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Mineralölsteuerverordnung

Confederation · 641.611 · ordinance

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Contents: 135 provisions
  1. Art. 1 Begriffe
  2. Art. 2 Zusammenarbeit mit der Carbura
  3. Art. 2a Zusammenarbeit mit der Vollzugsstelle
  4. Art. 3 Erhebungskosten
  5. Art. 4 Vorgehen
  6. Art. 5 Probenentnahme
  7. Art. 6 Beweissicherung
  8. Art. 7 Haftung
  9. Art. 8 Grundsatz
  10. Art. 9 Höhe und Arten von Sicherheitsleistungen
  11. Art. 10 Art und Form der Bürgschaft
  12. Art. 11 Rechte und Pflichten des Bürgen
  13. Art. 12 Ende der Bürgschaft
  14. Art. 13 Anwendbares Recht
  15. Art. 14 Zweck
  16. Art. 15 Grundlage
  17. Art. 16 Warenbezeichnung und Warenmenge
  18. Art. 17 Veröffentlichung
  19. Art. 18 Mineralölsteuertarif
  20. Art. 19 Mineralölsteuerzuschlag
  21. Art. 19a Erneuerbare Treibstoffe
  22. Art. 19b Steuererleichterung für erneuerbare Treibstoffe
  23. Art. 19c Ökologische Anforderungen
  24. Art. 19d Soziale Anforderungen
  25. Art. 19e Anforderungen an die Herstellung anderer erneuerbarer Energieträger als Biomasse
  26. Art. 19f Nachweis der Erfüllung der ökologischen Anforderungen und Glaubhaftmachung der Erfüllung der sozialen Anforderungen
  27. Art. 19g Gesuch um Steuererleichterung für erneuerbare Treibstoffe
  28. Art. 19h Geltungsdauer der Steuererleichterung
  29. Art. 20 Verwendungsverpflichtung
  30. Art. 21 Voraussetzungen für die Anwendung des tieferen Steuersatzes
  31. Art. 22 Verfahren
  32. Art. 23 Aufzeichnungs- und Nachweispflicht
  33. Art. 24 Verwendungsvorbehalt
  34. Art. 25 Heizöl extraleicht
  35. Art. 26 Begünstigte
  36. Art. 27 Verwendung von steuerfreiem Treibstoff in Strassenfahrzeugen
  37. Art. 28 Treibstoffausweis
  38. Art. 28a Verwendung von steuerfreiem Treibstoff in anderen Fahrzeugen und in Maschinen
  39. Art. 28b Steuerfreie Brennstoffe
  40. Art. 29 Warenproben
  41. Art. 30 Warenuntergang
  42. Art. 31 Prozessenergie
  43. Art. 32 Fabrikationsverluste
  44. Art. 33 Versorgung von Luftfahrzeugen
  45. Art. 34 Betriebsmittel
  46. Art. 35 Pilot- und Demonstrationsanlagen
  47. Art. 36 Form
  48. Art. 37 Inhalt
  49. Art. 38 Steueranmeldung bei der Wareneinfuhr
  50. Art. 39 Bewilligung zur periodischen Steueranmeldung
  51. Art. 40 Ende der Bewilligung zur periodischen Steueranmeldung
  52. Art. 41 Verfahren bei periodischer Steueranmeldung
  53. Art. 42 Andere Steueranmeldungen
  54. Art. 43 Steuerbemessung
  55. Art. 44 Steuerveranlagung
  56. Art. 45 Erlass der Steuer
  57. Art. 45a Vorschuss für Treibstoffgemische
  58. Art. 45b Geltendmachung des Vorschusses
  59. Art. 45c Rückforderung des Vorschusses
  60. Art. 45d Toleranzwert
  61. Art. 45e
  62. Art. 46 Aufbewahrungs- und Nachweispflicht
