1 Die steuerpflichtige Person muss die Steuerbefreiung nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes schriftlich bei der Steuerbehörde beantragen.
2 Der Antrag muss die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und der Nachweise sowie die Unterschrift des Antragstellers oder der Antragstellerin enthalten. Die Beweismittel und Nachweise sind beizulegen.
3 Die Steuerbehörde kann Abklärungen zur Feststellung des Sachverhalts vornehmen. Der Antragsteller oder die Antragstellerin ist verpflichtet, bei der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
Art. 31 Prozessenergie
Die von der Steuer befreite Prozessenergie umfasst die für die Produktion von Waren nach dem Gesetz und für den Betrieb der Raffinerie verwendete Energie, mit Ausnahme der für Fahrzeuge verwendeten Treibstoffe.
Art. 32 Fabrikationsverluste
Als Fabrikationsverlust wird höchstens 1 Prozent der in den Erdölraffinerien verarbeiteten Rohölmenge von der Steuer befreit.
Art. 33 Versorgung von Luftfahrzeugen
1 Treibstoffe, die auf Zollflugplätzen nach Artikel 22 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 zur Versorgung von Luftfahrzeugen im Linienverkehr getankt werden, sind steuerfrei, sofern sie verwendet werden:
a. zu flugplanmässigen Flügen nach dem Ausland;
b. zu Flügen, die zwischen schweizerischen Flugplätzen durchgeführt werden und die den Anschluss an einen flugplanmässigen Flug aus oder nach dem Ausland ermöglichen;
c. zu Flügen zwischen schweizerischen Flugplätzen, die zur Revision oder Instandstellung des Luftfahrzeugs oder im Hinblick auf dessen Einsatz für einen flugplanmässigen Flug nach dem Ausland nötig sind (Werkflüge);
d. zu Schulungs- und Probeflügen;
e. zu Standläufen der Motoren.
2 Treibstoffe, die auf Zollflugplätzen zur Versorgung anderer Luftfahrzeuge getankt werden, sind steuerfrei, wenn:
a. sie direkt vor dem Abflug ins Ausland getankt werden;
b. mit dem Flug gegen Entgelt Personen oder Waren transportiert oder Dienstleistungen erbracht werden; und
c. für den Flug eine Betriebsbewilligung oder eine Bewilligung für Flugschulen vorliegt.
3 Für ausländische Luftfahrzeuge gelten die Absätze 1 und 2 nur, wenn der ausländische Staat Gegenrecht hält.
3bis Flugpetrol zum Betanken von ausländischen Luftfahrzeugen im Zusammenhang mit deren Wartung, Reparatur und Umbau in schweizerischen Werkstätten sowie mit dem anschliessenden Abflug ins Ausland ist steuerfrei. Flugpetrol, das zum Testen von Flugtriebwerken auf dem Prüfstand verwendet wird, wird steuerlich begünstigt; das EFD legt den Steuersatz fest.
4 Als Flüge nach dem Ausland gelten nur solche, bei denen das Luftfahrzeug auf der Abstellfläche des ausländischen Flugplatzes anhält.
5 Die Steuerbefreiung wird über eine Steueranmeldung im Sinne von Artikel 42 Absatz 2 oder im Verfahren der Rückerstattung gewährt.
SR 631.0
Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 29 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 3521).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4565).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3135).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002 (AS 2002 2084). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4479).
Art. 34 Betriebsmittel
1 Treibstoffe, die als Betriebsmittel im Fahrzeugtank eingeführt werden, sind steuerfrei:
a. bei Luftfahrzeugen, sofern sie an Bord verbleiben;
b. bei anderen Fahrzeugen, sofern sie sich in fest eingebauten, mit dem Antriebsmotor in Verbindung stehenden Tanks befinden und unmittelbar mit demselben Fahrzeug verbraucht werden, bei inländischen schweren Motorwagen jedoch höchstens bis 400 l und sofern das Fahrzeug im Zusammenhang mit einem grenzüberschreitenden Transport im Ausland betankt worden ist.
2 Treibstoffe, die im Reservekanister (Bidon, Kanne) eines Fahrzeugs eingeführt werden, sind bis zu einer Höchstmenge von 25 l steuerfrei.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4565).
