1 Im Sinne der Mineralölsteuergesetzgebung gelten als:
a. «Heizöl mittel und Heizöl schwer» (Zolltarifnummer 2710.1992): das international handelsübliche Heizöl mittel und schwer sowie solches, das den Begriffsbestimmungen der Schweizer Norm gemäss Stand beim Inkrafttreten dieser Verordnung entspricht;
b. «Rohrleitungen»: solche im Sinne des Rohrleitungsgesetzes vom 4. Oktober 1963;
c. «zum tieferen Satz versteuern»: das Versteuern einer Ware zu einem Satz, der tiefer ist als derjenige, dem die gleiche Ware bei anderer Verwendung unterläge.
2 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) entscheidet, ob spätere Änderungen der Schweizer Norm übernommen werden.
SR 632.10 Anhang
Fassung der Nummer gemäss Anhang Ziff. 13 der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2091).
Die aufgeführte Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur;
www.snv.ch
SR 746.1
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Jan. 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 583).
Art. 2 Zusammenarbeit mit der Carbura
Die Steuerbehörde und die Schweizerische Pflichtlagerorganisation für flüssige Treib- und Brennstoffe (Carbura) können Daten über Meldungen, welche die Steuerpflichtigen und die Pflichtlagerhalter erstatten müssen, austauschen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4479).
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3355). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 2a Zusammenarbeit mit der Vollzugsstelle
Die Steuerbehörde und die Vollzugsstelle nach Artikel 64 des Energiegesetztes vom 30. September 2016 (EnG) können Daten zu Bewilligungsinhabern nach dem MinöStG und Daten aus Meldungen, welche die Steuerpflichtigen, die Exporteure und die Rückerstattungsberechtigen erstatten müssen, austauschen.
Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 702).
SR 730.0
Art. 3 Erhebungskosten
Die Steuerbehörde verbucht 1,5 Prozent der Einnahmen aus der Steuer auf Treibstoffen als Erhebungskosten.
Art. 4 Vorgehen
1 Die Steuerbehörde kann zur Durchführung von Kontrollen Grundstücke sowie Räumlichkeiten betreten und zum Zweck der Treibstoffkontrolle Fahrzeuge anhalten.
2 Sofern die Umstände es erlauben, sind Betriebskontrollen während der Geschäfts-, Betriebs- oder Arbeitszeiten durchzuführen.
3 Kontrollierte Personen müssen in der von der Steuerbehörde verlangten Weise mitwirken.
Art. 5 Probenentnahme
1 Die Steuerbehörde kann Proben entnehmen, insbesondere aus Fahrzeug- und Maschinentanks.
2 Die Probenentnahme wird schriftlich festgehalten.
Art. 6 Beweissicherung
1 Die Steuerbehörde hält Proben, Schriftstücke und andere Gegenstände, die als Beweismittel im Strafverfahren dienen können, zuhanden der zuständigen Behörde zurück.
2 Das Ergebnis der Kontrolle wird schriftlich festgehalten.
Art. 7 Haftung
1 Wertminderungen und Kosten, die durch Kontrollen entstehen, werden nicht entschädigt.
2 Vorbehalten bleibt eine allfällige Haftung nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958.
SR 170.32
Art. 8 Grundsatz
1 Wer zur periodischen Steueranmeldung berechtigt ist, wer unversteuerte Waren befördert oder wer zugelassener Lagerinhaber ist, muss Sicherheit leisten.
2 Die Sicherheitsleistung dient zur Sicherung der Steuer und der anderen Abgaben, insbesondere für:
a. unversteuerte Waren in zugelassenen Lagern;
b. unversteuerte Waren während der Beförderung;
c. unbezahlte Steuerforderungen.
3 Für unversteuerte Pflichtlagerbestände muss die Carbura eine angemessene Sicherheit leisten.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4565).
Art. 9 Höhe und Arten von Sicherheitsleistungen
1 Die Steuerbehörde legt die Höhe der Sicherheitsleistung fest; sie berücksichtigt dabei insbesondere die Mengen, die durchschnittlich in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden, sowie die unversteuerten Mengen in zugelassenen Lagern.
