Präsidium und Vizepräsidium
1 Die Präsidentin oder der Präsident des Kantonsgerichts wird vom Grossen
Rat für ein Jahr gewählt. Sie oder er kann nicht unmittelbar wieder gewählt
werden.
2 Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Kantonsgerichts wird vom
Kantonsgericht unter den Richterinnen und Richtern für ein Jahr ernannt.
Art. 39
Generalsekretärin oder Generalsekretär
1 Das Kantonsgericht hat eine Generalsekretärin oder einen Generalsekretär.
Diese Person muss Inhaberin eines Lizentiats oder Masters der Rechtswissenschaften sein.
2 Sie oder er kann als Gerichtsschreiberin oder Gerichtsschreiber tätig sein.
4.2.3 Organisation
Art. 40
Gesamtgericht
1 Das Gesamtgericht wird aus allen ordentlichen Kantonsrichterinnen und
Kantonsrichtern gebildet. Es behandelt die organisatorischen und
administrativen Fragen des Gerichts und übt die Befugnisse aus, die ihm als
Anstellungs- und Aufsichtsbehörde übertragen sind.
2 Das Gesamtgericht kann nur gültig tagen oder auf dem Zirkulationsweg entscheiden, wenn mindestens zwei Drittel der Richterinnen und Richter mitwirken.
Art. 41
Verwaltungskommission
1 Das Kantonsgericht verfügt über eine Verwaltungskommission, deren Zusammensetzung es in einer Verordnung festlegt.
2 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär hat beratende Stimme.
3 Die Verwaltungskommission ist verantwortlich für die Verwaltung des Gerichts. Sie ist beauftragt:
a) die Verwaltungsangelegenheiten zu erledigen, für die nicht das Gesamtgericht oder die Präsidentin oder der Präsident zuständig sind;
b) das von der Generalsekretärin oder vom Generalsekretär aufgestellte
Budget zu genehmigen und die Rechnung zu kontrollieren;
c) für jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter der Gerichtsschreiberei ein
Pflichtenheft zu verfassen;
d) über die Angelegenheiten zu entscheiden, die ihr das Gesamtgericht zuweist.
Art. 42
…
Art. 43
Gerichtshöfe – Allgemeines
1 Das Gesamtgericht legt in einem Reglement die Anzahl, die Bezeichnung
und die Befugnisse der verschiedenen Gerichtshöfe je nach Bedarf fest.
2 …
3 …
4 …
5 Das Gesamtgericht bestimmt jeweils für ein Jahr bei allen Gerichtshöfen die
vorsitzende Person und deren Stellvertretung sowie die Mitglieder und
Ersatzmitglieder. Sie sind in ihrer Funktion wieder wählbar. Die Zusammensetzung der Gerichtshöfe wird veröffentlicht.
6 Bei der Zusammensetzung der Gerichtshöfe trägt das Gesamtgericht den
Kompetenzen der Richterinnen und Richter und der Vertretung der Amtssprachen Rechnung.
7 Jede Richterin und jeder Richter kann aufgefordert werden, in anderen Gerichtshöfen mitzuwirken.
Art. 44
Gerichtshöfe – Tätigkeit
1 Die Gerichtshöfe sind ordentlicherweise mit drei Richterinnen und Richtern
besetzt.
2 Die Gerichtshöfe entscheiden in Fünferbesetzung, ob ein kantonales Gesetz
höherrangigem Recht widerspricht, insbesondere der Bundesverfassung oder
der Europäischen Menschenrechtskonvention. Das Reglement des Kantonsgerichts kann weitere Fälle vorsehen.
Art. 45
Gerichtshöfe – Präsidialentscheid
1 In Zivil- und Verwaltungsverfahren und in Abweichung von Artikel 44 entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Gerichtshofs als Einzelgericht:
a) über die Abschreibung der Verfahren, die gegenstandslos geworden
sind oder bei denen das Rechtsmittel zurückgezogen wurde;
b) bei offensichtlich unzulässigen Beschwerden;
c) in allen anderen Bereichen, die das Gesetz vorsieht.