  63. Art. 47 Geringfügige Beträge
  64. Art. 48 Verwirkung von Rückerstattungsansprüchen
  65. Art. 48a
  66. Art. 49 Art und Umfang
  67. Art. 50 Materielle Voraussetzungen
  68. Art. 51 Formelle Voraussetzungen
  69. Art. 52 Anlagen
  70. Art. 53 Voraussetzungen für die Rückerstattung
  71. Art. 54 Berechnung des Rückerstattungsbetrages
  72. Art. 55 Rückerstattungsverfahren
  73. Art. 56 Kontrollpflicht
  74. Art. 57
  75. Art. 57a Art und Umfang
  76. Art. 57b Pistenfahrzeuge
  77. Art. 57c Materielle Voraussetzungen
  78. Art. 57d Formelle Voraussetzungen
  79. Art. 58 Art und Umfang
  80. Art. 59 Rückerstattungsverfahren
  81. Art. 60
  82. Art. 61 Art und Umfang
  83. Art. 62 Rückerstattungsverfahren
  84. Art. 62a Art und Umfang
  85. Art. 62b Materielle Voraussetzungen
  86. Art. 62c Formelle Voraussetzungen
  87. Art. 63 Art und Umfang
  88. Art. 64 Materielle Voraussetzungen
  89. Art. 65 Formelle Voraussetzungen
  90. Art. 66 Art und Umfang
  91. Art. 66a Materielle Voraussetzungen
  92. Art. 66b Formelle Voraussetzungen
  93. Art. 67 Erdölraffinerien
  94. Art. 68 Herstellungsbetriebe
  95. Art. 69 Steuerfreilager
  96. Art. 70 Anforderungen an Erdölraffinerien und Steuerfreilager
  97. Art. 71 Anforderungen an Herstellungsbetriebe
  98. Art. 72 Antrag
  99. Art. 73 Erteilung
  100. Art. 74 Änderungen in zugelassenen Lagern
  101. Art. 75 Verzicht auf die Bewilligung
  102. Art. 76 Ende der Bewilligung
  103. Art. 77 Entstehung der Steuerforderung beim Ende der Bewilligung
  104. Art. 78 Der Aufsicht unterstehende Lager
  105. Art. 79 Pflichten des zugelassenen Lagerinhabers
  106. Art. 80 Warenbuchhaltung
  107. Art. 81 Lagerbestände und Inventar
  108. Art. 82 Meldungen
  109. Art. 83 Lagerfirmen
  110. Art. 84 Grundsatz
  111. Art. 85 Steuerforderung und Steuerpflicht
  112. Art. 86 Weisungen an die Carbura
  113. Art. 87
  114. Art. 88 Ausfuhrverbot
  115. Art. 89 Pflichten des Lagerinhabers und des Importeurs
  116. Art. 90 Stoffe und Mischverhältnisse
  117. Art. 91 Vermischungen bei der Abgabe aus Transportmitteln
  118. Art. 92 Vermischungen in zugelassenen Lagern
  119. Art. 93 Begriffe
  120. Art. 94 Antrag auf Zulassung
  121. Art. 95 Zulassung von Dosiereinrichtungen
  122. Art. 96 Zulassung von anderen Färbungs- und Kennzeichnungseinrichtungen
  123. Art. 97 Antrag
  124. Art. 98 Voraussetzungen für die Bewilligung
  125. Art. 99 Entzug der Bewilligung
  126. Art. 100 Pflichten des Bewilligungsinhabers
  127. Art. 101 Begleitschein
  128. Art. 102 Verfahren
  129. Art. 103 Fristen
  130. Art. 104 Direkte Einfuhr in zugelassene Lager
  131. Art. 105 Unregelmässigkeiten
  132. Art. 106 Beförderung unversteuerter Waren an privilegierte Verbraucher und Verbraucherinnen
  133. Art. 106a
  134. Art. 107–111
  135. Art. 112

