Gegenstand – Im Allgemeinen
1 Dieses Gesetz regelt die Zivil- und Strafrechtspflege sowie die Verwaltungsrechtspflege, soweit diese vom Kantonsgericht wahrgenommen wird.
2 Es enthält zudem verfahrensrechtliche Bestimmungen von allgemeiner
Tragweite sowie die Einführungsbestimmungen zur Zivilprozess-, Strafprozess- und Jugendstrafprozessordnung; die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten.
3 Das Verwaltungs- und das Verwaltungsgerichtsverfahren richtet sich nach
dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
Art. 2
Gegenstand – Kantonales Zivil- und Strafrecht
1 Die Zivilprozess-, Strafprozess- und Jugendstrafprozessordnung sowie dieses Gesetz finden auch auf das Zivil- und Strafrecht des Kantons sowie auf
das Übertretungsstrafrecht der Gemeinden Anwendung; besondere Bestimmungen bleiben vorbehalten.
Art. 3
Gerichtsbehörden
1 Die Zivilrechtspflege wird ausgeübt:
a) …
b) von den Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtangelegenheiten und
im Bereich der Gleichstellung von Frau und Mann;
c) von den Friedensgerichten, den Zivilgerichten und den Arbeits- und
Mietgerichten;
d) vom Kantonsgericht.
2 Die Strafrechtspflege wird ausgeübt:
a) von den Oberamtspersonen;
b) von der Staatsanwaltschaft;
c) vom Zwangsmassnahmengericht;
d) von den Polizeirichterinnen und Polizeirichtern;
e) von den Bezirksstrafgerichten;
f) vom Wirtschaftsstrafgericht;
g) vom Jugendstrafgericht;
h) vom Kantonsgericht.
3 Die Verwaltungsrechtspflege wird vom Kantonsgericht und von den besonderen Verwaltungsjustizbehörden ausgeübt.
4 Vorbehalten bleiben die Befugnisse, die durch dieses Gesetz oder durch die
Spezialgesetzgebung der Präsidentin oder dem Präsidenten der betreffenden
Gerichtsbehörde übertragen werden.
2 Amt der Richterinnen und Richter
2.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 4
Begriffe
1 Richterinnen und Richter sind Personen, die alleine oder im Kollegium über
richterliche Entscheidbefugnisse verfügen; zu diesen Personen gehören auch
die Beisitzenden und die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
2 Berufsrichterinnen und Berufsrichter sind Personen, die ihr Amt in einem
Anstellungsverhältnis mit Voll- oder Teilpensum ausüben.
3 Die besondere Stellung der Oberamtspersonen bleibt vorbehalten.
Art. 5
Unabhängigkeit
1 Die Unabhängigkeit der richterlichen Gewalt ist gewährleistet.
2 Die Gerichtsbehörden sind bei der Ausübung ihres Amtes nur dem Recht
verpflichtet.
Art. 6
Amtsdauer und Altersgrenze
1 Richterinnen und Richter werden auf unbestimmte Zeit gewählt.
2 Berufsrichterinnen und Berufsrichter scheiden am Ende des Kalenderjahres,
in dem sie das 65. Altersjahr vollendet haben, aus ihrem Amt aus, nebenberufliche Richterinnen und Richter am Ende des Kalenderjahres, in dem sie
das 70. Altersjahr vollendet haben. Der Justizrat kann für einzelne Verfahren
Ausnahmen gewähren, insbesondere um einer Richterin oder einem Richter
den Abschluss eines umfangreichen Verfahrens zu ermöglichen.
3 Die Abberufung (Art. 107 ff.) bleibt vorbehalten.
Art. 7
Wohnsitzpflicht
1 Richterinnen und Richter haben ihren Wohnsitz im Kanton.
2 Die Beisitzenden haben ihren Wohnsitz im betreffenden Gerichtskreis; ausgenommen sind die Beisitzenden der Friedensgerichte.
