Art. 60
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3927).
Confederation · 641.611 · ordinance
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Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3927).
1 Rückerstattet wird die Steuer auf der Treibstoffmenge, die unter durchschnittlichen Bedingungen je Kubikmeter gefällten, aufgerüsteten oder transportierten Holzes oder je Hektare Wald oder Pflanzgarten, unter Berücksichtigung der eingesetzten Maschinen und Fahrzeuge, normalerweise verbraucht wird (Normverbrauch). 2 Die Steuer wird den Waldbewirtschaftern rückerstattet; der Rückerstattungsbetrag wird aufgrund des Unterschiedes zwischen dem normalen und dem ermässigten Steuersatz sowie aufgrund des Normverbrauchs berechnet. 3 Das EFD legt die Normen fest; es berücksichtigt dabei folgende Bewirtschaftungsformen und Transportarten: a. Arbeiten zur Bestandesbegründung und zur Bestandespflege; b. Arbeiten zur Holzgewinnung; c. Holztransporte bis zur Strasse, die mit Lastwagen für den Abtransport befahrbar ist; d. Transporte von Arbeitern, Material und Maschinen mit Geländefahrzeugen und Traktoren im Wald bis zur Arbeitsstelle. 4 Das EFD bestimmt, für welche Fahrzeuge und Maschinen die Rückerstattung gewährt wird, und legt die ermässigten Steuersätze fest.
1 Die Gesuche um Rückerstattung sind der Steuerbehörde auf amtlichem Formular einzureichen. 2 Sie umfassen das vorangegangene Kalender- oder Forstjahr; massgebend sind die Betriebsverhältnisse am letzten Tag des sechsten Monats. Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3355).
1 Die Steuer wird den Betrieben des Naturwerkstein-Abbaus rückerstattet; der Rückerstattungsbetrag wird aufgrund des Unterschiedes zwischen dem normalen und dem ermässigten Steuersatz sowie aufgrund der verbrauchten Menge berechnet. 2 Das EFD bestimmt, für welche Arbeiten und für welche Fahrzeuge und Maschinen die Rückerstattung gewährt wird, und legt die ermässigten Steuersätze fest.
1 Die begünstigte Person muss nachweisen, welche Treibstoffmengen sie für steuerbegünstigte Zwecke verwendet hat; sie muss zu diesem Zweck Verbrauchskontrollen führen. 2 Die Verbrauchskontrollen müssen die pro Fahrzeug und pro Maschine verbrauchte Treibstoffart und Treibstoffmenge ausweisen. Sie müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten: a. den Stand des Kilometer- oder Betriebsstundenzählers am Anfang und am Ende der Rückerstattungsperiode; b. die Anzahl der gefahrenen Kilometer beziehungsweise aufgewendeten Betriebsstunden, getrennt nach steuerbegünstigten und nicht steuerbegünstigten Zwecken; c. die für die Identifikation des Fahrzeugs oder der Maschine notwendigen Angaben, namentlich die Fahrgestellnummer oder die Seriennummer. 3 Ist ein Fahrzeug oder eine Maschine werksmässig nicht mit einem Kilometer- oder Betriebsstundenzähler ausgerüstet und wäre das Ausrüsten mit einem Zähler unverhältnismässig, so kann die Steuerbehörde auf Gesuch hin zulassen, dass in der Verbrauchskontrolle die Angaben nach Absatz 2 Buchstabe a nicht gemacht werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3355). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 629).
1 Die Gesuche um Rückerstattung sind der Steuerbehörde in der von ihr zugelassenen Form einzureichen. 2 Sie können den Verbrauch von einem Monat bis zwölf Monaten umfassen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3355).
1 Die Steuer wird den Inhaberinnen und Inhabern eines kantonalen Gewerbefischerpatentes rückerstattet; der Rückerstattungsbetrag wird aufgrund des Unterschiedes zwischen dem normalen und dem ermässigten Steuersatz sowie der verbrauchten Menge berechnet. 1bis Rückerstattet wird die Steuer auf der Treibstoffmenge, die für den Betrieb von Fischerbooten verbraucht wird. 2 Das EFD legt die ermässigten Steuersätze fest. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3355). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3355).