2 Sie oder er kann diese Aufgabe einer anderen Richterin oder einem anderen
Richter übertragen.
3 Das Urteil wird summarisch begründet.
Art. 46
Gerichtshöfe – Entscheide
1 Die Gerichtshöfe und das Gesamtgericht können nur gültig tagen und Entscheide fällen, wenn sie gesetzmässig bestellt sind. Die Entscheide werden
mit dem absoluten Mehr der Stimmen gefällt.
2 In den Gerichtshöfen ist jedes Mitglied zur Stimmabgabe verpflichtet.
3 Im Gesamtgericht entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme der vorsitzenden Person.
Art. 46a
Ansprechperson für den Datenschutz
1 Das Kantonsgericht bezeichnet eine Ansprechperson für den Datenschutz
im Sinne von Artikel 45 des Gesetzes vom 12. Oktober 2023 über den Datenschutz (DSchG).
2 Sie hat folgende Aufgaben:
a) sie berät und sensibilisiert die Höfe und die zentralen Dienste des
Kantonsgerichts im Bereich des Datenschutzes;
b) sie arbeitet bei der Erstellung von Folgenabschätzungen im Sinne der
Datenschutzgesetzgebung mit;
c) sie bearbeitet Anfragen von betroffenen Personen zur Bearbeitung ihrer
Daten;
d) sie beantwortet Anfragen der kantonalen Aufsichtsbehörde im Datenschutzbereich.
3 Die Ansprechperson für den Datenschutz greift nicht in laufende Gerichtsverfahren ein.
Art. 47
Einheitliche Rechtsprechung
1 Das Kantonsgericht sorgt für eine einheitliche Rechtsprechung der Gerichtshöfe; dies gilt insbesondere für die Anwendung des Verfahrensrechts.
2 Nötigenfalls fällt das Gesamtgericht einen Grundsatzentscheid, der für alle
Gerichtshöfe verbindlich ist.
Art. 48
Öffentlichkeit der Urteile
1 Das Kantonsgericht sorgt in geeigneter Form für die Öffentlichkeit seiner
Urteile.
2 Es veröffentlicht insbesondere die wesentlichen Entscheide seiner Gerichtshöfe und die Grundsatzentscheide des Gesamtgerichts.
3 Es achtet dabei auf den Schutz der Persönlichkeit der Parteien und der übrigen am Verfahren beteiligten Personen.
Art. 49
Reglement des Gerichts
1 Das Kantonsgericht bestimmt in einem Reglement seine interne Organisation und die Art der Beschlussfassung, soweit diese nicht im Gesetz geregelt
werden.
2 Das Reglement kann gewisse Aufgaben und Entscheidbefugnisse der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Verwaltungskommission oder einer anderen
Kommission, einer Richterin oder einem Richter oder dem Generalsekretariat
übertragen.
3 Die organisatorischen und finanziellen Befugnisse des Grossen Rates und
des Staatsrates sind vorbehalten.
4.3 Zivilrechtspflege
Art. 50
Zivilgericht
1 Das Zivilgericht wird gebildet von einer Präsidentin oder einem Präsidenten
und zwei Beisitzenden des Bezirksgerichts.
2 Es entscheidet erstinstanzlich über alle zivilrechtlichen Angelegenheiten,
für die keine anderen Zuständigkeiten vorgesehen sind.
Art. 51
Einzelgericht
1 Eine Präsidentin oder ein Präsident des Bezirksgerichts entscheidet erstinstanzlich in zivilrechtlichen Angelegenheiten:
a) in den Fällen des vereinfachten Verfahrens (Art. 243 ff. ZPO);
b) in den Fällen des summarischen Verfahrens (Art. 248 ff. ZPO), auch
wenn in der Hauptsache das Zivilgericht zuständig ist;
c) in den übrigen Fällen, in denen das Gesetz die Zuständigkeit dieser Behörde vorsieht.
2 Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten des Kantonsgerichts, der Arbeitsgerichte, und des Mietgerichts sowie von deren Präsidentinnen und Präsidenten.
