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Justizgesetz

Fribourg · 130.1 · statute

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Contents: 185 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 10a
  12. Art. 10b
  13. Art. 11
  14. Art. 12
  15. Art. 13
  16. Art. 14
  17. Art. 15
  18. Art. 16
  19. Art. 17
  20. Art. 18
  21. Art. 19
  22. Art. 20
  23. Art. 21
  24. Art. 22
  25. Art. 23
  26. Art. 24
  27. Art. 25
  28. Art. 26
  29. Art. 27
  30. Art. 28
  31. Art. 29
  32. Art. 30
  33. Art. 31
  34. Art. 32
  35. Art. 33
  36. Art. 34
  37. Art. 35
  38. Art. 35a
  39. Art. 36
  40. Art. 37
  41. Art. 38
  42. Art. 39
  43. Art. 40
  44. Art. 41
  45. Art. 42
  46. Art. 43
  47. Art. 44
  48. Art. 45
  49. Art. 46
  50. Art. 46a
  51. Art. 47
  52. Art. 48
  53. Art. 49
  54. Art. 50
  55. Art. 51
  56. Art. 52
  57. Art. 53
  58. Art. 53a
  59. Art. 54
  60. Art. 55
  61. Art. 56
  62. Art. 57
  63. Art. 58
  64. Art. 59
  65. Art. 60
  66. Art. 61
  67. Art. 62
  68. Art. 63
  69. Art. 64
  70. Art. 65
  71. Art. 66
  72. Art. 67
  73. Art. 68
  74. Art. 69
  75. Art. 70
  76. Art. 71
  77. Art. 71a
  78. Art. 72
  79. Art. 73
  80. Art. 74
  81. Art. 75
  82. Art. 76
  83. Art. 77
  84. Art. 78
  85. Art. 79
  86. Art. 80
  87. Art. 81
  88. Art. 82
  89. Art. 83
  90. Art. 84
  91. Art. 85
  92. Art. 86
  93. Art. 87
  94. Art. 88
  95. Art. 89
  96. Art. 90
  97. Art. 91
  98. Art. 92
  99. Art. 93
  100. Art. 94
  101. Art. 95
  102. Art. 96
  103. Art. 97
  104. Art. 98
  105. Art. 99
  106. Art. 100
  107. Art. 101
  108. Art. 102
  109. Art. 103
  110. Art. 104
  111. Art. 105
  112. Art. 106
  113. Art. 107
  114. Art. 108
  115. Art. 109
  116. Art. 110
  117. Art. 111
  118. Art. 112
  119. Art. 113
  120. Art. 114
  121. Art. 115
  122. Art. 116
  123. Art. 117
  124. Art. 118
  125. Art. 119
  126. Art. 120
  127. Art. 121
  128. Art. 122
  129. Art. 123
  130. Art. 124
  131. Art. 125
  132. Art. 126
  133. Art. 127
  134. Art. 128
  135. Art. 129
  136. Art. 130
  137. Art. 131
  138. Art. 131a
  139. Art. 132
  140. Art. 133
  141. Art. 134
  142. Art. 134a
  143. Art. 134b
  144. Art. 135
  145. Art. 136
  146. Art. 137
  147. Art. 138
  148. Art. 139
  149. Art. 140
  150. Art. 141
  151. Art. 142
  152. Art. 143
  153. Art. 144
  154. Art. 145
  155. Art. 145a
  156. Art. 146
  157. Art. 147
  158. Art. 148
  159. Art. 149
  160. Art. 150
  161. Art. 151
  162. Art. 152
  163. Art. 153
  164. Art. 154
  165. Art. 154a
  166. Art. 155
  167. Art. 156
  168. Art. 157
  169. Art. 158
  170. Art. 159
  171. Art. 160
  172. Art. 161
  173. Art. 162
  174. Art. 163
  175. Art. 163a
  176. Art. 164
  177. Art. 165
  178. Art. 166
  179. Art. 167
  180. Art. 168
  181. Art. 169
  182. Art. 170
  183. Art. 171
  184. Art. 172
  185. Art. 173

185 provisions

Art. 38

Präsidium und Vizepräsidium 1 Die Präsidentin oder der Präsident des Kantonsgerichts wird vom Grossen Rat für ein Jahr gewählt. Sie oder er kann nicht unmittelbar wieder gewählt werden. 2 Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Kantonsgerichts wird vom Kantonsgericht unter den Richterinnen und Richtern für ein Jahr ernannt.

