Art. 41 Steuerpflichtiger Grundstücksgewinn
Was nach Vornahme des Abzugs nach Art. 40 verbleibt, bildet den steuerpflichtigen Grundstücksgewinn.
Liechtenstein · 640.0 · statute
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Was nach Vornahme des Abzugs nach Art. 40 verbleibt, bildet den steuerpflichtigen Grundstücksgewinn.
Auf den steuerpflichtigen Grundstücksgewinn findet der Tarif nach Art. 19 Bst. a Anwendung. Werden innerhalb von fünf Jahren mehrere Parzellen des gleichen Grundstückes oder Grundstücke, die vor fünf Jahren eine Grundstückseinheit bildeten, veräussert, so wird der Grundfreibetrag dem gleichen Steuerpflichtigen nur einmal zugebilligt.
Auf den nach Art. 42 errechneten Betrag wird anstelle des Gemeindezuschlages ein Zuschlag in Höhe von 200 % erhoben.
1) Juristische Personen sind mit ihren gesamten Erträgen unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder der Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung im Inland befindet; als solche gelten insbesondere: a) Körperschaften (Vereine, Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Anteilsgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit), Anstalten und Stiftungen; b) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren nach dem UCITSG, Investmentunternehmen nach dem IUG und alternative Investmentfonds nach dem AIFMG oder vergleichbare, nach dem Recht eines anderen Staates errichtete Organismen für gemeinsame Anlagen, mit Ausnahme der Anlage-Kommanditgesellschaft und der Anlage-Kommanditärengesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder vergleichbaren, nach dem Recht eines anderen Staates errichtete Organismen für gemeinsame Anlagen; c) Treuunternehmen mit Persönlichkeit. 2) Juristische Personen nach Abs. 1, die weder ihren Sitz noch den Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung im Inland haben, sowie besondere Vermögenswidmungen ohne Persönlichkeit sind mit ihren inländischen Erträgen beschränkt steuerpflichtig. 3) Als inländische Erträge nach Abs. 2 gelten: a) die Erträge aus der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlich genutzter inländischer Grundstücke; b) die Miet- und Pachterträge aus im Inland gelegenen Grundstücken; c) der steuerpflichtige Reinertrag der im Inland gelegenen Betriebsstätten; d) die Erträge aus Vergütungen für Tätigkeiten als Verwaltungsrats- oder Stiftungsratsmitglied oder Mitglied ähnlicher Organe von juristischen Personen und besonderen Vermögenswidmungen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Inland, welche für die Wahrnehmung dieser Organfunktion geleistet werden, soweit diese Erträge nicht einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind.
1) Von der Ertragssteuer werden von der Steuerverwaltung auf Antrag juristische Personen nach Art. 44 Abs. 1 befreit, wenn sie a) die Ausrichtung von Gewinnanteilen auf den Sollertrag nach Art. 5 des nicht in Form von Spenden Dritter erhaltenen Kapitals beschränken; b) die Ausrichtung von Tantiemen statutarisch ausschliessen; c) unter Ausschluss jeder wirtschaftlichen Tätigkeit gemeinnützigen Aufgaben dienen; und d) statutarisch für den Fall der Auflösung der juristischen Person den nach Rückzahlung des nicht in Form von Spenden Dritter erhaltenen Kapitals verbleibenden Rest des Vermögens ähnlichen Zwecken zuweisen. 2) Von der Ertragssteuer werden von der Steuerverwaltung auf Antrag ausserdem juristische Personen nach Art. 44 Abs. 1, die ideelle Zwecke verfolgen, befreit. Die Steuerbefreiung gilt nicht für Reinerträge aus von ihnen unterhaltenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, sofern durch diese Einnahmen in Höhe von insgesamt mehr als 300 000 Franken erzielt werden.
1) Die Steuerpflicht beginnt: a) mit der Gründung der juristischen Person oder mit der Verlegung ihres Sitzes oder des Ortes ihrer tatsächlichen Verwaltung ins Inland (unbeschränkte Steuerpflicht); oder b) mit dem Zeitpunkt, zu dem inländische Erträge erzielt werden oder mit der Eintragung der Betriebsstätte ins Handelsregister (beschränkte Steuerpflicht). 2) Die Steuerpflicht endet: a) mit dem Abschluss der Liquidation oder mit der Verlegung des Sitzes oder des Ortes ihrer tatsächlichen Verwaltung ins Ausland (unbeschränkte Steuerpflicht); oder b) mit dem Wegfall inländischer Erträge oder mit der Löschung der Betriebsstätte im Handelsregister (beschränkte Steuerpflicht).
