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Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Confederation · 831.101 · ordinance

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Contents: 311 provisions
  1. Art. 1 Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste einer internationalen Organisation tätig sind
  2. Art. 1a Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste einer privaten Hilfsorganisation tätig sind
  3. Art. 1b Ausländer mit diplomatischen Vorrechten
  4. Art. 2 Verhältnismässig kurze Zeit
  5. Art. 3 Angehörige ausländischer staatlicher Alters- und Hinterlassenenversicherungen
  6. Art. 4
  7. Art. 5 Berechtigung zur Weiterführung der Versicherung
  8. Art. 5a Gesuch
  9. Art. 5b Versicherungsbeginn
  10. Art. 5c Versicherungsende
  11. Art. 5d Beitrittsberechtigung
  12. Art. 5e Versicherungsbeginn
  13. Art. 5f Versicherungsende
  14. Art. 5g Berechtigung zur Weiterführung der Versicherung
  15. Art. 5h Versicherungsbeginn
  16. Art. 5i Versicherungsende
  17. Art. 5j Versicherungsbeginn
  18. Art. 5k Versicherungsende
  19. Art. 6 Begriff des Erwerbseinkommens
  20. Art. 6bis
  21. Art. 6ter Im Ausland erzieltes Erwerbseinkommen
  22. Art. 6quater Beiträge der erwerbstätigen Versicherten nach Erreichen des Referenzalters
  23. Art. 7 Bestandteile des massgebenden Lohnes
  24. Art. 8 Ausnahmen vom massgebenden Lohn
  25. Art. 8bis Sozialleistungen bei ungenügender beruflicher Vorsorge
  26. Art. 8ter Sozialleistungen bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen
  27. Art. 8quater Härtefallleistungen
  28. Art. 9 Unkosten
  29. Art. 10
  30. Art. 11 Verpflegung und Unterkunft
  31. Art. 12
  32. Art. 13 Anders geartetes Naturaleinkommen
  33. Art. 14 Mitarbeitende Familienmitglieder
  34. Art. 15 Trinkgelder
  35. Art. 16 Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber
  36. Art. 17 Begriff des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit
  37. Art. 18 Abzüge vom Einkommen
  38. Art. 19 Geringfügiger Nebenerwerb aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
  39. Art. 20 Beitragspflichtige Personen
  40. Art. 21 Sinkende Beitragsskala für Selbstständigerwerbende
  41. Art. 22 Beitragsjahr und zeitliche Bemessung der Beiträge
  42. Art. 23 Ermittlung des Einkommens und des Eigenkapitals
  43. Art. 24 Akontobeiträge
  44. Art. 25 Festsetzung und Ausgleich
  45. Art. 26
  46. Art. 27 Meldungen der Steuerbehörden
  47. Art. 28 Bemessung der Beiträge
  48. Art. 28bis Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind
  49. Art. 29 Beitragsjahr und Bemessungsgrundlagen
  50. Art. 29bis Meldung der Studierenden durch die Lehranstalten
  51. Art. 29ter Bezug der Beiträge durch die Lehranstalten
  52. Art. 30 Anrechnung der Beiträge vom Erwerbseinkommen
  53. Art. 31 Herabsetzung der Beiträge
  54. Art. 32 Erlass der Beiträge
  55. Art. 33 Ausnahmen von der Beitragspflicht
  56. Art. 34 Zahlungsperioden
  57. Art. 34a Mahnung für Beitragszahlung und Abrechnung
  58. Art. 34b Zahlungsaufschub
  59. Art. 34c Uneinbringliche Beiträge
  60. Art. 34d Geringfügiger Lohn
  61. Art. 35 Akontobeiträge
  62. Art. 36 Abrechnung und Ausgleich
  63. Art. 37 Beitragsbezug bei Weinbauakkordanten
  64. Art. 38 Veranlagung
  65. Art. 39 Nachzahlung geschuldeter Beiträge
  66. Art. 40 Erlass der Nachzahlung
  67. Art. 41 Rückforderung zuviel bezahlter Beiträge
  68. Art. 41bis Verzugszinsen
  69. Art. 41ter Vergütungszinsen
  70. Art. 42 Verschiedenes
  71. Art. 43 …
  72. Art. 44–45
  73. Art. 46 Anspruch auf Witwen- und Witwerrente
  74. Art. 47 Waisenrenten für nachgeborene Kinder
  75. Art. 48
  76. Art. 49 Renten für Pflegekinder
  77. Art. 49bis Ausbildung
  78. Art. 49ter Beendigung und Unterbrechung der Ausbildung
  79. Art. 50 Begriff des vollen Beitragsjahres
  80. Art. 50a Ermittlung der Beitragsdauer aus den Jahren 1948–1968
  81. Art. 50b Einkommensteilung a. Allgemeine Bestimmungen
  82. Art. 50c b. Gesuch um Einkommensteilung bei Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe
  83. Art. 50d c. Aufgaben der auftraggebenden Ausgleichskassen
  84. Art. 50e d. Aufgaben der beteiligten Ausgleichskassen
  85. Art. 50f e. Verfahren bei Anmeldung durch einen Ehegatten
  86. Art. 50g f. Verfahren bei Rentenbezug
  87. Art. 50h g. Wirkung der Einkommensteilung
  88. Art. 51 Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens
  89. Art. 51bis Aufwertungsfaktoren
  90. Art. 51ter Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung
  91. Art. 51quater Mitteilung der Rentenanpassung
  92. Art. 52 Abstufung der Teilrenten
  93. Art. 52a Beitragszeit von weniger als einem Jahr bei Eintritt des Versicherungsfalls
  94. Art. 52b Anrechnung von Beitragszeiten vor dem 20. Altersjahr
