Art. 119 Grundsatz
Rechtskräftige Veranlagungen können nach Massgabe dieses Abschnitts abgeändert werden; eine Änderung solcher Veranlagungen nach den Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege ist ausgeschlossen.
Liechtenstein · 640.0 · statute
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Rechtskräftige Veranlagungen können nach Massgabe dieses Abschnitts abgeändert werden; eine Änderung solcher Veranlagungen nach den Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege ist ausgeschlossen.
1) Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt nach fünf Jahren. Bei periodisch geschuldeten Steuern beginnt die Frist nach Ablauf des Steuerjahres, für das eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist und bei nicht periodisch geschuldeten Steuern nach Ablauf des Steuerjahres, in welchem das steuerpflichtige Ereignis stattgefunden hat. 2) Die Selbstanzeige und die Eröffnung eines Strafverfahrens gelten zugleich als Einleitung des Nachsteuerverfahrens. 3) Das Recht, eine Nachsteuer festzusetzen, erlischt in jedem Fall nach zehn Jahren; Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Nachsteuerverfahren, die bei Tod des Steuerpflichtigen noch nicht eingeleitet oder noch nicht abgeschlossen sind, werden gegenüber dem ruhenden Nachlass oder den Erben eingeleitet oder fortgesetzt.
1) Eine rechtskräftige Verfügung oder Entscheidung kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn: a) erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden; oder b) die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat. 1a) Eine rechtskräftige Verfügung oder Entscheidung kann auf Antrag zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn: a) die Voraussetzungen für einen Aufschub der Grundstückgewinnsteuer nach Art. 36 Abs. 3 Bst. d erst nach rechtskräftiger Veranlagung erfüllt werden; b) Korrekturen nach Art. 63 Abs. 3 beim empfangenden Steuerpflichtigen zu berücksichtigen sind. 2) Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. 3) Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Zustellung der Verfügung oder Entscheidung eingereicht werden. 4) Das Revisionsbegehren ist schriftlich bei der Behörde einzureichen, welche die frühere Verfügung oder Entscheidung erlassen hat. Das Revisionsbegehren muss enthalten: a) die genaue Bezeichnung der einzelnen Revisionsgründe; und b) einen Antrag, in welchem Umfang die frühere Verfügung oder Entscheidung aufzuheben und wie neu zu entscheiden sei. 5) Die Beweismittel für die Revisionsgründe sind dem Revisionsbegehren beizulegen. 6) Gegen die Abweisung eines Revisionsbegehrens und gegen die neue Verfügung oder Entscheidung können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die frühere Verfügung oder Entscheidung ergriffen werden. Das Verfahren richtet sich nach den vor der zuständigen Behörde geltenden Vorschriften.
1) Eine Veranlagungsverfügung ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit dies zur Umsetzung einer Verständigungsvereinbarung oder eines Schiedsspruches nach einem internationalen Steuerabkommen geboten ist. 2) Das Recht auf Erlass einer Veranlagungsverfügung bzw. auf Einreichung eines Antrags zur Änderung oder Aufhebung einer Veranlagungsverfügung erlischt 90 Tage nach Vorliegen der Verständigungsvereinbarung oder des Schiedsspruches, spätestens zehn Jahre nach Zustellung der Verfügung oder Entscheidung.
1) Eine rechtskräftige Veranlagungsverfügung ist auf Antrag zu ändern, soweit dies zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung nach Art. 63 Abs. 2 geboten ist. 2) Das Recht auf Änderung einer rechtskräftigen Veranlagung erlischt 90 Tage nach Rechtskraft der ausländischen Veranlagung, spätestens zehn Jahre nach Ablauf des Steuerjahres, auf welches sich die Veranlagung bezieht.
1) Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Entscheidungen können innert einer Frist von fünf Jahren nach Zustellung auf Antrag des Steuerpflichtigen oder von Amts wegen von der Behörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt werden. 2) Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die frühere Verfügung oder Entscheidung ergriffen werden.
1) Die Vermögens- und Erwerbssteuer wird von den Gemeindesteuerkassen, die übrigen Steuern werden von der Steuerverwaltung bezogen. Die Steuerverwaltung legt jährlich fest, bis zu welchem Betrag geringfügige Steuern und Verzugszinsen nicht erhoben bzw. rückerstattet werden. 2) Die mit dem Steuerbezug betraute Behörde sorgt durch Rechnungsstellung, Mahnung und Zwangsbetreibung für den Bezug der Steuern, Nachsteuern, Bussen, Zinsen und Kosten.
