Law

Gesetz über die politischen Rechte

Bern · 141.1 · statute

Ask the law about thisMore laws of BernFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 e2a17eabd219d6ce55ad514dc2f2529d1d6311ed2a378cad0f06550401df8f42

Contents: 126 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32 Ergebnisse
  33. Art. 33 dem Wahl- oder Abstimmungstag im kantonalen Amtsblatt. *
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67 annimmt. Fehlt die Bestätigung, so wird ihr Name gestrichen. *
  68. Art. 68
  69. Art. 70 Art. 69 * …
  70. Art. 71
  71. Art. 72
  72. Art. 73
  73. Art. 74
  74. Art. 75
  75. Art. 76
  76. Art. 77
  77. Art. 78
  78. Art. 79
  79. Art. 80
  80. Art. 81
  81. Art. 82
  82. Art. 83
  83. Art. 84
  84. Art. 85
  85. Art. 86
  86. Art. 87
  87. Art. 88
  88. Art. 89
  89. Art. 90
  90. Art. 91
  91. Art. 92
  92. Art. 93
  93. Art. 94
  94. Art. 95 Ständerates
  95. Art. 96
  96. Art. 97
  97. Art. 98
  98. Art. 99
  99. Art. 100
  100. Art. 101
  101. Art. 102
  102. Art. 103
  103. Art. 104 im kantonalen Amtsblatt. *
  104. Art. 105
  105. Art. 106
  106. Art. 107
  107. Art. 108
  108. Art. 109
  109. Art. 110
  110. Art. 111
  111. Art. 112
  112. Art. 113
  113. Art. 114
  114. Art. 115
  115. Art. 116
  116. Art. 117
  117. Art. 118
  118. Art. 119
  119. Art. 120
  120. Art. 121 kantonalen Amtsblatt. *
  121. Art. 122 nach dem ersten Wahlgang bei der Staatskanzlei eintreffen. *
  122. Art. 123
  123. Art. 124
  124. Art. 125
  125. Art. 126
  126. Artikel 126 bis Stimmrechts der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner gelten

126 provisions

Art. 82

2. Zusatzstimmen 1 Enthält ein Wahlzettel weniger gültige Kandidatenstimmen, als dem Wahlkreis Mandate zustehen, so gelten die leeren Linien als Zusatzstimmen für die Liste, deren Bezeichnung oder Ordnungsnummer der Wahlzettel trägt. 2 Namen, die auf keiner Liste des Wahlkreises stehen, werden gestrichen. Die auf sie entfallenden Stimmen werden jedoch als Zusatzstimmen gezählt, wenn der Wahlzettel eine Listenbezeichnung oder eine Ordnungsnummer trägt. 3 Fehlen Listenbezeichnung und Ordnungsnummer oder trägt der Wahlzettel mehr als eine Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer, so zählen die Zusatzstimmen nach Absatz 1 und 2 nicht (leere Stimmen). 4 Widersprechen sich Listenbezeichnung und Ordnungsnummer, so gilt die Listenbezeichnung. 141.1 28 5 Hat eine politische Gruppierung in einem Wahlkreis mehrere Listen eingereicht, so werden Zusatzstimmen auf einem Wahlzettel, der nur mit der politischen Gruppierung bezeichnet ist, der Stammliste zugezählt. Hat eine politische Gruppierung in einem Wahlkreis mehrere Listen eingereicht, die sich nach regionalen Kriterien unterscheiden, so werden die Zusatzstimmen der Liste zugezählt, in deren Region der Wahlzettel abgegeben wurde.

Art. 83

Sitzverteilung 1. Verteilung auf die Listen 1 Die Summe der gültigen Kandidaten- und Zusatzstimmen (Parteistimmen) aller Listen des Wahlkreises wird durch die um eins vermehrte Zahl der zu vergebenden Sitze geteilt. Jeder Liste werden so viele Sitze zugeteilt, wie das auf die nächste ganze Zahl erhöhte Ergebnis in ihrer Parteistimmenzahl enthalten ist. 2 Danach wird die Parteistimmenzahl jeder Liste durch die um eins vermehrte Zahl der ihr schon zugeteilten Sitze geteilt. Der Liste, die dabei die grösste Zahl erreicht, wird ein weiterer Sitz zugeteilt. Dieses Verfahren wird wiederholt, bis alle Sitze verteilt sind.