3 Die Präsidentin oder der Präsident des Bezirksgerichts entscheidet über
Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft. Bei gemeinsamer Eingabe und umfassender Einigung erkennt sie oder er zudem bei Verfahren, die
Ehescheidungen, Ehetrennungen, Auflösungen von eingetragenen Partnerschaften und Änderungen von Scheidungs- und Ehetrennungsurteilen betreffen. Sie oder er führt ausserdem die Einigungsverhandlung nach Artikel 291
ZPO durch.
Art. 52
Kantonsgericht – Weiterziehungsinstanz
1 Das Kantonsgericht entscheidet über Zivilsachen, die mit Beschwerde oder
Berufung bei ihm angefochten werden können.
Art. 53
Kantonsgericht – Als einzige Instanz
1 Das Kantonsgericht ist einzige kantonale Instanz im Sinne der Artikel 5 und
7 ZPO.
2 Bezieht sich eine Streitigkeit auf Rechte, die aus Gesetzesbestimmungen abgeleitet werden, für deren Anwendung das Kantonsgericht als einzige kantonale Instanz zuständig ist, und auf Rechte, die aus anderen Gesetzesbestimmungen abgeleitet werden, so erkennt das Kantonsgericht über den gesamten
Rechtsstreit.
3 …
Art. 53a
Kantonsgericht – Befugnisse der Instruktionsrichterin oder des
Instruktionsrichters
1 Bei summarischen Verfahren (Art. 248 ff. ZPO), insbesondere über die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels, entscheidet die Instruktionsrichterin
oder der Instruktionsrichter als einzige Instanz, auch wenn in der Hauptsache
als einzige Instanz oder als Beschwerdeinstanz das Kantonsgericht zuständig
ist.
Art. 54
Arbeitsgericht – Zuständigkeit
1 Das Arbeitsgericht entscheidet erstinstanzlich in privatrechtlichen Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis.
2 Die Präsidentin oder der Präsident des Arbeitsgerichts entscheidet:
a) über vermögensrechtliche Streitigkeiten, deren Streitwert weniger als
8000 Franken beträgt;
b) in den Fällen des summarischen Verfahrens, auch wenn in der Hauptsache das Arbeitsgericht zuständig ist.
Art. 55
Arbeitsgericht – Zusammensetzung und Arbeitsweise
1 Jedes Bezirksgericht hat ein Arbeitsgericht, das von einer Präsidentin oder
einem Präsidenten sowie mindestens zwei Beisitzenden und mindestens vier
Ersatzbeisitzenden gebildet wird.
2 Die Beisitzenden und Ersatzbeisitzenden werden paritätisch aus den Arbeitgeberorganisationen und den Arbeitnehmerorganisationen gewählt.
3 Das Arbeitsgericht tagt mit drei Mitgliedern, nämlich der Präsidentin oder
dem Präsidenten und zwei Beisitzenden, die die Arbeitgeberorganisationen
bzw. die Arbeitnehmerorganisationen vertreten. Die Präsidentin oder der Präsident kann, je nach der Natur der Streitsache, Ersatzbeisitzende aus dem
Wirtschaftszweig, dem die Parteien angehören, beiziehen.
Art. 56
Mietgericht – Zuständigkeit
1 Das Mietgericht entscheidet erstinstanzlich über alle Streitigkeiten zwischen
Vermietern und Mietern, Verpächtern und Pächtern sowie Mietern und Untermietern, allenfalls auch anderen am Vertrag Beteiligten, die aus einem
Mietvertrag oder einem nichtlandwirtschaftlichen Pachtvertrag über eine im
Kanton gelegene unbewegliche Sache und ihre Zugehör entstehen.
2 Die Präsidentin oder der Präsident des Mietgerichts entscheidet:
a) über vermögensrechtliche Streitigkeiten, deren Streitwert weniger als
8000 Franken beträgt;
b) in den Fällen des summarischen Verfahrens, auch wenn in der Hauptsache das Mietgericht zuständig ist;
c) in Ausweisungsverfahren bei Mietverträgen und nichtlandwirtschaftlichen Pachtverträgen.