2 Die Sicherheit wird durch Bürgschaft, Barhinterlage oder Hinterlage von Wertpapieren geleistet.
Art. 10 Art und Form der Bürgschaft
1 Durch die Steuerbürgschaft als Solidarbürgschaft werden alle Abgabenforderungen gegenüber der steuerpflichtigen Person sichergestellt.
2 Die Bürgschaft ist auf amtlichem Formular zu errichten. Darin wird der Höchstbetrag der Haftung genannt.
Art. 11 Rechte und Pflichten des Bürgen
1 Bezahlt der Bürge die Forderung, so stellt ihm die Steuerbehörde auf Verlangen eine Bescheinigung aus, die ihm als Grundlage für den Rückgriff auf die steuerpflichtige Person und als definitiver Rechtsöffnungstitel dient.
2 Der Bürge kann bezüglich der Forderung keine anderen Einreden geltend machen als die steuerpflichtige Person. Vollstreckbare Titel gegenüber dieser wirken auch gegenüber dem Bürgen.
Art. 12 Ende der Bürgschaft
1 Die Haftung des Bürgen endet gleichzeitig mit derjenigen der steuerpflichtigen Person.
2 Der Bürge kann die Bürgschaft nach Ablauf eines Jahres bei der Steuerbehörde kündigen. In diesem Fall haftet er nicht mehr für die Folgen der Handlungen der steuerpflichtigen Person, die später als 60 Tage nach Eingang der Kündigung erfolgt sind.
3 Die Steuerbehörde kann die Bürgschaft aufheben und eine andere Sicherheitsleistung verlangen, namentlich wenn der Bürge seinen Wohnsitz in der Schweiz aufgibt.
Art. 13 Anwendbares Recht
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts.
SR 220
Art. 14 Zweck
Die Statistik über den Verkehr mit Waren nach dem Gesetz soll insbesondere Auskunft geben über:
a. die Herstellung und Gewinnung;
b. die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr;
c. bestimmte Verwendungen von Waren, zum Beispiel für steuerbefreite oder steuerbegünstigte Zwecke.
Art. 15 Grundlage
Die Statistik wird aufgrund der Steueranmeldungen sowie der periodischen Meldungen der zugelassenen Lagerinhaber erstellt.
Art. 16 Warenbezeichnung und Warenmenge
1 In den Steueranmeldungen und den periodischen Meldungen müssen:
a. die Waren mit der Zolltarifnummer und der statistischen Nummer bezeichnet werden;
b. die Mengen für Waren mit volumenbezogener Bemessungsgrundlage in Liter bei 15 °C und für Waren mit massebezogener Bemessungsgrundlage in Kilogramm angegeben werden.
2 Die Steuerbehörde legt die statistischen Nummern fest.
3 Sie kann vorschreiben, dass in den Meldungen anstelle der Zolltarifnummer und der statistischen Nummer ein Warencode verwendet wird; sie veröffentlicht entsprechende Konkordanztabellen.
Art. 17 Veröffentlichung
1 Die Steuerbehörde veröffentlicht die Ergebnisse der Statistik.
2 Sie fasst gewisse Zahlen der Statistik zusammen, wenn die detaillierte Veröffentlichung privatwirtschaftlichen Interessen erheblich schaden würde.
3 Sie kann Spezialstatistiken und Sondererhebungen erstellen und veröffentlichen.
4 Für Spezialstatistiken und Sondererhebungen werden Gebühren nach dem Anhang der Verordnung vom 4. April 2007 über die Gebühren des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit erhoben.
SR 631.035
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4479).
Art. 18 Mineralölsteuertarif
1 Für eine bestimmte Ware ist der Steuersatz massgebend, welcher der Zolltarifnummer der Ware entspricht.
2 Der Steuersatz für Gasöl der Zolltarifnummer 2710.1999 von 11.90 Franken je 1000 kg entspricht 9.90 Franken je 1000 l bei 15 °C.
Fassung der Nummer gemäss Anhang Ziff. 13 der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2091).
Art. 19 Mineralölsteuerzuschlag
Der Mineralölsteuerzuschlag für Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe der Zolltarifnummern 2711.2110 und 2910 von 300 Franken je 1000 l bei 15 °C entspricht 399.30 Franken je 1000 kg.