Art. 35 Pilot- und Demonstrationsanlagen
1 Treibstoffe, die aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energieträgern in Pilot- und Demonstrationsanlagen hergestellt werden, jedoch nicht unter Artikel 19a fallen, sind steuerfrei; sie dürfen einen sehr geringen Anteil an nicht erneuerbaren Energieträgern enthalten, sofern dies für die Herstellung des Treibstoffs unabdingbar ist.
2 …
3 Als Pilot- und Demonstrationsanlagen gelten Anlagen, deren Betrieb der Energie- und Umweltpolitik des Bundes entspricht, in denen jährlich höchstens 5 Millionen Liter Dieselöläquivalent gewonnen werden und die:
a. der technischen Erprobung von Systemen dienen und die Erfassung neuer wissenschaftlicher oder technischer Daten ermöglichen; oder
b. der Markterprobung dienen und vor allem die wirtschaftliche Beurteilung einer allfälligen Markteinführung ermöglichen.
4 Das EFD entscheidet auf Gesuch hin über die Steuerbefreiung. Es widerruft sie, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr bestehen.
5 Dienen mehrere Anlagen dem gleichen Zweck nach Absatz 3 Buchstabe a oder b und übersteigt die gesamte Produktionsmenge 20 Millionen Liter Dieselöläquivalent, so befreit das EFD die einzelnen Gesuchsteller anteilmässig von der Steuer.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2667).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2016, mit Wirkung seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2667).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4565).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4565).
Art. 36 Form
1 Die Steueranmeldung erfolgt:
a. schriftlich; oder
b. mittels elektronischer Datenverarbeitung (EDV) in der von der Steuerbehörde vorgeschriebenen Form.
2 Die Steuerbehörde kann die Steueranmeldung mittels EDV vorschreiben, insbesondere für die periodische Steueranmeldung.
Art. 37 Inhalt
1 Die schriftliche Steueranmeldung erfolgt auf amtlichem Formular, das die steuerpflichtige Person vollständig ausfüllen und unterzeichnen muss. Statt auf amtlichem Formular kann die Steueranmeldung in Form eines Briefes eingereicht werden, sofern dieser alle Angaben gemäss amtlichem Formular enthält.
2 Die Steueranmeldung mittels EDV muss die Angaben enthalten, die bei einer schriftlichen Steueranmeldung gemacht werden müssen.
Art. 38 Steueranmeldung bei der Wareneinfuhr
1 Bei der Wareneinfuhr erfolgt die Steueranmeldung auf der Zollanmeldung nach den Weisungen der Steuerbehörde.
2 Dabei ist insbesondere anzugeben, ob die Ware provisorisch oder definitiv angemeldet wird.
Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 29 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).
Art. 39 Bewilligung zur periodischen Steueranmeldung
1 Wer gewerbsmässig Waren nach dem Gesetz einführt, kann der Steuerbehörde ein schriftliches Gesuch um Bewilligung der periodischen Steueranmeldung einreichen.
2 Die Steuerbehörde erteilt die Bewilligung, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin für die Steuer und die anderen Abgaben Sicherheit geleistet hat. Die Bewilligung ist nicht übertragbar.
3 Die zugelassenen Lagerinhaber benötigen keine Bewilligung für die periodische Steueranmeldung.
Art. 40 Ende der Bewilligung zur periodischen Steueranmeldung
1 Verzichtet der Importeur auf die Bewilligung zur periodischen Steueranmeldung, so muss er dies der Steuerbehörde drei Monate im Voraus schriftlich mitteilen; der Verzicht wird auf ein Monatsende wirksam.
2 Die Bewilligung zur periodischen Steueranmeldung erlischt:
a. durch Auflösung der juristischen Person oder Tod des Bewilligungsinhabers oder der Bewilligungsinhaberin;
b. durch Eröffnung des Konkurses über den Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin.
Art. 41 Verfahren bei periodischer Steueranmeldung
1 Die steuerpflichtige Person muss die periodische Steueranmeldung bis zum 10. Tag des Monats abgeben, der auf den Tag folgt, an dem die Steuerforderung entsteht.
1bis Von den Pflichten nach Absatz 1 ausgenommen sind Herstellungsbetriebe, die erneuerbare Treibstoffe mit Steuererleichterung nach Artikel 12b MinöStG zur Stromerzeugung herstellen.