Art. 84

2. Besondere Fälle 1 Ergibt die Teilung nach Artikel 83 Absatz 2 zwei oder mehr gleiche Zahlen, so hat die Liste den Vorrang, die bei der Teilung nach Artikel 83 Absatz 1 den grössten Rest aufweist. 2 Sind auch die Parteistimmenzahlen dieser Listen gleich, so hat die Liste den Vorrang, auf welcher die in Betracht kommende kandidierende Person am meisten Stimmen erreicht hat. 3 Sind auch die Stimmenzahlen dieser Kandidatinnen und Kandidaten gleich, so entscheidet das Los (Art. 92).

Art. 85

3. Verteilung auf verbundene Listen 1 Jede Gruppe miteinander verbundener Listen wird zunächst wie eine einzige Liste behandelt. 2 Auf die einzelnen Listen der Gruppe werden die Sitze nach Artikel 83 und 84 verteilt. 29 141.1

Art. 86

4. Ermittlung der Gewählten und der Ersatzleute 1 Von jeder Liste sind nach Massgabe der ihr zukommenden Sitze die Kandidatinnen und Kandidaten gewählt, die am meisten Stimmen erhalten haben. Vorbehalten bleiben Artikel 88 und 89. 2 Die nicht gewählten Kandidatinnen und Kandidaten sind Ersatzleute in der Reihenfolge der erzielten Stimmen. 3 Bei Stimmengleichheit bestimmt, vorbehältlich einer Einigung unter den betroffenen Kandidatinnen und Kandidaten, das Los die Reihenfolge (Art. 92).

Art. 87

5. Überzählige Sitze 1 Werden einer Liste mehr Sitze zugeteilt, als sie Kandidatinnen und Kandidaten aufführt, so findet für die überzähligen Sitze eine Ergänzungswahl (Art. 91) statt.

Art. 88

Garantiesitze für die französischsprachige Bevölkerung des zweisprachigen Wahlkreises Biel-Seeland 1. Grundsatz * 1 Ergibt die Sitzverteilung nach Artikel 83 bis 85 im zweisprachigen Wahlkreis Biel-Seeland, dass nicht alle nach Artikel 64 Absatz 3 garantierten Sitze mit französischsprachigen Kandidatinnen und Kandidaten besetzt werden können, so werden Umverteilungen vorgenommen. * 2 Die Umverteilungen erfolgen innerhalb der gemischtsprachigen Listengruppen derselben politischen Gruppierung (Art. 70) und dürfen das Ergebnis der Sitzverteilung im Wahlkreis nicht ändern.

Art. 89

2. Umverteilungen 1 Zuerst werden die Parteistimmen der Listen der Französischsprachigen durch die um eins erhöhte Zahl der nach Artikel 83 bis 85 erhaltenen Sitze geteilt. Anschliessend werden die Parteistimmen der Listen der Deutschsprachigen durch die Zahl der nach Artikel 83 bis 85 erhaltenen Sitze geteilt. 2 Die Teilung des ersten durch den zweiten Quotienten ergibt für jede gemischtsprachige Listengruppe eine Verhältniszahl (Doppelquotient). Die Umverteilung erfolgt in der Listengruppe mit der höchsten Verhältniszahl. 3 Bei gleichen Verhältniszahlen entscheidet das Los (Art. 92). 4 Bei der Umverteilung mehrerer Sitze wird nach jedem umverteilten Sitz die neue Ausgangslage in Betracht gezogen. 141.1 30

Art. 90

Nachrücken 1 Lehnt eine gewählte Person ihre Wahl ab oder scheidet ein Mitglied des Grossen Rates vor Ablauf der Amtsdauer aus, so kann die erste Ersatzperson oder eine der nächsten Ersatzpersonen der entsprechenden Liste nachrücken. 2 Der Regierungsrat erklärt die erste Ersatzperson in der Reihenfolge der Liste, die das Amt annimmt, für gewählt.

Art. 91

Ergänzungs- und Ersatzwahl 1 Sind überzählige Sitze zu besetzen oder kann ein frei gewordener Sitz nicht durch Nachrücken besetzt werden, so können mindestens 16 der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der betreffenden Liste (Art. 67 Abs. 1) oder, bei einer Liste ohne Unterzeichnerinnen und Unterzeichner (Art. 67 Abs. 2), der Vorstand der politischen Gruppierung, die die Liste eingereicht hat, innerhalb einer vom Regierungsrat angesetzten Frist einen Vorschlag einreichen. 2 Nach Bereinigung des Vorschlags erklärt der Regierungsrat die von den Unterzeichnerinnen und Unterzeichnern der Liste bzw. vom Vorstand der politischen Gruppierung vorgeschlagene Person für gewählt. 3 Nutzen die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Liste bzw. der Vorstand der politischen Gruppierung ihr Vorschlagsrecht nicht oder können sie sich nicht über einen Wahlvorschlag einigen, so wird die Ergänzungs- oder Ersatzwahl in sinngemässer Anwendung der Vorschriften über die Wahl der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter durchgeführt.