1) Die Landessteuern werden vorbehaltlich Abs. 2 gemäss Veranlagung bezogen. 2) Die Ertragssteuer für juristische Personen - mit Ausnahme der Mindestertragssteuer nach Art. 64 Abs. 8 und Art. 65 - wird vorerst provisorisch bezogen. Grundlage dafür ist die Steuererklärung, die letzte rechtskräftige Veranlagung oder der mutmasslich geschuldete Steuerbetrag. Nach Kontrolle der Steuererklärung wird sie definitiv veranlagt und bezogen. 3) Die provisorische Rechnung stellt ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung dar. 4) Provisorisch bezogene Steuern werden auf die gemäss (definitiver) Veranlagung geschuldeten Steuern angerechnet. Zu wenig bezahlte Beträge werden nachgefordert, zu viel bezahlte Beträge werden erstattet. 5) Das Verfahren betreffend den provisorischen Bezug und inwieweit die Beträge nach Abs. 4 verzinst werden, werden von der Regierung mit Verordnung geregelt.
1) Die Abgabe auf die Versicherungsprämie verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prämienzahlung erfolgte. 2) Hemmung und Unterbrechung der Verjährung richten sich nach Art. 115. 3) Hemmung und Unterbrechung wirken gegenüber allen Zahlungspflichtigen. 4) Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Prämienzahlung erfolgte.
1) Der Steuerpflichtige kann einen von ihm bezahlten Steuerbetrag zurückfordern, wenn er irrtümlicherweise eine ganz oder teilweise nicht geschuldete Steuer bezahlt hat. 2) Zurückzuerstattende Steuerbeträge werden, wenn seit der Zahlung mehr als 30 Tage verflossen sind, vom Zeitpunkt der Zahlung an mit Zins erstattet. Die Höhe des Zinssatzes wird durch die Regierung mit Verordnung festgelegt. 3) Der Rückerstattungsanspruch muss innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung geleistet worden ist, geltend gemacht werden.
1) Bedeutet die rechtzeitige Zahlung von Steuern, Nachsteuern, Zinsen, Kosten oder Bussen eine erhebliche Härte, so kann die Bezugsbehörde auf Antrag Stundung, ratenweise Bezahlung oder andere Zahlungserleichterungen bewilligen. 2) Gewährte Zahlungserleichterungen sind zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen dahinfallen oder die daran geknüpften Bedingungen nicht erfüllt werden.
1) Geschuldete Steuern, Nachsteuern, Zinsen, Kosten oder Bussen können ganz oder teilweise nachgelassen werden, wenn deren Entrichtung für den Zahlungspflichtigen eine unzumutbare Härte bedeuten würde. 2) Das Gesuch um Steuernachlass ist an die Steuerverwaltung zu richten. Diese hat vor ihrer Entscheidung eine Stellungnahme derjenigen Gemeinden, deren Interessen durch das Gesuch berührt werden, einzuholen. 3) Bei gänzlicher oder teilweiser Ablehnung des Gesuches kann der Gesuchsteller innert 30 Tagen nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde bei der Regierung erheben.
1) Für die Steuersicherung gelten die Vorschriften der Exekutionsordnung über die Rechtssicherung, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist. 2) In dringenden Fällen können die Steuerbehörden vorläufige Sicherungsmassnahmen anordnen und durchführen. Über verhängte Sicherungsmassnahmen ist dem Sicherungsgegner eine Bestätigung auszustellen. 3) Wenn eine Steuerbehörde in einem dringenden Fall vorläufige Sicherungsmassnahmen angeordnet hat, muss sie binnen acht Tagen ab Durchführung der vorläufigen Sicherungsmassnahmen beim Landgericht die Erlassung eines Sicherungsbotes beantragen, widrigenfalls die vorläufigen Sicherungsmassnahmen ihre Gültigkeit verlieren. 4) Für die Bewilligung eines Sicherungsbotes ist eine Glaubhaftmachung des Anspruches und der Gefährdung nicht notwendig. Die Bewilligung des Sicherungsbotes darf von der Leistung einer Sicherheit nicht abhängig gemacht werden.
Eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder eine besondere Vermögenswidmung darf im Handelsregister erst gelöscht werden, wenn die Steuerverwaltung dem Amt für Justiz angezeigt hat, dass sämtliche geschuldeten Steuern bezahlt sind. Vorbehalten bleiben Löschungen aufgrund einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Anordnung oder von Amts wegen durch das Amt für Justiz.
1) Ein Eigentumsübergang von Grundstücken darf im Grundbuch erst eingetragen werden, wenn die Entrichtung der durch den Übergang bedingten Steuern nachgewiesen wird. 2) Wenn für die Entrichtung dieser Steuern genügende andere Sicherheiten geleistet werden, kann die Steuerverwaltung Ausnahmen bewilligen. 3) Erfolgt der Eigentumsübergang im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens oder eines öffentlichen oder freiwilligen Versteigerungsverfahrens, sind die durch den Übergang bedingten Steuern vorweg aus dem Meistgebot oder Versteigerungserlös zu entrichten.
Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder den dazu erlassenen Verordnungen oder nach einer von der zuständigen Steuerbehörde aufgrund dieses Gesetzes auferlegten Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nicht richtig nachkommt, wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 1 000 Franken bestraft, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Franken.
Wegen Übertretung wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft, wer, ohne dass der Tatbestand von Art. 137 oder 140 erfüllt ist, vorsätzlich oder fahrlässig die gesetzmässige Erhebung der Gründungsabgabe oder der Abgabe auf Versicherungsprämien gefährdet, indem er: a) der Pflicht zur Einreichung von Steuererklärungen, Aufstellungen und Abrechnungen, zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage von Geschäftsbüchern, Registern und Belegen nicht nachkommt; b) in einer Steuererklärung, Aufstellung oder Abrechnung unwahre Angaben macht oder erhebliche Tatsachen verschweigt oder dabei unwahre Belege über erhebliche Tatsachen vorlegt; c) unrichtige Auskünfte erteilt; d) die ordnungsgemässe Durchführung einer Kontrolle erschwert, behindert oder verunmöglicht.
1) Wegen Übertretung wird mit Busse bestraft, wer: a) als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig durch unrichtige oder unvollständige Angaben in der Steuererklärung oder Steueranzeigen oder durch unrichtige oder unvollständige Auskünfte die Einforderung einer von ihm zu entrichtenden Steuer verhindert oder auf sonstige Art schuldhaft Steuern vorenthält; b) als zum Steuerabzug an der Quelle Verpflichteter vorsätzlich oder fahrlässig einen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig vornimmt; c) vorsätzlich oder fahrlässig, zum eigenen oder zum Vorteil eines anderen, Gründungsabgaben oder Abgaben auf Versicherungsprämien vorenthält; d) als Steuerpflichtiger oder als zum Steuerabzug an der Quelle Verpflichteter vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass erwirkt. 2) Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer oder Abgabe. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.
1) Der Versuch einer Steuerhinterziehung ist strafbar. 2) Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vollendeter und vorsätzlicher Steuerhinterziehung festzusetzen wäre.
1) Wer vorsätzlich einen anderen zu einer Steuerhinterziehung bestimmt oder wer vorsätzlich sonst zu ihrer Ausführung beiträgt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen mit Busse bestraft. 2) Die Busse beträgt bis zu 10 000 Franken, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu 50 000 Franken.
Wer eine Steuerhinterziehung durch vorsätzlichen Gebrauch falscher, verfälschter, inhaltlich unwahrer Geschäftsbücher oder anderer Urkunden begeht, wird wegen Vergehens mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft.
Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steuern zu seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft.
1) Zeigt eine steuerpflichtige Person erstmals nach dem 1. Januar 2011 eine von ihr begangene Abgabengefährdung, Steuerhinterziehung oder Veruntreuung von an der Quelle abzuziehenden Steuern bzw. einen von ihr begangenen Steuerbetrug aus eigenem Antrieb an, ohne dazu durch eine unmittelbare Gefahr der Entdeckung veranlasst zu sein, ist sie straffrei und hat lediglich die Nachsteuer zu entrichten. 2) Bei jeder weiteren Selbstanzeige einer Steuerhinterziehung wird die Busse auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt. Zudem ist die Nachsteuer zu entrichten. 3) Zeigt ein Beteiligter (Art. 139) eine strafbare Handlung nach Abs. 1 aus eigenem Antrieb an, ohne dazu durch eine unmittelbare Gefahr der Entdeckung veranlasst zu sein, ist er straffrei. 4) Haben Erben von sich aus alles ihnen Zumutbare getan, um den Steuerbehörden die Feststellung einer strafbaren Handlung nach Abs. 1 zu ermöglichen, sind sie straffrei und haben lediglich die Nachsteuer zu entrichten.