1) Die Ertragssteuer bemisst sich nach dem steuerpflichtigen Reinertrag. Dieser ist unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen nach Massgabe der nach dem Personen- und Gesellschaftsrecht zu erstellenden Jahresrechnung zu ermitteln; Jahresrechnungen gemäss internationalen Rechnungslegungsstandards nach Art. 1139 PGR sind ausgenommen. 2) Art. 14 Abs. 4 findet entsprechend Anwendung. 3) Der steuerpflichtige Reinertrag besteht vorbehaltlich Abs. 4 und 5 aus der Gesamtheit der um die geschäftsmässig begründeten Aufwendungen gekürzten Erträge. Zu dem steuerpflichtigen Reinertrag gehören insbesondere: a) der Saldo der Erfolgsrechnung; b) alle bei Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teile des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung geschäftsmässig begründeter Aufwendungen verwendet werden; c) Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen, soweit sie geschäftsmässig nicht begründet sind; cbis) realisierte und nicht realisierte Verluste aus Beteiligungen an juristischen Personen; d) Zuweisungen an den Reservefonds, soweit sie geschäftsmässig nicht begründet sind, vorbehaltlich der allenfalls steuerbegünstigten Rückstellungen nach Art. 60; e) die an die Mitglieder oder Gesellschafter des Unternehmens oder an Inhaber von nichtmitgliedschaftlichen Gewinnanteilsrechten (Genussscheine, Gründeranteile) oder diesen nahe stehende Personen verteilten Gewinne und verdeckten Gewinnausschüttungen; f) Steueraufwand; g) Vergütungen für die Überlassung von Fremdkapital an verbundene Unternehmen und Gesellschafter oder diesen nahe stehende Personen, soweit diese der Höhe nach nicht zumindest dem Fremdvergleichsgrundsatz nach Art. 49 entsprechen; h) freiwillige Geldleistungen an juristische Personen und besondere Vermögenswidmungen mit Sitz im Inland, die im Hinblick auf ausschliesslich und unwiderruflich gemeinnützige Zwecke nach Art. 4 Abs. 2 von der Steuerpflicht ausgenommen sind, soweit sie 10 % des steuerpflichtigen Reinertrags vor Anwendung der Art. 57 und 58 übersteigen. Dies gilt entsprechend in Bezug auf juristische Personen und besondere Vermögenswidmungen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz, welche im Hinblick auf ausschliesslich und unwiderruflich gemeinnützige Zwecke im Sitzstaat von der Steuerpflicht ausgenommen sind und insoweit auch die Voraussetzungen für einen Antrag nach Art. 4 Abs. 2 erfüllen; i) Bussen, Geldstrafen und vergleichbare Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, sofern der Strafcharakter überwiegt; k) Vergütungen nach §§ 307, 307a, 307b, 308 und 309 des Strafgesetzbuches; l) bei Anlagen in Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren nach dem UCITSG, von Investmentunternehmen nach dem IUG sowie in alternative Investmentfonds nach dem AIFMG oder in vergleichbare, nach dem Recht eines anderen Staates errichtete thesaurierende Organismen für gemeinsame Anlagen: das jährlich realisierte Ergebnis der Organismen bzw. Investmentfonds. 4) Nicht zum steuerpflichtigen Reinertrag zählen: a) Kapitaleinlagen der Mitglieder von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, einschliesslich Aufgelder und Leistungen à fonds perdu; b) Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung; c) Einlagen in Stiftungen, stiftungsähnlich ausgestaltete Anstalten und besondere Vermögenswidmungen mit Persönlichkeit durch den Errichter und Begünstigte. 5) Beschränkt Steuerpflichtige dürfen bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Reinertrages Abzüge nur insoweit geltend machen, als sie mit inländischen Erträgen nach Art. 44 Abs. 3 in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. 6) Die Ertragssteuer ist eine Jahressteuer. Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr (Steuerjahr) zu ermitteln. Besteht die unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht nicht während eines ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der jeweiligen Steuerpflicht. Steuerpflichtige, die ihre Rechnungen nicht mit dem Kalenderjahr abschliessen, haben den steuerpflichtigen Reinertrag nach den Ergebnissen des abgelaufenen Geschäftsjahres zu erklären. 7) Die Regierung regelt das Nähere über den steuerpflichtigen Reinertrag mit Verordnung.
1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen zählen nicht zum steuerpflichtigen Reinertrag: a) Erträge aus der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlich genutzter ausländischer Grundstücke sowie aus jeder anderen land- und forstwirtschaftlichen Produktion im Ausland; b) ausländische Betriebsstättenergebnisse; c) Miet- und Pachterträge aus im Ausland gelegenen Grundstücken; d) inländische Grundstücksgewinne, soweit diese im Inland der Grundstücksgewinnsteuer unterliegen, sowie Kapitalgewinne aus der Veräusserung von ausländischen Grundstücken; e) Gewinnanteile aufgrund von Beteiligungen an juristischen Personen; ebis) Ausschüttungen von Stiftungen, stiftungsähnlich ausgestalteten Anstalten und besonderen Vermögenswidmungen mit Persönlichkeit; f) Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Liquidation sowie nicht realisierte Wertsteigerungen von Beteiligungen an juristischen Personen; g) Erträge aus dem verwalteten Vermögen von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren nach dem UCITSG, von Investmentunternehmen nach dem IUG, von alternativen Investmentfonds nach dem AIFMG oder von vergleichbaren, nach dem Recht eines anderen Staates errichteten Organismen für gemeinsame Anlagen; h) Erträge aus dem Nettovermögen von juristischen Personen, welche dem Pensionsfondsgesetz unterstehen, sofern dieses Vermögen ausschliesslich und unwiderruflich der betrieblichen Altersvorsorge zugeordnet ist. 2) Bei beschränkt Steuerpflichtigen zählen nicht zum steuerpflichtigen Reinertrag: a) inländische Grundstücksgewinne, soweit diese im Inland der Grundstücksgewinnsteuer unterliegen; b) Gewinnanteile aufgrund von Beteiligungen an juristischen Personen; c) Ausschüttungen von Stiftungen, stiftungsähnlich ausgestalteten Anstalten und besonderen Vermögenswidmungen mit Persönlichkeit; d) Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Liquidation sowie nicht realisierte Wertsteigerungen von Beteiligungen an juristischen Personen; 3) Gewinnanteile und Ausschüttungen zählen abweichend von Abs. 1 Bst. e und ebis sowie Abs. 2 Bst. b und c zum steuerpflichtigen Reinertrag: a) bei Beteiligungen von mindestens 25 % der Stimmen oder des Kapitals bzw. bei Begünstigungen, wenn die Gewinnanteile bzw. Ausschüttungen von der leistenden juristischen Person steuerlich als Aufwand geltend gemacht werden können; oder b) bei Beteiligungen und Begünstigungen, wenn: 1. der Gesamtertrag der ausländischen leistenden juristischen Person nachhaltig zu mehr als 50 % aus passiven Einkünften besteht, es sei denn, diese Einkünfte werden im Rahmen einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit der leistenden juristischen Person erzielt; und 2. der Reingewinn der ausländischen leistenden juristischen Person direkt oder indirekt einer niedrigen Besteuerung unterliegt. Als niedrige Besteuerung gilt: aa) bei Beteiligungen von weniger als 25 % der Stimmen oder des Kapitals bzw. bei Begünstigungen eine Belastung durch Ertragssteuern mit einem Steuersatz von weniger als der Hälfte des inländischen Steuersatzes nach Art. 61; bb) bei Beteiligungen von mindestens 25 % der Stimmen oder des Kapitals eine effektive Ertragssteuerbelastung von weniger als 50 % der Ertragssteuerbelastung im vergleichbaren Inlandsfall nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. 4) Als passive Einkünfte nach Abs. 3 Bst. b Ziff. 1 gelten: a) Zinsen oder sonstige Einkünfte aus Finanzvermögen, Lizenzgebühren oder sonstige Einkünfte aus geistigem Eigentum und Einkünfte aus Finanzierungsleasing; b) Gewinnanteile aufgrund von Beteiligungen an bzw. Ausschüttungen von ausländischen juristischen Personen, deren Gesamtertrag zu mehr als 50 % aus im Sinne von Abs. 3 Bst. b Ziff. 2 niedrig besteuerten passiven Einkünften nach Bst. a besteht und sofern diese Einkünfte nicht im Rahmen einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit erzielt wurden; c) Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Liquidation sowie nicht realisierte Wertsteigerungen von Beteiligungen an ausländischen juristischen Personen, sofern diese die Voraussetzungen nach Bst. b erfüllen. 5) Als Gesamtertrag nach Abs. 3 Bst. b Ziff. 1 gelten sämtliche von der ausländischen juristischen Person erzielten Erträge ohne Berücksichtigung von Aufwendungen und Abzügen. Als Reingewinn nach Abs. 3 Bst. b Ziff. 2 gelten sämtliche von juristischen Personen direkt oder indirekt erzielten Einkünfte unter Hinzurechnung der jeweiligen ausländischen Ertragssteuern (Vorbelastung). 6) Kapitalgewinne zählen abweichend von Abs. 1 Bst. f und Abs. 2 Bst. d zum steuerpflichtigen Reinertrag, wenn sie auf die Veräusserung oder Liquidation von Beteiligungen an ausländischen juristischen Personen entfallen, deren Gewinnanteile aufgrund von Beteiligungen entsprechend Abs. 3 Bst. b zum steuerpflichtigen Reinertrag gezählt werden. Dies gilt auch für nicht realisierte Wertsteigerungen. 7) Die Steuerpflichtigen haben bei der Geltendmachung von steuerfreien Erträgen nach Abs. 1 Bst. e bis f und Abs. 2 Bst. b bis d jeweils nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach Abs. 3 bis 6 nicht erfüllt sind.