  95. Art. 52c Beitragszeiten im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs
  96. Art. 52d Anrechnung fehlender Beitragsjahre
  97. Art. 52dbis Neuberechnung der Rente
  98. Art. 52dter Beginn des Anspruchs auf die neu berechnete Rente
  99. Art. 52dquater Für das Schliessen von Beitragslücken berücksichtigte Erwerbseinkommen
  100. Art. 52e Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften
  101. Art. 52f Anrechnung der Erziehungsgutschriften
  102. Art. 52fbis Anrechnung der Erziehungsgutschriften bei gemeinsamer elterlicher Sorge geschiedener oder nicht miteinander verheirateter Eltern
  103. Art. 52g Betreuungsgutschriften a. Erfordernis der leichten Erreichbarkeit
  104. Art. 52h b. …
  105. Art. 52i c. Erfüllung der Voraussetzungen durch mehrere Personen
  106. Art. 52k d. Anrechnung der Betreuungsgutschriften
  107. Art. 52l e. Anmeldung
  108. Art. 53 Berechnungsvorschriften und Rententabellen
  109. Art. 53bis Summe der Renten bei Ehepaaren mit unvollständiger Beitragsdauer
  110. Art. 53ter Summe der Renten bei Ehegatten mit anteiligen Renten
  111. Art. 53quater Rentenzuschlag für Frauen der Übergangsgeneration
  112. Art. 54 Berechnung von Hinterlassenenrenten
  113. Art. 54bis Kürzung der Kinder- und Waisenrenten
  114. Art. 55 Kürzung der ausserordentlichen Kinder- und Waisenrenten
  115. Art. 55bis
  116. Art. 55ter Erhöhung beim Rentenaufschub
  117. Art. 55quater Aufschubserklärung und Abruf
  118. Art. 56 Vorbezug der Altersrente
  119. Art. 56bis Kürzung beim Rentenvorbezug
  120. Art. 56ter Verzicht auf Vorbezug und Widerruf des Vorbezugs der Altersrente bei Anspruch auf eine Invalidenrente
  121. Art. 56quater Kürzung beim Rentenvorbezug durch Frauen der Übergangsgeneration
  122. Art. 57
  123. Art. 58 Anspruch und Kosten
  124. Art. 59 Zuständigkeit
  125. Art. 60 Berechnungsgrundlagen
  126. Art. 61–66
  127. Art. 66bis Hilflosenentschädigung
  128. Art. 66ter Hilfsmittel
  129. Art. 66quater
  130. Art. 67
  131. Art. 68 Ordentliche Renten
  132. Art. 69
  133. Art. 69bis Anmeldung
  134. Art. 69ter Abklärung der Hilflosigkeit
  135. Art. 69quater Beschluss
  136. Art. 69quinquies Verfügung
  137. Art. 70 Rentenmeldungen und Register der laufenden Geldleistungen
  138. Art. 70bis Meldepflicht
  139. Art. 71 Art der Zahlung
  140. Art. 71bis
  141. Art. 71ter Auszahlung der Kinderrente
  142. Art. 72 Termine
  143. Art. 73 Nachweis der Zahlung
  144. Art. 74 Sichernde Massnahmen
  145. Art. 75 Verbindung mit andern Rentenzahlungen
  146. Art. 76
  147. Art. 76bis
  148. Art. 77 Nachzahlung nichtbezogener Renten
  149. Art. 78–79
  150. Art. 79bis Uneinbringliche Rentenrückerstattungen
  151. Art. 79ter Nachzahlung und uneinbringliche Rückerstattung von Hilflosenentschädigungen
  152. Art. 79quater
  153. Art. 80
  154. Art. 81–82
  155. Art. 83 Zur Errichtung von Ausgleichskassen befugte Verbände
  156. Art. 84 Gemeinsame Kassenerrichtung
  157. Art. 85 Voraussetzungen für die Errichtung einer Verbandsausgleichskasse
  158. Art. 86 Ordnungsgemässe Durchführung der Versicherung
  159. Art. 87 Provisorische Kassenerrichtung
  160. Art. 88–91
  161. Art. 92 Anwendbare Bestimmungen
  162. Art. 93 Verpfändung von Wertpapieren
  163. Art. 94 Freigabe
  164. Art. 95 Bürgschaften
  165. Art. 96 Form und Dauer von Bürgschaften
  166. Art. 97 Höhe der Sicherheit
  167. Art. 98 Gesuch
  168. Art. 99 Errichtung neuer und Umwandlung bestehender Ausgleichskassen
  169. Art. 100 Genehmigung
  170. Art. 101 Inhalt
  171. Art. 102 Allgemeines
  172. Art. 103 Sitzungen
  173. Art. 104 Aufgaben und Befugnisse
  174. Art. 105 Vertretung der Arbeitnehmerverbände
  175. Art. 106
  176. Art. 107
  177. Art. 107a Liquidationsreserven
  178. Art. 108 Gliederung der Sozialversicherungsanstalt
  179. Art. 109 Vertretung nach aussen
  180. Art. 109a Verwaltungskommission
  181. Art. 110 Errichtung und Organisation
  182. Art. 111 Kassenzugehörigkeit
  183. Art. 112
  184. Art. 113
  185. Art. 114 Zweigstellen von Verbandsausgleichskassen
  186. Art. 115 Zweigstellen kantonaler Ausgleichskassen
  187. Art. 116 Aufgaben der Zweigstellen
  188. Art. 117 Arbeitgeber und Selbständigerwerbende
  189. Art. 118 Nichterwerbstätige
  190. Art. 119 Arbeitnehmer in Sonderfällen
  191. Art. 120 Besondere Bestimmungen
  192. Art. 121 Kassenwechsel
  193. Art. 122 Ordentliche Renten im Inland
  194. Art. 123 Ordentliche Renten im Ausland
  195. Art. 124 Ausserordentliche Renten
  196. Art. 125 Kassenwechsel
  197. Art. 125bis Hilflosenentschädigung
  198. Art. 125ter Betreuungsgutschriften
  199. Art. 125quater Ablösung von Leistungen der IV durch Leistungen der AHV
  200. Art. 126
  201. Art. 127
  202. Art. 128
