Festsetzung von Wahlen und Abstimmungen
1 Der Regierungsrat setzt die Wahl- und Abstimmungstage fest. Er nimmt dabei
Rücksicht auf die Verfahrensdauer für die Erstellung der Abstimmungserläuterungen. *
2 Kantonale Abstimmungen finden möglichst an den gleichen Tagen wie Bundesabstimmungen statt.
Art. 42
Obligatorische und fakultative Volksabstimmungen
1 Vorlagen, die der obligatorischen Volksabstimmung unterliegen, werden ohne
Verzug, spätestens jedoch zehn Monate nachdem der Grosse Rat darüber Beschluss gefasst hat, der Volksabstimmung unterbreitet. *
2 Dieselbe Frist läuft für Vorlagen, die der fakultativen Volksabstimmung unterliegen, sobald der Regierungsrat das Zustandekommen des Referendums festgestellt hat oder der Grosse Rat seinen Beschluss über die Gültigkeit eines
Volksvorschlags (Gegenvorschlags von Stimmberechtigten) verabschiedet hat.
3 Die Fristen nach Absatz 1 und 2 verlängern sich um sechs Monate, wenn sie
zwischen zehn und drei Monaten vor der nächsten Gesamterneuerung des Nationalrates zu laufen beginnen. *
13 141.1
Art. 43
Bekanntgabe
1 Die Wahl- und Abstimmungstage werden im kantonalen Amtsblatt bekannt
gegeben und den Regierungsstatthalterämtern sowie den Gemeinden mitgeteilt. *
Art. 44
Information der Stimmberechtigten
1 Der Regierungsrat informiert die Stimmberechtigten über die kantonalen Abstimmungsvorlagen.
2 Er beachtet dabei die Grundsätze der Vollständigkeit, der Sachlichkeit, der
Transparenz und der Verhältnismässigkeit.
3 Er legt die wichtigsten im parlamentarischen Entscheidungsprozess vertretenen Positionen dar.
4 Er vertritt keine von der Haltung des Grossen Rates abweichende Abstimmungsempfehlung.
3.5 Wahl-, Abstimmungs- und Werbematerial
Art. 45
Wahl- und Abstimmungsmaterial
1 Vor jeder Wahl oder Abstimmung werden den Stimmberechtigten folgende
Unterlagen zugesandt:
a ein Stimmrechtsausweis,
b die Abstimmungsvorlagen mit den Abstimmungserläuterungen (Art. 54),
c die Stimmzettel,
d für jede Verhältniswahl ein vollständiger Satz der Wahlzettel mit den Namen der Kandidatinnen und Kandidaten, ein Wahlzettel ohne Vordruck
und die Wahlanleitung,
e für jede Mehrheitswahl ein amtlicher Wahlzettel und eine Namensliste der
zur Wahl vorgeschlagenen Personen,
f ein Antwortcouvert und, soweit erforderlich, ein Stimmcouvert für die briefliche Stimmabgabe.
Art. 46
Zustellungsfristen
1 Die Stimmberechtigten erhalten das Wahlmaterial (Art. 45 Bst. a und d bis f)
frühestens 20 Tage und spätestens 15 Tage vor dem Wahltag.
2 Bei einem zweiten Wahlgang erhalten sie die Wahlzettel spätestens zehn Tage vor dem Wahltag.
141.1 14
3 Sie erhalten das Abstimmungsmaterial (Art. 45 Bst. a bis c und f) frühestens
28 Tage und spätestens 21 Tage vor dem Abstimmungstag.
4 Findet eine Abstimmung gleichzeitig mit einer Wahl statt, so kann der Regierungsrat die Zustellungsfristen in Abweichung von Absatz 1 und 3 festlegen,
um einen gemeinsamen Versand von Wahl- und Abstimmungsmaterial zu ermöglichen.
5 Wenn besondere Verhältnisse es erfordern, kann der Regierungsrat verfügen,
dass den Stimmberechtigten nur die Ausweiskarte zugestellt und der amtliche
Wahl- oder Stimmzettel ihnen im Abstimmungsraum gegen Abgabe der Ausweiskarte ausgehändigt wird.
