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Verordnung des Grossen Stadtrates der Stadt Schaffhausen über die Erstellung von privaten Autoabstellplätzen (Parkplatzverordnung)

Schaffhausen (city) · 400.4 · ordinance

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Contents: 18 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2 f. und den Ersatzabgabefonds
  3. Art. 3
  4. Art. 4 Personenwagen
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 fahrzeug- ähnliche Geräte
  9. Art. 9 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. September 2023) 11
  10. Art. 10
  11. Art. 11 IV. Ausgestaltung
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14 V.* Gemeinschaftsanlagen
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17 VI. Ersatzabgabe
  18. § 17d Art. 39a BauG und

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18 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Zweck* Diese Verordnung regelt bei Neubauten und Umbauten sowie bei Zweckänderungen a. die Anzahl der minimal erforderlichen privaten Abstellplätze für Personenwagen, die minimal erforderliche Anzahl Abstellplätze für Velos und Motorräder, die Erstellung von Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. September 2023) *Erläuterungen im Anhang II 2 b. Abstellflächen für Kinderwagen, Veloanhänger und fahrzeugähnliche Geräte, c. die Lage und Gestaltung der Abstellplätze, d. die Beteiligung an Gemeinschaftsanlagen, e. die Leistung von Ersatzabgaben

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Art. 2 f. und den Ersatzabgabefonds

Zuständigkeit Soweit das kantonale, das übrige kommunale Recht und diese Verordnung nichts Besonderes bestimmen, obliegt ihre Anwendung der zuständigen Baubehörde.

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Art. 3

Geltungsbereich* Diese Verordnung ist für das ganze Stadtgebiet gültig, ausgenommen Gebiete, für die nach Quartierplan besondere Vorschriften bestehen. II. Zahl der Abstellplätze für

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Art. 4 Personenwagen

Berechnungsgrundlagen 1 Die Zahl der Abstellplätze hängt ab von a. der Ausnützung und der Nutzweise des Grundstücks b. dem Grad seiner Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr c. den Anforderungen des Ortsbildschutzes und der Strassenraumgestaltung. 2 Abstellplätze ohne entsprechende Ausnützung sind in der Regel nicht zulässig. Bei nachgewiesenem öffentlichen Interesse kann davon abgewichen werden.

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Art. 5

Grenzbedarf* 1 Der Grenzbedarf ist diejenige Anzahl Abstellplätze, die in Bezug auf eine bestimmte Nutzung notwendig ist ohne Berücksichtigung der Erschliessung mit öffentlichem Verkehr, der Verhältnisse des Ortsbildschutzes und von örtlichen Besonderheiten. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. September 2023) *Erläuterungen im Anhang II 3 2 Der Grenzbedarf beträgt: Nutzung Grenzbedarf Abstellplätze PW Bewohnende oder Beschäftigte Besuchende oder Kundinnen/Kunden Wohnen 1P / 100 m2 mGF 1P / 1000 m2 mGF mind. 1P Dienstleistung: 1P / 70 m2 mGF- Kundenintensiv 1P / 100 m2 mGF - Kundenextensiv 1P / 300 m2 mGF Industrielle und gewerbliche Fabrikation 1P / 150 m2 mGF 1P / 750 m2 mGF Lagerflächen 1P / 1000 m2 mGF - Verkauf: - Lebensmittel 1P / 150 m2 mGF 1P / 30 m2 mGF - Nicht-Lebensmittel 1P / 200 m2 mGF 1P / 70 m2 mGF mGF: massgebende Geschossfläche 3 Bei den in Absatz 2 nicht aufgeführten Nutzungen wird der Grenzbedarf fallweise vom Stadtrat festgelegt, aufgrund von Abklärungen des Baureferats, das die entsprechenden Normen und Praxis-Richtwerte berücksichtigt.

