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Justizgesetz

Fribourg · 130.1 · statute

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Contents: 185 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 10a
  12. Art. 10b
  13. Art. 11
  14. Art. 12
  15. Art. 13
  16. Art. 14
  17. Art. 15
  18. Art. 16
  19. Art. 17
  20. Art. 18
  21. Art. 19
  22. Art. 20
  23. Art. 21
  24. Art. 22
  25. Art. 23
  26. Art. 24
  27. Art. 25
  28. Art. 26
  29. Art. 27
  30. Art. 28
  31. Art. 29
  32. Art. 30
  33. Art. 31
  34. Art. 32
  35. Art. 33
  36. Art. 34
  37. Art. 35
  38. Art. 35a
  39. Art. 36
  40. Art. 37
  41. Art. 38
  42. Art. 39
  43. Art. 40
  44. Art. 41
  45. Art. 42
  46. Art. 43
  47. Art. 44
  48. Art. 45
  49. Art. 46
  50. Art. 46a
  51. Art. 47
  52. Art. 48
  53. Art. 49
  54. Art. 50
  55. Art. 51
  56. Art. 52
  57. Art. 53
  58. Art. 53a
  59. Art. 54
  60. Art. 55
  61. Art. 56
  62. Art. 57
  63. Art. 58
  64. Art. 59
  65. Art. 60
  66. Art. 61
  67. Art. 62
  68. Art. 63
  69. Art. 64
  70. Art. 65
  71. Art. 66
  72. Art. 67
  73. Art. 68
  74. Art. 69
  75. Art. 70
  76. Art. 71
  77. Art. 71a
  78. Art. 72
  79. Art. 73
  80. Art. 74
  81. Art. 75
  82. Art. 76
  83. Art. 77
  84. Art. 78
  85. Art. 79
  86. Art. 80
  87. Art. 81
  88. Art. 82
  89. Art. 83
  90. Art. 84
  91. Art. 85
  92. Art. 86
  93. Art. 87
  94. Art. 88
  95. Art. 89
  96. Art. 90
  97. Art. 91
  98. Art. 92
  99. Art. 93
  100. Art. 94
  101. Art. 95
  102. Art. 96
  103. Art. 97
  104. Art. 98
  105. Art. 99
  106. Art. 100
  107. Art. 101
  108. Art. 102
  109. Art. 103
  110. Art. 104
  111. Art. 105
  112. Art. 106
  113. Art. 107
  114. Art. 108
  115. Art. 109
  116. Art. 110
  117. Art. 111
  118. Art. 112
  119. Art. 113
  120. Art. 114
  121. Art. 115
  122. Art. 116
  123. Art. 117
  124. Art. 118
  125. Art. 119
  126. Art. 120
  127. Art. 121
  128. Art. 122
  129. Art. 123
  130. Art. 124
  131. Art. 125
  132. Art. 126
  133. Art. 127
  134. Art. 128
  135. Art. 129
  136. Art. 130
  137. Art. 131
  138. Art. 131a
  139. Art. 132
  140. Art. 133
  141. Art. 134
  142. Art. 134a
  143. Art. 134b
  144. Art. 135
  145. Art. 136
  146. Art. 137
  147. Art. 138
  148. Art. 139
  149. Art. 140
  150. Art. 141
  151. Art. 142
  152. Art. 143
  153. Art. 144
  154. Art. 145
  155. Art. 145a
  156. Art. 146
  157. Art. 147
  158. Art. 148
  159. Art. 149
  160. Art. 150
  161. Art. 151
  162. Art. 152
  163. Art. 153
  164. Art. 154
  165. Art. 154a
  166. Art. 155
  167. Art. 156
  168. Art. 157
  169. Art. 158
  170. Art. 159
  171. Art. 160
  172. Art. 161
  173. Art. 162
  174. Art. 163
  175. Art. 163a
  176. Art. 164
  177. Art. 165
  178. Art. 166
  179. Art. 167
  180. Art. 168
  181. Art. 169
  182. Art. 170
  183. Art. 171
  184. Art. 172
  185. Art. 173

