Verfahrenssprache – Im Allgemeinen
1 Verfahrenssprache ist Deutsch oder Französisch.
2 Das Verfahren wird durchgeführt:
a) in den Bezirken Saane, Greyerz, Glane, Broye und Vivisbach auf Französisch;
b) im Sensebezirk auf Deutsch;
c) im Seebezirk auf Deutsch oder auf Französisch, im Strafverfahren nach
der Sprache der beschuldigten Person und im Zivilverfahren nach der
Sprache der beklagten Partei.
3 Vor Behörden, deren Zuständigkeit nicht an einen Bezirk gebunden ist, ist
die Sprache massgebend, die das zuständige Bezirksgericht gebrauchen würde.
4 Das Rechtsmittelverfahren wird in der Sprache des angefochtenen Entscheids durchgeführt.
5 Die Parteien können sich unabhängig von der Verfahrenssprache mündlich
und schriftlich in der Amtssprache ihrer Wahl an Behörden wenden, deren
Gerichtsbarkeit sich auf das ganze Kantonsgebiet erstreckt.
Art. 116
Verfahrenssprache – Sonderfälle im Zivilverfahren
1 Im Zivilverfahren im Saane- und im Seebezirk sowie vor Kantonsgericht als
einziger Instanz können die Parteien eine Amtssprache als Verfahrenssprache
vereinbaren.
2 Das Gleiche gilt im Greyerzbezirk, wenn eine Partei ihren Wohnsitz oder
Sitz in Jaun hat und die Parteien sich auf Deutsch als Verfahrenssprache einigen.
Art. 117
Verfahrenssprache – Sonderfälle im Strafverfahren
1 Im Saanebezirk hat eine deutschsprechende beschuldigte Person Anspruch
darauf, dass Deutsch als Verfahrenssprache verwendet wird, wenn sie als einzige am Verfahren beteiligt ist oder wenn die übrigen Parteien ebenfalls
deutschsprechend sind oder ihr Einverständnis geben.
2 Im Greyerzbezirk kann eine deutschsprechende beschuldigte Person mit
Wohnsitz in Jaun Deutsch oder Französisch als Verfahrenssprache wählen.
3 Sprechen im Seebezirk oder in einem Fall nach Absatz 2 mehrere Beschuldigte nicht dieselbe Amtssprache, so ist die Verfahrenssprache die Amtssprache, die die beschuldigte Person spricht, der im konkreten Fall die schwerste
Strafe oder Massnahme droht. In zweiter Linie stellt die Richterin oder der
Richter auf weitere Kriterien ab, etwa auf die Zahl der Beschuldigten oder
Geschädigten, die dieselbe Sprache sprechen.
Art. 118
Verfahrenssprache – Abweichungen
1 Eine für den ganzen Kanton zuständige Behörde kann von den Regeln der
Artikel 115 Abs. 2–4 und 117 abweichen, wenn den Verfahrensparteien daraus kein schwerwiegender Nachteil erwächst und die beschuldigte Person in
einem Strafverfahren zustimmt.
2 Bei Abweichungen nach Abs. 1 kann die Staatsanwaltschaft das Strafgericht
oder die Polizeirichterin oder den Polizeirichter eines anderen Gerichtskreises
anstelle des an sich zuständigen Gerichts anrufen, damit das Verfahren in der
gleichen Sprache weitergeführt werden kann. Bei Streitigkeiten wird gemäss
Artikel 135 Abs. 1 entschieden.
Art. 119
Verfahrenssprache – Übersetzung
1 Die Verfahrensleitung weist Eingaben einer Partei, die nicht in der Verfahrenssprache abgefasst sind grundsätzlich zurück und fordert die Partei auf,
sich dieser Sprache zu bedienen; sie droht ihr an, auf die Eingabe nicht einzutreten, falls sie der Aufforderung nicht innert der gesetzten Frist nachkommt.
Artikel 115 Abs. 5 bleibt vorbehalten.
2 Sie kann von der Partei auch verlangen, von Beweisurkunden, die nicht in
der Verfahrenssprache abgefasst sind, eine Übersetzung vorzulegen.
3 Sie zieht für die Einvernahmen eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei,
soweit dies nötig ist und sie nicht selbst in der Lage ist, diese Aufgabe zu erfüllen.
4 Ist allen Beteiligten des Verfahrens eine andere Sprache als die Verfahrenssprache verständlich, so kann die Verfahrensleitung deren Verwendung zulassen.
