1) Dieses Gesetz regelt die Erhebung:
a) der Vermögens- und Erwerbssteuer;
b) der Steuer nach dem Aufwand;
c) der Grundstücksgewinnsteuer;
d) der Ertragssteuer;
e) der Gründungsabgabe und der Abgabe auf Versicherungsprämien.
2) Vorbehalten bleibt die zusätzliche Erhebung einer Ergänzungssteuer für Geschäftseinheiten nach dem Gesetz über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen.
Art. 2 Begriffe und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
a) "Betriebsstätte": jede feste Geschäftseinrichtung, durch die die wirtschaftliche Tätigkeit eines Unternehmens oder eines freien Berufes ganz oder teilweise ausgeübt wird. Betriebsstätten sind insbesondere:
1. der Ort der tatsächlichen Verwaltung;
2. eine Zweigniederlassung;
3. eine Geschäftsstelle;
4. eine Fabrikationsstätte;
5. eine Ein- oder Verkaufsstelle;
6. eine Werkstätte;
7. eine Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen;
8. eine Stätte der Nutzbarmachung von Wasserkräften;
9. eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer sechs Monate überschreitet.
Ein abhängiger Vertreter begründet auch ohne feste Geschäftseinrichtung eine Betriebsstätte, wenn er für das Unternehmen tätig ist.
Ein Versicherungsunternehmen verfügt auch dann über eine inländische Betriebsstätte, wenn es im Inland Prämieneinnahmen erzielt;
b) "Wohnsitz": der Ort, an dem eine Person sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält;
c) "gewöhnlicher Aufenthalt": der Ort oder das Gebiet, an dem eine Person nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Der Aufenthalt zum Zwecke des Besuches einer Lehranstalt und die Unterbringung in einer Erziehungs-, Versorgungs- oder Heilanstalt sowie der Kur- und Ferienaufenthalt bis zu zwölf Monaten begründen keinen gewöhnlichen Aufenthalt und keinen Wohnsitz;
d) "Ort der tatsächlichen Verwaltung": der Ort, an dem sich der Mittelpunkt der unternehmerischen Oberleitung befindet;
e) "Sitz": bei juristischen Personen der Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Statuten oder dergleichen bestimmt ist. Fehlt es an einer solchen Bestimmung, so gilt als Sitz der Ort der tatsächlichen Verwaltung.
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 3 Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten
1) Rechtliche oder tatsächliche Gestaltungen, die den wirtschaftlichen Gegebenheiten unangemessen erscheinen und deren einziger wirtschaftlicher Zweck in der Erlangung von Steuervorteilen besteht, sind missbräuchlich, wenn:
a) die Gewährung dieses Steuervorteils gegen Sinn und Zweck dieses Gesetzes verstossen würde; und
b) der Steuerpflichtige keine wirtschaftlichen oder sonst beachtlichen Gründe für die Wahl dieser Gestaltung vorbringen kann und die Gestaltung keine eigenständigen wirtschaftlichen Folgen zeitigt.
2) Liegt ein Missbrauch im Sinne von Abs. 1 vor, so sind die Steuern so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären.
Art. 4 Ausnahmen von der Steuerpflicht
1) Von der Steuerpflicht sind ausgenommen:
a) der Landesfürst, der Erbprinz, die fürstliche Domäne und die Stiftungen, welche gemäss statutarischer Zweckbestimmung dem Landesfürsten zur Erfüllung seiner Obliegenheiten dienen;
b) das Land, die Gemeinden, die Fonds von Land und Gemeinden, die Zweckverbände der Gemeinden, die Bürgergenossenschaften sowie die nicht wirtschaftlich tätigen öffentlichen Unternehmen gemäss dem Öffentliche-Unternehmen-Steuerungs-Gesetz;
c) Personen, welche kraft völkerrechtlicher Übung Steuerfreiheit geniessen;
d) Einrichtungen der betrieblichen Personalvorsorge.
2) Die Steuerverwaltung nimmt auf Antrag juristische Personen und besondere Vermögenswidmungen ohne Persönlichkeit, die ausschliesslich und unwiderruflich gemeinnützige Zwecke im Sinne von Art. 107 Abs. 4a PGR ohne Erwerbsabsicht verfolgen, von der Steuerpflicht aus. Über den Antrag entscheidet die Steuerverwaltung. Die Steuerbefreiung gilt nicht für Reinerträge aus von ihnen unterhaltenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, sofern durch diese Einnahmen in Höhe von insgesamt mehr als 300 000 Franken erzielt werden. Eine Steuerbefreiung wird nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass:
a) die Person ihre Mittel, Arbeitskräfte oder ihr Vermögen teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbefreiten Person zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne des Satzes 1 zuwendet;
b) die Person Mittel ganz oder teilweise einer Rückstellung zuführt, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten statutenmässigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.
3) Die Regierung regelt die Prüfung der Einhaltung der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung durch die Steuerverwaltung und die Revisionsstellen mit Verordnung.
Art. 5 Standardisierter Vermögensertrag
1) Die Höhe des Zinssatzes zur Ermittlung des standardisierten Vermögensertrages (Sollertrag) beträgt 4 %.
2) Die Regierung nimmt alle vier Jahre zur Angemessenheit der Höhe des Sollertrags nach Abs. 1 Stellung.
Art. 6 Persönliche Steuerpflicht
1) Natürliche Personen sind mit ihrem gesamten Vermögen und gesamten Erwerb unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie:
a) Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben; oder
b) Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und dort mit Rücksicht auf ein Arbeitsverhältnis zum Land aufgrund eines Vertrages oder völkerrechtlicher Übung von den Steuern befreit sind (Diplomaten).
2) Natürliche Personen, die weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, sind mit ihrem inländischen Vermögen und ihrem inländischen Erwerb beschränkt steuerpflichtig.
3) Den natürlichen Personen gleichgestellt ist der ruhende Nachlass.
4) Als inländisches Vermögen nach Abs. 2 gelten im Inland gelegene Grundstücke und im Inland gelegene Betriebsstätten.
5) Als inländischer Erwerb nach Abs. 2 gelten:
a) der Erwerb aus der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlich genutzter inländischer Grundstücke sowie aus jeder anderen land- und forstwirtschaftlichen Produktion im Inland;
b) der Erwerb aus im Inland gelegenen Betriebsstätten;
c) der Erwerb aus im Inland ausgeübter unselbständiger Tätigkeit im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. d sowie Ersatzeinkünfte im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. f, welche im Zusammenhang mit einem inländischen Arbeitsverhältnis stehen und von einer inländischen Versicherung geleistet werden. Als im Inland ausgeübt gilt auch eine unselbständige Tätigkeit, die:
1. im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen oder in einem oder mehreren anderen Staaten ausgeübt wird, wenn ein mit dem Ansässigkeitsstaat abgeschlossenes Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung für diese im Ansässigkeitsstaat oder in einem oder mehreren anderen Staaten ausgeübte Tätigkeit Liechtenstein ein Besteuerungsrecht zuweist; oder
2. an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr betrieben wird, oder an Bord eines Schiffes, das der Binnenschifffahrt dient, ausgeübt wird, wenn sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung des betreibenden Unternehmens im Inland befindet;
d) Vergütungen an Verwaltungsrats-, Stiftungsratsmitglieder oder Mitglieder ähnlicher Organe von juristischen Personen und besonderen Vermögenswidmungen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Inland, die diese Mitglieder für ihre Organfunktion erhalten;
e) Leistungen aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, einer Einrichtung der betrieblichen Personalvorsorge oder eines Pensionsfonds aufgrund eines früheren inländischen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses;
f) Leistungen aufgrund der Auflösung einer Freizügigkeitspolice oder eines Sperrkontos, welche in Verwendung von Freizügigkeitsleistungen der betrieblichen Personalvorsorge im Inland errichtet wurden;
g) der Sollertrag im Sinne von Art. 5 des inländischen, steuerpflichtigen Vermögens nach Abs. 4.
