2. Zusatzstimmen
1 Enthält ein Wahlzettel weniger gültige Kandidatenstimmen, als dem Wahlkreis
Mandate zustehen, so gelten die leeren Linien als Zusatzstimmen für die Liste,
deren Bezeichnung oder Ordnungsnummer der Wahlzettel trägt.
2 Namen, die auf keiner Liste des Wahlkreises stehen, werden gestrichen. Die
auf sie entfallenden Stimmen werden jedoch als Zusatzstimmen gezählt, wenn
der Wahlzettel eine Listenbezeichnung oder eine Ordnungsnummer trägt.
3 Fehlen Listenbezeichnung und Ordnungsnummer oder trägt der Wahlzettel
mehr als eine Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer, so zählen die Zusatzstimmen nach Absatz 1 und 2 nicht (leere Stimmen).
4 Widersprechen sich Listenbezeichnung und Ordnungsnummer, so gilt die Listenbezeichnung.
141.1 28
5 Hat eine politische Gruppierung in einem Wahlkreis mehrere Listen eingereicht, so werden Zusatzstimmen auf einem Wahlzettel, der nur mit der politischen Gruppierung bezeichnet ist, der Stammliste zugezählt. Hat eine politische Gruppierung in einem Wahlkreis mehrere Listen eingereicht, die sich
nach regionalen Kriterien unterscheiden, so werden die Zusatzstimmen der Liste zugezählt, in deren Region der Wahlzettel abgegeben wurde.
Art. 83
Sitzverteilung
1. Verteilung auf die Listen
1 Die Summe der gültigen Kandidaten- und Zusatzstimmen (Parteistimmen) aller Listen des Wahlkreises wird durch die um eins vermehrte Zahl der zu vergebenden Sitze geteilt. Jeder Liste werden so viele Sitze zugeteilt, wie das auf
die nächste ganze Zahl erhöhte Ergebnis in ihrer Parteistimmenzahl enthalten
ist.
2 Danach wird die Parteistimmenzahl jeder Liste durch die um eins vermehrte
Zahl der ihr schon zugeteilten Sitze geteilt. Der Liste, die dabei die grösste Zahl
erreicht, wird ein weiterer Sitz zugeteilt. Dieses Verfahren wird wiederholt, bis
alle Sitze verteilt sind.
Art. 84
2. Besondere Fälle
1 Ergibt die Teilung nach Artikel 83 Absatz 2 zwei oder mehr gleiche Zahlen, so
hat die Liste den Vorrang, die bei der Teilung nach Artikel 83 Absatz 1 den
grössten Rest aufweist.
2 Sind auch die Parteistimmenzahlen dieser Listen gleich, so hat die Liste den
Vorrang, auf welcher die in Betracht kommende kandidierende Person am
meisten Stimmen erreicht hat.
3 Sind auch die Stimmenzahlen dieser Kandidatinnen und Kandidaten gleich,
so entscheidet das Los (Art. 92).
Art. 85
3. Verteilung auf verbundene Listen
1 Jede Gruppe miteinander verbundener Listen wird zunächst wie eine einzige
Liste behandelt.
2 Auf die einzelnen Listen der Gruppe werden die Sitze nach Artikel 83 und 84
verteilt.
29 141.1
Art. 86
4. Ermittlung der Gewählten und der Ersatzleute
1 Von jeder Liste sind nach Massgabe der ihr zukommenden Sitze die Kandidatinnen und Kandidaten gewählt, die am meisten Stimmen erhalten haben. Vorbehalten bleiben Artikel 88 und 89.
2 Die nicht gewählten Kandidatinnen und Kandidaten sind Ersatzleute in der
Reihenfolge der erzielten Stimmen.
3 Bei Stimmengleichheit bestimmt, vorbehältlich einer Einigung unter den
betroffenen Kandidatinnen und Kandidaten, das Los die Reihenfolge (Art. 92).
Art. 87
5. Überzählige Sitze
1 Werden einer Liste mehr Sitze zugeteilt, als sie Kandidatinnen und Kandidaten aufführt, so findet für die überzähligen Sitze eine Ergänzungswahl (Art. 91)
statt.
