Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt das Stimmrecht in kantonalen Angelegenheiten und die
Organisation der Wahlen und Abstimmungen.
2 Das Stimmrecht umfasst das Recht,
a an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen,
b sich in einer Volkswahl in Organe des Kantons, eines Verwaltungskreises
sowie in den Ständerat wählen zu lassen,
c Wahlvorschläge, Referenden, Volksvorschläge (Gegenvorschläge von
Stimmberechtigten) und Initiativen zu unterzeichnen und einzureichen.
Art. 2
Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für die kantonalen Volksabstimmungen und Volkswahlen
sowie für die Ausübung des Referendums-, des Volksvorschlags- und des Initiativrechts in kantonalen Angelegenheiten.
1) BSG 101.1
2) SR 161.1
3) SR 195.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
13-68
141.1 2
2 Es gilt für die Durchführung eidgenössischer Volksabstimmungen und der Nationalratswahlen, soweit dafür nicht bundesrechtliche Vorschriften bestehen.
Art. 3
Grundsätze
1 Es besteht kein Zwang zur Ausübung des Stimmrechts.
2 Das Stimmgeheimnis ist zu wahren.
3 Die Amtshandlungen der kantonalen und kommunalen Behörden im Zusammenhang mit der Ausübung der politischen Rechte sind unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Gesetzes gebührenfrei.
2 Stimmrecht
2.1 Voraussetzungen
Art. 4
Stimmrecht in eidgenössischen und kantonalen Angelegenheiten
1 Das Stimmrecht in eidgenössischen Angelegenheiten richtet sich nach dem
Bundesrecht.
2 Das Stimmrecht in kantonalen Angelegenheiten richtet sich nach der
Kantonsverfassung.
Art. 5
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
1 Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sind in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt, wenn sie das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und ihre Stimmgemeinde nach Artikel 18 ASG im Kanton Bern liegt. *
Art. 6
Ausschluss
1 Personen, die wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden, sind vom Stimmrecht ausgeschlossen.
2 Für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer gilt Artikel 17 ASG. *
2.2 Politischer Wohnsitz
Art. 7
1 Der politische Wohnsitz ist Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechts.
2 Er befindet sich in der Gemeinde, in welcher die oder der Stimmberechtigte
wohnt und angemeldet ist.
3 141.1
3 Wer in einer Gemeinde zum Aufenthalt angemeldet ist, kann politischen
Wohnsitz erwerben. Voraussetzung dafür ist, dass sie oder er am Ort der Niederlassung nicht im Stimmregister eingetragen ist. *
4 Die Stimmgemeinde (Art. 5) gilt als politischer Wohnsitz für die Ausübung des
Stimmrechts für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer.
2.3 Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen
Art. 8
Grundsätze
1 Wahlen und Abstimmungen finden an der Urne statt.
2 Die Stimmabgabe erfolgt persönlich an der Urne, brieflich oder, unter den
Voraussetzungen von Artikel 18, elektronisch.
3 Der Regierungsrat kann die briefliche Stimmabgabe einschränken oder anordnen, wenn dies erforderlich ist, um die Ausübung des Stimmrechts zu
gewährleisten. Er kann sie namentlich anordnen, wenn eine Urnenabstimmung
infolge höherer Gewalt unmöglich oder stark erschwert ist.
4 Die Stimmabgabe durch Stellvertretung ist unzulässig.
Art. 9
Stimmabgabe von Menschen mit Behinderung
1 Sind urteilsfähige Stimmberechtigte wegen einer Behinderung nicht in der Lage, die für die Stimmabgabe nötigen Handlungen selbst vorzunehmen, dürfen
sie die Hilfe von Personen mit behördlicher Funktion in Anspruch nehmen.
2 Der Regierungsrat regelt das Nähere, namentlich die zulässigen Hilfeleistungen, durch Verordnung.
Art. 10
Amtliche Wahl- und Stimmzettel
1 Für die Stimmabgabe bei Wahlen und Abstimmungen werden nur amtliche
Wahl- und Stimmzettel verwendet.
Art. 11
Ausfüllen und Abstempeln der Wahl- und Stimmzettel
1 Stimmzettel dürfen nur handschriftlich ausgefüllt werden. Wahlzettel dürfen
nur handschriftlich ausgefüllt oder geändert werden.
