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Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Confederation · 831.101 · ordinance

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Contents: 311 provisions
  1. Art. 1 Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste einer internationalen Organisation tätig sind
  2. Art. 1a Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste einer privaten Hilfsorganisation tätig sind
  3. Art. 1b Ausländer mit diplomatischen Vorrechten
  4. Art. 2 Verhältnismässig kurze Zeit
  5. Art. 3 Angehörige ausländischer staatlicher Alters- und Hinterlassenenversicherungen
  6. Art. 4
  7. Art. 5 Berechtigung zur Weiterführung der Versicherung
  8. Art. 5a Gesuch
  9. Art. 5b Versicherungsbeginn
  10. Art. 5c Versicherungsende
  11. Art. 5d Beitrittsberechtigung
  12. Art. 5e Versicherungsbeginn
  13. Art. 5f Versicherungsende
  14. Art. 5g Berechtigung zur Weiterführung der Versicherung
  15. Art. 5h Versicherungsbeginn
  16. Art. 5i Versicherungsende
  17. Art. 5j Versicherungsbeginn
  18. Art. 5k Versicherungsende
  19. Art. 6 Begriff des Erwerbseinkommens
  20. Art. 6bis
  21. Art. 6ter Im Ausland erzieltes Erwerbseinkommen
  22. Art. 6quater Beiträge der erwerbstätigen Versicherten nach Erreichen des Referenzalters
  23. Art. 7 Bestandteile des massgebenden Lohnes
  24. Art. 8 Ausnahmen vom massgebenden Lohn
  25. Art. 8bis Sozialleistungen bei ungenügender beruflicher Vorsorge
  26. Art. 8ter Sozialleistungen bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen
  27. Art. 8quater Härtefallleistungen
  28. Art. 9 Unkosten
  29. Art. 10
  30. Art. 11 Verpflegung und Unterkunft
  31. Art. 12
  32. Art. 13 Anders geartetes Naturaleinkommen
  33. Art. 14 Mitarbeitende Familienmitglieder
  34. Art. 15 Trinkgelder
  35. Art. 16 Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber
  36. Art. 17 Begriff des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit
  37. Art. 18 Abzüge vom Einkommen
  38. Art. 19 Geringfügiger Nebenerwerb aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
  39. Art. 20 Beitragspflichtige Personen
  40. Art. 21 Sinkende Beitragsskala für Selbstständigerwerbende
  41. Art. 22 Beitragsjahr und zeitliche Bemessung der Beiträge
  42. Art. 23 Ermittlung des Einkommens und des Eigenkapitals
  43. Art. 24 Akontobeiträge
  44. Art. 25 Festsetzung und Ausgleich
  45. Art. 26
  46. Art. 27 Meldungen der Steuerbehörden
  47. Art. 28 Bemessung der Beiträge
  48. Art. 28bis Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind
  49. Art. 29 Beitragsjahr und Bemessungsgrundlagen
  50. Art. 29bis Meldung der Studierenden durch die Lehranstalten
  51. Art. 29ter Bezug der Beiträge durch die Lehranstalten
  52. Art. 30 Anrechnung der Beiträge vom Erwerbseinkommen
  53. Art. 31 Herabsetzung der Beiträge
  54. Art. 32 Erlass der Beiträge
  55. Art. 33 Ausnahmen von der Beitragspflicht
  56. Art. 34 Zahlungsperioden
  57. Art. 34a Mahnung für Beitragszahlung und Abrechnung
  58. Art. 34b Zahlungsaufschub
  59. Art. 34c Uneinbringliche Beiträge
  60. Art. 34d Geringfügiger Lohn
  61. Art. 35 Akontobeiträge
  62. Art. 36 Abrechnung und Ausgleich
  63. Art. 37 Beitragsbezug bei Weinbauakkordanten
  64. Art. 38 Veranlagung
  65. Art. 39 Nachzahlung geschuldeter Beiträge
  66. Art. 40 Erlass der Nachzahlung
  67. Art. 41 Rückforderung zuviel bezahlter Beiträge
  68. Art. 41bis Verzugszinsen
  69. Art. 41ter Vergütungszinsen
  70. Art. 42 Verschiedenes
  71. Art. 43 …
  72. Art. 44–45
  73. Art. 46 Anspruch auf Witwen- und Witwerrente