Art. 19a Erneuerbare Treibstoffe
Als erneuerbare Treibstoffe gelten:
a. Erneuerbares Ethanol: Ethanol aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energieträgern;
b. Biodiesel: Fettsäuremonoalkylester von pflanzlichen oder tierischen Ölen;
c. Biogas: methanreiches Gas aus der Vergärung oder Vergasung von Biomasse, einschliesslich Klärgas und Deponiegas;
d. Erneuerbares Methanol: Methanol aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energieträgern;
e. Erneuerbarer Dimethylether: Dimethylether aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energieträgern;
f. Erneuerbarer Wasserstoff: Wasserstoff aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energieträgern;
g. synthetische erneuerbare Treibstoffe: synthetische Kohlenwasserstoffe oder synthetische Kohlenwasserstoffgemische aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energieträgern;
h. pflanzliche und tierische Öle sowie pflanzliche und tierische Altöle;
i. hydrierte pflanzliche und tierische Ester, Fettsäuren, Öle und Altöle.
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).
Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 2 Bst. b der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).
Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 2 Bst. c der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).
Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 2 Bst. d der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).
Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 2 Bst. f der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).
Art. 19b Steuererleichterung für erneuerbare Treibstoffe
Die Steuererleichterung für erneuerbare Treibstoffe wird auf Gesuch hin nach dem Tarif in Anhang 2 gewährt.
Siehe jedoch die UeB am Ende dieses Textes.
Art. 19c Ökologische Anforderungen
1 Die Anforderungen nach Artikel 12b Absatz 1 Buchstaben a–c MinöStG (ökologische Anforderungen) sind erfüllt, wenn:
a. die erneuerbaren Treibstoffe vom Anbau der Rohstoffe bis zu ihrem Verbrauch mindestens 40 Prozent weniger Treibhausgasemissionen erzeugen als fossiles Benzin;
b. die erneuerbaren Treibstoffe die Umwelt vom Anbau der Rohstoffe bis zu ihrem Verbrauch gesamthaft höchstens 25 Prozent mehr belasten als fossiles Benzin; und
c. die Rohstoffe nicht auf Flächen angebaut wurden, die nach dem 1. Januar 2008 umgenutzt wurden und vor der Umnutzung einen hohen Kohlenstoffbestand oder eine grosse biologische Vielfalt aufgewiesen haben.
2 Als Umnutzung gilt auch die Nutzung von zuvor ungenutzten Flächen.
3 Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand sind insbesondere Wälder sowie Torfmoore und andere Feuchtgebiete.
4 Flächen mit grosser biologischer Vielfalt sind insbesondere Flächen in Schutzgebieten, die:
a. durch die Gesetzgebung oder von der für den Naturschutz zuständigen Behörde des betreffenden Landes als solche anerkannt sind;
b. durch internationale Abkommen als solche anerkannt sind; oder
c. in den Verzeichnissen zwischenstaatlicher Organisationen oder der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur (IUCN) aufgeführt sind.
Art. 19d Soziale Anforderungen
1 Die Anforderungen nach Artikel 12b Absatz 1 Buchstaben d und e MinöStG (soziale Anforderungen) sind erfüllt, wenn:
a. die Flächen, auf denen die für die erneuerbaren Treibstoffe benötigten Rohstoffe angebaut werden, rechtmässig erworben wurden, wobei sich der rechtmässige Erwerb nach dem nationalen Recht und den internationalen Verpflichtungen des Staats, in dem sich die Anbauflächen befinden, sowie nach den von ihm anerkannten internationalen Standards richtet; und
b. beim Anbau der Rohstoffe und bei der Herstellung der erneuerbaren Treibstoffe die am Anbauort und am Herstellungsort anwendbare soziale Gesetzgebung, mindestens aber die grundlegenden Prinzipien und Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Gegenstand der Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) sind, eingehalten werden.