Art. 7 Zeitliche Begrenzung der Steuerpflicht
1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem der Steuerpflichtige:
a) im Inland Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nimmt (unbeschränkte Steuerpflicht); oder
b) über inländisches Vermögen verfügt oder einen inländischen Erwerb erzielt (beschränkte Steuerpflicht).
2) Die Steuerpflicht endet:
a) mit dem Tod des Steuerpflichtigen oder dem Wegzug des Steuerpflichtigen ins Ausland (unbeschränkte Steuerpflicht); oder
b) mit dem Zeitpunkt des Wegfalls inländischen Vermögens oder inländischen Erwerbs (beschränkte Steuerpflicht).
3) Der ruhende Nachlass führt bis zur Einantwortung die bisherige Steuerpflicht des Erblassers fort.
Art. 8 Gemeinsame Steuerpflicht
1) Vermögen und Erwerb von Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden unter jedem Güterstand zusammengerechnet und gemeinsam veranlagt. Vermögen und Erwerb von Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft leben, wird zusammengerechnet.
1a) Die Stellung von eingetragenen Partnern entspricht in diesem Gesetz derjenigen von Ehegatten. Dies gilt auch bezüglich der Unterhaltsbeiträge während des Bestehens der eingetragenen Partnerschaft sowie der Unterhaltsbeiträge und der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.
2) Vermögen und Erwerb von minderjährigen Kindern, die in häuslicher Gemeinschaft mit den Eltern leben, werden - vorbehaltlich Abs. 4 - den Eltern zugerechnet. Die Eltern haben das Vermögen und den Erwerb der minderjährigen Kinder in ihrer Steuerklärung zu deklarieren.
3) Falls die Eltern getrennt oder geschieden sind, oder ein Elternteil gestorben ist, werden - vorbehaltlich Abs. 4 - Vermögen und Erwerb von minderjährigen Kindern demjenigen Elternteil zugerechnet, bei welchem die Kinder in häuslicher Gemeinschaft leben. Dieser Elternteil hat das Vermögen und den Erwerb der minderjährigen Kinder in seiner Steuererklärung zu deklarieren. Leben die Kinder nicht in häuslicher Gemeinschaft mit einem Elternteil oder sind beide Elternteile verstorben, so werden die Kinder für Vermögen und Erwerb selbständig veranlagt.
4) Für aus Erwerbstätigkeit stammenden Erwerb werden die minderjährigen Kinder, die in häuslicher Gemeinschaft mit den Eltern oder einem Elternteil leben, auf jeden Fall selbständig veranlagt, soweit dieser Erwerb den Betrag nach Art. 15 Abs. 2 Bst. i übersteigt.
5) Abweichend von Abs. 1 können Ehegatten auf gemeinsamen Antrag getrennt veranlagt werden. Abs. 2 ist mit der Massgabe anzuwenden, dass eine Zurechnung zu beiden Elternteilen jeweils zur Hälfte erfolgt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, stehen den Ehegatten die Abzugsbeträge, die gemeinsam zu veranlagenden Ehegatten gewährt werden, je zur Hälfte zu.
Art. 9 Sachliche Steuerpflicht
1) Gegenstand der Vermögenssteuer ist das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Steuerpflichtigen.
2) Das Vermögen der Gesellschaften ohne Persönlichkeit ist den beteiligten Gesellschaftern zuzurechnen und von diesen zusammen mit ihrem übrigen Vermögen zu versteuern.
3) Auf Antrag eines Begünstigten oder mehrerer Begünstigter und mit Zustimmung des für Ausschüttungen zuständigen Organs unterliegen die Begünstigungen an unwiderruflichen Stiftungen, besonderen Vermögenswidmungen und stiftungsähnlich ausgestalteten Anstalten eigenständig der Vermögenssteuer. In diesem Falle hat die unwiderrufliche Stiftung, besondere Vermögenswidmung oder die stiftungsähnlich ausgestaltete Anstalt die Vermögens- oder Erwerbssteuerpflicht anstelle der Begünstigten zu erfüllen.
4) Das Vermögen von widerruflichen Stiftungen, besonderen Vermögenswidmungen und stiftungsähnlich ausgestalteten Anstalten ist dem Errichter zuzurechnen und von diesem zu versteuern. Abs. 3 gilt entsprechend mit der Massgabe, dass die Steuer nach dem Steuersatz zu entrichten ist, der dem gesamten Vermögen und dem gesamten Erwerb des Errichters einschliesslich des nach Abs. 3 eigenständig besteuerten Vermögens entspricht.
Art. 10 Steuerfreies Vermögen
Von der Vermögenssteuer sind befreit und bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens nicht zu berücksichtigen:
a) der Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände sowie die privat genutzten Motorfahrzeuge des Steuerpflichtigen, soweit ihr Wert insgesamt den Betrag von 26 400 Franken, bei gemeinsam zu veranlagenden Ehegatten den Betrag von 52 800 Franken, nicht überschreitet;
b) die für die Ausübung einer landwirtschaftlichen oder gewerblichen Erwerbstätigkeit oder zur sonstigen Ausübung eines Berufes erforderlichen Geräte und Werkzeuge, sofern ihr Wert insgesamt den Betrag von 2 100 Franken nicht überschreitet;
c) Sammlungen von künstlerischer, historischer oder ähnlicher Bedeutung, die ohne Erwerbsabsicht des Eigentümers einer regelmässigen öffentlichen Besichtigung zugänglich gemacht sind und der Volksbildung dienen oder geeignet sind, den Fremdenverkehr zu fördern;
d) das Vermögen an landwirtschaftlichen Produkten, wie Heu, Getreide, Früchte, gemäss Nachweis des Steuerpflichtigen;
e) die im Ausland gelegenen Grundstücke;
f) die im Ausland gelegenen Betriebsstätten.
Art. 11 Schuldenabzug
1) Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dürfen von den Aktiven die Schulden und sonstigen Lasten abgezogen werden, für welche der Steuerpflichtige als Hauptschuldner verpflichtet ist. Ist er mit anderen Personen für eine Schuld mitverpflichtet, so kann nur der auf ihn entfallende Teil abgezogen werden.
2) Wird ein Vermögen nur teilweise im Inland versteuert, so ist der Schuldenabzug nach dem Verhältnis des im Inland steuerpflichtigen Vermögensteils zum Gesamtvermögen zulässig. Ein Abzug der Schulden ist ausgeschlossen, soweit hierdurch der Betrag des steuerpflichtigen Vermögens negativ wird.