  74. Art. 47 Waisenrenten für nachgeborene Kinder
  75. Art. 48
  76. Art. 49 Renten für Pflegekinder
  77. Art. 49bis Ausbildung
  78. Art. 49ter Beendigung und Unterbrechung der Ausbildung
  79. Art. 50 Begriff des vollen Beitragsjahres
  80. Art. 50a Ermittlung der Beitragsdauer aus den Jahren 1948–1968
  81. Art. 50b Einkommensteilung a. Allgemeine Bestimmungen
  82. Art. 50c b. Gesuch um Einkommensteilung bei Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe
  83. Art. 50d c. Aufgaben der auftraggebenden Ausgleichskassen
  84. Art. 50e d. Aufgaben der beteiligten Ausgleichskassen
  85. Art. 50f e. Verfahren bei Anmeldung durch einen Ehegatten
  86. Art. 50g f. Verfahren bei Rentenbezug
  87. Art. 50h g. Wirkung der Einkommensteilung
  88. Art. 51 Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens
  89. Art. 51bis Aufwertungsfaktoren
  90. Art. 51ter Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung
  91. Art. 51quater Mitteilung der Rentenanpassung
  92. Art. 52 Abstufung der Teilrenten
  93. Art. 52a Beitragszeit von weniger als einem Jahr bei Eintritt des Versicherungsfalls
  94. Art. 52b Anrechnung von Beitragszeiten vor dem 20. Altersjahr
  95. Art. 52c Beitragszeiten im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs
  96. Art. 52d Anrechnung fehlender Beitragsjahre
  97. Art. 52dbis Neuberechnung der Rente
  98. Art. 52dter Beginn des Anspruchs auf die neu berechnete Rente
  99. Art. 52dquater Für das Schliessen von Beitragslücken berücksichtigte Erwerbseinkommen
  100. Art. 52e Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften
  101. Art. 52f Anrechnung der Erziehungsgutschriften
  102. Art. 52fbis Anrechnung der Erziehungsgutschriften bei gemeinsamer elterlicher Sorge geschiedener oder nicht miteinander verheirateter Eltern
  103. Art. 52g Betreuungsgutschriften a. Erfordernis der leichten Erreichbarkeit
  104. Art. 52h b. …
  105. Art. 52i c. Erfüllung der Voraussetzungen durch mehrere Personen
  106. Art. 52k d. Anrechnung der Betreuungsgutschriften
  107. Art. 52l e. Anmeldung
  108. Art. 53 Berechnungsvorschriften und Rententabellen
  109. Art. 53bis Summe der Renten bei Ehepaaren mit unvollständiger Beitragsdauer
  110. Art. 53ter Summe der Renten bei Ehegatten mit anteiligen Renten
  111. Art. 53quater Rentenzuschlag für Frauen der Übergangsgeneration
  112. Art. 54 Berechnung von Hinterlassenenrenten
  113. Art. 54bis Kürzung der Kinder- und Waisenrenten
  114. Art. 55 Kürzung der ausserordentlichen Kinder- und Waisenrenten
  115. Art. 55bis
  116. Art. 55ter Erhöhung beim Rentenaufschub
  117. Art. 55quater Aufschubserklärung und Abruf
  118. Art. 56 Vorbezug der Altersrente
  119. Art. 56bis Kürzung beim Rentenvorbezug
  120. Art. 56ter Verzicht auf Vorbezug und Widerruf des Vorbezugs der Altersrente bei Anspruch auf eine Invalidenrente
  121. Art. 56quater Kürzung beim Rentenvorbezug durch Frauen der Übergangsgeneration
  122. Art. 57
  123. Art. 58 Anspruch und Kosten
  124. Art. 59 Zuständigkeit
  125. Art. 60 Berechnungsgrundlagen
  126. Art. 61–66
  127. Art. 66bis Hilflosenentschädigung
  128. Art. 66ter Hilfsmittel
  129. Art. 66quater
  130. Art. 67
  131. Art. 68 Ordentliche Renten
  132. Art. 69
  133. Art. 69bis Anmeldung
  134. Art. 69ter Abklärung der Hilflosigkeit
  135. Art. 69quater Beschluss
  136. Art. 69quinquies Verfügung
  137. Art. 70 Rentenmeldungen und Register der laufenden Geldleistungen
  138. Art. 70bis Meldepflicht
  139. Art. 71 Art der Zahlung
  140. Art. 71bis
  141. Art. 71ter Auszahlung der Kinderrente