Art. 120
Verfahrenssprache – Streitigkeiten
1 Bei Streitigkeiten bestimmt die Verfahrensleitung die Sprache durch einen
Zwischenentscheid.
Art. 121
Fristablauf an Feiertagen
1 Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag oder einen Sonntag oder
einen anderen Feiertag, so endet die Frist in allen kantonalen Verfahren am
nächstfolgenden Werktag.
2 Als Feiertage gelten im ganzen Kanton Neujahr, Ostern, Pfingsten und
Weihnachten und jeweils der folgende Tag sowie der Karfreitag, der Auffahrtstag, der Fronleichnamstag, der 1. August, der 15. August, der 1. November und der 8. Dezember.
3 Absatz 1 ist im Strafverfahren nicht anwendbar, wenn die Frist in Stunden
gesetzt wird.
Art. 122
Öffentliche Bekanntmachung
1 Öffentliche Bekanntmachungen des Kantons erfolgen durch Publikation im
Amtsblatt des Kantons Freiburg und, falls die Behörde es für notwendig erachtet, zusätzlich in anderen Zeitungen.
Art. 123
Unentgeltliche Rechtspflege – Im Allgemeinen
1 Die unentgeltliche Rechtspflege richtet sich nach dem anwendbaren Verfahrensgesetz. Sie kann gewährt werden, wenn jemand nicht über die notwendigen Mittel verfügt, um die Verfahrenskosten zu bezahlen, und wenn das Verfahren aus Sicht einer vernünftigen Prozesspartei nicht von vornherein aussichtslos scheint.
1bis Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann von einer monatlichen Beteiligung, die einer vorzeitigen Rückerstattung der Leistungen des
Gemeinwesens gleichkommt, abhängig gemacht werden.
2 Die für die Beziehungen zur richterlichen Gewalt zuständige Direktion 2)
richtet dem bezeichneten Rechtsbeistand über das für diese Beziehungen zuständige Amt die Entschädigungen aus, die von der zuständigen Gerichtsbehörde festgesetzt wurde.
3 Das für die Beziehungen zur richterlichen Gewalt zuständige Amt 3) fordert
gegebenenfalls die im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege erbrachten
Leistungen zurück. Es erhält zu diesem Zweck eine Kopie der Aufstellung aller Entscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und
mit denen die Entschädigungen der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte festgesetzt wurden.
3bis Die Gerichtsbehörden sind angehalten, das für die Beziehungen zur richterlichen Gewalt zuständige Amt über alle Ereignisse, von denen sie Kenntnis erhalten haben und die einen Einfluss auf die finanzielle Situation der begünstigten Person haben und Anlass zu einer Rückerstattung der Kosten für
die unentgeltliche Rechtspflege geben könnten, zu informieren.
4 Um periodisch zu überprüfen, ob die Bedingungen für eine solche Rückforderung erfüllt sind, kann das für die Beziehungen zur richterlichen Gewalt
zuständige Amt im Abrufverfahren auf die Daten des für die direkten Steuern
zuständigen kantonalen Amtes 4) und der Betreibungsämter zugreifen; die Bestimmungen des Datenschutzes bleiben vorbehalten. Der Staatsrat legt die
Modalitäten in einem Reglement fest.
Art. 124
Unentgeltliche Rechtspflege – Verfahrenskosten, Parteientschädigung und Entschädigung
1 Der Staatsrat legt durch Verordnung den Tarif für die Verfahrenskosten und
Gebühren, die Parteientschädigungen sowie die Entschädigungen bei unentgeltlicher Rechtspflege oder amtlicher Verteidigung fest. Ausserdem legt er
den Tarif für die von der Strafrechtspflege gewährten Entschädigungen gemäss Artikel 429 ff. StPO fest.
2) Heute: Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion.
3) Heute: Amt für Justiz.
4) Heute: Kantonale Steuerverwaltung.
2 Bei der Festsetzung der Verfahrenskosten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Partei Rücksicht zu nehmen, sofern diese der
Festsetzungsbehörde bekannt sind.
3 Jede Behörde zieht die von ihr auferlegten, rechtskräftig festgesetzten Prozesskosten ein.
4 Die Behörde, die als letzte kantonale Instanz entscheidet, kann Verfahrenskosten stunden oder erlassen.
Art. 125
Mediation – Grundlagen
1 In allen Verfahren kann jederzeit eine Mediation durchgeführt werden. Die
Verfahrensleitung kann den Gegenstand der Mediation beschränken.
