Stadt Schaffhausen
1 Die Stadt Schaffhausen ist eine Einwohnergemeinde des Kantons
Schaffhausen.
2 Sie ist im Rahmen des übergeordneten Rechts autonom und besorgt die öffentlichen Aufgaben, für die nicht der Bund oder der Kanton zuständig sind.
3 Sie arbeitet mit dem Kanton, anderen Gemeinwesen und Privaten
zusammen, wenn es der zweckmässigen und wirtschaftlichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben dient.
Ziele
1 In Verantwortung für die heutigen und zukünftigen Generationen
ist die Stadt einer ökologisch, wirtschaftlich und sozial nachhaltigen
Entwicklung verpflichtet.
2 Im Rahmen ihrer rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten
a) stützt und stärkt sie die Eigenverantwortung ihrer Einwohnerinnen und Einwohner;
b) schafft sie die Voraussetzungen für ein sicheres, menschenwürdiges und auf gegenseitigem Respekt und Solidarität
beruhendes Zusammenleben;
c) trifft sie Massnahmen zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen
und der Umwelt;
d) bietet sie attraktive Rahmenbedingungen zum Wohnen,
Arbeiten und für die Freizeit;
e) fördert sie den Wirtschaftsstandort Schaffhausen;
f) fordert und fördert sie die gesellschaftliche und berufliche
Integration;
g) steht sie ein für ein vielseitiges und bedarfsgerechtes Bildungs-
und Betreuungsangebot und ein breitgefächertes Sportangebot,
insbesondere im Jugend- und Breitensport;
h) fördert sie die Kultur in ihrer Vielfalt
1 Der Rhein und seine Ufer zählen zu den wichtigsten Lebensräumen
der Stadt Schaffhausen und dienen der Bevölkerung als bedeutendes Naherholungsgebiet.
2 Der Zugang zum Rhein wird in Abhängigkeit der örtlichen Gegebenheiten, der rechtlichen Möglichkeiten und unter Beachtung höherwertiger öffentlicher Interessen gewährleistet.
3 Der Grosse Stadtrat und der Stadtrat sind für die Erhaltung des
Erholungsraums, die Sicherung der Lebensgrundlagen für Tiere und
Pflanzen, eine ausgewogene und nachhaltige Nutzung des
Rheinufers sowie eine diesen Zwecken dienliche räumliche Gestaltung des Uferbereichs besorgt.
4 Einzelheiten werden auf Verordnungsstufe in allgemeinverbindlichen Erlassen des Grossen Stadtrats geregelt.
Petitionsrecht
1 Das Petitionsrecht ist gewährleistet.
2 Die Behörden beantworten Petitionen in der Regel innert sechs
Monaten.
II. Volksrechte
1. Stimm- und Wahlrecht
Allgemeines
1 Das Stimm- und Wahlrecht wird an der Urne, brieflich oder, sofern
vom kantonalen Recht erlaubt, elektronisch ausgeübt.
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2 Es richtet sich nach dem kantonalen Recht.
Wahlbüro
1 Über die Durchführung der Abstimmungen und Wahlen wacht das
Wahlbüro. Es besteht aus der Stadtpräsidentin oder dem Stadtpräsidenten, einem zusätzlichen Stadtratsmitglied sowie 30 Stimmenzählerinnen und Stimmenzählern. Die Stadtschreiberin oder der
Stadtschreiber ist Aktuarin/Aktuar und hat beratende Stimme und
das Antragsrecht.
2 Im Bedarfsfall kann der Stadtrat oder das Wahlbüro die Zahl der
Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler vorübergehend erhöhen.
3 Über die Organisation des Wahlbüros, die Anlage der Stimmregister, Zeit und Ort der Aufstellung der Urnen erlässt der Stadtrat die
erforderlichen Vorschriften.
