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Mineralölsteuerverordnung

Confederation · 641.611 · ordinance

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Contents: 135 provisions
  1. Art. 1 Begriffe
  2. Art. 2 Zusammenarbeit mit der Carbura
  3. Art. 2a Zusammenarbeit mit der Vollzugsstelle
  4. Art. 3 Erhebungskosten
  5. Art. 4 Vorgehen
  6. Art. 5 Probenentnahme
  7. Art. 6 Beweissicherung
  8. Art. 7 Haftung
  9. Art. 8 Grundsatz
  10. Art. 9 Höhe und Arten von Sicherheitsleistungen
  11. Art. 10 Art und Form der Bürgschaft
  12. Art. 11 Rechte und Pflichten des Bürgen
  13. Art. 12 Ende der Bürgschaft
  14. Art. 13 Anwendbares Recht
  15. Art. 14 Zweck
  16. Art. 15 Grundlage
  17. Art. 16 Warenbezeichnung und Warenmenge
  18. Art. 17 Veröffentlichung
  19. Art. 18 Mineralölsteuertarif
  20. Art. 19 Mineralölsteuerzuschlag
  21. Art. 19a Erneuerbare Treibstoffe
  22. Art. 19b Steuererleichterung für erneuerbare Treibstoffe
  23. Art. 19c Ökologische Anforderungen
  24. Art. 19d Soziale Anforderungen
  25. Art. 19e Anforderungen an die Herstellung anderer erneuerbarer Energieträger als Biomasse
  26. Art. 19f Nachweis der Erfüllung der ökologischen Anforderungen und Glaubhaftmachung der Erfüllung der sozialen Anforderungen
  27. Art. 19g Gesuch um Steuererleichterung für erneuerbare Treibstoffe
  28. Art. 19h Geltungsdauer der Steuererleichterung
  29. Art. 20 Verwendungsverpflichtung
  30. Art. 21 Voraussetzungen für die Anwendung des tieferen Steuersatzes
  31. Art. 22 Verfahren
  32. Art. 23 Aufzeichnungs- und Nachweispflicht
  33. Art. 24 Verwendungsvorbehalt
  34. Art. 25 Heizöl extraleicht
  35. Art. 26 Begünstigte
  36. Art. 27 Verwendung von steuerfreiem Treibstoff in Strassenfahrzeugen
  37. Art. 28 Treibstoffausweis
  38. Art. 28a Verwendung von steuerfreiem Treibstoff in anderen Fahrzeugen und in Maschinen
  39. Art. 28b Steuerfreie Brennstoffe
  40. Art. 29 Warenproben
  41. Art. 30 Warenuntergang
  42. Art. 31 Prozessenergie
  43. Art. 32 Fabrikationsverluste
  44. Art. 33 Versorgung von Luftfahrzeugen
  45. Art. 34 Betriebsmittel
  46. Art. 35 Pilot- und Demonstrationsanlagen
  47. Art. 36 Form
  48. Art. 37 Inhalt
  49. Art. 38 Steueranmeldung bei der Wareneinfuhr
  50. Art. 39 Bewilligung zur periodischen Steueranmeldung
  51. Art. 40 Ende der Bewilligung zur periodischen Steueranmeldung
  52. Art. 41 Verfahren bei periodischer Steueranmeldung
  53. Art. 42 Andere Steueranmeldungen
  54. Art. 43 Steuerbemessung
  55. Art. 44 Steuerveranlagung
  56. Art. 45 Erlass der Steuer
  57. Art. 45a Vorschuss für Treibstoffgemische
  58. Art. 45b Geltendmachung des Vorschusses
  59. Art. 45c Rückforderung des Vorschusses
  60. Art. 45d Toleranzwert
  61. Art. 45e
  62. Art. 46 Aufbewahrungs- und Nachweispflicht