Art. 57
Mietgericht – Zusammensetzung und Arbeitsweise
1 Das Mietgericht wird von einer Präsidentin oder einem Präsidenten sowie
mindestens zwei Beisitzenden und mindestens vier Ersatzbeisitzenden gebildet.
2 Die Beisitzenden und Ersatzbeisitzenden werden paritätisch aus Organisationen, welche die Eigentümerseite vertreten, und aus Organisationen, welche
die Mieterseite vertreten, gewählt.
3 Das Mietgericht tagt mit drei Mitgliedern, nämlich der Präsidentin oder dem
Präsidenten sowie zwei Beisitzenden, von denen eine Person die Eigentümerorganisationen, die andere die Mieterorganisationen vertritt.
Art. 58
Friedensgericht – Zuständigkeit
1 Das Friedensgericht ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
2 Die Friedensrichterin oder der Friedensrichter übt die freiwillige Gerichtsbarkeit in Erbschaftssachen aus. Sie oder er ist zudem für die Bereiche zuständig, die ihr oder ihm durch die Spezialgesetzgebung zugewiesen werden,
insbesondere für den Kindes- und Erwachsenenschutz und die dinglichen
Rechte.
Art. 59
Friedensgericht – Zusammensetzung und Arbeitsweise
1 Das Friedensgericht tagt in Dreierbesetzung mit zwei Beisitzenden unter der
Leitung der Friedensrichterin bzw. des Friedensrichters.
Art. 60
Schlichtungsbehörde – Grundsatz
1 Schlichtungsbehörde im Sinne der Artikel 197 ff. ZPO ist eine Präsidentin
oder ein Präsident des in der Hauptsache zuständigen Gerichts.
2 …
Art. 61
Schlichtungsbehörde – Schlichtungskommissionen für Mietsachen
1 Für Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen
gibt es drei Schlichtungskommissionen, nämlich:
a) Kommission für den Saanebezirk mit Sitz in Freiburg;
b) Kommission für den Sense- und den Seebezirk mit Sitz in Tafers;
c) Kommission für den Greyerz-, den Glane-, den Broye- und den Vivisbachbezirk mit Sitz in Bulle.
2 Die Schlichtungsbehörde wird von einer Präsidentin oder einem Präsidenten, einer stellvertretenden Präsidentin oder einem stellvertretenden Präsidenten und mindestens sechs Beisitzenden gebildet.
3 Die Beisitzenden und Ersatzbeisitzenden werden paritätisch aus Organisationen, welche die Eigentümerseite vertreten, und aus Organisationen, welche
die Mieterseite vertreten, gewählt.
4 Die Schlichtungsbehörde verhandelt unter der Leitung der Präsidentin oder
des Präsidenten; sie oder er bezeichnet turnusgemäss je eine Vertreterin oder
einen Vertreter der Vermieter- und der Mieterseite als Beisitzende.
5 Die Behörde kann die Sitzungen an ihrem Sitz oder in einem anderen Bezirk, für den sie zuständig ist, abhalten.
Art. 62
Schlichtungsbehörde – Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen
1 Für Streitigkeiten im Bereich des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März
1995 (GlG) besteht eine für den ganzen Kanton zuständige Schlichtungsstelle.
1a Diese Behörde ist ausserdem zuständig für:
a) die Behandlung des gesamten Falles, wenn eine Forderung aus dem Zuständigkeitsbereich des Arbeitsgerichts mit einer Forderung auf der
Grundlage des Gleichstellungsgesetzes einhergeht;
b) die Behandlung von Widerklagen auf der Grundlage des Arbeitsrechts,
wenn sie im ursprünglichen Streitfall entschieden hat.
2 Die Schlichtungsbehörde setzt sich aus einer vorsitzenden Person, einer
stellvertretenden vorsitzenden Person, mindestens vier Beisitzenden und mindestens vier Ersatzbeisitzenden zusammen.
3 Die Beisitzenden und Ersatzbeisitzenden werden zur Hälfte aus Arbeitgeberinnen- und Arbeitgeberkreisen, die übrigen Beisitzenden und Ersatzbeisitzenden je zu einem Viertel aus Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerkreisen
und aus Vertreterinnen der Frauenorganisationen gewählt.