185 provisions

Art. 1

Gegenstand – Im Allgemeinen 1 Dieses Gesetz regelt die Zivil- und Strafrechtspflege sowie die Verwaltungsrechtspflege, soweit diese vom Kantonsgericht wahrgenommen wird. 2 Es enthält zudem verfahrensrechtliche Bestimmungen von allgemeiner Tragweite sowie die Einführungsbestimmungen zur Zivilprozess-, Strafprozess- und Jugendstrafprozessordnung; die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten. 3 Das Verwaltungs- und das Verwaltungsgerichtsverfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.

Art. 2

Gegenstand – Kantonales Zivil- und Strafrecht 1 Die Zivilprozess-, Strafprozess- und Jugendstrafprozessordnung sowie dieses Gesetz finden auch auf das Zivil- und Strafrecht des Kantons sowie auf das Übertretungsstrafrecht der Gemeinden Anwendung; besondere Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Art. 3

Gerichtsbehörden 1 Die Zivilrechtspflege wird ausgeübt: a) … b) von den Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtangelegenheiten und im Bereich der Gleichstellung von Frau und Mann; c) von den Friedensgerichten, den Zivilgerichten und den Arbeits- und Mietgerichten; d) vom Kantonsgericht. 2 Die Strafrechtspflege wird ausgeübt: a) von den Oberamtspersonen; b) von der Staatsanwaltschaft; c) vom Zwangsmassnahmengericht; d) von den Polizeirichterinnen und Polizeirichtern; e) von den Bezirksstrafgerichten; f) vom Wirtschaftsstrafgericht; g) vom Jugendstrafgericht; h) vom Kantonsgericht. 3 Die Verwaltungsrechtspflege wird vom Kantonsgericht und von den besonderen Verwaltungsjustizbehörden ausgeübt. 4 Vorbehalten bleiben die Befugnisse, die durch dieses Gesetz oder durch die Spezialgesetzgebung der Präsidentin oder dem Präsidenten der betreffenden Gerichtsbehörde übertragen werden. 2 Amt der Richterinnen und Richter 2.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 4

Begriffe 1 Richterinnen und Richter sind Personen, die alleine oder im Kollegium über richterliche Entscheidbefugnisse verfügen; zu diesen Personen gehören auch die Beisitzenden und die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte. 2 Berufsrichterinnen und Berufsrichter sind Personen, die ihr Amt in einem Anstellungsverhältnis mit Voll- oder Teilpensum ausüben. 3 Die besondere Stellung der Oberamtspersonen bleibt vorbehalten.

Art. 5

Unabhängigkeit 1 Die Unabhängigkeit der richterlichen Gewalt ist gewährleistet. 2 Die Gerichtsbehörden sind bei der Ausübung ihres Amtes nur dem Recht verpflichtet.

Art. 6

Amtsdauer und Altersgrenze 1 Richterinnen und Richter werden auf unbestimmte Zeit gewählt. 2 Berufsrichterinnen und Berufsrichter scheiden am Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 65. Altersjahr vollendet haben, aus ihrem Amt aus, nebenberufliche Richterinnen und Richter am Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 70. Altersjahr vollendet haben. Der Justizrat kann für einzelne Verfahren Ausnahmen gewähren, insbesondere um einer Richterin oder einem Richter den Abschluss eines umfangreichen Verfahrens zu ermöglichen. 3 Die Abberufung (Art. 107 ff.) bleibt vorbehalten.

Art. 7

Wohnsitzpflicht 1 Richterinnen und Richter haben ihren Wohnsitz im Kanton. 2 Die Beisitzenden haben ihren Wohnsitz im betreffenden Gerichtskreis; ausgenommen sind die Beisitzenden der Friedensgerichte. 3 Der Justizrat kann befristete Abweichungen von dieser Regel gestatten, sofern dadurch der Verwaltung des Gerichtswesens kein Nachteil entsteht.