3 Der Justizrat kann befristete Abweichungen von dieser Regel gestatten, sofern dadurch der Verwaltung des Gerichtswesens kein Nachteil entsteht.
Art. 8
Stellung
1 Berufsrichterinnen und Berufsrichter unterstehen der Gesetzgebung über
das Staatspersonal; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes oder andere
besondere Vorschriften bleiben vorbehalten.
2.2 Wahl
Art. 9
Wählbarkeit – Im Allgemeinen
1 Als Richterinnen und Richter sind Personen wählbar:
a) die in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind oder ausländische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung sind;
b) gegen die keine Verlustscheine bestehen;
c) die nicht strafrechtlich verurteilt wurden wegen Handlungen, die mit
dem richterlichen Amt nicht vereinbar sind.
2 Die ausländischen Staatsangehörigen müssen zudem seit mindestens fünf
Jahren Wohnsitz im Kanton haben.
3 Die Artikel 16 und 17 bleiben vorbehalten.
Art. 10
Wählbarkeit – Ausbildung
1 Berufsrichterinnen und -richter sind entweder im Besitz eines Anwaltspatentes oder sie sind im Besitz eines Lizentiates oder Masters der Rechtswissenschaften. Sie weisen sich über genügende praktische Kenntnisse zur Ausübung des vorgesehenen Amtes aus.
2 …
Art. 10a
Gerichtsunabhängige Richterinnen und Richter
1 Der Grosse Rat kann Berufsrichterinnen und Berufsrichter wählen, die je
nach Bedarf bei den erstinstanzlichen Behörden eingesetzt werden.
2 Über den Einsatz dieser Richterinnen und Richter entscheidet der Justizrat
auf Antrag der betroffenen Gerichtsbehörden.
Art. 10b
Beschäftigungsgrad
1 Der Beschäftigungsgrad der Berufsrichterinnen und Berufsrichter wird bei
ihrer Wahl festgelegt.
2 Der Justizrat kann im Rahmen der verfügbaren Stellenprozente mit dem
Einverständnis des betroffenen Gerichts und im Einvernehmen mit der
betroffenen Richterin oder dem betroffenen Richter eine Änderung des Beschäftigungsgrads erlauben. Die Justizkommission des Grossen Rates wird
vorgängig darüber informiert.
Art. 11
Verfahren – Grundsätze
1 Richterinnen und Richter werden nach einer Ausschreibung auf Stellungnahme des Justizrats vom Grossen Rat gewählt.
2 Wenn der Beschäftigungsgrad einer zu besetzenden Berufsrichterstelle
10 % nicht überschreitet, kann der Justizrat auf eine Ausschreibung verzichten.
Art. 12
Verfahren – Aufgaben des Justizrats
1 Der Justizrat organisiert die Ausschreibung, überprüft die Wählbarkeitsvoraussetzungen und begutachtet die Bewerbungen zuhanden des Grossen Rats.
2 Bei der Begutachtung der Bewerbungen stützt sich der Justizrat auf die Ausbildung, die berufliche Erfahrung und die persönlichen Qualitäten der Kandidatinnen und Kandidaten.
3 Er leitet die Bewerbungsunterlagen an den Grossen Rat weiter; dieser unterbreitet sie seiner Justizkommission zur Stellungnahme.
Art. 13
Verfahren – Verfahren vor dem Grossen Rat
1 Die Richterinnen und Richter werden aus den Bewerberinnen und Bewerbern in Einzelwahl gewählt.
2 Die Wahlen werden von der Justizkommission des Grossen Rats vorbereitet.
Art. 14
Verfahren – Eid oder feierliches Versprechen
1 Vor Amtsantritt leisten die Richterinnen und Richter vor dem Grossen Rat
den Eid oder geben vor ihm das feierliche Versprechen ab, ihr Amt getreu
auszuüben.
2 Die Wahl wird hinfällig, wenn die gewählte Person den Eid oder das feierliche Versprechen verweigert.
2.3 Unvereinbarkeit
Art. 15
Gewaltenteilung
1 Berufsrichterinnen und -richter können nicht Mitglied des Staatsrats oder
des Grossen Rats oder Oberamtsperson sein.