2 Die Kernübereinkommen der ILO sind:
a. Übereinkommen Nr. 29 vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit;
b Übereinkommen Nr. 87 vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes;
c. Übereinkommen Nr. 98 vom 1. Juli 1949 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen;
d. Übereinkommen Nr. 100 vom 29. Juni 1951 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit;
e. Übereinkommen Nr. 105 vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit;
f. Übereinkommen Nr. 111 vom 25. Juni 1958 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf;
g. Übereinkommen Nr. 138 vom 26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung;
gbis. Übereinkommen Nr. 155 vom 22. Juni 1981 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt;
h. Übereinkommen Nr. 182 vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit;
i. Übereinkommen Nr. 187 vom 15. Juni 2006 über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 629). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Ende dieses Textes.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 629).
SR 0.822.713.9
SR 0.822.719.7
SR 0.822.719.9
SR 0.822.720.0
SR 0.822.720.5
SR 0.822.721.1
SR 0.822.723.8
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 629).
www.ilo.org/normlex
> Instruments > Conventions > Fondamentales > C155
SR 0.822.728.2
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 629).
www.ilo.org/normlex
> Instruments > Conventions > Fondamentales > C187
Art. 19e Anforderungen an die Herstellung anderer erneuerbarer Energieträger als Biomasse
Werden erneuerbare Treibstoffe aus anderen erneuerbaren Energieträgern als Biomasse hergestellt und werden dabei keine Rohstoffe angebaut, so wird bei der Beurteilung, ob diese Treibstoffe die Anforderungen nach den Artikeln 19c und 19d erfüllen, unter Anbau der Rohstoffe die Herstellung des Energieträgers verstanden.
Art. 19f Nachweis der Erfüllung der ökologischen Anforderungen und Glaubhaftmachung der Erfüllung der sozialen Anforderungen
1 Der Nachweis der Erfüllung der ökologischen Anforderungen und die Glaubhaftmachung der Erfüllung der sozialen Anforderungen sind zu erbringen:
a. für eingeführte erneuerbare Treibstoffe: vom Importeur;
b. für im Inland hergestellte erneuerbare Treibstoffe: vom Herstellungsbetrieb.
2 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation regelt die Einzelheiten für den Nachweis der Erfüllung der ökologischen Anforderungen.
3 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung regelt die Einzelheiten für die Glaubhaftmachung der Erfüllung der sozialen Anforderungen.
Art. 19g Gesuch um Steuererleichterung für erneuerbare Treibstoffe
1 Das Gesuch um Steuererleichterung für erneuerbare Treibstoffe ist bei der Steuerbehörde einzureichen.
2 Dem Gesuch sind die folgenden Unterlagen beizulegen:
a. Unterlagen, die nachweisen, dass die ökologischen Anforderungen erfüllt sind; und
b. Unterlagen, die glaubhaft machen, dass die sozialen Anforderungen erfüllt sind.
3 Das Gesuch ist schriftlich einzureichen. Die Steuerbehörde kann verlangen, dass ein amtliches Formular verwendet wird.
4 Wird das Gesuch gutgeheissen, so teilt die Steuerbehörde dem Gesuchsteller schriftlich die zugeteilte Nachweisnummer mit.
Art. 19h Geltungsdauer der Steuererleichterung
1 Die Steuererleichterung gilt bis zum 31. Dezember 2030. Sie wird widerrufen, falls die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
2 Importeure und Herstellungsbetriebe müssen der Steuerbehörde folgende Änderungen unverzüglich mitteilen:
a. Änderungen betreffend die eingesetzte Biomasse oder die anderen erneuerbaren Energieträger und den Herstellungsprozess, die zur Folge haben können, dass die ökologischen oder sozialen Anforderungen nicht mehr erfüllt werden;
b. Änderungen betreffend den Warenfluss oder die am Handel beteiligten Personen.
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248).
Art. 20 Verwendungsverpflichtung
1 Personen, welche Waren verwenden, die zum tieferen Satz versteuert werden, müssen die Verwendungsverpflichtung auf amtlichem Formular im Doppel bei der Steuerbehörde hinterlegen.
2 Personen, welche mit Waren handeln, die zum tieferen Satz versteuert werden, müssen sich gegenüber der Steuerbehörde verpflichten, die Waren korrekt und gesetzeskonform weiterzuliefern (besondere Verpflichtung); die Verpflichtung ist bei der Steuerbehörde auf amtlichem Formular im Doppel zu hinterlegen.
