Law

Verordnung ueber die Schulzahnpflege und die Ausrichtung von Kostenbeitraegen

Köniz · 20234 · communal act

Ask the law about thisMore laws of KönizFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-11-08.

Copy read on 2026-11-08. The page it was read from

sha256 cb21150318525a3ffc755c47982e92dc096e936ff6d0330bfaf572bc8b405297

Contents: 26 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 anormaler Gebisse (Behandlungskostenbeiträge)
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26

Proposed changes to this act

No one has proposed a change to this act yet.

26 provisions

Art. 1

Zweck Diese Verordnung regelt in Ergänzung des übergeordneten Rechts die Organisation des schulzahnärztlichen Dienstes, die jährliche Kontrolluntersuchung, die regelmässigen vorbeugenden Massnahmen sowie die Ausrichtung von Kostenbeiträgen an die Behandlung kranker Kauorgane und anormaler Gebisse von Schülerinnen und Schülern.

Propose a change

Art. 2

Zuständigkeiten 1 Die Schulzahnpflegeleiterin oder der Schulzahnpflegeleiter der jeweiligen Schule organisiert die Kontrolluntersuchungen der Schülerinnen und Schüler und die regelmässigen vorbeugenden Massnahmen (praktischer Mund- und Zahnpflegeunterricht) nach den Vorgaben der Abteilung Bildung, Soziale Einrichtungen und Sport (BSS). 2 Der BSS obliegt die Aufsicht, die schulübergreifenden Aufgaben sowie die Sicherstellung der Schulzahnpflege an privaten Volksschulen. 3 Die BSS prüft die Gesuche um Ausrichtung von Behandlungskostenbeiträgen und erlässt die damit zusammenhängenden Verfügungen.

Propose a change

Art. 3

Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte 1 Der Gemeinderat wählt die Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte.3 2 Die Annahme der Wahl setzt einen abgeschlossenen Vertrag mit der BSS voraus. 1 BSG 432.210 2 430.101 3 Fassung vom 24. Juni 2026 430.101.1 Verordnung über die Schulzahnpflege und die Ausrichtung von Kostenbeiträgen 3 Der Vertrag beinhaltet neben den Aufgaben insbesondere a) die Festlegung der Entschädigung für die jährliche Kontrolluntersuchung (Tarifposition 4.0100 des Zahnarzttarifs der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft SSO) auf CHF 30.00 und b) die Anwendung der für die Unfallversicherungen (UV), Militärversicherung (MV) und Invalidenversicherung (IV) geltenden Tarife (Zahnarzttarif UV/MV/IV) für Behandlungen, die im Anschluss an die Kontrolluntersuchung in Auftrag gegeben werden sowie für Behandlungen, an die Kostenbeiträge durch die Gemeinde ausgerichtet werden.

Propose a change

Art. 4

Vertrauenszahnärztin/Vertrauenszahnarzt 1 Der Gemeinderat wählt eine Vertrauenszahnärztin oder einen Vertrauenszahnarzt.4 2 Der Vertrauenszahnärztin oder dem Vertrauenszahnarzt obliegt die Begutachtung der Behandlungskostenbeitragsgesuche und die Beurteilung der Behandlungspläne und Kostenvoranschläge aus zahnärztlicher Sicht zu Handen der BSS. Die BSS kann die Vertrauenszahnärztin oder den Vertrauenszahnarzt auch für weitere fachliche Fragen beiziehen. 3 Die Annahme der Wahl setzt einen abgeschlossenen Vertrag mit der Abteilung BSS voraus. 2. Jährliche Kontrolluntersuchung

Propose a change

Art. 5

Jährliche Kontrolluntersuchung 1 Sämtliche Schülerinnen und Schüler der öffentlichen und privaten Volksschulen in Köniz müssen an der jährlichen, zahnärztlichen Kontrolluntersuchung teilnehmen. 2 Für diese Untersuchung kann die Zahnärztin oder der Zahnarzt frei gewählt werden.5 3 Die Kostenübernahme ist in Artikel 8 geregelt.6

