Mitgliederzahl
1 Der Stadtrat besteht aus der Stadtpräsidentin oder dem Stadtpräsidenten und vier weiteren Mitgliedern.
2 Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident und die übrigen Mitglieder wirken mit einem Pensum von 70 Stellenprozenten.
3 Im Übrigen konstituiert sich der Stadtrat selbst.
Leitung und Verwaltung der Stadt
1 Der Stadtrat ist unter Vorbehalt der Befugnisse des Grossen Stadtrates das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan der Stadt. Er vertritt die Stadt gegen aussen und wahrt die städtischen Interessen.
2 Der Stadtrat besorgt im Rahmen seiner Befugnisse den gesamten
Haushalt der Stadt und verwaltet das Stadtvermögen.
3 Er bestellt die hierzu erforderlichen Organe, soweit das übergeordnete Recht oder die Verfassung nichts anderes bestimmen.
4 Er bereitet die Anträge an den Grossen Stadtrat sowie an das Volk
vor und vollzieht deren Beschlüsse.
5 Er kann Verwaltungsaufgaben, die übertragbar sind, an Ausschüsse, einzelne Mitglieder, Verwaltungsstellen oder einzelne Angestellte der Stadtverwaltung übertragen.
6 Er informiert die Öffentlichkeit.
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7 Er erfüllt alle weiteren Aufgaben der Stadt, die nicht einem anderen
Organ zugewiesen sind.
8 Er entscheidet über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts. Die
Einzelheiten zum Einbürgerungsverfahren sind in einem Reglement
Rechtsetzung
Der Stadtrat erlässt in eigener Kompetenz seine Geschäftsordnung,
Reglemente über Kanzleigebühren, Benützungs- und
Gebührenreglemente für öffentliche Gebäude, Anlagen und andere
Einrichtungen, Personal- und Organisationsreglemente sowie Reglemente gestützt auf Delegationsbestimmungen der Stimmberechtigten oder des Grossen Stadtrates.
Übrige Geschäfte
Der Stadtrat entscheidet abschliessend über folgende Geschäfte:
a) neue einmalige Ausgaben bis 100'000 Franken;
b) neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis 20'000 Franken;
c) Kauf, Verkauf, Tausch oder Verpfändung von Grundstücken im
Wert bis 1 Mio. Franken;
d) Liegenschaftenkäufe innerhalb des Rahmenkredits für Land-
und Liegenschaftenerwerb für die Beschaffung von Grundstücken und Liegenschaften ins Finanzvermögen; 2) 7)
e) Gewährung von Bürgschaften und Darlehen bis 500'000 Franken;
f) Aufnahme der erforderlichen Darlehen und Anleihen;
g) Anpassung der von den Stimmberechtigten oder von städtischen Behörden erlassenen Tarife an die Teuerung;
h) Erstellung des Geschäftsberichts;
i) Finanzplanung;
j) Festlegung der Stellen im Rahmen der vom Grossen Stadtrat
bewilligten Lohnsumme;
k) Ankauf oder Ersteigerung von Liegenschaften
1. wenn die Einwohnergemeinde aus einer Bürgschaftsverpflichtung belangt wird;
2. wenn der Erwerb im Zusammenhang mit einem von der
Stadt gewährten Baurecht zur Verhinderung eines nicht anders abwendbaren finanziellen Schadens nötig wird; oder
3. wenn die Einbringung von grundpfandgesicherten Forderungen nur auf dem Wege der Liegenschaftenübernahme
möglich ist. 7)
l) Einräumen von Baurechten unter dem Vorbehalt der Einhaltung
der Richtlinien des Grossen Stadtrates zur Vergabe von Grundstücken der Stadt Schaffhausen im Baurecht
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1. bei Neuvergaben bis zu einem Landwert von 1 Mio. Franken;
2. bei Erweiterungen und Änderungen bis zu einem Landwert
von 250 000 Franken;
3. bei Verlängerungen bis zu einem Landwert von 2 Mio. Franken. 7)
Besorgung der Geschäfte
1 Die Verwaltungsgeschäfte werden vom Stadtrat als Kollegium, von
den einzelnen Stadtratsmitgliedern (Referentinnen und Referenten),
von den Kommissionen und von der Stadtverwaltung besorgt.
2 Verantwortlich für die Stadtverwaltung ist der Stadtrat als
Kollegium.
Beschlussfähigkeit
1 In der Regel werden die Geschäfte durch Kollegialbeschluss
erledigt.
2 Zur Verhandlung und Beschlussfassung sowie zur Vornahme von
Wahlen bedarf es der Mitwirkung mindestens dreier Mitglieder.
3 Für Beschlüsse und Wahlen gilt das absolute Mehr der Anwesenden.
4Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten doppelt.
Stadtpräsidium
1 Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident leitet die Geschäfte
des Stadtrates und stellt die allgemeine Aufsicht über den Gang der
städtischen Verwaltung sicher.