  203. Art. 129 Kontrolle über die Erfassung aller Beitragspflichtigen
  204. Art. 130 Voraussetzungen für die Übertragung weiterer Aufgaben
  205. Art. 131 Verfahren für die Übertragung weiterer Aufgaben
  206. Art. 132 Besondere Bestimmungen
  207. Art. 132bis Ausführung von Kassenaufgaben durch Dritte
  208. Art. 132ter Gebühren
  209. Art. 132quater Risikomanagementsystem
  210. Art. 132quinquies Qualitätsmanagementsystem
  211. Art. 132sexies Internes Kontrollsystem
  212. Art. 132septies Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit
  213. Art. 132octies Interessenbindungen
  214. Art. 133 AHV-Nummer
  215. Art. 133bis Zuweisung
  216. Art. 134
  217. Art. 134bis
  218. Art. 134ter Meldung der systematischen Verwendung der AHV-Nummer
  219. Art. 134quater Bekanntgabe und Verifizierung der AHV-Nummer
  220. Art. 134quinquies Massnahmen zur Sicherstellung der Verwendung der richtigen AHV-Nummer
  221. Art. 134sexies–134octies
  222. Art. 135
  223. Art. 135bis Versicherungsausweis
  224. Art. 136
  225. Art. 137 Individuelles Konto
  226. Art. 138 Einzutragende Erwerbseinkommen
  227. Art. 139 Eintragsperiode
  228. Art. 140 Inhalt der Eintragungen
  229. Art. 140bis Verbuchung des Einkommens aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit
  230. Art. 141 Kontenauszüge
  231. Art. 141bis Zweck, Zuständigkeit und Datenerfassung
  232. Art. 141ter Datenbearbeitung
  233. Art. 141quater Zweck, Zuständigkeit und Datenerfassung
  234. Art. 141quinquies Datenbearbeitung
  235. Art. 141sexies
  236. Art. 141septies
  237. Art. 142 Umfang der Zahlung und Abrechnung
  238. Art. 143 Abrechnungsformen und Lohnaufzeichnung
  239. Art. 144 Abrechnungs- und Zahlungskontrolle
  240. Art. 145 und 146
  241. Art. 147 Grundsatz
  242. Art. 148 Geldablieferung
  243. Art. 148bis Journal über den Geldverkehr
  244. Art. 149 Geldbedarf
  245. Art. 149bis Darlehen
  246. Art. 150 Grundsatz
  247. Art. 151
  248. Art. 152 Beitragskonto
  249. Art. 153
  250. Art. 154 Kontenplan und Buchführungsweisungen
  251. Art. 155 Bilanz und Betriebsrechnung
  252. Art. 155a Verwaltungsrechnung der Sozialversicherungsanstalten
  253. Art. 156
  254. Art. 157 Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge
  255. Art. 158 Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds an die Verwaltungskosten der Ausgleichskassen
  256. Art. 158bis Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds für Vorausberechnungen der Altersrente, Inkasso und Schadenersatzverfahren
  257. Art. 159 Grundsatz
  258. Art. 160 Umfang
  259. Art. 160bis Revisionen der Durchführung von übertragenen Aufgaben
  260. Art. 161 Revision der Zweigstellen
  261. Art. 162 Grundsatz
  262. Art. 163 Umfang
  263. Art. 164 Grundsatz
  264. Art. 165–168
  265. Art. 169 Revisions- und Kontrollberichte
  266. Art. 170 …
  267. Art. 171
  268. Art. 172–173
  269. Art. 174 Aufgaben
  270. Art. 175 Organisation
  271. Art. 176 Aufsichtsbehörde
  272. Art. 177 Eidgenössische Kommission für die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
  273. Art. 178
  274. Art. 179 Mängelbehebung
  275. Art. 180 Kommissarische Verwaltung
  276. Art. 181–199
  277. Art. 200 Besondere Zuständigkeit
  278. Art. 200bis
  279. Art. 201 Beschwerdebefugnis der Behörden
  280. Art. 202
  281. Art. 203
  282. Art. 203a
  283. Art. 204
  284. Art. 205 Mahnung
  285. Art. 206 Verwendung von Mahngebühren, Ordnungsbussen, Verzugszinsen und Zuschlägen
  286. Art. 207 Verjährung
  287. Art. 208 Anzeigepflicht bei strafbaren Handlungen
  288. Art. 209 Auskunftspflicht
  289. Art. 209bis Streitigkeiten über Datenbekanntgaben
  290. Art. 209ter Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten
  291. Art. 209quater Kosten für den Zugang zum Register der laufenden Geldleistungen und zum Versichertenregister
  292. Art. 210 Formulare
  293. Art. 211 Posttaxen und Zahlungsgebühren
  294. Art. 211bis Verwendung von Mitteln aus dem AHV-Ausgleichsfonds für Aufklärungs- und Informationsmassnahmen
  295. Art. 211ter Durchführung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens
  296. Art. 211quater Vergütungen für nicht einbringliche Betreibungskosten
  297. Art. 211quinquies Übernahme der Kosten von Informationssystemen
  298. Art. 212 Periodische Überprüfung
  299. Art. 212bis Berichterstattung durch das BSV
  300. Art. 213
  301. Art. 214 In der Staatsrechnung auszuweisende Rückstellung
  302. Art. 215–219
  303. Art. 220
  304. Art. 221 Rückerstattung der Beiträge
  305. Art. 222 Berechtigung
  306. Art. 223 Ausrichtung der Finanzhilfen
  307. Art. 224 Höhe der Finanzhilfen
  308. Art. 224bis Höchstbetrag zur Ausrichtung der Finanzhilfen
  309. Art. 224ter Prioritätenordnung
  310. Art. 225 Verfahren
  311. Art. 226 Inkrafttreten und Vollzug