135 provisions

Art. 60

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3927).

Art. 61 Art und Umfang

1 Rückerstattet wird die Steuer auf der Treibstoffmenge, die unter durchschnittlichen Bedingungen je Kubikmeter gefällten, aufgerüsteten oder transportierten Holzes oder je Hektare Wald oder Pflanzgarten, unter Berücksichtigung der eingesetzten Maschinen und Fahrzeuge, normalerweise verbraucht wird (Normverbrauch). 2 Die Steuer wird den Waldbewirtschaftern rückerstattet; der Rückerstattungsbetrag wird aufgrund des Unterschiedes zwischen dem normalen und dem ermässigten Steuersatz sowie aufgrund des Normverbrauchs berechnet. 3 Das EFD legt die Normen fest; es berücksichtigt dabei folgende Bewirtschaftungsformen und Transportarten: a. Arbeiten zur Bestandesbegründung und zur Bestandespflege; b. Arbeiten zur Holzgewinnung; c. Holztransporte bis zur Strasse, die mit Lastwagen für den Abtransport befahrbar ist; d. Transporte von Arbeitern, Material und Maschinen mit Geländefahrzeugen und Traktoren im Wald bis zur Arbeitsstelle. 4 Das EFD bestimmt, für welche Fahrzeuge und Maschinen die Rückerstattung gewährt wird, und legt die ermässigten Steuersätze fest.

Art. 62 Rückerstattungsverfahren

1 Die Gesuche um Rückerstattung sind der Steuerbehörde auf amtlichem Formular einzureichen. 2 Sie umfassen das vorangegangene Kalender- oder Forstjahr; massgebend sind die Betriebsverhältnisse am letzten Tag des sechsten Monats. Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3355).

Art. 62a Art und Umfang

1 Die Steuer wird den Betrieben des Naturwerkstein-Abbaus rückerstattet; der Rückerstattungsbetrag wird aufgrund des Unterschiedes zwischen dem normalen und dem ermässigten Steuersatz sowie aufgrund der verbrauchten Menge berechnet. 2 Das EFD bestimmt, für welche Arbeiten und für welche Fahrzeuge und Maschinen die Rückerstattung gewährt wird, und legt die ermässigten Steuersätze fest.

Art. 62b Materielle Voraussetzungen

1 Die begünstigte Person muss nachweisen, welche Treibstoffmengen sie für steuerbegünstigte Zwecke verwendet hat; sie muss zu diesem Zweck Verbrauchskontrollen führen. 2 Die Verbrauchskontrollen müssen die pro Fahrzeug und pro Maschine verbrauchte Treibstoffart und Treibstoffmenge ausweisen. Sie müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten: a. den Stand des Kilometer- oder Betriebsstundenzählers am Anfang und am Ende der Rückerstattungsperiode; b. die Anzahl der gefahrenen Kilometer beziehungsweise aufgewendeten Betriebsstunden, getrennt nach steuerbegünstigten und nicht steuerbegünstigten Zwecken; c. die für die Identifikation des Fahrzeugs oder der Maschine notwendigen Angaben, namentlich die Fahrgestellnummer oder die Seriennummer. 3 Ist ein Fahrzeug oder eine Maschine werksmässig nicht mit einem Kilometer- oder Betriebsstundenzähler ausgerüstet und wäre das Ausrüsten mit einem Zähler unverhältnismässig, so kann die Steuerbehörde auf Gesuch hin zulassen, dass in der Verbrauchskontrolle die Angaben nach Absatz 2 Buchstabe a nicht gemacht werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3355). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 629).

Art. 62c Formelle Voraussetzungen

1 Die Gesuche um Rückerstattung sind der Steuerbehörde in der von ihr zugelassenen Form einzureichen. 2 Sie können den Verbrauch von einem Monat bis zwölf Monaten umfassen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3355).

Art. 63 Art und Umfang

1 Die Steuer wird den Inhaberinnen und Inhabern eines kantonalen Gewerbefischerpatentes rückerstattet; der Rückerstattungsbetrag wird aufgrund des Unterschiedes zwischen dem normalen und dem ermässigten Steuersatz sowie der verbrauchten Menge berechnet. 1bis Rückerstattet wird die Steuer auf der Treibstoffmenge, die für den Betrieb von Fischerbooten verbraucht wird. 2 Das EFD legt die ermässigten Steuersätze fest. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3355). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3355).

Art. 64 Materielle Voraussetzungen

1 Die begünstigte Person muss nachweisen, welche Treibstoffmengen sie für den Betrieb des Fischerbootes verwendet hat; sie muss zu diesem Zweck Verbrauchskontrollen führen. 2 Die Verbrauchskontrollen müssen die pro Fischerboot verbrauchte Treibstoffart und Treibstoffmenge ausweisen. Sie müssen mindestens die für die Identifikation des Bootes erforderlichen Angaben, namentlich die Schalennummer oder die Seriennummer, enthalten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3355).