1) Werden Erträge oder Aufwendungen eines Steuerpflichtigen aus einer Geschäftsbeziehung mit nahe stehenden Personen oder mit einer Betriebsstätte dadurch verändert, dass hierbei andere Bedingungen zugrunde gelegt wurden, als sie voneinander unabhängige Dritte unter sonst gleichen Verhältnissen vereinbart hätten, sind bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Reinertrags die Erträge und Aufwendungen so anzusetzen, wie sie bei einer Beziehung zwischen unabhängigen Dritten angefallen wären. 2) Die Steuerpflichtigen haben die Angemessenheit der Verrechnungspreise von wesentlichen Transaktionen mit nahestehenden Personen und Betriebsstätten mittels einer Dokumentation nachzuweisen. 3) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung, insbesondere die Ermittlung der Verrechnungspreise sowie die Art und Ausgestaltung der Dokumentation.
1) Scheidet ein Vermögensgegenstand des betrieblichen Anlagevermögens aus dem Betriebsvermögen aus, können die stillen Reserven auf einen Vermögensgegenstand (Ersatzobjekt) übertragen werden, wenn: a) es sich um einen Vermögensgegenstand des betriebsnotwendigen Anlagevermögens handelt, der dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensgegenstände, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen, Beteiligungen sowie Grundstücke, soweit der Gewinn aus ihrer Veräusserung der Grundstücksgewinnsteuer unterliegt; b) ein Ersatz des Vermögensgegenstandes aus wirtschaftlichen, rechtlichen, technischen oder tatsächlichen Gründen erforderlich war; und c) die stillen Reserven im Ersatzobjekt im Inland der Besteuerung unterliegen. 2) Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, so kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten des steuerpflichtigen Reinertrags aufzulösen. 3) Erhält der Steuerpflichtige für einen Vermögensgegenstand des betrieblichen Anlagevermögens, der infolge höherer Gewalt oder eines behördlichen Eingriffs beschädigt worden ist, eine Entschädigung, kann in Höhe der Entschädigung eine Rückstellung gebildet werden, wenn der Vermögensgegenstand erst in einem späteren Geschäftsjahr repariert wird. Die Rückstellung ist im Zeitpunkt der Reparatur in voller Höhe zugunsten des steuerpflichtigen Reinertrags aufzulösen.
1) Wird das inländische Besteuerungsrecht hinsichtlich des Gewinns aus der Veräusserung oder Nutzung eines Vermögensgegenstandes durch Massnahmen des Steuerpflichtigen ausgeschlossen oder beschränkt, gilt der Vermögensgegenstand als zum Fremdvergleichspreis veräussert oder überlassen. 2) Beruht der Ausschluss oder die Beschränkung des inländischen Besteuerungsrechtes auf der Überführung eines Vermögensgegenstandes in eine Betriebsstätte im Ausland oder auf dem Wegzug bzw. der Sitzverlegung des Steuerpflichtigen in das Ausland, ist die Steuer zinslos bis zur tatsächlichen Realisierung zu stunden, soweit die Durchsetzung des Steueranspruchs sichergestellt ist. Zwischenzeitlich eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 zu berücksichtigen und nur soweit diese nicht in einem anderen Staat berücksichtigt werden. Der Steuerpflichtige hat jährlich nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Stundung nach Satz 1 erfüllt sind; bei Eintritt einer Wertminderung bei tatsächlicher Veräusserung hat er nachzuweisen, dass eine Verlustberücksichtigung im Ausland nicht erfolgt. 3) Wird das inländische Besteuerungsrecht hinsichtlich des Gewinns aus der Veräusserung oder Nutzung eines Vermögensgegenstandes begründet, gilt der Vermögensgegenstand als zum Fremdvergleichspreis erworben oder genutzt.