Art. 16
Verwandtschaft
1 Es können nicht gleichzeitig als Richterin oder Richter oder als Gerichtsschreiberin oder Gerichtsschreiber derselben Gerichtsbehörde angehören:
a) Verwandte in direkter Linie;
b) Ehegatten und die eingetragenen Partnerinnen oder Partner;
c) Verschwägerte ersten Grades (Schwiegervater oder -mutter und
Schwiegersohn oder -tochter);
d) voll- und halbbürtige Geschwister;
e) Verwandte und Verschwägerte dritten Grades (Onkel, Tante, Neffe und
Nichte);
f) Geschwisterkinder;
g) Verschwägerte zweiten Grades (Schwäger, Schwägerinnen);
h) Personen, deren Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen oder Partner
verschwistert sind.
2 Diese Unvereinbarkeitsgründe aufgrund von Verwandtschaft oder Schwägerschaft gelten ebenfalls für Personen in faktischer Lebensgemeinschaft.
3 Entsteht eine Unvereinbarkeit nach Absatz 1 oder 2, so verzichtet diejenige
Person, die ihr Amt weniger lange bekleidet, auf ihr Amt, sofern die betroffenen Personen keine andere Lösung treffen.
4 Der Justizrat kann für Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber Ausnahmen gestatten.
Art. 17
Unvereinbare Tätigkeiten
1 Richterinnen und Richtern ist jede Tätigkeit untersagt, die mit der richterlichen Unabhängigkeit oder der Würde ihres Amtes unvereinbar ist.
2 Berufsrichterinnen und -richter dürfen keiner anderen entgeltlichen Beschäftigung nachgehen.
3 Der Justizrat kann Berufsrichterinnen und -richtern eine andere entgeltliche
Beschäftigung gestatten, sofern dadurch der Verwaltung des Gerichtswesens
kein Nachteil entsteht und die Unabhängigkeit der Justiz nicht gefährdet erscheint. Sind diese Voraussetzungen bei Richterinnen oder Richtern im Teilpensum gegeben, so muss die Bewilligung erteilt werden.
4 Der Justizrat kann eine Berufsrichterin oder einen Berufsrichter in mehreren
Gerichtskreisen mit der gleichen Funktion betrauen.
2.4 Ausstand
Art. 18
1 Die Ausstandsgründe und das Ausstandsverfahren richten sich nach der anwendbaren Verfahrensordnung.
1bis Im Fall eines nicht strittigen Ausstandes von Amtes wegen bestimmt das
Kantonsgericht eine oder mehrere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für
das in den Ausstand getretene Einzel- oder Kollegialgericht.
2 Ist der Ausstand strittig, so entscheidet folgende Behörde oder Person:
a) bei einem Kollegialgericht: das Gericht unter Ausschluss des betroffenen Mitglieds und unter Beizug eines Ersatzmitglieds;
b) bei einem Einzelgericht: die Stellvertreterin oder der Stellvertreter;
c) bei einer sachverständigen Person: die Behörde, die sie bestimmt hat;
d) bei einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter: die Verfahrensleitung.
2bis Die besonderen Vorschriften der Strafprozessordnung bleiben vorbehalten.
3 Ist eine Kollegialbehörde infolge von Ausstandsgesuchen nicht mehr beschlussfähig, so ernennt der Justizrat die notwendige Anzahl ausserordentlicher Mitglieder, damit sie über das Ausstandsgesuch entscheiden kann.
3 Interne Organisation der Gerichtsbehörden und Infrastruktur
Art. 19
Anzahl der Richterinnen und Richter und der Mitarbeitenden
1 Für eine sowohl qualitativ hochstehende als auch rasche Geschäftserledigung verfügt jede Gerichtsbehörde über hinreichend Richterinnen und Richter, Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie administratives Personal.