2 Die ausgefüllten Wahl- und Stimmzettel werden vom Stimmausschuss auf der
Rückseite abgestempelt.
141.1 4
2.3.1 Persönliche Stimmabgabe an der Urne
Art. 12
Zeitpunkt
1 Die Stimmabgabe erfolgt an den behördlich für Wahlen und Abstimmungen
festgelegten Tagen.
Art. 13
Prüfung der Gültigkeit des Stimmrechtsausweises *
1 Die oder der Stimmberechtigte weist sich mit dem Stimmrechtsausweis aus
und gibt diesen ab. *
2 Der Stimmausschuss oder die gemäss Artikel 37a Absatz 1 beigezogenen
Gemeindeangestellten prüfen die Gültigkeit des Stimmrechtsausweises. Wenn
Zweifel darüber bestehen, dass dieser auf den Namen der vorweisenden Person lautet, wird ein zusätzliches Ausweisdokument verlangt. *
3 Bestehen schwerwiegende Zweifel an der Stimmberechtigung, wird die Person durch den Stimmausschuss von der Stimmabgabe ausgeschlossen (Art.
35 Abs. 3). *
2.3.2 Briefliche Stimmabgabe
Art. 14
Zeitpunkt
1 Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt der Wahl- oder Abstimmungsunterlagen zulässig.
Art. 15
Stimmabgabe
1 Bei der brieflichen Stimmabgabe legt die oder der Stimmberechtigte folgende
Unterlagen in das speziell für diesen Zweck vorgesehene Antwortcouvert:
a den eigenhändig unterzeichneten Stimmrechtsausweis und
b die ausgefüllten und separat verpackten Wahl- und Stimmzettel.
2 Das Antwortcouvert ist der Post zu übergeben oder bei der zuständigen
Gemeindeamtsstelle abzugeben.
Art. 16
Frist
1 Beim Postversand muss das Antwortcouvert spätestens am Samstag vor dem
Wahl- oder Abstimmungstag bei der Gemeinde eintreffen.
2 Der Einwurf in den von der Gemeinde dafür vorgesehenen Briefkasten muss
spätestens bis am Samstag vor dem Wahl- oder Abstimmungstag erfolgen. Die
Gemeinde kann diese Frist verlängern. Sie gibt den Zeitpunkt der letzten Leerung auf den Briefkästen an.
5 141.1
3 Die Zahl der Antwortcouverts, die verspätet eingetroffen sind, ist festzuhalten.
Verspätet eingetroffene Antwortcouverts sind ungeöffnet und separat aufzubewahren.
Art. 17
Öffnung der Antwortcouverts und Prüfung der Gültigkeit des Stimmrechtsausweises
1 Der Stimmausschuss oder die gemäss Artikel 37a Absatz 1 beigezogenen
Gemeindeangestellten öffnen die rechtzeitig eingetroffenen Antwortcouverts
und prüfen die Gültigkeit der Stimmrechtsausweise. *
2.3.3 Elektronische Stimmabgabe
Art. 18
1 Der Regierungsrat kann die Stimmabgabe auf elektronischem Weg ermöglichen, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt
sind.
2 Der Wille der Stimmberechtigten muss korrekt festgestellt werden können,
und das Stimmgeheimnis muss gewahrt bleiben.
2.4 Ungültigkeit der Stimme
2.4.1 Wahl- und Stimmzettel
Art. 19
Ungestempelte Wahl- und Stimmzettel
1 Vom Stimmausschuss nicht abgestempelte Wahl- und Stimmzettel werden
nicht berücksichtigt.
Art. 20
Ungültige Stimmzettel
1 Abgestempelte Stimmzettel sind ungültig, wenn sie
a nicht amtlich sind (Art. 45),
b anders als handschriftlich ausgefüllt sind,
c den Willen der oder des Stimmenden nicht eindeutig erkennen lassen,
d ehrverletzende Äusserungen enthalten,
e mit offensichtlichen Kennzeichnungen versehen sind.
2 Ist ein Stimmzettel für mehrere Vorlagen zu verwenden, so ist die Stimmabgabe nur für Vorlagen ungültig, bei denen ein Ungültigkeitsgrund besteht.