6 Trifft das Wahl- und Abstimmungsmaterial trotz fristgerechtem Versand in der
Schweiz zu spät bei Stimmberechtigten im Ausland ein oder trifft der Stimm-
und Wahlzettel einer oder eines Stimmberechtigten im Ausland zu spät bei der
Stimmgemeinde ein, kann sie oder er daraus keine Rechtsfolge ableiten.
Art. 47
Herstellung und Zustellung
1 Die Staatskanzlei lässt das Wahl- und Abstimmungsmaterial herstellen. Der
Regierungsrat regelt die Ausnahmen. In diesen Fällen erteilt die Staatskanzlei
den zuständigen Stellen die nötigen Weisungen.
2 Die Regierungsstatthalterämter der einzelnen Verwaltungskreise sorgen für
die rechtzeitige Zustellung des Wahl- und Abstimmungsmaterials an die
Gemeinden. *
3 Die Gemeinden sorgen für die rechtzeitige Zustellung des Wahl- und Abstimmungsmaterials an die Stimmberechtigten und tragen die Kosten für den Versand des Wahl- und Abstimmungsmaterials.
Art. 48
Werbematerial
1. Gemeinsamer Versand
1 Den Stimmberechtigten wird bei Wahlen das Werbematerial aller Beteiligten
zugestellt. Als Beteiligte gelten
a bei Verhältniswahlen die politischen Gruppierungen, die im jeweiligen
Wahlkreis mit eigenen Listen antreten,
b bei Mehrheitswahlen alle Kandidatinnen und Kandidaten.
2 Anspruch auf Teilnahme am gemeinsamen Versand haben alle Beteiligten,
die sich im Wahlkreis zur Wahl stellen.
3 Die Regierungsstatthalterämter der einzelnen Verwaltungskreise organisieren
den gemeinsamen Versand des Werbematerials. *
15 141.1
4 Bei einem zweiten Wahlgang findet kein Versand von Werbematerial statt.
5 Der Regierungsrat regelt das Nähere, insbesondere die Anmeldefristen für
den Versand und die Ausschlussgründe, durch Verordnung.
Art. 49
2. Finanzierung
1 Die Gemeinden tragen die Kosten für den Versand des Werbematerials.
2 … *
3.5a Transparenz bei der Finanzierung von Wahl- und
Abstimmungskampagnen *
Art. 49a * Offenlegungspflicht bei der Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen
1 Natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die als
politische Akteurinnen und Akteure im Hinblick auf eine Wahl in den Grossen
Rat oder den Regierungsrat oder eine kantonale Volksabstimmung eine Kampagne führen, haben deren Finanzierung offenzulegen, wenn sie mehr als
30'000 Franken aufwenden.
2 Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie der zuständigen Stelle der Staatskanzlei
auf der entsprechenden digitalen Plattform folgende Informationen melden:
a bis spätestens 45 Tage vor der Wahl oder Abstimmung
1 ihre budgetierten Einnahmen,
2 monetäre und nichtmonetäre Zuwendungen, die in den letzten zwölf
Monaten vor der Wahl oder Abstimmung erfolgt oder zugesichert
worden sind und den Wert von 9000 Franken pro Zuwenderin oder
Zuwender und Kampagne überschreiten,
b bis am Tag der Wahl oder Abstimmung unverzüglich
1 Kampagnen und Zuwendungen, die neu offenlegungspflichtig sind,
2 die Erhöhung von bereits offenlegungspflichtigen Zuwendungen,
c bis spätestens 60 Tage nach der Wahl oder Abstimmung das Total der
Einnahmen.
3 Führen mehrere Personen oder Personengesellschaften eine gemeinsame
Kampagne, so müssen sie die budgetierten Einnahmen, die Zuwendungen und
das Total der Einnahmen gemeinsam melden. Ihre Aufwendungen und die ihnen gewährten monetären und nichtmonetären Zuwendungen sind zusammenzurechnen.
141.1 16
Art. 49b * Wahl der bernischen Mitglieder des Ständerates
1 Für die Wahl der bernischen Mitglieder des Ständerates gilt die Offenlegungspflicht gemäss Artikel 49a mit den folgenden Werten:
a Kampagnen: mehr als 50'000 Franken,
b Zuwendungen: mehr als 15'000 Franken.
