Law

G vom 23. September 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; SteG)

Liechtenstein · 640.0 · statute

Ask the law about thisMore laws of LiechtensteinFor machines: Markdown

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-11-01. The page it was read from

sha256 7fda45e4c69d4dcaa595cdbffc67a4708afefb420c24803a52b519f461b2103a

Contents: 165 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Begriffe und Bezeichnungen
  3. Art. 3 Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten
  4. Art. 4 Ausnahmen von der Steuerpflicht
  5. Art. 5 Standardisierter Vermögensertrag
  6. Art. 6 Persönliche Steuerpflicht
  7. Art. 7 Zeitliche Begrenzung der Steuerpflicht
  8. Art. 8 Gemeinsame Steuerpflicht
  9. Art. 9 Sachliche Steuerpflicht
  10. Art. 10 Steuerfreies Vermögen
  11. Art. 11 Schuldenabzug
  12. Art. 12 Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens
  13. Art. 13 Widmungsbesteuerung
  14. Art. 14 Sachliche Steuerpflicht
  15. Art. 15 Steuerfreier Erwerb
  16. Art. 16 Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs
  17. Art. 17 Buchführungs- und Aufbewahrungspflicht
  18. Art. 18 Grundlagen der Steuerberechnung
  19. Art. 19 Tarif
  20. Art. 20 Ausgleich der kalten Progression
  21. Art. 21 Progressionsvorbehalt
  22. Art. 22 Vermeidung der Doppelbesteuerung
  23. Art. 23 Besonderheiten bei beschränkter Steuerpflicht
  24. Art. 24 Dem Steuerabzug unterliegender Erwerb
  25. Art. 25 Höhe des Steuerabzugs
  26. Art. 26 Doppelbesteuerungsabkommen
  27. Art. 27 Pflichten des Vergütungsschuldners
  28. Art. 28 Akonto- und Abschlusszahlungen
  29. Art. 29 Anrechnung und Erstattung
  30. Art. 30 Steuerpflicht und Steuergegenstand
  31. Art. 31 Prüfung des Antrags
  32. Art. 32 Steuerbemessung
  33. Art. 33 Steuersatz
  34. Art. 34 Steuervorschreibung
  35. Art. 35 Steuerpflichtige
  36. Art. 36 Steuerbefreiung und Steueraufschub
  37. Art. 37 Grundstücksgewinn
  38. Art. 38 Anlagekosten
  39. Art. 39 Veräusserungserlös
  40. Art. 40 Abzüge
  41. Art. 41 Steuerpflichtiger Grundstücksgewinn
  42. Art. 42 Steuersatz
  43. Art. 43 Zuschläge
  44. Art. 44 Persönliche Steuerpflicht
  45. Art. 45 Persönliche Steuerbefreiungen
  46. Art. 46 Zeitliche Begrenzung der Steuerpflicht
  47. Art. 47 Sachliche Steuerpflicht
  48. Art. 48 Steuerfreier Ertrag
  49. Art. 49 Fremdvergleichsgrundsatz
  50. Art. 50 Ersatzbeschaffungen
  51. Art. 51 Abgrenzung des Besteuerungsrechts
  52. Art. 52 Umstrukturierungen
  53. Art. 53
  54. Art. 54 Eigenkapital-Zinsabzug
  55. Art. 55
  56. Art. 56 Handelsschiffe
  57. Art. 57 Verluste
  58. Art. 58 Gruppenbesteuerung
  59. Art. 59 Besondere Rechnungslegungsvorschriften
  60. Art. 60 Steuerbegünstigte Rückstellungen
  61. Art. 61 Steuersatz
  62. Art. 62 Mindestertragssteuer
  63. Art. 63 Vermeidung einer Doppelbesteuerung
  64. Art. 63a
  65. Art. 64 Anforderungen und Besteuerung
  66. Art. 65 Besteuerung
  67. Art. 66 Gegenstand und Höhe
  68. Art. 67 Grundsatz
  69. Art. 68 Gegenstand der Abgabe
  70. Art. 69 Ausnahmen
  71. Art. 70 Abgabepflicht
  72. Art. 71 Abgabesätze und Berechnungsgrundlage
  73. Art. 72 Rückerstattung
  74. Art. 73
  75. Art. 74 Ertragssteuer
  76. Art. 75 Grundlage
  77. Art. 76 Steuerort
  78. Art. 77 Teilung des Steuerbetrages
  79. Art. 78 Steuerbehörden und Aufsicht
  80. Art. 79 Steuerverwaltung
  81. Art. 80 Gemeindesteuerkasse
  82. Art. 81 Landessteuerkommission
  83. Art. 82 Kosten
  84. Art. 83 Amtsgeheimnis
  85. Art. 84 Verwaltungshilfe
  86. Art. 85 Anzeigepflicht
  87. Art. 86 Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten
  88. Art. 87 Ehegatten
  89. Art. 88 Akteneinsicht
  90. Art. 89 Beweisaufnahme
  91. Art. 90 Vertragliche Vertretung
  92. Art. 91 Notwendige Vertretung
  93. Art. 92 Vertretung von Kindern, Bevormundeten und Personen, denen ein Sachwalter bestellt ist
  94. Art. 93 Sachverhaltsfeststellung
  95. Art. 93a Verbindliche Auskünfte und Zusagen
  96. Art. 94 Steuererklärung
  97. Art. 95 Einreichung der Steuererklärung
  98. Art. 96 Anzeigepflicht
  99. Art. 97 Weitere Mitwirkungspflichten
  100. Art. 98 Elektronischer Datenaustausch
  101. Art. 99 Bescheinigungspflicht
  102. Art. 100 Meldepflicht
  103. Art. 101 Zuständigkeit
  104. Art. 102 Durchführung der Veranlagung
  105. Art. 103 Veranlagungsverfügung
  106. Art. 104 Veranlagung
  107. Art. 105 Veranlagung
  108. Art. 106 Veranlagung
  109. Art. 107 Fiskalvertreter
  110. Art. 108 Auskunftspflicht
  111. Art. 109 Ablieferung
  112. Art. 110 Weisungen, Verfügungen und Entscheidungen
  113. Art. 111 Mithaftung
  114. Art. 112 Steuernachfolge
  115. Art. 113 Entstehung und Fälligkeit der Steuerforderung
  116. Art. 114 Zahlung der Steuerforderung und Verzugszins
  117. Art. 115 Veranlagungsverjährung
  118. Art. 116 Einsprache an die Steuerverwaltung
  119. Art. 117 Beschwerde an die Landessteuerkommission
  120. Art. 118 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
  121. Art. 119 Grundsatz
  122. Art. 121 b) Verwirkung
  123. Art. 122 c) Verfahren bei Tod des Steuerpflichtigen
  124. Art. 123 Revision
  125. Art. 124 Verständigungsvereinbarung und Schiedsspruch
  126. Art. 124a Änderungen aufgrund ausländischer Verrechnungspreiskorrekturen
  127. Art. 125 Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen
  128. Art. 126 Allgemeines
  129. Art. 127 Provisorischer und definitiver Bezug
  130. Art. 129 b) Abgabe auf Versicherungsprämien
  131. Art. 130 Rückforderung bezahlter Steuern
  132. Art. 131 Zahlungserleichterungen
  133. Art. 132 Steuernachlass
  134. Art. 133 Steuersicherung
  135. Art. 133a Löschung im Handelsregister
  136. Art. 134 Grundbucheintragung
  137. Art. 135 Verletzung von Verfahrenspflichten
  138. Art. 136 Abgabegefährdung
  139. Art. 137 Steuerhinterziehung
  140. Art. 138 Versuch
  141. Art. 139 Beteiligte
  142. Art. 140 Steuerbetrug
  143. Art. 141 Veruntreuung von an der Quelle abzuziehenden Steuern
  144. Art. 142 Selbstanzeige
  145. Art. 143 Verantwortlichkeit bei juristischen Personen
  146. Art. 144 Haftung in Vertretungsfällen
  147. Art. 145 Verjährung
  148. Art. 146 Bedingte Strafen
  149. Art. 147 Verteilung der Bussen und Geldstrafen
  150. Art. 148 Zuständigkeiten
  151. Art. 149 Verfahren bei Verletzung von Verfahrenspflichten und Abgabegefährdung
  152. Art. 150 Verfahren bei Steuerhinterziehung
  153. Art. 151 Rechtsmittelverfahren
  154. Art. 152 Strafgerichtliche Bestimmungen
  155. Art. 153 Durchführungsverordnungen
  156. Art. 154 Hängige Verfahren
  157. Art. 155 Landessteuerkommission
  158. Art. 156 Vereinfachtes Verfahren bei Selbstanzeige
  159. Art. 157 Aufhebung bisherigen Rechts
  160. Art. 158 Weitergeltung bisherigen Rechts
  161. Art. 159 Besteuerung juristischer Personen, die der bisherigen Vermögens- und Erwerbssteuer unterliegen
  162. Art. 160 Inkrafttreten
  163. § 1 Übergangsbestimmung zu Art. 48
  164. § 2 Übergangsbestimmung zu Art. 52 Abs. 6 und 8
  165. § 3 Übergangsbestimmung zu Art. 53

