Polizeirichterin oder -richter – Arbeitsweise und Zuständigkeit
1 Die Präsidentin oder der Präsident des Bezirksgerichts übt als Einzelgericht
das Amt der Polizeirichterin oder des Polizeirichters aus.
2 Sofern das Gesetz keine andere Behörde als zuständig bezeichnet, beurteilt
die Polizeirichterin oder der Polizeirichter erstinstanzlich:
a) Übertretungen;
b) Verbrechen und Vergehen, mit Ausnahme derer, für welche die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als 18 Monaten, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 Abs.
3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufender bedingter Sanktion,
einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren beantragt.
Art. 76
Polizeirichterin oder -richter – Massgebende Strafe
1 Für die Bestimmung der Zuständigkeit der Polizeirichterin bzw. des Polizeirichters oder des Strafgerichts ist diejenige Strafe massgebend, die aufgrund
der Aktenlage und der Praxis der urteilenden Behörden in vergleichbaren Fällen für die Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt der Überweisung an eine urteilende Behörde in Betracht kommt.
2 Richtet sich das Verfahren gegen mehrere Beschuldigte, so ist diejenige
Strafe massgebend, die für den Beschuldigten, dem die schwerste Strafe
droht, in Betracht gezogen wird.
3 Die Polizeirichterin oder der Polizeirichter überweist die Sache gemäss Artikel 334 StPO an das Strafgericht, wenn sie oder er zum Schluss kommt,
dass ihre oder seine Urteilskompetenz überschritten wird.
4 Die Verfahrensleitung des Strafgerichts kann die Sache an die Polizeirichterin oder den Polizeirichter überweisen, wenn das Strafgericht offensichtlich
unzuständig ist und die beschuldigten Personen und die Staatsanwaltschaft
zustimmen.
Art. 77
Bezirksstrafgericht
1 Das Bezirksstrafgericht tagt unter dem Vorsitz einer Berufsrichterin oder eines Berufsrichters des Bezirksgerichts mit vier Beisitzenden.
2 Es befindet erstinstanzlich über alle Strafsachen, für die keine andere Behörde zuständig ist.
Art. 78
Wirtschaftsstrafgericht – Zusammensetzung
1 Das Wirtschaftsstrafgericht ist ein erstinstanzliches Gericht, dessen Gerichtsbarkeit sich auf das ganze Kantonsgebiet erstreckt. Es ist administrativ
dem Bezirksgericht der Saane zugewiesen.
2 Das Wirtschaftsstrafgericht wird aus mindestens einer Präsidentin oder einem Präsidenten und zwölf Beisitzenden gebildet, die über die nötigen Fachkenntnisse für die Behandlung der dem Gericht übertragenen Fälle verfügen
müssen.
3 Die Präsidentin oder der Präsident hat die gleiche Stellung wie die Berufsrichterinnen und Berufsrichter des Strafgerichts. Diese Person muss eine
angemessene Ausbildung im Wirtschafts- und Finanzwesen haben. Sie kann
daneben das Amt einer Berufsrichterin oder eines Berufsrichters in Angelegenheiten ausüben, für die nicht das Wirtschaftsstrafgericht zuständig ist.
Art. 79
Wirtschaftsstrafgericht – Zuständigkeit
1 Das Wirtschaftsstrafgericht beurteilt die Angelegenheiten, die hauptsächlich
Vermögensdelikte oder Urkundenfälschungen betreffen, wenn ihre Abklärung besondere wirtschaftliche Kenntnisse oder die Würdigung einer grossen
Zahl von Beweisurkunden erfordert.
Art. 80
Wirtschaftsstrafgericht – Arbeitsweise
1 Das Wirtschaftsstrafgericht tagt unter dem Vorsitz der Präsidentin bzw. des
Präsidenten mit vier Beisitzenden.
2 Das Wirtschaftsstrafgericht tagt in der Regel am Gerichtsstand der Strafverfolgung. Es kann die Räumlichkeiten der anderen Gerichtsbehörden benutzen.