Art. 49c * Modalitäten der Offenlegungspflicht
1 Bei der Meldung der monetären und nichtmonetären Zuwendungen sind insbesondere der Wert und das Datum der Zuwendung sowie der Name, der Vorname und die Wohnsitzgemeinde oder die Firma und der Sitz der Urheberin
oder des Urhebers der Zuwendung anzugeben.
2 Als Urheberin oder Urheber der Zuwendung gilt die natürliche oder juristische
Person oder Personengesellschaft, welche die Zuwendung ursprünglich erbracht hat, um die politische Akteurin oder den politischen Akteur zu unterstützen.
3 Der Regierungsrat regelt die weiteren Modalitäten zur Meldung und Veröffentlichung der Informationen durch Verordnung.
Art. 49d * Plausibilisierung und Veröffentlichung der gemeldeten Informationen
1 Die zuständige Stelle der Staatskanzlei
a plausibilisiert die gemeldeten Informationen,
b macht die politischen Akteurinnen und Akteure auf fehlende oder offensichtlich fehlerhafte Informationen aufmerksam.
2 Sie veröffentlicht die gemeldeten Informationen spätestens fünf Arbeitstage
nach deren Eingang auf der digitalen Plattform.
Art. 49e * Prüfung der Offenlegungspflicht
1 Die Finanzkontrolle
a prüft bei den politischen Akteurinnen und Akteuren innerhalb eines Jahres
nach der Wahl oder Abstimmung stichprobenweise die Einhaltung der Offenlegungspflicht,
b prüft insbesondere die Korrektheit und Vollständigkeit der veröffentlichten
Informationen.
2 Sie kann
a Nachweise und Erklärungen zu den gemeldeten Informationen sowie zu
den Aufwendungen der Kampagne und deren Finanzierung verlangen,
17 141.1
b Prüfungen vor Ort durchführen.
3 Die von der Prüfung betroffenen politischen Akteurinnen und Akteure haben
die Finanzkontrolle bei ihrer Aufgabenerfüllung zu unterstützen, ihr die nötigen
Auskünfte zu erteilen und ihr Einblick in die erforderlichen Unterlagen zu
gewähren.
Art. 49f * Berichterstattung
1 Die Finanzkontrolle erstellt einen Bericht über die durchgeführten Prüfungen
und die Ergebnisse der Prüfungstätigkeiten.
2 Sie gibt den politischen Akteurinnen und Akteuren Gelegenheit, sich zum Entwurf der sie betreffenden Teile des Prüfungsberichts zu äussern und eine Stellungnahme abzugeben.
3 Der Prüfungsbericht der Finanzkontrolle sowie die allfälligen Stellungnahmen
der geprüften Akteurinnen und Akteure werden auf der digitalen Plattform veröffentlicht.
Art. 49g * Verbot von anonymen Zuwendungen
1 Den politischen Akteurinnen und Akteuren ist die Annahme von anonymen
monetären und nichtmonetären Zuwendungen von mehr als 1000 Franken verboten.
2 Wer eine verbotene anonyme Zuwendung erhält, muss
a die Herkunftsangaben gemäss Artikel 49c Absatz 1 ermitteln, oder
b die Zuwendung wenn möglich zurückerstatten; ist eine Rückerstattung
nicht möglich oder nicht zumutbar, muss die Zuwendung der zuständigen
Stelle der Staatskanzlei gemeldet und abgeliefert werden.
Art. 49h * Austausch mit kommunalen Behörden
1 Die zuständige Stelle der Staatskanzlei und die Finanzkontrolle können sich
direkt mit den kommunalen Behörden austauschen, die für die Transparenz bei
der Finanzierung von kommunalen Wahl- und Abstimmungskampagnen zuständig sind.
2 Die Behörden gemäss Absatz 1 können einander Informationen wie namentlich Personendaten bekanntgeben, die für den Vollzug der Artikel 49a ff. oder
des kommunalen Rechts für die Transparenz bei der Finanzierung von Wahl-
und Abstimmungskampagnen erforderlich sind.
