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26 provisions
Art. 1
Zweck Diese Verordnung regelt in Ergänzung des übergeordneten Rechts
die Organisation des schulzahnärztlichen Dienstes, die jährliche
Kontrolluntersuchung, die regelmässigen vorbeugenden Massnahmen sowie die Ausrichtung von Kostenbeiträgen an die Behandlung kranker Kauorgane und anormaler Gebisse von Schülerinnen
und Schülern.
Propose a changeArt. 2
Zuständigkeiten 1 Die Schulzahnpflegeleiterin oder der Schulzahnpflegeleiter der
jeweiligen Schule organisiert die Kontrolluntersuchungen der
Schülerinnen und Schüler und die regelmässigen vorbeugenden
Massnahmen (praktischer Mund- und Zahnpflegeunterricht) nach
den Vorgaben der Abteilung Bildung, Soziale Einrichtungen und
Sport (BSS).
2 Der BSS obliegt die Aufsicht, die schulübergreifenden Aufgaben
sowie die Sicherstellung der Schulzahnpflege an privaten Volksschulen.
3 Die BSS prüft die Gesuche um Ausrichtung von Behandlungskostenbeiträgen und erlässt die damit zusammenhängenden
Verfügungen.
Propose a changeArt. 3
Schulzahnärztinnen und
Schulzahnärzte
1 Der Gemeinderat wählt die Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte.3
2 Die Annahme der Wahl setzt einen abgeschlossenen Vertrag mit
der BSS voraus.
1 BSG 432.210
2 430.101
3 Fassung vom 24. Juni 2026
430.101.1 Verordnung über die Schulzahnpflege und die Ausrichtung von Kostenbeiträgen
3 Der Vertrag beinhaltet neben den Aufgaben insbesondere
a) die Festlegung der Entschädigung für die jährliche
Kontrolluntersuchung (Tarifposition 4.0100 des Zahnarzttarifs der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft SSO)
auf CHF 30.00 und
b) die Anwendung der für die Unfallversicherungen (UV),
Militärversicherung (MV) und Invalidenversicherung (IV)
geltenden Tarife (Zahnarzttarif UV/MV/IV) für Behandlungen, die im Anschluss an die Kontrolluntersuchung in
Auftrag gegeben werden sowie für Behandlungen, an die
Kostenbeiträge durch die Gemeinde ausgerichtet werden.
Propose a changeArt. 4
Vertrauenszahnärztin/Vertrauenszahnarzt
1 Der Gemeinderat wählt eine Vertrauenszahnärztin oder einen
Vertrauenszahnarzt.4
2 Der Vertrauenszahnärztin oder dem Vertrauenszahnarzt obliegt
die Begutachtung der Behandlungskostenbeitragsgesuche und
die Beurteilung der Behandlungspläne und Kostenvoranschläge
aus zahnärztlicher Sicht zu Handen der BSS. Die BSS kann die
Vertrauenszahnärztin oder den Vertrauenszahnarzt auch für
weitere fachliche Fragen beiziehen.
3 Die Annahme der Wahl setzt einen abgeschlossenen Vertrag mit
der Abteilung BSS voraus.
2. Jährliche Kontrolluntersuchung
Propose a changeArt. 5
Jährliche
Kontrolluntersuchung
1 Sämtliche Schülerinnen und Schüler der öffentlichen und
privaten Volksschulen in Köniz müssen an der jährlichen, zahnärztlichen Kontrolluntersuchung teilnehmen.
2 Für diese Untersuchung kann die Zahnärztin oder der Zahnarzt
frei gewählt werden.5
3 Die Kostenübernahme ist in Artikel 8 geregelt.6
Propose a changeArt. 6
Information und
Kontrolle
1 Zu Beginn des Schuljahres erhalten alle Eltern7 von Schülerinnen
und Schülern der Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe I die
Unterlagen zur Kontrolluntersuchung von den Schulen.