165 provisions

Art. 80 Gemeindesteuerkasse

1) In jeder Gemeinde besteht zur Mitwirkung beim Vollzug der Bestimmungen über die Vermögens- und Erwerbssteuer eine Gemeindesteuerkasse, welche in administrativer Hinsicht in die Organisation der Gemeinde eingegliedert ist. 2) Der Gemeindesteuerkasse obliegt es, die Veranlagung der Steuerpflichtigen, welche der Vermögens- und Erwerbssteuer unterstellt sind, vorzubereiten. Zu diesem Zweck führt sie insbesondere ein Steuerregister und hat alle für die Veranlagung erheblichen Tatsachen zu registrieren und die Selbstangaben in den Steuererklärungen zu überprüfen. 3) Die Gemeindesteuerkasse wirkt bei der Veranlagung der Steuerpflichtigen, welche der Vermögens- und Erwerbssteuer unterstellt sind, mit, indem sie Vorschläge für die Veranlagung ausarbeitet. 4) Die Steuerverwaltung erlässt im Rahmen dieses Artikels die erforderlichen Weisungen und Richtlinien.

Art. 81 Landessteuerkommission

1) Die Landessteuerkommission ist Beschwerdeinstanz in Steuersachen und entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen und Verfügungen der Steuerverwaltung und der Gemeindesteuerkassen. 2) Die Landessteuerkommission wird vom Landtag jeweils auf vier Jahre gewählt. Ihre Mitglieder haben vor der Regierung einen Amtseid abzulegen. 3) Die Landessteuerkommission setzt sich aus fünf Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern zusammen. Der Präsident und Vizepräsident müssen rechtskundig sein und werden vom Landtag bestimmt. Die Landessteuerkommission gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. 4) Mitglieder der Regierung sowie Angestellte der Steuerverwaltung und der Gemeindesteuerkassen sind von der Wahl in die Landessteuerkommission ausgeschlossen. 5) Auf die Mitglieder der Landessteuerkommission finden die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege über Ausstand und Verantwortlichkeit Anwendung.