1) Werden mit Wirkung für eine juristische Person strafbare Handlungen nach Art. 135 bis 137 begangen oder liegt ein Versuch zu einer strafbaren Handlung nach Art. 137 vor, so wird die juristische Person gebüsst. 2) Werden im Geschäftsbetrieb einer juristische Person Teilnahmehandlungen (Art. 139) an Steuerhinterziehungen (Art. 137) Dritter begangen, so ist Art. 139 auf die juristische Person anwendbar. 3) Für die verhängten Bussen haften die handelnden Organe, sofern die Busse von der juristischen Person nicht bezahlt wird. 4) Bei Vergehen nach Art. 140 und 141 wird das handelnde Organ bestraft.
Wurde in Vertretungsfällen von einem gesetzlichen oder von einem behördlichen oder rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter im Rahmen seiner Tätigkeit für den Vertretenen eine strafbare Handlung nach diesem Gesetz begangen, so ist der Vertretene zur Entrichtung der Busse oder Geldstrafe verpflichtet. Er kann sich davon nur befreien, wenn er nachweist, dass er die Handlungen des Vertreters und ihre Wirkungen nicht verhindern konnte. Der Vertreter unterliegt den Bestimmungen der Art. 135 bis 141.
1) Die Strafverfolgung und die Strafvollstreckung verjähren: a) bei Verletzung von Verfahrenspflichten und bei Abgabegefährdung in einem Jahr; b) bei Steuerhinterziehung, Steuerbetrug und Veruntreuung von an der Quelle abzuziehenden Steuern in fünf Jahren. 2) Die Verjährung der Strafverfolgung beginnt nach Ablauf des Jahres, in welchem die Gesetzesverletzung letztmals begangen wurde. Sie ist gehemmt, solange der Täter im Ausland ist. Die Verjährung wird durch jede gegen den Täter gerichtete Untersuchungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die ursprüngliche Verjährungsfrist kann nicht mehr als verdoppelt werden. 3) Die Verjährung der Strafvollstreckung beginnt mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. Sie ist gehemmt, solange die Strafe im Inland nicht vollzogen werden kann. Die Verjährung des Strafvollzuges wird durch jede gegen den Verurteilten gerichtete Vollstreckungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die ursprüngliche Verjährungsfrist kann nicht mehr als verdoppelt werden.
Eine bedingte Bestrafung ist bei Bussen ausgeschlossen.
1) Die von der zuständigen Gemeindesteuerkasse verhängten Bussen fallen der betreffenden Gemeinde zu und sind durch diese einzuziehen. 2) Alle übrigen Bussen und Geldstrafen fallen dem Land zu.
1) Die Verletzung von Verfahrenspflichten wird von derjenigen Steuerbehörde verfolgt, gegenüber welcher sie begangen wurde. 2) Eine Abgabegefährdung oder eine Steuerhinterziehung wird von der Steuerverwaltung verfolgt. 3) Die Verfolgung eines Steuerbetruges oder einer Veruntreuung von an der Quelle abzuziehenden Steuern fällt in die Zuständigkeit des Landgerichtes.
1) In einem Verfahren wegen Verletzung von Verfahrenspflichten und Abgabegefährdung können die Steuerverwaltung und die Gemeindesteuerkasse bei klarer Sach- und Rechtslage mittels einer Strafverfügung vorgehen. Soweit in diesem Gesetz keine abweichenden Vorschriften bestehen, finden die Art. 53 ff. des Verwaltungsstrafgesetzes sinngemäss Anwendung. 2) In den übrigen Fällen richtet sich das Verfahren, soweit in diesem Gesetz keine abweichenden Vorschriften bestehen, sinngemäss nach Art. 40 ff. des Verwaltungsstrafgesetzes.