141.1 18
3.6 Abstimmungsräume und Urnen
Art. 50
Standorte
1 In jedem Stimmkreis wird mindestens ein Abstimmungsraum samt den erforderlichen Urnen bereitgestellt.
Art. 51
Öffnungszeiten
1 Am Wahl- oder Abstimmungstag sind die Abstimmungsräume mindestens eine Stunde offen zu halten und spätestens um 12 Uhr zu schliessen.
Art. 52
Vorzeitige Stimmabgabe
1 Der Gemeinderat kann die vorzeitige Stimmabgabe ermöglichen, indem an
den letzten drei Tagen vor dem Wahl- oder Abstimmungstag
a mindestens ein Abstimmungsraum während wenigstens einer Stunde geöffnet wird oder
b die Stimmberechtigten die Möglichkeit haben, ihre Stimme bei einer
Gemeindeamtsstelle einer Urne zu übergeben.
3.7 Technische Hilfsmittel
Art. 53
1 Der Kanton unterhält Informatikanwendungen, welche die Ermittlung der Ergebnisse der Wahlen und Abstimmungen und die erforderlichen statistischen
Auswertungen unterstützen.
2 Für die maschinelle Auszählung von Wahl- und Stimmzetteln können geeignete Geräte eingesetzt werden. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch
Verordnung.
3 Die Staatskanzlei kann bei kantonalen Wahlen und Abstimmungen den Einsatz von Geräten für die automatisierte Erfassung von Wahl- und Stimmzetteln
bewilligen.
4 Der Regierungsrat kann die Verwendung von Geräten nach Absatz 3 anordnen.
4 Abstimmungen
Art. 54
Abstimmungserläuterungen des Grossen Rates
1 Die Abstimmungserläuterungen (Botschaft) werden vom zuständigen Organ
des Grossen Rates nach dem in der Grossratsgesetzgebung festgelegten Verfahren beschlossen.
19 141.1
2 Sie sind kurz und sachlich zu halten und haben auch den Auffassungen wesentlicher Minderheiten Rechnung zu tragen.
3 Bei Initiativen und Referenden teilen das Initiativkomitee oder die Vertretung
des Referendumsbegehrens ihren Standpunkt dem zuständigen Organ des
Grossen Rates mit, das diesen in den Abstimmungserläuterungen berücksichtigt. Ehrverletzende, krass wahrheitswidrige oder zu lange Äusserungen können geändert oder zurückgewiesen werden.
4 Nach Verabschiedung der Abstimmungserläuterungen durch das zuständige
Organ des Grossen Rates veröffentlicht dessen Sekretariat den Titel der Abstimmungserläuterungen im kantonalen Amtsblatt und macht gleichzeitig den
vollen Wortlaut der Abstimmungserläuterungen im Internet öffentlich zugänglich. *
Art. 55
Ausfüllen des Stimmzettels
1 Die oder der Stimmberechtigte muss auf dem Stimmzettel die Frage, ob sie
oder er den Abstimmungsgegenstand annehmen wolle, handschriftlich mit Ja
oder mit Nein beantworten.
2 Liegt zu einer Abstimmungsvorlage ein Gegenvorschlag, ein Eventualantrag
oder ein Volksvorschlag (Gegenvorschlag von Stimmberechtigten) vor, wird die
Stichfrage durch handschriftliches Ankreuzen des entsprechenden Feldes beantwortet.
3 Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die elektronische Stimmabgabe
(Art. 18 Abs. 1) sowie über die Verwendung von Wahl- und Stimmzetteln, die
zur automatisierten Erfassung geeignet sind (Art. 53 Abs. 3 und 4).
5 Wahlen
5.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 56
Wählbarkeitsvoraussetzungen
1 In den Grossen Rat, den Regierungsrat, den Ständerat ist wählbar, wer im
Kanton stimmberechtigt ist und gültig zur Wahl vorgeschlagen wird.
2 Die Wählbarkeit als Regierungsstatthalterin oder Regierungsstatthalter richtet
sich nach Artikel 2 des Gesetzes vom 28. März 2006 über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RStG)5).