Art. 12 Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens
1) Für die Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens ist der Verkehrswert der Vermögensteile zu Beginn des Steuerjahres oder zu Beginn der Steuerpflicht massgebend. Hierbei, wie auch bei der Bewertung von Schulden und sonstiger Lasten, sind die nachfolgenden Bewertungsgrundsätze zu beachten:
a) Die Viehhabe ist nach dem Verkehrswert einzuschätzen.
b) Wasserkräfte sind nach dem Verkehrswert zu bewerten, unter Berücksichtigung aller massgebenden Faktoren, wie Grösse und Kontinuität der konzedierten Kraft, Lage des Werkes, Kosten und Schwierigkeiten seiner Anlage und seines Betriebes.
c) Wertpapiere, welche eine Kursnotiz haben, sind nach diesem Kurs zu bewerten.
d) Wertpapiere, die keine Kursnotiz haben, sowie Rechte und Forderungen, welche nicht in Wertpapieren verbrieft sind, einschliesslich wertmässig bestimmbarer Begünstigungen, soweit sie nicht unter Bst. e fallen, sind nach dem Verkehrswert zu bewerten, der in der Regel nicht unter dem Nominalwert anzusetzen ist, es sei denn, dass der Steuerpflichtige nachweist, dass der Nominalwert dem Verkehrswert nicht entspricht; bei der Bewertung bestrittener oder nachweisbar unsicherer Forderungen ist dem Grade der Wahrscheinlichkeit ihrer Einbringlichkeit Rechnung zu tragen.
e) Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere laufende Leibrenten, Verpfründungen, Wohnrechte, Begünstigungen und Nutzniessungen, sind mit dem Betrag zu bewerten, um welchen eine gleichwertige Leistung von nicht nahestehenden Personen erworben werden könnte; Pensionen, welche aufgrund eines früheren Amtes oder eines Dienstverhältnisses ausgerichtet werden, sind bei der Vermögensbewertung nicht zu berücksichtigen.
f) Ansprüche aus rückkaufsfähigen Lebensversicherungen sind bis zum Fälligkeitstermin nach dem Rückkaufswert einschliesslich der Überschussanteile zu bewerten; die Pflicht zur Mitberücksichtigung dieses Rückkaufswertes wird durch die Bezeichnung eines Dritten als Begünstigten nicht aufgehoben.
2) Gebäude und Grundstücke sind grundsätzlich nach dem Ertragswert, mindestens mit dem Steuerschätzwert, zu bewerten.
3) Geschäftsvermögen ist mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen und Wertberichtigungen, zu bewerten.
Art. 13 Widmungsbesteuerung
1) Soweit durch Übertragung von Vermögen auf eine nicht nach Art. 4 Abs. 2 von der Steuerpflicht ausgenommene juristische Person oder besondere Vermögenswidmung dieses Vermögen nicht mehr der Vermögenssteuer unterliegt, die Begünstigungen oder Anteile wertmässig nicht bestimmbar sind und kein Antrag auf stellvertretende Vermögensbesteuerung nach Art. 9 Abs. 3 eingereicht wurde, hat der Übertragende eine Steuer in Höhe von 3,5 % des vermögenssteuerlichen Wertes der Zuwendung zu entrichten. Bei Wertpapieren, die keine Kursnotiz haben, ist mindestens der anteilige Eigenkapitalwert des Unternehmens anzusetzen.
2) Bei späteren Änderungen der Verhältnisse, die zum Wegfall einer bestehenden Vermögenssteuerpflicht von Begünstigungen oder Anteilen führen, sowie bei Widerruf des Antrags nach Art. 9 Abs. 3, ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
Art. 14 Sachliche Steuerpflicht
1) Gegenstand der Erwerbssteuer sind alle in Geld oder Geldeswert bestehenden Einkünfte.
2) Zum Erwerb gehören insbesondere:
a) der Erwerb aus der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke sowie aus jeder anderen land- und forstwirtschaftlichen Produktion;
b) jeder Erwerb aus einer selbständigen Tätigkeit in Gewerbe, Handel und Industrie;
c) jeder Erwerb aus einer anderen als unter Bst. a und b genannten selbständigen Tätigkeit;
d) alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis (unselbständige Tätigkeit) mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Leistungen. Ist der Inhaber einer nach Art. 44 steuerpflichtigen juristischen Person in dieser tätig, so hat er ein angemessenes Gehalt zu deklarieren. Dabei sind der Umfang der Arbeit, die Stellung und die damit verbundene Verantwortung, die berufliche Fähigkeit, die Grösse des Betriebes sowie die sonstigen Besoldungsverhältnisse im Betrieb zu berücksichtigen. Diese Vorschrift gilt auch für in solchen Betrieben tätige Personen, die am Kapital der juristischen Person massgebend beteiligt sind und dadurch einen entscheidenden Einfluss auf deren Führung ausüben können;
dbis) Vergütungen an Verwaltungsrats-, Stiftungsratsmitglieder oder Mitglieder ähnlicher Organe von juristischen Personen und besonderen Vermögenswidmungen, die diese Mitglieder für ihre Organfunktion erhalten;
e) Einkünfte (Renten und Kapitalleistungen) aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus obligatorischer Unfallversicherung, aus Einrichtungen der betrieblichen Personalvorsorge, aus Pensionsfonds sowie einmalige und wiederkehrende Zahlungen bei Tod oder für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile;
f) alle anderen Einkünfte, die an Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten, wie beispielsweise Taggelder aus Arbeitslosen-, Unfall-, Lebens- und Krankenversicherungen nach Abzug der nicht durch andere Versicherungsleistungen gedeckten ausserordentlichen Ausgaben;
g) Einkünfte aus Geldspielen, sofern auf dieselben nicht schon eine Geldspielabgabe nach dem Geldspielgesetz oder eine ausländische Steuer erhoben wurde;
h) Entschädigungen für die Aufgabe, Ablösung oder Nichtausübung einer Tätigkeit oder eines Rechts;
i) Unterhaltsbeiträge, die ein Steuerpflichtiger bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner Obsorge stehenden Kinder erhält;
k) Zuwendungen, die der Steuerpflichtige als Begünstigter erhält, soweit die Begünstigung nicht nach Art. 12 Abs. 1 Bst. d oder e oder Art. 9 Abs. 3 der Vermögenssteuer unterliegt;
l) der Sollertrag im Sinne von Art. 5 des steuerpflichtigen Vermögens nach Art. 6 Abs. 1.
3) Naturalbezüge jeglicher Art gelten gleich den Geldbezügen als Erwerb.
4) Der Erwerb der Gesellschaften ohne Persönlichkeit ist den beteiligten Gesellschaftern zuzurechnen und von diesen zusammen mit ihrem übrigen Erwerb zu versteuern.
5) Die Erwerbssteuer ist eine Jahressteuer. Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr (Steuerjahr) zu ermitteln. Besteht die unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht nicht während eines ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der jeweiligen Steuerpflicht. Steuerpflichtige mit einem Erwerb nach Art. 14 Abs. 2 Bst. b und c, die ihre Rechnungen nicht mit dem Kalenderjahr abschliessen, haben den steuerpflichtigen Erwerb nach den Ergebnissen des abgelaufenen Geschäftsjahres zu erklären.
Art. 15 Steuerfreier Erwerb
1) Der Erwerbssteuer unterstehen aufgrund der Vermögensbesteuerung nicht:
a) die Erträge des Vermögens, auf welches der Steuerpflichtige die Vermögenssteuer entrichtet;
b) diejenigen vom Steuerpflichtigen bezogenen wiederkehrenden Leistungen, welche nach Art. 12 Abs. 1 Bst. e bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens berücksichtigt sind.