311 provisions

Art. 50b Einkommensteilung a. Allgemeine Bestimmungen

1 Die Einkommen von Ehepaaren werden in jedem Kalenderjahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt. 2 Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen. 3 Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4759).

Art. 50c b. Gesuch um Einkommensteilung bei Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe

1 Wurde eine Ehe durch Scheidung oder Ungültigerklärung aufgelöst, so können die Ehegatten gemeinsam oder jeder für sich die Vornahme der Einkommensteilung verlangen. Artikel 50g bleibt vorbehalten. 2 Das Gesuch um Vornahme der Einkommensteilung kann bei jeder Ausgleichskasse eingereicht werden, die für einen der Ehegatten ein individuelles Konto führt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

Art. 50d c. Aufgaben der auftraggebenden Ausgleichskassen

1 Die Ausgleichskasse, welche das Gesuch um Vornahme der Einkommensteilung entgegennimmt (auftraggebende Ausgleichskasse), beauftragt sämtliche Ausgleichskassen, welche individuelle Konten der Ehegatten führen (beteiligte Ausgleichskassen), die Einkommen während der Ehejahre aufzuteilen. Sie teilt den beteiligten Ausgleichskassen mit, für welche Jahre die Einkommensteilung vorgenommen werden muss. 2 Nach Abschluss des Verfahrens zur Einkommensteilung stellt die auftraggebende Ausgleichskasse jedem Ehegatten eine Übersicht über seine individuellen Konten zu. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2007 5271).

Art. 50e d. Aufgaben der beteiligten Ausgleichskassen

Sind die Voraussetzungen für eine Einkommensteilung erfüllt, so haben die beteiligten Ausgleichskassen die folgenden Aufgaben. Sie: a. eröffnen für den Ehegatten ihres Versicherten ein neues individuelles Konto, sofern noch kein solches vorhanden ist; b. teilen die Einkommen des Versicherten während der Kalenderjahre der Ehe hälftig auf; c. tragen die Hälfte der Einkommen des Versicherten im individuellen Konto seines Ehegatten ein; d. stellen der auftraggebenden Ausgleichskasse für die beiden Ehegatten eine Übersicht über ihre individuellen Konten zu, welche über die Einkommensteilung Auskunft gibt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

Art. 50f e. Verfahren bei Anmeldung durch einen Ehegatten

1 Wird das Gesuch um Vornahme der Einkommensteilung nur durch einen Ehegatten eingereicht, so stellt die auftraggebende Ausgleichskasse dem andern Ehegatten eine Mitteilung über das Gesuch zu. Sie fordert diesen auf, am Verfahren teilzunehmen und weist ihn auf die Folgen der Nichtteilnahme hin. 2 Verzichtet der andere Ehegatte auf eine Teilnahme oder kann ihm die Mitteilung nicht zugestellt werden, insbesondere weil seine Adresse unbekannt ist, so erhält nur der Ehegatte, der den Antrag auf Einkommensteilung gestellt hat, die Übersicht über seine individuellen Konten. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2007 5271).

Art. 50g f. Verfahren bei Rentenbezug

Bezieht ein Ehegatte bereits eine Rente, so ist das Verfahren auf Einkommensteilung von Amtes wegen durch die Ausgleichskasse einzuleiten, welche die Rente ausrichtet. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

Art. 50h g. Wirkung der Einkommensteilung

Das aufgrund der Einkommensteilung im individuellen Konto eingetragene Erwerbseinkommen gilt bei der Berechnung von später entstehenden Renten als eigenes Einkommen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

Art. 51 Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens

1 … 2 Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens werden die dem Versicherten gemäss Artikel 52d zusätzlich angerechneten Beitragsjahre und die gemäss Artikel 52b herangezogenen Beitragszeiten mit den entsprechenden Erwerbseinkommen mitgezählt. 3 Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens von Versicherten, die eine Invalidenrente nicht unmittelbar vor der Entstehung des Anspruchs auf eine Alters- oder Hinterlassenenrente bezogen haben, werden die Kalenderjahre, in denen eine Invalidenrente bezogen wurde, und das entsprechende Erwerbseinkommen nicht angerechnet, falls dies für die Berechtigten vorteilhafter ist. 4 Bei der Berechnung der Altersrente einer Person, deren Ehegatte eine Invalidenrente bezieht oder bezogen hat, wird für die Jahre des Rentenbezuges ausschliesslich das für die Invalidenrente massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen als Erwerbseinkommen des Ehegatten im Sinne von Artikel 29quinquies AHVG berücksichtigt. 5 Hat der Ehegatte Anspruch auf eine Invalidenrente für einen Invaliditätsgrad von 50 Prozent oder weniger, so wird die Hälfte des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens zum Einkommen des invaliden Ehegatten hinzugezählt. 6 Die Absätze 4 und 5 sind bei der Einkommensteilung im Falle der Auflösung der Ehe sinngemäss anwendbar. Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS 1969 125). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, mit Wirkung seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2219). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4361, 2012 5797). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995 (AS 1996 668). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

Art. 51bis Aufwertungsfaktoren

1 Das BSV legt die Faktoren für die Aufwertung der Summe der Erwerbseinkommen nach Artikel 30 Absatz 1 AHVG jährlich fest. 2 Die Aufwertungsfaktoren werden ermittelt, indem der Rentenindex nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird. 3 Artikel 30 Absatz 1 AHVG ist nicht auf die Summe der Erwerbseinkommen anwendbar, die nach dem Referenzalter erzielt werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2219). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506).