  63. Art. 47 Geringfügige Beträge
  64. Art. 48 Verwirkung von Rückerstattungsansprüchen
  65. Art. 48a
  66. Art. 49 Art und Umfang
  67. Art. 50 Materielle Voraussetzungen
  68. Art. 51 Formelle Voraussetzungen
  69. Art. 52 Anlagen
  70. Art. 53 Voraussetzungen für die Rückerstattung
  71. Art. 54 Berechnung des Rückerstattungsbetrages
  72. Art. 55 Rückerstattungsverfahren
  73. Art. 56 Kontrollpflicht
  74. Art. 57
  75. Art. 57a Art und Umfang
  76. Art. 57b Pistenfahrzeuge
  77. Art. 57c Materielle Voraussetzungen
  78. Art. 57d Formelle Voraussetzungen
  79. Art. 58 Art und Umfang
  80. Art. 59 Rückerstattungsverfahren
  81. Art. 60
  82. Art. 61 Art und Umfang
  83. Art. 62 Rückerstattungsverfahren
  84. Art. 62a Art und Umfang
  85. Art. 62b Materielle Voraussetzungen
  86. Art. 62c Formelle Voraussetzungen
  87. Art. 63 Art und Umfang
  88. Art. 64 Materielle Voraussetzungen
  89. Art. 65 Formelle Voraussetzungen
  90. Art. 66 Art und Umfang
  91. Art. 66a Materielle Voraussetzungen
  92. Art. 66b Formelle Voraussetzungen
  93. Art. 67 Erdölraffinerien
  94. Art. 68 Herstellungsbetriebe
  95. Art. 69 Steuerfreilager
  96. Art. 70 Anforderungen an Erdölraffinerien und Steuerfreilager
  97. Art. 71 Anforderungen an Herstellungsbetriebe
  98. Art. 72 Antrag
  99. Art. 73 Erteilung
  100. Art. 74 Änderungen in zugelassenen Lagern
  101. Art. 75 Verzicht auf die Bewilligung
  102. Art. 76 Ende der Bewilligung
  103. Art. 77 Entstehung der Steuerforderung beim Ende der Bewilligung
  104. Art. 78 Der Aufsicht unterstehende Lager
  105. Art. 79 Pflichten des zugelassenen Lagerinhabers
  106. Art. 80 Warenbuchhaltung
  107. Art. 81 Lagerbestände und Inventar
  108. Art. 82 Meldungen
  109. Art. 83 Lagerfirmen
  110. Art. 84 Grundsatz
  111. Art. 85 Steuerforderung und Steuerpflicht
  112. Art. 86 Weisungen an die Carbura
  113. Art. 87
  114. Art. 88 Ausfuhrverbot
  115. Art. 89 Pflichten des Lagerinhabers und des Importeurs
  116. Art. 90 Stoffe und Mischverhältnisse
  117. Art. 91 Vermischungen bei der Abgabe aus Transportmitteln
  118. Art. 92 Vermischungen in zugelassenen Lagern
  119. Art. 93 Begriffe
  120. Art. 94 Antrag auf Zulassung
  121. Art. 95 Zulassung von Dosiereinrichtungen
  122. Art. 96 Zulassung von anderen Färbungs- und Kennzeichnungseinrichtungen
  123. Art. 97 Antrag
  124. Art. 98 Voraussetzungen für die Bewilligung
  125. Art. 99 Entzug der Bewilligung
  126. Art. 100 Pflichten des Bewilligungsinhabers
  127. Art. 101 Begleitschein
  128. Art. 102 Verfahren
  129. Art. 103 Fristen
  130. Art. 104 Direkte Einfuhr in zugelassene Lager
  131. Art. 105 Unregelmässigkeiten
  132. Art. 106 Beförderung unversteuerter Waren an privilegierte Verbraucher und Verbraucherinnen
  133. Art. 106a
  134. Art. 107–111
  135. Art. 112