2) Der Erwerbsteuer unterstehen zudem nicht:
a) Erwerb aus der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlich genutzter ausländischer Grundstücke sowie aus jeder anderen land- und forstwirtschaftlichen Produktion im Ausland;
b) Erwerb aus im Ausland gelegenen Betriebsstätten;
c) einmalige Vermögensanfälle in Form von Erbschaften, Vermächtnissen und Schenkungen sowie aus güterrechtlicher Aufteilung;
d) Vermögensanfälle aus rückkaufsfähigen privaten Kapitalversicherungen, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen und Sperrkonten;
e) Zahlungen zur Abgeltung eines erlittenen Schadens sowie die Zahlung von Genugtuungssummen;
f) Familienzulagen und Elterngeld im Sinne des Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetzes sowie weitere Bezüge, die durch Gesetz von der Besteuerung befreit sind;
g) Bezüge des Steuerpflichtigen aus einer Kranken- und Unfallversicherung, soweit sie der Deckung von Arzt- und Spitalkosten, Arzneimitteln und sonstigen durch die Krankheit oder den Unfall verursachten Unkosten dienen;
h) Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die als Unterstützungen wegen Hilfs- oder Pflegebedürftigkeit oder zu Erziehungs- oder Ausbildungszwecken dienen;
hbis) Beiträge des Landes oder der Arbeitgeber an die Kosten für die ausserhäusliche Betreuung von Kindern;
i) der Erwerb nach Art. 14 von unbeschränkt Steuerpflichtigen, sofern er das Existenzminimum nicht übersteigt. Die Höhe des Existenzminimums wird von der Regierung - in Anlehnung an das pfändungsfreie Einkommen - mit Verordnung festgelegt. Ist nur ein Teil des Erwerbes im Inland steuerpflichtig, so ist der Gesamterwerb massgebend. Erstreckt sich die Steuerpflicht auf einen Zeitraum von weniger als einem Jahr, so ist der Gesamterwerb auf ein volles Jahr umzurechnen;
k) Kapitalzahlungen, die von einer Einrichtung der betrieblichen Personalvorsorge ausgerichtet werden, soweit diese auf einem Freizügigkeitskonto verbleiben oder zum Einkauf in eine Einrichtung der betrieblichen Personalvorsorge verwendet werden;
l) inländische Grundstücksgewinne des Geschäftsvermögens, soweit diese der Grundstücksgewinnsteuer unterliegen, sowie Kapitalgewinne aus der Veräusserung von ausländischen Grundstücken;
m) Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Bestandteilen des beweglichen und unbeweglichen Privatvermögens;
n) Gewinnanteile aufgrund von Beteiligungen an juristischen Personen; beim Geschäftsvermögen gilt dies jedoch nicht für Gewinnanteile bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 48 Abs. 3 bis 5;
o) Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Liquidation sowie nicht realisierte Wertsteigerungen von Beteiligungen an juristischen Personen; beim Geschäftsvermögen gilt dies jedoch nicht für Kapitalgewinne und nicht realisierte Wertsteigerungen bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 48 Abs. 6;
p) Entschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeit und Freiwilligenarbeit. Die Regierung bestimmt die Tätigkeiten und die steuerfreie Entschädigungsgrenze mit Verordnung;
q) 30 % des Erwerbs aus der Veräusserung oder Aufgabe des Betriebs. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige durch Veräusserung oder Aufgabe des gesamten Betriebs seine Erwerbstätigkeit insoweit endgültig einstellt.
Art. 16 Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs
1) Die Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbes erfolgt:
a) bei land- und forstwirtschaftlichem Erwerb nach Art. 14 Abs. 2 Bst. a aufgrund von Ertragseinheiten; die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung. Sofern ein Steuerpflichtiger eine ordnungsgemässe Buchhaltung nach Art. 17 führt, kann er verlangen, dass der aufgrund der Jahresrechnung ermittelte Erwerb der Besteuerung zugrunde zu legen ist;
b) bei Erwerb nach Art. 14 Abs. 2 Bst. b und c auf Grundlage der ordnungsgemässen Buchhaltung oder anderer geeigneter Aufzeichnungen nach Art. 17. Überführungen vom Geschäfts- in das Privatvermögen und umgekehrt sind mit dem Verkehrswert zu bewerten;
c) bei Erwerb nach Art. 14 Abs. 2 Bst. d und dbis durch Abzug der Gewinnungskosten von den Einnahmen.
2) Zur Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbes dürfen abgezogen werden:
a) vom landwirtschaftlichen Erwerb nach Art. 14 Abs. 2 Bst. a 10 %, sofern die Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs aufgrund von Ertragseinheiten erfolgt;
b) vom Erwerb nach Art. 14 Abs. 2 Bst. a, sofern die Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs aufgrund der Jahresrechnung erfolgt, sowie vom Erwerb nach Art. 14 Abs. 2 Bst. b und c:
1. sämtliche Gewinnungskosten, wie Material- und Warenaufwendungen, Lohn und Sozialkosten für die Arbeitnehmer, Patent- und Lizenzgebühren, die geschäftsmässig begründeten Abschreibungen sowie alle durch den Betrieb bedingten weiteren Aufwendungen;
2. eine angemessene Verzinsung des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals in Höhe des Sollertrags nach Massgabe von Art. 5; Art. 12 Abs. 3 und Art. 54 Abs. 2 bis 6 gelten entsprechend;
3. nachgewiesene Geschäftsverluste, der dem betreffenden Steuerjahr vorangegangenen Jahre, soweit sie bei der Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten, höchstens jedoch 70 % des laufenden steuerpflichtigen Erwerbs. Die Begrenzung auf höchstens 70 % kommt im Steuerjahr, in dem der Betrieb endgültig aufgegeben wird, nicht zur Anwendung;
4. Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte, soweit diese Verluste im Betriebsstättenstaat nicht bereits berücksichtigt wurden. Verzeichnet diese Betriebsstätte in den folgenden Jahren Gewinne, so sind diese Gewinne höchstens im Ausmass der zuvor mit einem inländischen Erwerb verrechneten Verluste dem steuerpflichtigen Erwerb zuzurechnen; der Steuerpflichtige hat jährlich nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung nicht erfüllt sind. Eine Zurechnung hat spätestens fünf Jahre nach der Verrechnung des Verlustes bzw. im Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht zu erfolgen; massgebend ist der frühere dieser beiden Zeitpunkte;
c) vom Erwerb nach Art. 14 Abs. 2 Bst. d 1 600 Franken; vorbehalten bleibt die Geltendmachung von ausserordentlichen Gewinnungskosten. Die Regierung erlässt mit Verordnung entsprechende Vorschriften über Art, Umfang und Höhe der zulässigen Aufwendungen. In Bezug auf den Arbeitsweg legt die Regierung, unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel, unter Berücksichtigung der Wegdistanz pauschale Abzüge durch Verordnung fest;
cbis) vom Erwerb nach Art. 14 Abs. 2 Bst. dbis Aufwendungen für Reisekosten, Verpflegung und Übernachtung. Die Regierung erlässt mit Verordnung entsprechende Vorschriften betreffend Umfang und Höhe der zulässigen Aufwendungen;
d) bei Renten der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung oder Invalidenrenten aus einer Unfallversicherung nach Art. 14 Abs. 2 Bst. e: 70 % der Einkünfte.