Art. 88
Garantiesitze für die französischsprachige Bevölkerung des zweisprachigen Wahlkreises Biel-Seeland
1. Grundsatz *
1 Ergibt die Sitzverteilung nach Artikel 83 bis 85 im zweisprachigen Wahlkreis
Biel-Seeland, dass nicht alle nach Artikel 64 Absatz 3 garantierten Sitze mit
französischsprachigen Kandidatinnen und Kandidaten besetzt werden können,
so werden Umverteilungen vorgenommen. *
2 Die Umverteilungen erfolgen innerhalb der gemischtsprachigen Listengruppen derselben politischen Gruppierung (Art. 70) und dürfen das Ergebnis der
Sitzverteilung im Wahlkreis nicht ändern.
Art. 89
2. Umverteilungen
1 Zuerst werden die Parteistimmen der Listen der Französischsprachigen durch
die um eins erhöhte Zahl der nach Artikel 83 bis 85 erhaltenen Sitze geteilt. Anschliessend werden die Parteistimmen der Listen der Deutschsprachigen durch
die Zahl der nach Artikel 83 bis 85 erhaltenen Sitze geteilt.
2 Die Teilung des ersten durch den zweiten Quotienten ergibt für jede gemischtsprachige Listengruppe eine Verhältniszahl (Doppelquotient). Die Umverteilung erfolgt in der Listengruppe mit der höchsten Verhältniszahl.
3 Bei gleichen Verhältniszahlen entscheidet das Los (Art. 92).
4 Bei der Umverteilung mehrerer Sitze wird nach jedem umverteilten Sitz die
neue Ausgangslage in Betracht gezogen.
141.1 30
Art. 90
Nachrücken
1 Lehnt eine gewählte Person ihre Wahl ab oder scheidet ein Mitglied des
Grossen Rates vor Ablauf der Amtsdauer aus, so kann die erste Ersatzperson
oder eine der nächsten Ersatzpersonen der entsprechenden Liste nachrücken.
2 Der Regierungsrat erklärt die erste Ersatzperson in der Reihenfolge der Liste,
die das Amt annimmt, für gewählt.
Art. 91
Ergänzungs- und Ersatzwahl
1 Sind überzählige Sitze zu besetzen oder kann ein frei gewordener Sitz nicht
durch Nachrücken besetzt werden, so können mindestens 16 der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der betreffenden Liste (Art. 67 Abs. 1) oder, bei einer Liste ohne Unterzeichnerinnen und Unterzeichner (Art. 67 Abs. 2), der Vorstand der politischen Gruppierung, die die Liste eingereicht hat, innerhalb einer
vom Regierungsrat angesetzten Frist einen Vorschlag einreichen.
2 Nach Bereinigung des Vorschlags erklärt der Regierungsrat die von den Unterzeichnerinnen und Unterzeichnern der Liste bzw. vom Vorstand der politischen Gruppierung vorgeschlagene Person für gewählt.
3 Nutzen die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Liste bzw. der Vorstand der politischen Gruppierung ihr Vorschlagsrecht nicht oder können sie
sich nicht über einen Wahlvorschlag einigen, so wird die Ergänzungs- oder
Ersatzwahl in sinngemässer Anwendung der Vorschriften über die Wahl der
Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter durchgeführt.
Art. 92
Losziehung
1 Die Losziehung nach Artikel 57 Absatz 1 und 3 und Artikel 64 Absatz 2 erfolgt
in einer Sitzung des Regierungsrates durch die Präsidentin oder den Präsidenten.
2 Die Losziehung nach Artikel 77 Absatz 3, Artikel 84 Absatz 3, Artikel 86 Absatz 3 und Artikel 89 Absatz 3 erfolgt durch die Regierungsstatthalterin oder
den Regierungsstatthalter des betreffenden Wahlkreises in Anwesenheit der
betroffenen Kandidatinnen und Kandidaten oder der Vertreterinnen und Vertreter der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der betroffenen Listen.
5.2.4 Wahl des Verfassungsrates
Art. 93
1 Für die Wahl des Verfassungsrates gelten die Bestimmungen über die Grossratswahlen.
31 141.1
5.2.5 Wahl des Bernjurassischen Rates
Art. 94
1 Für die Wahl des Bernjurassischen Rates kommen unter Vorbehalt von Absatz 2 bis 4 sinngemäss die Bestimmungen über die Wahl des Grossen Rates
zur Anwendung, mit Ausnahme von Artikel 64, 70, 88 und 89.