4 Die Schlichtungsbehörde verhandelt unter der Leitung der vorsitzenden Person mit vier Beisitzenden, nämlich zwei Frauen und zwei Männern. Zwei
Beisitzer oder Beisitzerinnen vertreten die Arbeitgeber, eine oder einer die
Arbeitnehmer und eine oder einer die Frauenorganisationen.
4.4 Strafrechtspflege
4.4.1 Behörden
Art. 63
Strafverfolgungsbehörden
1 Strafverfolgungsbehörden sind:
a) die Kantonspolizei;
b) die Staatsanwaltschaft sowie die Jugendrichterinnen und Jugendrichter;
c) die Übertretungsstrafbehörden, insbesondere die Oberamtspersonen;
d) weitere von der Gesetzgebung hierfür vorgesehene Behörden.
Art. 64
Gerichte
1 Gerichtliche Befugnisse im Strafverfahren haben:
a) das Zwangsmassnahmengericht;
b) die Polizeirichterin oder der Polizeirichter, die Bezirksstrafgerichte, das
Wirtschaftsstrafgericht und das Jugendstrafgericht als erstinstanzliche
Gerichte;
c) die Strafkammer des Kantonsgerichts als Beschwerdeinstanz;
d) der Strafappellationshof des Kantonsgerichts als Berufungsinstanz.
4.4.2 Kantonspolizei
Art. 65
1 Polizeiaufgaben werden von der Kantonspolizei wahrgenommen.
2 Der Staatsrat bestimmt die Offizierinnen und Offiziere der Kantonspolizei,
die mit den Aufgaben betraut sind, die dieses Gesetz den Offizierinnen und
Offizieren der Gerichtspolizei überträgt.
3 Die Befugnisse der Kantonspolizei richten sich nach der Spezialgesetzgebung und nach der Strafprozessordnung. In Fällen der Bundesgerichtsbarkeit
richten sie sich nach Artikel 27 StPO.
4 Die Organisation der Kantonspolizei wird in einem Spezialgesetz geregelt.
4.4.3 Staatsanwaltschaft
Art. 66
Organisation
1 Die Staatsanwaltschaft hat ihren Sitz in Freiburg. Sie ist für den ganzen
Kanton zuständig.
2 Die Staatsanwaltschaft legt in einem Reglement ihre Organisation und
Arbeitsweise fest, soweit dies nicht im Gesetz geregelt ist. Das Reglement
bedarf der Annahme durch die Mehrheit der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und der Genehmigung durch den Justizrat.
3 Der Grosse Rat wählt nach Begutachtung durch den Justizrat aus den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten für fünf Jahre eine Generalstaatsanwältin
oder einen Generalstaatsanwalt sowie eine stellvertretende Generalstaatsanwältin oder einen stellvertretenden Generalstaatsanwalt. Sie können zweimal
wiedergewählt werden.
Art. 67
Generalstaatsanwältin bzw. Generalstaatsanwalt
1 Der Staatsanwaltschaft steht eine Generalstaatsanwältin oder ein Generalstaatsanwalt vor.
2 Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt teilt den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten die Angelegenheiten unter Berücksichtigung
der Sprache und der Art der Straftat zu und achtet dabei auf eine gleichmässige Verteilung der Arbeitslast.
3 Sie oder er ist insbesondere dafür zuständig:
a) Anweisungen für den ordnungsgemässen Betrieb der Staatsanwaltschaft
zu erteilen;
b) zur einheitlichen Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs Weisungen an die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die Polizei und die übrigen Strafverfolgungsbehörden zu erlassen;
c) zusammen mit dem Staatsrat die Kriminalpolitik zu bestimmen;
d) bei Vernehmlassungsverfahren zu strafrechtlichen Vorlagen Stellung zu
nehmen;
e) die Staatsanwaltschaft nach aussen zu vertreten;
f) die den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten übertragenen Befugnisse
wahrzunehmen.