Art. 82 Kosten

1) Die Kosten der Steuerverwaltung und der Landessteuerkommission trägt das Land. 2) Die Kosten der Mitwirkung von Gemeindeorganen beim Vollzug des Steuergesetzes trägt die Gemeinde.

Art. 83 Amtsgeheimnis

1) Personen, die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut sind oder dazu beigezogen werden, haben über die bei ihrer amtlichen Tätigkeit wahrgenommenen geschäftlichen und privaten Verhältnisse der Steuerpflichtigen und über die Verhandlungen in den Steuerbehörden Stillschweigen zu bewahren und Dritten den Einblick in amtliche Akten zu verweigern. 2) Eine Durchbrechung des Amtsgeheimnisses ist im Rahmen der Verwaltungshilfe (Art. 84) oder Anzeigepflicht (Art. 85) zulässig.

Art. 84 Verwaltungshilfe

1) Die Steuerbehörden sind verpflichtet, sich gegenseitig gebührenfrei Auskunft zu geben. 2) Gerichte, Verwaltungsbehörden des Landes und der Gemeinden sowie die inländischen öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten sind verpflichtet, der Steuerverwaltung auf Verlangen die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte gebührenfrei zu erteilen. 3) Die Steuerbehörden sind verpflichtet, der Regierung, den Gerichten, den Gemeindevorstehern und den inländischen öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten über die Verhältnisse der Steuerpflichtigen Auskunft zu geben, soweit dies für amtliche Zwecke der ersuchenden Stellen notwendig ist. 4) Anderen Verwaltungsbehörden ist die Steuerverwaltung nur zur Auskunft verpflichtet, soweit hierfür eine spezialgesetzliche Grundlage besteht und diese Auskunft für amtliche Zwecke der ersuchenden Stellen notwendig ist. 5) Abs. 4 gilt auch für Informationen und personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, die auf der Grundlage internationaler Abkommen der Steuerverwaltung als zuständige Behörde übermittelt werden, soweit in diesen Abkommen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird.

Art. 85 Anzeigepflicht

1) Gerichte, Verwaltungsbehörden des Landes und der Gemeinden sowie inländische öffentlich-rechtliche Versicherungsanstalten sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes, von denen sie in Ausübung amtlicher Funktionen Kenntnis erhalten und die zu einer unvollständigen Veranlagung führen können oder geführt haben, unverzüglich der Steuerverwaltung mitzuteilen. Gesetzlich geschützte Berufsgeheimnisse sind zu wahren. 2) Die Steuerverwaltung ist verpflichtet, inländischen öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten sowie Verwaltungsbehörden des Landes und der Gemeinden Widerhandlungen gegen gesetzliche Vorschriften, von denen sie in Ausübung ihrer amtlichen Funktion Kenntnis erlangt hat und die zu einer ungerechtfertigten staatlichen Unterstützungsleistung führen können bzw. geführt haben, unverzüglich mitzuteilen. 3) Abs. 2 gilt auch für Informationen und personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, die auf der Grundlage internationaler Abkommen der Steuerverwaltung als zuständige Behörde übermittelt werden, soweit in diesen Abkommen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird.

Art. 86 Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten

1) Die Steuerbehörden dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Sie können zu diesem Zweck ein Informationssystem betreiben. 1a) Die Steuerbehörden dürfen Informationen und personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, die ihnen auf der Grundlage internationaler Abkommen als zuständige Behörde übermittelt werden, verarbeiten. Sie können zu diesem Zweck ein Informationssystem betreiben. 2) Die Übermittlung personenbezogener Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, im Sinne von Art. 84 und 85 erfolgt mündlich oder schriftlich. Ist eine regelmässige Übermittlung notwendig, so können personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, auch mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden. 3) Die Regierung regelt die Einzelheiten mit Verordnung.

Art. 87 Ehegatten

1) Ehegatten, die gemeinsam veranlagt werden, kommt folgende verfahrensrechtliche Stellung zu: a) Sie üben die nach diesem Gesetz dem Steuerpflichtigen zukommenden Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus. b) Sie haben eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben und diese gemeinsam zu unterschreiben. c) Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt. d) Mitteilungen der Steuerbehörden werden an die Ehegatten gemeinsam gerichtet. 2) Ehegatten, die getrennt veranlagt werden, üben die Rechte und Pflichten nach Abs. 1 Bst. a bis c gesondert aus; Mitteilungen erfolgen jeweils an beide Ehegatten.

Art. 88 Akteneinsicht

1) Die Steuerpflichtigen sind berechtigt, die von ihnen eingereichten oder unterzeichneten Aktenstücke einzusehen. Gemeinsam veranlagten Ehegatten steht ein gegenseitiges Akteneinsichtsrecht zu. 2) Die übrigen sie betreffenden Aktenstücke stehen den Steuerpflichtigen zur Einsicht offen, sofern die Ermittlung des Sachverhaltes abgeschlossen ist und soweit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. 3) Wird einem Steuerpflichtigen die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf darauf zum Nachteil des Steuerpflichtigen nur abgestellt werden, wenn ihm die Behörde von dem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.

Art. 89 Beweisaufnahme

Die vom Steuerpflichtigen angebotenen Beweise werden aufgenommen, soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen.

