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Geschäftsordnung des Bundesrates

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Contents: 70 provisions
  1. Eingangsformel
  2. § 1 Mitglieder
  3. § 2 Inkompatibilität
  4. § 3 Geschäftsjahr
  5. § 4 Ausweise, Fahrkarten
  6. § 5 Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen oder der Vizepräsidenten
  7. § 6 Stellung der Präsidentin oder des Präsidenten
  8. § 7 Stellung der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten
  9. § 8 Präsidium
  10. § 9 Ständiger Beirat
  11. § 10 Schriftführung
  12. § 11 Ausschüsse
  13. § 12 Wahl der Vorsitzenden der Ausschüsse
  14. § 13 Vertreterinnen und Vertreter des Bundesrates in anderen Organen
  15. § 14 Sekretariat
  16. § 15 Einberufung und Bekanntgabe
  17. § 16 Anwesenheitsliste
  18. § 17 Ausschluss der Öffentlichkeit
  19. § 18 Teilnahme an den Verhandlungen
  20. § 19 Fragerecht
  21. § 20 Leitung der Sitzung
  22. § 21 Beteiligung der Präsidentin oder des Präsidenten an den Verhandlungen
  23. § 22 Ordnungsbefugnis der Präsidentin oder des Präsidenten
  24. § 22a Dauer der Rede
  25. § 22b Sachruf
  26. § 22c Ordnungsruf
  27. § 22d Entziehung des Wortes
  28. § 22e Ausschluss von Mitgliedern des Bundesrates
  29. § 22f Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen
  30. § 22g Unterbrechung der Sitzung
  31. § 23 Feststellung und Durchführung der Tagesordnung
  32. § 24 Redebeiträge
  33. § 25
  34. § 26 Anträge und Empfehlungen
  35. § 27 Anzahl der Stimmen
  36. § 28 Beschlussfähigkeit
  37. § 29 Abstimmung
  38. § 30 Abstimmungsregeln
  39. § 31 Verfahren bei Beschlüssen nach Artikel 77 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes
  40. § 32 Wirksamwerden der Beschlüsse
  41. § 33 Teilnahme an den Verhandlungen des Bundestages
  42. § 34 Sitzungsbericht
  43. § 35 Vereinfachtes Verfahren
  44. § 36 Zuweisung der Vorlagen
  45. § 37 Tagungsort, Öffentlichkeit, Anwesenheitsliste
  46. § 37a Zulässigkeit von Ausschusssitzungen als Videokonferenz aus wichtigem Grund
  47. § 38 Einberufung, Leitung, Tagesordnung
  48. § 39 Beratung
  49. § 40 Teilnahme und Fragerecht
  50. § 41 Berichterstattung im Ausschuss
  51. § 42 Beschlüsse, Stimmberechtigung
  52. § 43 Umfrageverfahren
  53. § 44 Sitzungsniederschrift
  54. § 45 Mitteilung der Empfehlungen der Ausschüsse
  55. § 45a Zuweisung von Unterrichtungen über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union an die Ausschüsse
  56. § 45b Europakammer
  57. § 45c Vorsitzende der Europakammer
  58. § 45d Zuständigkeit der Europakammer
  59. § 45e Vorbereitung der Sitzungen der Europakammer
  60. § 45f Öffentlichkeit
  61. § 45g Teilnahme an den Verhandlungen
  62. § 45h Anzahl der Stimmen, Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung
  63. § 45i Umfrageverfahren
  64. § 45j Sitzungsbericht
  65. § 45k Anwendung von Verfahrensvorschriften
  66. § 45l Vertreterinnen und Vertreter der Länder
  67. § 46 Stellvertretung
  68. § 47 Auslegung der Geschäftsordnung
  69. § 48 Abweichung von der Geschäftsordnung
  70. § 49 Inkrafttreten

Proposed changes to this act

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70 provisions

§ 33 Teilnahme an den Verhandlungen des Bundestages

Der Bundesrat kann seine Mitglieder beauftragen, seine Beschlüsse im Bundestag und in dessen Ausschüssen zu vertreten. Die Ausschüsse können Vorschläge hierzu machen.