2 Für die Wahl des Bernjurassischen Rates bildet die Verwaltungsregion Berner
Jura den Wahlkreis. *
3 Bei stillen Wahlen nach Artikel 78, Nachrücken nach Artikel 90 oder Ergänzungs- oder Ersatzwahlen nach Artikel 91 werden die Vorgeschlagenen durch
die Staatskanzlei für gewählt erklärt.
4 Die Staatskanzlei teilt dem Regierungsrat die amtlich festgestellten Wahlergebnisse (Art. 33 Abs. 1 Bst. c) mit.
5.3 Mehrheitswahlen (Majorzwahlen)
5.3.1 Wahl des Regierungsrates und der bernischen Mitglieder des
Art. 95 Ständerates
Wahlkreis
1 Für die Wahl des Regierungsrates und der bernischen Mitglieder des Ständerates bildet der Kanton einen einzigen Wahlkreis.
Art. 96
Wahlvorschläge
1. Inhalt
1 Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten, wie Sitze zu vergeben sind. Kein Name darf mehr als einmal aufgeführt
werden.
2 Die Wahlvorschläge müssen Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Beruf,
Wohnadresse und Heimatort der vorgeschlagenen Personen sowie gegebenenfalls den Vermerk «bisher» angeben.
3 Den Wahlvorschlägen ist ein aktuelles Passfoto der vorgeschlagenen Personen in elektronischer Form beizufügen.
Art. 97
2. Unterzeichnerinnen und Unterzeichner und ihre Vertretung
1 Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 30 im Kanton wohnhaften Stimmberechtigten unterzeichnet sein.
141.1 32
2 Eine stimmberechtigte Person darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Sie kann nach der Einreichung des Vorschlags ihre Unterschrift nicht
zurückziehen.
3 Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner haben eine Vertreterin oder einen
Vertreter des Wahlvorschlags und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter zu
bezeichnen. Verzichten sie darauf, so gelten die Personen, die an erster und
zweiter Stelle unterzeichnet haben, als Vertreterin oder Vertreter und Stellvertreterin oder Stellvertreter.
4 Die Vertreterin oder der Vertreter ist berechtigt und verpflichtet, im Namen der
Unterzeichnerinnen und Unterzeichner die zur Bereinigung der Wahlvorschläge
erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben. Ist sie oder er verhindert, so übt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter diese Rechte und Pflichten aus.
Art. 98
3. Einreichung
1 Die Wahlvorschläge müssen spätestens am 62. Tag (neuntletzten Montag)
vor dem Wahltag bei der Staatskanzlei eingetroffen sein.
2 Die neu für ein Amt kandidierenden Personen müssen schriftlich erklären,
dass sie den Vorschlag annehmen.
Art. 99
Bereinigung der Wahlvorschläge
1. Behebung von Mängeln
1 Die Staatskanzlei prüft und bereinigt die eingereichten Wahlvorschläge.
2 Enthält ein Wahlvorschlag einen Mangel, so wird der Vertreterin oder dem
Vertreter eine Frist von höchstens drei Tagen angesetzt, innert welcher der
Mangel zu beheben ist.
Art. 100
2. Ungültigkeit
1 Wird ein Wahlvorschlag verspätet eingereicht oder wird ein Mangel nicht innert der gesetzten Frist behoben, so ist der Wahlvorschlag ungültig.
2 Betrifft der Mangel nur einzelne Vorgeschlagene, so werden lediglich deren
Namen gestrichen.
Art. 101
3. Rückzug
1 Rückzüge von Wahlvorschlägen müssen spätestens am 58. Tag (neuntletzter
Freitag) vor dem Wahltag bei der Staatskanzlei eingetroffen sein.
