Art. 127
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).
Confederation · 831.101 · ordinance
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Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).
1 Die Verbandsausgleichskassen haben ihre Beitragspflichtigen der kantonalen Ausgleichskasse desjenigen Kantons zu melden, in welchem der Beitragspflichtige seinen Wohnsitz hat. Das BSV regelt das Meldeverfahren. 2 Das BSV ist befugt, den kantonalen Ausgleichskassen besondere Kontrollen über die Erfassung aller Beitragspflichtigen gemäss Artikel 63 Absatz 2 AHVG vorzuschreiben. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1981, in Kraft seit 1. Jan. 1982 (AS 1981 2042).
1 Kantone und Gründerverbände dürfen den Ausgleichskassen Aufgaben übertragen, die: a. zur Sozialversicherung gehören; b. der beruflichen und sozialen Vorsorge dienen; c. der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen; oder d. anderweitig nicht gewinnorientiert sind und den Kantonen oder Gründerverbänden zugute kommen. 2 Übertragen die Kantone Aufgaben an die Ausgleichskassen, so regeln sie im entsprechenden kantonalen Erlass ausdrücklich die Revision und die Berichterstattung. Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5183). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750).
1 Kantone und Gründerverbände, welche ihrer Ausgleichskasse weitere Aufgaben übertragen wollen, haben dem BSV ein schriftliches Gesuch einzureichen, unter Umschreibung der weiteren Aufgaben und unter Angabe der beabsichtigten organisatorischen Massnahmen. 1bis Kantone, welche allen im Kanton tätigen Ausgleichskassen weitere Aufgaben übertragen wollen, haben dem BSV ein einziges, schriftliches Gesuch einzureichen, unter Umschreibung der weiteren Aufgaben und unter Angabe der beabsichtigten organisatorischen Massnahmen. 2 Das BSV entscheidet über die Gesuche. Es kann an die Bewilligung zur Übertragung weiterer Aufgaben an die Ausgleichskassen bestimmte Bedingungen knüpfen. 3 Das BSV kann die Bewilligung widerrufen, wenn sich nachträglich erweist, dass durch die Übertragung weiterer Aufgaben die ordnungsgemässe Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung in Frage gestellt wird. Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 19. Nov. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1966 (AS 1965 1021). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3331).
1 Die Ausgleichskassen sind für die ihnen übertragenen Aufgaben zu entschädigen. Die Verwaltungskostenbeiträge und die Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung nach Artikel 69 AHVG dürfen nicht zur Deckung der Verwaltungskosten solcher Aufgaben verwendet werden. 2 Die Kassenrevisionen nach Artikel 68a AHVG haben sich auch auf die übertragenen Aufgaben zu erstrecken, soweit dies für die Revision der Ausgleichskasse bezüglich der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung notwendig ist. Soweit solche Aufgaben teilweise einem Arbeitgeber zur Durchführung übertragen werden, hat sich die Arbeitgeberkontrolle nach Artikel 68b AHVG auch darauf zu erstrecken. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5183). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750).
1 Die Genehmigung für die Ausführung bestimmter Aufgaben der Ausgleichskassen durch Dritte gemäss Artikel 63b Absatz 1 AHVG wird durch das BSV erteilt. 2 Das Gesuch ist vom Kanton bzw. vom Gründerverband zu stellen. Es muss die auszuführenden Aufgaben sowie die Massnahmen zur Einhaltung der Schweigepflicht und zur Aktenaufbewahrung genau beschreiben und die Grundsätze darlegen, nach denen die Entschädigung für die Erfüllung der Aufgaben festgesetzt wird. 3 Das BSV kann die Bewilligung widerrufen, wenn die Ausführung der Aufgaben die ordnungsgemässe Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung beeinträchtigt oder gefährdet. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750).
1 Die Auskünfte, die von der Zentralen Ausgleichsstelle, den Ausgleichskassen und ihren Zweigstellen den Versicherten oder Beitragspflichtigen erteilt werden, sind grundsätzlich kostenlos. 2 Sind für diese Auskünfte besondere Nachforschungen oder andere Arbeiten nötig, die Kosten verursachen, so kann in sinngemässer Anwendung von Artikel 16 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren eine Gebühr erhoben werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Juli 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 1279). SR 172.041.0
1 Die Kassenleitung dokumentiert die Risiken und deren Bewertung sowie die Beschlüsse, wie mit ihnen umzugehen ist, systematisch in einer Liste. 2 Der Kassenvorstand oder die Verwaltungskommission genehmigt die Risikoliste jährlich und ordnet bei Bedarf Massnahmen an. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750).