Art. 51ter Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung

1 Das BSV unterrichtet die Eidgenössische Kommission für die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Kommission) über die Entwicklung des vom Bundesamt für Statistik ermittelten Lohnindexes und des Landesindexes der Konsumentenpreise. Die Kommission stellt dem Bundesrat Antrag, den Rentenindex auf den nächsten 1. Januar neu festzusetzen, wenn: a. der Landesindex der Konsumentenpreise Ende Juni innert Jahresfrist um mehr als 4 Prozent gestiegen ist oder b. die Renten auf den vorangehenden 1. Januar nicht erhöht worden sind. 1bis Für den Wert von 100 Punkten des Rentenindexes nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG gelten folgende Grundlagen: a. beim Landesindex der Konsumentenpreise der Stand von 104,1 Punkten (Sept. 1977 = 100); b. beim Nominallohnindex der Stand von 1004 Punkten (Juni 1939 = 100). 2 Das BSV überprüft periodisch die finanzielle Lage der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Es unterbreitet die Ergebnisse der Eidgenössischen Kommission für die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zur Begutachtung. Diese Kommission stellt unter Berücksichtigung von Artikel 212 allenfalls Antrag auf Änderung des Verhältnisses der beiden Indexwerte gemäss Artikel 33ter Absatz 2 AHVG. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 1288). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4361). Eingefügt durch Art. 11 der V 82 vom 24. Juni 1981 über die Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV, in Kraft seit 1. Jan. 1982 (AS 1981 1014).

Art. 51quater Mitteilung der Rentenanpassung

Die Anpassung der Rente an den Rentenindex gemäss Artikel 33ter Absatz 1 AHVG wird dem Berechtigten nur auf schriftliches Verlangen durch eine Verfügung bekannt gegeben. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

Art. 52 Abstufung der Teilrenten

1 Die Teilrenten betragen in Prozenten der Vollrente: Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten und denen seines Jahrgangs in Prozenten Teilrente in Prozenten der Vollrente Nummer der Rentenskala von mindestens aber weniger als 2,28 2,27 1 2,28 4,55 4,55 2 4,55 6,82 6,82 3 6,82 9,10 9,09 4 9,10 11,37 11,36 5 11,37 13,64 13,64 6 13,64 15,91 15,91 7 15,91 18,19 18,18 8 18,19 20,46 20,45 9 20,46 22,73 22,73 10 22,73 25,01 25,00 11 25,01 27,28 27,27 12 27,28 29,55 29,55 13 29,55 31,82 31,82 14 31,82 34,10 34,09 15 34,10 36,37 36,36 16 36,37 38,64 38,64 17 38,64 40,91 40,91 18 40,91 43,19 43,18 19 43,19 45,46 45,45 20 45,46 47,73 47,73 21 47,73 50,01 50,00 22 50,01 52,28 52,27 23 52,28 54,55 54,55 24 54,55 56,82 56,82 25 56,82 59,10 59,09 26 59,10 61,37 61,36 27 61,37 63,64 63,64 28 63,64 65,91 65,91 29 65,91 68,19 68,18 30 68,19 70,46 70,45 31 70,46 72,73 72,73 32 72,73 75,01 75,00 33 75,01 77,28 77,27 34 77,28 79,55 79,55 35 79,55 81,82 81,82 36 81,82 84,10 84,09 37 84,10 86,37 86,36 38 86,37 88,64 88,64 39 88,64 90,91 90,91 40 90,91 93,19 93,18 41 93,19 95,46 95,45 42 95,46 97,73 97,73 43 97,73 100,00 100,00 44 1bis Das BSV erlässt Vorschriften über die Abstufung der Teilrenten beim Rentenvorbezug. Massgebend ist das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten zum Zeitpunkt des Rentenvorbezugs und denjenigen seines Jahrgangs bei Erreichen des Referenzalters. 2 Beträgt das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten und denen seines Jahrganges mindestens 97,73 Prozent, so wird die Vollrente gewährt. 3 und 4 … Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998 (AS 1998 2579). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, mit Wirkung seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1351).

Art. 52a Beitragszeit von weniger als einem Jahr bei Eintritt des Versicherungsfalls

Weist eine Person vom 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles nicht während eines vollen Jahres Beitragszeiten auf, so wird die Summe aller Erwerbseinkommen, für die sie nach Vollendung des 17. Altersjahres bis zur Entstehung des Rentenanspruchs Beiträge geleistet hat, sowie die Summe der Erziehungs- und Betreuungsgutschriften durch die Summe der Jahre und Monate geteilt, während welcher sie Beitragszeiten aufweist. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506).

Art. 52b Anrechnung von Beitragszeiten vor dem 20. Altersjahr

1 Ist die Beitragsdauer im Sinne von Artikel 29ter oder 40 Absatz 4 AHVG nicht vollständig, so werden Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet. 2 Beitragszeiten im Sinne von Absatz 1 können im Zeitpunkt des Rentenvorbezugs nur zur Auffüllung von Beitragslücken angerechnet werden, die vor dem Vorbezug entstanden sind. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995 (AS 1996 668). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506).

Art. 52c Beitragszeiten im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs

Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung aber nicht berücksichtigt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

Art. 52d Anrechnung fehlender Beitragsjahre

Für fehlende Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1979 werden einer Person, welche nach Artikel 1a oder 2 AHVG versichert war oder sich hätte versichern können, folgende Beitragsjahre zusätzlich angerechnet: Bei vollen Beitragsjahren des Versicherten Zusätzlich anrechenbare Beitragsjahre bis zu von bis 20 26 1 27 33 2 ab 34 3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).