2 Die Anzahl der Richterinnen und Richter, der Gerichtsschreiberinnen und
Gerichtsschreiber sowie der übrigen Mitarbeitenden wird nach Anhörung der
betroffenen Gerichtsbehörde und des Justizrats vom Staatsrat festgelegt.
Art. 20
Sprache
1 Bei Gerichtsbehörden, deren Zuständigkeit sich auf einen zweisprachigen
Gerichtskreis erstrecken, sind beide Amtssprachen angemessen vertreten.
Art. 21
Richterinnen und Richter – Gerichtsverwaltung
1 Den Berufsrichterinnen und -richtern einer Gerichtsbehörde obliegt die Verwaltung dieser Behörde.
2 Soweit eine Gerichtsbehörde über mehrere Berufsrichterinnen und Berufsrichter verfügt, sind diese einander gleichgestellt. Sie bestimmen aus ihrer
Mitte eine Person, die jeweils für ein Jahr in den administrativen Angelegenheiten den Vorsitz führt. Haben sie niemanden bestimmt, so bezeichnet der
Justizrat diese Person.
2bis Der Justizrat kann im Einverständnis mit dem Staatsrat Regionalisierungen oder die zentralisierte Verwaltung bestimmter administrativer Aufgaben
vorsehen. Er kann den Gerichtsbehörden verbindliche, allgemeine oder spezifische, Richtlinien erlassen.
3 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Organisation
des Kantonsgerichts und der Staatsanwaltschaft.
Art. 22
Richterinnen und Richter – Stellvertretung
1 Jede Berufsrichterin und jeder Berufsrichter verfügt für den Fall, dass sie
oder er verhindert ist, über eine oder mehrere ordentliche Stellvertreterinnen
oder Stellvertreter.
2 Die Stellvertretung wird vom Justizrat aus dem Kreis der Berufsrichterinnen
und Berufsrichter der betreffenden Gerichtsbehörde sämtlicher Gerichtsbezirke bestimmt und muss über die gleichen fachlichen und sprachlichen Fähigkeiten verfügen, um die Geschäfte der verhinderten Person angemessen
wahrnehmen zu können. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Bezeichnung der Stellvertretung für die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt und für die Kantonsrichterinnen und -richter.
3 Ist auch die ordentliche Stellvertretung verhindert, so nimmt sich eine andere Berufsrichterin oder ein anderer Berufsrichter, die oder der über die gleichen fachlichen und sprachlichen Fähigkeiten verfügt, der Sache an.
4 Sind alle in Frage kommenden Berufsrichterinnen und Berufsrichter verhindert und kann auch aus der Mitte der Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter des
Kantonsgerichts keine hinreichende Stellvertretung bestellt werden, so bezeichnet der Justizrat ad hoc die notwendige Anzahl Richterinnen und Richter und vereidigt sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des entsprechenden
Verfahrens. Es können dabei sowohl kantonale als auch ausserkantonale
Richterinnen oder Richter sowie alle weiteren Personen, die über die notwendigen Fähigkeiten verfügen, beigezogen werden.
5 Kann ein Gericht infolge von Verhinderungen nicht mehr ordnungsgemäss
bestellt werden, so überweist das Kantonsgericht die Angelegenheit dem gleichen Gericht eines anderen Gerichtskreises, welches das Dossier im Namen
des örtlich zuständigen Gerichts behandelt.
Art. 23
Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber – Aufgaben
1 Zur gesetzmässigen Besetzung jeder Gerichtsbehörde gehört auch eine Gerichtsschreiberin oder ein Gerichtsschreiber.
2 Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber wirken bei allen Entscheiden mit beratender Stimme mit; vorbehalten sind prozessleitende Verfügungen und die gesetzlichen Ausnahmen.
3 Sie wirken an der richtigen Abwicklung der Geschäfte mit, redigieren die
Urteile, Beschlüsse und anderen Akte, die von der Behörde ausgehen, der sie
unterstellt sind, und unterzeichnen sie. Sie nehmen zudem alle Aufgaben
wahr, die die Gesetzgebung ihnen überträgt.