1 Die Kassenleitung legt die Ausgestaltung und Zielsetzung des Qualitätsmanagements schriftlich fest. 2 Der Kassenvorstand oder die Verwaltungskommission genehmigt den Umsetzungsstand des Qualitätsmanagements jährlich und ordnet bei Bedarf Massnahmen an. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750).
1 Die Kassenleitung legt die Ausgestaltung des internen Kontrollsystems schriftlich fest. Es muss alle Aufgabengebiete umfassen. 2 Die Durchführung der Kontrollen muss dokumentiert werden. 3 Der Kassenvorstand oder die Verwaltungskommission genehmigt das interne Kontrollsystem jährlich und ordnet bei Bedarf Massnahmen an. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750).
1 Das zuständige Wahlorgan erlässt die Vorschriften über die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit der Personen nach Artikel 66a AHVG. 2 Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a. Strafregistereinträge; b. bestehende Verlustscheine; c. Referenzauskünfte von früheren Arbeitgebern. 3 Das zuständige Wahlorgan prüft die Einhaltung der Vorschriften regelmässig, mindestens aber alle fünf Jahre. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750).
1 Die Interessenbindungen von Personen nach Artikel 66a AHVG sind vom zuständigen Wahlorgan zu erheben, bei der Ausgleichskasse zu dokumentieren und jährlich zu überprüfen. 2 Die Interessenbindungen können von der Ausgleichskasse publiziert werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750).
Die AHV-Nummer ist 13-stellig. Sie setzt sich zusammen aus: a. dem dreistelligen Ländercode für die Schweiz (756); b. einer neunstelligen Nummer, welche ausschliesslich für eine bestimmte, im Register der AHV verzeichnete Person verwendet wird, jedoch keinerlei Rückschlüsse auf diese Person zulässt; c. einer Kontrollziffer. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5271).
1 Für die Zuweisung der AHV-Nummer ist die ZAS zuständig. 2 Die Zuweisung erfolgt automatisiert, sobald: a. die Beurkundung einer Geburt in der zentralen elektronischen Datenbank Infostar gemeldet wird; oder b. das Staatssekretariat für Migration die Daten nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006, welche die ZAS für die einwandfreie Zuteilung der AHV-Nummer benötigt, gemeldet hat:1. von Personen, denen zum ersten Mal eine Aufenthaltsbewilligung von mehr als vier Monaten erteilt worden ist (Ausländerbereich), 2. von Personen, die in der Schweiz Aufenthalt haben (Asylbereich). 3 In allen andern Fällen erfolgt die Zuweisung, sobald die ZAS aufgrund der ihr gemeldeten Daten ausschliessen kann, dass eine Person bereits über eine AHV-Nummer verfügt, und ihr die notwendigen Daten zu dieser Person vorliegen. 4 Die ZAS kann folgende Daten verlangen: a. Familienname; b. Ledigname; c. Vornamen; d. Geschlecht; e. Geburtsdatum; f. Geburtsort; g. Staatsangehörigkeit; h. alte AHV-Nummer; i. Familiennamen und Vornamen der Eltern; j. Todesdatum. 5 Vor der Zuweisung der Nummer kann die ZAS Daten von verschiedenen Stellen und Institutionen, die zur systematischen Verwendung der AHV-Nummer verpflichtet oder berechtigt sind, vergleichen. 6 Reichen die gemeldeten Daten für die Zuweisung nicht aus, so einigen sich die ZAS und die betroffene Stelle oder Institution über die zusätzlich bekanntzugebenden Daten. Kommt eine Einigung nicht zustande, so legt die ZAS fest, welche weiteren Daten bekanntzugeben sind. Sie nimmt dabei auf den zu erwartenden Aufwand Rücksicht. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007, Abs. 2 in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2007 5271). Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. SR 142.513 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4057). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4057).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2007 5271).
Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 18. Okt. 1974 (AS 1974 1594). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 800).