Art. 39

Generalsekretärin oder Generalsekretär 1 Das Kantonsgericht hat eine Generalsekretärin oder einen Generalsekretär. Diese Person muss Inhaberin eines Lizentiats oder Masters der Rechtswissenschaften sein. 2 Sie oder er kann als Gerichtsschreiberin oder Gerichtsschreiber tätig sein. 4.2.3 Organisation

Art. 40

Gesamtgericht 1 Das Gesamtgericht wird aus allen ordentlichen Kantonsrichterinnen und Kantonsrichtern gebildet. Es behandelt die organisatorischen und administrativen Fragen des Gerichts und übt die Befugnisse aus, die ihm als Anstellungs- und Aufsichtsbehörde übertragen sind. 2 Das Gesamtgericht kann nur gültig tagen oder auf dem Zirkulationsweg entscheiden, wenn mindestens zwei Drittel der Richterinnen und Richter mitwirken.

Art. 41

Verwaltungskommission 1 Das Kantonsgericht verfügt über eine Verwaltungskommission, deren Zusammensetzung es in einer Verordnung festlegt. 2 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär hat beratende Stimme. 3 Die Verwaltungskommission ist verantwortlich für die Verwaltung des Gerichts. Sie ist beauftragt: a) die Verwaltungsangelegenheiten zu erledigen, für die nicht das Gesamtgericht oder die Präsidentin oder der Präsident zuständig sind; b) das von der Generalsekretärin oder vom Generalsekretär aufgestellte Budget zu genehmigen und die Rechnung zu kontrollieren; c) für jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter der Gerichtsschreiberei ein Pflichtenheft zu verfassen; d) über die Angelegenheiten zu entscheiden, die ihr das Gesamtgericht zuweist.

Art. 42

…

Art. 43

Gerichtshöfe – Allgemeines 1 Das Gesamtgericht legt in einem Reglement die Anzahl, die Bezeichnung und die Befugnisse der verschiedenen Gerichtshöfe je nach Bedarf fest. 2 … 3 … 4 … 5 Das Gesamtgericht bestimmt jeweils für ein Jahr bei allen Gerichtshöfen die vorsitzende Person und deren Stellvertretung sowie die Mitglieder und Ersatzmitglieder. Sie sind in ihrer Funktion wieder wählbar. Die Zusammensetzung der Gerichtshöfe wird veröffentlicht. 6 Bei der Zusammensetzung der Gerichtshöfe trägt das Gesamtgericht den Kompetenzen der Richterinnen und Richter und der Vertretung der Amtssprachen Rechnung. 7 Jede Richterin und jeder Richter kann aufgefordert werden, in anderen Gerichtshöfen mitzuwirken.

Art. 44

Gerichtshöfe – Tätigkeit 1 Die Gerichtshöfe sind ordentlicherweise mit drei Richterinnen und Richtern besetzt. 2 Die Gerichtshöfe entscheiden in Fünferbesetzung, ob ein kantonales Gesetz höherrangigem Recht widerspricht, insbesondere der Bundesverfassung oder der Europäischen Menschenrechtskonvention. Das Reglement des Kantonsgerichts kann weitere Fälle vorsehen.

Art. 45

Gerichtshöfe – Präsidialentscheid 1 In Zivil- und Verwaltungsverfahren und in Abweichung von Artikel 44 entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Gerichtshofs als Einzelgericht: a) über die Abschreibung der Verfahren, die gegenstandslos geworden sind oder bei denen das Rechtsmittel zurückgezogen wurde; b) bei offensichtlich unzulässigen Beschwerden; c) in allen anderen Bereichen, die das Gesetz vorsieht. 2 Sie oder er kann diese Aufgabe einer anderen Richterin oder einem anderen Richter übertragen. 3 Das Urteil wird summarisch begründet.