Art. 8

Stellung 1 Berufsrichterinnen und Berufsrichter unterstehen der Gesetzgebung über das Staatspersonal; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes oder andere besondere Vorschriften bleiben vorbehalten. 2.2 Wahl

Art. 9

Wählbarkeit – Im Allgemeinen 1 Als Richterinnen und Richter sind Personen wählbar: a) die in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind oder ausländische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung sind; b) gegen die keine Verlustscheine bestehen; c) die nicht strafrechtlich verurteilt wurden wegen Handlungen, die mit dem richterlichen Amt nicht vereinbar sind. 2 Die ausländischen Staatsangehörigen müssen zudem seit mindestens fünf Jahren Wohnsitz im Kanton haben. 3 Die Artikel 16 und 17 bleiben vorbehalten.

Art. 10

Wählbarkeit – Ausbildung 1 Berufsrichterinnen und -richter sind entweder im Besitz eines Anwaltspatentes oder sie sind im Besitz eines Lizentiates oder Masters der Rechtswissenschaften. Sie weisen sich über genügende praktische Kenntnisse zur Ausübung des vorgesehenen Amtes aus. 2 …

Art. 10a

Gerichtsunabhängige Richterinnen und Richter 1 Der Grosse Rat kann Berufsrichterinnen und Berufsrichter wählen, die je nach Bedarf bei den erstinstanzlichen Behörden eingesetzt werden. 2 Über den Einsatz dieser Richterinnen und Richter entscheidet der Justizrat auf Antrag der betroffenen Gerichtsbehörden.

Art. 10b

Beschäftigungsgrad 1 Der Beschäftigungsgrad der Berufsrichterinnen und Berufsrichter wird bei ihrer Wahl festgelegt. 2 Der Justizrat kann im Rahmen der verfügbaren Stellenprozente mit dem Einverständnis des betroffenen Gerichts und im Einvernehmen mit der betroffenen Richterin oder dem betroffenen Richter eine Änderung des Beschäftigungsgrads erlauben. Die Justizkommission des Grossen Rates wird vorgängig darüber informiert.

Art. 11

Verfahren – Grundsätze 1 Richterinnen und Richter werden nach einer Ausschreibung auf Stellungnahme des Justizrats vom Grossen Rat gewählt. 2 Wenn der Beschäftigungsgrad einer zu besetzenden Berufsrichterstelle 10 % nicht überschreitet, kann der Justizrat auf eine Ausschreibung verzichten.

Art. 12

Verfahren – Aufgaben des Justizrats 1 Der Justizrat organisiert die Ausschreibung, überprüft die Wählbarkeitsvoraussetzungen und begutachtet die Bewerbungen zuhanden des Grossen Rats. 2 Bei der Begutachtung der Bewerbungen stützt sich der Justizrat auf die Ausbildung, die berufliche Erfahrung und die persönlichen Qualitäten der Kandidatinnen und Kandidaten. 3 Er leitet die Bewerbungsunterlagen an den Grossen Rat weiter; dieser unterbreitet sie seiner Justizkommission zur Stellungnahme.

Art. 13

Verfahren – Verfahren vor dem Grossen Rat 1 Die Richterinnen und Richter werden aus den Bewerberinnen und Bewerbern in Einzelwahl gewählt. 2 Die Wahlen werden von der Justizkommission des Grossen Rats vorbereitet.

Art. 14

Verfahren – Eid oder feierliches Versprechen 1 Vor Amtsantritt leisten die Richterinnen und Richter vor dem Grossen Rat den Eid oder geben vor ihm das feierliche Versprechen ab, ihr Amt getreu auszuüben. 2 Die Wahl wird hinfällig, wenn die gewählte Person den Eid oder das feierliche Versprechen verweigert. 2.3 Unvereinbarkeit

Art. 15

Gewaltenteilung 1 Berufsrichterinnen und -richter können nicht Mitglied des Staatsrats oder des Grossen Rats oder Oberamtsperson sein.

