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Köniz · 12139 · communal act

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Contents: 11 provisions
  1. Art. 1 Erhebung einer Beherbergungsabgabe
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 Reglement betreffend die Erhebung einer Beherbergungsabgabe 661.33
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11

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11 provisions

Art. 1 Erhebung einer Beherbergungsabgabe

Abgabe Verwendung der Abgabe Die Einwohnergemeinde Köniz erhebt eine Beherbergungsabgabe. Der Reinertrag der Abgabe ist ausschliesslich zur Förderung des Fremdenverkehrs, zum Ausbau und Unterhalt der Spazier-, Wander- und Reitwege und der Badeanlage Eichholz zu verwenden. Die kantonale Beherbergungsabgabe bleibt vorbehalten.

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Art. 2

Abgabepflicht Abgabepflichtig ist, wer auf dem Gebiet der Einwohnergemeinde Köniz gegen Entgelt a) in einem Hotel, Motel, Gasthaus oder in einer Fremdenpension absteigt; b) urlaubs- oder erholungshalber Wohnraum mietet oder als Grundeigentümer mit auswärtigem Wohnsitz zum gleichen Zwecke Wohnraum besitzt; c) einen gewerbsmässig oder gelegentlich geöffneten Campingplatz benutzt. Ausgenommen sind Aufenthalte, welche die Bedingungen des Wohnsitzerwerbes erfüllen (Art. 23 ZGB), und zwar vom Tage der polizeilichen Anmeldung an.

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Art. 3

Steuerobjekt Die Abgabe wird auf Grund der bei einem Erhebungspflichtigen zugebrachten Nächte bezogen. Ausgenommen sind Uebernachtungen von Personen, die sich zum Besuche einer Unterrichtsanstalt oder aus sonstigen Gründen vorübergehend, aber voraussichtlich länger als drei Monate ununterbrochen in der Gemeinde aufhalten. 661.33 Reglement betreffend die Erhebung einer Beherbergungsabgabe

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Art. 4

Bemessung der Abgabe Die Abgabe beträgt in allen Jahreszeiten je Nacht 40 Rappen.

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Art. 5

Von der Bezahlung einer Abgabe sind befreit:Ausnahmen von der Abgabepflicht – Kinder unter 16 Jahren, – Studenten und Lehrlinge, – Spitalpatienten, – Personen, welche im Sinne von Art. 17, lit. a–c des Gesetzes über die direkten Staats- und Gemeindesteuern in der Gemeinde Köniz einen Steuerwohnsitz begründen, – vorübergehend in der Gemeinde Erwerbstätige, – Heiminsassen, – Personen, deren Aufenthaltskosten zur Hauptsache von einer wohltätigen Institution bezahlt werden. Die Abgabe ist nicht zu beziehen vonAusnahmen von der Erhebungspflicht – Anstalten des Bundes, des Kantons und der Gemeinde, – Einrichtungen von Stiftungen und Vereinen, die ausschliesslich gemeinnützige Zwecke verfolgen, – Krankenanstalten und Heilstätten, die nur Kranke zur ärztlichen Behandlung aufnehmen, – Kinder-, Erziehungs-, Alters-, Pflege- und Fürsorgeheimen, – dem Schweizerischen Bund für Jugendherbergen für seine Unterkunftsstätten für Jugendliche. Befreiung von der Erhebungspflicht Erlass der Abgabe Aus besonderen Gründen kann der Gemeinderat auf Gesuch hin oder von sich aus weitere Ausnahmen von der Abgabe- und Erhebungspflicht bewilligen sowie die Abgabe in einzelnen Fällen ganz oder teilweise erlassen.

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Art. 6

Erhebungspflicht Die Abgabe ist von den Betriebsinhabern oder -leitern, Vermietern und Platzgebern zu beziehen und an die Gemeinde abzuliefern. Die Erhebung wird von der vom Gemeinderat bezeichneten Amtsstelle kontrolliert. Die Erhebungspflichtigen haben den Kontrollorganen jede erforderliche Auskunft zu erteilen.