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Art. 6

Massgebender Bedarf* 1 Der massgebende Bedarf ist die Anzahl der Abstellplätze mit Berücksichtigung der Erschliessungsqualität des öffentlichen Verkehrs (öV-Güteklasse, siehe Anhang I). 2 Die örtliche Zuordnung der öV-Güteklasse ist im öV-Güteklassenplan der Stadt Schaffhausen festgehalten. Bei Veränderung der öV-Erschliessung kann der Stadtrat den öV-Güteklassenplan anpassen. 3 Folgende prozentualen Anteile des Grenzbedarfs müssen mindestens erstellt werden Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. September 2023) *Erläuterungen im Anhang II 4 Massgebender Bedarf Abstellplätze in % des Grenzbedarfs Benützer Kategorie Bewohnende Beschäftigte Besuchende oder Kundinnen/Kunden Güteklasse öV-Erschliessung min: % min: % min: % Klasse A 30 15 25 Klasse B 50 20 35 Klasse C 65 30 45 Klasse D 75 40 65 Keine Güteklasse 100 90 90 4 In der Altstadtzone sind für alle Nutzungen keine Pflichtabstellplätze erforderlich. Abstellplätze in der Altstadtzone werden aufgrund der Nutzung und den örtlichen Verhältnissen fallweise beurteilt. Die Altstadtzone ist im öV-Güteklassenplan dargestellt. 5 Bruchteile über 0.5 des Gesamtbedarfs werden aufgerundet.

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Art. 7

Besondere Bestimmungen zum massgebenden Bedarf* 1 Bei autoarmen/autofreien Nutzungen kann die Anzahl der Abstellplätze für Bewohnende und Beschäftigte weiter reduziert werden. Die Funktionsweise der autoarmen/autofreien Nutzung ist im Baugesuch mit einem Mobilitätskonzept nachvollziehbar und überprüfbar darzulegen. Dabei entspricht ein Carsharing-Abstellplatz vier Abstellplätzen des minimalen Bedarfs. Auf Verlangen der Behörden ist mittels entsprechender Nachweise zu bestätigen, dass der Personenwagen-Bestand nicht gestiegen ist. Werden die Vorgaben für die autoarme/autofreie Nutzung verletzt, so kann die Grundeigentümerschaft verpflichtet werden, die minimal erforderliche Anzahl Abstellplätze nachträglich auf dem Grundstück zu erstellen. Falls dies nicht möglich ist, ist die Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage oder die Zumietung von Abstellplätzen nachzuweisen. Ist auch dies nicht möglich, ist eine Ersatzabgabe zu leisten. Die reduzierte Zahl der Abstellplätze ist vor Baubeginn im Grundbuch als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung anzumerken. Das Mobilitätskonzept beinhaltet in der Regel: Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. September 2023) 5 Ziel und beantragte Reduktion des Minimalbedarfs a. Kurz-Analyse der Gesamtverkehrserschliessung bezüglich Altstadt und Bahnhof sowie Möglichkeiten der Nahversorgung und -erholung. b. Vorgesehene Anreize zur verstärkten Benützung des öV und des Velos sowie der Wege zu Fuss c. Monitoring d. Ergänzende Anreize falls Ziele nicht erreicht werden 2 Bei Doppelnutzung kann die erforderliche Anzahl Abstellplätze reduziert werden. Doppelnutzungen können dann geltend gemacht werden, wenn die Nutzungen zeitlich eindeutig getrennt sind. In der Regel ist mit Wohnen keine Doppelnutzung möglich. Art und Funktionsweise der Doppelnutzung ist im Baugesuch nachvollziehbar darzulegen. 3 Bei Vorhaben mit mehr als 200 Abstellplätzen muss eine fachliche Beurteilung im Einzelfall erfolgen. 4 Wird eine Gesamtüberbauung in Etappen verwirklicht, sind bei jeder Etappe die dafür notwendigen Abstellplätze zu schaffen. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. September 2023) 11 III. Zahl der Abstellplätze für Velos und Motorräder sowie Abstellflächen für Kinderwagen, Veloanhänger und

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Art. 8 fahrzeug- ähnliche Geräte

