Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-11-08.
Copy read on 2026-11-08. The page it was read from
sha256 7b773ba014ff68e3713f0eebc411ccf949171beb2f7e90e1d98c000fbc23ea9d
11 provisions
Art. 1 Erhebung einer Beherbergungsabgabe
Abgabe
Verwendung
der Abgabe
Die Einwohnergemeinde Köniz erhebt eine Beherbergungsabgabe. Der Reinertrag der Abgabe ist ausschliesslich zur Förderung des Fremdenverkehrs, zum Ausbau und Unterhalt der
Spazier-, Wander- und Reitwege und der Badeanlage Eichholz zu
verwenden.
Die kantonale Beherbergungsabgabe bleibt vorbehalten.
Propose a changeArt. 2
Abgabepflicht Abgabepflichtig ist, wer auf dem Gebiet der Einwohnergemeinde
Köniz gegen Entgelt
a) in einem Hotel, Motel, Gasthaus oder in einer Fremdenpension absteigt;
b) urlaubs- oder erholungshalber Wohnraum mietet oder als
Grundeigentümer mit auswärtigem Wohnsitz zum gleichen
Zwecke Wohnraum besitzt;
c) einen gewerbsmässig oder gelegentlich geöffneten Campingplatz benutzt.
Ausgenommen sind Aufenthalte, welche die Bedingungen des
Wohnsitzerwerbes erfüllen (Art. 23 ZGB), und zwar vom Tage der
polizeilichen Anmeldung an.
Propose a changeArt. 3
Steuerobjekt Die Abgabe wird auf Grund der bei einem Erhebungspflichtigen
zugebrachten Nächte bezogen.
Ausgenommen sind Uebernachtungen von Personen, die sich
zum Besuche einer Unterrichtsanstalt oder aus sonstigen Gründen
vorübergehend, aber voraussichtlich länger als drei Monate
ununterbrochen in der Gemeinde aufhalten.
661.33 Reglement betreffend die Erhebung einer Beherbergungsabgabe
Propose a changeArt. 4
Bemessung
der Abgabe Die Abgabe beträgt in allen Jahreszeiten je Nacht 40 Rappen.
Propose a changeArt. 5
Von der Bezahlung einer Abgabe sind befreit:Ausnahmen
von der
Abgabepflicht – Kinder unter 16 Jahren,
– Studenten und Lehrlinge,
– Spitalpatienten,
– Personen, welche im Sinne von Art. 17, lit. a–c des Gesetzes
über die direkten Staats- und Gemeindesteuern in der
Gemeinde Köniz einen Steuerwohnsitz begründen,
– vorübergehend in der Gemeinde Erwerbstätige,
– Heiminsassen,
– Personen, deren Aufenthaltskosten zur Hauptsache von einer
wohltätigen Institution bezahlt werden.
Die Abgabe ist nicht zu beziehen vonAusnahmen von
der Erhebungspflicht – Anstalten des Bundes, des Kantons und der Gemeinde,
– Einrichtungen von Stiftungen und Vereinen, die ausschliesslich gemeinnützige Zwecke verfolgen,
– Krankenanstalten und Heilstätten, die nur Kranke zur
ärztlichen Behandlung aufnehmen,
– Kinder-, Erziehungs-, Alters-, Pflege- und Fürsorgeheimen,
– dem Schweizerischen Bund für Jugendherbergen für seine
Unterkunftsstätten für Jugendliche.
Befreiung von
der Erhebungspflicht
Erlass der
Abgabe
Aus besonderen Gründen kann der Gemeinderat auf Gesuch hin
oder von sich aus weitere Ausnahmen von der Abgabe- und
Erhebungspflicht bewilligen sowie die Abgabe in einzelnen Fällen
ganz oder teilweise erlassen.
Propose a changeArt. 6
Erhebungspflicht Die Abgabe ist von den Betriebsinhabern oder -leitern, Vermietern
und Platzgebern zu beziehen und an die Gemeinde abzuliefern.
Die Erhebung wird von der vom Gemeinderat bezeichneten Amtsstelle kontrolliert. Die Erhebungspflichtigen haben den Kontrollorganen jede erforderliche Auskunft zu erteilen.