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Art. 7 Reglement betreffend die Erhebung einer Beherbergungsabgabe 661.33

Art der Erhebung Der Erhebungspflichtige hat die Abgabe dem Gast zu fakturieren und an die Gemeindekasse abzuliefern und im übrigen die niederlassungspolizeilichen Anmeldepflichten einzuhalten.

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Art. 8

Ahndung von Widerhandlungen Wer dieses Reglement übertritt, verfällt in eine Busse von 10 bis 200 Franken. Strafbar macht sich insbesondere: 1. der Erhebungspflichtige, der eine geschuldete Abgabe nicht bezieht oder nicht rechtzeitig abliefert oder über die Erhebungspflicht unrichtige Angaben macht; 2. der Gast, der die Abgabe hinterzieht oder trotz Aufforderung verweigert. Die Busse wird vom Gemeindepräsidenten nach dem Dekret über das Busseneröffnungsverfahren der Gemeinden vom 9. Januar 1919 verhängt. Die eidgenössischen und kantonalen Strafbestimmungen werden vorbehalten. Die Abgabeforderung wird durch die Ausfällung einer Busse nicht aufgehoben. Der Anspruch auf die Erhebungsabgabe verjährt nach fünf Jahren seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.

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Art. 9

Rekursinstanz in Streitfällen Anordnungen der eingesetzten Amtsstellen können innert zehn Tagen an den Gemeinderat weitergezogen werden. Das Recht zur Gemeindebeschwerde gegen die Verfügungen des Gemeinderates wird vorbehalten. In allen Rechtsstreiten aus dem Vollzug des Reglementes oder der Vollstreckbarmachung der Abgabeforderung richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften über die Verwaltungsrechtspflege.

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Art. 10

Vollzug des Reglementes Der Gemeinderat wird mit dem Vollzug dieses Reglementes beauftragt. Er erlässt die notwendigen Ausführungs- und Kontrollvorschriften. 661.33 Reglement betreffend die Erhebung einer Beherbergungsabgabe

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Art. 11

Inkrafttreten Dieses Reglement tritt nach seiner Genehmigung durch den Kanton auf den Tag der Veröffentlichung durch den Gemeinderat in Kraft; es ist von allen erhebungspflichtigen Betrieben an sichtbarer Stelle anzuschlagen. Köniz, den 17. Dezember 1971 Im Namen des Grossen Gemeinderates Der Präsident: Der Sekretär: W. Ochsenbein E. Hiltbrunner Bescheinigung Das Reglement über die Erhebung einer Beherbergungsabgabe wurde in der Gemeindeabstimmung vom 5. März 1972 mit 4334 gegen 3235 Stimmen angenommen. Der Entwurf zum vorliegenden Reglement wurde nach Massgabe von § 3 der Verordnung vom 5. April 1938 über die Gemeindereglemente und die staatliche Oberaufsicht über die Gemeindeverwaltung vom 24. Februar bis 15. März 1972, d.h. 10 Tage vor und 10 Tage nach seiner Annahme durch die Urnenabstimmung zur Einsichtnahme durch die Stimmberechtigten auf der Gemeindekanzlei öffentlich aufgelegt. Die Auflage wurde im Anzeiger für die Landgemeinden des Amtes Bern Nr. 14 vom 16. Februar 1972 publiziert mit der Aufforderung, allfällige Einsprachen während dieser Frist oder spätestens 14 Tage nach der auf den 5. März 1972 festgesetzten Urnenabstimmung schriftlich bei der Gemeindekanzlei Köniz einzureichen. Innert der angesetzten Frist sind gegen das Reglement keine Einsprachen eingereicht worden. Köniz, den 22. März 1972 Der Gemeindeschreiber i.V.: E. Hiltbrunner Reglement betreffend die Erhebung einer Beherbergungsabgabe 661.33 Von der Gemeindedirektion genehmigt am 5. Mai 1972. Vom Gemeinderat mit Beschluss vom 11. Oktober 1972 auf den 1. Januar 1973 in Kraft gesetzt.

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