3 Die Steuerbehörde bescheinigt auf der Kopie die Hinterlage der Verpflichtung.
Art. 21 Voraussetzungen für die Anwendung des tieferen Steuersatzes
1 Die steuerpflichtige Person darf die Ware zum tieferen Satz versteuern, sofern sie eine Kopie der Bescheinigung nach Artikel 20 Absatz 3 besitzt, die auf den Warenempfänger oder die Warenempfängerin lautet.
2 Personen, die eine besondere Verpflichtung hinterlegt haben, dürfen die zum tieferen Satz versteuerten Waren nur weiterliefern, sofern sie eine Kopie der Bescheinigung nach Artikel 20 Absatz 3 besitzen, die auf den Warenempfänger oder die Warenempfängerin lautet.
Art. 22 Verfahren
1 Sofern die Steuersicherheit gewährleistet ist, kann die Steuerbehörde für bestimmte Waren und Verwendungen vorsehen, dass die Steuerbegünstigung ohne das Verfahren nach den Artikeln 20 und 21 gewährt wird.
2 Das EFD kann die Versteuerung zum höheren Satz verlangen und bei Nachweis der steuerbegünstigten Verwendung die Steuerrückerstattung gewähren.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 2084).
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 30. Jan. 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 583). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 2084).
Art. 23 Aufzeichnungs- und Nachweispflicht
1 Wer Heizöl extraleicht oder andere Waren, die zum tieferen Satz versteuert werden, liefert, muss über die Eingänge, die Ausgänge, den Eigenverbrauch und die Lagerbestände Aufzeichnungen führen. Diese müssen für jeden Vorgang das Datum, die Menge und die Warenart sowie für die Ausgänge den Warenempfänger oder die Warenempfängerin enthalten.
1bis Soweit die Verwendung oder die Lieferung nicht mit Rechnungen, Lieferscheinen, einer Warenbuchhaltung oder Aufzeichnungen über den Verbrauch (Verbrauchskontrollen) nachgewiesen wird, ist der höhere Satz anwendbar.
2 Einmal jährlich sind die Lagerbestände festzustellen und ist die Warenbuchhaltung mit den festgestellten Beständen zu eröffnen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 2084).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 2084).
Art. 24 Verwendungsvorbehalt
1 Wer Heizöl extraleicht oder andere Waren, die zum tieferen Satz versteuert werden, liefert, muss auf Lieferscheinen und Rechnungen einen Verwendungsvorbehalt anbringen.
2 Der Verwendungsvorbehalt lautet:
a. für Heizöl: «Dieses Heizöl wurde zu einem begünstigten Satz versteuert; es darf daher nur zu Feuerungszwecken verwendet werden. Eine andere Verwendung (z. B. als Treibstoff oder zu Reinigungszwecken) ist verboten. Widerhandlungen werden nach dem Mineralölsteuergesetz geahndet.»;
b. für andere Waren: «Diese Ware wurde zu einem begünstigten Satz versteuert; sie darf daher nur zu dem in Ihrer Verwendungsverpflichtung aufgeführten Zweck bzw. gemäss Verwendungsbezeichnung in der Rechnung verwendet werden.»
3 Die Steuerbehörde kann für andere Waren nach Absatz 2 Buchstabe b andere Formulierungen des Verwendungsvorbehalts akzeptieren, sofern diese der Formulierung nach Absatz 2 Buchstabe b inhaltlich entsprechen.
Die Berichtigung vom 10. Febr. 2026 betrifft nur den italienischen Text (AS 2026 65).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4479).
Art. 25 Heizöl extraleicht
1 Heizöl extraleicht darf nicht in einen Behälter eingefüllt werden, der mit einem Verbrennungsmotor verbunden ist oder mit einem solchen verbunden werden kann.
2 Befindet sich Heizöl extraleicht in einem solchen Behälter, so gilt es als rechtswidrig verwendet.
Art. 26 Begünstigte
1 Anspruch auf steuerfreien Treibstoff haben die folgenden Begünstigten:
a. institutionelle Begünstigte nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, die gestützt auf das Völkerrecht, auf abgeschlossene Vereinbarungen oder auf nach dem Gaststaatgesetz getroffene Entscheide Zollvorrechte geniessen;
b. begünstigte Personen nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes, die gestützt auf das Völkerrecht, auf abgeschlossene Vereinbarungen oder auf nach dem Gaststaatgesetz getroffene Entscheide Zollvorrechte geniessen;
c. Staatsoberhäupter, Regierungschefs und Regierungschefinnen und andere Regierungsmitglieder während der tatsächlichen Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben in der Schweiz.