  142. Art. 72 Termine
  143. Art. 73 Nachweis der Zahlung
  144. Art. 74 Sichernde Massnahmen
  145. Art. 75 Verbindung mit andern Rentenzahlungen
  146. Art. 76
  147. Art. 76bis
  148. Art. 77 Nachzahlung nichtbezogener Renten
  149. Art. 78–79
  150. Art. 79bis Uneinbringliche Rentenrückerstattungen
  151. Art. 79ter Nachzahlung und uneinbringliche Rückerstattung von Hilflosenentschädigungen
  152. Art. 79quater
  153. Art. 80
  154. Art. 81–82
  155. Art. 83 Zur Errichtung von Ausgleichskassen befugte Verbände
  156. Art. 84 Gemeinsame Kassenerrichtung
  157. Art. 85 Voraussetzungen für die Errichtung einer Verbandsausgleichskasse
  158. Art. 86 Ordnungsgemässe Durchführung der Versicherung
  159. Art. 87 Provisorische Kassenerrichtung
  160. Art. 88–91
  161. Art. 92 Anwendbare Bestimmungen
  162. Art. 93 Verpfändung von Wertpapieren
  163. Art. 94 Freigabe
  164. Art. 95 Bürgschaften
  165. Art. 96 Form und Dauer von Bürgschaften
  166. Art. 97 Höhe der Sicherheit
  167. Art. 98 Gesuch
  168. Art. 99 Errichtung neuer und Umwandlung bestehender Ausgleichskassen
  169. Art. 100 Genehmigung
  170. Art. 101 Inhalt
  171. Art. 102 Allgemeines
  172. Art. 103 Sitzungen
  173. Art. 104 Aufgaben und Befugnisse
  174. Art. 105 Vertretung der Arbeitnehmerverbände
  175. Art. 106
  176. Art. 107
  177. Art. 107a Liquidationsreserven
  178. Art. 108 Gliederung der Sozialversicherungsanstalt
  179. Art. 109 Vertretung nach aussen
  180. Art. 109a Verwaltungskommission
  181. Art. 110 Errichtung und Organisation
  182. Art. 111 Kassenzugehörigkeit
  183. Art. 112
  184. Art. 113
  185. Art. 114 Zweigstellen von Verbandsausgleichskassen
  186. Art. 115 Zweigstellen kantonaler Ausgleichskassen
  187. Art. 116 Aufgaben der Zweigstellen
  188. Art. 117 Arbeitgeber und Selbständigerwerbende
  189. Art. 118 Nichterwerbstätige
  190. Art. 119 Arbeitnehmer in Sonderfällen
  191. Art. 120 Besondere Bestimmungen
  192. Art. 121 Kassenwechsel
  193. Art. 122 Ordentliche Renten im Inland
  194. Art. 123 Ordentliche Renten im Ausland
  195. Art. 124 Ausserordentliche Renten
  196. Art. 125 Kassenwechsel
  197. Art. 125bis Hilflosenentschädigung
  198. Art. 125ter Betreuungsgutschriften
  199. Art. 125quater Ablösung von Leistungen der IV durch Leistungen der AHV
  200. Art. 126
  201. Art. 127
  202. Art. 128
  203. Art. 129 Kontrolle über die Erfassung aller Beitragspflichtigen
  204. Art. 130 Voraussetzungen für die Übertragung weiterer Aufgaben
  205. Art. 131 Verfahren für die Übertragung weiterer Aufgaben
  206. Art. 132 Besondere Bestimmungen
  207. Art. 132bis Ausführung von Kassenaufgaben durch Dritte
  208. Art. 132ter Gebühren
  209. Art. 132quater Risikomanagementsystem
  210. Art. 132quinquies Qualitätsmanagementsystem
  211. Art. 132sexies Internes Kontrollsystem
  212. Art. 132septies Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit
  213. Art. 132octies Interessenbindungen
  214. Art. 133 AHV-Nummer
  215. Art. 133bis Zuweisung
  216. Art. 134
  217. Art. 134bis
  218. Art. 134ter Meldung der systematischen Verwendung der AHV-Nummer
  219. Art. 134quater Bekanntgabe und Verifizierung der AHV-Nummer
  220. Art. 134quinquies Massnahmen zur Sicherstellung der Verwendung der richtigen AHV-Nummer
  221. Art. 134sexies–134octies
  222. Art. 135
  223. Art. 135bis Versicherungsausweis
  224. Art. 136
  225. Art. 137 Individuelles Konto
  226. Art. 138 Einzutragende Erwerbseinkommen
  227. Art. 139 Eintragsperiode
  228. Art. 140 Inhalt der Eintragungen
