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Justizgesetz

Fribourg · 130.1 · statute

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Contents: 185 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 10a
  12. Art. 10b
  13. Art. 11
  14. Art. 12
  15. Art. 13
  16. Art. 14
  17. Art. 15
  18. Art. 16
  19. Art. 17
  20. Art. 18
  21. Art. 19
  22. Art. 20
  23. Art. 21
  24. Art. 22
  25. Art. 23
  26. Art. 24
  27. Art. 25
  28. Art. 26
  29. Art. 27
  30. Art. 28
  31. Art. 29
  32. Art. 30
  33. Art. 31
  34. Art. 32
  35. Art. 33
  36. Art. 34
  37. Art. 35
  38. Art. 35a
  39. Art. 36
  40. Art. 37
  41. Art. 38
  42. Art. 39
  43. Art. 40
  44. Art. 41
  45. Art. 42
  46. Art. 43
  47. Art. 44
  48. Art. 45
  49. Art. 46
  50. Art. 46a
  51. Art. 47
  52. Art. 48
  53. Art. 49
  54. Art. 50
  55. Art. 51
  56. Art. 52
  57. Art. 53
  58. Art. 53a
  59. Art. 54
  60. Art. 55
  61. Art. 56
  62. Art. 57
  63. Art. 58
  64. Art. 59
  65. Art. 60
  66. Art. 61
  67. Art. 62
  68. Art. 63
  69. Art. 64
  70. Art. 65
  71. Art. 66
  72. Art. 67
  73. Art. 68
  74. Art. 69
  75. Art. 70
  76. Art. 71
  77. Art. 71a
  78. Art. 72
  79. Art. 73
  80. Art. 74
  81. Art. 75
  82. Art. 76
  83. Art. 77
  84. Art. 78
  85. Art. 79
  86. Art. 80
  87. Art. 81
  88. Art. 82
  89. Art. 83
  90. Art. 84
  91. Art. 85
  92. Art. 86
  93. Art. 87
  94. Art. 88
  95. Art. 89
  96. Art. 90
  97. Art. 91
  98. Art. 92
  99. Art. 93
  100. Art. 94
  101. Art. 95
  102. Art. 96
  103. Art. 97
  104. Art. 98
  105. Art. 99
  106. Art. 100
  107. Art. 101
  108. Art. 102
  109. Art. 103
  110. Art. 104
  111. Art. 105
  112. Art. 106
  113. Art. 107
  114. Art. 108
  115. Art. 109
  116. Art. 110
  117. Art. 111
  118. Art. 112
  119. Art. 113
  120. Art. 114
  121. Art. 115
  122. Art. 116
  123. Art. 117
  124. Art. 118
  125. Art. 119
  126. Art. 120
  127. Art. 121
  128. Art. 122
  129. Art. 123
  130. Art. 124
  131. Art. 125
  132. Art. 126
  133. Art. 127
  134. Art. 128
  135. Art. 129
  136. Art. 130
  137. Art. 131
  138. Art. 131a
  139. Art. 132
  140. Art. 133
  141. Art. 134
  142. Art. 134a
  143. Art. 134b
  144. Art. 135
  145. Art. 136
  146. Art. 137
  147. Art. 138
  148. Art. 139
  149. Art. 140
  150. Art. 141
  151. Art. 142
  152. Art. 143
  153. Art. 144
  154. Art. 145
  155. Art. 145a
  156. Art. 146
  157. Art. 147
  158. Art. 148
  159. Art. 149
  160. Art. 150
  161. Art. 151
  162. Art. 152
  163. Art. 153
  164. Art. 154
  165. Art. 154a
  166. Art. 155
  167. Art. 156
  168. Art. 157
  169. Art. 158
  170. Art. 159
  171. Art. 160
  172. Art. 161
  173. Art. 162
  174. Art. 163
  175. Art. 163a
  176. Art. 164
  177. Art. 165
  178. Art. 166
  179. Art. 167
  180. Art. 168
  181. Art. 169
  182. Art. 170
  183. Art. 171
  184. Art. 172
  185. Art. 173