4 Fassung vom 24. Juni 2026
5 Fassung vom 28. Juni 2023
6 Eingefügt am 28. Juni 2023
7 Art. 31 Abs. 1 VSG
Verordnung über die Schulzahnpflege und die Ausrichtung von Kostenbeiträgen 430.101.1
2 Die Schulen kontrollieren nach Ablauf der in den Unterlagen
aufgeführten Frist, ob die Kontrolluntersuchung bei allen
Schülerinnen und Schülern erfolgt ist.
Propose a changeArt. 7
Mahnverfahren Die Schulen führen bei Schülerinnen und Schülern, bei denen die
Kontrolluntersuchung nicht erfolgt ist, ein Mahnverfahren durch.
Propose a changeArt. 8
Kostenübernahme
1 Für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in Köniz übernimmt
die Gemeinde unabhängig von ihrem Schulort die Kosten der
Kontrolluntersuchung bei einer Könizer Schulzahnärztin oder einem Könizer Schulzahnarzt. Wird eine andere Zahnärztin oder ein
anderer Zahnarzt gewählt, so übernimmt die Gemeinde keine
Kosten.8
2 Für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in einer anderen
Gemeinde richtet sich die Kostenübernahme nach den Bestimmungen ihrer Wohnsitzgemeinde.
Propose a changeArt. 9
Rechnungsstellung Die untersuchenden Schulzahnärztinnen oder Schulzahnärzte stellen die Kosten für die Kontrolluntersuchung von Schülerinnen und
Schülern mit Wohnsitz in Köniz der BSS in Rechnung und legen das
entsprechende Kontrollblatt bei.
3. Beiträge an die Behandlung kranker Kauorgane und
Propose a changeArt. 10 anormaler Gebisse (Behandlungskostenbeiträge)
Grundsatz Die Gemeinde richtet Beiträge an die Behandlung kranker
Kauorgane und anormaler Gebisse (Behandlungskostenbeiträge)
aus, falls die Eltern von Schülerinnen und Schülern über
ungenügendes Einkommen und Vermögen verfügen.
Propose a changeArt. 11
Anspruchsberechtigung
1 Anspruchsberechtigt sind Eltern10 von in Köniz wohnhaften
Schülerinnen und Schülern der öffentlichen und privaten Volksschule mit ungenügendem Einkommen und Vermögen.
8 Fassung vom 28. Juni 2023
9 Fassung vom 28. Juni 2023
10 Vgl. Art. 31 Abs. 1 VSG
430.101.1 Verordnung über die Schulzahnpflege und die Ausrichtung von Kostenbeiträgen
2 Bei kieferorthopädischen Behandlungen leistet die Gemeinde bis
zum Ende der Behandlung, höchstens aber bis zur Volljährigkeit,
einen Kostenbeitrag, sofern das vollständige Gesuch noch vor
Abschluss der Volksschule eingereicht worden ist.
Propose a changeArt. 12
Abgrenzung zur
wirtschaftlichen
Sozialhilfe
1 Wird den Eltern der Schülerinnen und Schüler im Zeitpunkt des
Gesuchs wirtschaftliche Sozialhilfe gewährt, richtet sich die
Übernahme der Behandlungskosten nach den Vorgaben der
Sozialhilfe, und es werden keine Beiträge nach dieser Verordnung
ausgerichtet.
2 Im Bereich der Kieferorthopädie übernimmt jedoch die BSS nach
den Vorgaben der Abteilung Soziales die Prüfung der Gesuche
und der eingehenden Rechnungen. Die Abteilung Soziales
übernimmt gestützt darauf die Kosten der vertrauenszahnärztlichen Begutachtung und die anrechenbaren Behandlungskosten.
3 Wird den Eltern der Schülerinnen und Schüler im Zeitpunkt der
Fälligkeit der Behandlungskosten keine wirtschaftliche Sozialhilfe
mehr gewährt, richtet sich die Übernahme der Behandlungskosten nach dieser Verordnung und es sind der BSS die notwendigen Unterlagen einzureichen (vgl. Art. 20 Abs. 4).
Propose a changeArt. 13
Beitragsberechnung
1 Der Behandlungskostenbeitrag wird abgestuft nach den
finanziellen Verhältnissen und der Kinderzahl.