5) BSG 152.321
141.1 20
3 Die Wählbarkeit in den Bernjurassischen Rat richtet sich nach Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. September 2004 über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des Verwaltungskreises Biel/Bienne (Sonderstatutsgesetz, SStG)6). *
Art. 57
Unvereinbarkeiten und Ausschluss
1 Wird die gleiche Person in mehrere, sich gegenseitig ausschliessende Ämter
gewählt, so fordert der Regierungsrat die gewählte Person unter Fristansetzung auf zu erklären, welche Wahl sie annehme. Erklärt sie sich nicht, so entscheidet das Los (Art. 92).
2 Ist die Wahl mit einer von der gewählten Person bisher bekleideten Stelle unvereinbar, so fordert der Regierungsrat sie unter Fristansetzung auf zu erklären, für welches Amt sie sich entscheide. Äussert sie sich nicht, so wird die
Wahl für ungültig erklärt.
3 Werden gleichzeitig mehrere Personen in eine Behörde gewählt, der sie nicht
zugleich angehören können, so fordert der Regierungsrat die Betreffenden unter Ansetzung einer Frist dazu auf, sich untereinander darüber zu einigen, wer
das Amt antreten soll. Kann keine Einigung erreicht werden, so entscheidet
das Los (Art. 92), welche der in Frage stehenden Personen gewählt sein soll.
4 Kommt eine bereits gewählte Person durch die spätere Wahl einer anderen
Person in ein Ausschlussverhältnis, so wird die spätere Wahl für ungültig erklärt, es sei denn, eine der beiden Personen trete freiwillig zurück.
Art. 58
Ablehnung der Wahl und Rücktritt
1 Wer seine Wahl ablehnt, erklärt dies innert acht Tagen seit dem Empfang der
Wahlanzeige schriftlich
a dem Regierungsrat für die Wahl zum Mitglied des Grossen Rates, für die
Wahl in den Regierungsrat, für die Wahl als bernisches Mitglied des Ständerates sowie für die Wahl zur Regierungsstatthalterin oder zum Regierungsstatthalter,
b der Staatskanzlei für die Wahl in den Bernjurassischen Rat.
2 Wer vor Ablauf der Amtsdauer von seinem Amt zurücktreten will, erklärt den
Rücktritt schriftlich
a der Grossratspräsidentin oder dem Grossratspräsidenten zuhanden des
Regierungsrates bei Mitgliedern des Grossen Rates,
6) BSG 102.1
21 141.1
b der Regierungspräsidentin oder dem Regierungspräsidenten bei Mitgliedern des Regierungsrates und bei bernischen Mitgliedern des Ständerates,
c * der Direktion für Inneres und Justiz bei Regierungsstatthalterinnen und
Regierungsstatthaltern,
d der Staatskanzlei bei Mitgliedern des Bernjurassischen Rates.
5.2 Verhältniswahlen (Proporzwahlen)
5.2.1 Allgemeine Bestimmung
Art. 59
1 Die Wahlzettel tragen die Bezeichnung und die Ordnungsnummer der Liste,
die vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten mit Familien- und Vornamen, Geburtsjahr, Beruf, Wohnort und gegebenenfalls den Vermerk «bisher»
sowie sämtliche für die Liste geltenden Listen- und Unterlistenverbindungen.
5.2.2 Wahl des Nationalrates
Art. 60
Termine
1 Die Staatskanzlei gibt den Wahltag für die Wahl des Nationalrates wenigstens
drei Monate vor der Wahl im kantonalen Amtsblatt bekannt. Sie nennt dabei die
massgebenden Vorschriften für die Einreichung von Wahlvorschlägen. *
2 Der Regierungsrat legt das Datum für die Einreichung der Wahlvorschläge
fest.
Art. 61
Wahlvorschläge
1 Wahlvorschläge und Erklärungen zu Wahlvorschlägen sind der Staatskanzlei
einzureichen.
2 Die Staatskanzlei bereinigt und veröffentlicht die Wahlvorschläge.
Art. 62
Wahlergebnisse
1 Die Regierungsstatthalterämter ermitteln aufgrund der Gemeindeergebnisse
das Ergebnis ihres Verwaltungskreises.