3 Das Wirtschaftsstrafgericht wählt zu seiner Gerichtsschreiberin oder seinem
Gerichtsschreiber eine Person, die bei einer ordentlichen Behörde eine solche
Funktion ausübt, oder stellt jemanden zu diesem Zweck für die Dauer der
betreffenden Verfahren an.
Art. 81
Jugendstrafgericht – Stellung
1 Das Jugendstrafgericht ist ein erstinstanzliches Gericht, dessen Gerichtsbarkeit sich auf das ganze Kantonsgebiet erstreckt.
2 Es ist das Jugendgericht im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 Bst. b JStPO. Es
nimmt die Befugnisse nach Artikel 34 JStPO wahr.
3 Der Sitz des Jugendstrafgerichts befindet sich in Freiburg. Das Gericht kann
die Räumlichkeiten der anderen Gerichtsbehörden mitbenutzen.
Art. 82
Jugendstrafgericht – Zusammensetzung und Arbeitsweise
1 Das Jugendstrafgericht wird von Präsidentinnen und Präsidenten sowie von
vier Beisitzenden und vier Ersatzbeisitzenden gebildet, die die nötigen Fachkenntnisse zur Behandlung der dieser Behörde übertragenen Fälle besitzen.
2 Es tagt mit einer Präsidentin oder einem Präsidenten und zwei Beisitzenden.
3 Sind die Beisitzenden verhindert, so können die Präsidentinnen und Präsidenten als Beisitzende amten.
Art. 83
Jugendstrafgericht – Jugendrichterinnen und Jugendrichter
1 Die Präsidentinnen und Präsidenten des Jugendstrafgerichts sind die Untersuchungsbehörde im Sinne von Artikel 6 Abs. 2 JStPO.
2 Sie nehmen alle Befugnisse wahr, die nach der Jugendstrafprozessordnung
der Untersuchungsbehörde zustehen.
3 Sie können eine Mediation anordnen.
Art. 84
Oberamtsperson
1 Die Oberamtsperson beurteilt die Angelegenheiten, die nach der Spezialgesetzgebung in ihre Zuständigkeit fallen.
2 Die Staatsanwaltschaft überweist die Akten an die Oberamtsperson zur
Durchführung eines Versöhnungsversuchs, wenn ausschliesslich Antragsdelikte Gegenstand des Verfahrens sind und das Zustandekommen einer Einigung nicht von vornherein aussichtslos erscheint.
3 Die Oberamtsperson hält das Ergebnis der Verhandlung im Protokoll fest
und übermittelt dieses der Staatsanwaltschaft.
4.4.6 Strafkammer und Strafappellationshof
Art. 85
1 Die Strafkammer des Kantonsgerichts ist Beschwerdeinstanz nach den Artikeln 20 StPO und 7 Abs. 1 Bst. c JStPO.
2 Der Strafappellationshof des Kantonsgerichts ist Berufungsinstanz nach den
Artikeln 21 StPO und 7 Abs. 1 Bst. d JStPO.
4.5 Verwaltungsrechtspflege
Art. 86
Erstinstanzliches Verwaltungsverfahren
1 Das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren wird von den dafür gesetzlich
vorgesehenen Behörden geführt.
Art. 87
Verwaltungsgerichtsbarkeit – Im Allgemeinen
1 Das Kantonsgericht beurteilt als letzte kantonale Instanz verwaltungsrechtliche Streitigkeiten, soweit sie nicht durch Gesetz in die endgültige Zuständigkeit einer anderen Behörde gelegt werden.
2 Es erkennt als einzige kantonale Instanz über alle verwaltungsrechtlichen
Klagen, deren Beurteilung nicht durch Gesetz einer anderen Behörde zugewiesen wird.
Art. 88
Verwaltungsgerichtsbarkeit – Steuergerichtshof
1 Der Steuergerichtshof des Kantonsgerichts entscheidet Streitigkeiten über
öffentliche Abgaben.
Art. 89
Verwaltungsgerichtsbarkeit – Sozialversicherungsgerichtshof
1 Der Sozialversicherungsgerichtshof des Kantonsgerichts entscheidet über
Streitigkeiten, namentlich auf dem Gebiet:
a) der Sozialversicherungen;
b) der Familienzulagen und Mutterschaftsbeiträge;
c) der finanziellen Unterstützung bei der Krankenversicherung;
d) der Sozialhilfe und der Hilfe in Notlagen nach Artikel 12 der Bundesverfassung vom 18. April 1999.