1) Stille Reserven einer juristischen Person (Unternehmen) werden bei den nachstehend genannten Umstrukturierungen nicht besteuert, soweit das inländische Besteuerungsrecht fortbesteht und das übernehmende Unternehmen die bisher für die Ertragssteuer massgeblichen Werte fortführt. Als Umstrukturierungen im Sinne dieses Artikels gelten insbesondere: a) die Umwandlung in eine andere juristische Person oder in eine Gesellschaft ohne Persönlichkeit (Formwechsel); b) die Vermögensübertragung durch Auf- oder Abspaltung auf eine oder mehrere andere juristische Personen, sofern auf die übernehmenden Unternehmen jeweils ein Teilbetrieb übertragen wird und sofern bei Abspaltung ein Teilbetrieb bei dem übertragenden Unternehmen verbleibt; c) die Fusion; d) die Einbringung von Betrieben oder Teilbetrieben sowie im betrieblichen Anlagevermögen gehaltene Beteiligungen an in- oder ausländischen juristischen Personen. 2) Das übernehmende Unternehmen ist bei seinem Wertansatz nicht an den Wertansatz in seiner handelsrechtlichen Gewinnermittlung gebunden. 3) Soweit das inländische Besteuerungsrecht anlässlich einer Umstrukturierung nach Abs. 1 nicht fort besteht, gilt Art. 51 Abs. 2 entsprechend. 4) Das übernehmende Unternehmen tritt in den Fällen des Abs. 1 Bst. a bis c in die steuerliche Rechtsstellung des übertragenden Unternehmens ein; dies gilt auch hinsichtlich der Verlustberücksichtigung nach Art. 57. In den Fällen des Abs. 1 Bst. b geht ein Verlustvortrag des übertragenden Unternehmens im Verhältnis der übergehenden Vermögensteile über. 5) Wird in den Fällen des Abs. 1 Bst. c und d eine Gegenleistung erbracht, die nicht in Anteilen des übernehmenden Unternehmens besteht, so hat das übernehmende Unternehmen die eingebrachten Wirtschaftsgüter mindestens mit dem Wert der erbrachten Gegenleistung anzusetzen. 6) Beim übernehmenden Unternehmen bleibt ein Gewinn oder Verlust in Höhe des Unterschieds zwischen dem bisher für die Ertragssteuer massgeblichen Wert der Anteile an dem übertragenden Unternehmen und dem Übernahmewert der übergegangenen Aktiven und Passiven unberücksichtigt. 7) Erhöht sich der Gewinn des übernehmenden Unternehmens dadurch, dass der Vermögensübergang zum Erlöschen von Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen dem übertragenden und dem übernehmenden Unternehmen oder zur Auflösung von Rückstellungen führt, so darf das übernehmende Unternehmen insoweit eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rückstellung bilden. Die Rückstellung ist in den auf ihre Bildung folgenden drei Geschäftsjahren mit mindestens je einem Drittel zugunsten des steuerpflichtigen Reinertrags aufzulösen. 8) Bei Anteilseignern des übertragenden Unternehmens, die anlässlich einer Umstrukturierung Anteilseigner des übernehmenden Unternehmens werden, gelten die Anteile an dem übertragenden Unternehmen als zu dem bisher für die Ertragssteuer massgeblichen Wert veräussert und die an ihre Stelle tretenden Anteile als mit diesem Wert angeschafft. In den Fällen des Abs. 1 Bst. d sind die anlässlich der Einbringung erhaltenen Anteile vom Anteilseigner mit dem bisher für die Ertragssteuer massgeblichen Wert des eingebrachten Vermögens zu bewerten. 9) Der Ertrag und das Vermögen des übertragenden Unternehmens sowie des übernehmenden Unternehmens sind so zu ermitteln, als ob das Vermögen des übertragenden Unternehmens mit Ablauf des Stichtages der Bilanz, die der Übertragung zugrunde liegt, ganz oder teilweise auf das übernehmende Unternehmen übergegangen wäre. Dieser Stichtag darf höchstens acht Monate vor der Anmeldung der Umstrukturierung zur Eintragung in das Handelsregister oder, falls eine Eintragung nicht erforderlich ist, höchstens acht Monate vor dem Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrags liegen. 10) Bei Veräusserung einer Beteiligung, die in den letzten fünf Jahren durch einen Vorgang nach Abs. 1 Bst. d zu einem unter dem damaligen Verkehrswert liegenden Wert erworben wurde, werden die übertragenen stillen Reserven, gemindert um jeweils ein Fünftel für jedes volle Jahr nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag, nachträglich besteuert. Dies gilt entsprechend bei Vorgängen, die anders als durch Veräusserung aus wirtschaftlicher Sicht zu einer im Inland nicht steuerpflichtigen Realisierung der in den erhaltenen Anteilen ruhenden stillen Reserven führen, sowie bei Vorgängen im Sinne des Art. 51 Abs. 1, soweit nicht eine Stundung nach Art. 51 Abs. 2 zu gewähren ist. Der Anteilseigner hat jährlich nachzuweisen, dass die Voraussetzungen dieses Absatzes nicht erfüllt sind.
Aufgehoben
1) Als geschäftsmässig begründete Aufwendung gilt auch die angemessene Verzinsung des modifizierten Eigenkapitals in Höhe des Sollertrags nach Massgabe des Art. 5 (Eigenkapital-Zinsabzug). Durch den Eigenkapital-Zinsabzug kann kein laufender Verlust entstehen oder sich erhöhen. 2) Das modifizierte Eigenkapital umfasst das einbezahlte Grund-, Stamm- oder Anteilskapital und die eigenes Vermögen darstellenden Reserven. Von diesem sind in Abzug zu bringen: a) eigene Anteile; b) Beteiligungen an juristischen Personen; c) nicht betriebsnotwendiges Vermögen; d) ein Abzug von 6 % aller Vermögenswerte unter Ausschluss der Vermögenswerte gemäss Bst. a bis c. Die Bewertung erfolgt auf den Beginn des Geschäftsjahres; dabei sind die Zu- und Abgänge des laufenden Geschäftsjahres zu berücksichtigen. Ist das modifizierte Eigenkapital negativ, beträgt der Eigenkapital-Zinsabzug 0 Franken. 3) Von dem gemäss Abs. 1 und 2 ermittelten Eigenkapital-Zinsabzug ist bei Forderungen gegenüber Anteilseignern, Errichtern und Begünstigten sowie diesen nahestehenden Personen, welche unter dem Eigenkapital-Zinssatz verzinst sind, die Differenz der tatsächlichen Verzinsung zur Verzinsung zum Eigenkapital-Zinssatz in Abzug zu bringen. Kein Abzug ist jedoch vorzunehmen, sofern die Forderungen aus der operativen Haupttätigkeit der juristischen Person stammen. 4) Werden Beteiligungen an juristischen Personen, die einen Eigenkapital-Zinsabzug nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder einen diesem in der Wirkung vergleichbaren Abzug geltend machen, mit Fremdkapital finanziert, erfolgt eine steuerwirksame Aufrechnung im Umfang des Sollertrags dieser Fremdfinanzierung, maximal jedoch in der Höhe des von der Beteiligung geltend gemachten Eigenkapital-Zinsabzuges. Die massgebende Fremdfinanzierung ergibt sich durch den Abzug eigener Anteile und Beteiligungen nach Satz 1 vom Eigenkapital nach Abs. 2 Satz 1. 5) Im Falle der folgenden Transaktionen wird der Eigenkapital-Zinsabzug nicht gewährt, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass die Transaktionen nicht aus steuerlichen, sondern aus wirtschaftlichen oder sonst beachtlichen Gründen erfolgten: a) Geld- und Sacheinlagen von nahe stehenden Personen, soweit nicht bereits von Abs. 2 Bst. c erfasst; b) Erwerb von Betrieben oder Teilbetrieben, die von verbundenen Unternehmen gehalten werden; c) Übertragung von Beteiligungen an nahe stehende oder von nahe stehenden Personen. 6) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Aufgehoben
Auf Antrag kann bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Reinertrags, soweit er auf den Betrieb von Handelsschiffen entfällt, von den Bestimmungen dieses Kapitels abgewichen werden. Die Einzelheiten regelt die Regierung mit Verordnung.