2. Wahlen
1 Die Stimmberechtigten wählen
a) die Mitglieder des Grossen Stadtrates;
b) die Mitglieder des Stadtrates und die Stadtpräsidentin oder
den Stadtpräsidenten;
c) die Mitglieder des Stadtschulrates sowie deren Präsidentin
oder deren Präsident;
2 Die Wahl nach lit. c wird im Verfahren der stillen Wahl durchgeführt.
3 Für die Wahl der Mitglieder des Grossen Stadtrates gilt das Proporzverfahren. Die Bestimmungen des kantonalen Wahlgesetzes
gelten sinngemäss.
4 Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident und die übrigen Mitglieder des Stadtrates werden am gleichen Tag gewählt. Als Stadtpräsidentin oder Stadtpräsident ist nur wählbar, wer auch als Stadtratsmitglied gewählt worden ist.
3. Volksabstimmungen
Abstimmungen
1 Die Stimmberechtigten beschliessen über
a) Volksinitiativen, unter Vorbehalt von Art. 12 Abs. 2;
b) Geschäfte, die dem obligatorischen Referendum unterstehen;
c) Geschäfte, gegen die das fakultative Referendum zustande gekommen ist.
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2 Der Stadtrat ordnet die städtischen Volksabstimmungen an. Zu allen Abstimmungsvorlagen wird den Stimmberechtigten eine kurze,
sachliche Erläuterung des Büros des Grossen Stadtrates abgegeben, die auch den Auffassungen wesentlicher Minderheiten Rechnung trägt.
3 Für Volksinitiativen und Referenden teilen die Urheberkomitees
ihre Argumente dem Büro des Grossen Stadtrates mit; dieses berücksichtigt sie in seinen Abstimmungserläuterungen.
4 Das Büro des Grossen Stadtrates kann ehrverletzende, krass
wahrheitswidrige oder zu lange Äusserungen ändern oder zur Anpassung zurückweisen.
Obligatorisches Referendum
Die Stimmberechtigten entscheiden obligatorisch über:
a) Verfassungsänderungen;
b) Änderungen des Stadtgebiets mit Ausnahme von Grenzkorrekturen;
c) Die Bewilligung einer Steuererhöhung; vorbehalten bleibt die
Bestimmung Art. 25 lit. c.
d) neue einmalige Ausgaben für einen bestimmten Zweck von
mehr als 2 Mio. Franken;
e) neue jährlich wiederkehrende Ausgaben für einen bestimmten
Zweck von mehr als 300'000 Franken;
f) Beschlüsse, welche der Grosse Stadtrat von sich aus der Volksabstimmung unterbreitet.
Fakultatives Referendum
1 Die Stimmberechtigten können verlangen, dass die in Art. 25
aufgeführten Beschlüsse des Grossen Stadtrates der Volksabstimmung unterstellt werden.
2 Das Referendum ist zustande gekommen, wenn innert 30 Tagen
seit der Veröffentlichung des Beschlusses 600 Stimmberechtigte die
Volksabstimmung verlangen.
4. Volksinitiative
Gegenstand, Form
1 Mit einer Volksinitiative können 600 Stimmberechtigte das Begehren stellen auf:
a) Total- oder Teilrevision der Verfassung;
b) Erlass, Änderung oder Aufhebung eines allgemeinverbindlichen
Erlasses des Grossen Stadtrates (Verordnung);
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c) die Übernahme neuer Gemeindeaufgaben.
2 Stimmt der Grosse Stadtrat einem in seine Kompetenz fallenden
Initiativbegehren zu, so ist dieses erfüllt und erledigt.
5. Volksmotion
Volksmotion
1 100 Stimmberechtigte haben das Recht, dem Grossen Stadtrat
schriftlich eine begründete Volksmotion einzureichen.
2 Der Grosse Stadtrat behandelt diese sinngemäss wie eine Motion
eines seiner Mitglieder.
6. Volkspostulat 10)
Art. 13a
1 100 Stimmberechtigte haben das Recht, dem Grossen Stadtrat
schriftlich ein begründetes Volkspostulat einzureichen.
2 Der Grosse Stadtrat behandelt dieses sinngemäss wie ein Postulat
eines seiner Mitglieder.