2 Bei Familienverfahren, bei denen die Interessen von Kindern berührt werden, namentlich bei Fragen des Sorgerechts und des Besuchrechts, kann die
Richterin oder der Richter die Eltern mit deren Zustimmung an eine Mediatorin oder einen Mediator überweisen; die Mediatorin oder der Mediator hat
den Auftrag, die Parteien anzuhören und zu beraten, damit eine Konventionallösung getroffen werden kann.
3 Die Anerkennung und Einrichtung von Familienberatungsstellen nach Artikel 171 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) bleibt vorbehalten.
4 Der Staatsrat regelt durch Verordnung die Voraussetzungen für die Zulassung als Mediatorin oder Mediator. Es können staatliche Mediationsstellen
eingerichtet werden.
Art. 126
Mediation – Stellung der Mediatorinnen und Mediatoren
1 Die Mediatorinnen und Mediatoren sind unabhängig und unparteiisch. Für
sie gelten die Ausstandsgründe des anwendbaren Verfahrensrechts.
2 Die Mediatorinnen und Mediatoren sind über alle Umstände, die sie bei ihrer Tätigkeit erfahren, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
3 Die Familienmediatorin oder der Familienmediator muss über vertiefte
Kenntnisse in Kinderspsychologie, Kindererziehung oder Sozialarbeit verfügen.
4 Der Staatsrat bestimmt durch Verordnung die übrigen Pflichten der Mediatorinnen und Mediatoren sowie das anwendbare Aufsichts- und Disziplinarrecht.
Art. 127
Mediation – Kosten
1 Die Kosten der Mediation werden nach Massgabe des anwendbaren Verfahrensgesetzes verteilt. War die Mediation erfolgreich, so kann dies bei der
Festsetzung der Kosten berücksichtigt werden.
2 In kindes- und familienrechtlichen Angelegenheiten nicht vermögensrechtlicher Natur ist die Mediation unentgeltlich, wenn den Parteien die erforderlichen Mittel fehlen und das Gericht die Durchführung einer Mediation empfiehlt. In den übrigen Fällen ist die Mediation unentgeltlich, wenn zudem die
Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind.
3 Der Staatsrat setzt durch Verordnung den Tarif für die Kosten der Mediation fest und bestimmt die Entschädigung der Mediatorinnen und Mediatoren
bei unentgeltlicher Mediation.
7.2 Zivilprozessuale Bestimmungen
Art. 128
Urteilsberatung (Art. 54 ZPO)
1 Die Urteilsberatung ist nicht öffentlich.
2 Das Gericht kann mit Zustimmung der Parteien Beratungen in Anwesenheit
der Parteien oder der Öffentlichkeit durchführen.
Art. 129
Beruflich qualifizierte Vertreter/innen vor den Miet- und
Arbeitsgerichten (Art. 68 Abs. 2 Bst. d ZPO)
1 Vor Mietgericht können sich die Parteien auch durch eine Eigentümer- oder
Mietervertretung oder die Verwalterin oder den Verwalter des Mietgegenstands vertreten oder verbeiständen lassen.
1bis Vor der Schlichtungsbehörde in Mietsachen können sich die Parteien auch
durch eine gemäss Absatz 1 beruflich qualifizierte Vertreterin oder einen
beruflich qualifizierten Vertreter verbeiständen lassen; Artikel 204 ZPO gilt
für die Vertretung.
2 Vor Arbeitsgericht können sich die Parteien auch durch eine Vertreterin
oder einen Vertreter der Gewerkschaften oder der Arbeitgeber vertreten oder
verbeiständen lassen.
Art. 130
Kosten in Mietsachen (Art. 116 ZPO)
1 Keine Gerichtskosten werden erhoben bei Mietstreitigkeiten über Wohnräume, wenn die Hauptwohnung des Mieters betroffen ist und diese keine Luxuswohnung darstellt.
2 Wenn dem Gericht hohe Auslagen entstehen, insbesondere weil ein Gutachten eingeholt werden musste, können den Parteien nach Massgabe ihres Unterliegens die Auslagen überbunden werden.
Art. 131
Prozessleitung (Art. 124 ZPO)
1 Bei einer Kollegialbehörde erfolgt die Prozessleitung durch die Präsidentin
oder den Präsidenten, sofern sie nicht an ein Gerichtsmitglied delegiert wird.
Art. 131a
Rechtshilfe (Art. 196 ZPO)
1 Begehren um Rechtshilfe müssen an die Präsidentin oder den Präsidenten
des Gerichts desjenigen Gerichtskreises gerichtet werden, in dem sich die
vom Rechtshilfebegehren betroffene Person oder Sache befindet.