4 Gerichtsschreiber-Berichterstatterinnen und Gerichtsschreiber-Berichterstatter instruieren die Angelegenheiten und verfassen Urteilsentwürfe zuhanden
der Spruchbehörde. Ihre Stellung wird im Reglement des Kantonsgerichts geregelt.
Art. 24
Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber – Stellung
1 Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber verfügen über ein Lizentiat
oder einen Master der Rechtswissenschaften.
2 Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber unterstehen der Behörde,
der sie zugeteilt sind, und der vorsitzenden Person; sie haben deren Weisungen zu befolgen.
3 Gerichtsbehörden mit mehreren Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern können eine Chefgerichtsschreiberin oder einen Chefgerichtsschreiber
bezeichnen und dieser Person besondere Aufgaben übertragen.
4 Das Kantonsgericht verfügt zudem über Gerichtsschreiber-Berichterstatterinnen und Gerichtsschreiber-Berichterstatter.
Art. 25
Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber – Andere Tätigkeiten
1 Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber können als Berufsrichterinnen
oder Berufsrichter amten. Im Übrigen richtet sich die Zulässigkeit einer entgeltlichen Beschäftigung nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal.
Art. 26
Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber – Verhinderung aller Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber
1 Sind alle Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber einer Gerichtsbehörde verhindert, bezeichnet die Verfahrensleitung eine Gerichtsschreiberin oder
einen Gerichtsschreiber ad hoc und vereidigt diese Person.
Art. 27
Weibelinnen und Weibel
1 Soweit eine Gerichtsbehörde über Weibelinnen oder Weibel verfügt, nehmen diese die Aufgaben wahr, die ihnen von der Gerichtsbehörde übertragen
werden; sie erhalten von der Behörde, der sie unterstellt sind, die nötigen
Weisungen.
2 Sie unterstehen der Aufsicht der Berufsrichterinnen und -richter oder der
Chefgerichtsschreiberin oder des Chefgerichtsschreibers bzw. der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs derjenigen Behörde, der sie unterstellt
sind.
3 Die Weibelinnen und Weibel können auf der Gerichtsschreiberei der Behörde, der sie unterstellt sind, zu Büroarbeiten angehalten werden.
Art. 28
Anstellung des Personals
1 Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter der Gerichtsschreiberei sowie die Weibelinnen und Weibel werden nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal angestellt und von der
Behörde, der sie unterstellt sind vereidigt.
2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichtsschreiberei des Kantonsgerichts werden von diesem angestellt.
Art. 29
Organisationsreglement
1 Soweit nicht im Gesetz geregelt, bestimmen die Gerichtsbehörden ihre Organisation in einem Reglement. Bleibt eine Behörde untätig, so erlässt das
Kantonsgericht das Reglement.
2 Die Artikel 49 und 66 Abs. 2 bleiben vorbehalten.
Art. 30
Information der Öffentlichkeit
1 Die Gerichtsbehörden stellen gemäss der einschlägigen Gesetzgebung und
im Einklang mit den Prozessordnungen sicher, dass:
a) die Öffentlichkeit über ihre Rechtsprechungs- und Verwaltungstätigkeit
und über allgemeine Fragen im Zusammenhang mit dem Gerichtswesen
informiert wird;
b) der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten gewährleistet ist.
2 Das Kantonsgericht ergänzt diese Bestimmungen auf dem Verordnungsweg.
Art. 31
Infrastruktur
1 Der Staat stellt den Gerichtsbehörden die nötige Infrastruktur und sämtliche
für die Tätigkeit der Gerichtsbehörden erforderlichen Mittel zur Verfügung.
2 Die Gemeinden können bei Bedarf verpflichtet werden, dem Staat auf dessen Kosten zweckmässige Räumlichkeiten oder Grundstücke für die Gerichtsbehörden zur Verfügung zu stellen. Ist die Höhe der Entschädigung
streitig, so entscheidet die Enteignungskommission.