2 Die periodische Steueranmeldung ist in der vorgeschriebenen Form abzugeben und umfasst die Gesamtmengen je Warenart (Zolltarifnummer, statistische Nummer) und je Steuersatz, getrennt für:
a. die provisorischen Steueranmeldungen;
b. jedes zugelassene Lager; und
c. die Pflichtlager ausserhalb von zugelassenen Lagern.
3 Ändern die Steuersätze, so müssen vor und nach der Änderung getrennte Steueranmeldungen abgegeben werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3133).
Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 702).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4479).
Art. 42 Andere Steueranmeldungen
1 Für Steuerforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes muss die steuerpflichtige Person die Steueranmeldung bis zum Werktag abgeben, der auf den Tag folgt, an dem die Steuerforderung entsteht.
2 Für Lieferungen im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen sowie von Treibstoffen, die zur Versorgung von Luftfahrzeugen dienen, muss die steuerpflichtige Person die Steueranmeldung bis zum 20. Tag des Monats abgeben, der auf den Lieferungstag folgt.
Art. 43 Steuerbemessung
1 Für die Steuerbemessung sind Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt massgebend, in dem die Steuerforderung entsteht.
2 Für Waren in einem zugelassenen Lager ist dies der Zeitpunkt, in dem sie beim Durchlauf durch die Messeinrichtung erfasst werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4479).
Art. 44 Steuerveranlagung
1 Wird die Steuer bei der Wareneinfuhr definitiv von der Zollstelle veranlagt, so erfolgen die Veranlagung und die Zahlung nach der Zollgesetzgebung.
2 Bei periodischer Steueranmeldung muss die steuerpflichtige Person die Steuer unaufgefordert veranlagen und nach Artikel 22 Absatz 2 des Gesetzes zahlen.
3 Bei Steueranmeldung nach Artikel 42 Absatz 1 veranlagt die Steuerbehörde die Steuer; die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
4 Bei jeder anderen Steuerveranlagung läuft die Zahlungsfrist bis zum 15. Tag des Monats, der auf den Fälligkeitstag folgt.
Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 29 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).
Art. 45 Erlass der Steuer
1 Gesuche um Erlass der Steuer sind schriftlich der Steuerbehörde einzureichen.
2 Das Gesuch muss die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und der Nachweise sowie die Unterschrift des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin enthalten. Die Beweismittel und Nachweise sind beizulegen.
3 Die Steuerbehörde kann Abklärungen zur Feststellung des Sachverhaltes vornehmen. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin ist verpflichtet, bei der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
4 Die Steuerbehörde entscheidet über den Steuererlass.
Art. 45a Vorschuss für Treibstoffgemische
1 Die Steuererleichterung auf dem erneuerbaren Anteil an Gemischen aus Treibstoffen mit Steuererleichterung und anderen Treibstoffen wird anteilsmässig gewährt, sofern die ökologischen und sozialen Anforderungen erfüllt sind.
2 Sie wird in Form eines Vorschusses gewährt für Waren, die:
a. eingeführt und in ein zugelassenes Lager oder ein Pflichtlager ausserhalb zugelassener Lager übergeführt werden;
b. mit anderen Treibstoffen in einem zugelassenen Lager vermischt werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2667).
Art. 45b Geltendmachung des Vorschusses
1 Für Waren nach Artikel 45a Absatz 2 Buchstabe a muss der Importeur, der auf der Einfuhrzollanmeldung aufgeführt ist, den Vorschuss beantragen:
a. mit der periodischen Steueranmeldung;
b. …
c. auf eine andere von der Steuerbehörde zugelassene Weise.
2 Für Waren nach Artikel 45a Absatz 2 Buchstabe b muss der zugelassene Lagerinhaber den Vorschuss mit der periodischen Steueranmeldung beantragen.
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2016, mit Wirkung seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2667).
Art. 45c Rückforderung des Vorschusses
1 Die Steuerbehörde fordert den gewährten Vorschuss zurück:
a. für unversteuerte Waren, die aus einem zugelassenen Lager ausgeführt wurden;
b. für Waren, die nach Artikel 17 Absätze 1 Buchstaben a, g und h sowie 2 Buchstaben a und b des Gesetzes von der Steuer befreit sind und:1. die aus einem zugelassenen Lager oder einem Pflichtlager ausserhalb zugelassener Lager in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, oder
2. für die die Steuerbefreiung in Form einer Rückerstattung gewährt wurde.