2 Die vorgeschlagene Person muss den Rückzug schriftlich einreichen. *
33 141.1
Art. 102
4. Fehlende Wahlvorschläge
1 Werden weniger Personen fristgerecht zur Wahl vorgeschlagen, als Sitze zu
besetzen sind, so wird nach einer entsprechenden Bekanntgabe im kantonalen
Amtsblatt das Verfahren gemäss den Artikeln 96 bis 100 wiederholt. Bleibt die
Anzahl der vorgeschlagenen Personen danach weiterhin unter der Anzahl zu
besetzende Sitze, so ist jede Person wählbar, welche die Wählbarkeitsanforderungen erfüllt. *
2 Der Regierungsrat setzt einen neuen Wahltag fest (Art. 41).
Art. 103
5. Veröffentlichung
1 Die Staatskanzlei veröffentlicht die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten
Art. 104 im kantonalen Amtsblatt. *
6. Gestaltung der Namensliste
1 Die Kandidatinnen und Kandidaten werden auf der dem Stimmmaterial beizulegenden Namensliste (Art. 45 Bst. e) in folgender Reihenfolge aufgeführt:
a zuerst die bisherigen Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber, unter sich in alphabetischer Reihenfolge,
b dann die neuen Kandidatinnen und Kandidaten, unter sich in alphabetischer Reihenfolge.
2 Die Namensliste enthält für jede Person ein Passfoto sowie die vom Regierungsrat festgelegten weiteren Angaben.
3 Sie muss überdies den Hinweis enthalten, dass nur darauf aufgeführte Personen wählbar sind.
Art. 105
Ausfüllen des Wahlzettels
1 Auf dem Wahlzettel können so viele Namen von Kandidatinnen und Kandidaten eingetragen werden, wie Mitglieder der betreffenden Behörde zu wählen
sind. Jeder Name kann höchstens einmal eingetragen werden.
Art. 106
Wahlergebnisse
1. Ermittlung der Gewählten
1 Die Ermittlung der Gewählten sowie die Bekanntmachung und die amtliche
Feststellung des Ergebnisses richten sich nach Artikel 23 bis 33.
141.1 34
Art. 107
2. Vertretung des Berner Juras im Regierungsrat
1 Das für die Zuteilung des dem Berner Jura vorbehaltenen Sitzes im Regierungsrat massgebende geometrische Mittel (Art. 85 Abs. 4 Kantonsverfassung)
wird wie folgt berechnet: Die Stimmen der einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten werden für den Berner Jura und den Gesamtkanton getrennt ermittelt
und miteinander multipliziert. Aus dem Ergebnis der Multiplikation wird die Wurzel gezogen.
2 Erreicht die Kandidatin oder der Kandidat des Berner Juras mit dem höchsten
geometrischen Mittel im ersten Wahlgang das absolute Mehr nicht, so hat bei
der Sitzverteilung der Sitz frei zu bleiben.
Art. 108
Zweiter Wahlgang
1. Grundsätze
1 Haben nicht genügend Kandidatinnen und Kandidaten im ersten Wahlgang
das absolute Mehr erreicht, findet ein zweiter Wahlgang (Stichwahl) statt.
2 Im zweiten Wahlgang entscheidet das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los. Die Losziehung erfolgt in einer Sitzung des Regierungsrates durch die Präsidentin oder den Präsidenten.
3 Der zweite Wahlgang findet in der Regel fünf Wochen nach dem ersten Wahlgang statt.
Art. 109
2. Wählbarkeit
1 Wählbar sind Kandidatinnen und Kandidaten, die im ersten Wahlgang mindestens drei Prozent der gültigen Stimmen erhalten haben. *
2 Die Regelung findet keine Anwendung, wenn sie dazu führt, dass im zweiten
Wahlgang nicht mehr genügend Kandidatinnen und Kandidaten zur Verfügung
stehen. *
3 Ersatzkandidaturen gemäss Artikel 111 bleiben vorbehalten. *
Art. 110
3. Rückzug
1 Rückzüge müssen spätestens am Dienstag nach dem ersten Wahlgang bei
der Staatskanzlei eingetroffen sein.