1 Die begünstigte Person muss nachweisen, welche Treibstoffmengen sie für den Betrieb des Fischerbootes verwendet hat; sie muss zu diesem Zweck Verbrauchskontrollen führen. 2 Die Verbrauchskontrollen müssen die pro Fischerboot verbrauchte Treibstoffart und Treibstoffmenge ausweisen. Sie müssen mindestens die für die Identifikation des Bootes erforderlichen Angaben, namentlich die Schalennummer oder die Seriennummer, enthalten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3355).
1 Die Gesuche um Rückerstattung sind der Steuerbehörde in der von ihr zugelassenen Form einzureichen. 2 Sie können den Verbrauch von einem Monat bis zwölf Monaten umfassen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3355).
1 Die Steuer wird der Person rückerstattet, die Treibstoff verbraucht, für den das EFD nach Artikel 18 Absatz 3 des Gesetzes oder nach Artikel 22 Absatz 2 dieser Verordnung die Rückerstattung zu anderen Zwecken als jenen nach dem 5. Kapitel 5.–7. Abschnitt vorsieht; der Rückerstattungsbetrag wird aufgrund des Unterschiedes zwischen dem normalen und dem ermässigten Steuersatz sowie der verbrauchten Menge berechnet. 2 Das EFD bestimmt, für welche Zwecke und für welche Maschinen und Anlagen die Rückerstattung gewährt wird, und legt die ermässigten Steuersätze fest. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3355).
1 Die begünstigte Person muss nachweisen, welche Treibstoffmengen sie für steuerbegünstigte Zwecke verwendet hat; sie muss zu diesem Zweck Verbrauchskontrollen führen. 2 Die Verbrauchskontrollen müssen die pro Maschine oder Anlage verbrauchte Treibstoffart und Treibstoffmenge ausweisen. Sie müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten: a. den Stand des Betriebsstundenzählers am Anfang und am Ende der Rückerstattungsperiode; b. die Anzahl der aufgewendeten Betriebsstunden, getrennt nach steuerbegünstigten und nicht steuerbegünstigten Zwecken; c. die für die Identifikation der Maschine oder Anlage erforderlichen Angaben, namentlich die Seriennummer. 3 Ist eine Maschine oder eine Anlage werksmässig nicht mit einem Betriebsstundenzähler ausgerüstet und wäre das Ausrüsten mit einem Zähler unverhältnismässig, so kann die Steuerbehörde auf Gesuch hin zulassen, dass in der Verbrauchskontrolle die Angaben nach Absatz 2 Buchstabe a nicht gemacht werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3355). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 629).
1 Die Gesuche um Rückerstattung sind der Steuerbehörde in der von ihr zugelassenen Form einzureichen. 2 Sie können den Verbrauch von einem Monat bis zwölf Monaten umfassen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3355).
Erdölraffinerien sind Betriebe, die Waren der Zolltarifnummer 2709 verarbeiten und in denen unversteuerte Waren nach dem Gesetz gelagert werden dürfen.
1 Herstellungsbetriebe sind Betriebe, in denen Waren nach dem Gesetz gewonnen oder erzeugt werden, die aber nicht als Erdölraffinerien gelten. 2 Nicht als Gewinnen oder Erzeugen gelten: a. das Mischen der Waren ausserhalb von zugelassenen Lagern, sofern die Steuer für die Bestandteile vorher entrichtet worden ist; b. das Beimischen von Additiven zu den Waren; c. das Trocknen oder rein mechanische Reinigen von Mineralölen vor der ersten Verwendung; d. das Wiedergewinnen oder Aufbereiten von versteuerten Mineralölen, sofern die entrichtete Steuer nicht niedriger ist als diejenige, mit der das wiedergewonnene oder aufbereitete Mineralöl belastet würde; e. das Wiedergewinnen von flüssigen Treibstoffen aus gasförmigen Kohlenwasserstoffen aus dem Treibstoffumschlag.