1) Ein positiver steuerpflichtiger Reinertrag des Jahres ist um den Verlustvortrag zu mindern, höchstens jedoch um 70 % des steuerpflichtigen Reinertrags. Der Verlustvortrag am Ende des Jahres ist der Verlustvortrag am Ende des Vorjahres, vermehrt um einen Verlust und vermindert um einen nach Satz 1 verrechneten Betrag. 1a) Die Begrenzung nach Abs. 1 findet keine Anwendung für Steuerjahre, in denen: a) sich die steuerpflichtige Person in Liquidation befindet; oder b) sämtliche Vermögensgegenstände der juristischen Person den Bestimmungen von Art. 51 Abs. 1 unterliegen. 2) Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte können mit dem steuerpflichtigen Reinertrag verrechnet werden, soweit diese Verluste im Betriebsstättenstaat oder einem anderen Staat nicht bereits berücksichtigt wurden. Verzeichnet diese Betriebsstätte in den folgenden Jahren Gewinne, so sind diese Gewinne, höchstens im Ausmass der zuvor mit einem steuerpflichtigen Reinertrag verrechneten Verluste, dem steuerpflichtigen Reinertrag zuzurechnen; der Steuerpflichtige hat jährlich nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung nicht erfüllt sind. Eine Zurechnung hat spätestens fünf Jahre nach der Verrechnung des Verlustes bzw. im Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht zu erfolgen; massgebend ist der frühere dieser beiden Zeitpunkte.
1) Auf Antrag können verbundene juristische Personen nach Massgabe des Abs. 2 eine Unternehmensgruppe bilden und die innerhalb eines Jahres entstandenen Verluste innerhalb der Unternehmensgruppe mit Gewinnen in demselben Jahr ausgleichen. Der Ausgleich erfolgt im Wege der Verlustzurechnung von den Gruppenmitgliedern zum Gruppenträger oder - soweit nach Verrechnung allenfalls zuzurechnender Verluste mit dem steuerpflichtigen Reinertrag des Gruppenträgers ein Verlust vorliegt - vom Gruppenträger zu einem Gruppenmitglied, das im Inland unbeschränkt steuerpflichtig ist. Die Verlustzurechnung erfolgt anteilig in Höhe der jeweils bestehenden, einem inländischen Betriebsvermögen zuzurechnenden, unmittelbaren Beteiligung des Gruppenträgers am Grund-, Stamm- oder Anteilskapital des Gruppenmitglieds (Beteiligungsquote). Die einem Gruppenmitglied zurechenbaren Verluste sind begrenzt auf den der Beteiligungsquote entsprechenden Anteil des steuerpflichtigen Reinertrags dieses Gruppenmitglieds. Ein vor der Stellung des Antrags vorhandener Verlustvortrag eines Gruppenmitglieds kann nicht dem Gruppenträger oder einem Gruppenmitglied zugerechnet, sondern nur mit positiven steuerpflichtigen Reinerträgen des Gruppenmitglieds, welches die Verluste erlitten hat, verrechnet werden. 2) Juristische Personen gelten als verbunden, sofern eine juristische Person mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Inland (Gruppenträger) seit Beginn ihres Geschäftsjahres ununterbrochen unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 % der Stimmrechte und mehr als 50 % der Rechte am Grund-, Stamm- oder Anteilskapital einer oder mehrerer anderer in- oder ausländischer juristischer Personen (Gruppenmitglieder) besitzt. Eine juristische Person, die weder Sitz noch tatsächliche Verwaltung im Inland hat, kann nur für die Zwecke des Abs. 4 Gruppenträger sein, sofern sie nicht im Inland eine eingetragene Zweigniederlassung unterhält, der die Anteile wirtschaftlich zuzurechnen sind; die Rechte und Pflichten aus der Gruppenbesteuerung treffen in diesem Fall die inländische Zweigniederlassung. Juristische Personen, die ihre Tätigkeit im Wesentlichen eingestellt haben, können weder Gruppenträger noch Gruppenmitglied sein. 3) Die Anmeldung zur Bildung einer Unternehmensgruppe muss den Gruppenträger und sämtliche einzubeziehenden Gruppenmitglieder bezeichnen. Es ist nicht erforderlich, dass sämtliche verbundenen juristischen Personen im Sinne des Abs. 2 zu Gruppenmitgliedern werden. Der Gruppenträger und die Gruppenmitglieder müssen ein einheitliches Geschäftsjahr haben. 4) Die Höhe des massgebenden Ergebnisses der Gruppenmitglieder bemisst sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes zur Ermittlung des steuerpflichtigen Reinertrages. 5) Bei einer Reduktion der Beteiligungsquote an einem Gruppenmitglied sind dem steuerpflichtigen Reinertrag derjenigen Gesellschaft, bei welcher die Verlustzurechnung steuerwirksam geworden ist, die zugerechneten und noch nicht ausgeglichenen Verluste dieses Gruppenmitglieds anteilig entsprechend der Reduktion der Beteiligungsquote zuzurechnen. Dies gilt entsprechend für die Reduktion der Beteiligungsquote an einem Gruppenmitglied, dem Verluste zugerechnet wurden. 6) Soweit ein Gruppenmitglied oder der Gruppenträger Verluste aus Vorjahren mit eigenen steuerpflichtigen Reinerträgen verrechnen kann oder könnte, erhöht sich nach Massgabe von Abs. 1 Satz 3 und 4 der steuerpflichtige Reinertrag derjenigen Gesellschaft, welcher in früheren Geschäftsjahren diese Verluste steuerwirksam zugerechnet worden sind, bis zur Höhe dieser Verluste, soweit sie noch nicht nach Abs. 5 ausgeglichen worden sind. 7) Zugerechnete Verluste eines Gruppenmitglieds, das am Ende des Geschäftsjahres des Gruppenträgers nicht mehr Gruppenmitglied ist, sind dem steuerpflichtigen Reinertrag derjenigen Gesellschaft zuzurechnen, bei welcher die Verlustzurechnung steuerwirksam geworden ist, soweit sie noch nicht nach Abs. 5 oder 6 ausgeglichen wurden. In dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen der Gruppenbesteuerung nicht mehr gegeben sind, sind dem steuerpflichtigen Reinertrag derjenigen Gesellschaft, bei welcher die Verlustzurechnung steuerwirksam geworden ist, sämtliche zugerechneten Verluste der Gruppenmitglieder, soweit sie noch nicht nach Abs. 5 oder 6 oder Satz 1 ausgeglichen wurden, zuzurechnen. 