185 provisions

Art. 115

Verfahrenssprache – Im Allgemeinen 1 Verfahrenssprache ist Deutsch oder Französisch. 2 Das Verfahren wird durchgeführt: a) in den Bezirken Saane, Greyerz, Glane, Broye und Vivisbach auf Französisch; b) im Sensebezirk auf Deutsch; c) im Seebezirk auf Deutsch oder auf Französisch, im Strafverfahren nach der Sprache der beschuldigten Person und im Zivilverfahren nach der Sprache der beklagten Partei. 3 Vor Behörden, deren Zuständigkeit nicht an einen Bezirk gebunden ist, ist die Sprache massgebend, die das zuständige Bezirksgericht gebrauchen würde. 4 Das Rechtsmittelverfahren wird in der Sprache des angefochtenen Entscheids durchgeführt. 5 Die Parteien können sich unabhängig von der Verfahrenssprache mündlich und schriftlich in der Amtssprache ihrer Wahl an Behörden wenden, deren Gerichtsbarkeit sich auf das ganze Kantonsgebiet erstreckt.

Art. 116

Verfahrenssprache – Sonderfälle im Zivilverfahren 1 Im Zivilverfahren im Saane- und im Seebezirk sowie vor Kantonsgericht als einziger Instanz können die Parteien eine Amtssprache als Verfahrenssprache vereinbaren. 2 Das Gleiche gilt im Greyerzbezirk, wenn eine Partei ihren Wohnsitz oder Sitz in Jaun hat und die Parteien sich auf Deutsch als Verfahrenssprache einigen.

Art. 117

Verfahrenssprache – Sonderfälle im Strafverfahren 1 Im Saanebezirk hat eine deutschsprechende beschuldigte Person Anspruch darauf, dass Deutsch als Verfahrenssprache verwendet wird, wenn sie als einzige am Verfahren beteiligt ist oder wenn die übrigen Parteien ebenfalls deutschsprechend sind oder ihr Einverständnis geben. 2 Im Greyerzbezirk kann eine deutschsprechende beschuldigte Person mit Wohnsitz in Jaun Deutsch oder Französisch als Verfahrenssprache wählen. 3 Sprechen im Seebezirk oder in einem Fall nach Absatz 2 mehrere Beschuldigte nicht dieselbe Amtssprache, so ist die Verfahrenssprache die Amtssprache, die die beschuldigte Person spricht, der im konkreten Fall die schwerste Strafe oder Massnahme droht. In zweiter Linie stellt die Richterin oder der Richter auf weitere Kriterien ab, etwa auf die Zahl der Beschuldigten oder Geschädigten, die dieselbe Sprache sprechen.

Art. 118

Verfahrenssprache – Abweichungen 1 Eine für den ganzen Kanton zuständige Behörde kann von den Regeln der Artikel 115 Abs. 2–4 und 117 abweichen, wenn den Verfahrensparteien daraus kein schwerwiegender Nachteil erwächst und die beschuldigte Person in einem Strafverfahren zustimmt. 2 Bei Abweichungen nach Abs. 1 kann die Staatsanwaltschaft das Strafgericht oder die Polizeirichterin oder den Polizeirichter eines anderen Gerichtskreises anstelle des an sich zuständigen Gerichts anrufen, damit das Verfahren in der gleichen Sprache weitergeführt werden kann. Bei Streitigkeiten wird gemäss Artikel 135 Abs. 1 entschieden.

Art. 119

Verfahrenssprache – Übersetzung 1 Die Verfahrensleitung weist Eingaben einer Partei, die nicht in der Verfahrenssprache abgefasst sind grundsätzlich zurück und fordert die Partei auf, sich dieser Sprache zu bedienen; sie droht ihr an, auf die Eingabe nicht einzutreten, falls sie der Aufforderung nicht innert der gesetzten Frist nachkommt. Artikel 115 Abs. 5 bleibt vorbehalten. 2 Sie kann von der Partei auch verlangen, von Beweisurkunden, die nicht in der Verfahrenssprache abgefasst sind, eine Übersetzung vorzulegen. 3 Sie zieht für die Einvernahmen eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei, soweit dies nötig ist und sie nicht selbst in der Lage ist, diese Aufgabe zu erfüllen. 4 Ist allen Beteiligten des Verfahrens eine andere Sprache als die Verfahrenssprache verständlich, so kann die Verfahrensleitung deren Verwendung zulassen.

Art. 120

Verfahrenssprache – Streitigkeiten 1 Bei Streitigkeiten bestimmt die Verfahrensleitung die Sprache durch einen Zwischenentscheid.