Art. 16

Verwandtschaft 1 Es können nicht gleichzeitig als Richterin oder Richter oder als Gerichtsschreiberin oder Gerichtsschreiber derselben Gerichtsbehörde angehören: a) Verwandte in direkter Linie; b) Ehegatten und die eingetragenen Partnerinnen oder Partner; c) Verschwägerte ersten Grades (Schwiegervater oder -mutter und Schwiegersohn oder -tochter); d) voll- und halbbürtige Geschwister; e) Verwandte und Verschwägerte dritten Grades (Onkel, Tante, Neffe und Nichte); f) Geschwisterkinder; g) Verschwägerte zweiten Grades (Schwäger, Schwägerinnen); h) Personen, deren Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen oder Partner verschwistert sind. 2 Diese Unvereinbarkeitsgründe aufgrund von Verwandtschaft oder Schwägerschaft gelten ebenfalls für Personen in faktischer Lebensgemeinschaft. 3 Entsteht eine Unvereinbarkeit nach Absatz 1 oder 2, so verzichtet diejenige Person, die ihr Amt weniger lange bekleidet, auf ihr Amt, sofern die betroffenen Personen keine andere Lösung treffen. 4 Der Justizrat kann für Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber Ausnahmen gestatten.

Art. 17

Unvereinbare Tätigkeiten 1 Richterinnen und Richtern ist jede Tätigkeit untersagt, die mit der richterlichen Unabhängigkeit oder der Würde ihres Amtes unvereinbar ist. 2 Berufsrichterinnen und -richter dürfen keiner anderen entgeltlichen Beschäftigung nachgehen. 3 Der Justizrat kann Berufsrichterinnen und -richtern eine andere entgeltliche Beschäftigung gestatten, sofern dadurch der Verwaltung des Gerichtswesens kein Nachteil entsteht und die Unabhängigkeit der Justiz nicht gefährdet erscheint. Sind diese Voraussetzungen bei Richterinnen oder Richtern im Teilpensum gegeben, so muss die Bewilligung erteilt werden. 4 Der Justizrat kann eine Berufsrichterin oder einen Berufsrichter in mehreren Gerichtskreisen mit der gleichen Funktion betrauen. 2.4 Ausstand

Art. 18

1 Die Ausstandsgründe und das Ausstandsverfahren richten sich nach der anwendbaren Verfahrensordnung. 1bis Im Fall eines nicht strittigen Ausstandes von Amtes wegen bestimmt das Kantonsgericht eine oder mehrere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für das in den Ausstand getretene Einzel- oder Kollegialgericht. 2 Ist der Ausstand strittig, so entscheidet folgende Behörde oder Person: a) bei einem Kollegialgericht: das Gericht unter Ausschluss des betroffenen Mitglieds und unter Beizug eines Ersatzmitglieds; b) bei einem Einzelgericht: die Stellvertreterin oder der Stellvertreter; c) bei einer sachverständigen Person: die Behörde, die sie bestimmt hat; d) bei einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter: die Verfahrensleitung. 2bis Die besonderen Vorschriften der Strafprozessordnung bleiben vorbehalten. 3 Ist eine Kollegialbehörde infolge von Ausstandsgesuchen nicht mehr beschlussfähig, so ernennt der Justizrat die notwendige Anzahl ausserordentlicher Mitglieder, damit sie über das Ausstandsgesuch entscheiden kann. 3 Interne Organisation der Gerichtsbehörden und Infrastruktur

Art. 19

Anzahl der Richterinnen und Richter und der Mitarbeitenden 1 Für eine sowohl qualitativ hochstehende als auch rasche Geschäftserledigung verfügt jede Gerichtsbehörde über hinreichend Richterinnen und Richter, Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie administratives Personal. 2 Die Anzahl der Richterinnen und Richter, der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie der übrigen Mitarbeitenden wird nach Anhörung der betroffenen Gerichtsbehörde und des Justizrats vom Staatsrat festgelegt.