8) Einem Gruppenmitglied zugerechnete Verluste, die noch nicht nach Abs. 5, 6 oder 7 ausgeglichen wurden, sind dem steuerpflichtigen Reinertrag dieser Gesellschaft zuzurechnen, sofern diese Gesellschaft am Ende des Geschäftsjahres des Gruppenträgers nicht mehr Gruppenmitglied ist. Der steuerpflichtige Reinertrag des Gruppenträgers ist um diesen Betrag zu verringern. 9) Der Gruppenträger hat gegenüber der Steuerverwaltung jährlich den Nachweis darüber zu erbringen, dass die Voraussetzungen nach Abs. 5 bis 8 für eine Nachversteuerung nicht erfüllt sind. Auch wenn die Voraussetzungen nach Abs. 5 bis 8 nicht erfüllt sind, erfolgt eine Zurechnung spätestens fünf Jahre nach der Verrechnung des Verlustes. 10) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
1) Soweit die steuerneutrale Anwendung besonderer Rechnungslegungsvorschriften es erfordert, können für die Ermittlung des steuerpflichtigen Reinertrags auch Abschreibungen, Wertberichtigungen, Ersatzbeschaffungen, Wertansätze aufgrund von Umstrukturierungen und steuerbegünstigte Rückstellungen berücksichtigt werden, die nicht in der nach diesen Rechnungslegungsvorschriften erstellten Jahresrechnung verbucht werden können. 2) Die Regierung regelt mit Verordnung die Voraussetzungen und den Umfang dieser Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie die Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen.
1) Soweit die wirtschaftlichen Verhältnisse es erfordern, kann die Regierung mit Verordnung steuerbegünstigte Rückstellungen, die für den Zweck der Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven und Entwicklungs- und Forschungsfonds gebunden werden, ganz oder teilweise von der Ertragssteuer befreien. 2) Die näheren Bestimmungen über den Zweck, die Verwendung, Verwaltung und Kontrolle der steuerbegünstigten Rückstellungen sowie über deren zulässige Höhe und Verhältnis zum Ertrag regelt die Regierung mit Verordnung.
Die Ertragssteuer beträgt 12,5 % des steuerpflichtigen Reinertrags.
1) Unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtige juristische Personen, bei denen die Steuer nicht mittels Steuerabzug an der Quelle abgegolten wird (Art. 63a Abs. 3), unterliegen einer Mindestertragssteuer, welche unabhängig von der Dauer der Steuerpflicht im jeweiligen Steuerjahr geschuldet ist. Diese ist in vollem Umfang auf die Ertragssteuer anrechenbar. 2) Die Mindestertragssteuer beträgt 1 800 Franken. Die Mindestertragssteuer ist im Rahmen der Veranlagung zu entrichten. Bei Steuerpflichtigen, die nicht veranlagt werden, ist sie für ein Jahr im Voraus zu bezahlen. 3) Bei Steuerpflichtigen, deren Zweck ausschliesslich auf den Betrieb eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes gerichtet ist und deren Bilanzsumme im Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre 500 000 Franken nicht überschritten hat, wird die Mindestertragssteuer nicht erhoben.
1) Soweit ein entsprechendes Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht oder Gegenseitigkeit gewährt wird, findet Art. 22 sinngemäss Anwendung. 2) Besteht kein Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung, wird eine Verrechnungspreiskorrektur einer ausländischen Steuerbehörde für Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen sowie Stammhaus und Betriebsstätten auf Antrag bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Reinertrags des Steuerpflichtigen im Umfang der im Ausland vorgenommenen Korrektur berücksichtigt. Eine Korrektur erfolgt nur, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass: a) er davon ausgehen durfte, dass der ursprünglich vereinbarte Verrechnungspreis dem Fremdvergleichsgrundsatz nach Art. 49 entspricht; und b) die Korrektur der ausländischen Steuerbehörde dem Fremdvergleichsgrundsatz nach Art. 49 entspricht und diese Korrektur im Ausland angemessen bekämpft wurde. 3) Erfolgt bei Transaktionen zwischen inländischen nahestehenden Steuerpflichtigen beim leistenden Steuerpflichtigen eine den steuerpflichtigen Reinertrag erhöhende Korrektur, wird auf Antrag bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Reinertrags des empfangenden Steuerpflichtigen die vorgenommene Korrektur berücksichtigt, sofern er nachweist, dass er davon ausgehen durfte, dass der ursprünglich vereinbarte Verrechnungspreis dem Fremdvergleichsgrundsatz nach Art. 49 entspricht. 4) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere über die Nachweispflichten nach Abs. 2 und 3, mit Verordnung.
1) Dem Steuerabzug an der Quelle unterliegen Erträge nach Art. 44 Abs. 3 Bst. d. 2) Bemessungsgrundlage des Steuerabzugs ist der Bruttoertrag aus der Vergütung. 3) Der Steuerabzug beträgt 12 % des Ertrages nach Abs. 2. Mit dem Steuerabzug ist die Ertragssteuer abgegolten; vorbehaltlich bleibt eine Veranlagung nach Abs. 5. 4) Art. 27, 28 Abs. 2, 3 Bst. a und Abs. 4 sowie Art. 29 finden sinngemäss Anwendung. 5) Auf Antrag erfolgt eine ordentliche Veranlagung. Bei der ordentlichen Veranlagung können geschäftsmässig begründete Aufwendungen in Abzug gebracht werden, die mit diesem Ertrag in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Art. 16 Abs. 2 Bst. cbis findet sinngemäss Anwendung.