2 Die Staatskanzlei ermittelt die Wahlergebnisse des gesamten Kantons.
141.1 22
5.2.3 Wahl des Grossen Rates
Art. 63
Wahlkreise
1 Das Kantonsgebiet wird für die Wahl des Grossen Rates in die folgenden
Wahlkreise eingeteilt:
1. Wahlkreis Berner Jura: Verwaltungsregion Berner Jura
2. Wahlkreis Biel-Seeland: Verwaltungsregion Seeland
3. Wahlkreis Oberaargau: Verwaltungskreis Oberaargau
4. Wahlkreis Emmental: Verwaltungskreis Emmental
5. Wahlkreis Mittelland-Nord: Einwohnergemeinden gemäss Anhang 1
6. Wahlkreis Bern: Einwohnergemeinde Bern
7. Wahlkreis Mittelland-Süd: Einwohnergemeinden gemäss Anhang 2
8. Wahlkreis Thun: Verwaltungskreis Thun
9. Wahlkreis Oberland: Verwaltungskreise Obersimmental-Saanen, Frutigen-Niedersimmental, Interlaken Oberhasli.
2 Der Regierungsrat nimmt die infolge der Bildung, der Aufhebung oder des Zusammenschlusses von Gemeinden nötigen Anpassungen im Anhang 1 oder im
Anhang 2 vor. Er passt den Anhang 1 oder den Anhang 2 an, wenn er die Änderung eines Gemeindenamens genehmigt.
Art. 64
Verteilung der Mandate an die Wahlkreise
1 Der Regierungsrat verteilt die 160 Mandate wie folgt auf die Wahlkreise:
a Vorabzuteilung: Der Wahlkreis Berner Jura erhält zwölf Mandate und
scheidet für die weitere Verteilung aus.
b Hauptverteilung: Die aktuelle Einwohnerzahl der verbleibenden Wahlkreise wird durch 148 geteilt. Jeder dieser Wahlkreise erhält so viele Mandate, als das Teilungsergebnis in seiner Einwohnerzahl aufgeht.
c Restverteilung: Die Wahlkreise mit den grössten Restzahlen erhalten je
eines der restlichen Mandate.
2 Erreichen bei der Restverteilung gemäss Absatz 1 Buchstabe c zwei oder
mehrere Wahlkreise die gleiche Restzahl, so entscheidet das Los (Art. 92).
3 Innerhalb des zweisprachigen Wahlkreises Biel-Seeland werden der französischsprachigen Bevölkerung so viele Mandate garantiert, wie es ihrem prozentualen Anteil an der französisch- und der deutschsprachigen Bevölkerung
des Wahlkreises entspricht. Bruchteile ab fünf Zehnteln werden aufgerundet. *
4 Der Beschluss über die Verteilung der Mandate auf die einzelnen Wahlkreise
ist mindestens fünf Monate vor dem Wahltag zu fassen und im kantonalen
Amtsblatt zu veröffentlichen. *
23 141.1
Art. 65
Wahlvorschläge
1. Bezeichnung
1 Jeder Wahlvorschlag muss eine zu seiner Unterscheidung von andern Wahlvorschlägen geeignete Bezeichnung tragen.
2 Eine politische Gruppierung, die mehrere Wahlvorschläge einreicht, bezeichnet einen davon als Stammliste.
3 Wenn sich die Wahlvorschläge nach regionalen Kriterien unterscheiden,
muss keine Stammliste bezeichnet werden.
Art. 66
2. Vorgeschlagene Personen
1 Die zur Wahl vorgeschlagenen Personen müssen die Wählbarkeitsvoraussetzungen (Art. 56) erfüllen.
2 Eine Person darf nur in einem einzigen Wahlkreis vorgeschlagen werden. In
diesem Wahlkreis darf sie nur auf einem einzigen Wahlvorschlag stehen.
3 Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten, als dem Wahlkreis Mandate zustehen. Kein Name darf mehr als zweimal aufgeführt werden.
4 Die Wahlvorschläge müssen Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Beruf,
Wohnadresse und Heimatort der vorgeschlagenen Personen angeben.
5 Jede vorgeschlagene Person muss bestätigen, dass sie den Wahlvorschlag
Art. 67 annimmt. Fehlt die Bestätigung, so wird ihr Name gestrichen. *
3. Unterzeichnerinnen und Unterzeichner und ihre Vertretung
1 Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 30 im Wahlkreis wohnhaften
Stimmberechtigten handschriftlich unterzeichnet sein.