Art. 121

Fristablauf an Feiertagen 1 Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag oder einen Sonntag oder einen anderen Feiertag, so endet die Frist in allen kantonalen Verfahren am nächstfolgenden Werktag. 2 Als Feiertage gelten im ganzen Kanton Neujahr, Ostern, Pfingsten und Weihnachten und jeweils der folgende Tag sowie der Karfreitag, der Auffahrtstag, der Fronleichnamstag, der 1. August, der 15. August, der 1. November und der 8. Dezember. 3 Absatz 1 ist im Strafverfahren nicht anwendbar, wenn die Frist in Stunden gesetzt wird.

Art. 122

Öffentliche Bekanntmachung 1 Öffentliche Bekanntmachungen des Kantons erfolgen durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Freiburg und, falls die Behörde es für notwendig erachtet, zusätzlich in anderen Zeitungen.

Art. 123

Unentgeltliche Rechtspflege – Im Allgemeinen 1 Die unentgeltliche Rechtspflege richtet sich nach dem anwendbaren Verfahrensgesetz. Sie kann gewährt werden, wenn jemand nicht über die notwendigen Mittel verfügt, um die Verfahrenskosten zu bezahlen, und wenn das Verfahren aus Sicht einer vernünftigen Prozesspartei nicht von vornherein aussichtslos scheint. 1bis Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann von einer monatlichen Beteiligung, die einer vorzeitigen Rückerstattung der Leistungen des Gemeinwesens gleichkommt, abhängig gemacht werden. 2 Die für die Beziehungen zur richterlichen Gewalt zuständige Direktion 2) richtet dem bezeichneten Rechtsbeistand über das für diese Beziehungen zuständige Amt die Entschädigungen aus, die von der zuständigen Gerichtsbehörde festgesetzt wurde. 3 Das für die Beziehungen zur richterlichen Gewalt zuständige Amt 3) fordert gegebenenfalls die im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege erbrachten Leistungen zurück. Es erhält zu diesem Zweck eine Kopie der Aufstellung aller Entscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und mit denen die Entschädigungen der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte festgesetzt wurden. 3bis Die Gerichtsbehörden sind angehalten, das für die Beziehungen zur richterlichen Gewalt zuständige Amt über alle Ereignisse, von denen sie Kenntnis erhalten haben und die einen Einfluss auf die finanzielle Situation der begünstigten Person haben und Anlass zu einer Rückerstattung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege geben könnten, zu informieren. 4 Um periodisch zu überprüfen, ob die Bedingungen für eine solche Rückforderung erfüllt sind, kann das für die Beziehungen zur richterlichen Gewalt zuständige Amt im Abrufverfahren auf die Daten des für die direkten Steuern zuständigen kantonalen Amtes 4) und der Betreibungsämter zugreifen; die Bestimmungen des Datenschutzes bleiben vorbehalten. Der Staatsrat legt die Modalitäten in einem Reglement fest.

Art. 124

Unentgeltliche Rechtspflege – Verfahrenskosten, Parteientschädigung und Entschädigung 1 Der Staatsrat legt durch Verordnung den Tarif für die Verfahrenskosten und Gebühren, die Parteientschädigungen sowie die Entschädigungen bei unentgeltlicher Rechtspflege oder amtlicher Verteidigung fest. Ausserdem legt er den Tarif für die von der Strafrechtspflege gewährten Entschädigungen gemäss Artikel 429 ff. StPO fest. 2) Heute: Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion. 3) Heute: Amt für Justiz. 4) Heute: Kantonale Steuerverwaltung. 2 Bei der Festsetzung der Verfahrenskosten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Partei Rücksicht zu nehmen, sofern diese der Festsetzungsbehörde bekannt sind. 3 Jede Behörde zieht die von ihr auferlegten, rechtskräftig festgesetzten Prozesskosten ein. 4 Die Behörde, die als letzte kantonale Instanz entscheidet, kann Verfahrenskosten stunden oder erlassen.

Art. 125

Mediation – Grundlagen 1 In allen Verfahren kann jederzeit eine Mediation durchgeführt werden. Die Verfahrensleitung kann den Gegenstand der Mediation beschränken. 2 Bei Familienverfahren, bei denen die Interessen von Kindern berührt werden, namentlich bei Fragen des Sorgerechts und des Besuchrechts, kann die Richterin oder der Richter die Eltern mit deren Zustimmung an eine Mediatorin oder einen Mediator überweisen; die Mediatorin oder der Mediator hat den Auftrag, die Parteien anzuhören und zu beraten, damit eine Konventionallösung getroffen werden kann. 3 Die Anerkennung und Einrichtung von Familienberatungsstellen nach Artikel 171 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) bleibt vorbehalten. 4 Der Staatsrat regelt durch Verordnung die Voraussetzungen für die Zulassung als Mediatorin oder Mediator. Es können staatliche Mediationsstellen eingerichtet werden.