2 Der Vorschuss wird für den effektiven Gehalt an erneuerbaren Treibstoffen zurückgefordert. Kann die steuerpflichtige Person den effektiven Gehalt an erneuerbaren Treibstoffen nicht nachweisen, so wird der Vorschuss für die Menge an erneuerbarem Treibstoff zurückgefordert, die je Ware maximal beigemischt werden darf.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2667).
Art. 45d Toleranzwert
Treibstoffanteile nach Artikel 20a Absatz 2 MinöStG müssen nicht separat angemeldet werden, wenn sie bei der Manipulation nicht vermeidbar sind und 0,5 Volumenprozente des Gemischs nicht übersteigen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2667).
Art. 45e
1 Biogas, erneuerbarer Wasserstoff und synthetisches Gas müssen bei der Vollzugsstelle nach Artikel 64 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 angemeldet werden, wenn sie:
a. über eine feste Verbindung ins Erdgasnetz eingespeist und gemessen werden; oder
b. zu Treibstoffqualität aufbereitet und direkt an einer Tankstelle abgegeben werden.
2 Herstellungsbetriebe, die erneuerbare Treibstoffe herstellen, müssen der Steuerbehörde über die Vollzugsstelle einreichen:
a. die periodische Steueranmeldung nach Artikel 20 MinöStG;
b. die periodische Meldung nach Artikel 31 MinöStG.
3 Erdgaslieferanten und -verkäufer müssen Meldungen, wonach eine Steuerdifferenz nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a MinöStG entstanden ist, der Steuerbehörde über die Vollzugsstelle einreichen.
4 Herstellungsbetriebe, die Biogas, erneuerbarer Wasserstoff oder synthetisches Gas herstellen, sowie die Erdgaslieferanten und -verkäufer müssen Aufzeichnungen führen über:
a. die Abnahme von Biogas, erneuerbarer Wasserstoff und synthetischem Gas aufgeteilt nach Lieferanten;
b. die Abgabe von Biogas, erneuerbarer Wasserstoff und synthetischem Gas aufgeteilt nach Empfängern.
5 Die Importeure, die Exporteure und die Zwischenhändler müssen alle eingeführten, ausgeführten und gehandelten Mengen von Biogas, erneuerbarer Wasserstoff und synthetischem Gas der Vollzugsstelle melden.
6 Die Vollzugsstelle leitet die Daten umgehend an die Steuerbehörde weiter. Sie überprüft insbesondere, ob die gemeldeten Mengen vollständig abgerechnet sind und nicht mehrfach verwendet oder verrechnet wurden.
SR 730.0
Art. 46 Aufbewahrungs- und Nachweispflicht
1 Die begünstigte Person muss alle für die Steuerbegünstigung wesentlichen Unterlagen während fünf Jahren aufbewahren und der Steuerbehörde auf Verlangen vorlegen.
2 Kann die begünstigte Person nicht in der vorgeschriebenen Art nachweisen, welche Treibstoffmengen sie für steuerbegünstigte Zwecke verwendet hat, so hat sie keinen Anspruch auf Rückerstattung.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 2084).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 2084).
Art. 47 Geringfügige Beträge
Rückerstattungsbeträge von weniger als 100 Franken werden nicht ausbezahlt.
Art. 48 Verwirkung von Rückerstattungsansprüchen
1 Steuerrückerstattungen nach Artikel 18 Absätze 1bis, 1ter, 2 und 3 MinöStG werden auf Gesuch hin gewährt.
2 Die Rückerstattungsgesuche sind innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem der Treibstoff verbraucht wurde, einzureichen. Bei verspätet eingereichten Gesuchen wird keine Steuerrückerstattung gewährt.
3 Für die folgenden Rückerstattungen gilt das Kalenderjahr als Geschäftsjahr:
a. Rückerstattungen an Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die nicht an ein Geschäftsjahr gebunden sind;
b. Rückerstattung für Treibstoff, der durch die vom Bund konzessionierten Transportunternehmungen verwendet wurde;
c. Rückerstattung für Treibstoff, der für die Landwirtschaft verwendet wurde.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3355).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 629).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 629).
Art. 48a
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4479).
