1 Die Steuerbehörde lässt Dosiereinrichtungen zu, wenn diese:
a. übersichtlich sind und an gut zugänglicher Stelle eingebaut werden können;
b. keine Vorrichtungen aufweisen, die während des Färbungs- und Kennzeichnungsvorgangs den Durchfluss von Farb- und Kennzeichnungslösung unterbrechen oder beeinträchtigen können oder durch die Farb- und Kennzeichnungslösung entnommen oder abgeleitet werden kann;
c. mit einem Impulsgeber versehen sind, der mit der Messeinrichtung für das Heizöl extraleicht verbunden ist;
d. mit Strömungswächtern oder technischen Vorrichtungen gleicher Funktion ausgestattet sind, welche die Pumpen und andere für die Verladung, Abgabe oder besondere Mengenerfassung von Heizöl extraleicht bestimmte Vorrichtungen abstellen oder blockieren, wenn der Färbungs- und Kennzeichnungsvorgang unterbrochen wird; sie können Vorrichtungen enthalten, die die Umschaltung auf einen für anderes Mineralöl (z. B. Dieselöl) bestimmten Zähler bewirken, wenn der Färbungs- und Kennzeichnungsvorgang unterbrochen ist;
e. akustische und optische Warneinrichtungen aufweisen, welche Störungen beim Färbungs- und Kennzeichnungsvorgang anzeigen;
f. gegen unbefugte Eingriffe gesichert sind; zur Sicherung müssen Verschlüsse angelegt werden können;
g. die Vermischung von Heizöl extraleicht mit nicht gefärbtem und gekennzeichnetem Mineralöl verunmöglichen;
h. gewährleisten, dass die Farb- und Kennzeichnungsstoffe auch in der kleinsten Abgabemenge an Heizöl extraleicht in dem nach Artikel 90 festgelegten Mengenverhältnis gleichmässig verteilt enthalten sind.
2 Die Steuerbehörde kann auf einzelne Anforderungen verzichten, sofern die Steuersicherheit gewährleistet ist.
3 Die Zulassung wird schriftlich erteilt. Sie wird widerrufen, wenn eine der Anforderungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt ist.
4 Geplante Änderungen an zugelassenen Dosiereinrichtungen müssen der Steuerbehörde schriftlich gemeldet und von ihr bewilligt werden.
Art. 96 Zulassung von anderen Färbungs- und Kennzeichnungseinrichtungen
1 Rührwerke sowie Mischdüsen und ähnliche Vorrichtungen werden von der Steuerbehörde zugelassen, wenn sie eine gleichmässige Verteilung der Farb- und Kennzeichnungsstoffe in allen Schichten des Gasöls, auch bei höchster Füllhöhe des Lagerbehälters, in angemessener Zeit gewährleisten.
2 Die Zulassung wird schriftlich erteilt. Sie wird widerrufen, wenn eine der Anforderungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt ist.
3 Geplante Änderungen an zugelassenen Rührwerken, Mischdüsen und ähnlichen Vorrichtungen müssen der Steuerbehörde schriftlich gemeldet und von ihr bewilligt werden.
Art. 97 Antrag
1 Zugelassene Lagerinhaber, die Gasöl färben und kennzeichnen, benötigen eine Bewilligung der Steuerbehörde. Sie muss spätestens acht Wochen vor Beginn der Färbung und Kennzeichnung beantragt werden.
2 Dem Antrag sind beizufügen:
a. die Darstellung des gesamten technischen Ablaufs der Färbung und Kennzeichnung, einschliesslich der vorgesehenen Einrichtungen sowie Farb- und Kennzeichnungsstoffe (Lösungen);
b. die Zulassung der Färbungs- und Kennzeichnungseinrichtung mit der Erklärung des Lieferanten, dass die Färbungs- und Kennzeichnungseinrichtung der Zulassung entspricht;
c. die Darstellung der für die Mengenermittlung des Heizöls extraleicht vorgesehenen Einrichtungen;
d. die Beschreibung und der Gesamtplan der Leitungen, der Lagerbehälter, der Färbungs- und Kennzeichnungseinrichtungen, der Füllstellen und der Entnahmestellen; die Einrichtungen, in bzw. aus denen Gasöl, Heizöl extraleicht oder Farb- und Kennzeichnungslösung gelagert oder entnommen werden können, sind besonders zu bezeichnen;
e. die Darstellung der Massnahmen, durch welche die Färbungs- und Kennzeichnungseinrichtungen sowie die damit zusammenhängenden Anlagen gegen unbefugte Eingriffe gesichert werden.