Art. 126

Mediation – Stellung der Mediatorinnen und Mediatoren 1 Die Mediatorinnen und Mediatoren sind unabhängig und unparteiisch. Für sie gelten die Ausstandsgründe des anwendbaren Verfahrensrechts. 2 Die Mediatorinnen und Mediatoren sind über alle Umstände, die sie bei ihrer Tätigkeit erfahren, zur Verschwiegenheit verpflichtet. 3 Die Familienmediatorin oder der Familienmediator muss über vertiefte Kenntnisse in Kinderspsychologie, Kindererziehung oder Sozialarbeit verfügen. 4 Der Staatsrat bestimmt durch Verordnung die übrigen Pflichten der Mediatorinnen und Mediatoren sowie das anwendbare Aufsichts- und Disziplinarrecht.

Art. 127

Mediation – Kosten 1 Die Kosten der Mediation werden nach Massgabe des anwendbaren Verfahrensgesetzes verteilt. War die Mediation erfolgreich, so kann dies bei der Festsetzung der Kosten berücksichtigt werden. 2 In kindes- und familienrechtlichen Angelegenheiten nicht vermögensrechtlicher Natur ist die Mediation unentgeltlich, wenn den Parteien die erforderlichen Mittel fehlen und das Gericht die Durchführung einer Mediation empfiehlt. In den übrigen Fällen ist die Mediation unentgeltlich, wenn zudem die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind. 3 Der Staatsrat setzt durch Verordnung den Tarif für die Kosten der Mediation fest und bestimmt die Entschädigung der Mediatorinnen und Mediatoren bei unentgeltlicher Mediation. 7.2 Zivilprozessuale Bestimmungen

Art. 128

Urteilsberatung (Art. 54 ZPO) 1 Die Urteilsberatung ist nicht öffentlich. 2 Das Gericht kann mit Zustimmung der Parteien Beratungen in Anwesenheit der Parteien oder der Öffentlichkeit durchführen.

Art. 129

Beruflich qualifizierte Vertreter/innen vor den Miet- und Arbeitsgerichten (Art. 68 Abs. 2 Bst. d ZPO) 1 Vor Mietgericht können sich die Parteien auch durch eine Eigentümer- oder Mietervertretung oder die Verwalterin oder den Verwalter des Mietgegenstands vertreten oder verbeiständen lassen. 1bis Vor der Schlichtungsbehörde in Mietsachen können sich die Parteien auch durch eine gemäss Absatz 1 beruflich qualifizierte Vertreterin oder einen beruflich qualifizierten Vertreter verbeiständen lassen; Artikel 204 ZPO gilt für die Vertretung. 2 Vor Arbeitsgericht können sich die Parteien auch durch eine Vertreterin oder einen Vertreter der Gewerkschaften oder der Arbeitgeber vertreten oder verbeiständen lassen.

Art. 130

Kosten in Mietsachen (Art. 116 ZPO) 1 Keine Gerichtskosten werden erhoben bei Mietstreitigkeiten über Wohnräume, wenn die Hauptwohnung des Mieters betroffen ist und diese keine Luxuswohnung darstellt. 2 Wenn dem Gericht hohe Auslagen entstehen, insbesondere weil ein Gutachten eingeholt werden musste, können den Parteien nach Massgabe ihres Unterliegens die Auslagen überbunden werden.

Art. 131

Prozessleitung (Art. 124 ZPO) 1 Bei einer Kollegialbehörde erfolgt die Prozessleitung durch die Präsidentin oder den Präsidenten, sofern sie nicht an ein Gerichtsmitglied delegiert wird.

Art. 131a

Rechtshilfe (Art. 196 ZPO) 1 Begehren um Rechtshilfe müssen an die Präsidentin oder den Präsidenten des Gerichts desjenigen Gerichtskreises gerichtet werden, in dem sich die vom Rechtshilfebegehren betroffene Person oder Sache befindet. 2 Die Behandlung des Rechtshilfebegehrens kann einer Gerichtsschreiberin oder einem Gerichtsschreiber unter der Verantwortung der zuständigen Präsidentin oder des zuständigen Präsidenten übertragen werden.