Art. 52dbis Neuberechnung der Rente

Die Neuberechnung der Rente nach Artikel 29bis Absätze 3 und 4 AHVG erfolgt einmalig und auf Antrag. Es können nur Beiträge berücksichtigt werden, die zwischen dem Erreichen des Referenzalters und dem Monat des Antrags entrichtet wurden, höchstens aber die Beiträge bis zu fünf Jahren nach Erreichen des Referenzalters. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506).

Art. 52dter Beginn des Anspruchs auf die neu berechnete Rente

Der Anspruch auf die neu berechnete Rente nach Artikel 29bis Absätze 3 und 4 AHVG entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Antragstellung folgt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506).

Art. 52dquater Für das Schliessen von Beitragslücken berücksichtigte Erwerbseinkommen

Für die Ermittlung des Betrags, der den 40 Prozent nach Artikel 29bis Absatz 4 Buchstabe a AHVG entspricht, werden alle Erwerbseinkommen berücksichtigt, unabhängig davon, ob diese beitragspflichtig waren. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506).

Art. 52e Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften

Ein Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften besteht auch für Jahre, in denen die Eltern Kinder unter ihrer Obhut hatten, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zustand. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995 (AS 1996 668). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2681).

Art. 52f Anrechnung der Erziehungsgutschriften

1 Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet. Absatz 5 bleibt vorbehalten. 2 Die Erziehungsgutschrift für das Jahr, in dem die Ehe aufgelöst wurde oder ein Elternteil stirbt, wird dem Elternteil angerechnet, welchem das Kind zugesprochen wurde oder welcher hinterblieben ist. 2bis … 3 Stirbt das Kind im Kalenderjahr der Geburt, so werden Erziehungsgutschriften für ein Jahr angerechnet. Diese Gutschriften werden zwischen den Ehegatten aufgeteilt, auch wenn sie ins Kalenderjahr der Heirat fallen. Absatz 5 bleibt vorbehalten. 4 Für Jahre, in denen sein Ehegatte nicht in der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert war, wird dem versicherten Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet. 5 Ist eine Person nur während einzelner Monate versichert, so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zusammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift angerechnet. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Aug. 1999 (AS 1999 2681). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 1361).

Art. 52fbis Anrechnung der Erziehungsgutschriften bei gemeinsamer elterlicher Sorge geschiedener oder nicht miteinander verheirateter Eltern

1 Regelt das Gericht oder die Kindesschutzbehörde die gemeinsame elterliche Sorge, die Obhut oder die Betreuungsanteile geschiedener oder nicht miteinander verheirateter Eltern, so wird gleichzeitig die Anrechnung der Erziehungsgutschriften geregelt. 2 Betreut ein Elternteil das gemeinsame Kind zum überwiegenden Teil, so rechnet das Gericht oder die Kindesschutzbehörde diesem Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift an. Betreuen beide Eltern ihr Kind zu gleichen Teilen, so wird die Erziehungsgutschrift hälftig aufgeteilt. 3 Kommt die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund einer Erklärung der Eltern an das Zivilstandsamt oder an die Kindesschutzbehörde zustande, so vereinbaren die Eltern gleichzeitig schriftlich, dass die ganze Erziehungsgutschrift einem Elternteil anzurechnen ist oder dass sie hälftig aufzuteilen ist, oder sie reichen innert drei Monaten eine solche Vereinbarung bei der zuständigen Kindesschutzbehörde ein. Geht innert dieser Frist keine Vereinbarung ein, so regelt die Kindesschutzbehörde die Anrechnung der Erziehungsgutschriften von Amtes wegen gemäss Absatz 2. 4 Unter Vorbehalt von Artikel 52f Absatz 4 können die Eltern jederzeit schriftlich vereinbaren, dass die ganze Erziehungsgutschrift künftig einem Elternteil anzurechnen ist oder dass sie künftig hälftig aufzuteilen ist. Dies gilt auch, wenn das Gericht oder die Kindesschutzbehörde die Anrechnung der Erziehungsgutschriften bereits geregelt hat. 5 Für die hälftige Aufteilung der Erziehungsgutschrift gilt Artikel 29sexies Absatz 3 zweiter Satz AHVG sinngemäss. 6 Solange die Anrechnung der Erziehungsgutschriften nicht geregelt ist, wird die ganze Erziehungsgutschrift der Mutter angerechnet. 7 Änderungen in der Anrechnung der Erziehungsgutschriften werden am 1. Januar des Folgejahres wirksam. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 1361).

Art. 52g Betreuungsgutschriften a. Erfordernis der leichten Erreichbarkeit

Das Erfordernis der leichten Erreichbarkeit ist insbesondere dann erfüllt, wenn die Betreuungsperson nicht mehr als 30 km entfernt von der betreuten Person wohnt oder diese innert einer Stunde erreichen kann. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995 (AS 1996 668). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4759).

Art. 52h b. …

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3835).

Art. 52i c. Erfüllung der Voraussetzungen durch mehrere Personen

Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen für die Anrechnung von Betreuungsgutschriften, so wird die Betreuungsgutschrift zu gleichen Teilen auf alle anspruchsberechtigten Personen aufgeteilt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

Art. 52k d. Anrechnung der Betreuungsgutschriften

Für die Festsetzung der Betreuungsgutschrift ist Artikel 52f sinngemäss anwendbar. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

Art. 52l e. Anmeldung

1 Der Anspruch auf Anrechnung der Betreuungsgutschriften ist bei der kantonalen Ausgleichskasse am Wohnsitz der betreuten Person anzumelden. Die Anmeldung ist sowohl von der betreuenden als auch von der betreuten Person oder deren gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. 2 Wird die Betreuungsgutschrift von mehreren Personen geltend gemacht, so haben sie die Anmeldung gemeinsam einzureichen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

Art. 53 Berechnungsvorschriften und Rententabellen

1 Das BSV erlässt Vorschriften zur Berechnung der Renten und stellt verbindliche Rententabellen auf. Dabei beträgt die Abstufung der Monatsrenten, bezogen auf die volle einfache Altersrente, höchstens 2,6 Prozent des Mindestbetrags dieser Rente. 2 Bei den Monatsrenten werden Beträge von 50 und mehr Rappen auf den nächsten ganzen Franken aufgerundet und Beträge von weniger als 50 Rappen auf den nächsten ganzen Franken abgerundet. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506).