Art. 46

Gerichtshöfe – Entscheide 1 Die Gerichtshöfe und das Gesamtgericht können nur gültig tagen und Entscheide fällen, wenn sie gesetzmässig bestellt sind. Die Entscheide werden mit dem absoluten Mehr der Stimmen gefällt. 2 In den Gerichtshöfen ist jedes Mitglied zur Stimmabgabe verpflichtet. 3 Im Gesamtgericht entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme der vorsitzenden Person.

Art. 46a

Ansprechperson für den Datenschutz 1 Das Kantonsgericht bezeichnet eine Ansprechperson für den Datenschutz im Sinne von Artikel 45 des Gesetzes vom 12. Oktober 2023 über den Datenschutz (DSchG). 2 Sie hat folgende Aufgaben: a) sie berät und sensibilisiert die Höfe und die zentralen Dienste des Kantonsgerichts im Bereich des Datenschutzes; b) sie arbeitet bei der Erstellung von Folgenabschätzungen im Sinne der Datenschutzgesetzgebung mit; c) sie bearbeitet Anfragen von betroffenen Personen zur Bearbeitung ihrer Daten; d) sie beantwortet Anfragen der kantonalen Aufsichtsbehörde im Datenschutzbereich. 3 Die Ansprechperson für den Datenschutz greift nicht in laufende Gerichtsverfahren ein.

Art. 47

Einheitliche Rechtsprechung 1 Das Kantonsgericht sorgt für eine einheitliche Rechtsprechung der Gerichtshöfe; dies gilt insbesondere für die Anwendung des Verfahrensrechts. 2 Nötigenfalls fällt das Gesamtgericht einen Grundsatzentscheid, der für alle Gerichtshöfe verbindlich ist.

Art. 48

Öffentlichkeit der Urteile 1 Das Kantonsgericht sorgt in geeigneter Form für die Öffentlichkeit seiner Urteile. 2 Es veröffentlicht insbesondere die wesentlichen Entscheide seiner Gerichtshöfe und die Grundsatzentscheide des Gesamtgerichts. 3 Es achtet dabei auf den Schutz der Persönlichkeit der Parteien und der übrigen am Verfahren beteiligten Personen.

Art. 49

Reglement des Gerichts 1 Das Kantonsgericht bestimmt in einem Reglement seine interne Organisation und die Art der Beschlussfassung, soweit diese nicht im Gesetz geregelt werden. 2 Das Reglement kann gewisse Aufgaben und Entscheidbefugnisse der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Verwaltungskommission oder einer anderen Kommission, einer Richterin oder einem Richter oder dem Generalsekretariat übertragen. 3 Die organisatorischen und finanziellen Befugnisse des Grossen Rates und des Staatsrates sind vorbehalten. 4.3 Zivilrechtspflege

Art. 50

Zivilgericht 1 Das Zivilgericht wird gebildet von einer Präsidentin oder einem Präsidenten und zwei Beisitzenden des Bezirksgerichts. 2 Es entscheidet erstinstanzlich über alle zivilrechtlichen Angelegenheiten, für die keine anderen Zuständigkeiten vorgesehen sind.

Art. 51

Einzelgericht 1 Eine Präsidentin oder ein Präsident des Bezirksgerichts entscheidet erstinstanzlich in zivilrechtlichen Angelegenheiten: a) in den Fällen des vereinfachten Verfahrens (Art. 243 ff. ZPO); b) in den Fällen des summarischen Verfahrens (Art. 248 ff. ZPO), auch wenn in der Hauptsache das Zivilgericht zuständig ist; c) in den übrigen Fällen, in denen das Gesetz die Zuständigkeit dieser Behörde vorsieht. 2 Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten des Kantonsgerichts, der Arbeitsgerichte, und des Mietgerichts sowie von deren Präsidentinnen und Präsidenten. 3 Die Präsidentin oder der Präsident des Bezirksgerichts entscheidet über Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft. Bei gemeinsamer Eingabe und umfassender Einigung erkennt sie oder er zudem bei Verfahren, die Ehescheidungen, Ehetrennungen, Auflösungen von eingetragenen Partnerschaften und Änderungen von Scheidungs- und Ehetrennungsurteilen betreffen. Sie oder er führt ausserdem die Einigungsverhandlung nach Artikel 291 ZPO durch.