2 Die Beitragssätze in Prozent der massgebenden Behandlungskosten werden in Anhang 1 festgehalten.
3 In Härtefällen kann die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher auf Gesuch der Eltern von den Beitragssätzen, dem
Selbstbehalt oder den anrechenbaren Behandlungskosten
abweichen.
Propose a changeArt. 14
Finanzielle
Verhältnisse
1 Zur Beurteilung der finanziellen Verhältnisse der Eltern sind das
für die Kantonssteuer massgebende steuerbare Einkommen und
fünf Prozent des CHF 100'000.00 übersteigenden steuerbaren
Vermögens heranzuziehen.
2 Massgebend ist das Einkommen und Vermögen der Eltern, die
mit der Schülerin oder dem Schüler im gleichen Haushalt
wohnen.
Verordnung über die Schulzahnpflege und die Ausrichtung von Kostenbeiträgen 430.101.1
3 Wohnt die Schülerin oder der Schüler nur bei einem Elternteil, ist
neben dessen Einkommen und Vermögen auch das Einkommen
und Vermögen einer Partnerin oder eines Partners zu berücksichtigen, mit dem dieser Elternteil in einer Ehe, einer
eingetragenen Partnerschaft oder in einem Konkubinat nach
Absatz 4 zusammen lebt.
4 Einkommen und Vermögen einer Konkubinatspartnerin oder
eines Konkubinatspartners werden berücksichtigt, wenn die
Partner gemeinsame Kinder haben oder nach zwei Jahren
faktischen Zusammenlebens.
Propose a changeArt. 15
Ermittlung der
finanziellen
Verhältnisse
1 Das steuerbare Einkommen und Vermögen bestimmt sich auf
Grund der rechtskräftigen Veranlagung der letzten Steuerperiode.
2 Liegt keine solche vor, wird auf die provisorische Veranlagung
der letzten Steuerperiode oder auf die rechtskräftige oder die provisorische Veranlagung der vorletzten Steuerperiode abgestellt.
3 Bei quellenbesteuerten Personen werden die finanziellen
Verhältnisse anhand der Lohnausweise aus dem Zeitraum der
letzten Steuerperiode und anhand der Vermögensnachweise am
Stichtag der letzten Steuerperiode ermittelt.
Propose a changeArt. 16
Massgebende
Kinderzahl Wird bei den finanziellen Verhältnissen das Einkommen und
Vermögen einer Person berücksichtigt, werden auch ihre Kinder für
die massgebende Kinderzahl berücksichtigt, sofern für sie der
Kinderabzug nach Artikel 40 Absätze 3 und 4 des kantonalen
Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG, BSG 661.11) zulässig ist.
Propose a changeArt. 17
Änderung der
Verhältnisse
1 Wenn das massgebende Einkommen und Vermögen des
aktuellen Kalenderjahres um mehr als 20 Prozent tiefer ist als in
der im Gesuch berücksichtigten Steuerperiode oder wenn sich die
massgebende Kinderzahl erhöht, wird auf Antrag der Eltern den
neuen Verhältnissen Rechnung getragen. Die Anpassung erfolgt
für Behandlungen ab dem Folgemonat nach Einreichung aller
Belege.
2 Wenn das massgebende Einkommen und Vermögen des
aktuellen Kalenderjahres um mehr als 20 Prozent höher ist, als in
der im Gesuch berücksichtigten Steuerperiode oder sich die
massgebende Kinderzahl verringert hat, sind die Eltern
verpflichtet, dies der BSS zu melden. Die Anpassung erfolgt für
Behandlungen ab der Änderung der Verhältnisse.
430.101.1 Verordnung über die Schulzahnpflege und die Ausrichtung von Kostenbeiträgen
3 Die BSS kann die Verhältnisse periodisch überprüfen.
4 Zuviel erhaltene Beiträge sind zurückzuerstatten.
Propose a changeArt. 18
Beitragsberechtigte
Behandlungen
1 Es werden nur Beiträge an notwendige, einfache, wirksame,
wirtschaftliche, zweckmässige und verhältnismässige Behandlungen ausgerichtet.