Art. 49 Art und Umfang
1 Die Steuer wird folgenden Unternehmen rückerstattet:
a. Unternehmen mit einer Konzession des Bundesamts für Verkehr (BAV), die Fahrten mit Strassenfahrzeugen und Schienenfahrzeugen zum Zweck der Personenbeförderung ausserhalb des Ortsverkehrs nach Artikel 18 Absatz 1bis MinöStG durchführen;
b. Unternehmen mit einer Konzession des BAV, die Fahrten mit Schiffen zum Zweck der Personenbeförderung durchführen;
c. Unternehmen mit einer eidgenössischen Bewilligung, die Fahrten mit Schiffen zum Zweck der grenzüberschreitenden Personenbeförderung durchführen, sofern nach Artikel 28 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 eine Abgeltung der ungedeckten Kosten erfolgt.
2 Der Ortsverkehr umfasst die Linien, die nach Artikel 5 Absätze 1 und 4 der Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung der Feinerschliessung von Ortschaften dienen. In Streitfällen über die Zuordnung einer Linie zum Ortsverkehr entscheidet das BAV.
3 Für Fahrten mit Schiffen auf Grenzgewässern besteht der Anspruch auf Rückerstattung nach Absatz 1 Buchstabe b auch für Fahrten auf Linienabschnitten ausserhalb des schweizerischen Staatsgebiets, wenn mindestens eine der Anlegestellen der Linie auf schweizerischem Staatsgebiet liegt.
4 Der Anspruch auf Rückerstattung nach den Absätzen 1 und 2 besteht auch für Ersatz- und Verstärkungsfahrten sowie für durch den Kursbetrieb bedingte Leerfahrten.
5 Der Rückerstattungsbetrag wird aufgrund des Unterschieds zwischen dem normalen und dem ermässigten Steuersatz sowie aufgrund der verbrauchten Mengen berechnet.
6 Das EFD legt die ermässigten Steuersätze fest.
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 248).
SR 745.1
SR 745.11
Art. 50 Materielle Voraussetzungen
1 Die begünstigte Person muss nachweisen, welche Treibstoffmengen sie für steuerbegünstigte Zwecke verwendet hat; sie muss zu diesem Zweck Verbrauchskontrollen führen.
2 Die Verbrauchskontrollen müssen die pro Fahrzeug verbrauchte Treibstoffart und Treibstoffmenge ausweisen. Sie müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten:
a. den Stand des Kilometer- oder Betriebsstundenzählers am Anfang und am Ende der Rückerstattungsperiode;
b. die Anzahl der gefahrenen Kilometer beziehungsweise aufgewendeten Betriebsstunden, getrennt nach steuerbegünstigten und nicht steuerbegünstigten Zwecken;
c. die für die Identifikation des Fahrzeugs erforderlichen Angaben, namentlich die Stammnummer oder die Seriennummer.
3 Die begünstigte Person kann die steuerbegünstigte und die nicht steuerbegünstigte Fahrleistung auch mittels des jeweiligen prozentualen Anteils an der gesamten Fahrleistung ihrer Fahrzeugflotte ermitteln.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3355).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 248).
Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 248).
Art. 51 Formelle Voraussetzungen
1 Die Gesuche um Rückerstattung sind der Steuerbehörde in der von ihr zugelassenen Form einzureichen.
2 Sie können den Verbrauch von einem Monat bis zu zwölf Monaten innerhalb eines Kalenderjahres umfassen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3355).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 629).
Art. 52 Anlagen
Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nur anwendbar, wenn die Anlagen für den Treibstoffumschlag und für die Wiedergewinnung von flüssigen Treibstoffen aus gasförmigen Kohlenwasserstoffen aus dem Treibstoffumschlag der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 entsprechen.
SR 814.318.142.1
Art. 53 Voraussetzungen für die Rückerstattung
Für die Rückerstattung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a. das Benzin muss in Tankfahrzeuge oder Kesselwagen verladen worden sein;
b. es muss versteuert worden sein;
c. die gasförmigen Kohlenwasserstoffe aus den Tankfahrzeugen und Kesselwagen müssen in die Rückgewinnungsanlage geleitet werden;
d. die Rückgewinnung muss gewährleistet sein.
Art. 54 Berechnung des Rückerstattungsbetrages
1 Der Rückerstattungsbetrag wird, ohne Rücksicht auf den Anlagetyp, nach festen Normsätzen aufgrund des Verladevolumens berechnet.