Art. 92

Losziehung 1 Die Losziehung nach Artikel 57 Absatz 1 und 3 und Artikel 64 Absatz 2 erfolgt in einer Sitzung des Regierungsrates durch die Präsidentin oder den Präsidenten. 2 Die Losziehung nach Artikel 77 Absatz 3, Artikel 84 Absatz 3, Artikel 86 Absatz 3 und Artikel 89 Absatz 3 erfolgt durch die Regierungsstatthalterin oder den Regierungsstatthalter des betreffenden Wahlkreises in Anwesenheit der betroffenen Kandidatinnen und Kandidaten oder der Vertreterinnen und Vertreter der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der betroffenen Listen. 5.2.4 Wahl des Verfassungsrates

Art. 93

1 Für die Wahl des Verfassungsrates gelten die Bestimmungen über die Grossratswahlen. 31 141.1 5.2.5 Wahl des Bernjurassischen Rates

Art. 94

1 Für die Wahl des Bernjurassischen Rates kommen unter Vorbehalt von Absatz 2 bis 4 sinngemäss die Bestimmungen über die Wahl des Grossen Rates zur Anwendung, mit Ausnahme von Artikel 64, 70, 88 und 89. 2 Für die Wahl des Bernjurassischen Rates bildet die Verwaltungsregion Berner Jura den Wahlkreis. * 3 Bei stillen Wahlen nach Artikel 78, Nachrücken nach Artikel 90 oder Ergänzungs- oder Ersatzwahlen nach Artikel 91 werden die Vorgeschlagenen durch die Staatskanzlei für gewählt erklärt. 4 Die Staatskanzlei teilt dem Regierungsrat die amtlich festgestellten Wahlergebnisse (Art. 33 Abs. 1 Bst. c) mit. 5.3 Mehrheitswahlen (Majorzwahlen) 5.3.1 Wahl des Regierungsrates und der bernischen Mitglieder des

Art. 95 Ständerates

Wahlkreis 1 Für die Wahl des Regierungsrates und der bernischen Mitglieder des Ständerates bildet der Kanton einen einzigen Wahlkreis.

Art. 96

Wahlvorschläge 1. Inhalt 1 Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten, wie Sitze zu vergeben sind. Kein Name darf mehr als einmal aufgeführt werden. 2 Die Wahlvorschläge müssen Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Beruf, Wohnadresse und Heimatort der vorgeschlagenen Personen sowie gegebenenfalls den Vermerk «bisher» angeben. 3 Den Wahlvorschlägen ist ein aktuelles Passfoto der vorgeschlagenen Personen in elektronischer Form beizufügen.

Art. 97

2. Unterzeichnerinnen und Unterzeichner und ihre Vertretung 1 Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 30 im Kanton wohnhaften Stimmberechtigten unterzeichnet sein. 141.1 32 2 Eine stimmberechtigte Person darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Sie kann nach der Einreichung des Vorschlags ihre Unterschrift nicht zurückziehen. 3 Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner haben eine Vertreterin oder einen Vertreter des Wahlvorschlags und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter zu bezeichnen. Verzichten sie darauf, so gelten die Personen, die an erster und zweiter Stelle unterzeichnet haben, als Vertreterin oder Vertreter und Stellvertreterin oder Stellvertreter. 4 Die Vertreterin oder der Vertreter ist berechtigt und verpflichtet, im Namen der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner die zur Bereinigung der Wahlvorschläge erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben. Ist sie oder er verhindert, so übt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter diese Rechte und Pflichten aus.

Art. 98

3. Einreichung 1 Die Wahlvorschläge müssen spätestens am 62. Tag (neuntletzten Montag) vor dem Wahltag bei der Staatskanzlei eingetroffen sein. 2 Die neu für ein Amt kandidierenden Personen müssen schriftlich erklären, dass sie den Vorschlag annehmen.

Art. 99

Bereinigung der Wahlvorschläge 1. Behebung von Mängeln 1 Die Staatskanzlei prüft und bereinigt die eingereichten Wahlvorschläge. 2 Enthält ein Wahlvorschlag einen Mangel, so wird der Vertreterin oder dem Vertreter eine Frist von höchstens drei Tagen angesetzt, innert welcher der Mangel zu beheben ist.