3 Die Steuerbehörde kann weitere Angaben verlangen, wenn sie für die Erteilung der Bewilligung erforderlich sind, oder auf einzelne Angaben verzichten, wenn sie für die Prüfung des Antrags nicht erforderlich sind.
4 Der zugelassene Lagerinhaber kann mit der Antragstellung eine Lagerfirma beauftragen; diese kann einen Antrag im Auftrag mehrerer Lagerinhaber stellen.
Art. 98 Voraussetzungen für die Bewilligung
1 Die Steuerbehörde bewilligt den zugelassenen Lagerinhabern die Färbung und Kennzeichnung, wenn:
a. die Färbungs- und Kennzeichnungseinrichtungen zugelassen sind;
b. die Färbungs- und Kennzeichnungseinrichtungen entsprechend der Zulassung eingerichtet und eingebaut sind und verwendet werden;
c. die Färbungs- und Kennzeichnungseinrichtungen und andere Anlageteile, in denen der Ablauf des Färbungs- und Kennzeichnungsvorgangs beeinflusst werden kann, durch Verschlüsse gegen unbefugte Eingriffe gesichert sind;
d. in den Leitungen für Heizöl extraleicht an gut sichtbarer Stelle Schaugläser vorhanden sind, welche die Beschaffenheit des Leitungsinhaltes erkennen lassen;
e. die Vermischung von Heizöl extraleicht mit nicht gefärbtem und gekennzeichnetem Mineralöl ausgeschlossen ist;
f. gegen die steuerliche Zuverlässigkeit des Lagerinhabers keine Bedenken bestehen.
2 Die Steuerbehörde kann:
a. anstelle von amtlichen Verschlüssen Firmenverschlüsse zulassen;
b. auf das Erfordernis von Verschlüssen verzichten, soweit sonst wie gewährleistet ist, dass der Färbungs- und Kennzeichnungsvorgang nicht unbefugt beeinflusst werden kann;
c. anstelle der Schaugläser andere Einrichtungen zulassen, mit denen sich die Beschaffenheit des Leitungsinhaltes feststellen lässt.
3 Der Lagerinhaber oder die beauftragte Lagerfirma muss geplante Änderungen an den Anlagen oder im technischen Ablauf schriftlich der Steuerbehörde melden und von ihr bewilligen lassen.
Art. 99 Entzug der Bewilligung
Die Steuerbehörde kann die Bewilligung entziehen, wenn eine der Voraussetzungen zur Bewilligungserteilung nicht mehr erfüllt ist.
Art. 100 Pflichten des Bewilligungsinhabers
1 Der zugelassene Lagerinhaber muss:
a. die ordnungsgemässe Färbung und Kennzeichnung von Gasöl überwachen;
b. auf Verlangen der Steuerbehörde Proben des Heizöls extraleicht entnehmen und sie auf die ordnungsgemässe Färbung und Kennzeichnung untersuchen;
c. über diese Probenentnahmen und die Resultate der Analysen Protokoll führen;
d. Aufzeichnungen führen über Eingang, Verbrauch und Lagerbestände von Farb- und Kennzeichnungsstoffen;
e. Störungen in der Färbungs- und Kennzeichnungsanlage, die zu einer fehlerhaften Färbung und Kennzeichnung geführt haben, unverzüglich der Steuerbehörde melden.
2 Bei Störungen nach Absatz 1 Buchstabe e kann die Steuerbehörde:
a. zur Aufrechterhaltung des Betriebes zusätzliche Überwachungsmassnahmen anordnen;
b. verlangen, dass Heizöl extraleicht mit zu geringem Gehalt an Farb- und Kennzeichnungsstoffen nachgefärbt und nachgekennzeichnet oder im zugelassenen Lager anderem Heizöl extraleicht beigemischt wird; oder
c. auf die Nachfärbung und -kennzeichnung verzichten und die Verwendung als Heizöl extraleicht zulassen, wenn die Nachfärbung und ‑kennzeichnung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist, Steuervorteile ausgeschlossen sind und die Steuersicherheit gewährleistet ist.
Art. 101 Begleitschein
1 Für die Beförderung unversteuerter Waren müssen die versendenden zugelassenen Lagerinhaber und Importeure einen Begleitschein ausstellen.