  229. Art. 140bis Verbuchung des Einkommens aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit
  230. Art. 141 Kontenauszüge
  231. Art. 141bis Zweck, Zuständigkeit und Datenerfassung
  232. Art. 141ter Datenbearbeitung
  233. Art. 141quater Zweck, Zuständigkeit und Datenerfassung
  234. Art. 141quinquies Datenbearbeitung
  235. Art. 141sexies
  236. Art. 141septies
  237. Art. 142 Umfang der Zahlung und Abrechnung
  238. Art. 143 Abrechnungsformen und Lohnaufzeichnung
  239. Art. 144 Abrechnungs- und Zahlungskontrolle
  240. Art. 145 und 146
  241. Art. 147 Grundsatz
  242. Art. 148 Geldablieferung
  243. Art. 148bis Journal über den Geldverkehr
  244. Art. 149 Geldbedarf
  245. Art. 149bis Darlehen
  246. Art. 150 Grundsatz
  247. Art. 151
  248. Art. 152 Beitragskonto
  249. Art. 153
  250. Art. 154 Kontenplan und Buchführungsweisungen
  251. Art. 155 Bilanz und Betriebsrechnung
  252. Art. 155a Verwaltungsrechnung der Sozialversicherungsanstalten
  253. Art. 156
  254. Art. 157 Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge
  255. Art. 158 Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds an die Verwaltungskosten der Ausgleichskassen
  256. Art. 158bis Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds für Vorausberechnungen der Altersrente, Inkasso und Schadenersatzverfahren
  257. Art. 159 Grundsatz
  258. Art. 160 Umfang
  259. Art. 160bis Revisionen der Durchführung von übertragenen Aufgaben
  260. Art. 161 Revision der Zweigstellen
  261. Art. 162 Grundsatz
  262. Art. 163 Umfang
  263. Art. 164 Grundsatz
  264. Art. 165–168
  265. Art. 169 Revisions- und Kontrollberichte
  266. Art. 170 …
  267. Art. 171
  268. Art. 172–173
  269. Art. 174 Aufgaben
  270. Art. 175 Organisation
  271. Art. 176 Aufsichtsbehörde
  272. Art. 177 Eidgenössische Kommission für die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
  273. Art. 178
  274. Art. 179 Mängelbehebung
  275. Art. 180 Kommissarische Verwaltung
  276. Art. 181–199
  277. Art. 200 Besondere Zuständigkeit
  278. Art. 200bis
  279. Art. 201 Beschwerdebefugnis der Behörden
  280. Art. 202
  281. Art. 203
  282. Art. 203a
  283. Art. 204
  284. Art. 205 Mahnung
  285. Art. 206 Verwendung von Mahngebühren, Ordnungsbussen, Verzugszinsen und Zuschlägen
  286. Art. 207 Verjährung
  287. Art. 208 Anzeigepflicht bei strafbaren Handlungen
  288. Art. 209 Auskunftspflicht
  289. Art. 209bis Streitigkeiten über Datenbekanntgaben
  290. Art. 209ter Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten
  291. Art. 209quater Kosten für den Zugang zum Register der laufenden Geldleistungen und zum Versichertenregister
  292. Art. 210 Formulare
  293. Art. 211 Posttaxen und Zahlungsgebühren
  294. Art. 211bis Verwendung von Mitteln aus dem AHV-Ausgleichsfonds für Aufklärungs- und Informationsmassnahmen
  295. Art. 211ter Durchführung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens
  296. Art. 211quater Vergütungen für nicht einbringliche Betreibungskosten
  297. Art. 211quinquies Übernahme der Kosten von Informationssystemen
  298. Art. 212 Periodische Überprüfung
  299. Art. 212bis Berichterstattung durch das BSV
  300. Art. 213
  301. Art. 214 In der Staatsrechnung auszuweisende Rückstellung
  302. Art. 215–219
  303. Art. 220
  304. Art. 221 Rückerstattung der Beiträge
  305. Art. 222 Berechtigung
  306. Art. 223 Ausrichtung der Finanzhilfen
  307. Art. 224 Höhe der Finanzhilfen
  308. Art. 224bis Höchstbetrag zur Ausrichtung der Finanzhilfen
  309. Art. 224ter Prioritätenordnung
  310. Art. 225 Verfahren
  311. Art. 226 Inkrafttreten und Vollzug