Art. 65 Formelle Voraussetzungen

1 Die Gesuche um Rückerstattung sind der Steuerbehörde in der von ihr zugelassenen Form einzureichen. 2 Sie können den Verbrauch von einem Monat bis zwölf Monaten umfassen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3355).

Art. 66 Art und Umfang

1 Die Steuer wird der Person rückerstattet, die Treibstoff verbraucht, für den das EFD nach Artikel 18 Absatz 3 des Gesetzes oder nach Artikel 22 Absatz 2 dieser Verordnung die Rückerstattung zu anderen Zwecken als jenen nach dem 5. Kapitel 5.–7. Abschnitt vorsieht; der Rückerstattungsbetrag wird aufgrund des Unterschiedes zwischen dem normalen und dem ermässigten Steuersatz sowie der verbrauchten Menge berechnet. 2 Das EFD bestimmt, für welche Zwecke und für welche Maschinen und Anlagen die Rückerstattung gewährt wird, und legt die ermässigten Steuersätze fest. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3355).

Art. 66a Materielle Voraussetzungen

1 Die begünstigte Person muss nachweisen, welche Treibstoffmengen sie für steuerbegünstigte Zwecke verwendet hat; sie muss zu diesem Zweck Verbrauchskontrollen führen. 2 Die Verbrauchskontrollen müssen die pro Maschine oder Anlage verbrauchte Treibstoffart und Treibstoffmenge ausweisen. Sie müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten: a. den Stand des Betriebsstundenzählers am Anfang und am Ende der Rückerstattungsperiode; b. die Anzahl der aufgewendeten Betriebsstunden, getrennt nach steuerbegünstigten und nicht steuerbegünstigten Zwecken; c. die für die Identifikation der Maschine oder Anlage erforderlichen Angaben, namentlich die Seriennummer. 3 Ist eine Maschine oder eine Anlage werksmässig nicht mit einem Betriebsstundenzähler ausgerüstet und wäre das Ausrüsten mit einem Zähler unverhältnismässig, so kann die Steuerbehörde auf Gesuch hin zulassen, dass in der Verbrauchskontrolle die Angaben nach Absatz 2 Buchstabe a nicht gemacht werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3355). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 629).

Art. 66b Formelle Voraussetzungen

1 Die Gesuche um Rückerstattung sind der Steuerbehörde in der von ihr zugelassenen Form einzureichen. 2 Sie können den Verbrauch von einem Monat bis zwölf Monaten umfassen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3355).

Art. 67 Erdölraffinerien

Erdölraffinerien sind Betriebe, die Waren der Zolltarifnummer 2709 verarbeiten und in denen unversteuerte Waren nach dem Gesetz gelagert werden dürfen.

Art. 68 Herstellungsbetriebe

1 Herstellungsbetriebe sind Betriebe, in denen Waren nach dem Gesetz gewonnen oder erzeugt werden, die aber nicht als Erdölraffinerien gelten. 2 Nicht als Gewinnen oder Erzeugen gelten: a. das Mischen der Waren ausserhalb von zugelassenen Lagern, sofern die Steuer für die Bestandteile vorher entrichtet worden ist; b. das Beimischen von Additiven zu den Waren; c. das Trocknen oder rein mechanische Reinigen von Mineralölen vor der ersten Verwendung; d. das Wiedergewinnen oder Aufbereiten von versteuerten Mineralölen, sofern die entrichtete Steuer nicht niedriger ist als diejenige, mit der das wiedergewonnene oder aufbereitete Mineralöl belastet würde; e. das Wiedergewinnen von flüssigen Treibstoffen aus gasförmigen Kohlenwasserstoffen aus dem Treibstoffumschlag.

Art. 69 Steuerfreilager

Steuerfreilager sind Tankanlagen und Erdgas-Speicheranlagen, in denen im Handel tätige Personen unversteuerte Waren nach dem Gesetz auf unbestimmte Zeit lagern.