2 Sie oder er überweist die Geschäfte an die zuständigen Stadtratsmitglieder.
Stadtschreiber und Stadtkanzlei
1 Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber führt das Protokoll des
Stadtrates, berät den Stadtrat in Rechtssachen und besorgt die ihm
vom Stadtrat übertragenen weiteren Aufgaben. Sie oder er hat im
Stadtrat Antragsrecht und beratende Stimme.
2 Die Stadtkanzlei ist die Stabs- und Koordinationsstelle des Stadtrates; sie stellt die Verbindung zum Grossen Stadtrat sicher.
3 Die Verantwortung für amtliche Beglaubigungen liegt bei der Stadtschreiberin oder dem Stadtschreiber; sie oder er kann weitere Angestellte der Stadtkanzlei oder der Einwohnerdienste zur Stellvertretung ermächtigen.
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4 Der Stadtrat kann für bestimmte Geschäftsbereiche besondere
Schreiberinnen oder Schreiber bestimmen.
Kommissionen und Experten
1 Der Stadtrat kann zur Vorprüfung oder Vornahme einzelner Geschäfte besondere Kommissionen ernennen oder Sachverständige
beiziehen.
2 Die Kommissionen bestehen aus mindestens einem Mitglied des
Stadtrates sowie weiteren frei gewählten Mitgliedern.
4. Die Stadtverwaltung
Referate
1 Die Stadtverwaltung ist in Referate und Bereiche gegliedert.
2 Jeder Bereich ist einem Referat zugeteilt.
3 Der Stadtrat legt die Gliederung und Bezeichnung der Referate sowie die Zuteilung der Bereiche und Aufgaben fest.
4 Die Stadtratsmitglieder können Bereichsleiterinnen und -leiter zur
Unterschrift namens und Auftrags ihres Referats ermächtigen.
Dienstverhältnis
Auf das Dienstverhältnis der Behördenmitglieder und des städtischen Personals finden die Bestimmungen des kantonalen Personalgesetzes sinngemäss Anwendung.
Beschwerde
1 Anordnungen von Stadtratsmitgliedern oder Verwaltungsstellen
können beim Stadtrat innert 20 Tagen nach Mitteilung schriftlich angefochten werden.3
2 Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung
enthalten und unterschrieben sein. Der angefochtene Entscheid ist
beizulegen oder genau zu bezeichnen. Das Verfahren richtet sich
sinngemäss nach dem Rekurs im Verwaltungsrechtspflegegesetz.
Organisation
1 Die Städtischen Werke Schaffhausen umfassen das Gaswerk, das
Wasserwerk und das Elektrizitätswerk.
2 Sie bilden eine Verwaltungsabteilung der Stadt Schaffhausen mit
separater Rechnungsführung sowie Globalbudget mit Leistungsauftrag nach Artikel 31a des Finanzhaushaltsgesetzes.
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3 Die Städtischen Werke unterstehen der Leitung des vom Stadtrat
bezeichneten Stadtratsmitgliedes und der Verwaltungskommission
der Städtischen Werke.
4 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Städtischen Werke haben
das Recht, aus ihrer Mitte eine Vertreterin oder einen Vertreter des
Personals als ordentliches Mitglied auf die gesetzliche Amtsdauer in
die Verwaltungskommission zu bestellen. Das Wahlverfahren wird
durch Reglement des Stadtrates bestimmt.
5 Die nähere Organisation sowie die Mitgliederzahl und Kompetenzen der Verwaltungskommission werden unter Vorbehalt von Art. 54
Abs. 3 durch eine Verordnung des Grossen Stadtrates geregelt.
Zuständigkeiten
1 Der Grosse Stadtrat legt die Versorgungs- und Geschäftsstrategie
der Städtischen Werke fest.
2 Er legt in einem nicht dem fakultativen Referendum unterstehenden
Beschluss unter Berücksichtigung von Art. 75 Abs. 2 Gemeindegesetz die Kriterien fest, nach denen die Ablieferungen der Städtischen
Werke an die Stadt berechnet werden.4
3 Die Verwaltungskommission der Städtischen Werke hat die folgenden Befugnisse:
a) Aufsicht über die mit der Geschäftsleitung betrauten Personen;
b) Festlegung der Organisation und die Regelung der Kompetenzen der Geschäftsleitung im Rahmen der Verordnung des Grossen Stadtrates;
c) Anstellung der mit der Geschäftsleitung betrauten Personen
nach den Vorschriften des Personalrechts;
d) Verabschiedung von Budgetentwurf, Rechnung und Jahresbericht sowie der weiteren Vorlagen zuhanden des Stadtrates;
e) Entscheid über die bewilligten Kredite der Laufenden Rechnung
im Rahmen des Globalbudgets;
f) Entscheid über die bewilligten Investitionen bis 700'000 Franken im Rahmen des Globalbudgets.
Verkehrsbetriebe Schaffhausen
Die Stadt führt eine öffentlich-rechtliche Anstalt unter dem Namen
Verkehrsbetriebe Schaffhausen (VBSH). Der Grosse Stadtrat übt die
Oberaufsicht aus und erlässt die Organisationsverordnung. Der
Stadtrat legt die Eignerstrategie fest, genehmigt den Jahresbericht
und die Jahresrechnung und wählt die Verwaltungskommission.