2 An Behandlungen, die vorwiegend zur Verbesserung der Ästhetik
dienen, werden keine Beiträge geleistet.
3 Die Behandlungen haben sich an den Planungs- und Behandlungsempfehlungen der Vereinigung der Schweizerischen
Kantonszahnärztinnen und -zahnärzte im Bereich der Sozialhilfe
zu orientieren.
4 Im Bereich der Kieferorthopädie werden nur Beiträge ausgerichtet, wenn die Behandlungsindikatoren gemäss Anhang 2
gegeben sind.
5 Kostenbeiträge an planbare Zahnbehandlungen werden nur
ausgerichtet, wenn während 18 Monaten eine aktive Mitarbeit an
der oralen Gesundheit nachgewiesen ist.
6 Für versäumte Sitzungen und andere Positionen, die im
Zahnarzttarif UV/MV/IV nicht aufgeführt sind, werden keine
Behandlungskostenbeiträge ausgerichtet. Ausnahmen sind nur
möglich, falls die Vertrauenszahnärztin oder der Vertrauenszahnarzt die Vorgaben in Absatz 1 als gegeben erachtet.
Propose a changeArt. 19
Massgebende
Behandlungskosten
1 Allfällige Behandlungskostenbeiträge werden auf den Nettokosten, d.h. nach Abzug von Leistungen anderer Kostenträger
(Krankenkasse, Versicherungen, Zusatzversicherungen, usw.)
gewährt.
2 Die Eltern sind verpflichtet, die entsprechenden Gesuche und
Anträge vorgängig einzureichen.
3 Ist die Behandlung durch eine Privatzahnärztin oder einen
Privatzahnarzt ausgeführt worden, werden höchstens jene Kosten
angerechnet, welche bei der Behandlung durch eine Schulzahnärztin oder einen Schulzahnarzt angefallen wären (vgl. Art. 3
Abs. 3 Bst. b).
4 Für zahntechnische Leistungen werden höchstens die Kosten der
für die Unfallversicherungen (UV), Militärversicherung (MV) und
Invalidenversicherung (IV) geltenden Tarife (Zahntechnik-Tarif
UV/MV/IV) zuzüglich Materialkosten und Mehrwertsteuer angerechnet.
Verordnung über die Schulzahnpflege und die Ausrichtung von Kostenbeiträgen 430.101.1
5 Für die Abklärungen (inkl. Röntgenbilder und Modell) und die
Erstellung eines Kostenvoranschlages für eine kieferorthopädische Behandlung werden höchstens CHF 1'200.00 angerechnet.
6 Ist absehbar, dass der Kostenvoranschlag vor Ende der
Behandlung um mehr als 5 Prozent überschritten wird oder wird
er am Ende der Behandlung um mehr als 5 Prozent überschritten,
muss dies schriftlich gemeldet, begründet und belegt (inkl. Fotos
oder Röntgenbilder) werden. Die Mehrkosten werden von der
Gemeinde nur angerechnet, wenn die Vertrauenszahnärztin oder
der Vertrauenszahnarzt die Notwendigkeit und die Unvorhersehbarkeit bestätigt.
7 Fallen nach Abschluss einer Behandlung im gleichen
Zusammenhang nochmals Behandlungskosten an, gewährt die
BSS ohne neues Gesuch den bisherigen Beitragssatz, falls die
Behandlungskosten zusammen mit den bereits angefallenen Behandlungskosten den ursprünglichen Kostenvoranschlag nicht
überschreiten. Die Schülerin oder der Schüler darf zudem die
Volljährigkeit noch nicht erreicht haben und muss weiterhin in
Köniz wohnhaft sein.
Propose a changeArt. 20
Beitragsgesuch 1 Die Geltendmachung eines Behandlungskostenbeitrages erfolgt
vor Behandlungsbeginn mittels Gesuchsformular bei der BSS.
2 Dem Gesuch sind beizulegen:
a) Behandlungsplan und Kostenvoranschlag
b) Schwerebewertungsgesuch (nur Kieferorthophädie)
c) Bestätigung oder Abweisung der Kostenübernahme
anderer Kostenträger (Krankenkasse, Versicherungen,
Zusatzversicherungen)
3 Nachträgliche Gesuch sind nur für Notfallbehandlungen im
Umfang von höchstens CHF 300.00 möglich.
