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Stadtverfassung

Schaffhausen (city) · 100.1 · constitution

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Contents: 68 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeines
  2. Art. 2
  3. Art. 2a Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. März 2026) 2
  4. Art. 2 bis
  5. Art. 3
  6. Art. 4
  7. Art. 5
  8. Art. 6
  9. Art. 7
  10. Art. 8
  11. Art. 9
  12. Art. 10
  13. Art. 11
  14. Art. 12
  15. Art. 13
  16. Art. 14
  17. Art. 15
  18. Art. 16 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. März 2026) 6
  19. Art. 17
  20. Art. 18
  21. Art. 19
  22. Art. 20
  23. Art. 21
  24. Art. 22
  25. Art. 23
  26. Art. 24
  27. Art. 25
  28. Art. 26
  29. Art. 28
  30. Art. 29
  31. Art. 30
  32. Art. 31
  33. Art. 32 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. März 2026) 10
  34. Art. 33
  35. Art. 34
  36. Art. 35
  37. Art. 36
  38. Art. 37
  39. Art. 38
  40. Art. 39
  41. Art. 40
  42. Art. 41
  43. Art. 42
  44. Art. 43 des Stadtrates festzuhalten. 9)
  45. Art. 44
  46. Art. 45
  47. Art. 46
  48. Art. 47
  49. Art. 48
  50. Art. 49
  51. Art. 50
  52. Art. 51
  53. Art. 52
  54. Art. 53 Die Städtischen Werke
  55. Art. 54
  56. Art. 54a
  57. Art. 55 a) Der Stadtschulrat und die Schulleitungen 8)
  58. Art. 55a
  59. Art. 55b
  60. Art. 55c
  61. Art. 56 b) aufgehoben 9)
  62. Art. 57 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. März 2026) 17
  63. Art. 58 c) Vormundschafts- und Erbschaftsbehörde
  64. Art. 59 d) Sozialhilfebehörde
  65. Art. 60 e) Finanzkontrolle
  66. Art. 61 IV. Übergangsbestimmungen
  67. Art. 62 Präsidentin / Präsident) durch den Rücktritt unter drei fällt. 8)
  68. Art. 63

Proposed changes to this act

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68 provisions

Art. 1 I. Allgemeines

Stadt Schaffhausen 1 Die Stadt Schaffhausen ist eine Einwohnergemeinde des Kantons Schaffhausen. 2 Sie ist im Rahmen des übergeordneten Rechts autonom und besorgt die öffentlichen Aufgaben, für die nicht der Bund oder der Kanton zuständig sind. 3 Sie arbeitet mit dem Kanton, anderen Gemeinwesen und Privaten zusammen, wenn es der zweckmässigen und wirtschaftlichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben dient.

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Art. 2

Ziele 1 In Verantwortung für die heutigen und zukünftigen Generationen ist die Stadt einer ökologisch, wirtschaftlich und sozial nachhaltigen Entwicklung verpflichtet. 2 Im Rahmen ihrer rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten a) stützt und stärkt sie die Eigenverantwortung ihrer Einwohnerinnen und Einwohner; b) schafft sie die Voraussetzungen für ein sicheres, menschenwürdiges und auf gegenseitigem Respekt und Solidarität beruhendes Zusammenleben; c) trifft sie Massnahmen zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen und der Umwelt; d) bietet sie attraktive Rahmenbedingungen zum Wohnen, Arbeiten und für die Freizeit; e) fördert sie den Wirtschaftsstandort Schaffhausen; f) fordert und fördert sie die gesellschaftliche und berufliche Integration; g) steht sie ein für ein vielseitiges und bedarfsgerechtes Bildungs- und Betreuungsangebot und ein breitgefächertes Sportangebot, insbesondere im Jugend- und Breitensport; h) fördert sie die Kultur in ihrer Vielfalt

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Art. 2a Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. März 2026) 2

Die Bootsliegeplätze der Stadt Schaffhausen werden so vergeben, dass es zur Hälfte Boote mit und zur Hälfte Boote ohne Motoren hat.

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Art. 2 bis

1 Der Rhein und seine Ufer zählen zu den wichtigsten Lebensräumen der Stadt Schaffhausen und dienen der Bevölkerung als bedeutendes Naherholungsgebiet. 2 Der Zugang zum Rhein wird in Abhängigkeit der örtlichen Gegebenheiten, der rechtlichen Möglichkeiten und unter Beachtung höherwertiger öffentlicher Interessen gewährleistet. 3 Der Grosse Stadtrat und der Stadtrat sind für die Erhaltung des Erholungsraums, die Sicherung der Lebensgrundlagen für Tiere und Pflanzen, eine ausgewogene und nachhaltige Nutzung des Rheinufers sowie eine diesen Zwecken dienliche räumliche Gestaltung des Uferbereichs besorgt. 4 Einzelheiten werden auf Verordnungsstufe in allgemeinverbindlichen Erlassen des Grossen Stadtrats geregelt.