2 Die Behandlung des Rechtshilfebegehrens kann einer Gerichtsschreiberin
oder einem Gerichtsschreiber unter der Verantwortung der zuständigen Präsidentin oder des zuständigen Präsidenten übertragen werden.
Art. 132
Vollstreckung (Art. 343 ZPO)
1 Zuständige Behörde im Sinne von Artikel 343 Abs. 3 ZPO ist die Kantonspolizei.
Art. 133
Vollstreckung öffentlicher Urkunden (Art. 347 ff. ZPO)
1 …
2 Der Antrag auf Vollstreckung der öffentlichen Urkunde nach Artikel 350
Abs. 1 ZPO ist zu richten an:
a) die Notariatsperson, welche die zu vollstreckende Urkunde erstellt hat,
oder
b) die Notariatsperson, die vom zuständigen Amt für das Notariatswesen 5) bestimmt wurde.
3 Die Notarin oder der Notar eröffnet die verlangte Verfügung nach Artikel
136 ff. ZPO.
Art. 134
Schiedsgerichtsbarkeit (Art. 356 ZPO)
1 Ein Appellationshof des Kantonsgerichts ist zuständig für Beschwerden und
Revisionsgesuche sowie für die Entgegennahme des Schiedsspruchs zur Hinterlegung und für die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit im Sinne von Artikel 356 Abs. 1 ZPO.
2 In allen anderen Fällen, in denen in einem Schiedsverfahren die Mitwirkung
des staatlichen Gerichts erforderlich wird, insbesondere in den Fällen nach
Artikel 356 Abs. 2 ZPO, ist die Präsidentin oder der Präsident des Bezirksgerichts zuständig.
5) Heute: Amt für Justiz.
Art. 134a
Haftung gemäss Bundesrecht
1 Wird die Haftung des Gemeinwesens und seiner Amtsträgerinnen und
Amtsträger im Bundesrecht geregelt, so kann die geschädigte Person ihre Ansprüche vor der Einreichung einer Klage gegen das Gemeinwesen schriftlich
geltend machen:
a) beim Staatsrat für Ansprüche von über 10 000 Franken gegen den Staat
und bei den Direktionen des Staatsrats für einen kleineren Betrag;
b) beim Gemeinderat oder beim Vorstand des Gemeindeverbandes für Ansprüche gegen die Gemeinde oder gegen den Gemeindeverband;
c) beim vollziehenden Organ einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft für Ansprüche gegen diese;
d) beim obersten Organ einer öffentlich-rechtlichen Anstalt für Ansprüche
gegen diese.
2 Das angegangene Organ nimmt innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag,
an dem die geschädigte Person ihren Anspruch geltend gemacht hat, schriftlich Stellung. Diese Frist kann durch ausdrückliche Vereinbarung unter den
Beteiligten verlängert werden. Ohne fristgerechte Stellungnahme des angegangenen Organs gilt der Anspruch als abgelehnt.
3 Das Vorgehen gemäss diesem Artikel unterbricht weder die Verjährung
noch die Verwirkung der Verantwortlichkeitsklage.
Art. 134b
Pilotprojekte (Art. 401 ZPO)
1 Der Staatsrat kann auf dem Verordnungsweg Bestimmungen über die
Durchführung von Pilotprojekten erlassen.
7.3 Strafprozessuale Bestimmungen
Art. 135
Gerichtsstand (Art. 39 ff. StPO)
1 Bei Streitigkeiten über den Gerichtsstand gelangt die Strafverfolgungsbehörde an die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt. Diese oder
dieser ist zuständig, die freiburgische Gerichtsbarkeit zu akzeptieren oder
über innerkantonale Zuständigkeiten zu entscheiden.
2 Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt vertritt den Kanton
Freiburg bei Verhandlungen mit nichtfreiburgischen Behörden sowie vor den
Behörden, die über interkantonale Zuständigkeitsfragen zu entscheiden haben. Sie oder er kann diese Befugnis der Behörde, die vorläufig mit der Sache befasst ist, oder der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt, die oder der
mit der Angelegenheit beauftragt wurde, übertragen.
3 Die Zuständigkeit, die auf inter- oder überkantonaler Ebene bestimmt worden ist, kann vor den freiburgischen Behörden nicht mehr in Frage gestellt
werden.