Art. 20

Sprache 1 Bei Gerichtsbehörden, deren Zuständigkeit sich auf einen zweisprachigen Gerichtskreis erstrecken, sind beide Amtssprachen angemessen vertreten.

Art. 21

Richterinnen und Richter – Gerichtsverwaltung 1 Den Berufsrichterinnen und -richtern einer Gerichtsbehörde obliegt die Verwaltung dieser Behörde. 2 Soweit eine Gerichtsbehörde über mehrere Berufsrichterinnen und Berufsrichter verfügt, sind diese einander gleichgestellt. Sie bestimmen aus ihrer Mitte eine Person, die jeweils für ein Jahr in den administrativen Angelegenheiten den Vorsitz führt. Haben sie niemanden bestimmt, so bezeichnet der Justizrat diese Person. 2bis Der Justizrat kann im Einverständnis mit dem Staatsrat Regionalisierungen oder die zentralisierte Verwaltung bestimmter administrativer Aufgaben vorsehen. Er kann den Gerichtsbehörden verbindliche, allgemeine oder spezifische, Richtlinien erlassen. 3 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Organisation des Kantonsgerichts und der Staatsanwaltschaft.

Art. 22

Richterinnen und Richter – Stellvertretung 1 Jede Berufsrichterin und jeder Berufsrichter verfügt für den Fall, dass sie oder er verhindert ist, über eine oder mehrere ordentliche Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. 2 Die Stellvertretung wird vom Justizrat aus dem Kreis der Berufsrichterinnen und Berufsrichter der betreffenden Gerichtsbehörde sämtlicher Gerichtsbezirke bestimmt und muss über die gleichen fachlichen und sprachlichen Fähigkeiten verfügen, um die Geschäfte der verhinderten Person angemessen wahrnehmen zu können. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Bezeichnung der Stellvertretung für die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt und für die Kantonsrichterinnen und -richter. 3 Ist auch die ordentliche Stellvertretung verhindert, so nimmt sich eine andere Berufsrichterin oder ein anderer Berufsrichter, die oder der über die gleichen fachlichen und sprachlichen Fähigkeiten verfügt, der Sache an. 4 Sind alle in Frage kommenden Berufsrichterinnen und Berufsrichter verhindert und kann auch aus der Mitte der Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter des Kantonsgerichts keine hinreichende Stellvertretung bestellt werden, so bezeichnet der Justizrat ad hoc die notwendige Anzahl Richterinnen und Richter und vereidigt sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des entsprechenden Verfahrens. Es können dabei sowohl kantonale als auch ausserkantonale Richterinnen oder Richter sowie alle weiteren Personen, die über die notwendigen Fähigkeiten verfügen, beigezogen werden. 5 Kann ein Gericht infolge von Verhinderungen nicht mehr ordnungsgemäss bestellt werden, so überweist das Kantonsgericht die Angelegenheit dem gleichen Gericht eines anderen Gerichtskreises, welches das Dossier im Namen des örtlich zuständigen Gerichts behandelt.

Art. 23

Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber – Aufgaben 1 Zur gesetzmässigen Besetzung jeder Gerichtsbehörde gehört auch eine Gerichtsschreiberin oder ein Gerichtsschreiber. 2 Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber wirken bei allen Entscheiden mit beratender Stimme mit; vorbehalten sind prozessleitende Verfügungen und die gesetzlichen Ausnahmen. 3 Sie wirken an der richtigen Abwicklung der Geschäfte mit, redigieren die Urteile, Beschlüsse und anderen Akte, die von der Behörde ausgehen, der sie unterstellt sind, und unterzeichnen sie. Sie nehmen zudem alle Aufgaben wahr, die die Gesetzgebung ihnen überträgt. 4 Gerichtsschreiber-Berichterstatterinnen und Gerichtsschreiber-Berichterstatter instruieren die Angelegenheiten und verfassen Urteilsentwürfe zuhanden der Spruchbehörde. Ihre Stellung wird im Reglement des Kantonsgerichts geregelt.