Anzahl minimal erforderliche Abstellplätze Velos* 1 Der minimale Bedarf beträgt: Nutzung Minimaler Bedarf Abstellplätze Velo Bewohnende oder Beschäftigte Besuchende oder Kundinnen/Kunden Wohnen 1P / Zimmer In Bewohn. enthalten Dienstleistung: 1P / 100 m2 mGF- Kundenintensiv 1P / 67 m2 mGF - Kundenextensiv 1P / 400 m2 mGF Industrielle und gewerbliche Fabrikation 1P / 250 m2 mGF 1P / 1000 m2 mGF Verkauf: - Lebensmittel 1P / 100 m2 mGF 1P / 50 m2 mGF - Nicht-Lebensmittel 1P / 100 m2 mGF 1P / 150 m2 mGF mGF: massgebende Geschossfläche 2 Für die Berechnung des minimalen Bedarfes werden halbe Zimmer nicht berücksichtigt. 3 Bei den in Absatz 1 nicht aufgeführten Nutzungen wird der Bedarf fallweise festgelegt, aufgrund von Abklärungen des Baureferats, das die entsprechenden Normen und Praxis-Richtwerte berücksichtigt. 4 Abstellplätze in der Altstadtzone werden aufgrund der Nutzung und den örtlichen Verhältnissen fallweise beurteilt. 5 Wird eine Gesamtüberbauung in Etappen verwirklicht, sind bei jeder Etappe die dafür notwendigen Abstellplätze zu schaffen.

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Art. 9 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. September 2023) 11

Anzahl minimal erforderliche Abstellplätze für Motorräder* Für Motorräder ist im Minimum ein Zehntel der für Personenwagen minimal erforderlichen Abstellplätze zu erstellen.

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Art. 10

Abstellflächen für Kinderwagen, Veloanhänger und fahrzeugähnliche Geräte Bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen sind hinreichend Abstellflächen für Kinderwagen, Veloanhänger und fahrzeugähnliche Geräte bereitzustellen.

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Art. 11 IV. Ausgestaltung

Lage, Sicherstellung und Ausführung* 1 Die erforderlichen Abstellplätze für Personenwagen und Motorräder sind in der Regel auf dem Grundstück oder in einem Umkreis bis zu 300 m zu erstellen. 2 Abstellplätze ausserhalb des Grundstücks werden in der Regel gegen eine Sicherstellung der dauernden Verfügbarkeit für Parkzwecke durch den Eintrag einer Grunddienstbarkeit bewilligt. Eine solche Grunddienstbarkeit kann ohne Zustimmung des Stadtrates nicht gelöscht werden. Dies ist im Grundbuch als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung anzumerken. 3 Erforderliche Abstellplätze für Velos sind auf dem Grundstück zu erstellen. Diese sind gut zugänglich anzuordnen. Für die Langzeitparkierung (Bewohnende und Beschäftigte) sind sie gedeckt auszuführen, für die Kurzzeitparkierung (Kundinnen und Kunden, Besuchende) sind gedeckte Abstellplätze erwünscht. 4 Abstellflächen für Kinderwagen, Veloanhänger und fahrzeugähnliche Geräte sind an zweckmässiger Lage und gedeckt bereitzustellen. 5 Die vorgesehenen Abstellplätze für Personenwagen und Motorräder sind unterirdisch anzulegen oder zu überdecken, wenn dadurch die Nachbarschaft geschützt werden kann, die Verhältnisse es gestatten und die Kosten zumutbar sind. 6 In den Quartierschutzgebieten sowie bei schutzwürdigen Ensembles kann zum Schutz des Orts- und Strassenbildes die Zahl der offenen Abstellplätze sowie der oberirdischen Garagen mit der Baubewilligung oder mit Quartierplan beschränkt werden. 7 Abstellplätze für Besuchende sowie Kundinnen und Kunden sind als solche zu kennzeichnen und für diese freizuhalten. 8 Oberirdische Abstellplätze sind unversiegelt zu erstellen und zu begrünen. Abweichungen sind zu begründen. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. September 2023) 11 9 Auf privatem Grund müssen neben den eigentlichen Abstellflächen für Personenwagen und andere Fahrzeuge auch alle Flächen angelegt werden, welche für die mit dem Parkieren, Garagieren oder Güterumschlag verbundenen Bewegungsvorgänge notwendig sind.

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Art. 12

Anordnung, Geometrie, Gestaltung und Ausrüstung* 1 Anordnung, Geometrie, Gestaltung und Ausrüstung der Abstellplätze richten sich nach den einschlägigen VSS-Normen. Dies gilt auch für Bewegungsflächen gemäss Art. 11 Abs. 9. Abweichungen sind zu begründen. 2 Für die E-Mobilität ist die Ladeinfrastruktur bereitzustellen. Diese richtet sich nach Art. 39a BauG und § 17d Energiehaushaltsverordnung (EHV).