Propose a change

Art. 6

Information und Kontrolle 1 Zu Beginn des Schuljahres erhalten alle Eltern7 von Schülerinnen und Schülern der Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe I die Unterlagen zur Kontrolluntersuchung von den Schulen. 4 Fassung vom 24. Juni 2026 5 Fassung vom 28. Juni 2023 6 Eingefügt am 28. Juni 2023 7 Art. 31 Abs. 1 VSG Verordnung über die Schulzahnpflege und die Ausrichtung von Kostenbeiträgen 430.101.1 2 Die Schulen kontrollieren nach Ablauf der in den Unterlagen aufgeführten Frist, ob die Kontrolluntersuchung bei allen Schülerinnen und Schülern erfolgt ist.

Propose a change

Art. 7

Mahnverfahren Die Schulen führen bei Schülerinnen und Schülern, bei denen die Kontrolluntersuchung nicht erfolgt ist, ein Mahnverfahren durch.

Propose a change

Art. 8

Kostenübernahme 1 Für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in Köniz übernimmt die Gemeinde unabhängig von ihrem Schulort die Kosten der Kontrolluntersuchung bei einer Könizer Schulzahnärztin oder einem Könizer Schulzahnarzt. Wird eine andere Zahnärztin oder ein anderer Zahnarzt gewählt, so übernimmt die Gemeinde keine Kosten.8 2 Für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in einer anderen Gemeinde richtet sich die Kostenübernahme nach den Bestimmungen ihrer Wohnsitzgemeinde.

Propose a change

Art. 9

Rechnungsstellung Die untersuchenden Schulzahnärztinnen oder Schulzahnärzte stellen die Kosten für die Kontrolluntersuchung von Schülerinnen und Schülern mit Wohnsitz in Köniz der BSS in Rechnung und legen das entsprechende Kontrollblatt bei. 3. Beiträge an die Behandlung kranker Kauorgane und

Propose a change

Art. 10 anormaler Gebisse (Behandlungskostenbeiträge)

Grundsatz Die Gemeinde richtet Beiträge an die Behandlung kranker Kauorgane und anormaler Gebisse (Behandlungskostenbeiträge) aus, falls die Eltern von Schülerinnen und Schülern über ungenügendes Einkommen und Vermögen verfügen.

Propose a change

Art. 11

Anspruchsberechtigung 1 Anspruchsberechtigt sind Eltern10 von in Köniz wohnhaften Schülerinnen und Schülern der öffentlichen und privaten Volksschule mit ungenügendem Einkommen und Vermögen. 8 Fassung vom 28. Juni 2023 9 Fassung vom 28. Juni 2023 10 Vgl. Art. 31 Abs. 1 VSG 430.101.1 Verordnung über die Schulzahnpflege und die Ausrichtung von Kostenbeiträgen 2 Bei kieferorthopädischen Behandlungen leistet die Gemeinde bis zum Ende der Behandlung, höchstens aber bis zur Volljährigkeit, einen Kostenbeitrag, sofern das vollständige Gesuch noch vor Abschluss der Volksschule eingereicht worden ist.

Propose a change

Art. 12

Abgrenzung zur wirtschaftlichen Sozialhilfe 1 Wird den Eltern der Schülerinnen und Schüler im Zeitpunkt des Gesuchs wirtschaftliche Sozialhilfe gewährt, richtet sich die Übernahme der Behandlungskosten nach den Vorgaben der Sozialhilfe, und es werden keine Beiträge nach dieser Verordnung ausgerichtet. 2 Im Bereich der Kieferorthopädie übernimmt jedoch die BSS nach den Vorgaben der Abteilung Soziales die Prüfung der Gesuche und der eingehenden Rechnungen. Die Abteilung Soziales übernimmt gestützt darauf die Kosten der vertrauenszahnärztlichen Begutachtung und die anrechenbaren Behandlungskosten. 3 Wird den Eltern der Schülerinnen und Schüler im Zeitpunkt der Fälligkeit der Behandlungskosten keine wirtschaftliche Sozialhilfe mehr gewährt, richtet sich die Übernahme der Behandlungskosten nach dieser Verordnung und es sind der BSS die notwendigen Unterlagen einzureichen (vgl. Art. 20 Abs. 4).