3) Zur Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs dürfen zudem abgezogen werden:
a) für jedes minderjährige, unter der Obsorge des Steuerpflichtigen stehende Kind und für jedes volljährige Kind, das in der schulischen oder beruflichen Ausbildung steht, wenn der Steuerpflichtige für dessen Unterhalt zur Hauptsache aufkommt und ihm kein Abzug nach Bst. b zusteht, ein Betrag von 12 700 Franken; bei tatsächlicher gemeinsamer Obsorge durch Eltern, die getrennt veranlagt werden, steht der Abzug den beiden Elternteilen je zur Hälfte zu;
b) die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen Obsorge stehenden Kinder sowie für jede Person, die der Steuerpflichtige aufgrund gesetzlicher Verpflichtung unterstützt;
c) die vom Steuerpflichtigen an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, an die Familienausgleichskasse, an die Arbeitslosenversicherung sowie an die obligatorische Unfallversicherung entrichteten, eigenen Beiträge;
d) die Beiträge und Prämien an private Lebensversicherungen, Krankenversicherungen und die nicht unter Bst. c fallenden Unfallversicherungen, im Umfang von höchstens 3 700 Franken für alle Steuerpflichtigen, höchstens 7 400 Franken für gemeinsam zu veranlagende Ehegatten sowie höchstens 2 200 Franken pro Kind, für das dem Steuerpflichtigen nach Bst. a ein Abzug zusteht;
e) einmalige und laufende Beiträge an anerkannte Pensionskassen, Pensionsfonds und ähnliche Einrichtungen der beruflichen Vorsorge höchstens bis 18 % der Einkünfte gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. a, b, c, d und f des Steuerpflichtigen oder der gemeinsam zu veranlagenden Ehegatten;
f) die Ausbildungskosten für Kinder, ausser den Kosten der Primar-, Sekundar- und inländischen Musikschulen, bis zu einer Höhe von 12 700 Franken pro Kind jährlich. Nicht abzugsfähig sind Ausbildungskosten für Kinder, die dauernd erwerbstätig sind. Vom Gesamtbetrag der Ausbildungskosten sind die von den öffentlichen und privaten Institutionen gewährten Stipendien abzuziehen. Die Ausbildungskosten sind nachzuweisen;
g) die nicht durch Versicherungsleistungen gedeckten Krankheits-, Unfall- und Zahnarztkosten, die der Steuerpflichtige für sich und die in Bst. d genannten Personen getragen hat, bis zu einem Betrag von 6 300 Franken pro Person. Die Kosten, welche den Gesamtbetrag von 300 Franken pro Person überschreiten, sind durch Belege nachzuweisen;
h) freiwillige Geldleistungen an juristische Personen und besondere Vermögenswidmungen mit Sitz im Inland, die im Hinblick auf ausschliesslich und unwiderruflich gemeinnützige Zwecke nach Art. 4 Abs. 2 von der Steuerpflicht ausgenommen sind, im Umfang von maximal 10 % des steuerpflichtigen Erwerbs vor Anwendung von Abs. 2 Bst. b Ziff. 3; ausgenommen sind Einzelzuwendungen, die den Betrag von 100 Franken nicht überschreiten. Spenden, welche den Gesamtbetrag von 300 Franken überschreiten, sind durch Belege nachzuweisen. Dies gilt entsprechend in Bezug auf juristische Personen und besondere Vermögenswidmungen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz, welche im Hinblick auf ausschliesslich und unwiderruflich gemeinnützige Zwecke im Sitzstaat von der Steuerpflicht ausgenommen sind und insoweit die Voraussetzungen für einen Antrag nach Art. 4 Abs. 2 erfüllen;
i) die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von 12 700 Franken, sofern:
1. ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt; oder
2. das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.
4) Wenn sich bei einem Steuerpflichtigen die Steuerpflicht auf einen Zeitraum von weniger als einem Jahr erstreckt, so sind die frankenmässigen Abzüge nach Abs. 2 und 3 nur mit dem der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Bruchteil vorzunehmen.
5) Vom steuerpflichtigen Erwerb sind insbesondere nicht abziehbar:
a) die Aufwendungen für den Lebensunterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie;
b) die durch die berufliche Stellung des Steuerpflichtigen bedingten Standesauslagen;
c) die Beiträge und Prämien an private Schadensversicherungen;
d) sämtliche direkten und indirekten Steuern.
6) Art. 47 Abs. 3 Bst. c, cbis, i und k sowie Art. 48 Abs. 7, Art. 49 bis 52, 56 und 60 finden entsprechend Anwendung.
Art. 17 Buchführungs- und Aufbewahrungspflicht
1) Steuerpflichtige mit einem Erwerb nach Art. 14 Abs. 2 Bst. b und c sind zur Führung einer ordnungsmässigen Buchhaltung oder anderer geeigneter Aufzeichnungen verpflichtet. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
2) Die Bücher und Belege sind während zehn Jahren aufzubewahren.
Art. 18 Grundlagen der Steuerberechnung
1) Soweit Vermögensbeträge vor Anwendung von Art. 14 Abs. 2 Bst. l nicht auf hundert Franken und Erwerbsbeträge nicht auf zehn Franken enden, sind diese auf hundert bzw. auf zehn Franken abzurunden.
1a) Ist ein Steuerpflichtiger nur für einen Teil seines Vermögens oder Erwerbs im Inland steuerpflichtig, so können die Abzüge nach Art. 16 Abs. 2 und 3, soweit diese mit dem im Inland steuerpflichtigen Erwerb im Zusammenhang stehen, zur Gänze in Abzug gebracht werden. Die übrigen Abzüge nach Art. 16 sind nur im Verhältnis des im Inland steuerpflichtigen Erwerbs zum gesamten Vermögen und Erwerb des Steuerpflichtigen abzugsfähig, sofern das ausländische Recht bei der Besteuerung des ausländischen Erwerbs derartige Abzüge verhältnismässig berücksichtigt. Sieht das ausländische Recht keine entsprechende Berücksichtigung vor, können die übrigen Abzüge zur Gänze in Abzug gebracht werden. Auf den im Inland steuerpflichtigen Erwerb ist der Steuersatz anzuwenden, der dem gesamten Vermögen und Erwerb unter Berücksichtigung der Abzüge nach Art. 16 entspricht.
2) Bei Steuerpflichtigen, deren Steuerpflicht sich auf einen Zeitraum von weniger als einem Jahr erstreckt, erfolgt die Berechnung aufgrund ihres während der Dauer der Steuerpflicht erzielten Erwerbs.
3) Bei Heirat werden die Ehegatten für das ganze Steuerjahr gemeinsam besteuert, sofern nicht eine getrennte Veranlagung nach Art. 8 Abs. 5 zur Anwendung kommt.
4) Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung der Ehe werden die Ehegatten für das ganze Steuerjahr getrennt besteuert. Die Abzüge nach Art. 16 Abs. 3 Bst. a und d können von den Ehegatten proportional geltend gemacht werden; die übrigen Abzüge können von demjenigen Ehegatten geltend gemacht werden, der die entsprechenden Leistungen tatsächlich erbracht hat.
5) Bei Tod eines Ehegatten werden die Ehegatten bis zum Todestag gemeinsam besteuert. Der Tod gilt als Beendigung der Steuerpflicht beider Ehegatten und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten; Art. 21 Abs. 2 gilt entsprechend.
6) Kapitalleistungen nach Art. 14 Abs. 2 Bst. e unterliegen unter Berücksichtigung des Abzugs nach Art. 16 Abs. 2 Bst. d getrennt vom restlichen steuerpflichtigen Erwerb der Besteuerung. Auf diese Kapitalleistungen ist der Durchschnittssteuersatz heranzuziehen, der sich durch Anwendung des Tarifs nach Art. 19 für eine nach der Lebenserwartung des Berechtigten zutreffende Rente ergibt. Dabei ist der Grundfreibetrag nicht zu berücksichtigen und der jeweilige Abzugsbetrag in Art. 19 Bst. a um 159 Franken, in Art. 19 Bst. b um 238 Franken und in Art. 19 Bst. c um 317 Franken zu vermindern. Liegt die ermittelte Rente unter dem Grundfreibetrag, kommt die erste Tarifstufe zur Anwendung.
7) Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen unterliegen unter Berücksichtigung des Vermögens und des übrigen Erwerbs dem Tarif, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.
