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Grundbuchverordnung (GBV) vom 29. November 2016

Liechtenstein · 214.01 · ordinance

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Contents: 133 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Begriffe und Bezeichnungen
  3. Art. 3 Führung des Grundbuchs
  4. Art. 4 Gliederung des Hauptbuchblatts
  5. Art. 5 Tagebuch
  6. Art. 6 Eigentümerregister
  7. Art. 7 Gläubigerregister
  8. Art. 8 Hilfsregister
  9. Art. 9 Verfügbarkeit der Grundbuchdaten
  10. Art. 10 Aufnahme von Grundstücken in das Grundbuch
  11. Art. 11 Bezeichnung der Grundstücke
  12. Art. 12 Grundstücksbeschreibung
  13. Art. 13 Darstellung von Grundstücken im Plan für das Grundbuch
  14. Art. 14 Grundstücke in mehreren Gemeinden
  15. Art. 15 Aufnahme von selbstständigen und dauernden Rechten sowie Bergwerken
  16. Art. 16 Aufnahme von Miteigentumsanteilen
  17. Art. 17 Übertragung im Papiergrundbuch
  18. Art. 18 Schliessung eines Hauptbuchblatts
  19. Art. 19 Öffentlich zugängliche Daten des Hauptbuchs
  20. Art. 20 Elektronische Auskunft und Einsichtnahme
  21. Art. 22 b) Regelung der Einzelheiten
  22. Art. 23 c) Verfahren
  23. Art. 24 Inhalt von Auszügen aus dem Grundbuch
  24. Art. 25 Erstellung von Auszügen
  25. Art. 26 Nichtbeglaubigte Kopien und Ausdrucke
  26. Art. 27 Aufbewahrung des Papiergrundbuchs und der Hilfsregister
  27. Art. 28 Aufbewahrung von Belegen auf Papier
  28. Art. 29 Geschäftsverkehr
  29. Art. 30 Zulässige elektronische Eingaben und Mustervorlagen
  30. Art. 31 Gemischte Eingaben an das Amt für Justiz
  31. Art. 32 Zustellungen durch das Amt für Justiz
  32. Art. 33 Anmeldungsprinzip
  33. Art. 34 Inhalt der Anmeldung
  34. Art. 35 Form der Anmeldung
  35. Art. 36 Anmeldung durch eine zur Vertretung berechtigte Person
  36. Art. 37 Anmeldungsbelege
  37. Art. 38 Grundsatz
  38. Art. 39 Vormerkung von Verfügungsbeschränkungen nach den Vorschriften über die Treuhänderschaften
  39. Art. 40 Befugnis zur Anmeldung im Allgemeinen
  40. Art. 41 Privatrechtliche Rechtsverhältnisse
  41. Art. 42 Gesetzliche Verfügungsbeschränkungen
  42. Art. 43 Belege für Rechtsgrundausweise
  43. Art. 44 Erwerb durch Eintragung
  44. Art. 45 Erwerb vor Eintragung
  45. Art. 46 Aufteilungsplan bei Stockwerkeigentum
  46. Art. 47 Eintragung von Stockwerkeigentum vor Erstellung des Gebäudes
  47. Art. 48 Grundsatz
  48. Art. 49 Eintragung eines Pfandrechts
  49. Art. 50 Umwandlung eines Papier-Schuldbriefs in einen Register-Schuldbrief
  50. Art. 51 Gesetzliche Grundpfandrechte
  51. Art. 52 Vormerkungen im Allgemeinen
  52. Art. 53 Vormerkung persönlicher Rechte
  53. Art. 54 Verfügungsbeschränkungen
  54. Art. 55 Anmerkungen
  55. Art. 56 Behandlung der Anmeldung
  56. Art. 57 Hinweis auf hängige Anmeldungen beim Papiergrundbuch
  57. Art. 58 Allgemeine Prüfungspflicht des Amtes für Justiz
  58. Art. 59 Prüfung der Verfügungsberechtigung
  59. Art. 60 Prüfung bei Anmeldung durch eine Behörde
  60. Art. 61 Beglaubigung von Unterschriften
  61. Art. 62 Mangelhafte Anmeldung
  62. Art. 63 Grundsätze
  63. Art. 64 Bezeichnung von Personen
  64. Art. 65 Eintragungsverfahren
  65. Art. 66 Reihenfolge der Eintragung, Rangverhältnisse der Einträge
  66. Art. 67 Bescheinigung der Eintragung
  67. Art. 68 Inhalt des Eintrags
  68. Art. 69 Unselbständiges Grundeigentum
  69. Art. 70 Subjektiv-dinglich verknüpfte Miteigentumsanteile
  70. Art. 71 Mit- und Gesamteigentum
  71. Art. 72 Stockwerkeigentum
  72. Art. 73 Dienstbarkeiten
  73. Art. 74 Dienstbarkeiten auf Kollektivblättern
  74. Art. 75 Grundlasten
  75. Art. 76 Inhalt des Eintrags
  76. Art. 77 Bemerkungen zu den Grundpfandeinträgen im Papiergrundbuch
  77. Art. 78 Gläubigerwechsel und Fahrnispfandrecht bei Papier-Schuldbriefen und Grundpfandverschreibungen
  78. Art. 79 Gläubiger und Fahrnispfandgläubiger bei Register-Schuldbriefen
  79. Art. 80 Vertretungsberechtigte Person bei Anleihensobligationen
  80. Art. 81 Nebenvereinbarungen, Abzahlungen
  81. Art. 82 Umwandlung eines Papier-Schuldbriefs in einen Register-Schuldbrief
  82. Art. 83 Grundpfandrechte auf Kollektivblättern
  83. Art. 84 Eintragung von Gesamtpfandrechten
  84. Art. 85 Eintragung von Teilpfandrechten
  85. Art. 86 Verteilung der Pfandbelastung bei Veräusserung eines von mehreren insgesamt verpfändeten Grundstücken
  86. Art. 87 Grundpfandrechte und Grundlasten auf Miteigentumsanteilen
  87. Art. 88 Vorbehaltener Vorgang und leere Pfandstelle
  88. Art. 89 Gesetzliche Grundpfandrechte
  89. Art. 90 Bauhandwerkerpfandrechte und gesetzliche Pfandrechte bei Baurecht
  90. Art. 91 Zwangsweise Pfandrechtsbegründung
  91. Art. 92 Anleihensobligationen
  92. Art. 93 Rangänderungen
  93. Art. 94 Vormerkungen
  94. Art. 95 Vormerkung vorläufiger Eintragungen
  95. Art. 96 Anmerkungen
  96. Art. 97 Anmerkung eines gesetzlichen Wegrechts
  97. Art. 98 Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen
  98. Art. 99 Bemerkungen
  99. Art. 100 Voraussetzungen
  100. Art. 101 Löschungen und Änderungen im Papiergrundbuch
  101. Art. 102 Löschung von Grundpfandrechten
  102. Art. 103 Löschung von Vormerkungen
  103. Art. 104 Löschung einer Anmerkung auf Antrag
  104. Art. 104a Löschung einer Anmerkung von Amtes wegen
  105. Art. 105 Löschung von Bemerkungen
  106. Art. 106 Pflicht zur Berichtigung
  107. Art. 107 Berichtigung von blossen Schreibfehlern
  108. Art. 108 Berichtigung von sinnverändernden Fehlern
  109. Art. 109 Berichtigungen im Papiergrundbuch
  110. Art. 110 Auszüge für Grundpfandverschreibungen und Register-Schuldbriefe
  111. Art. 111 Entkräftung von Pfandtiteln
  112. Art. 112 Eröffnung neuer Hauptbuchblätter
  113. Art. 113 Bereinigung der Dienstbarkeiten
  114. Art. 114 Bereinigung der Grundpfandrechte
  115. Art. 115 Bereinigung der Grundlasten
  116. Art. 116 Bereinigung von Vormerkungen und Anmerkungen
  117. Art. 117 Grundsatz
  118. Art. 118 Grundsatz
  119. Art. 119 Aufsicht
  120. Art. 120 Hauptbuch
  121. Art. 121 Personenregister
  122. Art. 122 Belege
  123. Art. 123 Bisherige Grundbucheinrichtungen
  124. Art. 124 Form der Eintragung im Hauptbuch
  125. Art. 125 Identität zwischen EDV-Grundbuch und Papiergrundbuch
  126. Art. 126 Überführung des Papiergrundbuchs in das EDV-Grundbuch
  127. Art. 127 Umfang der Überführung
  128. Art. 128 EDV-System
  129. Art. 129 Aufhebung bisherigen Rechts
  130. Art. 130 Bestehende Schuldbriefe
  131. Art. 131 Bestehende Anmerkungen und Bemerkungen in der Grundstücksbeschreibung
  132. Art. 132 Bestehende Benutzervereinbarungen
  133. Art. 133 Inkrafttreten