Art. 24

Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber – Stellung 1 Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber verfügen über ein Lizentiat oder einen Master der Rechtswissenschaften. 2 Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber unterstehen der Behörde, der sie zugeteilt sind, und der vorsitzenden Person; sie haben deren Weisungen zu befolgen. 3 Gerichtsbehörden mit mehreren Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern können eine Chefgerichtsschreiberin oder einen Chefgerichtsschreiber bezeichnen und dieser Person besondere Aufgaben übertragen. 4 Das Kantonsgericht verfügt zudem über Gerichtsschreiber-Berichterstatterinnen und Gerichtsschreiber-Berichterstatter.

Art. 25

Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber – Andere Tätigkeiten 1 Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber können als Berufsrichterinnen oder Berufsrichter amten. Im Übrigen richtet sich die Zulässigkeit einer entgeltlichen Beschäftigung nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal.

Art. 26

Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber – Verhinderung aller Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber 1 Sind alle Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber einer Gerichtsbehörde verhindert, bezeichnet die Verfahrensleitung eine Gerichtsschreiberin oder einen Gerichtsschreiber ad hoc und vereidigt diese Person.

Art. 27

Weibelinnen und Weibel 1 Soweit eine Gerichtsbehörde über Weibelinnen oder Weibel verfügt, nehmen diese die Aufgaben wahr, die ihnen von der Gerichtsbehörde übertragen werden; sie erhalten von der Behörde, der sie unterstellt sind, die nötigen Weisungen. 2 Sie unterstehen der Aufsicht der Berufsrichterinnen und -richter oder der Chefgerichtsschreiberin oder des Chefgerichtsschreibers bzw. der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs derjenigen Behörde, der sie unterstellt sind. 3 Die Weibelinnen und Weibel können auf der Gerichtsschreiberei der Behörde, der sie unterstellt sind, zu Büroarbeiten angehalten werden.

Art. 28

Anstellung des Personals 1 Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichtsschreiberei sowie die Weibelinnen und Weibel werden nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal angestellt und von der Behörde, der sie unterstellt sind vereidigt. 2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichtsschreiberei des Kantonsgerichts werden von diesem angestellt.

Art. 29

Organisationsreglement 1 Soweit nicht im Gesetz geregelt, bestimmen die Gerichtsbehörden ihre Organisation in einem Reglement. Bleibt eine Behörde untätig, so erlässt das Kantonsgericht das Reglement. 2 Die Artikel 49 und 66 Abs. 2 bleiben vorbehalten.

Art. 30

Information der Öffentlichkeit 1 Die Gerichtsbehörden stellen gemäss der einschlägigen Gesetzgebung und im Einklang mit den Prozessordnungen sicher, dass: a) die Öffentlichkeit über ihre Rechtsprechungs- und Verwaltungstätigkeit und über allgemeine Fragen im Zusammenhang mit dem Gerichtswesen informiert wird; b) der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten gewährleistet ist. 2 Das Kantonsgericht ergänzt diese Bestimmungen auf dem Verordnungsweg.

Art. 31

Infrastruktur 1 Der Staat stellt den Gerichtsbehörden die nötige Infrastruktur und sämtliche für die Tätigkeit der Gerichtsbehörden erforderlichen Mittel zur Verfügung. 2 Die Gemeinden können bei Bedarf verpflichtet werden, dem Staat auf dessen Kosten zweckmässige Räumlichkeiten oder Grundstücke für die Gerichtsbehörden zur Verfügung zu stellen. Ist die Höhe der Entschädigung streitig, so entscheidet die Enteignungskommission. 4 Zuständigkeit der Gerichtsbehörden 4.1 Gerichtskreise