Art. 100

2. Ungültigkeit 1 Wird ein Wahlvorschlag verspätet eingereicht oder wird ein Mangel nicht innert der gesetzten Frist behoben, so ist der Wahlvorschlag ungültig. 2 Betrifft der Mangel nur einzelne Vorgeschlagene, so werden lediglich deren Namen gestrichen.

Art. 101

3. Rückzug 1 Rückzüge von Wahlvorschlägen müssen spätestens am 58. Tag (neuntletzter Freitag) vor dem Wahltag bei der Staatskanzlei eingetroffen sein. 2 Die vorgeschlagene Person muss den Rückzug schriftlich einreichen. * 33 141.1

Art. 102

4. Fehlende Wahlvorschläge 1 Werden weniger Personen fristgerecht zur Wahl vorgeschlagen, als Sitze zu besetzen sind, so wird nach einer entsprechenden Bekanntgabe im kantonalen Amtsblatt das Verfahren gemäss den Artikeln 96 bis 100 wiederholt. Bleibt die Anzahl der vorgeschlagenen Personen danach weiterhin unter der Anzahl zu besetzende Sitze, so ist jede Person wählbar, welche die Wählbarkeitsanforderungen erfüllt. * 2 Der Regierungsrat setzt einen neuen Wahltag fest (Art. 41).

Art. 103

5. Veröffentlichung 1 Die Staatskanzlei veröffentlicht die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten

Art. 104 im kantonalen Amtsblatt. *

6. Gestaltung der Namensliste 1 Die Kandidatinnen und Kandidaten werden auf der dem Stimmmaterial beizulegenden Namensliste (Art. 45 Bst. e) in folgender Reihenfolge aufgeführt: a zuerst die bisherigen Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber, unter sich in alphabetischer Reihenfolge, b dann die neuen Kandidatinnen und Kandidaten, unter sich in alphabetischer Reihenfolge. 2 Die Namensliste enthält für jede Person ein Passfoto sowie die vom Regierungsrat festgelegten weiteren Angaben. 3 Sie muss überdies den Hinweis enthalten, dass nur darauf aufgeführte Personen wählbar sind.

Art. 105

Ausfüllen des Wahlzettels 1 Auf dem Wahlzettel können so viele Namen von Kandidatinnen und Kandidaten eingetragen werden, wie Mitglieder der betreffenden Behörde zu wählen sind. Jeder Name kann höchstens einmal eingetragen werden.

Art. 106

Wahlergebnisse 1. Ermittlung der Gewählten 1 Die Ermittlung der Gewählten sowie die Bekanntmachung und die amtliche Feststellung des Ergebnisses richten sich nach Artikel 23 bis 33. 141.1 34

Art. 107

2. Vertretung des Berner Juras im Regierungsrat 1 Das für die Zuteilung des dem Berner Jura vorbehaltenen Sitzes im Regierungsrat massgebende geometrische Mittel (Art. 85 Abs. 4 Kantonsverfassung) wird wie folgt berechnet: Die Stimmen der einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten werden für den Berner Jura und den Gesamtkanton getrennt ermittelt und miteinander multipliziert. Aus dem Ergebnis der Multiplikation wird die Wurzel gezogen. 2 Erreicht die Kandidatin oder der Kandidat des Berner Juras mit dem höchsten geometrischen Mittel im ersten Wahlgang das absolute Mehr nicht, so hat bei der Sitzverteilung der Sitz frei zu bleiben.

Art. 108

Zweiter Wahlgang 1. Grundsätze 1 Haben nicht genügend Kandidatinnen und Kandidaten im ersten Wahlgang das absolute Mehr erreicht, findet ein zweiter Wahlgang (Stichwahl) statt. 2 Im zweiten Wahlgang entscheidet das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Losziehung erfolgt in einer Sitzung des Regierungsrates durch die Präsidentin oder den Präsidenten. 3 Der zweite Wahlgang findet in der Regel fünf Wochen nach dem ersten Wahlgang statt.