III. Behörden und Verwaltung
1. Grundsätze
Gesetzmässigkeitsgrundsatz
Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Verfassung, das
übergeordnete Recht und die gestützt darauf erlassenen Vorschriften gebunden.
Tätigkeitsgrundsätze
Behörden und Verwaltung erfüllen ihre Aufgaben bürgerfreundlich,
wirksam und kostengünstig.
2 Sind in einer Sache mehrere Behörden oder Verwaltungsstellen
gleichzeitig zuständig, koordinieren sie ihre Tätigkeit und arbeiten
zusammen.
Art. 16 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. März 2026) 6
Kostenbeteiligung
Nehmen Personen, die nicht in der Stadt wohnhaft sind oder Sitz
haben, andere Gemeinwesen oder sonstige Dritte städtische Leistungen in Anspruch, strebt die Stadt eine angemessene Beteiligung
an den Kosten an.
Amtsdauer
Die Mitglieder der städtischen Behörden werden auf die Dauer von
vier Jahren gewählt. Sie üben ihre Funktion bis zum Amtsantritt der
neuen Organe weiter aus.
Aufgabenübertragung an Behörden
1 Rechtsetzungs- und Ausgabenbefugnisse des Volkes können dem
Grossen Stadtrat oder dem Stadtrat übertragen werden, sofern sich
die Übertragung auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und der Rahmen in einem referendumspflichtigen Erlass festgelegt wird.
2 Unter den gleichen Voraussetzungen können Befugnisse des Grossen Stadtrates an den Stadtrat übertragen werden.
Aufgabenübertragung an Dritte
1 Die Stadt kann die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dauernd oder
befristet auf Dritte übertragen. Der Rahmen wird in einem referendumspflichtigen Erlass festgelegt.
2 Die Stadt kann sich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben an Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts beteiligen und solche
gründen.
3 Bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch Private gelten die
Vorschriften über Aufsicht und Rechtsschutz sinngemäss. Für Schäden haftet die beauftragende Körperschaft oder Anstalt subsidiär.
Öffentlichkeit, Information
1 Rechtsetzungsakte ist zu veröffentlichen und in eine Rechtssammlung aufzunehmen.
2 Die Verhandlungen des Grossen Stadtrates sind öffentlich. Die Beschlüsse des Grossen Stadtrates sind angemessen zu veröffentlichen.
3 Die Behörden informieren die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit. Sie
gewähren auf Gesuch hin Einsicht in amtliche Akten, soweit keine
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überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
4 Die Behörden stellen die Information künftiger Generationen sicher,
indem sie ihre Tätigkeit dokumentieren und wesentliche Akten archivieren.
Amtliche Veröffentlichungen
1 Die amtlichen Veröffentlichungen der Stadt Schaffhausen erscheinen in den vom Stadtrat bezeichneten amtlichen Publikationsorganen.
2 Die Bekanntgabe der Beschlüsse des Grossen Stadtrates richtet
sich nach dessen Geschäftsordnung.
2. Der Grosse Stadtrat
Zuständigkeit 1. Oberaufsicht
1 Der Grosse Stadtrat übt die Oberaufsicht über den Stadtrat und die
gesamte Stadtverwaltung aus.