4 Sie oder er kann gegen die Strafbefehle der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte oder anderer Strafverfolgungsbehörden Einsprache erheben und genehmigt die Einstellungsverfügungen, sofern diese nicht nach dem Rückzug einer Klage oder nach einem erfolgreichen Schlichtungsverfahren ergehen. Sie
oder er kann zudem eine Richtlinie erlassen, um die Kontrolle von Nichtanhandnahme- und Sistierungsverfügungen zu regeln.
Art. 68
Stellvertretung
1 Die Stellvertretende Generalstaatsanwältin oder der Stellvertretende Generalstaatsanwalt vertritt die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt in ihren Aufgaben.
Art. 69
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte – Aufgaben
1 Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte leiten das Vorverfahren, verfolgen
Straftaten im Rahmen der Untersuchung, erheben gegebenenfalls Anklage
und vertreten diese.
2 Grundsätzlich wird die Anklage von derjenigen Person vertreten, die schon
die Untersuchung geführt hat.
3 Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erlassen die Verfügungen, für deren Erlass sie nach der Strafprozessordnung und der Sondergesetzgebung zuständig sind.
Art. 70
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte – Stellung
1 Alle Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind einander gleichgestellt.
2 Das Reglement der Staatsanwaltschaft sieht Spezialisierungen vor, namentlich für die Bereiche Sexualdelikte, Wirtschaftsdelikte und Jugendkriminalität.
Art. 71
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte – Jugendstaatsanwältinnen
und -anwälte
1 Die auf dem Gebiet der Jugendkriminalität spezialisierten Staatsanwältinnen
und Staatsanwälte bilden die Jugendstaatsanwaltschaft. Sie nehmen alle Befugnisse wahr, die nach der Jugendstrafprozessordnung der Jugendstaatsanwaltschaft zustehen. Sie können insbesondere gegen Strafbefehle Einsprache
erheben und Nichtanhandnahme-, Sistierungs- und Einstellungsverfügungen
genehmigen.
2 Sie können auch Verfahren gegen Erwachsene führen.
Art. 71a
Ansprechperson für den Datenschutz
1 Die Staatsanwaltschaft ernennt eine Ansprechperson für den Datenschutz
im Sinne von Artikel 45 DSchG.
2 Sie hat folgende Aufgaben:
a) sie berät und sensibilisiert das Personal der Staatsanwaltschaft im Bereich des Datenschutzes;
b) sie arbeitet bei der Erstellung von Folgenabschätzungen im Sinne der
Datenschutzgesetzgebung mit;
c) sie bearbeitet Anfragen von betroffenen Personen zur Bearbeitung ihrer
Daten;
d) sie beantwortet Anfragen der kantonalen Aufsichtsbehörde im Datenschutzbereich.
3 Die Ansprechperson für den Datenschutz greift nicht in laufende Gerichtsverfahren ein.
4.4.4 Zwangsmassnahmengericht
Art. 72
Stellung
1 Das Zwangsmassnahmengericht im Sinne der Artikel 18 StPO und 7 Abs. 1
Bst. a JStPO ist für das ganze Kantonsgebiet zuständig.
2 Es kann einem Gericht, das vom Staatsrat bezeichnet wird, administrativ zugewiesen werden, verfügt dort über seine Zustelladresse und darf sowohl die
Infrastruktur als auch das Personal dieses Gerichts für seine Aufgabenerfüllung in Anspruch nehmen.
3 Das Zwangsmassnahmengericht trifft seine Entscheide durch eine Einzelrichterin oder einen Einzelrichter.
Art. 73
Zusammensetzung
1 Das Zwangsmassnahmengericht wird von drei ordentlichen Richterinnen
und Richtern und fünf Ersatzrichterinnen und -richtern gebildet.
2 Zwangsmassnahmenrichterinnen und -richter können auch andere Berufsrichterinnen und Berufsrichter sowie besonders befähigte Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sein.
Art. 74
Zuständigkeit
1 Unabhängig von seinen strafprozessualen Befugnissen entscheidet das
Zwangsmassnahmengericht erstinstanzlich über Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, soweit hierfür die richterliche Beurteilung vorgeschrieben
ist.
4.4.5 Erstinstanzliche Gerichte