5 Justizrat
5.1 Stellung
Art. 90
1 Der Justizrat ist die Aufsichtsbehörde über die Justiz.
2 Er ist gegenüber der gesetzgebenden, der vollziehenden und der richterlichen Gewalt unabhängig.
3 Die Oberaufsicht des Grossen Rates bleibt vorbehalten.
5.2 Befugnisse
Art. 91
1 Der Justizrat hat folgende Befugnisse:
a) Er übt die administrative Aufsicht über die Gerichtsbehörden aus.
b) Er übt die disziplinarische Aufsicht über die Richterinnen und Richter
aus.
c) Er beantwortet die Fragen über die Gerichtsverwaltung, die an den
Grossen Rat gerichtet werden.
d) Er kann ausnahmsweise in dringenden Fällen eine Richterin oder einen
Richter für höchstens sechs Monate ernennen. Er teilt dies unverzüglich
der Justizkommission mit.
dbis ) Ausserdem kann er bei voraussichtlich längerer Verhinderung einer
Richterin oder eines Richters für höchstens zwölf Monate eine Ersatzperson ernennen. Schliesslich kann er im besonderen Bedarfsfall eine
Richterin oder einen Richter ernennen für die Behandlung aussergewöhnlich umfangreicher, wichtiger oder besonderer Fälle. Diese Ernennungen müssen vom Grossen Rat nach Stellungnahme der Justizkommission genehmigt werden.
e) Er übt des Weiteren alle Befugnisse aus, die ihm vom Gesetz übertragen werden.
2 Er nimmt zuhanden des Grossen Rates Stellung zu den Bewerbungen für
Richterstellen.
3 Die Unabhängigkeit der Gerichtsbehörden in der Ausübung ihrer richterlichen Tätigkeiten ist gewährleistet.
5.3 Organisation und Geschäftsführung
Art. 92
Im Allgemeinen
1 Der Justizrat regelt seine Organisation und Geschäftsführung selbst; die folgenden Bestimmungen bleiben vorbehalten.
2 Die Bestimmungen des Reglements über die Organisation und die Arbeitsweise der Kommissionen des Staates sind subsidiär anwendbar.
Art. 93
Mitglieder
1 Die Mitglieder des Justizrates werden vom Grossen Rat für eine individuelle Dauer von fünf Jahren einzeln gewählt. Ihre Mitgliedschaft endet ausserdem von Rechts wegen, wenn sie aus der Behörde oder der Personengruppe,
die sie vertreten, ausscheiden.
2 Die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes über den Ausstand
gelten für den Justizrat sinngemäss.
Art. 94
Vorsitz
1 Der Justizrat bezeichnet für die Dauer von drei Jahren seine Präsidentin
oder seinen Präsidenten und seine Vizepräsidentin oder seinen Vizepräsidenten. Wiederwahl ist möglich.
Art. 95
Sekretariat
1 Der Justizrat verfügt über ein Sekretariat mit einer juristischen Sekretärin
oder einem juristischen Sekretär und dem nötigen administrativen Personal.
2 Er stellt die Mitglieder des Sekretariates an.
3 Das Dienstverhältnis der Mitglieder des Sekretariates richtet sich nach der
Gesetzgebung über das Staatspersonal.
Art. 96
Übertragung von Aufgaben
1 Der Justizrat kann einem oder mehreren seiner Mitglieder die Instruktion
von Verfahren und die Vorbereitung von Entscheiden übertragen.
2 Für die Inspektionen kann er eine Delegation, die mindestens zwei Mitglieder umfassen muss, entsenden.
Art. 97
Sitzungen
1 Der Justizrat tagt so oft sich dies als notwendig erweist.
2 In dringenden Fällen oder bei Angelegenheiten von geringer Bedeutung
kann er auf dem Zirkulationsweg entscheiden, es sei denn, ein Mitglied sei
dagegen.