135 provisions

Art. 95 Zulassung von Dosiereinrichtungen

1 Die Steuerbehörde lässt Dosiereinrichtungen zu, wenn diese: a. übersichtlich sind und an gut zugänglicher Stelle eingebaut werden können; b. keine Vorrichtungen aufweisen, die während des Färbungs- und Kennzeichnungsvorgangs den Durchfluss von Farb- und Kennzeichnungslösung unterbrechen oder beeinträchtigen können oder durch die Farb- und Kennzeichnungslösung entnommen oder abgeleitet werden kann; c. mit einem Impulsgeber versehen sind, der mit der Messeinrichtung für das Heizöl extraleicht verbunden ist; d. mit Strömungswächtern oder technischen Vorrichtungen gleicher Funktion ausgestattet sind, welche die Pumpen und andere für die Verladung, Abgabe oder besondere Mengenerfassung von Heizöl extraleicht bestimmte Vorrichtungen abstellen oder blockieren, wenn der Färbungs- und Kennzeichnungsvorgang unterbrochen wird; sie können Vorrichtungen enthalten, die die Umschaltung auf einen für anderes Mineralöl (z. B. Dieselöl) bestimmten Zähler bewirken, wenn der Färbungs- und Kennzeichnungsvorgang unterbrochen ist; e. akustische und optische Warneinrichtungen aufweisen, welche Störungen beim Färbungs- und Kennzeichnungsvorgang anzeigen; f. gegen unbefugte Eingriffe gesichert sind; zur Sicherung müssen Verschlüsse angelegt werden können; g. die Vermischung von Heizöl extraleicht mit nicht gefärbtem und gekennzeichnetem Mineralöl verunmöglichen; h. gewährleisten, dass die Farb- und Kennzeichnungsstoffe auch in der kleinsten Abgabemenge an Heizöl extraleicht in dem nach Artikel 90 festgelegten Mengenverhältnis gleichmässig verteilt enthalten sind. 2 Die Steuerbehörde kann auf einzelne Anforderungen verzichten, sofern die Steuersicherheit gewährleistet ist. 3 Die Zulassung wird schriftlich erteilt. Sie wird widerrufen, wenn eine der Anforderungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt ist. 4 Geplante Änderungen an zugelassenen Dosiereinrichtungen müssen der Steuerbehörde schriftlich gemeldet und von ihr bewilligt werden.

Art. 96 Zulassung von anderen Färbungs- und Kennzeichnungseinrichtungen

1 Rührwerke sowie Mischdüsen und ähnliche Vorrichtungen werden von der Steuerbehörde zugelassen, wenn sie eine gleichmässige Verteilung der Farb- und Kennzeichnungsstoffe in allen Schichten des Gasöls, auch bei höchster Füllhöhe des Lagerbehälters, in angemessener Zeit gewährleisten. 2 Die Zulassung wird schriftlich erteilt. Sie wird widerrufen, wenn eine der Anforderungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt ist. 3 Geplante Änderungen an zugelassenen Rührwerken, Mischdüsen und ähnlichen Vorrichtungen müssen der Steuerbehörde schriftlich gemeldet und von ihr bewilligt werden.

Art. 97 Antrag

1 Zugelassene Lagerinhaber, die Gasöl färben und kennzeichnen, benötigen eine Bewilligung der Steuerbehörde. Sie muss spätestens acht Wochen vor Beginn der Färbung und Kennzeichnung beantragt werden. 2 Dem Antrag sind beizufügen: a. die Darstellung des gesamten technischen Ablaufs der Färbung und Kennzeichnung, einschliesslich der vorgesehenen Einrichtungen sowie Farb- und Kennzeichnungsstoffe (Lösungen); b. die Zulassung der Färbungs- und Kennzeichnungseinrichtung mit der Erklärung des Lieferanten, dass die Färbungs- und Kennzeichnungseinrichtung der Zulassung entspricht; c. die Darstellung der für die Mengenermittlung des Heizöls extraleicht vorgesehenen Einrichtungen; d. die Beschreibung und der Gesamtplan der Leitungen, der Lagerbehälter, der Färbungs- und Kennzeichnungseinrichtungen, der Füllstellen und der Entnahmestellen; die Einrichtungen, in bzw. aus denen Gasöl, Heizöl extraleicht oder Farb- und Kennzeichnungslösung gelagert oder entnommen werden können, sind besonders zu bezeichnen; e. die Darstellung der Massnahmen, durch welche die Färbungs- und Kennzeichnungseinrichtungen sowie die damit zusammenhängenden Anlagen gegen unbefugte Eingriffe gesichert werden. 3 Die Steuerbehörde kann weitere Angaben verlangen, wenn sie für die Erteilung der Bewilligung erforderlich sind, oder auf einzelne Angaben verzichten, wenn sie für die Prüfung des Antrags nicht erforderlich sind. 4 Der zugelassene Lagerinhaber kann mit der Antragstellung eine Lagerfirma beauftragen; diese kann einen Antrag im Auftrag mehrerer Lagerinhaber stellen.