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5. Besondere Behörden
Art. 55 a) Der Stadtschulrat und die Schulleitungen 8)
1 Der Stadtschulrat erfüllt als Schulbehörde die ihm vom kantonalen
Recht übertragenen Aufgaben. Er besteht aus der Präsidentin oder
dem Präsidenten und drei weiteren von den Stimmberechtigten nach
den Bestimmungen des Wahlgesetzes gewählten Mitgliedern. Das
für die Bildung zuständige Mitglied des Stadtrates gehört dem Stadtschulrat von Amtes wegen als stimmberechtigtes Mitglied an. Es hat
das Vizepräsidium inne.
2 Der Stadtschulrat konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums
und des Vizepräsidiums selbst.
3 Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Lehrerschaft von Kindergarten, Primarschule und Orientierungsschule, die Bereichsleitung Bildung, sowie eine Vertretung der Schulleitungen nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.
Organisation der Schulleitung
1 Die städtischen Kindergärten, Primarschulen und Orientierungsschulen werden als geleitete Schulen im Sinne von Art. 72a des kantonalen Schulgesetzes geführt.
2 Die Einzelheiten werden in einem vom Stadtrat auf Antrag des
Stadtschulrates zu erlassenden Organisationsreglement festgelegt.
Zuständigkeiten der Schulleitung
Die Schulleiter bzw. die Schulleiterinnen sind in der ihnen zugewiesenen Schuleinheit operativ für die pädagogische, personelle, administrative und organisatorische Führung nach Massgabe der Gesetze und Verordnungen sowie des Organisationsreglements zuständig.
Inkrafttreten
1 Diese Verfassung sowie deren Gesamt- oder Teilrevision unterstehen dem obligatorischen Referendum.
2 Sie tritt nach ihrer Annahme durch die Stimmberechtigten und der
Genehmigung durch den Regierungsrat auf einen durch den
Stadtrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.
3 Art. 40 Abs. 2 und Art. 41 treten auf den 1. Januar 2013 in Kraft.
4 Art. 2a dieser Verfassung tritt mit seiner Annahme in der Volksabstimmung in Kraft. 5)
5 Art. 55a - 55c treten auf einen vom Stadtrat zu bestimmenden
Zeitpunkt in Kraft. 8)
6 Der Stadtrat kann für die Zeit zwischen der Annahme der neuen
Bestimmungen durch die Stimmberechtigten und ihrem Inkrafttreten nach Rücksprache mit dem Stadtschulrat die erforderlichen
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Übergangsbestimmungen zur Vorbereitung der neuen Organisation
erlassen. 8)
7 Treten während der laufenden Amtsdauer Mitglieder des Stadtschulrates zurück, so findet eine Ersatzwahl nur statt, wenn die
Zahl der von den Stimmberechtigten gewählten Mitglieder (ohne
Art. 62 Präsidentin / Präsident) durch den Rücktritt unter drei fällt. 8)
Weitergeltung des bisherigen Rechts
1 Die Verfassung der Stadt Schaffhausen vom 4. August 1918 wird
auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Verfassung aufgehoben.
2 Die vom Grossen Stadtrat und vom Stadtrat erlassenen Verordnungen und Reglemente bleiben, soweit sie sich nicht mit dieser Verfassung inhaltlich in Widerspruch befinden, bis zum Erlass neuer Bestimmungen in Kraft. Neue Erlasse und Änderungen bestehender Erlasse richten sich nach den Kompetenzbestimmungen dieser Verfassung.
Veröffentlichung
Die Verfassung ist zu veröffentlichen und in die städtische Erlasssammlung aufzunehmen.
Fussnoten:
1 Der Stadtrat hat die Verfassung mit SRB vom
15. November 2011 auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt.
2 RSS 1050.7: Beschluss der Einwohnergemeinde über einen
Rahmenkredit für Land- und Liegenschaftenerwerb vom 15.
März 1998.
3 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 20. September 1971.
4 Gemeindegesetz vom 17. August 1998.
5 Volksabstimmung vom 24. September 2017.
6 Volksabstimmung vom 10. Juni 2018.
Volksabstimmung vom 23. September 2018.
Volksabstimmung vom 18. Juni 2023, in Kraft gesetzt per
1. Januar 2025 mit Stadtratsbeschluss vom 26. März 2024.
9 Volksabstimmung vom 9. Juni 2024, in Kraft gesetzt per
1. Januar 2025 mit Stadtratsbeschluss vom 17. Dezember
2024 .
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10 Volksabstimmung vom 28. September 2025, in Kraft gesetzt
per 1. Januar 2026 mit Stadtratsbeschluss vom 17. Februar
2026.
11 Volksabstimmung vom 29. Juni 2025, rückwirkend in Kraft gesetzt per 1. März 2026 mit Stadtratsbeschluss vom 17. März