4 Endet die wirtschaftliche Sozialhilfe vor Fälligkeit der
Behandlungskosten, wird eine allfällige Kostengutsprache der
Abteilung Soziales durch die BSS übernommen und es sind der
BSS nur die zur Festsetzung des Beitragssatzes notwendigen
Unterlagen einzureichen.
430.101.1 Verordnung über die Schulzahnpflege und die Ausrichtung von Kostenbeiträgen
Propose a changeArt. 21
Gesuchsbehandlung
1 Kostenvoranschläge ab CHF 1’000.00 werden zur Überprüfung an
die Vertrauenszahnärztin oder den Vertrauenszahnarzt weitergeleitet. Bei Kostenvoranschlägen unter CHF 1’000.00 entscheidet
die BSS, ob sie den Kostenvoranschlag an die Vertrauenszahnärztin oder den Vertrauenszahnarzt weiterleiten will oder
diesen selber prüft. Anschliessend beurteilt die BSS das Gesuch.
2 Wird das Gesuch gutgeheissen, erteilt die BSS eine Kostengutsprache, welche auch der behandelnden Zahnärztin oder dem
behandelnden Zahnarzt mitgeteilt wird.
3 Zur Kostenübernahme oder Rückerstattung sind im Anschluss
an die Behandlung folgende Unterlagen einzureichen:
a) Behandlungskostenrechnung der Zahnärztin oder des
Zahnarztes;
b) Leistungsabrechnung anderer Kostenträger (Krankenkasse, Versicherungen, Zusatzversicherungen);
c) Nachweis über die tatsächlich vorgenommene Bezahlung
der entsprechenden Behandlungskosten oder Anweisung
zur direkten Überweisung des Beitrages an die Zahnärztin
oder den Zahnarzt;
d) Bankverbindung für die allfällige Überweisung des
Beitrages.
4 Wird das Gesuch abgewiesen, übernimmt die Gemeinde die
Kosten der vertrauensärztlichen Begutachtung. Die übrigen
Kosten sind durch die Eltern zu tragen.
Propose a changeArt. 22
Selbstbehalt und
Kleinbeträge
1 Pro Gesuch beträgt der Selbstbehalt 10 Prozent der Nettokosten,
mindestens aber CHF 100.00.
2 Beträgt der berechnete Behandlungskostenbeitrag der Gemeinde
nach Abzug des Selbstbehaltes weniger als CHF 50.00, wird
dieser nicht ausgerichtet.
Propose a changeArt. 23
Wegzug Bei einem Wegzug aus der Gemeinde werden die Behandlungskosten nur bis zum Abmeldedatum berücksichtigt.
Propose a changeArt. 24
Zuzug 1 Bei einem Zuzug der Schülerin oder des Schülers aus einer
anderen Gemeinde müssen die kompletten Gesuchsunterlagen
an die BSS eingereicht werden.
Verordnung über die Schulzahnpflege und die Ausrichtung von Kostenbeiträgen 430.101.1
2 Die Gemeinde ordnet bei Bedarf eine erneute Prüfung des
Gesuchs durch die Vertrauenszahnärztin/ den Vertrauenszahnarzt
an.
3 Die Behandlungskosten werden bei Gutheissung des Gesuchs ab
dem bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde erfassten Anmeldedatum übernommen.
4. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Propose a changeArt. 25
Übergangsbestimmungen
1 Kostengutsprachen, welche vor dem Inkrafttreten dieser
Verordnung erteilt wurden, bleiben bis zum Abschluss der
Behandlung oder längstens bis zum Erreichen der Volljährigkeit
gültig.
2 Besteht nach dieser Verordnung ein Anspruch auf einen höheren
Behandlungskostenbeitrag, kann für die künftigen Behandlungen
ein neues Gesuch eingereicht werden.