Art. 98 Voraussetzungen für die Bewilligung

1 Die Steuerbehörde bewilligt den zugelassenen Lagerinhabern die Färbung und Kennzeichnung, wenn: a. die Färbungs- und Kennzeichnungseinrichtungen zugelassen sind; b. die Färbungs- und Kennzeichnungseinrichtungen entsprechend der Zulassung eingerichtet und eingebaut sind und verwendet werden; c. die Färbungs- und Kennzeichnungseinrichtungen und andere Anlageteile, in denen der Ablauf des Färbungs- und Kennzeichnungsvorgangs beeinflusst werden kann, durch Verschlüsse gegen unbefugte Eingriffe gesichert sind; d. in den Leitungen für Heizöl extraleicht an gut sichtbarer Stelle Schaugläser vorhanden sind, welche die Beschaffenheit des Leitungsinhaltes erkennen lassen; e. die Vermischung von Heizöl extraleicht mit nicht gefärbtem und gekennzeichnetem Mineralöl ausgeschlossen ist; f. gegen die steuerliche Zuverlässigkeit des Lagerinhabers keine Bedenken bestehen. 2 Die Steuerbehörde kann: a. anstelle von amtlichen Verschlüssen Firmenverschlüsse zulassen; b. auf das Erfordernis von Verschlüssen verzichten, soweit sonst wie gewährleistet ist, dass der Färbungs- und Kennzeichnungsvorgang nicht unbefugt beeinflusst werden kann; c. anstelle der Schaugläser andere Einrichtungen zulassen, mit denen sich die Beschaffenheit des Leitungsinhaltes feststellen lässt. 3 Der Lagerinhaber oder die beauftragte Lagerfirma muss geplante Änderungen an den Anlagen oder im technischen Ablauf schriftlich der Steuerbehörde melden und von ihr bewilligen lassen.

Art. 99 Entzug der Bewilligung

Die Steuerbehörde kann die Bewilligung entziehen, wenn eine der Voraussetzungen zur Bewilligungserteilung nicht mehr erfüllt ist.

Art. 100 Pflichten des Bewilligungsinhabers

1 Der zugelassene Lagerinhaber muss: a. die ordnungsgemässe Färbung und Kennzeichnung von Gasöl überwachen; b. auf Verlangen der Steuerbehörde Proben des Heizöls extraleicht entnehmen und sie auf die ordnungsgemässe Färbung und Kennzeichnung untersuchen; c. über diese Probenentnahmen und die Resultate der Analysen Protokoll führen; d. Aufzeichnungen führen über Eingang, Verbrauch und Lagerbestände von Farb- und Kennzeichnungsstoffen; e. Störungen in der Färbungs- und Kennzeichnungsanlage, die zu einer fehlerhaften Färbung und Kennzeichnung geführt haben, unverzüglich der Steuerbehörde melden. 2 Bei Störungen nach Absatz 1 Buchstabe e kann die Steuerbehörde: a. zur Aufrechterhaltung des Betriebes zusätzliche Überwachungsmassnahmen anordnen; b. verlangen, dass Heizöl extraleicht mit zu geringem Gehalt an Farb- und Kennzeichnungsstoffen nachgefärbt und nachgekennzeichnet oder im zugelassenen Lager anderem Heizöl extraleicht beigemischt wird; oder c. auf die Nachfärbung und -kennzeichnung verzichten und die Verwendung als Heizöl extraleicht zulassen, wenn die Nachfärbung und ‑kennzeichnung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist, Steuervorteile ausgeschlossen sind und die Steuersicherheit gewährleistet ist.