Art. 70 Anforderungen an Erdölraffinerien und Steuerfreilager

1 Erdölraffinerien und Steuerfreilager müssen baulich abgegrenzt sein; sie umfassen insbesondere: a. die Eingangsstationen von Rohrleitungen, einschliesslich der Messeinrichtungen; b. die Entladestationen; c. die Lagertanks; d. die Lagerplätze für unversteuerte Waren; e. das Leitungssystem, einschliesslich der Pumpen und Messeinrichtungen; f. die Beladestationen, jedoch ohne die Anlage (einschliesslich Tank) zur Abgabe von Treibstoffen für das Betanken von Fahrzeugen und Maschinen sowie zur Abgabe von Brennstoffen für den Eigenverbrauch; g. die Raffinerieanlage. 2 Lagertanks, auch mobile, müssen: a. vermessen und kalibriert sein; b. zur Identifikation eine individuelle Bezeichnung aufweisen, die am Tank gut sichtbar anzubringen ist; c. so gebaut sein, dass Waren verschiedener Art getrennt gelagert werden können. 3 Rohrleitungen für die Zufuhr von Waren müssen am Lagereingang mit einer geeichten Messeinrichtung ausgerüstet sein. 4 Das Leitungssystem muss folgende Anforderungen erfüllen: a. es muss so angelegt sein, dass die Vermischung von Waren verschiedener Art ausgeschlossen ist; b. die Leitungen an den Beladestationen müssen mit Messeinrichtungen ausgerüstet und mit dem jeweiligen Produktenamen bezeichnet sein; c. die Entnahme von Waren unter Umgehung der Messeinrichtungen muss ausgeschlossen sein. 5 Die Messeinrichtungen an den Beladestationen müssen aus Volumenzählern mit Temperaturkompensatoren bestehen; die Volumenzähler müssen mit dem EDV-System verbunden sein. Bei einem Ausfall des EDV-Systems müssen die Zählerergebnisse manuell verarbeitet werden können. 6 Die Steuerbehörde kann: a. im Einzelfall auf einzelne Anforderungen verzichten oder für deren Erfüllung Übergangsfristen gewähren, sofern die Steuersicherheit gewährleistet ist; b. zulassen, dass nicht Temperaturkompensatoren verwendet, sondern die Temperatur der durchfliessenden Ware laufend gemessen und die Volumen im EDV-System automatisch in Liter bei 15 °C umgerechnet werden.

Art. 71 Anforderungen an Herstellungsbetriebe

1 Zu einem Herstellungsbetrieb gehören die Anlagen zur Herstellung oder Gewinnung von Waren nach dem Gesetz sowie die Lagerplätze für die Vor- und die Fertigprodukte, jedoch nicht die übrigen Betriebsteile. 2 Der Betrieb muss so eingerichtet sein, dass die Herstellung oder Gewinnung bis zum Versand der Waren verfolgt werden kann. 3 Die Steuerbehörde legt im Einzelfall die Anforderungen fest, die für die Gewährleistung der Steuersicherheit nötig sind.

Art. 72 Antrag

1 Die Bewilligung für ein zugelassenes Lager ist bei der Steuerbehörde zu beantragen. 2 Dem Antrag sind alle für die Beurteilung wesentlichen Unterlagen beizulegen, insbesondere: a. Handelsregisterauszug; b. Beschreibung des Betriebes oder Lagers; c. für Erdölraffinerien und Steuerfreilager:1. Gesamtpläne, 2. Pläne der Lagertanks, 3. Pläne des Leitungssystems; d. für Herstellungsbetriebe:1. schematische Darstellung der Anlagen, 2. Beschreibung des Herstellungsverfahrens, 3. Bezeichnung der Rohstoffe und der herzustellenden Erzeugnisse nach Artikel 2 des Gesetzes, 4. Bezeichnung der Nebenerzeugnisse und Abfälle.

Art. 73 Erteilung

1 Die Steuerbehörde erteilt die Bewilligung für ein zugelassenes Lager, sofern: a. die Anforderungen (Art. 70 und 71) erfüllt sind; b. die Steuersicherheit gewährleistet ist; c. für die Steuer und die anderen Abgaben eine angemessene Sicherheit geleistet worden ist. 2 Die Bewilligung ist nicht übertragbar. 3 Der Entscheid über den Antrag wird mit Verfügung eröffnet.