Propose a change

Art. 13

Beitragsberechnung 1 Der Behandlungskostenbeitrag wird abgestuft nach den finanziellen Verhältnissen und der Kinderzahl. 2 Die Beitragssätze in Prozent der massgebenden Behandlungskosten werden in Anhang 1 festgehalten. 3 In Härtefällen kann die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher auf Gesuch der Eltern von den Beitragssätzen, dem Selbstbehalt oder den anrechenbaren Behandlungskosten abweichen.

Propose a change

Art. 14

Finanzielle Verhältnisse 1 Zur Beurteilung der finanziellen Verhältnisse der Eltern sind das für die Kantonssteuer massgebende steuerbare Einkommen und fünf Prozent des CHF 100'000.00 übersteigenden steuerbaren Vermögens heranzuziehen. 2 Massgebend ist das Einkommen und Vermögen der Eltern, die mit der Schülerin oder dem Schüler im gleichen Haushalt wohnen. Verordnung über die Schulzahnpflege und die Ausrichtung von Kostenbeiträgen 430.101.1 3 Wohnt die Schülerin oder der Schüler nur bei einem Elternteil, ist neben dessen Einkommen und Vermögen auch das Einkommen und Vermögen einer Partnerin oder eines Partners zu berücksichtigen, mit dem dieser Elternteil in einer Ehe, einer eingetragenen Partnerschaft oder in einem Konkubinat nach Absatz 4 zusammen lebt. 4 Einkommen und Vermögen einer Konkubinatspartnerin oder eines Konkubinatspartners werden berücksichtigt, wenn die Partner gemeinsame Kinder haben oder nach zwei Jahren faktischen Zusammenlebens.

Propose a change

Art. 15

Ermittlung der finanziellen Verhältnisse 1 Das steuerbare Einkommen und Vermögen bestimmt sich auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung der letzten Steuerperiode. 2 Liegt keine solche vor, wird auf die provisorische Veranlagung der letzten Steuerperiode oder auf die rechtskräftige oder die provisorische Veranlagung der vorletzten Steuerperiode abgestellt. 3 Bei quellenbesteuerten Personen werden die finanziellen Verhältnisse anhand der Lohnausweise aus dem Zeitraum der letzten Steuerperiode und anhand der Vermögensnachweise am Stichtag der letzten Steuerperiode ermittelt.

Propose a change

Art. 16

Massgebende Kinderzahl Wird bei den finanziellen Verhältnissen das Einkommen und Vermögen einer Person berücksichtigt, werden auch ihre Kinder für die massgebende Kinderzahl berücksichtigt, sofern für sie der Kinderabzug nach Artikel 40 Absätze 3 und 4 des kantonalen Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG, BSG 661.11) zulässig ist.

Propose a change

Art. 17

Änderung der Verhältnisse 1 Wenn das massgebende Einkommen und Vermögen des aktuellen Kalenderjahres um mehr als 20 Prozent tiefer ist als in der im Gesuch berücksichtigten Steuerperiode oder wenn sich die massgebende Kinderzahl erhöht, wird auf Antrag der Eltern den neuen Verhältnissen Rechnung getragen. Die Anpassung erfolgt für Behandlungen ab dem Folgemonat nach Einreichung aller Belege. 2 Wenn das massgebende Einkommen und Vermögen des aktuellen Kalenderjahres um mehr als 20 Prozent höher ist, als in der im Gesuch berücksichtigten Steuerperiode oder sich die massgebende Kinderzahl verringert hat, sind die Eltern verpflichtet, dies der BSS zu melden. Die Anpassung erfolgt für Behandlungen ab der Änderung der Verhältnisse. 430.101.1 Verordnung über die Schulzahnpflege und die Ausrichtung von Kostenbeiträgen 3 Die BSS kann die Verhältnisse periodisch überprüfen. 4 Zuviel erhaltene Beiträge sind zurückzuerstatten.