Art. 98
Amtsgeheimnis
1 Die Mitglieder des Justizrates unterstehen dem Amtsgeheimnis.
Art. 99
Information der Öffentlichkeit
1 Der Justizrat informiert regelmässig die Öffentlichkeit durch seine Präsidentin oder seinen Präsidenten und ausserdem jedes Mal, wenn die Situation es
verlangt.
Art. 100
Entschädigung
1 Der Staatsrat regelt die Entschädigungen der Mitglieder des Justizrates.
6 Aufsicht
6.1 Aufsichtsbehörden
Art. 101
Justizrat
1 Richterinnen und Richter unterstehen der Aufsicht des Justizrats.
2 Die Gerichtsbehörden erstatten dem Justizrat einen jährlichen Tätigkeitsbericht und liefern ihm alle zur Ausübung seiner Tätigkeit notwendigen Informationen.
3 Der Justizrat übt seine Aufsicht von Amtes wegen aus; er stützt sich dabei
auf die von ihm gesammelten Informationen, auf Beschwerden und Anzeigen.
4 Liegt ein Sachverhalt vor, der nach Ansicht des Justizrats Anlass zu einer
Disziplinarmassnahme oder einer anderen Massnahme geben könnte, so eröffnet er ein Verfahren. Er informiert das Kantonsgericht.
5 Die Gerichtsbehörden informieren den Justizrat über Zustände und Vorkommnisse, die ein Eingreifen dieser Behörde oder des Grossen Rates erfordern könnten.
Art. 102
Übrige Behörden
1 Der Staatsrat übt gegenüber den Gerichtsbehörden die Befugnisse aus, die
das Gesetz in seine Zuständigkeit legt; dies gilt namentlich für den Bereich
der Finanz- und der Personalverwaltung.
2 Die Berufsrichterinnen und Berufsrichter üben die Aufsicht über die Gerichtsschreiberei aus, erteilen die nötigen Weisungen und überwachen die
ordnungsgemässe Erledigung der Geschäfte.
3 Die Finanzkontrolle über die Gerichtsbehörden und der Oberämter wird von
dem für die Finanzkontrolle zuständigen Amt 1) ausgeübt.
6.2 Disziplinarrecht
Art. 103
Massnahmen
1 Gegen Richterinnen und Richter, die ihre Dienstpflichten absichtlich oder
fahrlässig verletzen oder deren Verhalten mit der Würde ihres Amtes unvereinbar ist, können folgende Disziplinarmassnahmen ergriffen werden:
a) der Ordnungsruf;
b) der Verweis;
1) Heute: Finanzinspektorat.
c) die disziplinarische Abberufung.
2 Zusammen mit dem Verweis kann die Abberufung angedroht werden.
Art. 104
Verfahren
1 Die Disziplinarmassnahmen können nur nach einer vom Justizrat geführten
Untersuchung ausgesprochen werden. Die betroffene Person wird über die
Eröffnung der Untersuchung in Kenntnis gesetzt.
2 Die betroffene Person wird mündlich angehört. Nach der Untersuchung
kann sie eine schriftliche Stellungnahme einreichen und eine ergänzende Untersuchung beantragen.
3 Im Übrigen sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege anwendbar.
Art. 105
Zuständigkeit
1 Der Ordnungsruf und der Verweis werden vom Justizrat ausgesprochen.
2 Gelangt der Justizrat nach Abschluss der Untersuchung zur Auffassung, der
Sachverhalt könnte eine Abberufung rechtfertigen, so überweist er die Akten
dem Grossen Rat; dieser unterbreitet sie seiner Justizkommission zur Stellungnahme.
3 Er informiert das Kantonsgericht.
Art. 106
Verjährung
1 Das Recht, Disziplinarmassnahmen auszusprechen, verjährt zwei Jahre,
nachdem der Justizrat vom disziplinarisch relevanten Vorfall Kenntnis erhalten hat.
2 Diese Frist steht während der Dauer eines Strafverfahrens und während eines Beschwerdeverfahrens im Rahmen eines Disziplinarverfahrens still.