Art. 52

Kantonsgericht – Weiterziehungsinstanz 1 Das Kantonsgericht entscheidet über Zivilsachen, die mit Beschwerde oder Berufung bei ihm angefochten werden können.

Art. 53

Kantonsgericht – Als einzige Instanz 1 Das Kantonsgericht ist einzige kantonale Instanz im Sinne der Artikel 5 und 7 ZPO. 2 Bezieht sich eine Streitigkeit auf Rechte, die aus Gesetzesbestimmungen abgeleitet werden, für deren Anwendung das Kantonsgericht als einzige kantonale Instanz zuständig ist, und auf Rechte, die aus anderen Gesetzesbestimmungen abgeleitet werden, so erkennt das Kantonsgericht über den gesamten Rechtsstreit. 3 …

Art. 53a

Kantonsgericht – Befugnisse der Instruktionsrichterin oder des Instruktionsrichters 1 Bei summarischen Verfahren (Art. 248 ff. ZPO), insbesondere über die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels, entscheidet die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter als einzige Instanz, auch wenn in der Hauptsache als einzige Instanz oder als Beschwerdeinstanz das Kantonsgericht zuständig ist.

Art. 54

Arbeitsgericht – Zuständigkeit 1 Das Arbeitsgericht entscheidet erstinstanzlich in privatrechtlichen Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis. 2 Die Präsidentin oder der Präsident des Arbeitsgerichts entscheidet: a) über vermögensrechtliche Streitigkeiten, deren Streitwert weniger als 8000 Franken beträgt; b) in den Fällen des summarischen Verfahrens, auch wenn in der Hauptsache das Arbeitsgericht zuständig ist.

Art. 55

Arbeitsgericht – Zusammensetzung und Arbeitsweise 1 Jedes Bezirksgericht hat ein Arbeitsgericht, das von einer Präsidentin oder einem Präsidenten sowie mindestens zwei Beisitzenden und mindestens vier Ersatzbeisitzenden gebildet wird. 2 Die Beisitzenden und Ersatzbeisitzenden werden paritätisch aus den Arbeitgeberorganisationen und den Arbeitnehmerorganisationen gewählt. 3 Das Arbeitsgericht tagt mit drei Mitgliedern, nämlich der Präsidentin oder dem Präsidenten und zwei Beisitzenden, die die Arbeitgeberorganisationen bzw. die Arbeitnehmerorganisationen vertreten. Die Präsidentin oder der Präsident kann, je nach der Natur der Streitsache, Ersatzbeisitzende aus dem Wirtschaftszweig, dem die Parteien angehören, beiziehen.

Art. 56

Mietgericht – Zuständigkeit 1 Das Mietgericht entscheidet erstinstanzlich über alle Streitigkeiten zwischen Vermietern und Mietern, Verpächtern und Pächtern sowie Mietern und Untermietern, allenfalls auch anderen am Vertrag Beteiligten, die aus einem Mietvertrag oder einem nichtlandwirtschaftlichen Pachtvertrag über eine im Kanton gelegene unbewegliche Sache und ihre Zugehör entstehen. 2 Die Präsidentin oder der Präsident des Mietgerichts entscheidet: a) über vermögensrechtliche Streitigkeiten, deren Streitwert weniger als 8000 Franken beträgt; b) in den Fällen des summarischen Verfahrens, auch wenn in der Hauptsache das Mietgericht zuständig ist; c) in Ausweisungsverfahren bei Mietverträgen und nichtlandwirtschaftlichen Pachtverträgen.