1) Als Privatvermögensstrukturen gelten alle juristischen Personen: a) welche in der Verfolgung ihres Zwecks keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, insbesondere wenn sie ausschliesslich Finanzinstrumente nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 10 des Vermögensverwaltungsgesetzes sowie Beteiligungen an juristischen Personen, liquide Gelder und Bankkontoguthaben erwerben, besitzen, verwalten und veräussern; b) deren Aktien oder Anteile nicht öffentlich platziert wurden und nicht an einer Börse gehandelt werden und deren Besitz den in Abs. 3 genannten Investoren vorbehalten ist, oder bei denen keine anderen als die in Abs. 3 genannten Investoren begünstigt sind; c) die weder um Anteilseigner und Anleger werben noch von diesen oder von Dritten Vergütungen oder Kostenerstattungen für ihre Tätigkeit nach Massgabe des Bst. a erhalten; und d) aus deren Statuten sich ergibt, dass sie den Beschränkungen für Privatvermögensstrukturen unterliegen. 2) Eine Privatvermögensstruktur darf Beteiligungen im Sinne des Abs. 1 Bst. a nur unter der Bedingung halten, dass sie oder ihre Anteilseigner oder Begünstigten keine Kontrolle durch unmittelbare oder mittelbare Einflussnahme auf die Verwaltung dieser Gesellschaften tatsächlich ausüben. 3) Ein Investor im Sinne dieses Artikels ist: a) eine natürliche Person, die im Rahmen der Verwaltung ihres Privatvermögens handelt; b) eine Vermögensstruktur, die ausschliesslich im Interesse des Privatvermögens einer oder mehrerer natürlichen Personen handelt; oder c) eine zwischengeschaltete Person, die auf Rechnung von Investoren nach Bst. a oder b handelt. 4) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 bis 3 sowie die Einhaltung der Rechnungslegungspflicht nach Art. 1045 ff. PGR sind bei der Antragsstellung auf Gewährung des Status als Privatvermögensstruktur sowie jährlich wiederkehrend vom Steuerpflichtigen gegenüber der Steuerverwaltung zu bestätigen. 5) Nach Vorlage der erforderlichen Bestätigungen nach Abs. 4 entscheidet die Steuerverwaltung über den Status als Privatvermögensstruktur. Gegen diesen Entscheid kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen Beschwerde im Sinne von Art. 117 erheben. 6) Der Steuerverwaltung obliegt die Kontrolle des Status als Privatvermögensstruktur. Sie ist insbesondere dazu berechtigt und verpflichtet, die Einhaltung der Voraussetzungen nach Abs. 1 bis 3 zu kontrollieren. 7) Die Regierung regelt die Einzelheiten, insbesondere die Fristen und die Form für die Einreichung der Bestätigung nach Abs. 4, das Vorgehen bei der Durchführung von Kontrollen nach Abs. 6 sowie die Erhebung von Gebühren, mit Verordnung. 8) Privatvermögensstrukturen unterliegen ausschliesslich der Mindestertragssteuer nach Massgabe von Art. 62 Abs. 1 und 2 und werden nicht veranlagt.
1) Besondere Vermögenswidmungen ohne Persönlichkeit, die nach inländischem Recht errichtet wurden oder deren Ort der tatsächlichen Verwaltung sich im Inland befindet, unterliegen vorbehaltlich Abs. 2 ausschliesslich der Mindestertragssteuer nach Massgabe von Art. 62 Abs. 1 und 2 und werden nicht veranlagt. 2) Besondere Vermögenswidmungen ohne Persönlichkeit, die mit ihren inländischen Erträgen nach Art. 44 Abs. 2 beschränkt steuerpflichtig sind, unterliegen der Mindestertragssteuer nach Massgabe von Art. 62 Abs. 1 und 2.
1) Bei der Gründung, Errichtung, Sitzverlegung ins Inland oder Erhöhung des Kapitals von juristischen Personen nach Art. 44 wird, sofern die schweizerische Stempelgesetzgebung keine Anwendung findet, eine Gründungsabgabe in Höhe von 1 % des Kapitals bei Anwendung einer generellen Freigrenze von 1 Million Franken erhoben. Sie ermässigt sich für das fünf Millionen Franken übersteigende Kapital auf 0,5 % und für das zehn Millionen Franken übersteigende Kapital auf 0,3 %. Massgebend ist jeweils das statutarisch bestimmte Kapital. Vorbehalten bleibt Abs. 3. 2) Die Gründungsabgabe wird auch erhoben bei der Handänderung von Beteiligungsrechten an juristischen Personen, die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden sind. 3) Stiftungen und Vermögenswidmungen ohne Persönlichkeit entrichten eine Gründungsabgabe in Höhe von 2 ‰ des Kapitals nach Abs. 1, mindestens aber 200 Franken.
Auf Versicherungsprämien wird, sofern die schweizerische Stempelgesetzgebung keine Anwendung findet, eine Abgabe nach Massgabe nachfolgender Bestimmungen erhoben.
Gegenstand der Abgabe sind die Prämienzahlungen aufgrund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses, sofern das versicherte Risiko im Inland belegen ist.
Von der Abgabe ausgenommen sind die Prämienzahlungen für: a) nichtrückkaufsfähige Lebensversicherungen sowie rückkaufsfähige Lebensversicherungen mit periodischer Prämienzahlung. Die Regierung legt die notwendigen Abgrenzungen mit Verordnung fest; b) Lebensversicherungen, soweit diese der betrieblichen Personalvorsorge im Sinne des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge dienen; c) Kranken- und Invaliditätsversicherung; d) Unfallversicherungen; e) Transportversicherungen für Güter; f) Versicherungen für Elementarschäden an Kulturland und Kulturen; g) Arbeitslosenversicherungen; h) Hagelversicherungen; i) Viehversicherungen; k) Rückversicherungen.
Abgabepflichtig sind Versicherungsunternehmen, die im Inland das Versicherungsgeschäft betreiben (Versicherer).