1 Die nach Artikel 153c Absatz 1 AHVG zur systematischen Verwendung der AHV-Nummer berechtigten Behörden, Organisationen und Personen melden diese systematische Verwendung der ZAS. Sie können eine Sammelmeldung machen. 2 Die Meldung enthält namentlich: a. die Bezeichnung der Behörde, der Organisation oder der Person, die zur systematischen Verwendung der AHV-Nummer berechtigt ist; b. die Bezeichnung der für die systematische Verwendung der AHV-Nummer zuständigen Person nach Artikel 153d Buchstabe b AHVG; c. die gesetzliche Grundlage für die systematische Verwendung der AHV-Nummer und die Angabe der gesetzlichen Aufgaben, deren Erfüllung diese systematische Verwendung erfordert. 3 Jede Änderung der in der Meldung gemachten Angaben ist unverzüglich der ZAS zu melden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007 (AS 2007 5271). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 800).
1 Die ZAS gibt Infostar, ZEMIS, E-VERA und dem Ordipro die AHV-Nummer unmittelbar nach der Zuweisung automatisiert und in elektronischer Form bekannt. 2 Sie legt ein Standardverfahren fest, welches die Bekanntgabe und Verifizierung der AHV-Nummer für ganze Datenbestände erlaubt. 3 Sie kann den gemeldeten Stellen und Institutionen ein elektronisches Abfragesystem zur Verfügung stellen. 4 Sie kann weitere technische Lösungen für die Sicherstellung der Bekanntgabe und Verifizierung einrichten. Dabei kann sie mit den gemeldeten Stellen und Institutionen zusammenarbeiten. 5 Für die Bekanntgabe oder Verifizierung der Nummer können Daten von verschiedenen Stellen und Institutionen, welche zur systematischen Verwendung der AHV-Nummer verpflichtet oder berechtigt sind, verglichen werden. 6 Im Einzelfall wird die AHV-Nummer auf Anfrage hin bekannt gegeben und verifiziert. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5271). Fassung gemäss Art. 17 Ziff. 2 der Ordipro-Verordnung vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019 (AS 2019 1089).
1 Die AHV-Nummer kann automatisch in einer elektronischen Datenbank erfasst werden, wenn sie übermittelt wurde: a. nach einem Verfahren nach Artikel 134quater Absätze 2–4; b. durch ein Durchführungsorgan der AHV, Infostar, das ZEMIS, E-VERA oder das Ordipro. 2 Manuell kann sie dort erst nach der Prüfung einer Kontrollziffer erfasst werden. 3 Die zur systematischen Verwendung der AHV-Nummer berechtigten Behörden, Organisationen und Personen sind verpflichtet, die Richtigkeit der in ihren Datenbanken erfassten AHV-Nummern und der entsprechenden Personendaten periodisch durch die ZAS mittels eines der Verfahren nach Artikel 134quater Absatz 2 oder 4 überprüfen zu lassen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007 (AS 2007 5271). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 800).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007 (AS 2007 5271). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 800).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2007 5271).
1 Jede versicherte Person kann von der zuständigen Ausgleichskasse die Ausstellung eines Versicherungsausweises verlangen. Dieser enthält die AHV-Nummer und Namen, Vornamen sowie Geburtsdatum. 2 Beantragt die Ausgleichskasse die Zuweisung einer AHV-Nummer, so wird der Versicherungsausweis von Amtes wegen ausgestellt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007 (AS 2007 5271). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4057).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. April 2016, mit Wirkung seit 1. Juni 2016 (AS 2016 1317).
Jede Ausgleichskasse führt unter der Nummer der versicherten Person ein individuelles Konto über die Erwerbseinkommen, für die ihr Beiträge entrichtet worden sind. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506).
1 Einzutragen sind die Erwerbseinkommen nach Artikel 30ter Absatz 2 AHVG. 2 Den Arbeitnehmern nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen werden die Erwerbseinkommen soweit eingetragen, als für sie die Beiträge entrichtet worden sind. 3 Ist ein aus der Nichtbezahlung von Beiträgen entstandener Schaden auf Grund von Artikel 78 Absatz 1 ATSG sowie von Artikel 52 oder 70 AHVG ersetzt worden, so werden die entsprechenden Erwerbseinkommen in die individuellen Konten der Versicherten eingetragen. Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS 1969 125). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2758). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).
Die Eintragung in das individuelle Konto eines Versicherten erfolgt in der Regel einmal jährlich. Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS 1969 125).