Art. 74 Änderungen in zugelassenen Lagern

1 Die zugelassenen Lagerinhaber müssen geplante Änderungen an den bewilligten Bauten und Anlagen der Steuerbehörde melden. 2 Sofern die Steuersicherheit betroffen ist, kann die Steuerbehörde Projektänderungen verlangen.

Art. 75 Verzicht auf die Bewilligung

1 Verzichtet der zugelassene Lagerinhaber auf die Bewilligung, so muss er dies der Steuerbehörde drei Monate im Voraus schriftlich mitteilen. Dies gilt auch, wenn er auf den Status des zugelassenen Lagers für einen Teil des Lagers verzichtet. 2 Der Verzicht wird auf ein Monatsende wirksam. 3 Dem Lagerinhaber, der auf die Bewilligung verzichtet hat, darf innerhalb einer einjährigen Sperrfrist am gleichen Ort kein zugelassenes Lager bewilligt werden. Die Sperrfrist beginnt am Tag, an dem der Verzicht wirksam geworden ist.

Art. 76 Ende der Bewilligung

1 Der Entzug der Bewilligung nach Artikel 28 Absatz 4 des Gesetzes erfolgt durch Verfügung der Steuerbehörde. 2 Die Bewilligung für ein zugelassenes Lager erlischt: a. durch Übertragung des zugelassenen Lagers auf Dritte; b. durch Auflösung der juristischen Person oder Tod des zugelassenen Lagerinhabers; c. durch Eröffnung des Konkurses über den zugelassenen Lagerinhaber.

Art. 77 Entstehung der Steuerforderung beim Ende der Bewilligung

Die Steuerforderung entsteht im Zeitpunkt, in dem die Bewilligung für ein zugelassenes Lager endet.

Art. 78 Der Aufsicht unterstehende Lager

Die Steuerbehörde bestimmt, welche zugelassenen Lager ihrer Aufsicht unterstehen.

Art. 79 Pflichten des zugelassenen Lagerinhabers

Der Inhaber eines zugelassenen Lagers, das der Aufsicht untersteht, stellt kostenlos zur Verfügung: a. die für die Aufsicht benötigten Räumlichkeiten und Anlagen mit den erforderlichen Einrichtungen für Heizung, Beleuchtung und Wasser; b. das zur Unterstützung der Aufsicht erforderliche, geeignete Personal.

Art. 80 Warenbuchhaltung

1 Die zugelassenen Lagerinhaber müssen für alle Waren Aufzeichnungen führen über: a. Eingänge; b. Ausgänge, einschliesslich Eigenverbrauch, Fabrikationsverluste, Prozessenergie, in der Fackel verbrannte Gase, Proben zu Untersuchungszwecken, Tankschlamm; c. Herstellung, Gewinnung oder Erzeugung; d. Lagerbestände. 2 Die Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten: a. für jeden Vorgang das Datum, die Menge und die Warenart; b. für die Beförderung unversteuerter Waren: die Nummer des Begleitscheins, die Herkunft bzw. die Bestimmung, bei direkter Einfuhr unter Zollüberwachung (Art. 104) die Nummer der Zollveranlagung; c. die Abschlussbuchung. 3 Die Warenbuchhaltung muss: a. mit EDV geführt werden; b. in Liter bei 15 °C erstellt werden für Waren mit volumenbezogener Bemessungsgrundlage; c. in Kilogramm erstellt werden für Waren mit massebezogener Bemessungsgrundlage; d. laufend nachgeführt und am Ende jedes Kalendermonats abgeschlossen werden; e. die Warenbewegungen fortlaufend unter dem Datum des tatsächlichen Warenein- und -ausgangs ausweisen; f. mit allen dazugehörigen Belegen während zehn Jahren aufbewahrt werden. 4 Die Steuerbehörde kann in begründeten Fällen gestatten, dass die Warenbuchhaltung ohne EDV geführt wird. Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 29 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

Art. 81 Lagerbestände und Inventar

1 Am Ende jedes Kalendermonats sind die Bestände in den Lagertanks zu messen und die anderen Lagerbestände auf geeignete Weise festzustellen. 2 Fehl- und Mehrmengen sind aufzuzeichnen und auszuweisen. 3 Die Warenbuchhaltung wird periodisch, mindestens jedoch am 1. Januar, mit den nach Absatz 1 festgestellten Beständen eröffnet. 4 Die Steuerbehörde entscheidet über die Steuererhebung auf Fehlmengen.