311 provisions

Art. 147 Grundsatz

1 Der Zahlungsverkehr der Ausgleichskassen ist soweit möglich über ein Post- oder Bankkonto abzuwickeln. 2 Die Ausgleichskassen sollen Barmittel nur soweit vorrätig halten, als dies nach den Verhältnissen zur Bestreitung kleiner Ausgaben nötig ist. Fassung gemäss Ziff. II 58 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2779).

Art. 148 Geldablieferung

Die Ausgleichskassen liefern die vereinnahmten bundesrechtlich begründeten Sozialbeiträge der Zentralen Ausgleichsstelle täglich in runden Beträgen ab. Das BSV erlässt nach Anhören der Zentralen Ausgleichsstelle die Weisungen über die Abwicklung des Geldverkehrs. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5631).

Art. 148bis Journal über den Geldverkehr

Sowohl über die Ermittlung der verfügbaren Fondsgelder als auch über die Ablieferung an die Zentrale Ausgleichsstelle ist ein Journal zu führen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Aug. 1976 (AS 1976 1720). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3331).

Art. 149 Geldbedarf

1 Die ZAS stellt den Ausgleichskassen die für die Hauptauszahlung der Renten erforderlichen Geldmittel jeweils rechtzeitig in einem runden Betrag zur Verfügung. 2 Benötigen die Ausgleichskassen für die Auszahlung anderer bundesrechtlich begründeter Leistungen zusätzliche Geldmittel, so fordern sie diese bei der Zentralen Ausgleichsstelle an. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 1720).

Art. 149bis Darlehen

Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse können den Ausgleichskassen für die vorübergehende Deckung von Verwaltungskosten Darlehen aus dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt werden. Entsprechende Gesuche sind an das Bundesamt zu richten. Dieses kann an die Bewilligung Bedingungen knüpfen und Sicherstellung verlangen. Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 (AS 1951 394).

Art. 150 Grundsatz

Die Buchhaltung der Ausgleichskassen betreffend die Alters- und Hinterlassenenversicherung hat den gesamten Abrechnungs- und Zahlungsverkehr sowie die Betriebsrechnung zu umfassen und jederzeit über alle Forderungs- und Schuldverhältnisse der Ausgleichskasse Aufschluss zu geben. Für Beiträge und Leistungen müssen weder Abgrenzungen noch Rückstellungen gemacht werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4057).

Art. 151

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Aug. 1976, mit Wirkung seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 1720).

Art. 152 Beitragskonto

1 Die Ausgleichskassen führen für jeden mit ihnen abrechnenden Beitragspflichtigen ein Beitragskonto. 2 Das Beitragskonto hat darüber Auskunft zu geben, ob der Beitragspflichtige seiner Abrechnungs- und Zahlungspflicht nachgekommen ist und welche Forderungen oder Schuldverpflichtungen die Ausgleichskasse ihm gegenüber hat. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 4376).

Art. 153

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Sept. 1995, mit Wirkung seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 4376).

Art. 154 Kontenplan und Buchführungsweisungen

Das BSV setzt nach Anhören der Zentralen Ausgleichsstelle den Kontenplan für die Buchhaltung der Ausgleichskassen fest und erlässt die erforderlichen Buchführungsweisungen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 1720).

Art. 155 Bilanz und Betriebsrechnung

Die Ausgleichskassen reichen jeweils bis zum 20. des folgenden Monats der Zentralen Ausgleichsstelle eine Monatsbilanz mit Betriebsrechnung und jeweils bis zum 20. Februar des folgenden Jahres eine Jahresbilanz mit Jahresbetriebsrechnung ein; diese umfasst die Monatsbilanzen und Betriebsrechnungen der Monate Januar bis und mit Dezember. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 4376).

Art. 155a Verwaltungsrechnung der Sozialversicherungsanstalten

1 Besteht eine Sozialversicherungsanstalt gemäss Artikel 61 Absatz 1bis AHVG, so hat diese für jede ihrer Organisationseinheiten sowie, falls eine solche existiert, für die ihnen übergeordnete Führungsorganisation eine eigene Bilanz und Verwaltungsrechnung zu führen. 2 Die übergeordnete Führungsorganisation kann an die ihr unterstellten Organisationseinheiten nur die Kosten weiterverrechnen, die einen direkten Zusammenhang mit deren Aufgaben haben und auch ohne übergeordnete Führungsstruktur entstehen würden. 3 Kosten, die weder den verschiedenen Versicherungen noch den übertragenen Aufgaben zugeordnet werden können, sind vom Kanton zu tragen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750).

Art. 156

1 Die Akten der Ausgleichskassen sind geordnet und derart aufzubewahren, dass Unbefugte keine Einsicht in sie nehmen können. 2 Das BSV kann nähere Vorschriften über die Aktenaufbewahrung sowie über die Ablieferung oder Vernichtung alter Akten erlassen.

Art. 157 Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge

Das Departement setzt auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für alle Ausgleichskassen den Höchstansatz für die Verwaltungskostenbeiträge der Arbeitgeber, Selbstständigerwerbenden, Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber und Nichterwerbstätigen fest. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4759).

Art. 158 Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds an die Verwaltungskosten der Ausgleichskassen

1 Den Ausgleichskassen werden an die Verwaltungskosten Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt. 2 Das Departement bestimmt auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Anspruchsvoraussetzungen sowie die Berechnung der Zuschüsse. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5183).