Art. 132

Vollstreckung (Art. 343 ZPO) 1 Zuständige Behörde im Sinne von Artikel 343 Abs. 3 ZPO ist die Kantonspolizei.

Art. 133

Vollstreckung öffentlicher Urkunden (Art. 347 ff. ZPO) 1 … 2 Der Antrag auf Vollstreckung der öffentlichen Urkunde nach Artikel 350 Abs. 1 ZPO ist zu richten an: a) die Notariatsperson, welche die zu vollstreckende Urkunde erstellt hat, oder b) die Notariatsperson, die vom zuständigen Amt für das Notariatswesen 5) bestimmt wurde. 3 Die Notarin oder der Notar eröffnet die verlangte Verfügung nach Artikel 136 ff. ZPO.

Art. 134

Schiedsgerichtsbarkeit (Art. 356 ZPO) 1 Ein Appellationshof des Kantonsgerichts ist zuständig für Beschwerden und Revisionsgesuche sowie für die Entgegennahme des Schiedsspruchs zur Hinterlegung und für die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit im Sinne von Artikel 356 Abs. 1 ZPO. 2 In allen anderen Fällen, in denen in einem Schiedsverfahren die Mitwirkung des staatlichen Gerichts erforderlich wird, insbesondere in den Fällen nach Artikel 356 Abs. 2 ZPO, ist die Präsidentin oder der Präsident des Bezirksgerichts zuständig. 5) Heute: Amt für Justiz.

Art. 134a

Haftung gemäss Bundesrecht 1 Wird die Haftung des Gemeinwesens und seiner Amtsträgerinnen und Amtsträger im Bundesrecht geregelt, so kann die geschädigte Person ihre Ansprüche vor der Einreichung einer Klage gegen das Gemeinwesen schriftlich geltend machen: a) beim Staatsrat für Ansprüche von über 10 000 Franken gegen den Staat und bei den Direktionen des Staatsrats für einen kleineren Betrag; b) beim Gemeinderat oder beim Vorstand des Gemeindeverbandes für Ansprüche gegen die Gemeinde oder gegen den Gemeindeverband; c) beim vollziehenden Organ einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft für Ansprüche gegen diese; d) beim obersten Organ einer öffentlich-rechtlichen Anstalt für Ansprüche gegen diese. 2 Das angegangene Organ nimmt innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag, an dem die geschädigte Person ihren Anspruch geltend gemacht hat, schriftlich Stellung. Diese Frist kann durch ausdrückliche Vereinbarung unter den Beteiligten verlängert werden. Ohne fristgerechte Stellungnahme des angegangenen Organs gilt der Anspruch als abgelehnt. 3 Das Vorgehen gemäss diesem Artikel unterbricht weder die Verjährung noch die Verwirkung der Verantwortlichkeitsklage.

Art. 134b

Pilotprojekte (Art. 401 ZPO) 1 Der Staatsrat kann auf dem Verordnungsweg Bestimmungen über die Durchführung von Pilotprojekten erlassen. 7.3 Strafprozessuale Bestimmungen

Art. 135

Gerichtsstand (Art. 39 ff. StPO) 1 Bei Streitigkeiten über den Gerichtsstand gelangt die Strafverfolgungsbehörde an die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt. Diese oder dieser ist zuständig, die freiburgische Gerichtsbarkeit zu akzeptieren oder über innerkantonale Zuständigkeiten zu entscheiden. 2 Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt vertritt den Kanton Freiburg bei Verhandlungen mit nichtfreiburgischen Behörden sowie vor den Behörden, die über interkantonale Zuständigkeitsfragen zu entscheiden haben. Sie oder er kann diese Befugnis der Behörde, die vorläufig mit der Sache befasst ist, oder der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt, die oder der mit der Angelegenheit beauftragt wurde, übertragen. 3 Die Zuständigkeit, die auf inter- oder überkantonaler Ebene bestimmt worden ist, kann vor den freiburgischen Behörden nicht mehr in Frage gestellt werden.