Steuerfreilager sind Tankanlagen und Erdgas-Speicheranlagen, in denen im Handel tätige Personen unversteuerte Waren nach dem Gesetz auf unbestimmte Zeit lagern.
1 Erdölraffinerien und Steuerfreilager müssen baulich abgegrenzt sein; sie umfassen insbesondere: a. die Eingangsstationen von Rohrleitungen, einschliesslich der Messeinrichtungen; b. die Entladestationen; c. die Lagertanks; d. die Lagerplätze für unversteuerte Waren; e. das Leitungssystem, einschliesslich der Pumpen und Messeinrichtungen; f. die Beladestationen, jedoch ohne die Anlage (einschliesslich Tank) zur Abgabe von Treibstoffen für das Betanken von Fahrzeugen und Maschinen sowie zur Abgabe von Brennstoffen für den Eigenverbrauch; g. die Raffinerieanlage. 2 Lagertanks, auch mobile, müssen: a. vermessen und kalibriert sein; b. zur Identifikation eine individuelle Bezeichnung aufweisen, die am Tank gut sichtbar anzubringen ist; c. so gebaut sein, dass Waren verschiedener Art getrennt gelagert werden können. 3 Rohrleitungen für die Zufuhr von Waren müssen am Lagereingang mit einer geeichten Messeinrichtung ausgerüstet sein. 4 Das Leitungssystem muss folgende Anforderungen erfüllen: a. es muss so angelegt sein, dass die Vermischung von Waren verschiedener Art ausgeschlossen ist; b. die Leitungen an den Beladestationen müssen mit Messeinrichtungen ausgerüstet und mit dem jeweiligen Produktenamen bezeichnet sein; c. die Entnahme von Waren unter Umgehung der Messeinrichtungen muss ausgeschlossen sein. 5 Die Messeinrichtungen an den Beladestationen müssen aus Volumenzählern mit Temperaturkompensatoren bestehen; die Volumenzähler müssen mit dem EDV-System verbunden sein. Bei einem Ausfall des EDV-Systems müssen die Zählerergebnisse manuell verarbeitet werden können. 6 Die Steuerbehörde kann: a. im Einzelfall auf einzelne Anforderungen verzichten oder für deren Erfüllung Übergangsfristen gewähren, sofern die Steuersicherheit gewährleistet ist; b. zulassen, dass nicht Temperaturkompensatoren verwendet, sondern die Temperatur der durchfliessenden Ware laufend gemessen und die Volumen im EDV-System automatisch in Liter bei 15 °C umgerechnet werden.
1 Zu einem Herstellungsbetrieb gehören die Anlagen zur Herstellung oder Gewinnung von Waren nach dem Gesetz sowie die Lagerplätze für die Vor- und die Fertigprodukte, jedoch nicht die übrigen Betriebsteile. 2 Der Betrieb muss so eingerichtet sein, dass die Herstellung oder Gewinnung bis zum Versand der Waren verfolgt werden kann. 3 Die Steuerbehörde legt im Einzelfall die Anforderungen fest, die für die Gewährleistung der Steuersicherheit nötig sind.
1 Die Bewilligung für ein zugelassenes Lager ist bei der Steuerbehörde zu beantragen. 2 Dem Antrag sind alle für die Beurteilung wesentlichen Unterlagen beizulegen, insbesondere: a. Handelsregisterauszug; b. Beschreibung des Betriebes oder Lagers; c. für Erdölraffinerien und Steuerfreilager:1. Gesamtpläne, 2. Pläne der Lagertanks, 3. Pläne des Leitungssystems; d. für Herstellungsbetriebe:1. schematische Darstellung der Anlagen, 2. Beschreibung des Herstellungsverfahrens, 3. Bezeichnung der Rohstoffe und der herzustellenden Erzeugnisse nach Artikel 2 des Gesetzes, 4. Bezeichnung der Nebenerzeugnisse und Abfälle.