2 Die Aussteller der Begleitscheine müssen die Ware innerhalb der Frist nach Artikel 103 unverändert dem auf dem Begleitschein angegebenen zugelassenen Lager oder Zollamt zuführen.
3 Als Begleitschein ist das amtliche Formular der Steuerbehörde zu verwenden. Darauf sind anzugeben:
a. Versender, Empfänger, Bestimmungslager oder -zollstelle, Versanddatum, fortlaufende Nummer;
b. Transportmittel, Warenart nach Mineralölsteuertarif, Menge (in Liter bei 15 °C für Waren mit volumenbezogener, in Kilogramm für Waren mit massebezogener Bemessungsgrundlage);
c. Ort, Datum und Unterschrift;
d. …
4 Die Steuerbehörde kann anstelle des amtlichen Formulars Handelsdokumente zulassen, sofern sie die notwendigen Angaben enthalten, und Zolldokumente vorschreiben.
Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 29 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Jan. 2008 (AS 2008 583). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2016, mit Wirkung seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2667).
Art. 102 Verfahren
1 Das Verfahren für die Beförderung unversteuerter Waren beginnt:
a. für eingeführte Waren im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle den Begleitschein annimmt;
b. für andere Waren im Zeitpunkt, in dem die Ware das zugelassene Lager verlässt und der Begleitschein vollständig ausgefüllt und unterzeichnet ist.
2 Das Verfahren endet:
a. für Waren, die ausgeführt werden, im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle die Ausfuhr auf dem Begleitschein bestätigt;
b. für andere Waren im Zeitpunkt, in dem die Ware im zugelassenen Lager eintrifft, deren Eingang auf dem Begleitschein bestätigt und die ganze Menge in der Warenbuchhaltung ordnungsgemäss verbucht wird.
3 Die Einlagerung von Treibstoffen, Heizöl extraleicht und anderen Brennstoffen in einem Pflichtlager ausserhalb von zugelassenen Lagern muss von der Carbura auf dem Begleitschein bestätigt werden.
Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 29 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).
Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 29 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4479).
Art. 103 Fristen
1 Das Verfahren muss spätestens nach 30 Tagen abgeschlossen sein.
2 Die Steuerbehörde kann für besondere Fälle andere Fristen festlegen.
Art. 104 Direkte Einfuhr in zugelassene Lager
Eingeführte Waren, die unter Zollüberwachung in ein zugelassenes Lager befördert werden, sind bei der Einlagerung nach den Angaben in der Zollanmeldung in der Warenbuchhaltung zu verbuchen.
Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 29 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).
Art. 105 Unregelmässigkeiten
1 Die zugelassenen Lagerinhaber müssen jede Unregelmässigkeit im Zusammenhang mit der Beförderung unversteuerter Waren unverzüglich der Steuerbehörde melden; diese entscheidet über das weitere Vorgehen.
2 Stellt der zugelassene Lagerinhaber beim Empfang unversteuerter Waren Fehlmengen fest, so muss er dies auf dem Begleitschein bestätigen; er verbucht in seiner Warenbuchhaltung die tatsächlich eingelagerte Menge.
3 Für die Fehlmenge setzt die Steuerbehörde den Steuerbetrag mit Verfügung an den Importeur oder den versendenden zugelassenen Lagerinhaber fest.
Art. 106 Beförderung unversteuerter Waren an privilegierte Verbraucher und Verbraucherinnen
1 Für die Beförderung von unversteuerten Waren, die im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen geliefert werden, sowie von Treibstoffen, die zur Versorgung von Luftfahrzeugen dienen, stellt der versendende zugelassene Lagerinhaber oder der Importeur einen Begleitschein aus.
2 Das Verfahren nach Absatz 1:
a. beginnt im Zeitpunkt nach Artikel 102 Absatz 1;
b. endet im Zeitpunkt, in dem die Steuerbehörde die Steueranmeldung annimmt.
3 Das Verfahren für die Beförderung muss spätestens nach drei Monaten abgeschlossen sein.
Art. 106a
1 Zu Unrecht erhobene oder zu Unrecht nicht zurückerstattete Beträge werden vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit vom Zeitpunkt der Zahlung an verzinst.
2 Das EFD legt die Zinssätze fest und regelt, bis zu welchem Betrag kein Vergütungszins ausgerichtet wird.
Art. 107–111
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4479).
Art. 112
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.