Propose a change

Art. 18

Beitragsberechtigte Behandlungen 1 Es werden nur Beiträge an notwendige, einfache, wirksame, wirtschaftliche, zweckmässige und verhältnismässige Behandlungen ausgerichtet. 2 An Behandlungen, die vorwiegend zur Verbesserung der Ästhetik dienen, werden keine Beiträge geleistet. 3 Die Behandlungen haben sich an den Planungs- und Behandlungsempfehlungen der Vereinigung der Schweizerischen Kantonszahnärztinnen und -zahnärzte im Bereich der Sozialhilfe zu orientieren. 4 Im Bereich der Kieferorthopädie werden nur Beiträge ausgerichtet, wenn die Behandlungsindikatoren gemäss Anhang 2 gegeben sind. 5 Kostenbeiträge an planbare Zahnbehandlungen werden nur ausgerichtet, wenn während 18 Monaten eine aktive Mitarbeit an der oralen Gesundheit nachgewiesen ist. 6 Für versäumte Sitzungen und andere Positionen, die im Zahnarzttarif UV/MV/IV nicht aufgeführt sind, werden keine Behandlungskostenbeiträge ausgerichtet. Ausnahmen sind nur möglich, falls die Vertrauenszahnärztin oder der Vertrauenszahnarzt die Vorgaben in Absatz 1 als gegeben erachtet.

Propose a change

Art. 19

Massgebende Behandlungskosten 1 Allfällige Behandlungskostenbeiträge werden auf den Nettokosten, d.h. nach Abzug von Leistungen anderer Kostenträger (Krankenkasse, Versicherungen, Zusatzversicherungen, usw.) gewährt. 2 Die Eltern sind verpflichtet, die entsprechenden Gesuche und Anträge vorgängig einzureichen. 3 Ist die Behandlung durch eine Privatzahnärztin oder einen Privatzahnarzt ausgeführt worden, werden höchstens jene Kosten angerechnet, welche bei der Behandlung durch eine Schulzahnärztin oder einen Schulzahnarzt angefallen wären (vgl. Art. 3 Abs. 3 Bst. b). 4 Für zahntechnische Leistungen werden höchstens die Kosten der für die Unfallversicherungen (UV), Militärversicherung (MV) und Invalidenversicherung (IV) geltenden Tarife (Zahntechnik-Tarif UV/MV/IV) zuzüglich Materialkosten und Mehrwertsteuer angerechnet. Verordnung über die Schulzahnpflege und die Ausrichtung von Kostenbeiträgen 430.101.1 5 Für die Abklärungen (inkl. Röntgenbilder und Modell) und die Erstellung eines Kostenvoranschlages für eine kieferorthopädische Behandlung werden höchstens CHF 1'200.00 angerechnet. 6 Ist absehbar, dass der Kostenvoranschlag vor Ende der Behandlung um mehr als 5 Prozent überschritten wird oder wird er am Ende der Behandlung um mehr als 5 Prozent überschritten, muss dies schriftlich gemeldet, begründet und belegt (inkl. Fotos oder Röntgenbilder) werden. Die Mehrkosten werden von der Gemeinde nur angerechnet, wenn die Vertrauenszahnärztin oder der Vertrauenszahnarzt die Notwendigkeit und die Unvorhersehbarkeit bestätigt. 7 Fallen nach Abschluss einer Behandlung im gleichen Zusammenhang nochmals Behandlungskosten an, gewährt die BSS ohne neues Gesuch den bisherigen Beitragssatz, falls die Behandlungskosten zusammen mit den bereits angefallenen Behandlungskosten den ursprünglichen Kostenvoranschlag nicht überschreiten. Die Schülerin oder der Schüler darf zudem die Volljährigkeit noch nicht erreicht haben und muss weiterhin in Köniz wohnhaft sein.