1 Die Steuerbehörde erteilt die Bewilligung für ein zugelassenes Lager, sofern: a. die Anforderungen (Art. 70 und 71) erfüllt sind; b. die Steuersicherheit gewährleistet ist; c. für die Steuer und die anderen Abgaben eine angemessene Sicherheit geleistet worden ist. 2 Die Bewilligung ist nicht übertragbar. 3 Der Entscheid über den Antrag wird mit Verfügung eröffnet.
1 Die zugelassenen Lagerinhaber müssen geplante Änderungen an den bewilligten Bauten und Anlagen der Steuerbehörde melden. 2 Sofern die Steuersicherheit betroffen ist, kann die Steuerbehörde Projektänderungen verlangen.
1 Verzichtet der zugelassene Lagerinhaber auf die Bewilligung, so muss er dies der Steuerbehörde drei Monate im Voraus schriftlich mitteilen. Dies gilt auch, wenn er auf den Status des zugelassenen Lagers für einen Teil des Lagers verzichtet. 2 Der Verzicht wird auf ein Monatsende wirksam. 3 Dem Lagerinhaber, der auf die Bewilligung verzichtet hat, darf innerhalb einer einjährigen Sperrfrist am gleichen Ort kein zugelassenes Lager bewilligt werden. Die Sperrfrist beginnt am Tag, an dem der Verzicht wirksam geworden ist.
1 Der Entzug der Bewilligung nach Artikel 28 Absatz 4 des Gesetzes erfolgt durch Verfügung der Steuerbehörde. 2 Die Bewilligung für ein zugelassenes Lager erlischt: a. durch Übertragung des zugelassenen Lagers auf Dritte; b. durch Auflösung der juristischen Person oder Tod des zugelassenen Lagerinhabers; c. durch Eröffnung des Konkurses über den zugelassenen Lagerinhaber.
Die Steuerforderung entsteht im Zeitpunkt, in dem die Bewilligung für ein zugelassenes Lager endet.
Die Steuerbehörde bestimmt, welche zugelassenen Lager ihrer Aufsicht unterstehen.
Der Inhaber eines zugelassenen Lagers, das der Aufsicht untersteht, stellt kostenlos zur Verfügung: a. die für die Aufsicht benötigten Räumlichkeiten und Anlagen mit den erforderlichen Einrichtungen für Heizung, Beleuchtung und Wasser; b. das zur Unterstützung der Aufsicht erforderliche, geeignete Personal.
1 Die zugelassenen Lagerinhaber müssen für alle Waren Aufzeichnungen führen über: a. Eingänge; b. Ausgänge, einschliesslich Eigenverbrauch, Fabrikationsverluste, Prozessenergie, in der Fackel verbrannte Gase, Proben zu Untersuchungszwecken, Tankschlamm; c. Herstellung, Gewinnung oder Erzeugung; d. Lagerbestände. 2 Die Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten: a. für jeden Vorgang das Datum, die Menge und die Warenart; b. für die Beförderung unversteuerter Waren: die Nummer des Begleitscheins, die Herkunft bzw. die Bestimmung, bei direkter Einfuhr unter Zollüberwachung (Art. 104) die Nummer der Zollveranlagung; c. die Abschlussbuchung. 3 Die Warenbuchhaltung muss: a. mit EDV geführt werden; b. in Liter bei 15 °C erstellt werden für Waren mit volumenbezogener Bemessungsgrundlage; c. in Kilogramm erstellt werden für Waren mit massebezogener Bemessungsgrundlage; d. laufend nachgeführt und am Ende jedes Kalendermonats abgeschlossen werden; e. die Warenbewegungen fortlaufend unter dem Datum des tatsächlichen Warenein- und -ausgangs ausweisen; f. mit allen dazugehörigen Belegen während zehn Jahren aufbewahrt werden. 4 Die Steuerbehörde kann in begründeten Fällen gestatten, dass die Warenbuchhaltung ohne EDV geführt wird. Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 29 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).