Propose a changeArt. 7 Reglement betreffend die Erhebung einer Beherbergungsabgabe 661.33
Art der
Erhebung Der Erhebungspflichtige hat die Abgabe dem Gast zu fakturieren
und an die Gemeindekasse abzuliefern und im übrigen die
niederlassungspolizeilichen Anmeldepflichten einzuhalten.
Propose a changeArt. 8
Ahndung
von Widerhandlungen
Wer dieses Reglement übertritt, verfällt in eine Busse von 10 bis
200 Franken. Strafbar macht sich insbesondere:
1. der Erhebungspflichtige, der eine geschuldete Abgabe nicht
bezieht oder nicht rechtzeitig abliefert oder über die
Erhebungspflicht unrichtige Angaben macht;
2. der Gast, der die Abgabe hinterzieht oder trotz Aufforderung
verweigert.
Die Busse wird vom Gemeindepräsidenten nach dem Dekret über
das Busseneröffnungsverfahren der Gemeinden vom 9. Januar
1919 verhängt.
Die eidgenössischen und kantonalen Strafbestimmungen werden
vorbehalten.
Die Abgabeforderung wird durch die Ausfällung einer Busse nicht
aufgehoben.
Der Anspruch auf die Erhebungsabgabe verjährt nach fünf Jahren
seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.
Propose a changeArt. 9
Rekursinstanz
in Streitfällen Anordnungen der eingesetzten Amtsstellen können innert zehn
Tagen an den Gemeinderat weitergezogen werden.
Das Recht zur Gemeindebeschwerde gegen die Verfügungen des
Gemeinderates wird vorbehalten.
In allen Rechtsstreiten aus dem Vollzug des Reglementes oder der
Vollstreckbarmachung der Abgabeforderung richtet sich das
Verfahren nach den Vorschriften über die Verwaltungsrechtspflege.
Propose a changeArt. 10
Vollzug des
Reglementes Der Gemeinderat wird mit dem Vollzug dieses Reglementes
beauftragt.
Er erlässt die notwendigen Ausführungs- und Kontrollvorschriften.
661.33 Reglement betreffend die Erhebung einer Beherbergungsabgabe
Propose a changeArt. 11
Inkrafttreten Dieses Reglement tritt nach seiner Genehmigung durch den
Kanton auf den Tag der Veröffentlichung durch den Gemeinderat
in Kraft; es ist von allen erhebungspflichtigen Betrieben an
sichtbarer Stelle anzuschlagen.
Köniz, den 17. Dezember 1971
Im Namen des Grossen Gemeinderates
Der Präsident: Der Sekretär:
W. Ochsenbein E. Hiltbrunner
Bescheinigung
Das Reglement über die Erhebung einer Beherbergungsabgabe
wurde in der Gemeindeabstimmung vom 5. März 1972 mit 4334
gegen 3235 Stimmen angenommen.
Der Entwurf zum vorliegenden Reglement wurde nach Massgabe
von § 3 der Verordnung vom 5. April 1938 über die Gemeindereglemente und die staatliche Oberaufsicht über die Gemeindeverwaltung vom 24. Februar bis 15. März 1972, d.h. 10 Tage vor
und 10 Tage nach seiner Annahme durch die Urnenabstimmung
zur Einsichtnahme durch die Stimmberechtigten auf der
Gemeindekanzlei öffentlich aufgelegt.
Die Auflage wurde im Anzeiger für die Landgemeinden des Amtes
Bern Nr. 14 vom 16. Februar 1972 publiziert mit der Aufforderung,
allfällige Einsprachen während dieser Frist oder spätestens
14 Tage nach der auf den 5. März 1972 festgesetzten Urnenabstimmung schriftlich bei der Gemeindekanzlei Köniz einzureichen.
Innert der angesetzten Frist sind gegen das Reglement keine
Einsprachen eingereicht worden.
Köniz, den 22. März 1972
Der Gemeindeschreiber i.V.:
E. Hiltbrunner
Reglement betreffend die Erhebung einer Beherbergungsabgabe 661.33
Von der Gemeindedirektion genehmigt am 5. Mai 1972.
Vom Gemeinderat mit Beschluss vom 11. Oktober 1972 auf den
1. Januar 1973 in Kraft gesetzt.
Propose a change