3 Besteht nach dieser Verordnung wegen Bezugs von wirtschaftlicher Sozialhilfe kein Anspruch mehr auf einen Behandlungskostenbeitrag, wird geprüft, ob die Behandlungskosten durch die
Abteilung Soziales übernommen werden, andernfalls gilt
Absatz 1.
Propose a changeArt. 26
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Köniz, den 16. November 2022
Im Namen des Gemeinderates
Die Gemeindepräsidentin Der Gemeindeschreiber
Tanja Bauer Pascal Arnold
430.101.1 Verordnung über die Schulzahnpflege und die Ausrichtung von Kostenbeiträgen
Anhang 1
Beitragssätze der Behandlungskostenbeiträge
massgebendes
Einkommen
(Art. 13) CHF bis
22‘000.00
bis
29'000.00
bis
36'000.00
bis
43'000.00
bis
50‘000.00
über
50‘000.00
Kinderzahl
90% 40% - - - -
2 90% 50% 20% - - -
3 90% 60% 30% - - -
4 90% 70% 40% 20% - -
5 90% 80% 50% 30% 20% -
6 90% 90% 60% 40% 30% -
Verordnung über die Schulzahnpflege und die Ausrichtung von Kostenbeiträgen 430.101.1
Anhang 2
Kieferorthopädische Behandlungsindikatoren
A. Strukturschädigende/potenziell strukturschädigende Abläufe und Zustände
wie:
1. Entwicklungsverlauf, welcher progredienten Strukturverlust an bleibenden
Zähnen, Parodont, Kieferknochen oder Kiefergelenk auslöst oder unterhält
2. Frühe Ankylose von Milchmolaren
3. Durchbruchsverzögerungen, wenn der weitere Zahndurchbruch unmöglich
scheint oder sich massive Kippungen der bleibenden Nachbarzähne bzw.
die Artikulation störende Elongation von bleibenden Antagonisten
abzeichnen
4. Zahnverlagerungen mit drohender/eingetretener Wurzelresorption an
bleibenden Nachbarzähnen, betrifft hauptsächlich die Zähne 13, 12, 22, 23
5. Kreuzbisssituationen im Wechsel- und bleibenden Gebiss mit
Zwangsbissführung, wenn mindestens ein bleibender Zahn betroffen ist
6. Bukkale Nonokklusion von 2 Antagonistenpaaren auf der gleichen Seite
(exkl. 8er und 3er)
B. Fehlerhafte Entwicklungen, die im weiteren Verlauf in eine schwerwiegende
Abweichung weisen oder Zustände, die langfristig die Stabilität und Funktion
des stomatognathen Systems gefährden wie:
1. Okkluso-funktionelle Interferenzen mit lateraler oder anterior-posteriorer
Unterkieferauslenkung grösser als 2 mm, laterale und progene Zwangsbisse
2. Unterminierende Resorption durch 6er an Milchfünfern, wie auch durch 2er
an Milchdreiern
3. Engstand: Durchbruchsstörungen infolge massiven Engstandes im Buccal
Segment von mehr als halber bleibender Eckzahnbreite pro Seite oder
Durchbruchsabweichungen nach fazial mit Gingivarezession über Schmelz-
Zement-Grenze hinaus in der UK-Front
4. Nichtanlage eines strategisch wichtigen Zahnes; Multiple Nichtanlagen,
wobei die Stellung der vorhandenen Zähne eine sinnvolle prothetische
Versorgung verunmöglicht
5. Overjet 8mm und grösser, kombiniert mit vorherrschender Lippeninterposition
6. Negativer Overjet
7. Tiefbiss mit eindeutiger Traumatisierung der palatinalen/vestibulären
Gingiva (Einbissrille/Rezession)
8. Offener Biss, frontal (Schneide- und Eckzähne) über mehr als 4, lateral
(Prämolaren und Molaren exkl. 8er) über mehr als 2 Antagonistenpaare
9. Sprachliche Entwicklungsstörungen als Folge von Zahnfehlstellungen wie
übergrosses Diastema, offener Biss und ähnliches, logopädische Indikation
mit Attest
10. Sonderkonstellationen mit schwerster Beeinträchtigung der intramaxillären
Entwicklung und/oder der okklusalen Beziehung
Propose a change