1 Am Ende jedes Kalendermonats sind die Bestände in den Lagertanks zu messen und die anderen Lagerbestände auf geeignete Weise festzustellen. 2 Fehl- und Mehrmengen sind aufzuzeichnen und auszuweisen. 3 Die Warenbuchhaltung wird periodisch, mindestens jedoch am 1. Januar, mit den nach Absatz 1 festgestellten Beständen eröffnet. 4 Die Steuerbehörde entscheidet über die Steuererhebung auf Fehlmengen.
1 Die zugelassenen Lagerinhaber müssen die monatlichen Ergebnisse der Warenbuchhaltung bis zum 10. Tag des Folgemonats, nach den Weisungen der Steuerbehörde, melden. 2 Die Meldungen müssen: a. mit EDV erstellt und übermittelt werden; b. alle Angaben enthalten, die für die Überprüfung der Steuerveranlagung und für die Steueraufsicht benötigt werden, insbesondere für die Überwachung des Verkehrs mit unversteuerten Waren und für den Vollzug von Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung (Art. 7 der V vom 6. Juli 1983 über die Pflichtlagerhaltung von flüssigen Treib- und Brennstoffen), sowie zur Erstellung der Statistiken dienen; c. die Angaben über den vorangegangenen Kalendermonat umfassen. 3 Die Steuerbehörde kann in begründeten Fällen gestatten, dass die Meldungen ohne EDV erstellt und übermittelt werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3133). [AS 1983 1007, 1180; 1987 2321; 1995 4932 Art. 3 Ziff. 5; 1996 3393 Anhang Ziff. 3; 2001 2091 Anhang Ziff. 6; 2006 2995 Anhang 4 Ziff. II 4; 2011 3331 Anhang 3 Ziff. 5; 2016 2445 Anhang 3 Ziff. 3. AS 2017 3183 Art. 12]. Siehe heute: die Mineralölpflichtlagerverordnung vom 10. Mai 2017 (SR 531.215.41).
Lagerfirmen, die im Auftrag und unter der Verantwortung von zugelassenen Lagerinhabern die Aufgaben nach diesem Abschnitt wahrnehmen, müssen die Warenbuchhaltungen und Meldungen für jeden zugelassenen Lagerinhaber getrennt erstellen.
Unversteuerte Pflichtlagerbestände von Treibstoffen, von gefärbtem und gekennzeichnetem Heizöl extraleicht sowie von anderen Brennstoffen können unter Aufsicht der Carbura ausserhalb von zugelassenen Lagern gelagert werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4479).
1 Die Steuerforderung entsteht im Zeitpunkt, in dem die nach Artikel 84 gelagerten Waren aus der Lagerhaltungspflicht entlassen werden, spätestens jedoch vor der Auslagerung. 2 Steuerpflichtig sind die Pflichtlagerhalter; sie müssen periodisch eine definitive Steueranmeldung abgeben.
Die Steuerbehörde erlässt, nach Anhören der Carbura, Weisungen über den Vollzug der Mineralölsteuergesetzgebung in Pflichtlagern. Sie regelt insbesondere die administrativen Verfahren und die technischen Anforderungen an die Lagereinrichtungen.
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4565).
Unversteuerte Waren, die ausserhalb von zugelassenen Lagern auf Pflichtlager eingelagert worden sind, dürfen nicht ausgeführt werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4479).
1 Die zugelassenen Lagerinhaber müssen Heizöl extraleicht vor Entstehung der Steuerforderung nach Artikel 90 färben und kennzeichnen. 2 Die Importeure müssen Heizöl extraleicht, das bei der Einfuhr nicht gefärbt und gekennzeichnet ist, vor Entstehung der Steuerforderung nach Artikel 90 färben und kennzeichnen.