Art. 101 Begleitschein

1 Für die Beförderung unversteuerter Waren müssen die versendenden zugelassenen Lagerinhaber und Importeure einen Begleitschein ausstellen. 2 Die Aussteller der Begleitscheine müssen die Ware innerhalb der Frist nach Artikel 103 unverändert dem auf dem Begleitschein angegebenen zugelassenen Lager oder Zollamt zuführen. 3 Als Begleitschein ist das amtliche Formular der Steuerbehörde zu verwenden. Darauf sind anzugeben: a. Versender, Empfänger, Bestimmungslager oder -zollstelle, Versanddatum, fortlaufende Nummer; b. Transportmittel, Warenart nach Mineralölsteuertarif, Menge (in Liter bei 15 °C für Waren mit volumenbezogener, in Kilogramm für Waren mit massebezogener Bemessungsgrundlage); c. Ort, Datum und Unterschrift; d. … 4 Die Steuerbehörde kann anstelle des amtlichen Formulars Handelsdokumente zulassen, sofern sie die notwendigen Angaben enthalten, und Zolldokumente vorschreiben. Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 29 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Jan. 2008 (AS 2008 583). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2016, mit Wirkung seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2667).

Art. 102 Verfahren

1 Das Verfahren für die Beförderung unversteuerter Waren beginnt: a. für eingeführte Waren im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle den Begleitschein annimmt; b. für andere Waren im Zeitpunkt, in dem die Ware das zugelassene Lager verlässt und der Begleitschein vollständig ausgefüllt und unterzeichnet ist. 2 Das Verfahren endet: a. für Waren, die ausgeführt werden, im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle die Ausfuhr auf dem Begleitschein bestätigt; b. für andere Waren im Zeitpunkt, in dem die Ware im zugelassenen Lager eintrifft, deren Eingang auf dem Begleitschein bestätigt und die ganze Menge in der Warenbuchhaltung ordnungsgemäss verbucht wird. 3 Die Einlagerung von Treibstoffen, Heizöl extraleicht und anderen Brennstoffen in einem Pflichtlager ausserhalb von zugelassenen Lagern muss von der Carbura auf dem Begleitschein bestätigt werden. Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 29 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 29 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4479).

Art. 103 Fristen

1 Das Verfahren muss spätestens nach 30 Tagen abgeschlossen sein. 2 Die Steuerbehörde kann für besondere Fälle andere Fristen festlegen.

Art. 104 Direkte Einfuhr in zugelassene Lager

Eingeführte Waren, die unter Zollüberwachung in ein zugelassenes Lager befördert werden, sind bei der Einlagerung nach den Angaben in der Zollanmeldung in der Warenbuchhaltung zu verbuchen. Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 29 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

Art. 105 Unregelmässigkeiten

1 Die zugelassenen Lagerinhaber müssen jede Unregelmässigkeit im Zusammenhang mit der Beförderung unversteuerter Waren unverzüglich der Steuerbehörde melden; diese entscheidet über das weitere Vorgehen. 2 Stellt der zugelassene Lagerinhaber beim Empfang unversteuerter Waren Fehlmengen fest, so muss er dies auf dem Begleitschein bestätigen; er verbucht in seiner Warenbuchhaltung die tatsächlich eingelagerte Menge. 3 Für die Fehlmenge setzt die Steuerbehörde den Steuerbetrag mit Verfügung an den Importeur oder den versendenden zugelassenen Lagerinhaber fest.

Art. 106 Beförderung unversteuerter Waren an privilegierte Verbraucher und Verbraucherinnen

1 Für die Beförderung von unversteuerten Waren, die im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen geliefert werden, sowie von Treibstoffen, die zur Versorgung von Luftfahrzeugen dienen, stellt der versendende zugelassene Lagerinhaber oder der Importeur einen Begleitschein aus. 2 Das Verfahren nach Absatz 1: a. beginnt im Zeitpunkt nach Artikel 102 Absatz 1; b. endet im Zeitpunkt, in dem die Steuerbehörde die Steueranmeldung annimmt. 3 Das Verfahren für die Beförderung muss spätestens nach drei Monaten abgeschlossen sein.

Art. 106a

1 Zu Unrecht erhobene oder zu Unrecht nicht zurückerstattete Beträge werden vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit vom Zeitpunkt der Zahlung an verzinst. 2 Das EFD legt die Zinssätze fest und regelt, bis zu welchem Betrag kein Vergütungszins ausgerichtet wird.

Art. 107–111

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4479).

Art. 112

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

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