1) In einem Verfahren wegen Steuerhinterziehung finden, soweit in diesem Gesetz keine abweichenden Vorschriften bestehen, die Art. 40 ff. des Verwaltungsstrafgesetzes sinngemäss Anwendung. 2) Der vom Verfahren betroffenen Person wird Gelegenheit gegeben, sich zu der gegen sie erhobenen Anschuldigung zu äussern; sie wird auf ihr Recht hingewiesen, die Aussage und ihre Mitwirkung zu verweigern. 3) Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen im Strafverfahren nur dann verwendet werden, wenn sie weder unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen mit Umkehr der Beweislast nach Art. 102 noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wurden. 4) Die Berufsgeheimnisse sind zu wahren.
1) Verwaltungsstrafentscheide der Steuerverwaltung können innert 14 Tagen ab Zustellung mit Beschwerde bei der Landessteuerkommission angefochten werden. 2) Gegen Strafverfügungen der Steuerverwaltung oder Gemeindesteuerkasse kann innert 14 Tagen ab Zustellung Einspruch (Art. 55 VStG) bei der Steuerverwaltung erhoben werden. Wird in einer Strafverfügung eine Busse bis zu 2 000 Franken ausgesprochen, so ist statt des Einspruchs ausschliesslich die Beschwerde nach Abs. 1 zulässig. 3) Beschwerdeentscheidungen der Landessteuerkommission können innert 14 Tagen ab Zustellung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden.
Für ein Verfahren wegen Steuerbetruges oder einer Veruntreuung von an der Quelle abzuziehenden Steuern gelten die Vorschriften über das strafgerichtliche Verfahren.
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen.
Nachsteuer- und Strafverfahren, die bereits bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig sind, werden nach den Bestimmungen des bisher geltenden Rechts durchgeführt. Würde die Anwendung des neuen Rechts zu einer milderen Bestrafung führen, gelangt dieses zur Anwendung.
Die bisherigen Mitglieder der Landessteuerkommission bleiben auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum Ablauf ihrer Amtsperiode im Amt.
Bei Personen, die der Besteuerung nach Art. 6 ff. dieses Gesetzes bzw. Art. 31 ff. des bisherigen Gesetzes unterstehen und die im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 eine Selbstanzeige im Sinne von Art. 142 erstatten, wird auf Antrag für die von ihnen nicht deklarierten Vermögens- und Erwerbswerte anstelle der Nachsteuer nach Art. 142 Abs. 1 eine Nachsteuer in Form einer Pauschale von 2.5 % zuzüglich Gemeindesteuerzuschlag auf sämtliche nicht deklarierte Vermögenswerte per 1. Januar 2013 erhoben.
Es werden aufgehoben: 1. Gesetz vom 30. Januar 1961 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz), LGBl. 1961 Nr. 7; 2. Gesetz vom 30. Januar 1962 betreffend die Abänderung von Art. 118 des Steuergesetzes, LGBl. 1962 Nr. 5; 3. Gesetz vom 4. Juni 1963 betreffend die Abänderung des Steuergesetzes, LGBl. 1963 Nr. 19; 4. Gesetz vom 10. Dezember 1965 betreffend die Abänderung des Steuergesetzes, LGBl. 1966 Nr. 4; 5. Gesetz vom 29. Dezember 1966 betreffend die Abänderung und Ergänzung des Steuergesetzes (Einführung einer Couponsteuer), LGBl. 1966 Nr. 31; 6. Gesetz vom 21. Dezember 1968 betreffend die Abänderung des Steuergesetzes, LGBl. 1969 Nr.7; 7. Gesetz vom 22. Dezember 1969 betreffend die Abänderung des Steuergesetzes, LGBl. 1970 Nr. 5; 8. Gesetz vom 1. März 1970 betreffend die Ergänzung des Gesetzes über die Landes- und Gemeindesteuern, LGBl. 1970 Nr. 18; 9. Gesetz vom 17. Dezember 1970 betreffend die Abänderung des Steuergesetzes, LGBl. 1971 Nr. 9; 10. Gesetz vom 13. Dezember 1973 betreffend die Abänderung des Steuergesetzes, LGBl. 1974 Nr. 10; 11. Kundmachung vom 5. Oktober 1999 über die Berichtigung des Landesgesetzblattes 1974 Nr. 10, LGBl. 1999 Nr. 191; 12. Gesetz vom 22. Dezember 1975 betreffend