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Art. 3

Politische Parteien Die Stadt fördert die Mitwirkung der politischen Parteien bei der Meinungs- und Willensbildung.

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Art. 4

Partizipation Die Stadt bezieht bei der Planung und der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben die betroffenen Bevölkerungskreise angemessen mit ein.

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Art. 5

Petitionsrecht 1 Das Petitionsrecht ist gewährleistet. 2 Die Behörden beantworten Petitionen in der Regel innert sechs Monaten. II. Volksrechte 1. Stimm- und Wahlrecht

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Art. 6

Allgemeines 1 Das Stimm- und Wahlrecht wird an der Urne, brieflich oder, sofern vom kantonalen Recht erlaubt, elektronisch ausgeübt. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. März 2026) 3 2 Es richtet sich nach dem kantonalen Recht.

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Art. 7

Wahlbüro 1 Über die Durchführung der Abstimmungen und Wahlen wacht das Wahlbüro. Es besteht aus der Stadtpräsidentin oder dem Stadtpräsidenten, einem zusätzlichen Stadtratsmitglied sowie 30 Stimmenzählerinnen und Stimmenzählern. Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber ist Aktuarin/Aktuar und hat beratende Stimme und das Antragsrecht. 2 Im Bedarfsfall kann der Stadtrat oder das Wahlbüro die Zahl der Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler vorübergehend erhöhen. 3 Über die Organisation des Wahlbüros, die Anlage der Stimmregister, Zeit und Ort der Aufstellung der Urnen erlässt der Stadtrat die erforderlichen Vorschriften. 2. Wahlen

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Art. 8

1 Die Stimmberechtigten wählen a) die Mitglieder des Grossen Stadtrates; b) die Mitglieder des Stadtrates und die Stadtpräsidentin oder den Stadtpräsidenten; c) die Mitglieder des Stadtschulrates sowie deren Präsidentin oder deren Präsident; 2 Die Wahl nach lit. c wird im Verfahren der stillen Wahl durchgeführt. 3 Für die Wahl der Mitglieder des Grossen Stadtrates gilt das Proporzverfahren. Die Bestimmungen des kantonalen Wahlgesetzes gelten sinngemäss. 4 Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident und die übrigen Mitglieder des Stadtrates werden am gleichen Tag gewählt. Als Stadtpräsidentin oder Stadtpräsident ist nur wählbar, wer auch als Stadtratsmitglied gewählt worden ist. 3. Volksabstimmungen

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Art. 9

Abstimmungen 1 Die Stimmberechtigten beschliessen über a) Volksinitiativen, unter Vorbehalt von Art. 12 Abs. 2; b) Geschäfte, die dem obligatorischen Referendum unterstehen; c) Geschäfte, gegen die das fakultative Referendum zustande gekommen ist. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. März 2026) 4 2 Der Stadtrat ordnet die städtischen Volksabstimmungen an. Zu allen Abstimmungsvorlagen wird den Stimmberechtigten eine kurze, sachliche Erläuterung des Büros des Grossen Stadtrates abgegeben, die auch den Auffassungen wesentlicher Minderheiten Rechnung trägt. 3 Für Volksinitiativen und Referenden teilen die Urheberkomitees ihre Argumente dem Büro des Grossen Stadtrates mit; dieses berücksichtigt sie in seinen Abstimmungserläuterungen. 4 Das Büro des Grossen Stadtrates kann ehrverletzende, krass wahrheitswidrige oder zu lange Äusserungen ändern oder zur Anpassung zurückweisen.

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Art. 10

Obligatorisches Referendum Die Stimmberechtigten entscheiden obligatorisch über: a) Verfassungsänderungen; b) Änderungen des Stadtgebiets mit Ausnahme von Grenzkorrekturen; c) Die Bewilligung einer Steuererhöhung; vorbehalten bleibt die Bestimmung Art. 25 lit. c. d) neue einmalige Ausgaben für einen bestimmten Zweck von mehr als 2 Mio. Franken; e) neue jährlich wiederkehrende Ausgaben für einen bestimmten Zweck von mehr als 300'000 Franken; f) Beschlüsse, welche der Grosse Stadtrat von sich aus der Volksabstimmung unterbreitet.