2 Eine politische Gruppierung muss in einem Wahlkreis, in dem sie bei den letzten Wahlen mindestens einen Sitz erhalten hat, keine Unterschriften einreichen. In diesem Fall muss der Wahlvorschlag eine zur Vertretung ermächtigte
Person sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter bezeichnen.
3 Eine stimmberechtigte Person darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Sie kann nach der Einreichung des Wahlvorschlags ihre Unterschrift
nicht zurückziehen.
141.1 24
4 Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner eines Wahlvorschlags haben eine
Vertreterin oder einen Vertreter und deren oder dessen Stellvertreterin oder
Stellvertreter zu bezeichnen. Verzichten sie darauf, so gelten die an erster und
zweiter Stelle Unterzeichneten als Vertreterin oder Vertreter und Stellvertreterin
oder Stellvertreter.
5 Die Vertreterin oder der Vertreter ist berechtigt und verpflichtet, im Namen der
Unterzeichnerinnen und Unterzeichner die zur Bereinigung der Wahlvorschläge
erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben. Ist sie oder er verhindert, so übt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter diese Rechte und Pflichten aus.
Art. 68
4. Einreichung
1 Die Wahlvorschläge können ab dem 132. Tag (neunzehntletzten Montag) vor
dem Wahltag eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 76. Tag (elftletzten Montag) vor dem Wahltag beim für den Wahlkreis zuständigen Regierungsstatthalteramt eingetroffen sein.
Art. 70 Art. 69 * …
6. Wahlvorschläge im zweisprachigen Wahlkreis Biel-Seeland
1 Die politischen Gruppierungen im zweisprachigen Wahlkreis Biel-Seeland
können nach Sprachen getrennte Wahlvorschläge einreichen. In diesem Fall
sind die Listen miteinander zu verbinden (Art. 79).
Art. 71
Bereinigung der Wahlvorschläge
1. Zuständigkeiten
1 Die Bereinigung erfolgt unter Vorbehalt von Absatz 2 durch das für den Wahlkreis zuständige Regierungsstatthalteramt.
2 Die Staatskanzlei prüft, ob Kandidatinnen und Kandidaten in mehr als einem
Wahlkreis vorgeschlagen werden, und nimmt die diesbezügliche Bereinigung
vor.
Art. 72
2. Behebung von Mängeln
1 Leidet ein Wahlvorschlag an einem Mangel, so wird der Vertreterin oder dem
Vertreter der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner eine Frist von höchstens
drei Tagen angesetzt, innert welcher der Mangel zu beheben ist.
25 141.1
Art. 73
3. Ersatzvorschläge
1 Die Vertreterin oder der Vertreter der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner
eines Wahlvorschlags kann für Vorgeschlagene, die nicht wählbar sind oder
die gestrichen werden müssen, innert vorgegebener Frist (Art. 75) Ersatzvorschläge einreichen. Die als Ersatz Vorgeschlagenen müssen schriftlich erklären, dass sie den Vorschlag annehmen. *
2 Fehlt die Annahmeerklärung, ist die vorgeschlagene Person nicht wählbar
oder steht ihr Name bereits auf einem anderen Wahlvorschlag, so wird der
Ersatzvorschlag nicht aufgenommen.
3 Verlangt die Vertreterin oder der Vertreter nichts anderes, so werden die
Ersatzvorschläge am Ende des Wahlvorschlags angefügt.
Art. 74
4. Mehrfach Vorgeschlagene
1 Eine vorgeschlagene Person, die auf mehr als einem Wahlvorschlag eines
Wahlkreises steht oder die in mehr als einem Wahlkreis vorgeschlagen wird,
wird von der zuständigen Behörde unverzüglich aufgefordert, bis zum 72. Tag
(elftletzten Freitag) vor dem Wahltag zu erklären, auf welchem der Vorschläge
ihr Name stehen soll.
2 Legt die mehrfach vorgeschlagene Person die verlangte Erklärung innert der
angesetzten Frist nicht vor, so wird ihr Name auf sämtlichen Wahlvorschlägen
gestrichen.