Art. 82 Meldungen

1 Die zugelassenen Lagerinhaber müssen die monatlichen Ergebnisse der Warenbuchhaltung bis zum 10. Tag des Folgemonats, nach den Weisungen der Steuerbehörde, melden. 2 Die Meldungen müssen: a. mit EDV erstellt und übermittelt werden; b. alle Angaben enthalten, die für die Überprüfung der Steuerveranlagung und für die Steueraufsicht benötigt werden, insbesondere für die Überwachung des Verkehrs mit unversteuerten Waren und für den Vollzug von Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung (Art. 7 der V vom 6. Juli 1983 über die Pflichtlagerhaltung von flüssigen Treib- und Brennstoffen), sowie zur Erstellung der Statistiken dienen; c. die Angaben über den vorangegangenen Kalendermonat umfassen. 3 Die Steuerbehörde kann in begründeten Fällen gestatten, dass die Meldungen ohne EDV erstellt und übermittelt werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3133). [AS 1983 1007, 1180; 1987 2321; 1995 4932 Art. 3 Ziff. 5; 1996 3393 Anhang Ziff. 3; 2001 2091 Anhang Ziff. 6; 2006 2995 Anhang 4 Ziff. II 4; 2011 3331 Anhang 3 Ziff. 5; 2016 2445 Anhang 3 Ziff. 3. AS 2017 3183 Art. 12]. Siehe heute: die Mineralölpflichtlagerverordnung vom 10. Mai 2017 (SR 531.215.41).

Art. 83 Lagerfirmen

Lagerfirmen, die im Auftrag und unter der Verantwortung von zugelassenen Lagerinhabern die Aufgaben nach diesem Abschnitt wahrnehmen, müssen die Warenbuchhaltungen und Meldungen für jeden zugelassenen Lagerinhaber getrennt erstellen.

Art. 84 Grundsatz

Unversteuerte Pflichtlagerbestände von Treibstoffen, von gefärbtem und gekennzeichnetem Heizöl extraleicht sowie von anderen Brennstoffen können unter Aufsicht der Carbura ausserhalb von zugelassenen Lagern gelagert werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4479).

Art. 85 Steuerforderung und Steuerpflicht

1 Die Steuerforderung entsteht im Zeitpunkt, in dem die nach Artikel 84 gelagerten Waren aus der Lagerhaltungspflicht entlassen werden, spätestens jedoch vor der Auslagerung. 2 Steuerpflichtig sind die Pflichtlagerhalter; sie müssen periodisch eine definitive Steueranmeldung abgeben.

Art. 86 Weisungen an die Carbura

Die Steuerbehörde erlässt, nach Anhören der Carbura, Weisungen über den Vollzug der Mineralölsteuergesetzgebung in Pflichtlagern. Sie regelt insbesondere die administrativen Verfahren und die technischen Anforderungen an die Lagereinrichtungen.

Art. 87

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4565).

Art. 88 Ausfuhrverbot

Unversteuerte Waren, die ausserhalb von zugelassenen Lagern auf Pflichtlager eingelagert worden sind, dürfen nicht ausgeführt werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4479).

Art. 89 Pflichten des Lagerinhabers und des Importeurs

1 Die zugelassenen Lagerinhaber müssen Heizöl extraleicht vor Entstehung der Steuerforderung nach Artikel 90 färben und kennzeichnen. 2 Die Importeure müssen Heizöl extraleicht, das bei der Einfuhr nicht gefärbt und gekennzeichnet ist, vor Entstehung der Steuerforderung nach Artikel 90 färben und kennzeichnen.