Art. 57

Mietgericht – Zusammensetzung und Arbeitsweise 1 Das Mietgericht wird von einer Präsidentin oder einem Präsidenten sowie mindestens zwei Beisitzenden und mindestens vier Ersatzbeisitzenden gebildet. 2 Die Beisitzenden und Ersatzbeisitzenden werden paritätisch aus Organisationen, welche die Eigentümerseite vertreten, und aus Organisationen, welche die Mieterseite vertreten, gewählt. 3 Das Mietgericht tagt mit drei Mitgliedern, nämlich der Präsidentin oder dem Präsidenten sowie zwei Beisitzenden, von denen eine Person die Eigentümerorganisationen, die andere die Mieterorganisationen vertritt.

Art. 58

Friedensgericht – Zuständigkeit 1 Das Friedensgericht ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. 2 Die Friedensrichterin oder der Friedensrichter übt die freiwillige Gerichtsbarkeit in Erbschaftssachen aus. Sie oder er ist zudem für die Bereiche zuständig, die ihr oder ihm durch die Spezialgesetzgebung zugewiesen werden, insbesondere für den Kindes- und Erwachsenenschutz und die dinglichen Rechte.

Art. 59

Friedensgericht – Zusammensetzung und Arbeitsweise 1 Das Friedensgericht tagt in Dreierbesetzung mit zwei Beisitzenden unter der Leitung der Friedensrichterin bzw. des Friedensrichters.

Art. 60

Schlichtungsbehörde – Grundsatz 1 Schlichtungsbehörde im Sinne der Artikel 197 ff. ZPO ist eine Präsidentin oder ein Präsident des in der Hauptsache zuständigen Gerichts. 2 …

Art. 61

Schlichtungsbehörde – Schlichtungskommissionen für Mietsachen 1 Für Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen gibt es drei Schlichtungskommissionen, nämlich: a) Kommission für den Saanebezirk mit Sitz in Freiburg; b) Kommission für den Sense- und den Seebezirk mit Sitz in Tafers; c) Kommission für den Greyerz-, den Glane-, den Broye- und den Vivisbachbezirk mit Sitz in Bulle. 2 Die Schlichtungsbehörde wird von einer Präsidentin oder einem Präsidenten, einer stellvertretenden Präsidentin oder einem stellvertretenden Präsidenten und mindestens sechs Beisitzenden gebildet. 3 Die Beisitzenden und Ersatzbeisitzenden werden paritätisch aus Organisationen, welche die Eigentümerseite vertreten, und aus Organisationen, welche die Mieterseite vertreten, gewählt. 4 Die Schlichtungsbehörde verhandelt unter der Leitung der Präsidentin oder des Präsidenten; sie oder er bezeichnet turnusgemäss je eine Vertreterin oder einen Vertreter der Vermieter- und der Mieterseite als Beisitzende. 5 Die Behörde kann die Sitzungen an ihrem Sitz oder in einem anderen Bezirk, für den sie zuständig ist, abhalten.

Art. 62

Schlichtungsbehörde – Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen 1 Für Streitigkeiten im Bereich des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995 (GlG) besteht eine für den ganzen Kanton zuständige Schlichtungsstelle. 1a Diese Behörde ist ausserdem zuständig für: a) die Behandlung des gesamten Falles, wenn eine Forderung aus dem Zuständigkeitsbereich des Arbeitsgerichts mit einer Forderung auf der Grundlage des Gleichstellungsgesetzes einhergeht; b) die Behandlung von Widerklagen auf der Grundlage des Arbeitsrechts, wenn sie im ursprünglichen Streitfall entschieden hat. 2 Die Schlichtungsbehörde setzt sich aus einer vorsitzenden Person, einer stellvertretenden vorsitzenden Person, mindestens vier Beisitzenden und mindestens vier Ersatzbeisitzenden zusammen. 3 Die Beisitzenden und Ersatzbeisitzenden werden zur Hälfte aus Arbeitgeberinnen- und Arbeitgeberkreisen, die übrigen Beisitzenden und Ersatzbeisitzenden je zu einem Viertel aus Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerkreisen und aus Vertreterinnen der Frauenorganisationen gewählt. 4 Die Schlichtungsbehörde verhandelt unter der Leitung der vorsitzenden Person mit vier Beisitzenden, nämlich zwei Frauen und zwei Männern. Zwei Beisitzer oder Beisitzerinnen vertreten die Arbeitgeber, eine oder einer die Arbeitnehmer und eine oder einer die Frauenorganisationen. 4.4 Strafrechtspflege 4.4.1 Behörden