Art. 136
Nationale Rechtshilfe (Art. 43 ff. StPO)
1 Die interkantonale Rechtshilfe in Strafsachen richtet sich nach Bundesrecht.
2 Bei Straftaten nach kantonalem Recht wird Rechtshilfe gewährt, sofern der
ersuchende Kanton Gegenrecht hält; sie richtet sich nach Bundesrecht und
den kantonalen Spezialbestimmungen.
Art. 137
Internationale Rechtshilfe (Art. 54 f. StPO)
1 Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen richtet sich nach Bundesrecht.
2 Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt vertritt den Kanton
Freiburg bei Verhandlungen mit ausländischen Behörden über die Abtretung
oder die Übernahme der Strafverfolgung, es sei denn, die internationalen
Verträge sehen den direkten Geschäftsverkehr zwischen den zuständigen Behörden vor.
3 Die Präsidentin oder der Präsident der Strafkammer bezeichnet die Richterin oder den Richter, die oder der für die Vollstreckbarerklärung (Exequatur)
zuständig ist.
4 Im Übrigen ist die mit der Sache befasste Behörde oder die Verfahrensleitung zuständig, Rechtshilfegesuche, die ihren Tätigkeitsbereich betreffen,
entgegenzunehmen oder zu stellen.
Art. 138
Gerichtsberichterstattung (Art. 72 StPO)
1 Das Kantonsgericht erlässt ein Reglement über die Gerichtsberichterstattung.
Art. 139
Mitteilung an Behörden (Art. 75 und 84 StPO)
1 Die Verfahrensleitung informiert die zuständigen Verwaltungsbehörden,
wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse dies rechtfertigt, insbesondere
wenn der Sachverhalt Anlass zu einer administrativen Massnahme geben
kann.
2 Informationen (Auskünfte oder Urkunden) werden in geeigneter Form mitgeteilt. Wenn nötig werden die davon betroffenen Personen vorher angehört.
3 Vorbehalten bleiben die in anderen Gesetzen vorgesehenen Mitteilungspflichten oder -ermächtigungen.
4 Die Staatsanwaltschaft zeigt dem Justizrat jede Strafuntersuchung an, die
gegen eine Richterin oder einen Richter geführt wird.
5 Die Polizei und das Oberamt werden von der zuständigen Behörde darüber
informiert, welche Folge einer Anzeige, die von einer oder einem ihrer Mitarbeitenden gemacht wurde, gegeben wurde.
Art. 140
Bearbeitung von Personendaten (Art. 99 StPO)
1 Die Bearbeitung und Aufbewahrung von Daten nach Abschluss des Strafverfahrens richtet sich nach Bundesrecht und überdies nach:
a) der kantonalen Datenschutzgesetzgebung;
b) der kantonalen Gesetzgebung zur Informationssicherheit;
c) der kantonalen Gesetzgebung über die Archivierung, einschliesslich der
einschlägigen Richtlinien des Kantonsgerichts.
Art. 141
Parteieigenschaft (Art. 104 Abs. 2 StPO)
1 Eine kantonale Behörde kann sich im Strafverfahren als Partei konstituieren, soweit das Gesetz dies vorsieht.
Art. 142
Rechtsvertretung – Anwaltliches Vertretungsmonopol (Art. 127
StPO)
1 Die Vertretung vor den Gerichtsbehörden ist den in den kantonalen Registern und Listen eingetragenen Anwältinnen und Anwälten vorbehalten.
Art. 143
Rechtsvertretung – Amtliche Verteidigung (Art. 132 und 133
StPO)
1 Die Verfahrensleitung bestimmt die amtliche Verteidigung nach einem
angemessenen Turnus aus den Anwältinnen und Anwälten, die in den kantonalen Registern eingetragen sind.
2 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Tarif über die unentgeltliche
Rechtspflege entschädigt.
Art. 144
Rechtsvertretung – Verteidigung bei der ersten Einvernahme
(Art. 158 StPO)
1 Die beschuldigte Person kann bei der ersten polizeilichen Einvernahme beantragen, dass die Polizei mit der Wahlverteidigung oder gegebenenfalls mit
den Anwältinnen und Anwälten im Bereitschaftsdienst Kontakt aufnimmt.
2 Jede im kantonalen Register der Anwältinnen und Anwälte eingetragene
Person ist zum Bereitschaftsdienst verpflichtet; ein Bereitschaftsdienst wird
von der Staatsanwaltschaft in Zusammenarbeit mit dem Anwaltsverband organisiert.