1 Die Eintragung umfasst: a. die AHV-Nummer; b. die Unternehmens-Identifikationsnummer, die Administrativnummer oder die Abrechnungsnummer des Beitragspflichtigen, der die Beiträge mit der Ausgleichskasse abgerechnet hat, oder die AHV-Nummer des Ehegatten, dessen Einkommen aufgeteilt worden ist; c. eine Schlüsselzahl, welche Auskunft über die Art des Eintrages in das individuelle Konto gibt; d. das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten; e. das Jahreseinkommen in Franken; f. die für die Festsetzung der Betreuungsgutschrift notwendigen Angaben. 2 Die Eintragungen auf den individuellen Konten sind auf einer Liste aufzuzeichnen und der ZAS im auf die Abrechnungsperiode folgenden Jahr monatlich, erstmals bis am 31. März und letztmals bis am 31. Oktober, zu melden. Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS 1969 125). Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 der V vom 26. Jan. 2011 über die Unternehmens-Identifikationsnummer, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 533). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 1172). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4519).
1 Sind die Voraussetzungen von Artikel 30ter Absatz 3 Buchstabe b AHVG erfüllt, so trägt die Ausgleichskasse auf schriftliches Gesuch der versicherten Person hin das Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit unter dem Erwerbsjahr ein. Das Gesuch kann bis zum Eintritt des Versicherungsfalles gestellt werden. 2 Die Ausgleichskasse entscheidet mit Verfügung. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4759).
1 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen. Der Kontoauszug wird unentgeltlich abgegeben. 1bis Der Versicherte kann überdies bei der für den Beitragsbezug zuständigen oder einer andern Ausgleichskasse Auszüge aus sämtlichen bei den einzelnen Ausgleichskassen für ihn geführten individuellen Konten verlangen. Versicherte im Ausland richten ihr Gesuch an die Schweizerische Ausgleichskasse. 2 Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen. Die Ausgleichskasse entscheidet mit Verfügung. 3 Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2579). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 1981 (AS 1981 2042). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2579). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).
1 Das Informationssystem zur Feststellung von Leistungen aufgrund von internationalen Abkommen bezweckt die Erfassung und Bearbeitung von Leistungsanträgen sowie den Austausch von Daten zu Leistungsanträgen zwischen den zuständigen Trägern und der Verbindungsstelle. 2 Es erlaubt den elektronischen Austausch aller für die Feststellung von Versicherungsleistungen nötigen Daten zwischen schweizerischen Stellen sowie zwischen schweizerischen und ausländischen Stellen. 3 Es wird durch die ZAS zur Verfügung gestellt. 4 Die Ausgleichskassen und die IV-Stellen erfassen im Informationssystem alle Daten, die aufgrund der Rechtsakte der EU, welche in Anhang II Abschnitt A Ziffer 1–4 und Abschnitt B des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung aufgeführt sind (Rechtsakte der EU), und aufgrund anderer internationaler Abkommen für die Feststellung von Leistungen vorgegeben sind. 5 Die ZAS darf alle Daten im Informationssystem erfassen. Die Ausgleichskassen und die IV-Stellen dürfen nur die Daten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich erfassen. SR 0.142.112.681
1 Das Informationssystem zur Feststellung von Leistungen aufgrund von internationalen Abkommen enthält alle Daten, die aufgrund der Rechtsakte der EU und aufgrund anderer internationaler Abkommen für die Feststellung von Leistungen vorgegeben sind, namentlich: a. Angaben zur versicherten Person; b. AHV-Nummern; c. versicherte Risiken; d. Angaben zu Einkommen und Versicherungsleistungen; e. Angaben zum Versicherungs- und Beschäftigungsverlauf. 2 Die ZAS darf alle Daten bearbeiten. Die Ausgleichskassen und die IV-Stellen dürfen nur die Daten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich bearbeiten.
1 Das Informationssystem im Bereich der Versicherungsunterstellung bezweckt die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften in Erfüllung internationaler Abkommen und in Anwendung der Artikel 1a und 2 AHVG sowie die Erledigung damit verbundener administrativer Aufgaben. 2 Es erlaubt den elektronischen Austausch aller für die Bestimmung der Versicherungsunterstellung nötigen Daten zwischen schweizerischen Stellen sowie zwischen schweizerischen und ausländischen Stellen. 3 Es wird durch das BSV zur Verfügung gestellt. 4 Die Ausgleichskassen und die Verbindungsstelle erfassen im Informationssystem alle Daten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich, die aufgrund der Rechtsakte der EU, aufgrund anderer internationaler Abkommen sowie aufgrund der Artikel 1a und 2 AHVG für die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften vorgegeben sind.