die Abänderung des Steuergesetzes, LGBl. 1976 Nr. 8; 13. Gesetz vom 20. Dezember 1976 betreffend die Abänderung des Steuergesetzes, LGBl. 1977 Nr. 12; 14. Gesetz vom 4. April 1979 betreffend die Abänderung des Steuergesetzes, LGBl. 1979 Nr. 23; 15. Gesetz vom 15. April 1980 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz), LGBl. 1980 Nr. 41; 16. Gesetz vom 18. Dezember 1980 betreffend die Abänderung des Steuergesetzes, LGBl. 1981 Nr. 10; 17. Gesetz vom 12. Juni 1985 betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Abänderung des Steuergesetzes, LGBl. 1985 Nr. 47; 18. Gesetz vom 3. Juli 1985 betreffend die Abänderung des Steuergesetzes, LGBl. 1985 Nr. 51; 19. Gesetz vom 24. Juni 1987 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz), LGBl. 1987 Nr. 34; 20. Gesetz vom 24. Juni 1987 betreffend die Abänderung des Steuergesetzes, LGBl. 1987 Nr. 39; 21. Gesetz vom 11. November 1987 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz), LGBl. 1987 Nr. 66; 22. Gesetz vom 11. November 1987 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz), LGBl. 1987 Nr. 67; 23. Gesetz vom 27. Juni 1990 betreffend die Abänderung des Steuergesetzes, LGBl. 1990 Nr. 50; 24. Gesetz vom 12. September 1990 betreffend die Abänderung des Steuergesetzes, LGBl. 1990 Nr. 54; 25. Kundmachung vom 12. Juli 1994 der Aufhebung von Art. 16 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1 des Steuergesetzes durch die Entscheidung des Fürstlich Liechtensteinischen Staatsgerichtshofes vom 26. Mai 1994 (StGH 1994/6), LGBl. 1994 Nr. 60; 26. Gesetz vom 22. März 1995 betreffend die Abänderung des Steuergesetzes, LGBl. 1995 Nr. 103; 27. Gesetz vom 13. September 1995 betreffend die Abänderung des Steuergesetzes, LGBl. 1995 Nr. 205; 28. Gesetz vom 3. Mai 1996 betreffend die Abänderung des Steuergesetzes, LGBl. 1996 Nr. 88; 29. Gesetz vom 30. Oktober 1996 betreffend die Abänderung des Steuergesetzes, LGBl. 1997 Nr. 17; 30. Gesetz vom 30. Oktober 1996 betreffend die Abänderung des Steuergesetzes, LGBl. 1997 Nr. 20; 31. Gesetz vom 30. Oktober 1996 betreffend die Abänderung des Steuergesetzes, LGBl. 1997 Nr. 22; 32. Gesetz vom 18. Dezember 1997 betreffend die Abänderung des Steuergesetzes, LGBl. 1998 Nr. 36; 33. Kundmachung vom 6. Oktober 1998 der Aufhebung von Bestimmungen des Gesetzes über den Staatsgerichtshof und des Steuergesetzes durch die Entscheidung des Fürstlich Liechtensteinischen Staatsgerichtshofes vom 30. Januar 1998 (StGH 1997/25), LGBl. 1998 Nr. 166; 34. Gesetz vom 22. Oktober 1998 betreffend die Abänderung des Steuergesetzes, LGBl. 1998 Nr. 218; 35. Gesetz vom 12. Mai 2004 betreffend die Abänderung des Steuergesetzes, LGBl. 2004 Nr. 142; 36. Gesetz vom 19. Oktober 2005 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz), LGBl. 2005 Nr. 247; 37. Kundmachung vom 10. Januar 2006 der Aufhebung von Art. 37 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 des Steuergesetzes durch das Urteil des Fürstlich Liechtensteinischen Staatsgerichtshofes vom 28. November 2005 (StGH 2004/74), LGBl. 2006 Nr. 1; 38. Gesetz vom 17. Mai 2006 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz), LGBl. 2006 Nr. 130; 39. Gesetz vom 22. Juni 2006 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz), LGBl. 2006 Nr. 279; 40. Gesetz vom 24. Oktober 2007 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz), LGBl. 2007 Nr. 332; 41. Gesetz vom 24. Oktober 2007 betreffend die Abänderung des Steuergesetzes, LGBl. 2007 Nr. 338; 42. Gesetz vom 24. April 2008 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz), LGBl. 2008 Nr. 149; 43. Gesetz vom 16. März 2010 über die Abänderung des Steuergesetzes, LGBl. 2010 Nr. 139; 44. Gesetz vom 30. Juni 2010 über die Abänderung des Steuergesetzes, LGBl. 2010 Nr. 239.