Art. 90 Vertragliche Vertretung

Steuerpflichtige können sich vor den Steuerbehörden vertreten lassen, soweit eine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. Der Vertreter hat sich gegenüber der Behörde durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.

Art. 91 Notwendige Vertretung

1) Die Steuerbehörden können von einem Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland verlangen, dass er einen Vertreter im Inland bezeichnet. 2) Bezeichnet der Steuerpflichtige keinen Vertreter, so können Zustellungen an ihn durch öffentliche Bekanntmachung im Sinne des Zustellgesetzes erfolgen. Dasselbe gilt, wenn der Aufenthalt eines Steuerpflichtigen unbekannt ist.

Art. 92 Vertretung von Kindern, Bevormundeten und Personen, denen ein Sachwalter bestellt ist

Kinder unter elterlicher Obsorge werden durch den Inhaber der elterlichen Obsorge, Bevormundete durch den Vormund und Personen, denen ein Sachwalter bestellt ist, durch diesen, soweit sein Wirkungskreis die Vertretung in steuerlichen Angelegenheiten umfasst, vertreten.

Art. 93 Sachverhaltsfeststellung

1) Die Steuerbehörden stellen zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest. 2) Zur Feststellung von Tatsachen, die für die Besteuerung erheblich sind, können sie Sachverständige beiziehen, Augenscheine durchführen, vom Steuerpflichtigen schriftlich oder mündlich Auskünfte oder Bescheinigungen verlangen und in dessen Geschäftsbücher und Belege Einsicht nehmen. Vorbehalten bleibt Art. 97 Abs. 3.

Art. 93a Verbindliche Auskünfte und Zusagen

1) Die Steuerverwaltung kann auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung eines genau bestimmten, im Zeitpunkt des Antrags noch nicht verwirklichten Sachverhaltes erteilen. 2) Die Steuerverwaltung kann auf Antrag im Anschluss an eine Prüfung eines verwirklichten Sachverhaltes verbindliche Zusagen erteilen, wie ein für die Vergangenheit geprüfter Sachverhalt in Zukunft steuerlich behandelt wird. 3) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung, insbesondere Form, Inhalt und Voraussetzungen des Antrags, die Bindungswirkung der Auskunft bzw. Zusage sowie die Gebühr für die Bearbeitung des Antrags.

Art. 94 Steuererklärung

1) Die Steuerpflichtigen, welche der Vermögens- und Erwerbsteuer oder der Ertragssteuer unterliegen, werden durch öffentliche Kundmachung, durch persönliche Mitteilung oder durch Zustellung eines Steuerformulars zur Einreichung der Steuererklärung aufgefordert. Die Steuererklärung ist unabhängig von einer persönlichen Mitteilung oder der Zustellung eines Steuerformulars einzureichen. 2) Der Steuerpflichtige muss die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den mit Verordnung vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der zuständigen Steuerbehörde einreichen. 3) Die nach Abs. 2 einzureichenden Unterlagen sind in deutscher Sprache abzufassen. Werden von den Steuerbehörden weitere Unterlagen verlangt und sind diese in einer anderen Sprache abgefasst, können die Steuerbehörden Übersetzungen verlangen oder auf Kosten der Steuerpflichtigen veranlassen. 4) Der Steuerpflichtige, der die Steuererklärung nicht oder mangelhaft ausgefüllt einreicht, wird aufgefordert, das Versäumte innert angemessener Frist nachzuholen.

Art. 95 Einreichung der Steuererklärung

1) Die Frist für die Einreichung der Steuererklärung wird jährlich von der Steuerverwaltung festgesetzt. 2) Ins Ausland wegziehende steuerpflichtige Personen haben die Steuererklärung vor ihrem Wegzug einzureichen. 3) Die zuständige Steuerbehörde kann einzelnen Steuerpflichtigen auf schriftliches Gesuch die Einreichungsfrist verlängern. 4) Die Regierung regelt mit Verordnung die Voraussetzungen, unter welchen eine Fristerstreckung gewährt wird.

Art. 96 Anzeigepflicht

1) In der Steuererklärung sind anzugeben: a) vom Schenkgeber und -nehmer: Schenkungen, die sie im Steuerjahr getätigt oder erhalten haben; b) vom Empfänger von Erbschaften oder Vermächtnissen: Erbschaften und Vermächtnisse, die er im Steuerjahr erhalten hat; c) vom Empfänger von Zuwendungen aus Stiftungen, stiftungsähnlichen Anstalten oder besonderen Vermögenswidmungen: die Zuwendungen, die er im Steuerjahr erhalten hat. 2) Die Regierung regelt den Mindestbetrag, ab welchem Schenkungen, Erbschaften, Vermächtnisse oder Zuwendungen anzuzeigen sind.