141.1 6
Art. 21
Ungültige Wahlzettel
1 Abgestempelte Wahlzettel sind ungültig, wenn Ungültigkeitsgründe nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a oder c bis e vorliegen oder wenn sie
a anders als handschriftlich ausgefüllt oder geändert worden sind,
b eine Listenbezeichnung, jedoch keinen Namen einer Kandidatin oder eines Kandidaten des Wahlkreises enthalten,
c nach Bereinigung nach Artikel 23 bei einer Majorzwahl mehr Namen enthalten, als Behördenmitglieder zu wählen sind.
2.4.2 Briefliche Stimmabgabe
Art. 22
1 Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig, wenn
a der Stimmzettel sich nicht im verschlossenen amtlichen Antwortcouvert
befindet,
b die eigenhändige Unterschrift der stimmberechtigten Person auf der Ausweiskarte fehlt,
c das Antwortcouvert mehr als eine Ausweiskarte enthält,
d das Antwortcouvert verspätet bei der Gemeinde eintrifft.
2 Enthält das Antwortcouvert oder das Stimmcouvert für dieselbe Abstimmungsvorlage oder Wahl zwei oder mehr voneinander abweichende Wahl-
oder Stimmzettel, so sind diese ungültig.
3 Enthält das Antwortcouvert oder das Stimmcouvert für dieselbe Abstimmungsvorlage oder Wahl mehrere gleichlautende Wahl- oder Stimmzettel, so
ist einer davon gültig.
2.5 Ermittlung und amtliche Feststellung des Ergebnisses
2.5.1 Auszählung
Art. 23
Bereinigung
1. Wahlzettel
1 Steht bei Mehrheitswahlen ein Name mehrfach auf einem Wahlzettel, so werden die Wiederholungen gestrichen.
2 Steht bei Verhältniswahlen der Name einer Kandidatin oder eines Kandidaten
mehr als zweimal auf einem Wahlzettel, so werden die überzähligen Wiederholungen gestrichen.
7 141.1
3 Enthält ein Wahlzettel bei Verhältniswahlen mehr Namen als Sitze zu vergeben sind, so werden die letzten vorgedruckten und nicht handschriftlich kumulierten Namen, danach die letzten handschriftlich ausgefüllten Namen gestrichen. *
4 Gestrichen werden ferner die Namen von Personen, die auf keiner Liste bzw.
keinem Wahlvorschlag stehen oder die nur ungenügend bezeichnet sind.
Art. 24
2. Stimmzettel
1 Stimmzettel dürfen durch den Stimmausschuss nicht verändert werden.
Art. 25
Öffentlichkeit
1 Die Auszählung ist öffentlich. Zuschauerinnen und Zuschauer dürfen sich
nicht daran beteiligen oder die Arbeiten stören.
Art. 26
Ergebnis
1 Als Ergebnis einer Wahl oder Abstimmung gilt der Zusammenzug aller Auszählungsergebnisse auf kantonaler Ebene oder, für die Wahl der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter sowie für die Wahl der Mitglieder
des Bernjurassischen Rates, auf Ebene des Verwaltungskreises.
2 Das Ergebnis wird aus den Wahl- und Stimmzetteln, die von den Stimmberechtigten persönlich in die Urnen gelegt worden bzw. fristgerecht brieflich eingetroffen sind, sowie aus den elektronisch abgegebenen Stimmen ermittelt.
3 Ungültige und leere Stimmen werden nicht berücksichtigt. Ihre Zahl ist jedoch
festzustellen.
Art. 27
Nachzählung
1 Fällt das Ergebnis nach Artikel 26 Absatz 1 einer Majorzwahl oder einer Abstimmung sehr knapp aus, so wird eine Nachzählung durchgeführt.
2 Das Ergebnis einer Abstimmung gilt als sehr knapp, wenn die Differenz zwischen den Ja- und den Nein-Stimmen kleiner oder gleich 0,1 Prozent der gültigen Stimmen ist. Bei einer Abstimmung mit Gegenvorschlag oder Volksvorschlag (Gegenvorschlag von Stimmberechtigten) ist dieselbe Differenz auch
bei der Beantwortung der Stichfrage massgebend.
3 Das Ergebnis einer Majorzwahl gilt als sehr knapp, wenn die Stimmendifferenz zwischen einer gewählten und einer nicht gewählten Person kleiner oder
gleich 0,1 Prozent der Stimmen der gewählten Person ist.