Propose a change

§ 34 Sitzungsbericht

(1) Über die Sitzungen des Bundesrates wird ein wörtlicher Bericht aufgenommen. (2) Der Bericht ist vertraulich, soweit die Verhandlungen vertraulich sind (§ 17 Absatz 2). Der Bundesrat kann bestimmen, dass über eine nicht öffentliche Sitzung ein Bericht nicht aufgenommen wird. (3) Der Bericht gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach seiner Ausgabe Einspruch bei der Präsidentin oder dem Präsidenten eingelegt wird. Gibt die Präsidentin oder der Präsident dem Einspruch nicht statt, so entscheidet der Bundesrat.

Propose a change

§ 35 Vereinfachtes Verfahren

Bei Vorlagen, die dem Bundesrat lediglich zur Kenntnisnahme zugeleitet werden, gelten die Empfehlungen der zuständigen Ausschüsse, der Bundesrat möge von der Vorlage Kenntnis nehmen oder gegen die Vorlage keine Bedenken erheben, als Stellungnahme des Bundesrates, sofern bis zur nächsten Sitzung des Bundesrates kein Land den Antrag auf Behandlung dieser Vorlage stellt.

Propose a change

§ 36 Zuweisung der Vorlagen

(1) Die Präsidentin oder der Präsident weist die Vorlagen den zuständigen Ausschüssen zu und bestimmt den federführenden Ausschuss. Die Beteiligung mehrerer Ausschüsse an der Beratung einer Vorlage soll möglichst beschränkt werden. Die Präsidentin oder der Präsident kann die Direktorin oder den Direktor des Bundesrates mit der Zuweisung der Vorlagen und der Bestimmung des federführenden Ausschusses beauftragen. (2) Die Präsidentin oder der Präsident hat Vorlagen eines Landes auf dessen Verlangen unmittelbar auf die vorläufige Tagesordnung des Bundesrates zu setzen.

Propose a change

§ 37 Tagungsort, Öffentlichkeit, Anwesenheitsliste

(1) Die Ausschüsse tagen am Sitz des Bundesrates. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten. Für die Bekanntgabe der Sitzungen gilt § 15 Absatz 4 entsprechend. (2) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Die Verhandlungen sind vertraulich, soweit der Ausschuss nichts anderes beschließt. (3) Für jede Ausschusssitzung wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich die Teilnehmenden der Sitzung eintragen.

Propose a change

§ 37a Zulässigkeit von Ausschusssitzungen als Videokonferenz aus wichtigem Grund

(1) Ausschusssitzungen finden grundsätzlich in Präsenz statt. Aus wichtigem Grund kann die Präsidentin oder der Präsident nach Befassung des Ständigen Beirats entscheiden, dass Ausschusssitzungen ausnahmsweise für einen bestimmten Zeitraum als Videokonferenz stattfinden dürfen. (2) Die Anwesenheit ist zu Beginn der Sitzung festzustellen. (3) § 37 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 und die §§ 38 bis 45 sind entsprechend anzuwenden.

Propose a change

§ 38 Einberufung, Leitung, Tagesordnung

(1) Die oder der Vorsitzende beruft den Ausschuss ein. Sie oder er hat ihn unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens zwei Länder es verlangen. Die oder der Vorsitzende bereitet die Sitzungen des Ausschusses vor und leitet sie. (2) Die Tagesordnung wird den Vertretungen der Länder so früh wie möglich, spätestens am sechsten Tag vor der Sitzung, zugestellt. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so ist die Tagesordnung den Vertretungen der Länder und gleichzeitig fernschriftlich den Mitgliedern des Ausschusses mitzuteilen. (3) Soweit der Ausschuss nicht federführend ist, soll die Tagesordnung den Zweck der Beratung der einzelnen Gegenstände angeben.

Propose a change

§ 39 Beratung

(1) Die Ausschüsse bereiten die Beschlussfassung des Bundesrates vor. (2) Die Präsidentin oder der Präsident kann die Ausschüsse mit der Ausarbeitung gutachtlicher Stellungnahmen beauftragen. (3) Mehrere Ausschüsse können gemeinsam beraten. Ist ein Beratungsgegenstand für die Fachgebiete mehrerer Ausschüsse von gleicher Bedeutung, so kann die Präsidentin oder der Präsident gemeinsame Beratung anordnen. (4) Die Ausschüsse können Unterausschüsse einsetzen. (5) Die Ausschüsse sollen ihre Beratungen am achten Tag vor der nächsten Sitzung des Bundesrates abgeschlossen haben.

Propose a change

§ 40 Teilnahme und Fragerecht

(1) Mitglieder des Bundesrates und Beauftragte der Landesregierungen sowie Mitglieder und Beauftragte der Bundesregierung können an den Verhandlungen der Ausschüsse und Unterausschüsse teilnehmen. (2) In den Sitzungen können die Mitglieder der Ausschüsse sowie die Beauftragten der Landesregierungen an die Mitglieder der Bundesregierung und deren Beauftragte Fragen stellen. (3) Die Ausschüsse können Sachverständige oder andere Personen, deren Teilnahme sie für erforderlich halten, anhören.

Propose a change

§ 41 Berichterstattung im Ausschuss

Der Ausschuss bestellt, soweit dies für seine Beratungen erforderlich ist, für die einzelnen Beratungsgegenstände Berichterstatterinnen oder Berichterstatter. Die Berichte werden mündlich erstattet, soweit der Ausschuss nichts anderes beschließt.

Propose a change

§ 42 Beschlüsse, Stimmberechtigung

(1) Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Länder vertreten ist. (2) Jedes Land hat in den Ausschüssen eine Stimme. (3) Die Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. (4) Stimmberechtigt sind die an der Sitzung teilnehmenden Mitglieder des Bundesrates und Beauftragten der Landesregierungen. Sind mehrere stimmberechtigte Personen eines Landes anwesend, regelt das Land die Stimmabgabe intern.

Propose a change

§ 43 Umfrageverfahren

Hält die oder der Vorsitzende die mündliche Beratung einer Vorlage für entbehrlich, so kann die Stellungnahme der Mitglieder des Ausschusses im Wege der Umfrage eingeholt werden. Die Umfrage soll so frühzeitig erfolgen, dass auf Antrag eines Landes noch rechtzeitig eine Sitzung einberufen werden kann.

Propose a change

§ 44 Sitzungsniederschrift

(1) Über jede Sitzung eines Ausschusses fertigt die Sekretärin oder der Sekretär eine Niederschrift. Diese muss mindestens die Namen der Teilnehmenden, die Anträge, das Ergebnis der Beratungen und bei Beschlüssen das Stimmverhältnis sowie das Abstimmungsergebnis nach Ländern enthalten. Die Aufschlüsselung des Abstimmungsergebnisses nach Ländern in einer Niederschrift über eine Sitzung eines Unterausschusses kann unterbleiben, wenn der Unterausschuss im Einzelfall entsprechend beschließt. (2) Die Niederschrift ist vertraulich, soweit nicht der Ausschuss gemäß § 37 Absatz 2 Satz 2 die Vertraulichkeit der Verhandlungen aufgehoben hat. (3) Der Wortlaut der von einem Ausschuss gefassten Beschlüsse und die dazu formulierten Begründungen können der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, soweit der Ausschuss nichts anderes beschließt.

Propose a change

§ 45 Mitteilung der Empfehlungen der Ausschüsse

Die Sekretärin oder der Sekretär des federführenden Ausschusses stellt die Empfehlungen der Ausschüsse zu jeder Vorlage zusammen und leitet sie den Vertretungen der Länder zu.

Propose a change

§ 45a Zuweisung von Unterrichtungen über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union an die Ausschüsse

(1) Die Präsidentin oder der Präsident wählt aus den Unterrichtungen über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union diejenigen aus, welche für eine Beratung im Bundesrat in Betracht kommen, und weist sie den Ausschüssen zu. Die Präsidentin oder der Präsident kann die Direktorin oder den Direktor mit der Auswahl und der Zuweisung der Unterrichtungen beauftragen. Jedes Land und jeder Ausschuss können verlangen, dass weitere Unterrichtungen den Ausschüssen zugewiesen werden. (2) Die Beteiligung mehrerer Ausschüsse an der Beratung einer Unterrichtung soll möglichst beschränkt werden. Dies gilt insbesondere für Unterrichtungen, deren Eilbedürftigkeit (§ 45d Absatz 2) bereits zum Zeitpunkt der Zuweisung absehbar ist. (3) Die Zuweisung wirkt bis zum Abschluss des Vorhabens in der Europäischen Union. Sind mehrere Ausschüsse beteiligt, so sollen diese ihre Beratungen über Empfehlungen an den Bundesrat oder die Europakammer zeitlich abgestimmt durchführen, soweit dies möglich ist. (4) Die beteiligten Ausschüsse haben während des Entscheidungsverfahrens in den Gremien der Europäischen Union die Aufgabe, die Vertreterinnen und Vertreter der Länder fachlich zu begleiten, zu den Stellungnahmen des Bundesrates die Erfolgskontrolle durchzuführen und dem Bundesrat etwa notwendige Folgebeschlüsse vorzuschlagen.

Propose a change

§ 45b Europakammer

(1) Der Bundesrat bildet eine Europakammer, deren Beschlüsse als Beschlüsse des Bundesrates gelten. (2) Jedes Land entsendet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied des Bundesrates als Mitglied in die Europakammer. Seine weiteren Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Bundesrates sind stellvertretende Mitglieder der Europakammer. (3) Die Regierungen der Länder teilen der Präsidentin oder dem Präsidenten den Zeitpunkt der Bestellung und Abberufung des Mitgliedes der Europakammer schriftlich mit. Die Mitteilung wird der Europakammer bekanntgegeben.

Propose a change

§ 45c Vorsitzende der Europakammer

(1) Der Bundesrat wählt ohne Aussprache die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die erste und die zweite stellvertretende Vorsitzende oder den ersten und den zweiten stellvertretenden Vorsitzenden der Europakammer für ein Jahr aus der Mitte der Mitglieder der Europakammer. (2) Endet das Amt einer oder eines Vorsitzenden oder einer oder eines stellvertretenden Vorsitzenden vorzeitig, so soll für den Rest ihrer oder seiner Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt werden.

Propose a change

§ 45d Zuständigkeit der Europakammer

(1) Die Europakammer ist in Eilfällen oder bei zu wahrender Vertraulichkeit nach Zuweisung eines Beratungsgegenstandes zuständig für die Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union. (2) Ein Eilfall liegt vor, wenn die Beschlussfassung des Bundesrates im Hinblick auf den Beratungsstand in den Gremien der Europäischen Union keinen Aufschub bis zur nächsten bereits einberufenen Sitzung des Bundesrates duldet. (3) Ein Fall, in dem die Vertraulichkeit zu wahren ist, kann insbesondere vorliegen, wenn 1. dies in einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union vorgesehen ist; 2. die Bundesregierung die vertrauliche Behandlung des Beratungsgegenstandes für erforderlich erklärt; 3. ein Land oder ein Ausschuss die vertrauliche Behandlung eines Beratungsgegenstandes anregt. (4) Stellt die Präsidentin oder der Präsident fest, dass die Zuständigkeit der Europakammer gegeben ist, weist sie oder er dieser den betreffenden Beratungsgegenstand zu, wenn sie oder er nicht den Bundesrat einberuft. Die Präsidentin oder der Präsident kann die Direktorin oder den Direktor damit beauftragen, im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Ausschusses für Fragen der Europäischen Union Beratungsgegenstände der Europakammer zuzuweisen. (5) Die Zuweisung eines Beratungsgegenstandes an die Europakammer steht bis zu deren Beschlussfassung der Beratung in den Ausschüssen und der Verhandlung und Beschlussfassung durch den Bundesrat nicht entgegen.

Propose a change

§ 45e Vorbereitung der Sitzungen der Europakammer

(1) Die Sitzungen der Europakammer sollen durch die Ausschüsse vorbereitet werden, soweit dies zeitlich möglich ist. (2) Die oder der Vorsitzende beruft die Europakammer zu einem ihr zugewiesenen Beratungsgegenstand ein. Sie oder er hat die Europakammer einzuberufen, wenn mindestens zwei Länder es verlangen. (3) Die Einberufungsfrist beträgt eine Woche. Sie kann in Eilfällen so verkürzt werden, wie es der Beratungsstand erfordert. Die Einberufung erfolgt durch Übermittlung der vorläufigen Tagesordnung.

Propose a change

§ 45f Öffentlichkeit

(1) Die Europakammer verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden. Soweit die Zuständigkeit der Europakammer auf der Wahrung der Vertraulichkeit beruht, beschließt sie über den Ausschluss der Öffentlichkeit. Im Übrigen ist § 17 entsprechend anzuwenden. (2) Beschlüsse der Europakammer und ihre Begründungen werden veröffentlicht, soweit die Europakammer nichts anderes beschließt.

Propose a change

§ 45g Teilnahme an den Verhandlungen

An den Verhandlungen der Europakammer können auch Mitglieder und Beauftragte der Bundesregierung und Beauftragte der Landesregierungen teilnehmen; andere Personen nur, soweit die oder der Vorsitzende dies zulässt.

Propose a change

§ 45h Anzahl der Stimmen, Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung

(1) Zur Stimmabgabe in der Europakammer sind die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Europakammer berechtigt. (2) Die Europakammer ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Stimmen vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit hat die oder der Vorsitzende die Sitzung aufzuheben. (3) Die Europakammer fasst ihre Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit ihrer Stimmen.

Propose a change

§ 45i Umfrageverfahren

(1) Hält die oder der Vorsitzende die mündliche Beratung einer EU-Vorlage für entbehrlich, kann die Beschlussfassung im Wege der Umfrage herbeigeführt werden. Über die Umfrage ist ein Bericht zu fertigen. (2) Wird die Sitzung der Europakammer wegen Beschlussunfähigkeit aufgehoben, leitet die oder der Vorsitzende ein Umfrageverfahren ein. (3) Außer im Fall des Absatzes 2 kann jedes Land der Beschlussfassung im Umfrageverfahren widersprechen.

Propose a change

§ 45j Sitzungsbericht

Über die Sitzungen der Europakammer ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese muss mindestens die Namen der Teilnehmenden, die Anträge und das Ergebnis der Beratungen enthalten. Der Bericht ist vertraulich, soweit die Verhandlungen vertraulich sind (§ 45f Absatz 1 Satz 2 bis 4).

Propose a change

§ 45k Anwendung von Verfahrensvorschriften

§ 15 Absatz 3 und 4, die §§ 16, 18 Absatz 2, § 19 Absatz 1, die §§ 22, 22a, 22b, 22c Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, die §§ 22d, 22e Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 1 und 2, § 22f Satz 1 und 2, die §§ 22g, 23 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5, § 26 Absatz 3, die §§ 29, 30 und 32 sind entsprechend anzuwenden. § 22f Satz 3 und 4 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass über den Einspruch in der nächsten Sitzung des Bundesrates entschieden wird.

Propose a change

§ 45l Vertreterinnen und Vertreter der Länder

(1) Benennt der Bundesrat Vertreterinnen oder Vertreter zu Verhandlungen über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, so sind diese Vertreterinnen oder Vertreter an Beschlüsse des Bundesrates gebunden. Das die Vertreterin oder den Vertreter stellende Land soll auf weitere Beschlüsse hinwirken, sofern im Hinblick auf den Fortgang der Verhandlungen hierzu Anlass besteht. Auch jedes andere Land kann weitere Beschlüsse beantragen. Das Gleiche kann ein Ausschuss empfehlen, dem der entsprechende Beratungsgegenstand zugewiesen ist. (2) Die Vertreterinnen oder Vertreter berichten unverzüglich im Anschluss an eine Sitzung des jeweiligen Gremiums über die die Länder insbesondere interessierenden Gesichtspunkte. Die Berichte werden in der Regel schriftlich erstattet. Die Vertreterinnen oder Vertreter berichten darüber hinaus, wenn im Hinblick auf die Verhandlungen erneuter Beratungsbedarf besteht oder wenn ein Land oder ein beteiligter Ausschuss dies verlangt.

Propose a change

§ 46 Stellvertretung

Mitglieder des Bundesrates und seiner Ausschüsse im Sinne dieser Geschäftsordnung sind auch die stellvertretenden Mitglieder.

Propose a change

§ 47 Auslegung der Geschäftsordnung

(1) Während einer Sitzung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Geschäftsordnung für diese Sitzung. (2) Im Übrigen entscheidet auf Verlangen der Präsidentin oder des Präsidenten oder eines Landes der Bundesrat.

Propose a change

§ 48 Abweichung von der Geschäftsordnung

Will der Bundesrat im einzelnen Fall von der Geschäftsordnung abweichen, so bedarf es eines einstimmigen Beschlusses.

Propose a change

§ 49 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 23. Mai 2025 zu dem Zeitpunkt in Kraft, in dem der Beschluss des Bundesrates über diese Fassung der Geschäftsordnung wirksam wird. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung des Bundesrates in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1993 (BGBl. I S. 2007), die zuletzt durch Beschluss des Bundesrates vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1513) geändert worden ist, außer Kraft.

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