Art. 97 Weitere Mitwirkungspflichten

1) Die Steuerpflichtigen müssen alle zumutbaren Handlungen vornehmen, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. 2) Sie müssen auf Verlangen der Steuerbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen und Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen. 3) Die den Steuerbehörden eingeräumten Befugnisse stehen ihnen gegenüber solchen Personen, die durch Amts- oder Berufsgeheimnis über Angelegenheiten von Dritten zur Verschwiegenheit verpflichtet sind (Anwaltsgeheimnis, Arztgeheimnis, Bankgeheimnis, Treuhändergeheimnis, Versicherungsgeheimnis und dergleichen) nur insoweit zu, als es sich um Dokumente in Zusammenhang mit deren ordentlichen Geschäftsverkehr handelt. Bei diesen Dokumenten dürfen dem Berufsgeheimnis unterstehende Personendaten unkenntlich gemacht oder durch Codes ersetzt werden. In Zweifelsfällen werden auf Antrag der Steuerverwaltung oder des Steuerpflichtigen vom Präsidenten der Landessteuerkommission ernannte neutrale Wirtschaftsprüfer als Kontrollorgane eingesetzt; die Regierung regelt die Einzelheiten der Kostenübernahme mit Verordnung. 4) Bei steuerpflichtigen juristischen Personen sind die Mitglieder der Organe nach Massgabe der vorstehenden Absätze zur Mitwirkung bei der Veranlagung dieser juristischen Personen verpflichtet.

Art. 98 Elektronischer Datenaustausch

1) Die Regierung regelt mit Verordnung die Voraussetzungen für den elektronischen Austausch von Daten zwischen dem Steuerpflichtigen und den Steuerbehörden. 2) Anstelle der persönlichen Unterzeichnung kann eine andere Form der Unterschrift zugelassen werden.

Art. 99 Bescheinigungspflicht

1) Gegenüber dem Steuerpflichtigen sind zur Ausstellung von Bescheinigungen verpflichtet: a) Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmer unter Verwendung des amtlichen Lohnausweisformulars; abis) Einrichtungen der betrieblichen Personalvorsorge und Pensionsfonds über ihre Leistungen an Rentenbezüger unter Verwendung des amtlichen Rentenbescheinigungsformulars; ater) Versicherungseinrichtungen, Banken, Einrichtungen der betrieblichen Personalvorsorge und Pensionsfonds über ihre Leistungen an unbeschränkt Steuerpflichtige aufgrund der Auflösung von Freizügigkeitspolicen oder Sperrkonten, welche in Verwendung von Freizügigkeitsleistungen der betrieblichen Personalvorsorge im Inland errichtet wurden; b) juristische Personen, Gesellschaften ohne Persönlichkeit und besondere Vermögenswidmungen über ihre Leistungen an in- und ausländische Mitglieder der Verwaltung, andere Organe und Begünstigte; c) Gläubiger und Schuldner über Bestand, Höhe und Verzinsung von Forderungen; d) Versicherer über den Rückkaufswert von Versicherungen und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen; e) Gesellschaften ohne Persönlichkeit und besondere Vermögenswidmungen über alle Verhältnisse, die für die Veranlagung der Teilhaber, des Errichters oder der Begünstigten von Bedeutung sind, insbesondere über ihren Anteil an Erwerb und Vermögen der Gesellschaften ohne Persönlichkeit oder besondere Vermögenswidmung. 2) Reicht der Steuerpflichtige trotz Mahnung eine Bescheinigung nicht ein, kann die Steuerbehörde diese vom Dritten einfordern. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.

Art. 100 Meldepflicht

1) Der Steuerverwaltung sind in Bezug auf unbeschränkt Steuerpflichtige jedes Steuerjahr einzureichen: a) von Einrichtungen der betrieblichen Personalvorsorge und Pensionsfonds eine Meldung über: 1. die an die Vorsorgenehmer oder Begünstigten erbrachten Leistungen; 2. die an Versicherungseinrichtungen und Banken erfolgten Zahlungen zur Errichtung einer Freizügigkeitspolice oder eines Sperrkontos in Verwendung von Freizügigkeitsleistungen der betrieblichen Personalvorsorge; b) von Versicherungseinrichtungen und Banken eine Meldung über Freizügigkeitspolicen und Sperrkonten, welche in Verwendung von Freizügigkeitsleistungen der betrieblichen Personalvorsorge errichtet werden: 1. die an die Begünstigten aus Auflösung von Freizügigkeitspolicen und Sperrkonten erbrachten Leistungen; 2. das Weiterbestehen von Freizügigkeitspolicen und Sperrkonten über das ordentliche Rentenalter hinaus. 1a) Der Steuerverwaltung sind in Bezug auf unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige von Gesellschaften ohne Persönlichkeit jedes Steuerjahr mitzuteilen: a) der Name und Wohnort der Gesellschafter; b) die Jahresrechnung der Gesellschaft ohne Persönlichkeit; c) der Anteil der Gesellschafter am Vermögen und Erwerb bzw. Ertrag der Gesellschaft ohne Persönlichkeit; d) das Vorliegen einer inländischen Betriebsstätte. 2) Die Abgabefrist für die Einreichung von Meldungen und Mitteilungen nach Abs. 1 und 1a wird jährlich von der Steuerverwaltung festgesetzt. 3) Die Gemeinden haben der Steuerverwaltung binnen 30 Tagen ab Erstellung der Todesfallaufnahme oder des Inventars nach dem Ausserstreitgesetz eine Kopie der Todesfallaufnahme oder des Inventars zuzustellen. 4) Das Landgericht hat der Steuerverwaltung binnen 30 Tagen ab Rechtskraft eine Kopie der Einantwortungsurkunde zuzustellen.