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Art. 11

Fakultatives Referendum 1 Die Stimmberechtigten können verlangen, dass die in Art. 25 aufgeführten Beschlüsse des Grossen Stadtrates der Volksabstimmung unterstellt werden. 2 Das Referendum ist zustande gekommen, wenn innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung des Beschlusses 600 Stimmberechtigte die Volksabstimmung verlangen. 4. Volksinitiative

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Art. 12

Gegenstand, Form 1 Mit einer Volksinitiative können 600 Stimmberechtigte das Begehren stellen auf: a) Total- oder Teilrevision der Verfassung; b) Erlass, Änderung oder Aufhebung eines allgemeinverbindlichen Erlasses des Grossen Stadtrates (Verordnung); Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. März 2026) 5 c) die Übernahme neuer Gemeindeaufgaben. 2 Stimmt der Grosse Stadtrat einem in seine Kompetenz fallenden Initiativbegehren zu, so ist dieses erfüllt und erledigt. 5. Volksmotion

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Art. 13

Volksmotion 1 100 Stimmberechtigte haben das Recht, dem Grossen Stadtrat schriftlich eine begründete Volksmotion einzureichen. 2 Der Grosse Stadtrat behandelt diese sinngemäss wie eine Motion eines seiner Mitglieder. 6. Volkspostulat 10) Art. 13a 1 100 Stimmberechtigte haben das Recht, dem Grossen Stadtrat schriftlich ein begründetes Volkspostulat einzureichen. 2 Der Grosse Stadtrat behandelt dieses sinngemäss wie ein Postulat eines seiner Mitglieder. III. Behörden und Verwaltung 1. Grundsätze

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Art. 14

Gesetzmässigkeitsgrundsatz Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Verfassung, das übergeordnete Recht und die gestützt darauf erlassenen Vorschriften gebunden.

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Art. 15

Tätigkeitsgrundsätze Behörden und Verwaltung erfüllen ihre Aufgaben bürgerfreundlich, wirksam und kostengünstig. 2 Sind in einer Sache mehrere Behörden oder Verwaltungsstellen gleichzeitig zuständig, koordinieren sie ihre Tätigkeit und arbeiten zusammen.

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Art. 16 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. März 2026) 6

Kostenbeteiligung Nehmen Personen, die nicht in der Stadt wohnhaft sind oder Sitz haben, andere Gemeinwesen oder sonstige Dritte städtische Leistungen in Anspruch, strebt die Stadt eine angemessene Beteiligung an den Kosten an.

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Art. 17

Amtsdauer Die Mitglieder der städtischen Behörden werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie üben ihre Funktion bis zum Amtsantritt der neuen Organe weiter aus.

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Art. 18

Inpflichtnahme Die Behördenmitglieder werden vor Amtsantritt auf Verfassung und Gesetz verpflichtet.

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Art. 19

Aufgabenübertragung an Behörden 1 Rechtsetzungs- und Ausgabenbefugnisse des Volkes können dem Grossen Stadtrat oder dem Stadtrat übertragen werden, sofern sich die Übertragung auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und der Rahmen in einem referendumspflichtigen Erlass festgelegt wird. 2 Unter den gleichen Voraussetzungen können Befugnisse des Grossen Stadtrates an den Stadtrat übertragen werden.

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Art. 20

Aufgabenübertragung an Dritte 1 Die Stadt kann die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dauernd oder befristet auf Dritte übertragen. Der Rahmen wird in einem referendumspflichtigen Erlass festgelegt. 2 Die Stadt kann sich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben an Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts beteiligen und solche gründen. 3 Bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch Private gelten die Vorschriften über Aufsicht und Rechtsschutz sinngemäss. Für Schäden haftet die beauftragende Körperschaft oder Anstalt subsidiär.

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Art. 21

Öffentlichkeit, Information 1 Rechtsetzungsakte ist zu veröffentlichen und in eine Rechtssammlung aufzunehmen. 2 Die Verhandlungen des Grossen Stadtrates sind öffentlich. Die Beschlüsse des Grossen Stadtrates sind angemessen zu veröffentlichen. 3 Die Behörden informieren die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit. Sie gewähren auf Gesuch hin Einsicht in amtliche Akten, soweit keine Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. März 2026) 7 überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. 4 Die Behörden stellen die Information künftiger Generationen sicher, indem sie ihre Tätigkeit dokumentieren und wesentliche Akten archivieren.

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Art. 22

Amtliche Veröffentlichungen 1 Die amtlichen Veröffentlichungen der Stadt Schaffhausen erscheinen in den vom Stadtrat bezeichneten amtlichen Publikationsorganen. 2 Die Bekanntgabe der Beschlüsse des Grossen Stadtrates richtet sich nach dessen Geschäftsordnung. 2. Der Grosse Stadtrat

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Art. 23

Mitgliederzahl Der Grosse Stadtrat besteht aus 36 Mitgliedern.