Art. 32

Grundsatz 1 Wo es nicht anders bestimmt ist, erstreckt sich die Gerichtsbarkeit einer Gerichtsbehörde auf den Gerichtsbezirk, in dem sie ihren Sitz hat. 2 Die Gerichtsbezirke entsprechen den Verwaltungsbezirken; es sind dies: a) der Gerichtsbezirk Saane mit Gerichtssitz in Freiburg; b) der Gerichtsbezirk Sense mit Gerichtssitz in Tafers; c) der Gerichtsbezirk Greyerz mit Gerichtssitz in Bulle; d) der Gerichtsbezirk See mit Gerichtssitz in Murten; e) der Gerichtsbezirk Glane mit Gerichtssitz in Romont; f) der Gerichtsbezirk Broye mit Gerichtssitz in Estavayer-le-Lac; g) der Gerichtsbezirk Vivisbach mit Gerichtssitz in Châtel-Saint-Denis. 3 In allen Gerichtsbezirken besteht am Gerichtssitz nach Absatz 2 ein Bezirksgericht und ein Friedensgericht. 4 Sofern es die Umstände rechtfertigen, kann die Verfahrensleitung anordnen, dass Sitzungen ausnahmsweise an einem anderen Ort als am Gerichtssitz durchgeführt werden.

Art. 33

Kantonsgebiet 1 Auf das ganze Kantonsgebiet erstreckt sich die Gerichtsbarkeit des Kantonsgerichts, des Zwangsmassnahmengerichts, des Wirtschaftsstrafgerichts, des Jugendstrafgerichts und der Staatsanwaltschaft.

Art. 34

Mietgerichte 1 Die Mietgerichtsbarkeit wird von drei Mietgerichten wahrgenommen, nämlich vom: a) Gericht für den Saanebezirk mit Sitz in Freiburg; b) Gericht für den Sense- und den Seebezirk mit Sitz in Tafers; c) Gericht für den Greyerz-, den Glane-, den Broye- und den Vivisbachbezirk mit Sitz in Bulle. 2 Das Mietgericht tagt in der Regel in den Räumlichkeiten des Gerichts desjenigen Bezirks, in dem sich der Mietgegenstand befindet. 4.2 Kantonsgericht 4.2.1 Grundsätze

Art. 35

Stellung 1 Das Kantonsgericht ist die oberste Behörde in Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen. 2 Es kann den Gerichtsbehörden im Hinblick auf ein koordiniertes und einheitliches Vorgehen Empfehlungen machen und verbindliche Richtlinien erlassen.

Art. 35a

Zuständigkeit 1 Das Kantonsgericht ist letzte kantonale Rechtsmittelinstanz in allen Streitigkeiten, sofern eine Streitigkeit nicht durch Gesetz in die endgültige Zuständigkeit einer anderen Behörde gelegt wird. 2 Es urteilt als einzige kantonale Instanz in Fällen, in denen die Gesetzgebung dies vorsieht. 3 Es ist zuständig, wenn die vom Bundesrecht oder vom internationalen Recht verlangte richterliche Überprüfung nicht schon von einer anderen Behörde wahrgenommen wird.

Art. 36

Gerichtsbarkeit und Sitz 1 Die Tätigkeit des Kantonsgerichts erstreckt sich auf den Kanton. 2 Es hat seinen Sitz in Freiburg. 3 Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann es an jedem andern Ort tagen. 4.2.2 Zusammensetzung

Art. 37

Kantonsrichterinnen und Kantonsrichter 1 Das Kantonsgericht zählt 12 bis 16 Richterstellen und mindestens gleich viele Ersatzrichterstellen. 2 Das Amt der Kantonsrichterin oder des Kantonsrichters kann in Teilzeit ausgeübt werden, mindestens jedoch in einer 50 %-Stelle; die Zahl der Teilzeitstellen ist aber auf 4 Vollzeitäquivalente begrenzt.

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