3 Der Staat gewährleistet der Anwältin oder dem Anwalt der ersten Stunde für
ihre erste Intervention eine Entschädigung nach dem Tarif über die unentgeltliche Rechtspflege. Der Staatsrat bestimmt auf dem Verordnungsweg einen
Tarifzuschlag für während des Bereitschaftsdienstes geleistete Einsätze.
Art. 145
Einvernahmen – durch eine Gerichtsschreiberin oder einen Gerichtsschreiber (Art. 142 Abs. 1 StPO)
1 Mit Zustimmung der Parteien kann die Staatsanwaltschaft die Durchführung
der Einvernahmen an eine Gerichtsschreiberin oder einen Gerichtsschreiber
delegieren.
2 Ausgeschlossen ist die Delegation in Verfahren wegen schwerer Straftaten.
3 Schwere Straftaten sind Delikte, für die das Gesetz eine Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren vorschreibt oder bei denen der Tod eines Menschen
verursacht wurde, sowie andere von der Staatsanwaltschaft durch Reglement
bezeichnete Straftaten.
Art. 145a
Einvernahmen – durch die Polizei (Art. 142 Abs. 2 StPO)
1 Die Polizei kann im Auftrag der Staatsanwaltschaft Zeuginnen und Zeugen
sowie Opfer einvernehmen.
Art. 146
Schutzmassnahmen (Art. 156 StPO)
1 Bleiben Personen nach Abschluss des Verfahrens bedroht, so kann die für
die Beziehungen zur richterlichen Gewalt zuständige Direktion alle Schutzmassnahmen treffen, die ihr für den Schutz dieser Personen nach Artikel 149
StPO angemessen erscheinen. Das Gleiche gilt für Personen, die ausserhalb
eines Verfahrens gefährdet sind.
2 Sie kann diese Personen namentlich mit einer Legende nach Artikel 288
Abs. 1 StPO ausstatten und ihnen die hierfür erforderlichen Dokumente ausstellen.
3 Der Staatsrat bestimmt die Einzelheiten.
Art. 147
Beizug von Akten (Art. 194 StPO)
1 Die Gerichtsbehörden können im Abrufverfahren auf die Daten des für die
direkten Steuern zuständigen kantonalen Amtes 6) sowie der Betreibungsämter zugreifen, sofern diese Daten für die Festlegung des Bussenbetrages oder
des Tagessatzes aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Täters notwendig
sind. Der Staatsrat legt die Modalitäten in einem Reglement fest.
6) Heute: Kantonale Steuerverwaltung.
Art. 148
Zwangsmassnahmen – Befugnisse der Polizei (Art. 198 StPO)
1 Wo das Bundesrecht die Polizei zur Anordnung von Zwangsmassnahmen
ermächtigt, steht diese Befugnis jedem Mitglied der Kantonspolizei zu.
2 Allerdings kann nur ein Offizier der Gerichtspolizei:
a) die Verlängerung der vorläufigen Festnahme auf über drei Stunden bewilligen (Art. 217 ff. StPO);
b) in dringenden Fällen eine Ausschreibung veranlassen (Art. 210 Abs. 1
StPO),
c) wenn Gefahr im Verzug ist, eine Hausdurchsuchung durch die Polizei
ohne Hausdurchsuchungsbefehl bewilligen (Art. 213 Abs. 2 StPO),
d) wenn Gefahr im Verzug ist, die Untersuchung von nicht einsehbaren
Körperöffnungen und Körperhöhlen und ohne Befehle Durchsuchungen
anordnen (Art. 241 Abs. 3 StPO),
e) eine Observation an allgemein zugänglichen Orten anordnen (Art. 282
StPO).
3 Die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten.
Art. 149
Zwangsmassnahmen – Mithilfe der Öffentlichkeit (Art. 211
StPO)
1 Hilft die Öffentlichkeit bei der Fahndung mit, so kann die Verfahrensleitung
für Personen, deren Mitwirkung sich für den Ausgang des Verfahrens als
massgebend erweist, eine Belohnung vorsehen. Der Betrag der Belohnung
wird mit Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten der Strafkammer
des Kantonsgerichts festgelegt.
2 Der Staatsrat regelt auf dem Verordnungsweg die Einzelheiten und bestimmt die Beträge, die als Belohnung ausgerichtet werden können.
Art. 150
Zwangsmassnahmen – Haftanstalt (Art. 234 StPO)
1 Die Verfahrensleitung entscheidet, ob eine Person in Untersuchungs- oder
Sicherheitshaft aus medizinischen Gründen in ein Spital oder in eine psychiatrische Klinik einzuweisen ist.