Art. 63

Strafverfolgungsbehörden 1 Strafverfolgungsbehörden sind: a) die Kantonspolizei; b) die Staatsanwaltschaft sowie die Jugendrichterinnen und Jugendrichter; c) die Übertretungsstrafbehörden, insbesondere die Oberamtspersonen; d) weitere von der Gesetzgebung hierfür vorgesehene Behörden.

Art. 64

Gerichte 1 Gerichtliche Befugnisse im Strafverfahren haben: a) das Zwangsmassnahmengericht; b) die Polizeirichterin oder der Polizeirichter, die Bezirksstrafgerichte, das Wirtschaftsstrafgericht und das Jugendstrafgericht als erstinstanzliche Gerichte; c) die Strafkammer des Kantonsgerichts als Beschwerdeinstanz; d) der Strafappellationshof des Kantonsgerichts als Berufungsinstanz. 4.4.2 Kantonspolizei

Art. 65

1 Polizeiaufgaben werden von der Kantonspolizei wahrgenommen. 2 Der Staatsrat bestimmt die Offizierinnen und Offiziere der Kantonspolizei, die mit den Aufgaben betraut sind, die dieses Gesetz den Offizierinnen und Offizieren der Gerichtspolizei überträgt. 3 Die Befugnisse der Kantonspolizei richten sich nach der Spezialgesetzgebung und nach der Strafprozessordnung. In Fällen der Bundesgerichtsbarkeit richten sie sich nach Artikel 27 StPO. 4 Die Organisation der Kantonspolizei wird in einem Spezialgesetz geregelt. 4.4.3 Staatsanwaltschaft

Art. 66

Organisation 1 Die Staatsanwaltschaft hat ihren Sitz in Freiburg. Sie ist für den ganzen Kanton zuständig. 2 Die Staatsanwaltschaft legt in einem Reglement ihre Organisation und Arbeitsweise fest, soweit dies nicht im Gesetz geregelt ist. Das Reglement bedarf der Annahme durch die Mehrheit der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und der Genehmigung durch den Justizrat. 3 Der Grosse Rat wählt nach Begutachtung durch den Justizrat aus den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten für fünf Jahre eine Generalstaatsanwältin oder einen Generalstaatsanwalt sowie eine stellvertretende Generalstaatsanwältin oder einen stellvertretenden Generalstaatsanwalt. Sie können zweimal wiedergewählt werden.

Art. 67

Generalstaatsanwältin bzw. Generalstaatsanwalt 1 Der Staatsanwaltschaft steht eine Generalstaatsanwältin oder ein Generalstaatsanwalt vor. 2 Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt teilt den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten die Angelegenheiten unter Berücksichtigung der Sprache und der Art der Straftat zu und achtet dabei auf eine gleichmässige Verteilung der Arbeitslast. 3 Sie oder er ist insbesondere dafür zuständig: a) Anweisungen für den ordnungsgemässen Betrieb der Staatsanwaltschaft zu erteilen; b) zur einheitlichen Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs Weisungen an die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die Polizei und die übrigen Strafverfolgungsbehörden zu erlassen; c) zusammen mit dem Staatsrat die Kriminalpolitik zu bestimmen; d) bei Vernehmlassungsverfahren zu strafrechtlichen Vorlagen Stellung zu nehmen; e) die Staatsanwaltschaft nach aussen zu vertreten; f) die den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten übertragenen Befugnisse wahrzunehmen. 4 Sie oder er kann gegen die Strafbefehle der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte oder anderer Strafverfolgungsbehörden Einsprache erheben und genehmigt die Einstellungsverfügungen, sofern diese nicht nach dem Rückzug einer Klage oder nach einem erfolgreichen Schlichtungsverfahren ergehen. Sie oder er kann zudem eine Richtlinie erlassen, um die Kontrolle von Nichtanhandnahme- und Sistierungsverfügungen zu regeln.