1) Die Bestimmungen über die Couponsteuer nach Art. 88a bis 88p, 144a, 146a, 151 Abs. 3 und Art. 152 Abs. 1 des bisherigen Rechts finden auf Altreserven weiterhin Anwendung. 2) Als Altreserven gelten der Bestand des Eigenkapitals am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes, das nicht in dem einbezahlten Grund-, Stamm- oder Anteilskapital besteht und auf das Art. 88d oder 88e des bisherigen Rechts anwendbar waren. Für offene und verdeckte Gewinnausschüttungen gelten Altreserven als zuerst verwendet; der Bestand an Altreserven ist entsprechend fortzuschreiben. 3) Auf im Zeitpunkt der Gesetzesänderung vom 4. September 2014 noch bestehende Altreserven wird bis zum 31. Dezember 2015 auch ohne Ausschüttung eine Couponsteuer nach Massgabe von Abs. 4 erhoben. 4) Der Steuersatz der Couponsteuer beträgt für die Jahre 2014 und 2015 in Abweichung von Art. 88h des bisherigen Rechts 2.5 %. 5) Bis zum 30. Juni 2011 abgeschlossene Liquidationen von juristischen Personen, die vor dem 1. Januar 2011 der Steuerpflicht nach Art. 73 bis 81 des bisherigen Rechts unterlegen haben, werden nach Massgabe des bisherigen Rechts besteuert. 6) Bei juristischen Personen und Treuunternehmen, die vor dem 1. Januar 2011 der Steuerpflicht nach Art. 31 Abs. 1 Bst. c des bisherigen Rechts unterlegen haben, werden diese sowie ihre Begünstigten für die folgenden drei Jahre nach Massgabe des bisherigen Rechts besteuert. Auf Antrag werden diese juristischen Personen bereits vor Ablauf dieser Frist nach Massgabe der Art. 44 bis 65 dieses Gesetzes besteuert. 7) Die Art. 82bis und 83 bis 85 sowie 88 des bisherigen Rechts bleiben bei juristischen Personen und besonderen Vermögenswidmungen, die vor dem Inkrafttreten des Art. 64 dieses Gesetzes die Voraussetzungen der Art. 83 und 84 des bisherigen Rechts erfüllt haben, für weitere drei Jahre anwendbar, wobei der Mindestbetrag nach Art. 83 Abs. 1 bzw. Art. 84 Abs. 4 des bisherigen Rechts 1 200 Franken beträgt. Der Mindestbetrag ist unabhängig von der Dauer der Steuerpflicht im jeweiligen Steuerjahr geschuldet. Auf Antrag werden diese juristischen Personen bereits vor Ablauf dieser Frist nach Massgabe der Art. 44 bis 65 dieses Gesetzes besteuert. 8) Bei juristischen Personen, die vor dem Inkrafttreten des Art. 64 dieses Gesetzes der Steuerpflicht nach Art. 31 Abs. 1 Bst. c des bisherigen Rechts unterlegen haben, oder vor diesem Zeitpunkt der Steuerpflicht nach Art. 83 und 84 des bisherigen Rechts unterlegen haben, gilt Art. 64 Abs. 1 Bst. d dieses Gesetzes als erfüllt, wenn die Statuten dieser juristischen Personen einen kaufmännischen Betrieb ausschliessen und diese juristischen Personen die sonstigen Voraussetzungen des Art. 64 dieses Gesetzes erfüllen. 9) Verluste, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vortragsfähig sind, bleiben dies auch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Das gilt nicht beim Wechsel der Besteuerungsart im Sinne der Abs. 6 oder 7. 10) Art. 101 des bisherigen Rechts bleibt anwendbar bis zum Inkrafttreten des Ausserstreitgesetzes.