Art. 19 Tarif
1) Die Landessteuer bemisst sich nach dem steuerpflichtigen Erwerb einschliesslich des nach Art. 14 Abs. 2 Bst. l in einen Erwerb umgerechneten Vermögens. Sie beträgt vorbehaltlich Art. 15 Abs. 2 Bst. i, Art. 21 und 22 für steuerpflichtige Erwerbe (x):
a) für alle Steuerpflichtigen, vorbehaltlich Bst. b und c:
bis 15 855 Franken (Grundfreibetrag): 0
von 15 856 Franken bis 21 140 Franken: 0,01 · x - 159
von 21 141 Franken bis 42 280 Franken: 0,03 · x - 581
von 42 281 Franken bis 73 990 Franken: 0,04 · x - 1 004
von 73 991 Franken bis 105 700 Franken: 0,05 · x - 1 744
von 105 701 Franken bis 137 410 Franken: 0,06 · x - 2 801
von 137 411 Franken bis 169 120 Franken: 0,065 · x - 3 488
von 169 121 Franken bis 211 400 Franken: 0,07 · x - 4 334
von 211 401 Franken oder mehr: 0,08 · x - 6 448;
b) für Alleinerziehende im Sinne des Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetzes:
bis 23 783 Franken (Grundfreibetrag): 0
von 23 784 Franken bis 31 710 Franken: 0,01 · x - 238
von 31 711 Franken bis 63 420 Franken: 0,03 · x - 872
von 63 421 Franken bis 110 985 Franken: 0,04 · x - 1 506
von 110 986 Franken bis 158 550 Franken: 0,05 · x - 2 616
von 158 551 Franken bis 206 115 Franken: 0,06 · x - 4 202
von 206 116 Franken bis 253 680 Franken: 0,065 · x - 5 232
von 253 681 Franken bis 317 100 Franken: 0,07 · x - 6 501
von 317 101 Franken oder mehr: 0,08 · x - 9 672;
c) für gemeinsam zu veranlagende Ehegatten:
bis 31 710 Franken (gemeinsamer Grundfreibetrag): 0
von 31 711 Franken bis 42 280 Franken: 0,01 · x - 317
von 42 281 Franken bis 84 560 Franken: 0,03 · x - 1 163
von 84 561 Franken bis 147 980 Franken: 0,04 · x - 2 008
von 147 981 Franken bis 211 400 Franken: 0,05 · x - 3 488
von 211 401 Franken bis 274 820 Franken: 0,06 · x - 5 602
von 274 821 Franken bis 338 240 Franken: 0,065 · x - 6 976
von 338 241 Franken bis 422 800 Franken: 0,07 · x - 8 667
von 422 801 Franken oder mehr: 0,08 · x - 12 895.
2) Bei der stellvertretenden Vermögensbesteuerung im Sinne von Art. 9 Abs. 3 findet auf den Sollertrag des Vermögens der Tarif nach Abs. 1 Bst. a Anwendung. Dabei ist der Grundfreibetrag nicht zu berücksichtigen und der jeweilige Abzugsbetrag in Abs. 1 Bst. a um 159 Franken zu vermindern. Liegt der steuerpflichtige Erwerb unter dem Grundfreibetrag, kommt die erste Tarifstufe zur Anwendung.
Art. 20 Ausgleich der kalten Progression
1) Hat sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit dem letzten Ausgleich der kalten Progression um 3 % oder mehr erhöht, werden die Folgen der kalten Progression durch gleichmässige Anpassung des Tarifs sowie die Anpassung der in Frankenbeträgen festgesetzten Limiten und Abzüge ausgeglichen; die Regierung stellt beim Landtag einen entsprechenden Antrag. Die Beträge betreffend Limiten und Abzüge sind auf 100 Franken auf- oder abzurunden.
2) Massgebend ist der Indexstand Mai vor Beginn der Steuerperiode. Bei negativem Teuerungsverlauf ist eine Anpassung ausgeschlossen.
Art. 21 Progressionsvorbehalt
1) Die Steuer ist nach dem Steuersatz zu entrichten, der dem gesamten Vermögen und dem gesamten Erwerb entspricht, wenn ein unbeschränkt Steuerpflichtiger:
a) Vermögen hat, das nach Art. 10 Bst. e und f oder nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei ist;
b) Erwerb bezogen hat, der nach Art. 15 Abs. 2 Bst. a und b oder nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei ist.
2) Wenn sich bei einem Steuerpflichtigen die Steuerpflicht auf einen Zeitraum von weniger als einem Jahr erstreckt, so ist auf den steuerpflichtigen Erwerb der Steuersatz anzuwenden, der sich errechnet, wenn der steuerpflichtige Erwerb multipliziert wird mit dem Verhältnis eines vollen Jahres zur Dauer der Steuerpflicht.
Art. 22 Vermeidung der Doppelbesteuerung
1) Ist das Vermögen in einem Staat belegen oder der Erwerb in einem Staat erzielt worden, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen wurde, welches für dieses Vermögen oder diesen Erwerb eine Steuerfreistellung vorsieht, oder bei Gewährung von Gegenseitigkeit erfolgt eine Freistellung dieses Vermögens oder dieses Erwerbs; Art. 21 Abs. 1 bleibt unberührt.
2) Ist das Vermögen in einem Staat belegen oder der Erwerb in einem Staat erzielt worden, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen wurde, welches für dieses Vermögen oder diesen Erwerb die Anrechnung einer ausländischen Steuer vorsieht, oder bei Gewährung von Gegenseitigkeit ist eine der Vermögens- und Erwerbsteuer entsprechende Steuer dieses Staates auf die Landes- und Gemeindesteuer anzurechnen, die auf dieses Vermögen und diesen Erwerb entfällt.
Art. 23 Besonderheiten bei beschränkter Steuerpflicht
1) Bei beschränkt Steuerpflichtigen ist die Erwerbssteuer:
a) bei Erwerb im Sinne von Art. 6 Abs. 5 Bst. a, b und g mit einem Steuersatz von 4 % zuzüglich des jeweiligen Gemeindezuschlages nach Abs. 5 unter Berücksichtigung von Art. 16 Abs. 1 Bst. a und b vereinfacht zu veranlagen. Abzüge nach Art. 16 Abs. 2 dürfen nur insoweit geltend gemacht werden, als sie mit dem inländischen Erwerb in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen; vorbehalten bleibt die ordentliche Veranlagung nach Abs. 2;
b) bei Erwerb im Sinne des Art. 6 Abs. 5 Bst. c bis f durch den Steuerabzug abgegolten; vorbehalten bleibt die ordentliche Veranlagung nach Abs. 2.
2) Eine ordentliche Veranlagung erfolgt:
a) bei Erwerb im Sinne von Art. 6 Abs. 5 Bst. a und b, sofern der Erwerb nach Berücksichtigung der Abzüge gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. a und b Ziff. 1 und 2 211 400 Franken oder mehr beträgt;
abis) bei Erwerb im Sinne von Art. 6 Abs. 5 Bst. c bis f, sofern der Bruttoerwerb 211 400 Franken oder mehr beträgt; bei Kapitalleistungen nach Art. 6 Abs. 5 Bst. e sowie bei Leistungen nach Art. 6 Abs. 5 Bst. f ist auf den mittels Rentensatz umgerechneten Erwerb (Art. 18 Abs. 6) abzustellen;
b) bei Erwerb im Sinne von Art. 6 Abs. 5 Bst. c, sofern dem Land aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens das ausschliessliche Besteuerungsrecht zukommt, unabhängig von der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs;
c) bei Erwerb im Sinne von Art. 6 Abs. 5 bis zu einer Höhe des Bruttoerwerbs von 211 400 Franken auf Antrag; vorbehalten bleibt Bst. b.
3) Bei der ordentlichen Veranlagung können Abzüge nach Art. 16 Abs. 2 und 3, die mit dem inländischen Erwerb nach Art. 6 Abs. 5 Bst. a bis f in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, zur Gänze in Abzug gebracht werden; die übrigen Abzüge nach Art. 16 sind im Verhältnis des inländischen Erwerbs zum gesamten Erwerb des Steuerpflichtigen abzugsfähig. Auf den inländischen Erwerb ist in diesem Fall der Steuersatz anzuwenden, der dem gesamten Vermögen und dem gesamten Erwerb unter Berücksichtigung der Abzüge nach Art. 16 entspricht.