Art. 68

Stellvertretung 1 Die Stellvertretende Generalstaatsanwältin oder der Stellvertretende Generalstaatsanwalt vertritt die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt in ihren Aufgaben.

Art. 69

Staatsanwältinnen und Staatsanwälte – Aufgaben 1 Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte leiten das Vorverfahren, verfolgen Straftaten im Rahmen der Untersuchung, erheben gegebenenfalls Anklage und vertreten diese. 2 Grundsätzlich wird die Anklage von derjenigen Person vertreten, die schon die Untersuchung geführt hat. 3 Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erlassen die Verfügungen, für deren Erlass sie nach der Strafprozessordnung und der Sondergesetzgebung zuständig sind.

Art. 70

Staatsanwältinnen und Staatsanwälte – Stellung 1 Alle Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind einander gleichgestellt. 2 Das Reglement der Staatsanwaltschaft sieht Spezialisierungen vor, namentlich für die Bereiche Sexualdelikte, Wirtschaftsdelikte und Jugendkriminalität.

Art. 71

Staatsanwältinnen und Staatsanwälte – Jugendstaatsanwältinnen und -anwälte 1 Die auf dem Gebiet der Jugendkriminalität spezialisierten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte bilden die Jugendstaatsanwaltschaft. Sie nehmen alle Befugnisse wahr, die nach der Jugendstrafprozessordnung der Jugendstaatsanwaltschaft zustehen. Sie können insbesondere gegen Strafbefehle Einsprache erheben und Nichtanhandnahme-, Sistierungs- und Einstellungsverfügungen genehmigen. 2 Sie können auch Verfahren gegen Erwachsene führen.

Art. 71a

Ansprechperson für den Datenschutz 1 Die Staatsanwaltschaft ernennt eine Ansprechperson für den Datenschutz im Sinne von Artikel 45 DSchG. 2 Sie hat folgende Aufgaben: a) sie berät und sensibilisiert das Personal der Staatsanwaltschaft im Bereich des Datenschutzes; b) sie arbeitet bei der Erstellung von Folgenabschätzungen im Sinne der Datenschutzgesetzgebung mit; c) sie bearbeitet Anfragen von betroffenen Personen zur Bearbeitung ihrer Daten; d) sie beantwortet Anfragen der kantonalen Aufsichtsbehörde im Datenschutzbereich. 3 Die Ansprechperson für den Datenschutz greift nicht in laufende Gerichtsverfahren ein. 4.4.4 Zwangsmassnahmengericht

Art. 72

Stellung 1 Das Zwangsmassnahmengericht im Sinne der Artikel 18 StPO und 7 Abs. 1 Bst. a JStPO ist für das ganze Kantonsgebiet zuständig. 2 Es kann einem Gericht, das vom Staatsrat bezeichnet wird, administrativ zugewiesen werden, verfügt dort über seine Zustelladresse und darf sowohl die Infrastruktur als auch das Personal dieses Gerichts für seine Aufgabenerfüllung in Anspruch nehmen. 3 Das Zwangsmassnahmengericht trifft seine Entscheide durch eine Einzelrichterin oder einen Einzelrichter.

Art. 73

Zusammensetzung 1 Das Zwangsmassnahmengericht wird von drei ordentlichen Richterinnen und Richtern und fünf Ersatzrichterinnen und -richtern gebildet. 2 Zwangsmassnahmenrichterinnen und -richter können auch andere Berufsrichterinnen und Berufsrichter sowie besonders befähigte Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sein.

Art. 74

Zuständigkeit 1 Unabhängig von seinen strafprozessualen Befugnissen entscheidet das Zwangsmassnahmengericht erstinstanzlich über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, soweit hierfür die richterliche Beurteilung vorgeschrieben ist. 4.4.5 Erstinstanzliche Gerichte

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