Art. 136

Nationale Rechtshilfe (Art. 43 ff. StPO) 1 Die interkantonale Rechtshilfe in Strafsachen richtet sich nach Bundesrecht. 2 Bei Straftaten nach kantonalem Recht wird Rechtshilfe gewährt, sofern der ersuchende Kanton Gegenrecht hält; sie richtet sich nach Bundesrecht und den kantonalen Spezialbestimmungen.

Art. 137

Internationale Rechtshilfe (Art. 54 f. StPO) 1 Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen richtet sich nach Bundesrecht. 2 Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt vertritt den Kanton Freiburg bei Verhandlungen mit ausländischen Behörden über die Abtretung oder die Übernahme der Strafverfolgung, es sei denn, die internationalen Verträge sehen den direkten Geschäftsverkehr zwischen den zuständigen Behörden vor. 3 Die Präsidentin oder der Präsident der Strafkammer bezeichnet die Richterin oder den Richter, die oder der für die Vollstreckbarerklärung (Exequatur) zuständig ist. 4 Im Übrigen ist die mit der Sache befasste Behörde oder die Verfahrensleitung zuständig, Rechtshilfegesuche, die ihren Tätigkeitsbereich betreffen, entgegenzunehmen oder zu stellen.

Art. 138

Gerichtsberichterstattung (Art. 72 StPO) 1 Das Kantonsgericht erlässt ein Reglement über die Gerichtsberichterstattung.

Art. 139

Mitteilung an Behörden (Art. 75 und 84 StPO) 1 Die Verfahrensleitung informiert die zuständigen Verwaltungsbehörden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse dies rechtfertigt, insbesondere wenn der Sachverhalt Anlass zu einer administrativen Massnahme geben kann. 2 Informationen (Auskünfte oder Urkunden) werden in geeigneter Form mitgeteilt. Wenn nötig werden die davon betroffenen Personen vorher angehört. 3 Vorbehalten bleiben die in anderen Gesetzen vorgesehenen Mitteilungspflichten oder -ermächtigungen. 4 Die Staatsanwaltschaft zeigt dem Justizrat jede Strafuntersuchung an, die gegen eine Richterin oder einen Richter geführt wird. 5 Die Polizei und das Oberamt werden von der zuständigen Behörde darüber informiert, welche Folge einer Anzeige, die von einer oder einem ihrer Mitarbeitenden gemacht wurde, gegeben wurde.

Art. 140

Bearbeitung von Personendaten (Art. 99 StPO) 1 Die Bearbeitung und Aufbewahrung von Daten nach Abschluss des Strafverfahrens richtet sich nach Bundesrecht und überdies nach: a) der kantonalen Datenschutzgesetzgebung; b) der kantonalen Gesetzgebung zur Informationssicherheit; c) der kantonalen Gesetzgebung über die Archivierung, einschliesslich der einschlägigen Richtlinien des Kantonsgerichts.

Art. 141

Parteieigenschaft (Art. 104 Abs. 2 StPO) 1 Eine kantonale Behörde kann sich im Strafverfahren als Partei konstituieren, soweit das Gesetz dies vorsieht.

Art. 142

Rechtsvertretung – Anwaltliches Vertretungsmonopol (Art. 127 StPO) 1 Die Vertretung vor den Gerichtsbehörden ist den in den kantonalen Registern und Listen eingetragenen Anwältinnen und Anwälten vorbehalten.

Art. 143

Rechtsvertretung – Amtliche Verteidigung (Art. 132 und 133 StPO) 1 Die Verfahrensleitung bestimmt die amtliche Verteidigung nach einem angemessenen Turnus aus den Anwältinnen und Anwälten, die in den kantonalen Registern eingetragen sind. 2 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Tarif über die unentgeltliche Rechtspflege entschädigt.

Art. 144

Rechtsvertretung – Verteidigung bei der ersten Einvernahme (Art. 158 StPO) 1 Die beschuldigte Person kann bei der ersten polizeilichen Einvernahme beantragen, dass die Polizei mit der Wahlverteidigung oder gegebenenfalls mit den Anwältinnen und Anwälten im Bereitschaftsdienst Kontakt aufnimmt. 2 Jede im kantonalen Register der Anwältinnen und Anwälte eingetragene Person ist zum Bereitschaftsdienst verpflichtet; ein Bereitschaftsdienst wird von der Staatsanwaltschaft in Zusammenarbeit mit dem Anwaltsverband organisiert. 3 Der Staat gewährleistet der Anwältin oder dem Anwalt der ersten Stunde für ihre erste Intervention eine Entschädigung nach dem Tarif über die unentgeltliche Rechtspflege. Der Staatsrat bestimmt auf dem Verordnungsweg einen Tarifzuschlag für während des Bereitschaftsdienstes geleistete Einsätze.