Propose a change

Art. 20

Beitragsgesuch 1 Die Geltendmachung eines Behandlungskostenbeitrages erfolgt vor Behandlungsbeginn mittels Gesuchsformular bei der BSS. 2 Dem Gesuch sind beizulegen: a) Behandlungsplan und Kostenvoranschlag b) Schwerebewertungsgesuch (nur Kieferorthophädie) c) Bestätigung oder Abweisung der Kostenübernahme anderer Kostenträger (Krankenkasse, Versicherungen, Zusatzversicherungen) 3 Nachträgliche Gesuch sind nur für Notfallbehandlungen im Umfang von höchstens CHF 300.00 möglich. 4 Endet die wirtschaftliche Sozialhilfe vor Fälligkeit der Behandlungskosten, wird eine allfällige Kostengutsprache der Abteilung Soziales durch die BSS übernommen und es sind der BSS nur die zur Festsetzung des Beitragssatzes notwendigen Unterlagen einzureichen. 430.101.1 Verordnung über die Schulzahnpflege und die Ausrichtung von Kostenbeiträgen

Propose a change

Art. 21

Gesuchsbehandlung 1 Kostenvoranschläge ab CHF 1’000.00 werden zur Überprüfung an die Vertrauenszahnärztin oder den Vertrauenszahnarzt weitergeleitet. Bei Kostenvoranschlägen unter CHF 1’000.00 entscheidet die BSS, ob sie den Kostenvoranschlag an die Vertrauenszahnärztin oder den Vertrauenszahnarzt weiterleiten will oder diesen selber prüft. Anschliessend beurteilt die BSS das Gesuch. 2 Wird das Gesuch gutgeheissen, erteilt die BSS eine Kostengutsprache, welche auch der behandelnden Zahnärztin oder dem behandelnden Zahnarzt mitgeteilt wird. 3 Zur Kostenübernahme oder Rückerstattung sind im Anschluss an die Behandlung folgende Unterlagen einzureichen: a) Behandlungskostenrechnung der Zahnärztin oder des Zahnarztes; b) Leistungsabrechnung anderer Kostenträger (Krankenkasse, Versicherungen, Zusatzversicherungen); c) Nachweis über die tatsächlich vorgenommene Bezahlung der entsprechenden Behandlungskosten oder Anweisung zur direkten Überweisung des Beitrages an die Zahnärztin oder den Zahnarzt; d) Bankverbindung für die allfällige Überweisung des Beitrages. 4 Wird das Gesuch abgewiesen, übernimmt die Gemeinde die Kosten der vertrauensärztlichen Begutachtung. Die übrigen Kosten sind durch die Eltern zu tragen.

Propose a change

Art. 22

Selbstbehalt und Kleinbeträge 1 Pro Gesuch beträgt der Selbstbehalt 10 Prozent der Nettokosten, mindestens aber CHF 100.00. 2 Beträgt der berechnete Behandlungskostenbeitrag der Gemeinde nach Abzug des Selbstbehaltes weniger als CHF 50.00, wird dieser nicht ausgerichtet.

Propose a change

Art. 23

Wegzug Bei einem Wegzug aus der Gemeinde werden die Behandlungskosten nur bis zum Abmeldedatum berücksichtigt.

Propose a change

Art. 24

Zuzug 1 Bei einem Zuzug der Schülerin oder des Schülers aus einer anderen Gemeinde müssen die kompletten Gesuchsunterlagen an die BSS eingereicht werden. Verordnung über die Schulzahnpflege und die Ausrichtung von Kostenbeiträgen 430.101.1 2 Die Gemeinde ordnet bei Bedarf eine erneute Prüfung des Gesuchs durch die Vertrauenszahnärztin/ den Vertrauenszahnarzt an. 3 Die Behandlungskosten werden bei Gutheissung des Gesuchs ab dem bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde erfassten Anmeldedatum übernommen. 4. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Propose a change

Art. 25

Übergangsbestimmungen 1 Kostengutsprachen, welche vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurden, bleiben bis zum Abschluss der Behandlung oder längstens bis zum Erreichen der Volljährigkeit gültig. 2 Besteht nach dieser Verordnung ein Anspruch auf einen höheren Behandlungskostenbeitrag, kann für die künftigen Behandlungen ein neues Gesuch eingereicht werden. 3 Besteht nach dieser Verordnung wegen Bezugs von wirtschaftlicher Sozialhilfe kein Anspruch mehr auf einen Behandlungskostenbeitrag, wird geprüft, ob die Behandlungskosten durch die Abteilung Soziales übernommen werden, andernfalls gilt Absatz 1.