Art. 101 Zuständigkeit

1) Die Veranlagung erfolgt durch die Steuerverwaltung. Bei der Veranlagung haben mitzuwirken: a) für steuerpflichtige natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, die Gemeindesteuerkasse der Wohnsitzgemeinde oder der Gemeinde, in welcher der Steuerpflichtige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; b) für steuerpflichtige natürliche Personen, die weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, die Gemeindesteuerkasse jener Gemeinde, 1. in der sich das inländische Vermögen nach Art. 6 Abs. 4 befindet; 2. in der sich das Grundstück bzw. die Betriebsstätte befindet bei einem Erwerb nach Art. 6 Abs. 5 Bst. a und b; 3. in der der Arbeitgeber seinen Sitz hat bei einem Erwerb nach Art. 6 Abs. 5 Bst. c; 4. in der die juristische Person oder besondere Vermögenswidmung den Sitz oder die tatsächliche Verwaltung hat bei einem Erwerb nach Art. 6 Abs. 5 Bst. d; 5. in der die auszahlende Stelle ihren Sitz hat bei einem Erwerb nach Art. 6 Abs. 5 Bst. e und f; c) für unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Bst. b die Gemeindesteuerkasse der Heimatgemeinde oder - falls sie keine Heimatgemeinde im Inland haben - die Gemeindesteuerkasse am Sitz des Arbeitgebers. 2) Kann der Ort des Veranlagungsverfahrens nicht nach Abs. 1 festgestellt werden, insbesondere wenn der Steuerpflichtige Wohnsitz und Geschäftsbetrieb nicht in der gleichen Gemeinde hat oder sein Geschäftsbetrieb sich in mehreren Gemeinden vollzieht, so bezeichnet die Steuerverwaltung die Gemeinde, in welcher das Veranlagungsverfahren erfolgen soll.

Art. 102 Durchführung der Veranlagung

1) Die Steuerbehörden prüfen die Steuererklärung und nehmen die erforderlichen Untersuchungen vor. 2) Hat der Steuerpflichtige keine Steuererklärung eingereicht oder kann die Steuerbemessungsgrundlage mangels zuverlässiger und vollständiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Steuerverwaltung die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklungen und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen.

Art. 103 Veranlagungsverfügung

1) Die Steuerbehörden setzen in der Veranlagungsverfügung die Steuerbemessungsgrundlage, den Steuersatz und den Steuerbetrag fest. 2) Abweichungen von der Steuererklärung gibt die Steuerbehörde spätestens mit der Zustellung der Veranlagungsverfügung bekannt.

Art. 104 Veranlagung

1) Die Grundverkehrsbehörde übermittelt die von ihr genehmigten Verträge über den Erwerb inländischer Grundstücke der Steuerverwaltung. 2) Wirtschaftliche Handänderungen, die von der Grundverkehrsbehörde nicht zu genehmigen sind, hat der Übertragende innerhalb von 30 Tagen nach der Übertragung schriftlich bei der Steuerverwaltung anzuzeigen. 3) Die Steuerverwaltung fordert die Steuerpflichtigen durch Zustellung eines Steuerformulars zur Abgabe einer Steuererklärung auf. 4) Die Steuerverwaltung veranlagt die Grundstücksgewinnsteuer. 5) Die Bestimmungen über die allgemeinen Verfahrensgrundsätze und die Veranlagung im ordentlichen Verfahren finden im Übrigen sinngemäss Anwendung.

Art. 105 Veranlagung

1) Vermögenszuwendungen nach Art. 13 sind vom Übertragenden innerhalb von 30 Tagen seit der Zuwendung schriftlich bei der Steuerverwaltung anzuzeigen. 2) Die Steuerverwaltung veranlagt die Widmungssteuer. 3) Die Bestimmungen über die allgemeinen Verfahrensgrundsätze und die Veranlagung im ordentlichen Verfahren finden im Übrigen sinngemäss Anwendung.

Art. 106 Veranlagung

1) Gründungen, Errichtungen, Sitzverlegungen, Kapitalerhöhungen und Handänderungen nach Art. 66 sind der Steuerverwaltung anzuzeigen. 2) Die Gründungsabgabe wird von der Steuerverwaltung veranlagt. 3) Aufgehoben

Art. 107 Fiskalvertreter

1) Versicherer ohne inländische Betriebsstätte im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Bst. a Satz 1 sind verpflichtet, einen Bevollmächtigten (Fiskalvertreter), der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muss, zu bestellen. Der Fiskalvertreter hat die abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen, die dem von ihm vertretenen Versicherer obliegen. Er ist befugt, die dem von ihm vertretenen Versicherer zustehenden Rechte wahrzunehmen. 2) Als Fiskalvertreter können ausschliesslich nach liechtensteinischem Recht zugelassene Treuhänder, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte mit Wohnsitz oder Sitz im Inland sowie inländische Versicherungsunternehmen bestellt werden. 3) Der Fiskalvertreter haftet für die Entrichtung der Abgabe.

Art. 108 Auskunftspflicht

1) Versicherer, Versicherungsnehmer und Fiskalvertreter haben der Steuerverwaltung über alle Tatsachen, die für die Abgabepflicht oder für die Abgabeberechnung von Bedeutung sein können, Auskunft zu erteilen. 2) Der Versicherer ist verpflichtet, dem Fiskalvertreter den Abschluss von Versicherungsverträgen unter Angabe aller für die Erhebung der Abgabe auf Versicherungsprämien bedeutsamen Umstände unverzüglich bekannt zu geben.

Art. 109 Ablieferung

1) Der Versicherer hat die Abgabe aufgrund der Abrechnung mit amtlichem Formular innert 30 Tagen nach Ablauf des Halbjahres für die in diesem Zeitraum vereinnahmten Prämien, gesondert nach Versicherungszweigen, unaufgefordert der Steuerverwaltung zu entrichten. 2) Um unverhältnismässige Umtriebe zu vermeiden, kann die Steuerverwaltung ein von Abs. 1 abweichendes Abrechnungsverfahren gestatten.