141.1 8
4 Es gilt ebenfalls als sehr knapp, wenn im ersten Wahlgang eine Person wegen Nichterreichen des absoluten Mehrs nicht gewählt wird und die Stimmendifferenz zwischen ihrem Ergebnis und dem absoluten Mehr kleiner oder gleich
0,1 Prozent des absoluten Mehrs ist.
5 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
2.5.2 Mehrheitsregeln
Art. 28
Abstimmungen
1 Eine Abstimmungsvorlage ist angenommen, wenn die Zahl der Ja-Stimmen
die Zahl der Nein-Stimmen übersteigt.
2 Liegt zu einer Abstimmungsvorlage ein Gegenvorschlag, ein Eventualantrag
oder ein Volksvorschlag (Gegenvorschlag von Stimmberechtigten) vor und wird
mehr als eine der Vorlagen angenommen, so entscheidet das Ergebnis der
Stichfrage nach Artikel 138 und 139.
Art. 29
Mehrheitswahlen
1. Erforderliches Mehr
1 Eine Kandidatin oder ein Kandidat ist im ersten Wahlgang gewählt, wenn sie
oder er das absolute Mehr der Stimmen auf sich vereint.
2 Haben mehr Kandidatinnen und Kandidaten das absolute Mehr erreicht, als
Sitze zu vergeben sind, so ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat.
3 Im zweiten Wahlgang (Stichwahl) entscheidet das einfache Mehr.
4 Bestimmungen über Sitzgarantien bleiben vorbehalten.
Art. 30
2. Absolutes und einfaches Mehr
1 Die Gesamtzahl der Stimmen wird durch die Zahl der zu besetzenden Sitze
geteilt und das Ergebnis halbiert. Die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute
Mehr.
2 Beim einfachen Mehr ist gewählt, wer mehr Stimmen erhalten hat.
Art. 31
3. Losentscheid
1 Haben mehrere Kandidatinnen und Kandidaten gleich viele Stimmen erhalten,
so entscheidet das Los.
9 141.1
2.5.3 Information, Veröffentlichung und amtliche Feststellung der
Art. 32 Ergebnisse
Information und Veröffentlichung
1 Das Ergebnis der Wahl oder Abstimmung wird nach seiner Ermittlung der Öffentlichkeit durch Mitteilung an die Medien und im Internet bekannt gegeben.
2 Gewählten Personen wird die Wahl mitgeteilt. Sie sind auf die Bestimmungen
über die Ablehnung der Wahl und die Unvereinbarkeit hinzuweisen.
3 Die Staatskanzlei veröffentlicht die Ergebnisse spätestens drei Wochen nach
Art. 33 dem Wahl- oder Abstimmungstag im kantonalen Amtsblatt. *
Amtliche Feststellung
1 Die amtliche Feststellung der Ergebnisse erfolgt durch
a den Grossen Rat bei den Grossratswahlen,
b den Regierungsrat bei
1. kantonalen Abstimmungen,
2. Regierungsrats- und Ständeratswahlen und
3. Wahlen von Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthaltern,
c die Staatskanzlei bei der Wahl des Bernjurassischen Rates.
2 Die zuständige Behörde stellt das Ergebnis der Wahl oder Abstimmung amtlich fest, sobald feststeht, dass keine Beschwerden eingegangen sind, oder sobald über diese entschieden worden ist.
3 Die amtlich festgestellten Ergebnisse werden im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht. *
3 Organisation der Wahlen und Abstimmungen
3.1 Behörden
Art. 34
Regierungsrat, Staatskanzlei und Regierungsstatthalterämter,
Gemeinden
1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Durchführung der eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen aus.
2 Die Staatskanzlei *
a leitet die Durchführung der eidgenössischen und kantonalen Wahlen und
Abstimmungen,
141.1 10
b überwacht die Durchführung in Zusammenarbeit mit den Regierungsstatthalterämtern,
b1 * erfüllt zusammen mit der Finanzkontrolle die Aufgaben auf dem Gebiet
der Transparenz bei der Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen (Art. 49a ff.),
c erfüllt die ihr von diesem Gesetz zugewiesenen Vollzugsaufgaben.
3 Die Regierungsstatthalterämter
a koordinieren die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen in den
Gemeinden,
b stellen die Information der Gemeinden in diesem Bereich sicher,
c erfüllen die ihnen von diesem Gesetz zugewiesenen Vollzugsaufgaben.