2 Die kandidierende Person muss den Rückzug schriftlich einreichen. *
35 141.1
Art. 111
4. Wahlvorschläge für Ersatzkandidaturen *
1 Bei einem Rückzug der Kandidatur gemäss Artikel 110 kann die Mehrheit
der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des betreffenden Wahlvorschlags
(Art. 97 Abs. 1) eine Ersatzkandidatur vorschlagen. *
1a Wahlvorschläge für Ersatzkandidaturen müssen spätestens am Donnerstag
nach dem ersten Wahlgang bei der Staatskanzlei eintreffen. *
2 … *
3 Im Übrigen gelten Artikel 96, Artikel 97 Absatz 2 bis 4, Artikel 98 Absatz 2 sowie Artikel 99, 100, 102, 103 und 104.
Art. 112
Ersatzwahl
1 Scheidet eine Amtsinhaberin oder ein Amtsinhaber während der Amtsdauer
aus dem Amt, so ordnet der Regierungsrat eine Ersatzwahl an.
2 Die Durchführung der Ersatzwahl richtet sich nach den für die Wahl des Regierungsrates und der bernischen Mitglieder des Ständerates anwendbaren
Bestimmungen.
Art. 113
Stille Wahl
1 Weisen bei einer Ersatzwahl oder einem zweiten Wahlgang die bereinigten
Wahlvorschläge zusammen genau so viele Kandidatinnen und Kandidaten auf,
wie Sitze zu besetzen sind, so erklärt der Regierungsrat die Vorgeschlagenen
für gewählt. Der öffentliche Wahlgang findet nicht statt.
2 Ist unter den zu besetzenden Sitzen der dem Berner Jura gewährleistete Sitz,
so kann eine stille Wahl nur erfolgen, wenn mindestens eine Kandidatin oder
ein Kandidat vorgeschlagen ist, die oder der für diesen Sitz wählbar ist (Art. 84
Abs. 2 Kantonsverfassung).
5.3.2 Wahl der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter
Art. 114
Wahlkreise
1 Die Wahl der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter erfolgt in
den Verwaltungskreisen.
Art. 115
Wahlvorschläge
1. Inhalt
1 Ein Wahlvorschlag darf nur den Namen einer einzigen wählbaren Person enthalten.
141.1 36
2 Im Übrigen gilt Artikel 96 Absatz 2 und 3.
Art. 116
2. Unterzeichnerinnen und Unterzeichner und ihre
Vertretung
1 Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens zehn im Verwaltungskreis wohnhaften Stimmberechtigten unterzeichnet sein.
2 Im Übrigen gilt Artikel 97 Absatz 2 bis 4.
Art. 117
3. Einreichung und Bereinigung
1 Für die Einreichung und Bereinigung der Wahlvorschläge gelten Artikel 98 bis
101 und 104.
Art. 118
4. Fehlen von Wahlvorschlägen
1 Werden in einem Verwaltungskreis keine Kandidatinnen und Kandidaten fristgerecht angemeldet, so wird nach einer entsprechenden Bekanntgabe im
kantonalen Amtsblatt das Verfahren gemäss Artikel 115 bis 117 wiederholt. *
2 Ein neuer Wahltag wird erst festgesetzt, wenn für die betreffende Stelle mehrere Kandidatinnen und Kandidaten vorgeschlagen worden sind.
Art. 119
Stille Wahl
1 Liegt für eine Stelle nur ein einziger gültiger Wahlvorschlag vor, so erklärt der
Regierungsrat die betreffende Kandidatin oder den betreffenden Kandidaten für
gewählt.
Art. 120
Öffentlicher Wahlgang
1 Ein öffentlicher Wahlgang findet statt, wenn für eine Stelle mehr als eine Kandidatin oder ein Kandidat gültig vorgeschlagen worden ist.
2 Die Staatskanzlei veröffentlicht die Namen der kandidierenden Personen im
Art. 121 kantonalen Amtsblatt. *
Zweiter Wahlgang
1 Für den zweiten Wahlgang gelten Artikel 108, Artikel 109 Absatz 1, Artikel
110, Artikel 115 sowie Artikel 117 bis 119. *
1a Bei einem Rückzug der Kandidatur gemäss Artikel 110 kann die Mehrheit
der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des betreffenden Wahlvorschlags
(Art. 116 Abs. 1) eine Ersatzkandidatur vorschlagen. *
37 141.1
2 Wahlvorschläge für Ersatzkandidaturen müssen spätestens am Donnerstag