Art. 110 Weisungen, Verfügungen und Entscheidungen

Die Steuerverwaltung erlässt alle für die Erhebung der Abgabe auf Versicherungsprämien erforderlichen Weisungen, Verfügungen und Entscheidungen.

Art. 111 Mithaftung

1) Ehegatten, die gemeinsam veranlagt werden, sind solidarisch zur Entrichtung der Vermögens- und Erwerbssteuer für sich und die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden minderjährigen Kinder verpflichtet. Jeder Ehegatte hat jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer die Steuern zu entrichten, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist. 2) Bei Ehegatten, die getrennt veranlagt werden, entfällt die Solidarschuld auch für alle noch offenen Steuerschulden. 3) Mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch: a) für die Steuerschuld einer rechtlich oder faktisch liquidierten juristischen Person: die mit der Verwaltung und Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Reinvermögens oder des Liquidationsergebnisses. Die Haftung entfällt, wenn die betroffene Person nachweist, dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat; b) für die Steuerschuld einer juristischen Person oder besonderen Vermögenswidmung ohne Persönlichkeit, die ihren Sitz oder den Ort der tatsächlichen Verwaltung ohne Liquidation in Gebiete ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz verlegt: deren Organe oder die für sie handelnden Personen bis zum Betrag des Reinvermögens der juristischen Person oder besonderen Vermögenswidmung ohne Persönlichkeit im Zeitpunkt der Verlegung des Sitzes oder Ortes der tatsächlichen Verwaltung. Die Haftung entfällt, wenn die betroffene Person nachweist, dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat; c) für die Steuerschuld des Erblassers: die mit der Verteilung des Nachlasses betrauten Personen bis zum Betrag des reinen Nachlassvermögens; d) für die Steuerschuld der beschränkt Steuerpflichtigen: die mit der Liquidation der die Steuerpflicht begründenden Gegenstände betrauten Personen bis zum Betrag des Reinvermögens; e) die minderjährigen, unter der Obsorge des Steuerpflichtigen stehenden Kinder bis zum Betrag des auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer. 4) Jede solidarisch verpflichtete Person haftet persönlich für den ganzen Steuerbetrag. Sie befreit die Mithaftenden durch Zahlung.

Art. 112 Steuernachfolge

Die Erben folgen mit dem Tod des Erblassers in die steuerlichen Rechte und Pflichten des Erblassers nach.

Art. 113 Entstehung und Fälligkeit der Steuerforderung

1) Die Steuerforderung entsteht in dem Zeitpunkt, in welchem der steuerpflichtige Tatbestand erfüllt ist. 2) Die Steuer wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen mit der Zustellung der Veranlagungsverfügung fällig. 3) Die Ertragssteuer für juristische Personen wird vorbehaltlich Abs. 4 Bst. a in dem von der Steuerverwaltung bestimmten Zeitpunkt (allgemeiner Fälligkeitstermin) fällig. 4) In jedem Fall wird die Steuer fällig: a) am Gründungsdatum sowie jährlich wiederkehrend an diesem Stichtag bei der Mindestertragssteuer, sofern diese nicht veranlagt wird (Art. 64 Abs. 8 und 65); b) am Tag, an dem der Steuerpflichtige das Land verlässt; c) zu dem in der Steuervorschreibung nach Art. 34 festgesetzten Zeitpunkt bei der Steuer nach Aufwand; d) mit der Löschung einer steuerpflichtigen juristischen Person im Handelsregister; e) im Zeitpunkt, in dem der beschränkt Steuerpflichtige seine im Inland gelegenen Betriebsstätten oder seine im Inland gelegenen Grundstücke aufgibt; f) bei der Konkurseröffnung über den Steuerpflichtigen. 5) Der Fälligkeitstermin bleibt unverändert, auch wenn gegen eine Veranlagung Einsprache oder Beschwerde erhoben wurde. 6) Die Abgabeforderung auf die Versicherungsprämie wird 30 Tage nach Ablauf des Halbjahres, in dem sie entstanden ist, fällig. Sie entsteht mit der Zahlung der Prämie.

Art. 114 Zahlung der Steuerforderung und Verzugszins

1) Die Steuer muss, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, innert 30 Tagen nach Fälligkeit entrichtet werden. Vorbehalten bleiben bewilligte Zahlungserleichterungen nach Art. 131. 2) Bei Wegzug des Steuerpflichtigen ist die Steuer spätestens am Tag des Wegzugs zu entrichten. 3) Für Steuerbeträge, die nicht fristgerecht entrichtet werden, ist ein Verzugszins zu bezahlen. Die Zinspflicht beginnt nach Ablauf der Zahlungsfrist nach Abs. 1. Die Höhe des Zinssatzes wird durch die Regierung mit Verordnung festgelegt. 4) Hat der Zahlungspflichtige bei Eintritt der Fälligkeit aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, noch keine Veranlagungsverfügung oder provisorische Rechnung erhalten, so beginnt die Zinspflicht 30 Tage nach deren Zustellung.