1 Das Informationssystem im Bereich der Versicherungsunterstellung enthält Daten, die aufgrund der Rechtsakte der EU, aufgrund anderer internationaler Abkommen sowie aufgrund der Artikel 1a und 2 AHVG für die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften vorgegeben sind, namentlich Daten zu: a. den versicherten Personen und ihren Familienangehörigen; b. den Arbeitgebern der versicherten Personen sowie den Einsatzbetrieben; c. Dauer und Art der Tätigkeit. 2 Die Ausgleichskassen und die Verbindungsstelle dürfen die Daten im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben bearbeiten. Die Arbeitgeber und die Versicherten dürfen die Daten erfassen und abfragen.
1 Das Informationssystem nach Artikel 71 Absatz 4bis AHVG ermöglicht den Gesuchstellenden, die Formulare zur Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 2 ATSG elektronisch auszufüllen. 2 Die ZAS leitet die Anträge in strukturierter und maschinenlesbarer Form automatisiert an die zuständigen Durchführungsstellen weiter. 3 Das Informationssystem enthält alle Daten, die zur Geltendmachung des Leistungsanspruchs notwendig sind und die von den Gesuchstellenden selbst erfasst wurden.
1 Die Durchführungsstellen melden Beeinträchtigungen und bedeutende Einschränkungen der Funktionsfähigkeit der Systeme, insbesondere aufgrund eines Cybervorfalls, unverzüglich dem BSV und erstatten ihm Bericht über deren Behebung. 2 Meldungen nach Absatz 1 ersetzen die Meldungen von Verletzungen der Datensicherheit an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020 oder an die kantonalen Datenschutzbehörden nach den kantonalen Datenschutzgesetzen nicht. SR 235.1
1 Die Zahlungs- und Abrechnungspflicht erstreckt sich auf alle vom abrechnenden Beitragspflichtigen als Versichertem oder als Arbeitgeber zu leistenden Beiträge, einschliesslich der Verwaltungskostenbeiträge. Mit den Beiträgen sind in der Regel die Renten zu verrechnen, auf die der Beitragspflichtige in der Abrechnungsperiode selbst Anspruch hatte oder die er in dieser Zeit seinen Arbeitnehmern ausbezahlt hat. 2 Sind einer Ausgleichskasse gemäss Artikel 63a Absatz 1 AHVG weitere Aufgaben übertragen worden, so können die hierfür erforderlichen Beiträge und auszurichtenden Leistungen mit Genehmigung des BSV in die Abrechnung einbezogen werden, soweit dadurch die Abrechnung nicht erschwert wird. 3 … Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 19. Nov. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1966 (AS 1965 1021). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Juni 1985, mit Wirkung seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 913).
1 Die Ausgleichskassen bestimmen die Formen, in welchen die Arbeitgeber gemäss Artikel 36 abzurechnen haben. Sie stellen den Arbeitgebern die erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung und sind nötigenfalls bei der Deklaration behilflich. Artikel 210 bleibt vorbehalten. 2 Die Arbeitgeber haben die Löhne und die weiteren Angaben für die Eintragung in das individuelle Konto laufend aufzuzeichnen, soweit es für eine geordnete Abrechnung und die Arbeitgeberkontrolle erforderlich ist. 3 Die Arbeitgeber bescheinigen den Ausgleichskassen die geldwerten Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen in gleicher Weise und zum gleichen Zeitpunkt wie den Steuerbehörden mit Kopien der Bescheinigungen, die sie nach den Vorschriften der Mitarbeiterbeteiligungsverordnung vom 27. Juni 2012 einzureichen haben. Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 19. Nov. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1966 (AS 1965 1021). Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6329). Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). SR 642.115.325.1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6329). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende des Textes.
Die Ausgleichskasse teilt jedem mit ihr abrechnenden Beitragspflichtigen die Unternehmens-Identifikationsnummer oder die Administrativnummer mit oder teilt ihm eine Abrechnungsnummer zu. Sie führt ein Register dieser Beitragspflichtigen. Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 der V vom 26. Jan. 2011 über die Unternehmens-Identifikationsnummer, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 533). Die Änd. gemäss Anhang 2 Ziff. II 116 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 betrifft nur den französischen Text (AS 2022 568).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, mit Wirkung seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2579).