2 Keinen Anspruch auf steuerfreien Treibstoff haben:
a. Schweizer Bürgerinnen und Bürger;
b. begünstigte Personen ausländischer Nationalität mit einer Aufenthaltsbewilligung nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005, die bei einer diplomatischen Mission, bei einer ständigen Mission oder einer anderen Vertretung bei zwischenstaatlichen Organisationen oder bei einem konsularischen Posten arbeiten.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4479).
SR 192.12
Der Titel wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2019 angepasst.
SR 142.20
Art. 27 Verwendung von steuerfreiem Treibstoff in Strassenfahrzeugen
1 Eine Begünstigte oder ein Begünstigter nach Artikel 26 kann steuerfreien Treibstoff für die Verwendung in Strassenfahrzeugen nur beziehen, wenn sie oder er einen Treibstoffausweis besitzt.
2 Der Treibstoff muss bei einer von der Steuerbehörde bezeichneten Tankstelle bezogen werden.
3 Er darf nur in das im Treibstoffausweis aufgeführte Fahrzeug eingefüllt werden.
4 Er darf ausschliesslich für Fahrten verwendet werden, die:
a. ein institutioneller Begünstigter nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben benötigt;
b. eine begünstigte Person nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b oder eine Person nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c für den persönlichen Gebrauch benötigt.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4479).
Art. 28 Treibstoffausweis
1 Treibstoffausweise sind bei den zuständigen Ausgabestellen zu beantragen; die Steuerbehörde bezeichnet diese.
2 Die oder der Begünstigte verpflichtet sich auf amtlichem Formular, den Treibstoff nach Artikel 27 Absätze 3 und 4 zu verwenden.
3 Der Treibstoffausweis ist unverzüglich der Ausgabestelle zurückzugeben, wenn:
a. das darin genannte Fahrzeug veräussert wird;
b. die oder der Begünstigte den Anspruch auf steuerfreien Treibstoff verliert.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4479).
Art. 28a Verwendung von steuerfreiem Treibstoff in anderen Fahrzeugen und in Maschinen
1 Steuerfreier Treibstoff darf in anderen als die in Artikel 27 genannten Fahrzeuge und in Maschinen nur wie folgt verwendet werden:
a. von einem institutionellen Begünstigten nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a: für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben;
b. von einer begünstigten Person nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b oder einer Person nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c: für den persönlichen Gebrauch.
2 Für Luftfahrzeuge von Begünstigten nach Artikel 26 ist der Treibstoff steuerfrei, der nach Absatz 1 verwendet wird und auf einem Zollflugplatz nach Artikel 22 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 getankt wird. Die Steuerbehörde kann in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten in Ausnahmefällen die Betankung auf anderen Flugplätzen bewilligen.
3 Die Steuerbehörde bestimmt das Verfahren für die Abgabe des steuerfreien Treibstoffs.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4479).
SR 631.0
Art. 28b Steuerfreie Brennstoffe
1 Anspruch auf steuerfreien Brennstoff haben:
a. institutionelle Begünstigte nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, sofern sie diesen in Gebäuden verbrauchen, die sie ausschliesslich für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben nutzen;
b. begünstigte Personen nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b und Personen nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c, sofern sie diesen in Gebäuden verbrauchen, die sie ausschliesslich für ihren persönlichen Gebrauch nutzen.
2 Die Steuerbehörde bestimmt das Verfahren für die Abgabe der steuerfreien Brennstoffe.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4479).
Art. 29 Warenproben
Als steuerbefreite Warenproben zu Untersuchungszwecken gelten solche, die wegen ihrer Geringfügigkeit keinen selbständigen Wert besitzen und die dazu bestimmt sind, Qualität, Zusammensetzung und Eigenschaften der Ware zu untersuchen.