Art. 115 Veranlagungsverjährung

1) Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt nach fünf Jahren. Bei periodisch geschuldeten Steuern beginnt die Verjährung nach Ablauf des Steuerjahres, auf das sie sich bezieht und bei nicht periodisch geschuldeten Steuern nach Ablauf des Steuerjahres, in welchem das steuerpflichtige Ereignis stattgefunden hat. 2) Die Verjährung beginnt nicht oder ist gehemmt: a) während eines Rechtsmittelverfahrens; b) solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist; c) solange die steuerpflichtige Person im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat; d) solange gegen den Steuerpflichtigen im Inland nicht Exekution geführt werden kann; oder e) solange bezüglich der Steuerforderung ein Steuerstrafverfahren durchgeführt wird. 3) Die Verjährungsfrist wird unterbrochen und die Verjährung beginnt neu mit: a) Anerkennung der Steuerforderung durch den Steuerpflichtigen; b) jeder mit Kenntnis des Steuerpflichtigen vorgenommenen, auf die Feststellung der Steuerpflicht oder die Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Handlung der Steuerbehörden; oder c) Einreichung eines Gesuches um Steuernachlass. 4) Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, ist in jedem Fall nach zehn Jahren verjährt; Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 5) Wird eine steuerpflichtige juristische Person oder besondere Vermögenswidmung im Handelsregister gelöscht und später wieder eingetragen, ist während der Dauer, in welcher sie gelöscht war, die Verjährungsfrist gehemmt. Abs. 4 findet keine Anwendung.

Art. 116 Einsprache an die Steuerverwaltung

1) Gegen Veranlagungsverfügungen und sonstige Verfügungen kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen ab Zustellung Einsprache bei der Steuerverwaltung erheben. 2) Die Einsprache ist schriftlich einzureichen; sie hat die Anträge, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift des Einsprechers oder seines Vertreters zu enthalten. Wird der Einsprecher durch einen Dritten vertreten, hat dieser sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Die Beweismittel sind in der Einspracheschrift zu bezeichnen und ihr beizulegen. 3) Mit der Einsprache kann der Steuerpflichtige alle Mängel geltend machen. Gegen eine Ermessensveranlagung kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit Einsprache erheben. 4) Sind die formellen Anforderungen nach Abs. 2 erfüllt, prüft die Steuerverwaltung die Sache neuerlich und kann die Verfügung ganz oder teilweise abändern. Der Steuerpflichtige hat das Recht, die Einsprache vor der Steuerverwaltung persönlich zu vertreten. Richtet sich die Einsprache gegen eine ausführlich begründete Verfügung, so ist sie auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers als Beschwerde an die Landessteuerkommission weiterzuleiten. 5) Die Kosten einer abweisenden Einspracheentscheidung trägt der Einsprecher. Dringt er mit seinen Anträgen teilweise durch, sind die Kosten verhältnismässig herabzusetzen. Dem obsiegenden Einsprecher können die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er das Einspracheverfahren unnötigerweise verursacht hat. 6) Partei- und Vertretungskosten werden in keinem Fall zugesprochen.

Art. 117 Beschwerde an die Landessteuerkommission

1) Gegen eine Einspracheentscheidung der Steuerverwaltung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen ab Zustellung bei der Landessteuerkommission Beschwerde erheben. 2) Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen; sie hat die Anträge, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Wird der Beschwerdeführer durch einen Dritten vertreten, hat dieser sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Die Beweismittel sind in der Beschwerdeschrift zu bezeichnen und ihr beizulegen. 3) Mit der Beschwerde kann der Steuerpflichtige alle Mängel geltend machen. Gegen eine Ermessensveranlagung oder eine Ermessensentscheidung kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit Beschwerde erheben. Beweismittel, welche im Veranlagungs- oder Einspracheverfahren vorenthalten worden sind, dürfen nicht mehr erhoben oder entgegengenommen werden. 4) Die Beschwerde des Steuerpflichtigen gegen eine Einspracheentscheidung ist der Steuerverwaltung zur Anbringung einer Gegenäusserung vorzulegen. Der Steuerpflichtige und die Steuerverwaltung haben das Recht, die Beschwerde vor der Landessteuerkommission persönlich zu vertreten. Macht die Landessteuerkommission von ihren Befugnissen nach Art. 93 Gebrauch und weigert sich der Steuerpflichtige, einem zur Feststellung erheblicher Tatsachen gestellten Begehren nach Erteilen von Auskünften oder auf Vorlage von Geschäftsbüchern oder anderen Ausweisen zu entsprechen, so ist die vom Steuerpflichtigen erhobene Beschwerde unter Vorbehalt eventueller Straffolgen als unbegründet abzuweisen. 5) Nach Abschluss der Untersuchung fällt die Landessteuerkommission ihre Entscheidung und teilt sie den Parteien mit. 6) Die Kosten einer abweisenden Entscheidung trägt der Beschwerdeführer. Dringt er mit seinen Anträgen teilweise durch, sind die Kosten verhältnismässig herabzusetzen. Dem obsiegenden Beschwerdeführer können die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er das Beschwerdeverfahren unnötigerweise verursacht hat. 7) Partei- und Vertretungskosten werden in keinem Fall zugesprochen. 8) Im Übrigen finden auf das Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist.

Art. 118 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof

1) Gegen eine Entscheidung der Landessteuerkommission kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. 2) Das Beschwerderecht steht dem Steuerpflichtigen und der Steuerverwaltung zu. Die Beschwerde des Steuerpflichtigen ist der Steuerverwaltung zur Anbringung von Gegenäusserungen vorzulegen. 3) Mit der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof kann der Beschwerdeführer Rechtsverletzungen geltend machen und sich darauf berufen, die angefochtene Entscheidung beruhe auf einem aktenwidrigen oder unvollständig festgestellten Sachverhalt. 4) Im Übrigen finden auf das Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist.

← Find another law

G vom 23. September 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; SteG)