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Art. 13

Strassenanschluss* 1 Die Ein- und Ausfahrten richten sich nach den entsprechenden VSS-Normen. Abweichungen sind zu begründen. 2 Im gegenseitigen Einverständnis der Nachbarn können die Strassenanschlüsse zusammengelegt werden. 3 Sind bei Ausfahrten Signale und Bodenmarkierungen auch auf privatem Grund notwendig, haben die Grundeigentümer diese nach den Weisungen der zuständigen Instanzen auf eigene Kosten anzubringen. 4 Aufwendungen für Trottoiranpassungen gehen zulasten der Grundeigentümer.

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Art. 14 V.* Gemeinschaftsanlagen

Begriff 1 Gemeinschaftsanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Abstellplatzanlagen oder Teile davon, die für Benützerinnen und Benützer verschiedener Grundstücke bestimmt sind und deren Abstellplätze diesen Grundstücken fest zugewiesen werden.

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Art. 15

Beteiligungspflichten* 1 Wer aufgrund besonderer Verhältnisse die erforderlichen Abstellplätze nicht selbst erstellen kann, hat sich im Umfang der fehlenden minimal erforderlichen Abstellplätze innert angemessener Frist an einer Gemeinschaftsanlage in nützlicher Entfernung zu beteiligen. Die Verpflichtung zur Beteiligung an einer bestimmten Ge- Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. September 2023) 11 meinschaftsanlage kann durch Beschluss der zuständigen Baubehörde auferlegt werden. 2 Mit der Beteiligung verbunden ist die Pflicht, an die Bau-, Betriebs- und Unterhaltskosten der Gemeinschaftsanlage anteilmässig beizutragen.

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Art. 16

Sicherstellung 1 Die Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage ist vor Baubeginn nachzuweisen. Ist dies nicht möglich, so ist die Pflicht zur Beteiligung vor Baubeginn durch eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken zu lassen. 2 Die zuständige Baubehörde kann eine finanzielle Sicherstellung in der mutmasslichen Höhe der Beteiligung an den Baukosten verfügen. Die Sicherstellung ist vor Baubeginn zu leisten. 3 Die Beteiligung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Baubehörde. Sie darf ohne deren Zustimmung weder rechtlich noch tatsächlich aufgehoben werden; diese Verfügungsbeschränkung ist im Grundbuch anmerken zu lassen.