Art. 158bis Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds für Vorausberechnungen der Altersrente, Inkasso und Schadenersatzverfahren

1 Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung vergütet den Ausgleichskassen: a. 110 Franken für jede Vorausberechnung der Altersrente nach Artikel 58; b. 80 Franken für jedes gestellte Fortsetzungsbegehren nach Artikel 88 SchKG; bbis. 70 Franken für jedes gestellte Konkursbegehren nach Artikel 166 SchKG und 210 Franken für jedes durch einen Entscheid des Konkursgerichts gemäss Artikel 268 Absatz 2 SchKG geschlossene Konkursverfahren; c. 700 Franken für jeden Schadenfall nach Artikel 52 Absatz 1 AHVG, der gegenüber einem oder mehreren Ersatzpflichtigen geltend gemacht wurde; von einer Entschädigung ausgenommen sind Schadenfälle, die mittels Vergleich abgeschlossen wurden. 2 Das BSV wird mit dem Vollzug und der Kontrolle beauftragt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5183). SR 281.1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 750). SR 281.1

Art. 159 Grundsatz

Bei den Ausgleichskassen sind jährlich drei Revisionen nach Artikel 68a AHVG mit einer separaten Berichterstattung durchzuführen: a. eine Hauptrevision; b. eine Abschlussrevision; c. eine Prüfung der Informationssysteme. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750).

Art. 160 Umfang

1 Die Revisionen sind in einem dem Geschäftsverkehr der Ausgleichskasse angemessenen Umfang durchzuführen. 2 Die Hauptrevision hat die Prüfung der materiellen Rechtsanwendung, des Abrechnungsverkehrs sowie der inneren Organisation der Ausgleichskasse zu umfassen. Sie hat im Laufe des Geschäftsjahres zu erfolgen. 3 Die Abschlussrevision hat die Prüfung der Jahresrechnung, der korrekten Zuteilung der Kosten auf die übertragenen Aufgaben sowie der gesetzeskonformen Verwendung der Verwaltungskostenbeiträge und Zuschüsse nach Artikel 69 Absatz 3 AHVG zu umfassen. 4 Die Prüfung der Informationssysteme hat die Beurteilung der Umsetzung der Anforderungen nach Artikel 72a Absatz 2 Buchstabe b AHVG zu umfassen. Sie kann gleichzeitig mit oder unabhängig von einer der anderen Prüfungen erfolgen. 5 Das BSV erlässt entsprechende Weisungen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750).

Art. 160bis Revisionen der Durchführung von übertragenen Aufgaben

1 Das BSV erlässt Weisungen für die Revisionen der Durchführung der an die Ausgleichskassen übertragenen Aufgaben. 2 Die Weisungen für die Revisionen enthalten die Vorgaben für die Berichterstattung. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750).

Art. 161 Revision der Zweigstellen

1 Für die Revision von Zweigstellen, welche in ihrem Bereich alle Aufgaben einer Ausgleichskasse durchführen, gelten die Bestimmungen der Artikel 159 und 160. 2 Zweigstellen, die nicht unter Absatz 1 fallen, aber ebenfalls selbständig Verfügungen ausstellen, müssen jährlich mindestens einmal an Ort und Stelle revidiert werden. Der Umfang der Revision richtet sich nach den der einzelnen Zweigstelle übertragenen Aufgaben. 3 … 4 Die Ausgleichskassen entscheiden unter Vorbehalt der Genehmigung des BSV über die Anwendung der Absätze 1 und 2 auf die einzelnen Zweigstellen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750).

Art. 162 Grundsatz

1 Die periodische Arbeitgeberkontrolle nach Artikel 68b AHVG ist grundsätzlich an Ort und Stelle durchzuführen. Die mit der Durchführung der Arbeitgeberkontrolle betraute Stelle kann auf die Kontrolle an Ort und Stelle verzichten, wenn sie auf elektronischem Weg Zugang hat zu den für die Kontrolle erforderlichen Daten und Unterlagen. 2 Wechselt ein Arbeitgeber die Ausgleichskasse, so hat die bisherige Ausgleichskasse dafür zu sorgen, dass der Arbeitgeber für die Zeit bis zum Kassenwechsel kontrolliert wird. 3 Der Kassenleiter ist verantwortlich für die Anordnung der Kontrollen und für die Festlegung der Kontrollperioden. Er beachtet dabei insbesondere das Ergebnis der letzten Kontrolle sowie die permanente Risikobeurteilung des jeweiligen Arbeitgebers. Dem Arbeitgeber ist die Kontrolle rechtzeitig anzukündigen. 4 Das BSV erteilt den Ausgleichskassen Weisungen über die Anordnung von Kontrollen. Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 30. Dez. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1954 (AS 1954 219). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4605). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5125). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5125).