Art. 145

Einvernahmen – durch eine Gerichtsschreiberin oder einen Gerichtsschreiber (Art. 142 Abs. 1 StPO) 1 Mit Zustimmung der Parteien kann die Staatsanwaltschaft die Durchführung der Einvernahmen an eine Gerichtsschreiberin oder einen Gerichtsschreiber delegieren. 2 Ausgeschlossen ist die Delegation in Verfahren wegen schwerer Straftaten. 3 Schwere Straftaten sind Delikte, für die das Gesetz eine Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren vorschreibt oder bei denen der Tod eines Menschen verursacht wurde, sowie andere von der Staatsanwaltschaft durch Reglement bezeichnete Straftaten.

Art. 145a

Einvernahmen – durch die Polizei (Art. 142 Abs. 2 StPO) 1 Die Polizei kann im Auftrag der Staatsanwaltschaft Zeuginnen und Zeugen sowie Opfer einvernehmen.

Art. 146

Schutzmassnahmen (Art. 156 StPO) 1 Bleiben Personen nach Abschluss des Verfahrens bedroht, so kann die für die Beziehungen zur richterlichen Gewalt zuständige Direktion alle Schutzmassnahmen treffen, die ihr für den Schutz dieser Personen nach Artikel 149 StPO angemessen erscheinen. Das Gleiche gilt für Personen, die ausserhalb eines Verfahrens gefährdet sind. 2 Sie kann diese Personen namentlich mit einer Legende nach Artikel 288 Abs. 1 StPO ausstatten und ihnen die hierfür erforderlichen Dokumente ausstellen. 3 Der Staatsrat bestimmt die Einzelheiten.

Art. 147

Beizug von Akten (Art. 194 StPO) 1 Die Gerichtsbehörden können im Abrufverfahren auf die Daten des für die direkten Steuern zuständigen kantonalen Amtes 6) sowie der Betreibungsämter zugreifen, sofern diese Daten für die Festlegung des Bussenbetrages oder des Tagessatzes aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Täters notwendig sind. Der Staatsrat legt die Modalitäten in einem Reglement fest. 6) Heute: Kantonale Steuerverwaltung.

Art. 148

Zwangsmassnahmen – Befugnisse der Polizei (Art. 198 StPO) 1 Wo das Bundesrecht die Polizei zur Anordnung von Zwangsmassnahmen ermächtigt, steht diese Befugnis jedem Mitglied der Kantonspolizei zu. 2 Allerdings kann nur ein Offizier der Gerichtspolizei: a) die Verlängerung der vorläufigen Festnahme auf über drei Stunden bewilligen (Art. 217 ff. StPO); b) in dringenden Fällen eine Ausschreibung veranlassen (Art. 210 Abs. 1 StPO), c) wenn Gefahr im Verzug ist, eine Hausdurchsuchung durch die Polizei ohne Hausdurchsuchungsbefehl bewilligen (Art. 213 Abs. 2 StPO), d) wenn Gefahr im Verzug ist, die Untersuchung von nicht einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen und ohne Befehle Durchsuchungen anordnen (Art. 241 Abs. 3 StPO), e) eine Observation an allgemein zugänglichen Orten anordnen (Art. 282 StPO). 3 Die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten.

Art. 149

Zwangsmassnahmen – Mithilfe der Öffentlichkeit (Art. 211 StPO) 1 Hilft die Öffentlichkeit bei der Fahndung mit, so kann die Verfahrensleitung für Personen, deren Mitwirkung sich für den Ausgang des Verfahrens als massgebend erweist, eine Belohnung vorsehen. Der Betrag der Belohnung wird mit Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts festgelegt. 2 Der Staatsrat regelt auf dem Verordnungsweg die Einzelheiten und bestimmt die Beträge, die als Belohnung ausgerichtet werden können.

Art. 150

Zwangsmassnahmen – Haftanstalt (Art. 234 StPO) 1 Die Verfahrensleitung entscheidet, ob eine Person in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft aus medizinischen Gründen in ein Spital oder in eine psychiatrische Klinik einzuweisen ist.

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