Art. 159 Besteuerung juristischer Personen, die der bisherigen Vermögens- und Erwerbssteuer unterliegen
1) Wird eine juristische Person, welche der Vermögens- und Erwerbssteuer nach Art. 31 Abs. 1 Bst. c des bisherigen Rechts unterliegt, nach Massgabe der Art. 44 bis 65 dieses Gesetzes besteuert, so hat sie unter sinngemässer Anwendung von Art. 13 eine Steuer zu entrichten, wenn:
a) Begünstigungen nicht vermögenssteuerpflichtig werden; und
b) keine Optierung im Sinne von Art. 9 Abs. 3 vorliegt.
2) Die bei Einbringung des Vermögens in die juristische Person entrichtete Schenkungssteuer wird dabei in Abzug gebracht.
Art. 160 Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 und des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2011 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.
2) Es finden erstmals Anwendung:
a) die Bestimmungen über die Vermögens- und Erwerbsteuer für die zu veranlagende Vermögens- und Erwerbsteuer des Jahres 2011;
b) die Bestimmungen über den Steuerabzug an der Quelle vorbehaltlich Bst. c für Steuerabzüge, die im Jahre 2011 einzubehalten sind;
c) die Bestimmungen über den inländischen Erwerb nach Art. 6 Abs. 5 Bst. e und den Steuerabzug an der Quelle nach Art. 24 Abs. 2 Bst. c für Steuerabzüge, die im Jahre 2012 einzubehalten sind;
d) die Bestimmungen über die Ertragssteuer für die zu veranlagende Ertragssteuer des Jahres 2011;
e) die Bestimmungen über die Grundstücksgewinnsteuer für Grundstücksgewinne, die im Jahr 2011 erzielt werden;
f) die Bestimmungen über die Gründungsabgabe für Gründungen, Errichtungen, Sitzverlegungen ins Inland, Kapitalerhöhungen sowie Handänderungen von Beteiligungen, die im Jahr 2011 erfolgen;
g) die Bestimmungen über die Besteuerung nach dem Aufwand für Anträge, die ab dem Jahr 2011 gestellt werden;
h) die Bestimmungen über die Abgabe auf Versicherungsprämien für Prämien, die im Jahr 2011 entrichtet werden.
3) Die Bestimmungen über Privatvermögensstrukturen nach Art. 64 treten in Kraft, sobald sie von der EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) als mit den staatlichen Beihilferegelungen nach Art. 61 EWR-Abkommen konform qualifiziert werden, frühestens im nach Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt. Die Regierung macht den Zeitpunkt des Inkrafttretens im Landesgesetzblatt kund.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen
§ 1 Übergangsbestimmung zu Art. 48
1) Auf Gewinnanteile aufgrund von Beteiligungen an ausländischen juristischen Personen findet Art. 48 Abs. 3 Bst. b und Abs. 4 bis 7 dieses Gesetzes erstmals ab dem Steuerjahr 2022 Anwendung, sofern die Beteiligungen vor dem 1. Januar 2019 erworben worden sind.
2) Auf Ausschüttungen von ausländischen Stiftungen, stiftungsähnlich ausgestalteten Anstalten und besonderen Vermögenswidmungen mit Persönlichkeit findet Art. 48 Abs. 3 Bst. b und Abs. 4 bis 7 dieses Gesetzes erstmals ab dem Steuerjahr 2022 Anwendung, sofern die Begünstigungen vor dem 1. Januar 2019 bestanden haben.
§ 2 Übergangsbestimmung zu Art. 52 Abs. 6 und 8
1) Wurde auf Anteilen an dem übertragenden Unternehmen in den vorangegangenen Geschäftsjähren eine Abschreibung nach Art. 53 Abs. 1 des bisherigen Rechts vorgenommen und wurde diese noch nicht nach Art. 53 Abs. 2 des bisherigen Rechts wieder aufgeholt, erfolgt in Abweichung von Art. 52 Abs. 6 dieses Gesetzes beim übernehmenden Unternehmen eine steuerwirksame Zuschreibung in maximal der Höhe der noch nicht wieder aufgeholten Abschreibungen.
2) Wurde auf die Anteile an dem übertragenden Unternehmen in vorangegangenen Geschäftsjahren eine Abschreibung nach Art. 53 Abs. 1 des bisherigen Rechts vorgenommen, die noch nicht nach Art. 53 Abs. 2 des bisherigen Rechts wieder aufgeholt wurde, gelten die Anteile in Abweichung von Art. 52 Abs. 8 dieses Gesetzes als zu ihren Anschaffungskosten veräussert und die an ihre Stelle tretenden Anteile als mit diesem Wert angeschafft.
§ 3 Übergangsbestimmung zu Art. 53
Wurden Abschreibungen oder Wertberichtigungen wegen dauerhafter Wertminderungen auf Beteiligungen an juristischen Personen nach Art. 53 des bisherigen Rechts steuerwirksam vorgenommen und bestehen die Gründe für die dauerhafte Wertminderung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr, so findet Art. 53 des bisherigen Rechts mit der Massgabe weiterhin Anwendung, dass:
a) bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 53 Abs. 2 des bisherigen Rechts eine steuerwirksame Zuschreibung zu erfolgen hat;
b) bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 53 Abs. 3 des bisherigen Rechts eine Besteuerung der noch nicht aufgeholten Abschreibungen zu erfolgen hat.
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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 7 ausgegeben am 29. Januar 2020
Gesetz
vom 4. Dezember 2019
über die Abänderung des Steuergesetzes
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