3 In jedem Fall verjährt das Recht, eine Disziplinarmassnahme auszusprechen, sieben Jahre nach dem disziplinarisch relevanten Verhalten.
6.3 Abberufung
Art. 107
Gründe
1 Ausser aus disziplinarischen Gründen werden Richterinnen und Richter abberufen, wenn sie:
a) die Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht mehr erfüllen;
b) sich als unfähig erweisen oder ein anderer Grund vorliegt, der die Belassung im Amt verunmöglicht;
c) ihre Wohnsitzpflicht gemäss Artikel 7 nicht erfüllen.
2 Wenn die Umstände es erlauben, werden sie vor der Abberufung schriftlich
verwarnt.
Art. 108
Eröffnung des Verfahrens
1 Das Abberufungsverfahren wird vom Justizrat eröffnet. Im Übrigen ist Artikel 104 anwendbar.
2 Der Justizrat kann gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über das Staatspersonal, die sinngemäss gelten, die betroffene Person vorläufig in ihrer Tätigkeit suspendieren und die Gehaltszahlungen einstellen.
3 Nach Abschluss der Untersuchung überweist er die Akten dem Grossen Rat;
dieser unterbreitet sie seiner Justizkommission.
Art. 109
Verfahren vor dem Grossen Rat
1 Die Justizkommission prüft die Akten, hört die betroffene Person an und
stellt dem Plenum Antrag.
2 Die Beratungen und die Abstimmung sind geheim.
3 Der Entscheid wird dem Justizrat mitgeteilt. Er ist endgültig.
6.4 Verantwortlichkeit
Art. 110
Zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit
1 Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Richterinnen und Richter und
Mitarbeitenden des Gerichtswesens wird durch das Gesetz über die Haftung
der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger geregelt.
1bis Vorbehalten sind Haftungsfälle, die vom Bundesrecht geregelt werden und
die der Zivilrechtspflege unterstehen.
2 Ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit richtet sich nach den Bestimmungen
der Strafgesetze.
Art. 111
Immunität
1 Eine Richterin oder ein Richter kann ohne Ermächtigung des Grossen Rats
nicht wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen verfolgt werden.
2 Die Aufhebung der Immunität kann nur von der Behörde verlangt werden,
die mit der Anzeige oder der Sache befasst ist.
3 Das Immunitätsaufhebungsverfahren richtet sich nach Artikel 173 des
Grossratsgesetzes vom 6. September 2006. Der Justizrat erstattet einen Bericht zuhanden des Grossen Rats.
6.5 Administrative Aufsicht
Art. 112
Gegenstand
1 Organisation und Arbeitsweise der Gerichtsbehörden unterstehen der
administrativen Aufsicht des Justizrats.
2 Der Justizrat kann dem Kantonsgericht die administrative Aufsicht über diese Behörden übertragen. Das Kantonsgericht erstattet Bericht über die von
ihm durchgeführten Inspektionen und weist auf allfällige Rückstände und
andere Missstände hin.
Art. 113
Ausübung der Aufsicht
1 Der Justizrat übt seine Aufsicht namentlich wie folgt aus:
a) Er prüft die Berichte der Gerichtsbehörden.
b) Er inspiziert die Gerichtsbehörden mindestens einmal pro Jahr.
c) Er behandelt die Anzeigen und Klagen gegen Richterinnen und Richter.
2 Er ist die zuständige Behörde für die Durchführung administrativer Untersuchungen. Artikel 129 des Gesetzes vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal gilt sinngemäss.
3 Die Gerichtsbehörden stellen dem Justizrat alle Informationen und Dokumente zur Verfügung, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Das
Amtsgeheimnis kann dem Justizrat nicht entgegengehalten werden.
Art. 114
Instrumentarium
1 Der Justizrat kann gegenüber den Gerichtsbehörden Weisungen erlassen, Instruktionen erteilen und jede andere notwendige Massnahme treffen.
2 Er sorgt namentlich für die Weiterbildung der Richterinnen und Richter.
3 Der Justizrat kann dem Grossen Rat Anträge zur Verbesserung der Arbeitsweise der Gerichtsbehörden unterbreiten.
7 Verfahrensrecht
7.1 Allgemeine Bestimmungen