2 Der Grosse Stadtrat behandelt alle Geschäfte, die der Volksabstimmung unterliegen.
Geschäfte unter Referendumsvorbehalt
Der Grosse Stadtrat entscheidet über folgende Geschäfte unter Vorbehalt des fakultativen Referendums
a) Änderung des Gemeindenamens und des Gemeindewappens;
b) Erlass und Änderung von allgemeinverbindlichen Gemeindeerlassen (Verordnungen);
c) Die Festsetzung der Steuerbelastung in folgenden Fällen:
1. Beibehaltung des Steuerfusses;
2. Reduktion des Steuerfusses;
3. Erhöhung des Steuerfusses, wenn der Grosse Stadtrat
in den Vorjahren den Steuerfuss in eigener Kompetenz
und ohne Volksabstimmung herabgesetzt hat. Die Erhöhung darf den letztmals vom Volk durch Abstimmung
festgesetzten Steuerfuss nicht überschreiten und insgesamt höchstens 5 Steuerprozente ausmachen;
d) Voranschlag;
e) neue einmalige Ausgaben für einen bestimmten Zweck von
mehr als 700'000.-- bis 2 Mio. Franken;
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f) neue jährlich wiederkehrende Ausgaben für einen bestimmten
Zweck von mehr als 100'000 bis 300'000 Franken;
g) Kauf, Verkauf, Tausch oder Verpfändung von Grundstücken im
Wert von über 2 Mio. Franken;
h) Übertragung von hoheitlichen Aufgaben an Dritte;
i) Beitritt zu, Austritt aus und Auflösung von Zweckverbänden;
j) Gründung von öffentlichrechtlichen Anstalten;
k) weitere Beschlüsse, wenn es gesetzlich vorgeschrieben ist.
Alleinige Kompetenz Grosser Stadtrat a) Wahlbefugnisse
Der Grosse Stadtrat wählt:
a) sein Büro;
b) die parlamentarischen Kommissionen;
c) die parlamentarischen Mitglieder der Verwaltungskommission
der städtischen Werke; 6)
d) die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler der Stadt;
e) Vertreterinnen und Vertreter in anderen Gremien, soweit dies in
einem Erlass oder einer Vereinbarung vorgesehen ist.
Art. 27 b) übrige Geschäfte
1 Der Grosse Stadtrat entscheidet abschliessend über
a) neue einmalige Ausgaben für einen bestimmten Zweck von
mehr als 100'000 bis 700'000 Franken;
b) neue jährlich wiederkehrende Ausgaben für einen bestimmten
Zweck von mehr als 20'000 bis 100'000 Franken;
c) Kauf, Verkauf, Tausch oder Verpfändung von Grundstücken im
Werte von 1 Mio. bis 2 Mio. Franken;
d) Übernahme und Einräumen von Baurechten. Vorbehalten
bleiben die Übernahme oder Veräusserung von Gebäuden auf
dem Baurechtsgrundstück nach den Bestimmungen über den
Kauf, Verkauf oder Tausch von Grundstücken sowie die Kompetenz des Stadtrates zur selbständigen Vergabe von Baurechten nach Art. 44 lit. l. 7)
e) die Gewährung von Bürgschaften und Darlehen über 500'000
Franken;
f) die Verwendung von zweckgebundenen Mitteln, namentlich aus
Fonds ab 100'000 Franken einmalig und 20'000 Franken wiederkehrend;
g) Gründung von oder Beteiligung an Unternehmen und Beteiligung an öffentlichrechtlichen Anstalten, je unter Vorbehalt der
Ausgabenkompetenzen;
h) Genehmigung der Jahresrechnung und allfälliger Separatrechnungen sowie des Geschäftsberichtes des Stadtrates;
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i) Antragstellung zu Geschäften, die der Volksabstimmung unterliegen;
j) Gutheissung von Volksinitiativen, welche in seiner Kompetenz
liegen;
k) Behandlung von Volksmotionen und von parlamentarischen
Vorstössen;
l) Beschlussfassung über Geschäfte des Stadtrates, die dieser ihrer besonderen Bedeutung wegen unterbreitet;
m) weitere Geschäfte, wenn es gesetzlich vorgeschrieben ist.
2 Der Grosse Stadtrat kann die verfassungsmässigen Ausgabenbefugnisse der Behörden der Veränderung des Geldwertes anpassen.
Geschäftsordnung
Der Grosse Stadtrat erlässt in eigener Kompetenz eine Geschäftsordnung, welche die Konstituierung, den Geschäftsgang und die Befugnisse der Ratsmitglieder regelt.
Büro
1 Das Büro besteht aus:
a) der Präsidentin oder dem Präsidenten,
b) den Vizepräsidentinnen oder -Präsidenten,
c) mindestens zwei Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler.