Art. 163 Umfang

1 Die mit der Durchführung der Arbeitgeberkontrolle betraute Stelle hat zu prüfen, ob der Arbeitgeber die ihm obliegenden Aufgaben richtig erfüllt. Die Kontrolle hat sich auf diejenigen Unterlagen zu erstrecken, welche zur Vornahme dieser Prüfung erforderlich sind. 2 Gegenstand der Kontrolle ist die unverjährte Beitragsperiode. Sie ist in einem Umfang durchzuführen, der eine zuverlässige Prüfung gewährleistet und die Feststellung allfälliger Fehler ermöglicht. 3 Die Kontrollorgane haben sich auf die Kontrolle zu beschränken. Sie sind nicht befugt, Verfügungen oder Anordnungen zu treffen. Sie können auch beratende Aufgaben übernehmen. Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 30. Dez. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1954 (AS 1954 219). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5125). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5125).

Art. 164 Grundsatz

Die Anforderungen nach Artikel 68 Absatz 4 AHVG sind in den Artikeln 11n–11q der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 2007 geregelt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750). SR 221.302.3

Art. 165–168

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750).

Art. 169 Revisions- und Kontrollberichte

1 Über jede Revision einer Ausgleichskasse oder einer Zweigstelle sowie über jede Arbeitgeberkontrolle ist ein Bericht abzufassen. 2 Die Revisions- und Kontrollberichte haben erschöpfend Aufschluss zu geben über Umfang und Gegenstand der vorgenommenen Prüfungen sowie über die festgestellten Mängel oder Unregelmässigkeiten. Sie haben das materielle und formelle Ergebnis der vorgenommenen Prüfungen zu enthalten und die genaue Einhaltung der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und Weisungen klar erkennen zu lassen. Die Berichte haben überdies festzuhalten, ob und wie früher beanstandete Missstände behoben sind. Das BSV ist befugt, nähere Weisungen über die Abfassung der Revisions- und Kontrollberichte zu erlassen und Berichte, welche den Anforderungen nicht entsprechen, zurückzuweisen. Es kann ferner die Abfassung der Kontrollberichte auf vorgeschriebenem Formular anordnen. 3 Die Revisions- und Kontrollberichte sind vom Revisor sowie bei externen Revisionsstellen von den für die Revisions- oder Kontrollstelle zeichnungsberechtigten Personen zu unterzeichnen. 4 Die Revisionsberichte sind dem BSV in einer von diesem zu bestimmenden Frist zuzustellen. Weitere Exemplare gehen direkt an die Zentrale Ausgleichsstelle, an die Ausgleichskasse und an ihre Gründerverbände. Die Kontrollberichte sind den Ausgleichskassen zuzustellen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750).

Art. 170 …

1 … 2 Die Kosten für die Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen gelten als Verwaltungskosten der Ausgleichskassen. 3 Erschwert der Arbeitgeber die Arbeitgeberkontrolle in pflichtwidriger Weise, indem er namentlich die für eine ordnungsgemässe Kontrolle erforderlichen Aufzeichnungen (Art. 143 Abs. 2) nicht oder nur mangelhaft führt oder sich der Kontrolle zu entziehen versucht, so kann ihm die Ausgleichskasse die Mehrkosten auferlegen, die ihr dadurch erwachsen. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

Art. 171

1 Das BSV ist befugt, nötigenfalls ergänzende Kassenrevisionen selbst vorzunehmen oder durch die ZAS oder eine zugelassene Revisionsstelle durchführen zu lassen. 2 Für die Anordnung von Kontrollen gemäss Artikel 72b Buchstabe d AHVG ist das BSV zuständig. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750).

Art. 172–173

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).

Art. 174 Aufgaben

1 Der ZAS obliegen ausser den in Artikel 71 AHVG sowie in den Artikeln 133bis, 134ter–134quinquies, 149, 154 und 171 dieser Verordnung genannten Aufgaben: a. … b. … c. der Zusammenruf der individuellen Konten eines Versicherten bei Eintritt des Versicherungsfalles; d. die Auswertung der Meldungen gemäss Artikel 140 Absatz 2 sowie des Registers der laufenden Geldleistungen im Auftrag und nach den Bedürfnissen des BSV; e. die Mitteilung der im Versichertenregister verzeichneten Todesdaten an die Ausgleichskassen, sofern die Meldungen Leistungsbezüger betreffen, die im Register der laufenden Geldleistungen vermerkt sind; f. die Führung eines zentralen Registers über alle Bezüger von Ergänzungsleistungen, die keine Rente der AHV oder IV beziehen; g. der Datenabgleich nach Artikel 93 AHVG; h. die Führung des Pseudonymisierungsdienstes nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe c des Krebsregistrierungsgesetzes vom 18. März 2016; i. betreffend die Register, die sie betreibt, die Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit gemäss der Bundesgesetzgebung über den Datenschutz, der Cyberrisikenverordnung vom 27. Mai 2020 und den Weisungen des Bundesrates vom 16. Januar 2019 über die IKT-Sicherheit in der Bundesverwaltung; j. die Aufbewahrung der Daten, welche den Leistungsanspruch begründen können, während zehn Jahren ab Erlöschen des letzten Leistungsanspruchs; danach werden die Daten vernichtet, sofern sie mit Bestimmtheit nicht mehr für später entstehende Leistungen benötigt werden; das BSV regelt die Einzelheiten. 1bis Die ZAS gleicht die vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) bis am 31. März des der Abrechnungsperiode folgenden Jahres gelieferten Daten der Arbeitslosenversicherung mit den von den Ausgleichskassen gelieferten Daten ab. Sie liefert dem SECO die aus dem Abgleich resultierenden Daten im auf die Abrechnungsperiode folgenden Jahr monatlich, erstmals bis am 15. April und letztmals bis am 15. November. 2 … 3 Die ZAS hat dem BSV jährlich einen einlässlichen Bericht über die Durchführung der ihr gemäss Absatz 1 obliegenden Aufgaben zu erstatten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 800). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 800). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2905). Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS 1969 125). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 1974 (AS 1974 1594). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4519). Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 2 der Krebsregistrierungsverordnung vom 11. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2019). SR 818.33 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750). SR 235.1; 235.11 SR 120.73 BBl 2019 1303 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4519). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4057).