Art. 75
5. Frist
1 Im Rahmen der Bereinigung können Änderungen an bereits eingereichten
Wahlvorschlägen auch im Namen der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner
beantragt werden (Art. 67 Abs. 5). Änderungsanträge müssen am 69. Tag
(zehntletzten Montag) vor dem Wahltag beim für den Wahlkreis zuständigen
Regierungsstatthalteramt eingetroffen sein. Die gleiche Frist gilt für die Behebung von Mängeln.
Art. 76
6. Ungültigkeit
1 Wird ein Wahlvorschlag verspätet eingereicht oder wird ein Mangel nicht innert der gesetzten Frist behoben, so ist der Wahlvorschlag ungültig.
2 Betrifft ein Mangel nur einzelne Vorgeschlagene, so werden lediglich deren
Namen gestrichen.
141.1 26
Art. 77
7. Fehlen von Wahlvorschlägen
1 Werden in einem Wahlkreis keine Vorschläge form- und fristgerecht eingereicht, so ist jede in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigte Person
wählbar.
2 Enthalten die bereinigten Vorschläge zusammen weniger Kandidatinnen und
Kandidaten, als dem Wahlkreis Mandate zustehen, so werden die Kandidatinnen und Kandidaten vom Regierungsrat für gewählt erklärt. Für die übrigen Sitze ist jede in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigte Person wählbar.
3 Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl
entscheidet das Los (Art. 92).
4 Das für den Wahlkreis zuständige Regierungsstatthalteramt stellt in einer
amtlichen Bekanntmachung das Fehlen genügender Wahlvorschläge fest. Die
Bekanntmachung gibt die im konkreten Fall zutreffende Bestimmung von Absatz 1 oder 2 sowie Absatz 3 wieder.
Art. 78
8. Stille Wahl
1 Weisen in einem Wahlkreis alle bereinigten Wahlvorschläge zusammen genau so viele Kandidatinnen und Kandidaten auf, wie Sitze zu vergeben sind, so
werden die Vorgeschlagenen vom Regierungsrat für gewählt erklärt. Der öffentliche Wahlgang findet nicht statt.
Art. 79
Listen und Listenverbindungen
1 Die bereinigten Wahlvorschläge heissen Listen. Die Listen werden mit Ordnungsnummern versehen.
2 Zwei oder mehr Listen können bis spätestens am 69. Tag (zehntletzten Montag) vor dem Wahltag durch übereinstimmende Erklärung ihrer Vertreterinnen
und Vertreter miteinander verbunden werden. Innerhalb einer Listenverbindung
sind auch Unterlistenverbindungen zulässig. *
3 Das für den Wahlkreis zuständige Regierungsstatthalteramt veröffentlicht so
bald als möglich die Listen des Wahlkreises im kantonalen Amtsblatt. Sämtliche Listen- und Unterlistenverbindungen sind bei der Bekanntmachung der Listen zu erwähnen. *
27 141.1
Art. 80
Ausfüllen des Wahlzettels
1 Wer den Wahlzettel ohne Vordruck benützt, kann Namen von Kandidatinnen
und Kandidaten eintragen und die Bezeichnung oder die Ordnungsnummer einer Liste anbringen. Jeder Name einer kandidierenden Person darf zweimal
aufgeführt (kumuliert) werden.
2 Wer einen Wahlzettel mit Vordruck benutzt, kann
a vorgedruckte Namen von Kandidatinnen und Kandidaten streichen,
b Namen von Kandidatinnen und Kandidaten aus andern Listen eintragen
(panaschieren),
c den Namen einer Kandidatin oder eines Kandidaten zweimal aufführen
(kumulieren) oder
d die vorgedruckte Listenbezeichnung und die Ordnungsnummer streichen
oder durch eine andere Bezeichnung bzw. Ordnungsnummer ersetzen.
Art. 81
Auszählung
1. Kandidatenstimmen
1 Jeder Name, der gültig auf einem Wahlzettel steht, gilt als Kandidatenstimme.
2 Als solche zählen auch Stimmen für Kandidatinnen und Kandidaten, die seit
der Bereinigung der Wahlvorschläge verstorben sind.