4) Aufgehoben
5) Bei der ordentlichen Veranlagung ist der Tarif nach Art. 19 anzuwenden und es wird folgender Zuschlag erhoben:
a) bei Erwerb nach Art. 6 Abs. 5 Bst. a, b und g der Gemeindezuschlag jener Gemeinde, in dem das Grundstück bzw. die Betriebsstätte gelegen ist;
b) in den übrigen Fällen ein jährlich im Finanzgesetz festzulegender Zuschlag.
Art. 24 Dem Steuerabzug unterliegender Erwerb
1) Dem Steuerabzug an der Quelle unterliegen bei unbeschränkt Steuerpflichtigen:
a) der Erwerb aus unselbständiger Tätigkeit (Art. 14 Abs. 2 Bst. d) sowie Ersatzeinkünfte, die anstelle des Erwerbs aus unselbständiger Tätigkeit treten (Art. 14 Abs. 2 Bst. f);
b) Vergütungen an Verwaltungsrats-, Stiftungsratsmitglieder oder Mitglieder ähnlicher Organe von juristischen Personen und besonderen Vermögenswidmungen, die diese Mitglieder für ihre Organfunktion erhalten (Art. 14 Abs. 2 Bst. dbis).
2) Dem Steuerabzug an der Quelle unterliegen bei beschränkt Steuerpflichtigen:
a) der Erwerb aus unselbständiger Tätigkeit sowie Ersatzeinkünfte, die anstelle des Erwerbs aus unselbständiger Tätigkeit treten (Art. 6 Abs. 5 Bst. c);
b) Vergütungen an Verwaltungsrats-, Stiftungsratsmitglieder oder Mitglieder ähnlicher Organe von juristischen Personen und besonderen Vermögenswidmungen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Inland, die diese Mitglieder für ihre Organfunktion erhalten;
c) Leistungen aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung oder einer Einrichtung der betrieblichen Personalvorsorge sowie eines Pensionsfonds aufgrund eines früheren inländischen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses (Art. 6 Abs. 5 Bst. e);
d) Leistungen aufgrund der Auflösung einer Freizügigkeitspolice oder eines Sperrkontos, welche in Verwendung von Freizügigkeitsleistungen der betrieblichen Personalvorsorge im Inland errichtet wurden (Art. 6 Abs. 5 Bst. f).
Art. 25 Höhe des Steuerabzugs
1) Bemessungsgrundlage des Steuerabzugs ist der inländische Bruttoerwerb, bei steuerabzugspflichtigem Erwerb im Sinne des Art. 24 Abs. 2 Bst. c der inländische Bruttoerwerb unter Berücksichtigung von Art. 16 Abs. 2 Bst. d.
2) Bei steuerabzugspflichtigem Erwerb im Sinne des Art. 24 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a wird der Steuerabzug von der Steuerverwaltung bestimmt. Bei der Festsetzung des Steuerabzugs werden die Höhe des voraussichtlichen Jahreserwerbs, Pauschalen für Abzüge und die Familienverhältnisse berücksichtigt.
3) Der Steuerabzug beträgt bei steuerabzugspflichtigem Erwerb im Sinne des Art. 24 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. b bis d 12 % des Erwerbs.
4) Ist der Steuerpflichtige oder der Vergütungsschuldner mit dem Steuerabzug nicht einverstanden, so kann er von der Steuerverwaltung bis Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen. Der Vergütungsschuldner bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid zum Steuerabzug verpflichtet.
Art. 26 Doppelbesteuerungsabkommen
1) Liegt nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das Besteuerungsrecht für den in Art. 24 bezeichneten Erwerb ausschliesslich beim ausländischen Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen, bestätigt die Steuerverwaltung auf Antrag dem Vergütungsgläubiger die Steuerfreiheit. In diesem Fall darf der Vergütungsschuldner vom Steuerabzug absehen.
2) Wird durch ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die zulässige inländische Abzugssteuer auf einen bestimmten Satz begrenzt, bestätigt die Steuerverwaltung dem Vergütungsgläubiger auf Antrag den zulässigen Quellensteuerhöchstsatz. In diesem Fall darf der Vergütungsschuldner den Steuerabzug zu einem reduzierten Satz durchführen.
3) Wurde nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zu viel Abzugssteuer einbehalten, erstattet die Steuerverwaltung dem Vergütungsgläubiger auf Antrag die nachweislich zuviel einbehaltenen Beträge. Die Frist für die Antragsstellung beträgt zwei Jahre seit Fälligkeit der Steuerabzugsbeträge.
Art. 27 Pflichten des Vergütungsschuldners
1) Der Vergütungsschuldner hat alle für die vollständige Steuererhebung notwendigen Massnahmen vorzukehren. Er ist insbesondere verpflichtet:
a) bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzuhalten und bei anderen Leistungen (insbesondere Naturalleistungen) die geschuldete Steuer vom Steuerpflichtigen einzufordern;
b) der Steuerverwaltung alle Personen zu melden, denen er Leistungen ausrichtet, die dem Steuerabzug unterliegen;
c) der Steuerverwaltung die periodischen Steuerabzugsbeträge abzuliefern sowie nach Art. 28 Abs. 3 eine Abrechung einzureichen und allfällige Differenzbeträge zu entrichten;
d) dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über die Steuerabzugsbeträge auszustellen.
2) Der Vergütungsschuldner haftet für die Entrichtung der Steuerabzugsbeträge. Hat der Vergütungsschuldner den Steuerabzug nicht oder ungenügend vorgenommen, verfügt die Steuerverwaltung die Nachzahlung. Dem Vergütungsgläubiger ist in diesem Fall eine berichtigte Aufstellung oder Bestätigung auszustellen. Hat der Vergütungsschuldner einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen, so kann der Vergütungsgläubiger den Differenzbetrag von der Steuerverwaltung zurückfordern, wenn er ihm bescheinigt worden ist.
3) Der Vergütungsschuldner haftet nicht für Steuerabzugsbeträge, die er aufgrund der Vorlage einer Bescheinigung nach Art. 26 Abs. 1 oder 2, auf deren Richtigkeit er vertraut hat, nicht einbehalten hat. Dies gilt nicht, wenn dem Vergütungsschuldner bekannt war, oder aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war, dass die Bescheinigung unrichtig ist.
4) Die Steuerverwaltung kann den Steuerpflichtigen zur Nachzahlung des von ihm geschuldeten Steuerabzugs an der Quelle verpflichten, wenn:
a) der Vergütungsschuldner den Steuerabzug nicht oder ungenügend vorgenommen hat und ein Nachbezug beim ihm nicht möglich ist;
b) ohne Verschulden des Vergütungsschuldners kein Steuerabzug einbehalten wurde;
c) der Vergütungsschuldner den Steuerabzug, den er aufgrund der Vorlage einer Bescheinigung nach Art. 26 Abs. 1 oder 2, auf deren Richtigkeit er vertraut hat, nicht einbehalten hat.
Art. 28 Akonto- und Abschlusszahlungen
1) Arbeitgeber als Vergütungsschuldner bei Leistungen nach Art. 24 Abs. 1 und 2 Bst. a haben die Summe der von ihnen einbehaltenen Steuerabzugsbeträge vierteljährlich an die Steuerverwaltung abzuführen.
2) Vergütungsschuldner bei Leistungen nach Art. 24 Abs. 2 Bst. b bis d haben die Summe der von ihnen einbehaltenen Steuerabzugsbeträge halbjährlich an die Steuerverwaltung abzuführen.