4 Zuständigkeit der Gerichtsbehörden
4.1 Gerichtskreise
Art. 32
Grundsatz
1 Wo es nicht anders bestimmt ist, erstreckt sich die Gerichtsbarkeit einer Gerichtsbehörde auf den Gerichtsbezirk, in dem sie ihren Sitz hat.
2 Die Gerichtsbezirke entsprechen den Verwaltungsbezirken; es sind dies:
a) der Gerichtsbezirk Saane mit Gerichtssitz in Freiburg;
b) der Gerichtsbezirk Sense mit Gerichtssitz in Tafers;
c) der Gerichtsbezirk Greyerz mit Gerichtssitz in Bulle;
d) der Gerichtsbezirk See mit Gerichtssitz in Murten;
e) der Gerichtsbezirk Glane mit Gerichtssitz in Romont;
f) der Gerichtsbezirk Broye mit Gerichtssitz in Estavayer-le-Lac;
g) der Gerichtsbezirk Vivisbach mit Gerichtssitz in Châtel-Saint-Denis.
3 In allen Gerichtsbezirken besteht am Gerichtssitz nach Absatz 2 ein Bezirksgericht und ein Friedensgericht.
4 Sofern es die Umstände rechtfertigen, kann die Verfahrensleitung anordnen,
dass Sitzungen ausnahmsweise an einem anderen Ort als am Gerichtssitz
durchgeführt werden.
Art. 33
Kantonsgebiet
1 Auf das ganze Kantonsgebiet erstreckt sich die Gerichtsbarkeit des
Kantonsgerichts, des Zwangsmassnahmengerichts, des Wirtschaftsstrafgerichts, des Jugendstrafgerichts und der Staatsanwaltschaft.
Art. 34
Mietgerichte
1 Die Mietgerichtsbarkeit wird von drei Mietgerichten wahrgenommen, nämlich vom:
a) Gericht für den Saanebezirk mit Sitz in Freiburg;
b) Gericht für den Sense- und den Seebezirk mit Sitz in Tafers;
c) Gericht für den Greyerz-, den Glane-, den Broye- und den Vivisbachbezirk mit Sitz in Bulle.
2 Das Mietgericht tagt in der Regel in den Räumlichkeiten des Gerichts desjenigen Bezirks, in dem sich der Mietgegenstand befindet.
4.2 Kantonsgericht
4.2.1 Grundsätze
Art. 35
Stellung
1 Das Kantonsgericht ist die oberste Behörde in Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen.
2 Es kann den Gerichtsbehörden im Hinblick auf ein koordiniertes und einheitliches Vorgehen Empfehlungen machen und verbindliche Richtlinien erlassen.
Art. 35a
Zuständigkeit
1 Das Kantonsgericht ist letzte kantonale Rechtsmittelinstanz in allen Streitigkeiten, sofern eine Streitigkeit nicht durch Gesetz in die endgültige Zuständigkeit einer anderen Behörde gelegt wird.
2 Es urteilt als einzige kantonale Instanz in Fällen, in denen die Gesetzgebung
dies vorsieht.
3 Es ist zuständig, wenn die vom Bundesrecht oder vom internationalen Recht
verlangte richterliche Überprüfung nicht schon von einer anderen Behörde
wahrgenommen wird.
Art. 36
Gerichtsbarkeit und Sitz
1 Die Tätigkeit des Kantonsgerichts erstreckt sich auf den Kanton.
2 Es hat seinen Sitz in Freiburg.
3 Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann es an jedem andern Ort tagen.
4.2.2 Zusammensetzung
Art. 37
Kantonsrichterinnen und Kantonsrichter
1 Das Kantonsgericht zählt 12 bis 16 Richterstellen und mindestens gleich
viele Ersatzrichterstellen.
2 Das Amt der Kantonsrichterin oder des Kantonsrichters kann in Teilzeit
ausgeübt werden, mindestens jedoch in einer 50 %-Stelle; die Zahl der Teilzeitstellen ist aber auf 4 Vollzeitäquivalente begrenzt.