 2 Sind einer Ausgleichskasse gemäss Artikel 63a Absatz 1 AHVG weitere Aufgaben übertragen worden, so können die hierfür erforderlichen Beiträge und auszurichtenden Leistungen mit Genehmigung des BSV in die Abrechnung einbezogen werden, soweit dadurch die Abrechnung nicht erschwert wird. 3 … Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 19. Nov. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1966 (AS 1965 1021). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Juni 1985, mit Wirkung seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 913).

Art. 143 Abrechnungsformen und Lohnaufzeichnung

1 Die Ausgleichskassen bestimmen die Formen, in welchen die Arbeitgeber gemäss Artikel 36 abzurechnen haben. Sie stellen den Arbeitgebern die erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung und sind nötigenfalls bei der Deklaration behilflich. Artikel 210 bleibt vorbehalten. 2 Die Arbeitgeber haben die Löhne und die weiteren Angaben für die Eintragung in das individuelle Konto laufend aufzuzeichnen, soweit es für eine geordnete Abrechnung und die Arbeitgeberkontrolle erforderlich ist. 3 Die Arbeitgeber bescheinigen den Ausgleichskassen die geldwerten Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen in gleicher Weise und zum gleichen Zeitpunkt wie den Steuerbehörden mit Kopien der Bescheinigungen, die sie nach den Vorschriften der Mitarbeiterbeteiligungsverordnung vom 27. Juni 2012 einzureichen haben. Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 19. Nov. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1966 (AS 1965 1021). Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6329). Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). SR 642.115.325.1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6329). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende des Textes.

Art. 144 Abrechnungs- und Zahlungskontrolle

Die Ausgleichskasse teilt jedem mit ihr abrechnenden Beitragspflichtigen die Unternehmens-Identifikationsnummer oder die Administrativnummer mit oder teilt ihm eine Abrechnungsnummer zu. Sie führt ein Register dieser Beitragspflichtigen. Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 der V vom 26. Jan. 2011 über die Unternehmens-Identifikationsnummer, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 533). Die Änd. gemäss Anhang 2 Ziff. II 116 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 betrifft nur den französischen Text (AS 2022 568).

Art. 145 und 146

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, mit Wirkung seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2579).

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Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung