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Finanzreglement der Stadt Thun (FiR)

Thun · 620.0 · regulation

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Contents: 36 provisions
  1. Art. 1 I. Gegenstand, Geltungsbereich
  2. Art. 2 a) Steuerungsgrundsätze
  3. Art. 3 b) Begriffe
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 c) Budgetierung und Berichterstattung
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 19 IV. Regionale Zusammenarbeit; kommerzielle Tätigkeiten
  18. Art. 20
  19. Art. 21 V. Einnahmenverzicht, Verjährung und Verzinsung
  20. Art. 22
  21. Art. 23
  22. Art. 24 a) Gegenstand
  23. Art. 25
  24. Art. 26
  25. Art. 27 b) Bemessung
  26. Art. 28
  27. Art. 29
  28. Art. 30
  29. Art. 31
  30. Art. 32
  31. Art. 33 c) Erhebung
  32. Art. 34
  33. Art. 35
  34. Art. 36
  35. Art. 37 VII. Schlussbestimmungen
  36. Art. 38

Proposed changes to this act

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36 provisions

Art. 1 I. Gegenstand, Geltungsbereich

1 Das Finanzreglement ergänzt die finanzrechtlichen Bestimmungen der kantonalen Gemeindegesetzgebung und der Stadtverfassung. 2 Es gilt für alle Direktionen der Stadtverwaltung. II. Steuerung des Finanzhaushaltes

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Art. 2 a) Steuerungsgrundsätze

1 Stadtrat, Gemeinderat und Verwaltung steuern die Finanzen und Leistungen unter Beachtung folgender Grundsätze: a Führungsorientierung, b Wirkungsorientierung, c Leistungsorientierung, d Kosten- und Erlösorientierung. 2 Der Gemeinderat und seine Mitglieder a schaffen und unterhalten moderne Führungs- und Organisationsinstrumente, b bestimmen die Leitlinien ihrer Führung, geben der Verwaltung Ziele vor und setzen Prioritäten, c beurteilen die Verwaltungstätigkeit und überprüfen periodisch die vorgegebenen Ziele, d sorgen für eine zweckmässige Delegation von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung, e sorgen für die Vermeidung von unnötigem Verwaltungsaufwand. 1 Mit Revisionen vom 18.12.2009 (StRB Nr. 110), 19.9.2013 (StRB Nr. 53), 19.10.2016 (in Anwendung von Art. 52 Abs. 3 Gemeindegesetz, GRB Nr. 513, in Kraft seit 1.1.2016), 18.12.2020 (StRB Nr. 123, in Kraft seit 1.1.2021) sowie 16.11.2023 (StRB Nr. 103, in Kraft seit 1.1.2024) 2 SSG 101.1 Gegenstand, Geltungsbereich Steuerungsgrundsätze 2 620.0

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Art. 3 b) Begriffe

1 Die Legislaturziele umschreiben die politischen Schwerpunkte in sämtlichen Aufgabenbereichen und setzen sie für die Dauer einer Legislaturperiode fest. Sie geben insbesondere Auskunft darüber, welche politischen Ziele mit welchen Verwaltungsleistungen innert welcher Frist erreicht werden sollen. 2 Der Gemeinderat erstellt die Legislaturziele und legt sie dem Stadtrat innerhalb eines halben Jahres nach der Gesamterneuerungswahl zur Kenntnis vor.1 3 Der Gemeinderat orientiert über die laufende Umsetzung im Jahresbericht. Mit den neuen Legislaturzielen legt er Rechenschaft über die Realisierung der bisherigen ab.

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Art. 4

1 Der Aufgaben- und Finanzplan gemäss Art. 44 der Stadtverfassung dient der mittelfristigen Steuerung von Finanzen und Leistungen. Er umfasst das nächste Budgetjahr und die drei darauf folgenden Kalenderjahre.2 2 Er enthält insbesondere a den Finanzplan gemäss den kantonalen Vorschriften über den Finanzhaushalt, b Aussagen über die Abstimmung des Finanzplans mit den Legislaturzielen, c Aussagen über die Abstimmung des Finanzplans mit den wesentlichen Sachplanungen, d finanz- und wirtschaftspolitische Eckdaten. 3 Er wird dem Stadtrat jeweils zusammen mit dem Budget zur Kenntnisnahme unterbreitet.2

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Art. 5

1 Das Budget der Erfolgsrechnung dient der kurzfristigen Steuerung von Finanzen und Leistungen. Es stellt den Finanzhaushalt der Stadt mit den integrierten Sonderrechnungen vollständig und aussagekräftig dar. 2 Es hat den mittelfristigen Aufgaben- und Finanzplan als Grundlage und enthält insbesondere die Elemente gemäss den kantonalen Vorschriften über den Finanzhaushalt sowie die Produktegruppen-Budgets.

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Art. 6

1 Das Produktegruppen-Budget enthält globalisierte Budgetkredite für bestimmte Aufgabenbereiche.2 2 Globalisierte Budgetkredite werden im Budget nach Produktegruppen 1 Fassung vom 19.9.2013 2 Fassung vom 19.10.2016 Legislaturziele Aufgaben- und Finanzplan Budget2 Produktegruppen- Budget2 3 620.0 gegliedert dargestellt.1 3 Die Zuständigkeit für Nachkredite bemisst sich aus der Differenz zwischen dem beschlossenen und dem tatsächlichen Nettoaufwand bzw. Nettoertrag auf Stufe Produktegruppe. Nachkredite zu neuen Ausgaben bis 100'000 Franken je Produktegruppe und Rechnungsjahr beschliesst der Gemeinderat.

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Art. 7

1 Die Produktegruppe fasst diejenigen Produkte zusammen, welche innerhalb eines Aufgabenbereichs eine strategische Einheit mit klarer Ausrichtung bilden. Die Produktegruppen decken in überblickbarer Anzahl alle städtischen Aufgabenbereiche ab. 2 Jede Produktegruppe wird mit einer Produktegruppendefinition, übergeordneten Zielsetzungen und operativen Zielen sowie Leistungsindikatoren umschrieben. Die übergeordneten Zielsetzungen enthalten Wirkungsvorgaben, die operativen Ziele Leistungsvorgaben.

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Art. 8

Das Produkt ist die kleinste selbständige Leistungs- oder Dienstleistungseinheit, die von einem Leistungsempfänger oder einer Leistungsempfängerin genutzt werden kann.

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Art. 9 c) Budgetierung und Berichterstattung

Planung und Budgetierung gewährleisten die Einheit von Aufgaben und Finanzen. Stadtrat und Gemeinderat verabschieden mit jedem Produktegruppen-Budget einen Leistungsauftrag.

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Art. 10

Für das Erarbeiten des Budgets1 erlässt der Gemeinderat zu Beginn des Budgetprozesses globalisierte Vorgaben (inkl. Ziele, Leistungsindikatoren und -standards für die Produkte) zuhanden der Direktionen. Er kann bei Bedarf vorgängig die Budget- und Rechnungskommission (BRK) konsultieren.

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Art. 11

Der Stadtrat nimmt seine Steuerungsfunktion durch Rechtsetzung, Beschluss über das Budget, Behandlung von Berichten des Gemeinderates, Stellungnahmen zu diesen Berichten und durch den Einsatz parlamentarischer Instrumente wahr. 1 Fassung vom 19.10.2016 2 Fassung vom 18.12.2009 Produktegruppe Produkt Planung und Budgetierung Vorgaben für das Budget1 Parlamentarische Steuerung 4 620.0

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Art. 12

Aufgrund von Legislaturzielen und Budget vereinbaren die zuständigen Verwaltungseinheiten soweit nötig ergänzend mit den öffentlichen und privaten Leistungserstellern deren Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen. Hier sind insbesondere die leistungsmässigen und finanziellen Jahresziele für die Produkterstellung im Rahmen des Produktegruppen-Budgets festzulegen.

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Art. 13

1 Der Gemeinderat, die Direktionen und die zuständigen Verwaltungseinheiten führen ein angemessenes, aufeinander abgestimmtes Controlling. 2 Das Controlling bezieht sich auf Wirkungen, Leistungen, Kosten und Erlöse sowie die finanziellen Eckwerte der Erfolgs- und Investitionsrechnung.1

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Art. 14

Die Kostenrechnung dient der objektiven Zurechnung von Kosten und Erlösen auf die Kostenträger auf der Grundlage der Produkte.

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Art. 15

1 Die periodischen Zwischenberichte der zuständigen Verwaltungseinheiten während des Rechnungsjahres zuhanden des Gemeinderats geben eine knapp gehaltene Auskunft über die Erfüllung von Globalbudget und Leistungsauftrag. Sie weisen insbesondere auf besondere Vorkommnisse und abweichende Entwicklungen hin. 2 Sie werden den zuständigen Kommissionen des Stadtrats zur Kenntnis gebracht.

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Art. 16

1 Der Jahresbericht dient der Rechenschaftsablage über die Verwaltungstätigkeit und das finanzielle Ergebnis eines Kalenderjahres gegenüber dem Stadtrat. 2 Er enthält insbesondere a die Jahresrechnung inkl. Bestätigungsbericht der externen Revisionsstelle,2 b die Berichterstattung über die Legislaturziele,3 c den Bericht des Gemeinderats über die Verwaltungstätigkeit mit einer Würdigung, d Informationen über den Personalbereich, das Rechtsetzungsprogramm sowie laufende Projekte von grundsätzlicher Bedeutung, e finanz- und wirtschaftspolitische Eckdaten, f den Bericht über Schwerpunkte der Tätigkeit der Direktionen (inkl. we- 1 Fassung vom 19.10.2016 2 Fassung vom 18.12.2020 3 Eingefügt am 19.9.2013 Leistungsvereinbarungen Controlling Kostenrechnung Zwischenberichte Jahresbericht 5 620.0 sentliche Problempunkte und ergriffene Massnahmen), g Übersichten über den Stand der Bearbeitung parlamentarischer Vorstösse. Art. 17…1 III. Rechnungsprüfung Art. 182 1 Die Rechnungsprüfung ist durch eine verwaltungsunabhängige externe Revisionsstelle (Externe Revision) durchzuführen, welche jeweils für vier Jahre vom Stadtrat gewählt wird. 2 Die Anforderungen an die fachliche Befähigung der mit der Revision betrauten Personen sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten der Externen Revision richten sich nach den kantonalen Bestimmungen. 3 …3 4 …3 IIIa. Meldestelle Missstände4

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Art. 19 IV. Regionale Zusammenarbeit; kommerzielle Tätigkeiten

1 Leistungsvereinbarungen mit öffentlich-rechtlichen Körperschaften über regionale Zusammenarbeit genehmigt der Gemeinderat, sofern der daraus entstehende Aufwand durch entsprechende Erträge vertraglich zugesichert ist bzw. bei Ausgliederung einer Aufgabe nicht höher ist als vor der Zusammenarbeit. 2 Ist der Aufwand nicht oder nicht vollständig durch entsprechende Erträge gedeckt, ist der Vertrag durch das finanzkompetente Organ zu genehmigen. Massgebend für die Bestimmung der Zuständigkeit ist der nicht gedeckte Anteil des Aufwands. 3 Notwendige Verpflichtungskredite sind durch das finanzkompetente Organ zu genehmigen. 1 Aufgehoben am 16.11.2023 2 Fassung vom 18.12.2020 3 Aufgehoben am 16.11.2023 4 Gesamte Ziffer aufgehoben am 16.11.2023 Rechnungsprüfung; dualistisches System Regionale Zusammenarbeit 6 620.0

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Art. 20

Die zuständigen Verwaltungseinheiten können im Rahmen ihrer Produktegruppen-Budgets selbstständig Verträge mit Dritten über kommerzielle Tätigkeiten innerhalb ihres Aufgabenbereichs abschliessen. IVa. Finanzhilfen und Abgeltungen2 Art. 20a2 1 Städtische Beiträge werden durch Verfügung oder durch öffentlichrechtlichen Vertrag gewährt. 2 In jedem Fall mittels Verfügung der zuständigen Abteilung zu regeln sind a Abweisung eines Gesuchs, b Streitigkeiten aus einem Vertrag. 3 Voraussetzungen und Modalitäten für die Gewährung von Beiträgen richten sich sinngemäss nach dem Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 19923.

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Art. 21 V. Einnahmenverzicht, Verjährung und Verzinsung

1 Forderungen der Stadt sind grundsätzlich lückenlos geltend zu machen. 2 Auf Einnahmen kann in besonderen Fällen verzichtet werden, wenn a die Zahlung eine unzumutbare Härte darstellt oder b die Uneinbringlichkeit festgestellt wird oder angenommen werden muss oder c sich der Inkassoaufwand nicht rechtfertigt. 3 Die Zuständigkeit für den Einnahmenverzicht richtet sich nach den Finanzkompetenzen der Stadtverfassung und der entsprechenden Delegation an die zuständigen Verwaltungseinheiten. Vorbehalten bleibt die Steuergesetzgebung.

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Art. 22

1 Forderungen der Stadt verjähren zehn Jahre nach ihrer Fälligkeit. 2 Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen. 3 Im Übrigen sind für die Unterbrechung der Verjährung die Vorschriften von Art. 135 bis 139 des Obligationenrechts sinngemäss anwendbar. 4 Die Verjährung steht still, wenn die zahlungspflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder aus anderen Gründen in der Schweiz nicht belangt werden kann. 1 Fassung vom 19.10.2016 2 Eingefügt am 18.12.2020 3 StBG, BSG 641.1 Kommerzielle Tätigkeit der Verwaltungseinheiten Finanzhilfen und Abgeltungen Einnahmenverzicht Verjährung 7 620.0 5 Vorbehalten bleiben Verjährungs- und Verwirkungsregelungen in der besonderen Gesetzgebung.

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Art. 23

1 Fällige Forderungen aus öffentlichem Recht, insbesondere für Gebühren jeglicher Art, Ersatzabgaben und ausserordentliche Gemeindesteuern, sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen. 2 Auf nicht bezahlten Forderungen wird vom 31. Tag an nach der Fälligkeit ohne weitere Mahnung ein Verzugszins geschuldet. 3 In Rechnung gestellte und bezahlte, aber nicht geschuldete Forderungen werden dem Schuldner oder der Schuldnerin nebst Zins ab Zahlungsdatum zurückerstattet. 4 Die Steuergesetzgebung bleibt vorbehalten. VI. Gebühren

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Art. 24 a) Gegenstand

1 Die Stadt erhebt Gebühren für die von ihr erbrachten Dienstleistungen und Hoheitsakte. 2 Sie verrechnet zusätzlich die notwendigen Auslagen wie Post- und Telefontaxen, Fotokopien, Pläne, Datenträger, Spesenentschädigungen, Expertenhonorare sowie Material- und Publikationskosten. 3 Zusätzlich in Rechnung gestellt werden immer allenfalls auf den Gebühren erhobene Steuern von Bund und Kanton zum jeweils geltenden Steuersatz. 4 Vorbehalten bleiben Gebührenregelungen in besonderen Reglementen, direkt anwendbare kantonale Gebührenbestimmungen sowie Entgelte für städtische Leistungen im nicht hoheitlichen Bereich.

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Art. 25

1 Keine Gebühren werden erhoben a für Leistungen von geringem Aufwand ausserhalb eines Verwaltungsverfahrens, b in Verfahren betreffend Gewährung von städtischen Beiträgen und Subventionen, c für Beratungen und mündliche Auskünfte im Rahmen des Aufgabenbereichs, d für Auskünfte, Drucksachen und sonstige Unterlagen, die an politische Parteien in der Stadt Thun sowie an Medienschaffende abgegeben werden. 2 Der Gemeinderat kann bestimmte Leistungen, insbesondere für Veranstaltungen Dritter, auf vorgängiges Gesuch hin von der Gebührenpflicht ganz oder teilweise befreien, wenn dies im Interesse der Stadt Verzugs- und Vergütungszins Grundsatz der Gebührenpflicht Gebührenfreiheit 8 620.0 liegt. 3 Die für die Erhebung der Gebühr zuständige Verwaltungseinheit entscheidet über den einmaligen oder befristeten Erlass oder die Reduktion einer vorgesehenen Gebühr, insbesondere wenn deren Zahlung eine unzumutbare Härte darstellen würde. 4 Reglemente können weitere Ausnahmen von der Gebührenpflicht vorsehen.

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Art. 26

1 Der Gemeinderat regelt die Tarife durch Verordnung. 2 Die Tarife bezeichnen die Gebühren in Frankenbeträgen oder in Taxpunkten.

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Art. 27 b) Bemessung

1 Die einzelne Gebühr ist in der Regel so zu bemessen, dass die Aufwendungen für die Entschädigung des Personals und die notwendige Infrastruktur gedeckt werden (Basis Kostenrechnung). 2 Die Gesamteinnahmen an Gebühren in einem Verwaltungszweig soll den Gesamtaufwand grundsätzlich nicht übersteigen (Kostendeckungsprinzip). 3 Soweit nicht Pauschalgebühren erhoben werden, sind Gebühren aufgrund des im Einzelfall durch eine Leistung veranlassten Verwaltungsaufwandes und gegebenenfalls aufgrund des Interesses der gebührenpflichtigen Person zu bemessen (Äquivalenzprinzip).

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Art. 28

Von Kosten deckenden Gebühren kann im Tarif abgesehen werden, a wenn eine Kosten deckende Gebühr im Widerspruch zur Zielsetzung der entsprechenden Leistung der Stadt steht, b wenn die Höhe der Gebühr Anreize zur Umgehung der Leistung der Stadt setzt, c mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern.

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Art. 29

Die Gebühren werden pauschal, nach einem Gebührenrahmen oder nach Aufwand bemessen.

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Art. 30

1 Mit Gebühren nach einem Pauschaltarif werden Leistungen unabhängig von dem im Einzelfall verursachten Aufwand ausschliesslich gestützt auf Durchschnittskosten abgegolten. 2 Sobald der Landesindex der Konsumentenpreise um mehr als fünf Gebührentarife Grundsätze Ausnahme von der Kostendeckung Bemessungsarten Pauschaltarif 9 620.0 Punkte angestiegen ist, passt der Gemeinderat die Pauschalgebühr der Teuerung an.

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Art. 31

Bei Rahmentarifen legt die zuständige Verwaltungseinheit die Gebühr im Einzelfall nach den Bemessungsgrundsätzen von Art. 27 fest. Dabei ist sie an die Unter- bzw. Obergrenze des Tarifrahmens gebunden.

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Art. 32

1 Mit Gebühren nach Aufwandtarif wird der volle Personal- und Infrastrukturaufwand für eine bestimmte Leistung abgegolten (Basis Kostenrechnung). 2 Die Kosten werden, je nach der für die konkrete Leistungserbringung vorausgesetzten Qualifikation, gemäss dem jeweiligen Tarif der Kostenrechnung ermittelt. 3 Die Aufwandgebühren werden nach dem Zeitbedarf berechnet, der erforderlich ist, um die konkrete Leistung zu erbringen. Dabei wird in der Regel auf die Viertelstunde aufgerundet.

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Art. 33 c) Erhebung

Gebühren und Auslagen schuldet, wer eine Dienstleistung oder einen Hoheitsakt veranlasst, verursacht oder nutzt.

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Art. 34

Die Stadt kann einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen, bevor die Dienstleistung oder der Hoheitsakt erbracht wird.

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Art. 35

Verursacht eine Dienstleistung voraussichtlich einen ausserordentlich hohen Aufwand, so ist die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner vor der weiteren Bearbeitung zu benachrichtigen und das weitere Vorgehen abzusprechen.

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Art. 36

1 Die Gebühren sind auf den Zeitpunkt der erbrachten Dienstleistung fällig. Sie werden sofort und vollständig in Rechnung gestellt. 2 Bezahlt die Schuldnerin oder der Schuldner nicht, verfügt die zuständige Verwaltungseinheit geschuldete Gebühren und Auslagen, sofern die Verfügung nicht bereits mit der Rechnungstellung erfolgt ist. Rahmentarif Aufwandtarif Gebührenschuldnerin / Gebührenschuldner Kostenvorschuss Benachrichtigung Fälligkeit, Inkasso 10 620.0

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Art. 37 VII. Schlussbestimmungen

Der Gemeinderat regelt alle zum Vollzug des Reglements notwendigen Ausführungsbestimmungen.

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Art. 38

1 Das Reglement tritt auf den 1. Januar 2003 in Kraft. 2 Mit dem Inkrafttreten werden aufgehoben: a das Organisations- und Finanzreglement vom 21. Oktober 1994; b die Art. 1 bis 17 sowie 36 des Reglements über die Einführung der wirkungsorientierten Verwaltung (WVR) vom 31. März 2000; c das Reglement über den Verzugs- und Vergütungszins vom 10. August 1990. Thun, 13. Dezember 2002 Namens des Stadtrates Der Stadtratspräsident: Lanz Der Stadtschreiber: Bietenhard Ausführendes Recht Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts

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