Art. 53bis Summe der Renten bei Ehepaaren mit unvollständiger Beitragsdauer

Weisen nicht beide Ehegatten eine vollständige Beitragsdauer auf, so entspricht der Höchstbetrag der beiden Renten einem Prozentsatz des maximalen Betrages bei Vollrenten (Art. 35 Abs. 1 AHVG). Dieser wird ermittelt, indem die Summe aus dem Prozentanteil der niedrigeren Rentenskala und dem doppelten Prozentanteil der höheren Rentenskala (Art. 52) durch drei geteilt wird. Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972 (AS 1972 2507). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

Art. 53ter Summe der Renten bei Ehegatten mit anteiligen Renten

1 Beim Vorbezug eines Teils der Altersrente wird der gemäss Artikel 53bis ermittelte Höchstbetrag der beiden Renten zusätzlich mit dem Prozentsatz des höheren Rentenanteils multipliziert. Dies gilt sinngemäss auch, wenn der eine Ehegatte einen Teil der Altersrente vorbezieht und der andere eine Invalidenrente bezieht. 2 Beim Aufschub eines Teils der Altersrente ist stets von der ganzen Altersrente auszugehen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506).

Art. 53quater Rentenzuschlag für Frauen der Übergangsgeneration

1 Massgebend für die Höhe des Rentenzuschlags nach Artikel 34bis AHVG für Frauen der Übergangsgeneration ist das für die Rentenberechnung massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen bei Erreichen des Referenzalters. Eine spätere Änderung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens hat keine Auswirkungen auf den Rentenzuschlag. 2 Der Rentenzuschlag wird nicht der Lohn- und Preisentwicklung angepasst. 3 Bei unvollständiger Beitragsdauer wird der Rentenzuschlag entsprechend dem Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten und denen ihres Jahrgangs gekürzt. 4 Das BSV stellt verbindliche Tabellen mit den Rentenzuschlägen auf. Der Rentenzuschlag wird auf den nächsten ganzen Franken aufgerundet. 5 Bei einem Aufschub der ganzen Altersrente wird der Rentenzuschlag beim Abruf der Altersrente ausbezahlt. Wird nur ein Teil der Rente aufgeschoben, so wird der ganze Rentenzuschlag mit dem ausbezahlten Teil der Rente ausgerichtet. Es erfolgt keine Erhöhung des Rentenzuschlags aufgrund des Aufschubs. 6 Wird die Rente gemäss einem Sozialversicherungsabkommen in Form einer einmaligen Abfindung gewährt, so wird der Rentenzuschlag in Form einer einmaligen Abfindung gewährt, deren Höhe in den vom BSV aufgestellten Tabellen definiert ist. 7 Der Rentenzuschlag wird nach den gleichen Modalitäten wie die Altersrente ausbezahlt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft vom 1. Jan. 2025 bis zum 31. Dez. 2033 (AS 2023 506).

Art. 54 Berechnung von Hinterlassenenrenten

Die Erhöhung des durchschnittlichen Erwerbseinkommens nach Artikel 33 Absatz 3 AHVG beträgt, wenn die verstorbene Person folgende Altersjahre vollendet hat: Prozent weniger als 23 100 23 90 24 80 25 70 26 60 27 50 28–29 40 30–31 30 32–34 20 35–38 10 39–45 5 mehr als 45 0 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

Art. 54bis Kürzung der Kinder- und Waisenrenten

1 … 2 Kinder- oder Waisenrenten werden nicht gekürzt, wenn sie zusammen mit der Rente des Vaters oder der Rente der Mutter die Summe aus 150 Prozent des Mindestbetrages der Altersrente und aus den Mindestbeträgen von drei Kinder- oder Waisenrenten nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich mit dem vierten Kind pro Kind um den monatlichen Höchstbetrag der Altersrente (Art. 34 Abs. 3 AHVG). 3 Der Kürzungsbetrag ist auf die einzelnen Kinder- oder Waisenrenten zu verteilen. 4 Bei Teilrenten entspricht der gekürzte Betrag dem Prozentanteil nach Artikel 52 an der nach den Absätzen 1 und 2 gekürzten Vollrente. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668). Aufgehoben durch Ziff. II 2 der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5155). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506).

Art. 55 Kürzung der ausserordentlichen Kinder- und Waisenrenten

Für die Kürzung der ausserordentlichen Kinder- und Waisenrenten (Art. 43 Abs. 3 AHVG) gilt Artikel 54bis Absätze 2 und 3. Die Monatsbeträge der gekürzten Renten werden nach Artikel 53 Absatz 2 auf- oder abgerundet. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

Art. 55bis

Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 462).