4 Die Gemeinden führen die eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen nach diesem Gesetz durch.
Art. 35
Stimmausschüsse
1. Aufgaben und Wahl
1 Die Gemeinden wählen für jeden Stimmkreis einen Stimmausschuss. Der
Stimmausschuss hat mindestens fünf ständige oder nichtständige Mitglieder.
Das Gemeindereglement bestimmt die Zusammensetzung.
2 Die Stimmausschüsse gewährleisten den Urnendienst und ermitteln die Ergebnisse der Wahlen und Abstimmungen.
3 Drei Mitglieder des Stimmausschusses entscheiden über den Ausschluss einer Person von der Stimmabgabe (Art. 13 Abs. 3).
4 Der Regierungsrat regelt die Wahl der Stimmausschüsse, ihre Instruktion sowie weitere Einzelheiten ihrer Tätigkeit durch Verordnung. Er kann in kleinen
Gemeinden Stimmausschüsse mit drei ständigen oder nichtständigen Mitgliedern durch Verordnung zulassen.
Art. 36
2. Ständige Mitglieder
1 Die ständigen Mitglieder der Stimmausschüsse haben während ihrer Amtsdauer bei sämtlichen im Abstimmungskreis stattfindenden Wahlen und Abstimmungen mitzuwirken oder sich zur Verfügung zu halten.
Art. 37
3. Nichtständige Mitglieder
1 Die nichtständigen Mitglieder der Stimmausschüsse werden für jede Wahl
oder Abstimmung aus der Mitte der Stimmberechtigten der Gemeinde gewählt.
11 141.1
2 Alle Stimmberechtigten der Gemeinde sind verpflichtet, nach Bedarf periodisch als nichtständige Mitglieder eines Stimmausschusses zu amten.
3 Von der Pflicht zur Mitwirkung in einem Stimmausschuss ausgenommen sind
a hauptamtliche Richterinnen und Richter,
b Mitglieder der Staatsanwaltschaft,
c Personen, die das 60. Altersjahr zurückgelegt haben, und
d Personen, denen wegen Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen
die Ausübung des Amtes nicht zuzumuten oder nicht möglich ist.
Art. 37a * Beizug von Gemeindepersonal
1 Die Gemeinden können ihre Angestellten beiziehen, um unter Aufsicht des
Stimmausschusses
a den Urnendienst bei der vorzeitigen Stimmabgabe in der Gemeindeamtsstelle (Art. 52 Abs. 1 Bst. b) zu gewährleisten,
b die brieflich abgegebenen Stimmen vorzeitig zu behandeln und
c die Wahlresultate elektronisch zu erfassen.
2 Über den Ausschluss einer Person von der Stimmabgabe entscheidet ausschliesslich der Stimmausschuss.
3.2 Stimmkreise
Art. 38
1 Jede Einwohner- und jede gemischte Gemeinde bildet einen Stimmkreis.
2 Der Regierungsrat kann durch Verordnung Gemeinden in mehrere Stimmkreise aufteilen oder einem anderen Stimmkreis zuteilen. Die betroffenen Gemeinden sind vorher anzuhören.
3 Für regionale Volksabstimmungen nach Artikel 138 Absatz 4 und Artikel 149
des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG)4) richtet sich die Einteilung
der Stimmkreise in jedem Fall nach Absatz 1.
3.3 Stimmregister
Art. 39
Allgemeines
1 Zur Ausübung des Stimmrechts ist nur berechtigt, wer im Stimmregister eingetragen ist.
4) BSG 170.11
141.1 12
2 Jede Einwohner- und jede gemischte Gemeinde führt ein solches Register
der Stimmberechtigten, die in der Gemeinde ihren politischen Wohnsitz haben,
sowie der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die in der Gemeinde
ihr Stimmrecht ausüben.
3 Eintragungen und Streichungen werden laufend von Amtes wegen vorgenommen.
4 Das Stimmregister steht den Stimmberechtigten zur Einsicht offen.
5 Im Übrigen richtet sich die Führung des Stimmregisters nach den Bestimmungen des Bundesrechts.
Art. 40
Elektronische Führung und Harmonisierung
1 Die Stimmregister werden nach einheitlichen Grundsätzen elektronisch geführt.
3.4 Anordnung von Wahlen und Abstimmungen