Art. 109

2. Wählbarkeit 1 Wählbar sind Kandidatinnen und Kandidaten, die im ersten Wahlgang mindestens drei Prozent der gültigen Stimmen erhalten haben. * 2 Die Regelung findet keine Anwendung, wenn sie dazu führt, dass im zweiten Wahlgang nicht mehr genügend Kandidatinnen und Kandidaten zur Verfügung stehen. * 3 Ersatzkandidaturen gemäss Artikel 111 bleiben vorbehalten. *

Art. 110

3. Rückzug 1 Rückzüge müssen spätestens am Dienstag nach dem ersten Wahlgang bei der Staatskanzlei eingetroffen sein. 2 Die kandidierende Person muss den Rückzug schriftlich einreichen. * 35 141.1

Art. 111

4. Wahlvorschläge für Ersatzkandidaturen * 1 Bei einem Rückzug der Kandidatur gemäss Artikel 110 kann die Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des betreffenden Wahlvorschlags (Art. 97 Abs. 1) eine Ersatzkandidatur vorschlagen. * 1a Wahlvorschläge für Ersatzkandidaturen müssen spätestens am Donnerstag nach dem ersten Wahlgang bei der Staatskanzlei eintreffen. * 2 … * 3 Im Übrigen gelten Artikel 96, Artikel 97 Absatz 2 bis 4, Artikel 98 Absatz 2 sowie Artikel 99, 100, 102, 103 und 104.

Art. 112

Ersatzwahl 1 Scheidet eine Amtsinhaberin oder ein Amtsinhaber während der Amtsdauer aus dem Amt, so ordnet der Regierungsrat eine Ersatzwahl an. 2 Die Durchführung der Ersatzwahl richtet sich nach den für die Wahl des Regierungsrates und der bernischen Mitglieder des Ständerates anwendbaren Bestimmungen.

Art. 113

Stille Wahl 1 Weisen bei einer Ersatzwahl oder einem zweiten Wahlgang die bereinigten Wahlvorschläge zusammen genau so viele Kandidatinnen und Kandidaten auf, wie Sitze zu besetzen sind, so erklärt der Regierungsrat die Vorgeschlagenen für gewählt. Der öffentliche Wahlgang findet nicht statt. 2 Ist unter den zu besetzenden Sitzen der dem Berner Jura gewährleistete Sitz, so kann eine stille Wahl nur erfolgen, wenn mindestens eine Kandidatin oder ein Kandidat vorgeschlagen ist, die oder der für diesen Sitz wählbar ist (Art. 84 Abs. 2 Kantonsverfassung). 5.3.2 Wahl der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter

Art. 114

Wahlkreise 1 Die Wahl der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter erfolgt in den Verwaltungskreisen.

Art. 115

Wahlvorschläge 1. Inhalt 1 Ein Wahlvorschlag darf nur den Namen einer einzigen wählbaren Person enthalten. 141.1 36 2 Im Übrigen gilt Artikel 96 Absatz 2 und 3.

Art. 116

2. Unterzeichnerinnen und Unterzeichner und ihre Vertretung 1 Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens zehn im Verwaltungskreis wohnhaften Stimmberechtigten unterzeichnet sein. 2 Im Übrigen gilt Artikel 97 Absatz 2 bis 4.

Art. 117

3. Einreichung und Bereinigung 1 Für die Einreichung und Bereinigung der Wahlvorschläge gelten Artikel 98 bis 101 und 104.

Art. 118

4. Fehlen von Wahlvorschlägen 1 Werden in einem Verwaltungskreis keine Kandidatinnen und Kandidaten fristgerecht angemeldet, so wird nach einer entsprechenden Bekanntgabe im kantonalen Amtsblatt das Verfahren gemäss Artikel 115 bis 117 wiederholt. * 2 Ein neuer Wahltag wird erst festgesetzt, wenn für die betreffende Stelle mehrere Kandidatinnen und Kandidaten vorgeschlagen worden sind.

Art. 119

Stille Wahl 1 Liegt für eine Stelle nur ein einziger gültiger Wahlvorschlag vor, so erklärt der Regierungsrat die betreffende Kandidatin oder den betreffenden Kandidaten für gewählt.

Art. 120

Öffentlicher Wahlgang 1 Ein öffentlicher Wahlgang findet statt, wenn für eine Stelle mehr als eine Kandidatin oder ein Kandidat gültig vorgeschlagen worden ist. 2 Die Staatskanzlei veröffentlicht die Namen der kandidierenden Personen im

Art. 121 kantonalen Amtsblatt. *

Zweiter Wahlgang 1 Für den zweiten Wahlgang gelten Artikel 108, Artikel 109 Absatz 1, Artikel 110, Artikel 115 sowie Artikel 117 bis 119. * 1a Bei einem Rückzug der Kandidatur gemäss Artikel 110 kann die Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des betreffenden Wahlvorschlags (Art. 116 Abs. 1) eine Ersatzkandidatur vorschlagen. * 37 141.1 2 Wahlvorschläge für Ersatzkandidaturen müssen spätestens am Donnerstag

← Find another law