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Art. 24

Zuständigkeit 1. Oberaufsicht 1 Der Grosse Stadtrat übt die Oberaufsicht über den Stadtrat und die gesamte Stadtverwaltung aus. 2 Der Grosse Stadtrat behandelt alle Geschäfte, die der Volksabstimmung unterliegen.

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Art. 25

Geschäfte unter Referendumsvorbehalt Der Grosse Stadtrat entscheidet über folgende Geschäfte unter Vorbehalt des fakultativen Referendums a) Änderung des Gemeindenamens und des Gemeindewappens; b) Erlass und Änderung von allgemeinverbindlichen Gemeindeerlassen (Verordnungen); c) Die Festsetzung der Steuerbelastung in folgenden Fällen: 1. Beibehaltung des Steuerfusses; 2. Reduktion des Steuerfusses; 3. Erhöhung des Steuerfusses, wenn der Grosse Stadtrat in den Vorjahren den Steuerfuss in eigener Kompetenz und ohne Volksabstimmung herabgesetzt hat. Die Erhöhung darf den letztmals vom Volk durch Abstimmung festgesetzten Steuerfuss nicht überschreiten und insgesamt höchstens 5 Steuerprozente ausmachen; d) Voranschlag; e) neue einmalige Ausgaben für einen bestimmten Zweck von mehr als 700'000.-- bis 2 Mio. Franken; Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. März 2026) 8 f) neue jährlich wiederkehrende Ausgaben für einen bestimmten Zweck von mehr als 100'000 bis 300'000 Franken; g) Kauf, Verkauf, Tausch oder Verpfändung von Grundstücken im Wert von über 2 Mio. Franken; h) Übertragung von hoheitlichen Aufgaben an Dritte; i) Beitritt zu, Austritt aus und Auflösung von Zweckverbänden; j) Gründung von öffentlichrechtlichen Anstalten; k) weitere Beschlüsse, wenn es gesetzlich vorgeschrieben ist.

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Art. 26

Alleinige Kompetenz Grosser Stadtrat a) Wahlbefugnisse Der Grosse Stadtrat wählt: a) sein Büro; b) die parlamentarischen Kommissionen; c) die parlamentarischen Mitglieder der Verwaltungskommission der städtischen Werke; 6) d) die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler der Stadt; e) Vertreterinnen und Vertreter in anderen Gremien, soweit dies in einem Erlass oder einer Vereinbarung vorgesehen ist. Art. 27 b) übrige Geschäfte 1 Der Grosse Stadtrat entscheidet abschliessend über a) neue einmalige Ausgaben für einen bestimmten Zweck von mehr als 100'000 bis 700'000 Franken; b) neue jährlich wiederkehrende Ausgaben für einen bestimmten Zweck von mehr als 20'000 bis 100'000 Franken; c) Kauf, Verkauf, Tausch oder Verpfändung von Grundstücken im Werte von 1 Mio. bis 2 Mio. Franken; d) Übernahme und Einräumen von Baurechten. Vorbehalten bleiben die Übernahme oder Veräusserung von Gebäuden auf dem Baurechtsgrundstück nach den Bestimmungen über den Kauf, Verkauf oder Tausch von Grundstücken sowie die Kompetenz des Stadtrates zur selbständigen Vergabe von Baurechten nach Art. 44 lit. l. 7) e) die Gewährung von Bürgschaften und Darlehen über 500'000 Franken; f) die Verwendung von zweckgebundenen Mitteln, namentlich aus Fonds ab 100'000 Franken einmalig und 20'000 Franken wiederkehrend; g) Gründung von oder Beteiligung an Unternehmen und Beteiligung an öffentlichrechtlichen Anstalten, je unter Vorbehalt der Ausgabenkompetenzen; h) Genehmigung der Jahresrechnung und allfälliger Separatrechnungen sowie des Geschäftsberichtes des Stadtrates; Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. März 2026) 9 i) Antragstellung zu Geschäften, die der Volksabstimmung unterliegen; j) Gutheissung von Volksinitiativen, welche in seiner Kompetenz liegen; k) Behandlung von Volksmotionen und von parlamentarischen Vorstössen; l) Beschlussfassung über Geschäfte des Stadtrates, die dieser ihrer besonderen Bedeutung wegen unterbreitet; m) weitere Geschäfte, wenn es gesetzlich vorgeschrieben ist. 2 Der Grosse Stadtrat kann die verfassungsmässigen Ausgabenbefugnisse der Behörden der Veränderung des Geldwertes anpassen.