2 Das EFD legt die Normsätze fest.
Art. 55 Rückerstattungsverfahren
1 Der zugelassene Lagerinhaber muss den Rückerstattungsantrag gleichzeitig mit der periodischen Steueranmeldung schriftlich der Steuerbehörde einreichen. Er zieht auf der Steueranmeldung die rückerstattungsberechtigte Menge vom steuerbaren Volumen ab.
2 Ist die Rückgewinnung während des Verlades nicht gewährleistet, so wird keine Rückerstattung gewährt.
Art. 56 Kontrollpflicht
Der zugelassene Lagerinhaber muss über die Betriebszeiten der Rückgewinnungsanlage eine Kontrolle zuhanden der Steuerbehörde führen.
Art. 57
Der zugelassene Lagerinhaber muss die Rückerstattung nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes schriftlich bei der Steuerbehörde beantragen. Dem Antrag sind die Beweismittel beizulegen, insbesondere über die Auslagerung, die Versteuerung und die Wiedereinlagerung der Ware im zugelassenen Lager.
Art. 57a Art und Umfang
Der Steueranteil nach Artikel 18 Absatz 1quater MinöStG wird den Betreibern von Pistenfahrzeugen rückerstattet; der Rückerstattungsbetrag wird aufgrund der verbrauchten Menge berechnet.
Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2026 angepasst.
Art. 57b Pistenfahrzeuge
Als Pistenfahrzeuge gelten mit Schneeraupen ausgestattete Fahrzeuge, die für die Präparierung und die Sicherung von Ski- und Snowboardpisten, Snowparks, Langlaufloipen, Schlittelbahnen und Winterwanderwegen geeignet sind; als Pistenfahrzeuge gelten auch Motorschlitten und mit Schneeraupen ausgestattete Quads.
Art. 57c Materielle Voraussetzungen
1 Die begünstigte Person muss nachweisen, welche Treibstoffmengen sie für den Betrieb der für einen Verwendungszweck nach Artikel 57b eingesetzten Pistenfahrzeuge verwendet hat; sie muss zu diesem Zweck Verbrauchskontrollen führen.
2 Die Verbrauchskontrollen müssen die pro Pistenfahrzeug verbrauchte Treibstoffart und Treibstoffmenge ausweisen. Sie müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten:
a. den Stand des Kilometer- oder Betriebsstundenzählers am Anfang und am Ende der Rückerstattungsperiode;
b. die Anzahl der gefahrenen Kilometer beziehungsweise aufgewendeten Betriebsstunden;
c. die für die Identifikation des Pistenfahrzeugs erforderlichen Angaben, namentlich die Fahrgestellnummer oder die Seriennummer.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3355).
Art. 57d Formelle Voraussetzungen
1 Die Gesuche um Rückerstattung sind der Steuerbehörde in der von ihr zugelassenen Form einzureichen.
2 Sie können den Verbrauch von einem Monat bis zu zwölf Monaten umfassen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3355).
Art. 58 Art und Umfang
1 Rückerstattet wird die Steuer auf der Treibstoffmenge, die unter durchschnittlichen Bedingungen je Flächeneinheit und Kulturart normalerweise verbraucht wird (Normverbrauch).
2 Die Steuer wird den Bewirtschaftern landwirtschaftlicher Betriebe mit Ausnahme von Alpkorporationen und Sömmerungsbetrieben rückerstattet; der Rückerstattungsbetrag wird aufgrund des Unterschiedes zwischen dem normalen und dem ermässigten Steuersatz sowie aufgrund des Normverbrauchs berechnet.
3 Das EFD legt die Normen fest; es berücksichtigt dabei folgende Bewirtschaftungsformen und Transportarten:
a. Feldarbeiten;
b. Waldarbeiten;
c. Hofarbeiten;
d. Fuhren zwischen Hof und Feld;
e. Holztransporte aus dem Wald bis zu einer Strasse, die mit Lastwagen für den Abtransport befahrbar ist.
4 Das EFD legt die ermässigten Steuersätze fest.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3927).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4479).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3927).
Art. 59 Rückerstattungsverfahren
1 Die Rückerstattungsanträge sind der Steuerbehörde auf amtlichem Formular einzureichen.
2 Sie umfassen das vorangegangene Kalenderjahr.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3927).