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Art. 17 VI. Ersatzabgabe

Ersatzabgabepflicht* 1 Wer als Grundeigentümerin oder als Grundeigentümer die erforderlichen Abstellplätze für Personenwagen nicht selbst schaffen kann und sich innert nützlicher Frist auch nicht an einer Gemeinschaftsanlage beteiligen kann, hat eine Ersatzabgabe zu entrichten. 2 Die Ersatzabgabe pro Abstellplatz für Personenwagen beträgt Fr. 10'000.00. 3 Der Stadtrat passt die Ersatzabgaben der Teuerung an. Massgebend ist der Schweizerische Baupreisindex Hochbau (Basis Oktober 2020 = 100 Punkte, Stand Oktober 2022 = 113.2 Punkte). 4 Die Ersatzabgaben werden in den Parkplatzgebührenfonds gelegt. 5 Die Ersatzabgabe dient primär zur Finanzierung von Gemeinschaftsanlagen. Sie kann jedoch auch zur Verbesserung der öV- Erschliessung und der Veloinfrastruktur verwendet werden. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. September 2023) 11 Art. 18 Festlegung, Fälligkeit, Sicherstellung, Abgabepflichtige 1 Die Ersatzabgabe wird mit der Baubewilligung festgelegt und mit Rechtskraft des Entscheids fällig. Sie ist innert 30 Tagen nach Fälligkeit zu bezahlen. Wenn sich der Baubeginn verzögert, kann die Zahlung aufgeschoben werden, hat aber vor Baubeginn zu erfolgen. 2 Die zuständige Baubehörde kann verfügen, dass noch nicht rechtskräftig festgesetzte Ersatzabgaben vor Baubeginn sichergestellt werden. 3 Geschuldet ist die Ersatzabgabe von der jeweiligen Grundeigentümerschaft. Art 19 Rückforderungen 1 Wer als Grundeigentümerin oder als Grundeigentümer die durch die Ersatzabgabe abgelösten minimal erforderlichen Abstellplätze später vollzählig oder teilweise beschafft, kann die seinerzeit geleistete Ersatzabgabe innert 10 Jahren nach rechtskräftiger Festsetzung anteilmässig ohne Zins zurückfordern. VII. Rechtsmittel Art 20 Rechtsmittel 1 Verfügungen städtischer Verwaltungsstellen können innerhalb von 20 Tagen nach Mitteilung mittels Beschwerde an den Stadtrat nach Art. 52 der Stadtverfassung von 25. September 2011 angefochten werden. 2 Der weitere Rechtsweg richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 20. September 1971. VII. Schlussbestimmungen Art 21 Übergangsbestimmungen 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Parkplatzverordnung der Stadt Schaffhausen vom 28. Mai 1971 / 5. Juni 1990 aufgehoben. 2 Die Parkplatzverordnung findet Anwendung auf Bauvorhaben und Planungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht rechtskräftig bewilligt oder genehmigt sind. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. September 2023) 11 Art 22 Inkraftsetzung 1 Die Verordnung wird vom Stadtrat in Kraft gesetzt.1 Fussnoten: 1 In Kraft per 1. September 2023, Stadtratsbeschluss Nr. 2023-417 vom 20. Juni 2023. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. September 2023) 1 Anhang I öV-Güteklasse Haltestellenkategorie: Kursintervall Art des Verkehrsmittels Gruppe A Gruppe B Bahnhof Schaffhausen Bahnhof Herblingen Bus (städtische Linien, Regionalbus) < 5 Min. I I II 5 …. 9 Min. I II III 10 ….19 Min. II III IV 20 ….39 Min. III IV V 40 ….60 Min. IV V V öV-Güterklasse: Haltestellenkategorie Erreichbarkeit der Haltestellen (Gehzeit in Minuten) 0 - 4.9 5 - 8.9 9 - 12.9 13 - 16.9 I Klasse A Klasse A Klasse B Klasse C II Klasse A Klasse B Klasse C Klasse D III Klasse B Klasse C Klasse D IV Klasse C Klasse D V Klasse D Die Definition der öV-Güteklasse basiert auf derjenigen des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE). Statt der Distanz (Luftlinie) wird die öV-Güteklasse nach der entsprechenden Gehzeit definiert, und zwar unter Berücksichtigung der effektiven Wegdistanz und der Steigung (wie im GVK 2020) Damit können die speziellen topographischen Verhältnisse in der Stadt Schaffhausen berücksichtigt werden. Die räumliche Zuordnung der öV-Güteklasse ist dem Güteklassenplan der Stadt Schaffhausen zu entnehmen. Link zum öV-Güteklasseplan im Geoportal: öV-Güteklasseplan Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. September 2023) 1 * Anhang II Erläuterungen/Ausführungen zu einzelnen Artikeln (nicht rechtsverbindlich) Art. 1 Fahrzeugähnliche Geräte sind u.a. Trottinetts und Rollbretter. Art. 3 In Quartierplänen sind Abweichungen in begründeten Fällen möglich. Art. 5 Abs. 2 mGF: massgebende Geschossfläche; entspricht der anrechenbaren BGF gemäss Art. 24 Abs. 2 BauO. Beispiele für kundenintensive Dienstleistungen: Bank, Post, Arzt, Fitnessstudio, Coiffeur, Reisebüro, öffentliche Verwaltung mit Schalterbetrieb; Beispiele für kundenextensive Dienstleistungen: Anwaltskanzlei, Architekturbüro, Werbeagentur, Versicherung, Labor Art. 5 Abs. 3 Bei den Normen gehört insbesondere die VSS-Norm 640 281 dazu. Art. 6 Abs. 3 Das Minimum ist die Anzahl der Pflichtabstellplätze. Das Minimum der Abstellplätze für Bewohnende wird bei den Klassen C und D relativ tief gehalten, um bereits innerhalb der ordentlichen Bedarfswerte Spielraum in Richtung autoarmes Wohnen zu erhalten (Art. 7 Abs. 1). Art. 6 Abs. 4 Es gilt die Altstadtzone gemäss Zonenplan. In der Altstadtzone wird der Bedarf nicht aufgrund der öV- Güteklassen ermittelt, sondern aufgrund des Eingriffs in die Altstadt. Art. 6 Abs. 5 Bruchteile bis 0.5 werden abgerundet. Art. 7 Abs. 1 Für Besuchende und Kundinnen und Kunden gibt es keine weitergehende Reduktion der Abstellplätze. Definition autoarm/autofrei bei Besuchenden: autoarm: 0.2 - 0.5 Auto je Wohnung; autofrei: 0 - 0.2 Auto je Wohnung (Quelle: Plattform autofrei/-arm wohnen). Diese Bestimmung kann auch für bestehende Nutzungen angewandt werden. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. September 2023) 2 Art. 7 Abs. 1 lit. c Massnahmen zur Unterstützung der Verschiebung des Modal Split zugunsten flächeneffizienter Verkehrsmittel. Art. 7 Abs. 3 Grosse Vorhaben sind im Einzelfall zu beurteilen. Gemäss der Konkretisierung des kant. Massnahmenplans Lufthygiene durch die Stadt Schaffhausen wird für öffentlich zugängliche Parkhäuser mit mehr als 200 Abstellplätzen ein Lärm- und Luftgutachten verlangt. Parkierungsanlagen mit mehr als 500 Abstellplätzen durchlaufen mit der UVP ein separates Verfahren. Art. 8 Abs. 1 Beispiele für kundenintensive Dienstleistungen: Bank, Post, Arzt, Fitnessstudio, Coiffeur, Reisebüro, öffentliche Verwaltung mit Schalterbetrieb; Beispiele für kundenextensive Dienstleistungen: Anwaltskanzlei, Architekturbüro, Werbeagentur, Versicherung, Labor Art. 8 Abs. 3 Dazu gehören das Handbuch Veloparkierung, ASTRA/Velokonferenz Schweiz, sowie die VSS-Norm 40 065. Art. 9 Grundlage: PPVO anderer Städte Art. 11 Abs. 3 Für die Anordnung der Abstellplätze für Velos orientiert sich die Bewilligungsbehörde an den einschlägigen Praxisnormen. Dazu gehören das Handbuch Veloparkierung, ASTRA/Velokonferenz Schweiz, sowie die VSS- Norm 40 065. Auch können Leitfäden aus anderen Kantonen oder Städten (Merkblatt des Kantons Zürich, Handbuch des Kantons Thurgau als Beispiel) beigezogen werden. Art. 11 Abs. 5 Diese Bestimmung wird gestützt auf Art. 36 lit. b BauG erlassen. Art. 11 Abs. 6 Wurde übernommen von Art. 27 Abs. 2 BauO. Im Rahmen der Revision der BauO soll diese Bestimmung in der BauO aufgehoben werden. Art. 12 Abs. 1 Dies sind insbesondere die VSS-Normen 40 065, 40 066, 40 238, 40 291, 40 292a. Gründe für Abweichungen ergeben sich aus der Abwägung verschiedener öffentlicher Interessen. Art. 12 Abs. 2