Propose a change

Art. 26

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Köniz, den 16. November 2022 Im Namen des Gemeinderates Die Gemeindepräsidentin Der Gemeindeschreiber Tanja Bauer Pascal Arnold 430.101.1 Verordnung über die Schulzahnpflege und die Ausrichtung von Kostenbeiträgen Anhang 1 Beitragssätze der Behandlungskostenbeiträge massgebendes Einkommen (Art. 13) CHF bis 22‘000.00 bis 29'000.00 bis 36'000.00 bis 43'000.00 bis 50‘000.00 über 50‘000.00 Kinderzahl 90% 40% - - - - 2 90% 50% 20% - - - 3 90% 60% 30% - - - 4 90% 70% 40% 20% - - 5 90% 80% 50% 30% 20% - 6 90% 90% 60% 40% 30% - Verordnung über die Schulzahnpflege und die Ausrichtung von Kostenbeiträgen 430.101.1 Anhang 2 Kieferorthopädische Behandlungsindikatoren A. Strukturschädigende/potenziell strukturschädigende Abläufe und Zustände wie: 1. Entwicklungsverlauf, welcher progredienten Strukturverlust an bleibenden Zähnen, Parodont, Kieferknochen oder Kiefergelenk auslöst oder unterhält 2. Frühe Ankylose von Milchmolaren 3. Durchbruchsverzögerungen, wenn der weitere Zahndurchbruch unmöglich scheint oder sich massive Kippungen der bleibenden Nachbarzähne bzw. die Artikulation störende Elongation von bleibenden Antagonisten abzeichnen 4. Zahnverlagerungen mit drohender/eingetretener Wurzelresorption an bleibenden Nachbarzähnen, betrifft hauptsächlich die Zähne 13, 12, 22, 23 5. Kreuzbisssituationen im Wechsel- und bleibenden Gebiss mit Zwangsbissführung, wenn mindestens ein bleibender Zahn betroffen ist 6. Bukkale Nonokklusion von 2 Antagonistenpaaren auf der gleichen Seite (exkl. 8er und 3er) B. Fehlerhafte Entwicklungen, die im weiteren Verlauf in eine schwerwiegende Abweichung weisen oder Zustände, die langfristig die Stabilität und Funktion des stomatognathen Systems gefährden wie: 1. Okkluso-funktionelle Interferenzen mit lateraler oder anterior-posteriorer Unterkieferauslenkung grösser als 2 mm, laterale und progene Zwangsbisse 2. Unterminierende Resorption durch 6er an Milchfünfern, wie auch durch 2er an Milchdreiern 3. Engstand: Durchbruchsstörungen infolge massiven Engstandes im Buccal Segment von mehr als halber bleibender Eckzahnbreite pro Seite oder Durchbruchsabweichungen nach fazial mit Gingivarezession über Schmelz- Zement-Grenze hinaus in der UK-Front 4. Nichtanlage eines strategisch wichtigen Zahnes; Multiple Nichtanlagen, wobei die Stellung der vorhandenen Zähne eine sinnvolle prothetische Versorgung verunmöglicht 5. Overjet 8mm und grösser, kombiniert mit vorherrschender Lippeninterposition 6. Negativer Overjet 7. Tiefbiss mit eindeutiger Traumatisierung der palatinalen/vestibulären Gingiva (Einbissrille/Rezession) 8. Offener Biss, frontal (Schneide- und Eckzähne) über mehr als 4, lateral (Prämolaren und Molaren exkl. 8er) über mehr als 2 Antagonistenpaare 9. Sprachliche Entwicklungsstörungen als Folge von Zahnfehlstellungen wie übergrosses Diastema, offener Biss und ähnliches, logopädische Indikation mit Attest 10. Sonderkonstellationen mit schwerster Beeinträchtigung der intramaxillären Entwicklung und/oder der okklusalen Beziehung

Propose a change

← Find another law