Art. 175 Organisation

Die ZAS untersteht dem Eidgenössischen Finanzdepartement. Dieses regelt ihre innere Organisation. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4057).

Art. 176 Aufsichtsbehörde

1 Die Aufsichtsbehörde nach Artikel 72 AHVG ist das BSV. 2 … 3 … 4 Das BSV ordnet die Zusammenarbeit zwischen den Ausgleichskassen und der Zentralen Ausgleichsstelle und sorgt für einen zweckmässigen Einsatz technischer Einrichtungen. Vorschriften, welche Organisation und Tätigkeit der Zentralen Ausgleichsstelle berühren, sind im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung zu erlassen. 5 … Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987, mit Wirkung seit 1. Juli 1987 (AS 1987 445). Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 3. April 1964 (AS 1964 332). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987, in Kraft seit 1. Juli 1987 (AS 1987 445). Eingefügt durch Anhang Ziff. 20 der V vom 3. Febr. 1993 über Vorinstanzen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (AS 1993 901). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).

Art. 177 Eidgenössische Kommission für die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

1 Die Mitglieder der Eidgenössischen Kommission für die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung werden jeweils für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. 2 Die Kommission gibt sich ihr Geschäftsreglement selbst. 3 Das Sekretariat der Kommission wird vom BSV geführt. Bezeichnung gemäss Ziff. II Bst. a des BRB vom 10. Jan. 1969, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS 1969 125).

Art. 178

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750).

Art. 179 Mängelbehebung

Die Ausgleichskassen haben festgestellte Mängel innert angemessener Frist zu beheben. Kommt eine Ausgleichskasse dieser Pflicht nicht nach, so hat ihr das BSV eine Nachfrist zu setzen. Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 30. Dez. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1954 (AS 1954 219).

Art. 180 Kommissarische Verwaltung

1 … 2 Wird in Anwendung von Artikel 72b Buchstabe h AHVG die kommissarische Kassenverwaltung angeordnet, bestimmt das BSV nach Anhörung des Kantons beziehungsweise der Gründerverbände den Kommissär. Dieser tritt an Stelle des obersten Kassenorgans und des Kassenleiters und übernimmt deren sämtliche Pflichten und Befugnisse. 3 Die kommissarische Kassenverwaltung ist nach den Weisungen des BSV durchzuführen. Ihre Kosten sind von der Ausgleichskasse zu tragen. 4 Die kommissarische Kassenverwaltung wird aufgehoben, sobald Gewähr für eine ordnungsgemässe Durchführung der Aufgaben der Ausgleichskasse besteht. Der Kommissär hat dem BSV einen Schlussbericht zu erstatten. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750).

Art. 181–199

Aufgehoben durch Art. 61 der V vom 15. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, mit Wirkung seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 543).

Art. 200 Besondere Zuständigkeit

Wohnt ein obligatorisch versicherter Beschwerdeführer im Ausland, so ist das Versicherungsgericht des Kantons, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten den Sitz hat, zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).

Art. 200bis

Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 (AS 1951 394). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).

Art. 201 Beschwerdebefugnis der Behörden

1 Das BSV und die beteiligten Ausgleichskassen beziehungsweise IV-Stellen sind berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. Das BSV und die Schweizerische Ausgleichskasse sind auch zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt. 2 Die Entscheide sind den beschwerdeberechtigten Behörden mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. Fassung gemäss Ziff. II 91 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 603).

Art. 202

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).

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