2 Die abtretende Präsidentin oder der abtretende Präsident ist für das
nächste Amtsjahr für diese Funktion nicht wieder wählbar.
Verhandlungen Einberufung
1 Der Grosse Stadtrat versammelt sich:
a) auf Einladung seiner Präsidentin oder seines Präsidenten;
b) auf schriftlich begründetes Verlangen von wenigstens 10 Mitgliedern;
c) auf Verlangen des Stadtrates.
2 Die Versammlung ist mindestens acht Tage vorher mit der Traktandenliste öffentlich bekannt zu geben.
Mitwirkung des Stadtrates
1 Der Grosse Stadtrat fasst seine Beschlüsse in der Regel auf begründeten Antrag des Stadtrates.
2 Die Mitglieder des Stadtrates sind verpflichtet, an den Verhandlungen des Grossen Stadtrates teilzunehmen. Sie haben beratende
Stimme und Antragsrecht.
3 Der Stadtrat kann zur Vertretung seiner Anträge vor dem Grossen
Stadtrat und seinen Kommissionen Sachverständige oder städtische
Angestellte beiziehen.
Parlamentarische Kommissionen a) Allgemeines
1 Für die Vorbereitung der Ratsgeschäfte und für weitere Aufgaben
bestellt der Grosse Stadtrat die Geschäftsprüfungskommission und
kann mit dem gleichen Auftrag für bestimmte Verwaltungsbereiche
ständige Fachkommissionen einsetzen.
2 Der Grosse Stadtrat kann nichtständige Kommissionen einsetzen,
die bestimmte Sachgeschäfte prüfen und vorberaten.
3 Die Einsitznahme in der Geschäftsprüfungskommission schliesst
die Mitgliedschaft in jeder anderen ständigen Kommission aus.
4 Das zuständige Stadtratsmitglied ist berechtigt, an den Kommissionssitzungen teilzunehmen oder sich vertreten zu lassen.
b) Geschäftsprüfungskommission
1 Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus sieben Mitgliedern.
2 Sie prüft die Geschäftsführung des Stadtrates und der Verwaltung,
die Führung des städtischen Haushalts sowie die Anträge über Voranschlag und Steuerfuss auf deren Rechtmässigkeit.
3 Sie prüft alle Geschäfte des Gemeindehaushalts, soweit sie nicht
einer anderen Kommission zugewiesen werden oder auf die Vorprüfung durch eine Kommission verzichtet wird.
c) Rechte der Kommissionen
1 Die ständigen Kommissionen sind befugt vom Stadtrat und seinen
Mitgliedern Auskünfte einzuholen, Augenscheine zu nehmen und
die Vorlage von Akten zu verlangen, soweit es zur Erfüllung ihrer
Aufgaben notwendig ist und keine Geheimhaltungspflichten entgegenstehen.
2 Sie haben das Recht, den Rat Sachverständiger einzuholen.
d) Parlamentarische Untersuchungskommission
1 Bei ausserordentlichen Vorkommnissen kann der Grosse Stadtrat
nach Anhören des Stadtrates eine Untersuchungskommission einsetzen.
2 Die Geheimhaltungspflicht kann ihr nicht entgegengehalten werden.
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. März 2026) 11
3 Verfahren und Zuständigkeit richten sich sinngemäss nach der für
den Kantonsrat geltenden Regelung des kantonalen Rechts.
Sitzungsgeld
1 Die Mitglieder des Grossen Stadtrates und der von ihm gewählten
Kommissionen beziehen ein durch Parlamentsbeschluss festzusetzendes Sitzungsgeld.
2 Die Geschäftsordnung kann weitere Entschädigungen vorsehen.
Jahresgespräch
Der Grosse Stadtrat und der Stadtrat führen jährlich ein Gespräch
über strategische, lang- und mittelfristige Entwicklungen sowie über
die Jahresplanung.
3. Der Stadtrat