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§ 17d Art. 39a BauG und

Energiehaushaltsverordnung (EHV) seit April 2021 in Kraft Art. 13 Abs. 1 Dies sind insbesondere die VSS-Normen 40 050, 40 273a. Gründe für Abweichungen ergeben sich aus der Abwägung verschiedener öffentlicher Interessen. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. September 2023) 3 V. Konkretisierung von bisherigem Art. 27 Abs. 3 BauO, dieser soll im Rahmen der Revision der BauO aufgehoben werden. Art. 15 Abs. 1 Entspricht Art. 27 Abs. 3 BauO. Im Rahmen der Revision der BauO soll diese Bestimmung in der BauO aufgehoben werden. Art. 17 Abs. 1 Für die Reduktion der Anzahl Abstellplätze bei autoarmen/autofreien Nutzungen gegenüber dem minimalen Bedarf, ist keine Ersatzabgabe zu leisten. Die Ersatzabgabe ist dort zu bezahlen, wo Abstellplätze aufgrund äusserer Umstände nicht möglich sind. Art. 17 Abs. 2 Die Ersatzabgabe soll ein Drittel der Erstellungskosten betragen. Der Betrag von Fr. 10'000.00 bezieht sich auf einen Abstellplatz in einer unterirdischen Einstellhalle. Art. 17 Abs. 4 und 5 Das Reglement über den Parkplatzgebührenfonds ist für diesen Zweck zu erweitern (bisher nur für Finanzierung von öffentlichen Parkierungsmöglichkeiten und Äufnung nur durch Einnahmen aus Gebühren für das Parkieren auf öffentlichem Grund).

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