1 Heizöl extraleicht muss je 1000 Liter bei 15 °C, gleichmässig verteilt, mindestens enthalten: a. 4,2 g N-Ethyl-1-4(4-phenylazophenylazo)naphtyl-2-amin, oder 5,5 g N-(2-Ethylhexyl)-1-[[2-methyl-4-[(2- methylphenyl)azo]phenyl]azo]naphthyl-2-amin, oder 6,3 gN-(Tridecyl)-1-[[2-methyl-4-[(2-methylphenyl)azo]phenyl]azo]naphthyl-2-amin, oder ein in der Farbwirkung äquivalentes Gemisch aus diesen Farbstoffen; und b. 6,0 g N-Ethyl-N-[2-(1-isobutoxyethoxy)ethyl]-4-(phenylazo)anilin (CAS-Nr.: 34432-92-3) oder 9,5 g Butoxybenzol (CAS-Nr.: 1126-79-0). 2 Die Mengen nach Absatz 1 dürfen um höchstens 50 Prozent überschritten werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 629). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4479).
1 Heizöl extraleicht und anderes Mineralöl, die auf dem gleichen Fahrzeug in verschiedenen Kammern befördert werden, dürfen nicht vermischt werden. 2 Vermischungen mit Mengen, die in Rohrleitungen, Armaturen und im Abgabeschlauch oder in einzelnen dieser Teile verblieben sind, werden bei der Abgabe toleriert, sofern daraus kein Steuervorteil entsteht. 3 Befindet sich in Rohrleitungen und Armaturen sowie im Abgabeschlauch oder in einzelnen dieser Teile Heizöl extraleicht, so sind die betreffenden Teile zu spülen. 4 Erfolgt die Spülung mit versteuertem Treibstoff, so kann die Steuer rückerstattet werden; der Rückerstattungsbetrag wird aufgrund des Unterschiedes zwischen dem Steuersatz für Treibstoffe und demjenigen für andere Zwecke sowie aufgrund der nachweislich verbrauchten Menge berechnet. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 66b. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 2084). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002 (AS 2002 2084). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3355).
1 In einem zugelassenen Lager dürfen Heizöl extraleicht und anderes Mineralöl nicht vermischt werden. 2 Bei der Manipulation nicht vermeidbare Vermischungen werden toleriert, sofern: a. der Anteil der beigemischten Mineralölarten 0,5 Volumenprozent des Gemischs nicht übersteigt; und b. daraus kein Steuervorteil entsteht. 3 Auf Antrag kann die Steuerbehörde zulassen, dass in zugelassenen Lagern bei der Reinigung von Leitungen, Lagerbehältern, anderen Lagereinrichtungen und Transportmitteln Heizöl extraleicht mit der notwendigen Spülmenge von anderem Mineralöl vermischt wird. Der zugelassene Lagerinhaber muss über die vermischten Mineralöle Aufzeichnungen führen.
Färbungs- und Kennzeichnungseinrichtungen sind: a. Dosiereinrichtungen, das heisst von einer Messeinrichtung gesteuerte Pumpen oder Regeleinrichtungen, die Farb- und Kennzeichnungsstoffe (Lösungen) in einem bestimmten Verhältnis dem Gasöl zugeben; b. Rührwerke, das heisst in Lagerbehältern fest eingebaute Vorrichtungen, die Farb- und Kennzeichnungsstoffe (Lösungen) mechanisch oder durch Einblasen von Luft im Gasöl verwirbeln; c. Mischdüsen und ähnliche Vorrichtungen, das heisst in Lagerbehältern fest eingebaute Vorrichtungen, die Farb- und Kennzeichnungsstoffe (Lösungen) im Gasöl durch Umwälzen vermischen.
1 Die Typen-Zulassung von Färbungs- und Kennzeichnungseinrichtungen ist bei der Steuerbehörde schriftlich zu beantragen. 2 Dem Antrag sind eine schematische Darstellung und eine genaue Beschreibung der Färbungs- und Kennzeichnungseinrichtung und ihrer Arbeitsweise beizufügen.