1) Die Abgabe beträgt 5 % der Barprämie; für die Lebensversicherung beträgt sie 2,5 % der Barprämie. 2) Lautet der für die Abgabeberechnung massgebende Betrag auf eine ausländische Währung, ist er auf den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabeforderung in Franken umzurechnen.
Verstösst die Erhebung der Abgabe auf Versicherungsprämien gegen Art. 46 Abs. 2 der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (EWR-Rechtssammlung; Anh. IX - 7a.01) oder gegen Art. 50 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 11.01), so wird die insoweit eingehobene Steuer dem Versicherer zurückerstattet.
Aufgehoben
1) Von der Ertragssteuer, soweit diese die Höhe der Mindestertragssteuer überschreitet, erhält die Gemeinde, in der die juristische Person ihren Sitz oder ihre Betriebsstätte hat, einen Anteil von 35 %. 2) Überschreitet der Anteil einer Gemeinde 25 % der Summe aller Gemeindeanteile, so wird der Anteil der Gemeinde entsprechend gekürzt. 3) Befinden sich Sitz und Betriebsstätte in verschiedenen Gemeinden, wird der Anteil unter diesen Gemeinden verteilt, wobei die Gemeinde, in der sich der Sitz befindet, zusätzlich zu einem allfälligen Anteil nach Abs. 4 vorgängig einen Anteil von 20 % erhält. Wenn die juristische Person an ihrem Sitz jedoch keine oder keine wesentlichen Aktivitäten entwickelt, kann der Anteil der Sitzgemeinde reduziert werden oder es kann von einer Anteilszuweisung abgesehen werden. 4) Befindet sich in mehreren Gemeinden eine Betriebsstätte der gleichen juristischen Person, so ist der Betriebsstättenanteil unter Berücksichtigung der in den einzelnen Gemeinden gelegenen Vermögenswerte oder der beschäftigten Arbeitskräfte oder anhand einer für die betreffende Branche relevanten Grösse zu berechnen. 4a) Bei einer Unternehmensgruppe, deren inländische Gesellschaften wirtschaftlich eng verbunden sind, werden die Kriterien für die Ausscheidung nach Abs. 3 und 4 auf die konsolidierten Werte angewendet. 5) Die Steuerverwaltung legt die Verteilung unter den Gemeinden in den Fällen nach Abs. 3 und 4 fest. Auf Anfrage einer von der Verteilung betroffenen Gemeinde informiert die Steuerverwaltung über die prozentuale Höhe des Anteils der Sitzgemeinde nach Abs. 3 sowie über die prozentuale Verteilung des Gemeindeanteils auf die betroffenen Gemeinden nach Abs. 4.
1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen sowie bei beschränkt Steuerpflichtigen mit einem Erwerb nach Art. 6 Abs. 5 Bst. a, b und g wird zur Vermögens- und Erwerbssteuer des Landes einschliesslich der Widmungssteuer nach Art. 13 ein Gemeindezuschlag erhoben. 2) Kein Zuschlag wird erhoben beim Steuerabzug an der Quelle nach Art. 25. 3) Der Ansatz dieses Zuschlages wird jedes Jahr in Prozenten der Landessteuer vom Gemeinderat festgesetzt, darf aber 150 % nicht unterschreiten und 250 % nicht übersteigen. 4) Der Zuschlag wird zusammen mit der Landessteuer erhoben.
Für den Bezug des Gemeindezuschlags ist diejenige Gemeinde zuständig, welche nach Art. 101 für die Mitwirkung bei der Veranlagung sowie den Bezug der Landessteuer zuständig ist.
1) Eine Teilung des Gemeindezuschlages unter mehrere Gemeinden erfolgt, wenn: a) der Steuerpflichtige im Verlauf des Steuerjahres seinen Wohnsitz wechselt, in welchem Fall die betreffenden Gemeinden an dem Zuschlag im Verhältnis der Wohnsitzdauer in der einzelnen Gemeinde teilhaben, wobei ein kürzerer als dreimonatiger Wohnsitz in einer Gemeinde nicht in Betracht fällt; b) der Steuerpflichtige Wohnsitz und Geschäftsbetrieb (Erwerbstelle) nicht in der gleichen Gemeinde hat, in welchem Fall der Zuschlag nach dem Verhältnis zwischen dem Erwerb nach Art. 14 Abs. 2 Bst. l und dem restlichen Erwerb zu teilen ist. Der dem Anteil des Erwerbs nach Art. 14 Abs. 2 Bst. l entsprechende Teil des Zuschlags fällt der Wohnsitzgemeinde zu, der dem Anteil des restlichen Erwerbs entsprechende Teil derjenigen Gemeinde, in welcher der Geschäftsbetrieb oder die Erwerbstelle sich befindet; c) der Geschäftsbetrieb eines Steuerpflichtigen sich auf dem Gebiet mehrerer Gemeinden befindet, in welchem Fall die beteiligten Gemeinden am Zuschlag im Verhältnis der Ausdehnung des Geschäftsbetriebes in den einzelnen Gemeinden teilhaben; d) ein Steuerpflichtiger in einer anderen als seiner Wohnsitzgemeinde Grundeigentum hat, in welchem Fall die Gemeinde, in welcher die Grundstücke gelegen sind, Anspruch auf den Teil des Zuschlags, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem aus diesen Grundstücken stammenden Erwerb nach Art. 14 Abs. 2 Bst. l und dem gesamten Erwerb des Steuerpflichtigen ergibt, hat. 2) Haben nach Massgabe der vorstehenden Bestimmungen mehrere Gemeinden an dem Gemeindezuschlag eines Steuerpflichtigen Anteil, so ist der Zuschlag von der mit dem Bezug der Landessteuer betrauten Gemeinde zu beziehen und unter die berechtigten Gemeinden zu verteilen. Für die Berechnung der Zuschläge sind die Zuschlagsätze der berechtigten Gemeinden massgebend. 3) Über Streitigkeiten zwischen anteilsberechtigten Gemeinden hinsichtlich der Teilung des Steuerbetrages entscheidet unter Vorbehalt des Beschwerderechtes an die Landessteuerkommission die Steuerverwaltung.
1) Steuerbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind: a) die Steuerverwaltung; b) die Gemeindesteuerkassen; c) die Landessteuerkommission. 2) Die Regierung übt die Aufsicht über das Steuerwesen aus.
Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt der Steuerverwaltung, soweit nicht bestimmte Aufgaben besonderen Behörden übertragen sind.