Art. 55ter Erhöhung beim Rentenaufschub

1 Beim Aufschub der Rente nach Artikel 39 AHVG gelten die folgenden Erhöhungssätze in Prozent der Altersrente: Aufschubsdauer in Jahren und 0–2 Monaten und 3–5 Monaten und 6–8 Monaten und 9–11 Monaten 1 5,2 6,6 8,0 9,4 2 10,8 12,3 13,9 15,5 3 17,1 18,8 20,5 22,2 4 24,0 25,8 27,7 29,6 5 31,5 2 Der Erhöhungsbetrag wird ermittelt, indem die Summe der aufgeschobenen Renten durch die entsprechende Anzahl Monate geteilt wird und das Ergebnis mit dem entsprechenden Erhöhungssatz nach Absatz 1 multipliziert wird. 3 Bei einer Senkung des aufgeschobenen Anteils wird der Erhöhungssatz für den Rentenanteil, um den der aufgeschobene Anteil gesenkt wird, neu bestimmt. Der auf diese Weise ermittelte Erhöhungsbetrag wird mit dem abgerufenen Anteil der Altersrente ausgerichtet. 4 Werden zusätzlich zur Altersrente Kinderrenten oder Zusatzrenten gewährt, so darf die Summe aller Erhöhungsbeträge den Erhöhungsbetrag zur Altersrente nicht übersteigen. 5 Der Erhöhungsbetrag wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst. Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 462).

Art. 55quater Aufschubserklärung und Abruf

1 Die Aufschubsdauer beginnt vom ersten Tag an zu laufen, der dem Monat folgt, in dem das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht wurde. Der Aufschub ist innert eines Jahres ab Beginn der Aufschubsdauer durch Einreichen des amtlichen Formulars zu erklären. Ist innert dieser Frist keine Aufschubserklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt. 2 Der Abruf erfolgt über das amtliche Formular. 3 Wird eine aufgeschobene Altersrente abgerufen, so wird sie vom folgenden Monat an ausbezahlt, eine Nachzahlung von Renten ist ausgeschlossen. 4 Stirbt der Rentenberechtigte, so gilt die Altersrente als abgerufen. 5 Eine Herabsetzung des aufgeschobenen Anteils der Rente ist über das amtliche Formular zu beantragen. Die Änderung kann frühestens für den Monat erfolgen, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS 1969 125). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 603). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506).

Art. 56 Vorbezug der Altersrente

1 Die Berechnung der vorbezogenen Rente basiert auf der in Anwendung von Artikel 52 Absatz 1bis ermittelten effektiven Beitragsdauer und dem Einkommen bis zum 31. Dezember vor dem Beginn des Vorbezugs. 2 Bei einer Erhöhung des Rentenanteils während der Vorbezugsdauer gelten dieselben Berechnungsgrundlagen wie zu Beginn des Vorbezugs. 3 Eine Erhöhung des vorbezogenen Anteils der Rente ist über das amtliche Formular zu beantragen. Die Änderung kann frühestens auf den Monat erfolgen, der auf den Monat der Antragstellung folgt. 4 Bei Erreichen des Referenzalters wird die Rente nach den allgemeinen Bestimmungen für die Rentenberechnung nach Artikel 29bis AHVG festgesetzt. Massgebend ist der nach Artikel 51bis Absatz 2 bei Erreichen des Referenzalters ermittelte Aufwertungsfaktor. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506).

Art. 56bis Kürzung beim Rentenvorbezug

1 Beim Vorbezug der Rente gelten die folgenden Kürzungssätze in Prozent der Altersrente: Vorbezugsdauer in Jahren und Monaten 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 0 – 0,6 1,1 1,7 2,3 2,8 3,4 4,0 4,5 5,1 5,7 6,2 1 6,8 7,4 7,9 8,5 9,1 9,6 10,2 10,8 11,3 11,9 12,5 13,0 2 13,6 2 Bei einer Erhöhung des vorbezogenen Rentenanteils wird der Kürzungssatz für den Rentenanteil, um den der vorbezogene Anteil erhöht wird, neu bestimmt. 3 Bei Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG wird der definitive Kürzungsbetrag ermittelt. Dabei wird die Summe der ungekürzten vorbezogenen Renten, dividiert durch die entsprechende Anzahl Monate, während denen die jeweilige Rente oder der Rentenanteil vorbezogen wurde, mit dem für die entsprechende Vorbezugsdauer geltenden Kürzungssatz multipliziert. Die für jeden Rentenanteil ermittelten Kürzungsbeträge ergeben zusammen den Kürzungsbetrag, der ab dem Referenzalter von der Rente abgezogen wird. 4 Der Kürzungsbetrag wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506).

Art. 56ter Verzicht auf Vorbezug und Widerruf des Vorbezugs der Altersrente bei Anspruch auf eine Invalidenrente

1 Meldet sich eine versicherte Person, die einen Teil ihrer Altersrente vorbezieht, während der Vorbezugsdauer bei der Invalidenversicherung an und wird ihr eine Invalidenrente nach Artikel 29 IVG zugesprochen, so kann sie auf den Vorbezug ihrer Altersrente verzichten. Der Verzicht wird mit Beginn des Anspruchs auf die Invalidenrente wirksam. 2 Die vorbezogene Altersrente, die zwischen dem Beginn des Anspruchs auf die Invalidenrente und dem Verzicht auf den Vorbezug ausbezahlt wurde, wird zurückgefordert. Der zurückgeforderte Betrag kann mit der rückwirkend ausbezahlten Invalidenrente verrechnet werden. 3 Beginnt der Vorbezug eines Teils oder der ganzen Altersrente nach der Anmeldung bei der Invalidenversicherung und vor der Zusprache einer Invalidenrente, so kann die versicherte Person den Vorbezug ihrer Altersrente widerrufen. Der Widerruf wird mit Beginn des Rentenvorbezugs wirksam. 4 Der Widerruf hat eine Rückforderung der vorbezogenen Altersrente zur Folge. Der zurückgeforderte Betrag kann mit der rückwirkend ausbezahlten Invalidenrente verrechnet werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506). SR 831.20

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