Art. 90 Stoffe und Mischverhältnisse

1 Heizöl extraleicht muss je 1000 Liter bei 15 °C, gleichmässig verteilt, mindestens enthalten: a. 4,2 g N-Ethyl-1-4(4-phenylazophenylazo)naphtyl-2-amin, oder 5,5 g N-(2-Ethylhexyl)-1-[[2-methyl-4-[(2- methylphenyl)azo]phenyl]azo]naphthyl-2-amin, oder 6,3 gN-(Tridecyl)-1-[[2-methyl-4-[(2-methylphenyl)azo]phenyl]azo]naphthyl-2-amin, oder ein in der Farbwirkung äquivalentes Gemisch aus diesen Farbstoffen; und b. 6,0 g N-Ethyl-N-[2-(1-isobutoxyethoxy)ethyl]-4-(phenylazo)anilin (CAS-Nr.: 34432-92-3) oder 9,5 g Butoxybenzol (CAS-Nr.: 1126-79-0). 2 Die Mengen nach Absatz 1 dürfen um höchstens 50 Prozent überschritten werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 629). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4479).

Art. 91 Vermischungen bei der Abgabe aus Transportmitteln

1 Heizöl extraleicht und anderes Mineralöl, die auf dem gleichen Fahrzeug in verschiedenen Kammern befördert werden, dürfen nicht vermischt werden. 2 Vermischungen mit Mengen, die in Rohrleitungen, Armaturen und im Abgabeschlauch oder in einzelnen dieser Teile verblieben sind, werden bei der Abgabe toleriert, sofern daraus kein Steuervorteil entsteht. 3 Befindet sich in Rohrleitungen und Armaturen sowie im Abgabeschlauch oder in einzelnen dieser Teile Heizöl extraleicht, so sind die betreffenden Teile zu spülen. 4 Erfolgt die Spülung mit versteuertem Treibstoff, so kann die Steuer rückerstattet werden; der Rückerstattungsbetrag wird aufgrund des Unterschiedes zwischen dem Steuersatz für Treibstoffe und demjenigen für andere Zwecke sowie aufgrund der nachweislich verbrauchten Menge berechnet. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 66b. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 2084). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002 (AS 2002 2084). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3355).

Art. 92 Vermischungen in zugelassenen Lagern

1 In einem zugelassenen Lager dürfen Heizöl extraleicht und anderes Mineralöl nicht vermischt werden. 2 Bei der Manipulation nicht vermeidbare Vermischungen werden toleriert, sofern: a. der Anteil der beigemischten Mineralölarten 0,5 Volumenprozent des Gemischs nicht übersteigt; und b. daraus kein Steuervorteil entsteht. 3 Auf Antrag kann die Steuerbehörde zulassen, dass in zugelassenen Lagern bei der Reinigung von Leitungen, Lagerbehältern, anderen Lagereinrichtungen und Transportmitteln Heizöl extraleicht mit der notwendigen Spülmenge von anderem Mineralöl vermischt wird. Der zugelassene Lagerinhaber muss über die vermischten Mineralöle Aufzeichnungen führen.

Art. 93 Begriffe

Färbungs- und Kennzeichnungseinrichtungen sind: a. Dosiereinrichtungen, das heisst von einer Messeinrichtung gesteuerte Pumpen oder Regeleinrichtungen, die Farb- und Kennzeichnungsstoffe (Lösungen) in einem bestimmten Verhältnis dem Gasöl zugeben; b. Rührwerke, das heisst in Lagerbehältern fest eingebaute Vorrichtungen, die Farb- und Kennzeichnungsstoffe (Lösungen) mechanisch oder durch Einblasen von Luft im Gasöl verwirbeln; c. Mischdüsen und ähnliche Vorrichtungen, das heisst in Lagerbehältern fest eingebaute Vorrichtungen, die Farb- und Kennzeichnungsstoffe (Lösungen) im Gasöl durch Umwälzen vermischen.

Art. 94 Antrag auf Zulassung

1 Die Typen-Zulassung von Färbungs- und Kennzeichnungseinrichtungen ist bei der Steuerbehörde schriftlich zu beantragen. 2 Dem Antrag sind eine schematische Darstellung und eine genaue Beschreibung der Färbungs- und Kennzeichnungseinrichtung und ihrer Arbeitsweise beizufügen.

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