3) Der Vergütungsschuldner hat der Steuerverwaltung einzureichen:
a) bei Leistungen nach Art. 24 Abs. 2 Bst. b bis d halbjährlich die Abrechnung über die abgezogenen Steuerbeträge;
b) bei Leistungen nach Art. 24 Abs. 1 und 2 Bst. a nach Ablauf des Kalenderjahres die Abrechnung über die abgezogenen Steuerabzüge; ein allfälliger Differenzbetrag ist zu entrichten.
4) Die Frist für die Zahlung der Beträge nach Abs. 1 bis 3 sowie für die Einreichung der Abrechnung wird jährlich von der Steuerverwaltung festgesetzt. Bei verspäteter Zahlung des Differenzbetrages nach Abs. 3 wird ein Verzugszins erhoben.
Art. 29 Anrechnung und Erstattung
1) Bei ordentlicher Veranlagung des Steuerpflichtigen ist der dem Steuerabzug unterliegende steuerpflichtige Erwerb ungeachtet des Steuerabzugs zu deklarieren.
2) Der bescheinigte Steuerabzug wird verzinst. Die Höhe des Zinssatzes wird durch die Regierung mit Verordnung festgelegt.
3) Die Steuerabzugsbeträge im Sinne des Abs. 2 werden auf die geschuldete Landes- und Gemeindesteuer angerechnet. Übersteigen die verzinsten Steuerabzugsbeträge die geschuldete Landes- und Gemeindesteuer, wird der Differenzbetrag dem Steuerpflichtigen erstattet.
Art. 30 Steuerpflicht und Steuergegenstand
1) Bei Personen, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landesabwesenheit ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nehmen, nicht die liechtensteinische Staatsangehörigkeit besitzen, keine Erwerbstätigkeit im Inland ausüben und vom Ertrag ihres Vermögens oder anderen ihnen aus dem Ausland zufliessenden Bezügen leben, kann auf Antrag anstelle der Vermögens- und Erwerbssteuer eine Steuer nach dem Aufwand erhoben werden.
2) Der Antrag nach Abs. 1 ist bei der Steuerverwaltung einzureichen. Der Antrag hat detaillierte Angaben über den Aufwand zu enthalten.
3) Im Inland liegendes Grundeigentum untersteht der Vermögenssteuer. Art. 10 und 11 finden keine Anwendung.
4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 31 Prüfung des Antrags
Die Steuerverwaltung prüft den Antrag und entscheidet, ob der Steuerpflichtige der Besteuerung nach dem Aufwand unterstellt wird oder ob für ihn die Vermögens- und Erwerbssteuer nach dem ordentlichen Steuerverfahren vorzuschreiben ist.
Art. 32 Steuerbemessung
Die Bemessung der Besteuerung nach dem Aufwand richtet sich nach dem gesamten Aufwand des Steuerpflichtigen.
Art. 33 Steuersatz
Die Steuer nach dem Aufwand beträgt 25 % des Aufwands nach Art. 32.
Art. 34 Steuervorschreibung
Nimmt die Steuerverwaltung den Antrag des Steuerpflichtigen an, so schreibt sie den Steuerbetrag unter Mitteilung eventueller Abänderungen dem Steuerpflichtigen vor. Die Festsetzung der Steuer nach dem Aufwand für mehrere Steuerjahre ist zulässig, sofern die Gleichmässigkeit in der Höhe des Aufwands vorausgesetzt werden kann.
Art. 35 Steuerpflichtige
1) Wer bei einer Veräusserung von im Inland gelegenen Grundstücken im Sinne des Sachenrechtes oder von Teilen solcher, einen Gewinn erzielt, hat darauf die Grundstücksgewinnsteuer zu entrichten.
2) Steuerpflichtig ist der Veräusserer.
3) Der Veräusserung gleichgestellt sind:
a) die Übertragung eines Grundstückes durch Zwangsversteigerung oder Enteignung;
b) die wirtschaftliche Handänderung eines Grundstücks, insbesondere durch:
1. Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken;
2. die Belastung eines Grundstückes mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert des Grundstückes dauernd und wesentlich beeinträchtigen und dafür ein Entgelt entrichtet wird;
3. die Übertragung von Beteiligungsrechten an juristischen Personen, deren Hauptzweck in dem Erwerb, dem Besitz, der Verwaltung und der Veräusserung von Immobilien besteht.
Art. 36 Steuerbefreiung und Steueraufschub
1) Von der Grundstücksgewinnsteuer sind befreit:
a) Inkonvenienzentschädigungen im Enteignungsverfahren;
b) Gewinne, die bei der Weiterveräusserung eines von einem Pfandgläubiger oder Bürgen im Zwangsvollstreckungsverfahren erworbenen Grundstückes erzielt werden, soweit der Gewinn den Verlust auf der pfandrechtlich sichergestellten oder verbürgten Forderung nicht übersteigt.
2) Die Besteuerung wird aufgeschoben bei:
a) Eigentumswechsel durch Vermögensübergang von Todes wegen, Erbvorbezug oder Schenkung;
b) Güterzusammenlegung, Baulandumlegungen oder Grenzbereinigungen, die nach Massgabe des öffentlichen Rechts durchgeführt werden.
3) Die Besteuerung wird auf Antrag aufgeschoben bei:
a) Umstrukturierungen, wenn sie nach Art. 52 steuerneutral erfolgen;
b) Eigentumswechsel unter Ehegatten, sofern die Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben. Der Antrag ist von beiden Ehegatten gemeinsam zu stellen;
c) Eigentumswechsel durch Übertragung von Grundstücken zur Abgeltung von güterrechtlichen oder unterhaltsrechtlichen Ansprüchen bzw. von Ansprüchen infolge Mitwirkung eines Ehegatten beim Erwerb durch den andern. Der Antrag ist von beiden Ehegatten gemeinsam zu stellen;
d) Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit der Erlös innert zwei Jahren zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft im Inland verwendet wird.
4) Beim Aufschub der Besteuerung nach Abs. 2 und 3 hat der Erwerber des Grundstücks die Anlagekosten des Veräusserers fortzuführen.
Art. 37 Grundstücksgewinn
1) Als Grundstücksgewinn gilt der Betrag, um den der Veräusserungserlös die Anlagekosten übersteigt.
2) Bei einem Tausch von Grundstücken gilt die Differenz zwischen dem Verkehrwert des Empfangenen (Sachwert und Aufgeld) und den Anlagekosten des abgegebenen Grundstücks als Grundstücksgewinn. Steuerpflichtig ist nur der realisierte Teil des Gewinns.
Art. 38 Anlagekosten
Als Anlagekosten gelten der amtliche Steuerschätzwert nach Art. 12 Abs. 2 im Zeitpunkt der Veräusserung, vermehrt um:
a) den Erwerbspreis, soweit er den amtlichen Steuerschätzwert übersteigt, und
b) die wertvermehrenden Aufwendungen ohne die üblichen Werterhaltungskosten.
Art. 39 Veräusserungserlös
1) Bei einer Veräusserung durch Kaufvertrag gilt der Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen des Erwerbers als Veräusserungserlös. Steht der Kaufpreis in keinem Verhältnis zum handelsüblichen Verkehrswert, so gilt letzterer als Veräusserungserlös, sofern der Veräusserer mit dem Erwerber nicht in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad blutsverwandt oder der Ehegatte des Erwerbers ist.
2) Bei einer Übertragung eines Grundstückes durch Zwangsversteigerung oder Enteignung gilt der Versteigerungserlös bzw. der Entschädigungsbetrag als Veräusserungserlös.
Art. 40 Abzüge
Von dem sich aufgrund der Art. 37 bis 39 ergebenden Grundstücksgewinn können Verluste abgezogen werden, die der Steuerpflichtige in den vergangenen Jahren auf dem Grundstück erlitten hat, soweit solche Verluste nicht durch Versicherungsleistungen gedeckt wurden.