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Art. 28

Geschäftsordnung Der Grosse Stadtrat erlässt in eigener Kompetenz eine Geschäftsordnung, welche die Konstituierung, den Geschäftsgang und die Befugnisse der Ratsmitglieder regelt.

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Art. 29

Büro 1 Das Büro besteht aus: a) der Präsidentin oder dem Präsidenten, b) den Vizepräsidentinnen oder -Präsidenten, c) mindestens zwei Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler. 2 Die abtretende Präsidentin oder der abtretende Präsident ist für das nächste Amtsjahr für diese Funktion nicht wieder wählbar.

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Art. 30

Verhandlungen Einberufung 1 Der Grosse Stadtrat versammelt sich: a) auf Einladung seiner Präsidentin oder seines Präsidenten; b) auf schriftlich begründetes Verlangen von wenigstens 10 Mitgliedern; c) auf Verlangen des Stadtrates. 2 Die Versammlung ist mindestens acht Tage vorher mit der Traktandenliste öffentlich bekannt zu geben.

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Art. 31

Mitwirkung des Stadtrates 1 Der Grosse Stadtrat fasst seine Beschlüsse in der Regel auf begründeten Antrag des Stadtrates. 2 Die Mitglieder des Stadtrates sind verpflichtet, an den Verhandlungen des Grossen Stadtrates teilzunehmen. Sie haben beratende Stimme und Antragsrecht. 3 Der Stadtrat kann zur Vertretung seiner Anträge vor dem Grossen Stadtrat und seinen Kommissionen Sachverständige oder städtische Angestellte beiziehen.

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Art. 32 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. März 2026) 10

Beschlussfähigkeit Der Grosse Stadtrat ist beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

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Art. 33

Parlamentarische Vorstösse Die parlamentarischen Vorstösse sind in der Geschäftsordnung geregelt.

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Art. 34

Parlamentarische Kommissionen a) Allgemeines 1 Für die Vorbereitung der Ratsgeschäfte und für weitere Aufgaben bestellt der Grosse Stadtrat die Geschäftsprüfungskommission und kann mit dem gleichen Auftrag für bestimmte Verwaltungsbereiche ständige Fachkommissionen einsetzen. 2 Der Grosse Stadtrat kann nichtständige Kommissionen einsetzen, die bestimmte Sachgeschäfte prüfen und vorberaten. 3 Die Einsitznahme in der Geschäftsprüfungskommission schliesst die Mitgliedschaft in jeder anderen ständigen Kommission aus. 4 Das zuständige Stadtratsmitglied ist berechtigt, an den Kommissionssitzungen teilzunehmen oder sich vertreten zu lassen.

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Art. 35

b) Geschäftsprüfungskommission 1 Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus sieben Mitgliedern. 2 Sie prüft die Geschäftsführung des Stadtrates und der Verwaltung, die Führung des städtischen Haushalts sowie die Anträge über Voranschlag und Steuerfuss auf deren Rechtmässigkeit. 3 Sie prüft alle Geschäfte des Gemeindehaushalts, soweit sie nicht einer anderen Kommission zugewiesen werden oder auf die Vorprüfung durch eine Kommission verzichtet wird.

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Art. 36

c) Rechte der Kommissionen 1 Die ständigen Kommissionen sind befugt vom Stadtrat und seinen Mitgliedern Auskünfte einzuholen, Augenscheine zu nehmen und die Vorlage von Akten zu verlangen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist und keine Geheimhaltungspflichten entgegenstehen. 2 Sie haben das Recht, den Rat Sachverständiger einzuholen.

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Art. 37

d) Parlamentarische Untersuchungskommission 1 Bei ausserordentlichen Vorkommnissen kann der Grosse Stadtrat nach Anhören des Stadtrates eine Untersuchungskommission einsetzen. 2 Die Geheimhaltungspflicht kann ihr nicht entgegengehalten werden. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. März 2026) 11 3 Verfahren und Zuständigkeit richten sich sinngemäss nach der für den Kantonsrat geltenden Regelung des kantonalen Rechts.

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Art. 38

Sitzungsgeld 1 Die Mitglieder des Grossen Stadtrates und der von ihm gewählten Kommissionen beziehen ein durch Parlamentsbeschluss festzusetzendes Sitzungsgeld. 2 Die Geschäftsordnung kann weitere Entschädigungen vorsehen.

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Art. 39

Jahresgespräch Der Grosse Stadtrat und der Stadtrat führen jährlich ein Gespräch über strategische, lang- und mittelfristige Entwicklungen sowie über die Jahresplanung. 3. Der Stadtrat

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