133 provisions

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt: a) die Organisation der Grundbuchführung; b) den Aufbau, den Inhalt und die Rechtswirkungen des Grundbuchs; c) den elektronischen Geschäftsverkehr mit dem Amt für Justiz; d) das Verfahren zur Eintragung, Änderung und Löschung von dinglichen Rechten an Grundstücken sowie von Vormerkungen und Anmerkungen; e) die Auskunftserteilung und die Einsichtnahme in das Grundbuch.

Art. 2 Begriffe und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als: a) "Grundbuch": öffentliches Register über die dinglichen Rechte an Grundstücken sowie über die Vormerkungen und Anmerkungen, bestehend aus dem Hauptbuch, dem Tagebuch, dem Plan für das Grundbuch und den Belegen; b) "Hauptbuch": Gesamtheit aller Daten über die rechtswirksamen und die gelöschten dinglichen Rechte, Vormerkungen und Anmerkungen an den im Grundbuch aufgenommenen Grundstücken; c) "Hauptbuchblatt": Sammlung aller Daten über die rechtswirksamen und die gelöschten dinglichen Rechte, Vormerkungen und Anmerkungen eines bestimmten Grundstücks des Hauptbuchs; d) "Tagebuch": chronologisches Protokoll über die Behandlung der Geschäftsfälle, namentlich der Anmeldungen zu Eintragungen, Änderungen und Löschungen im Grundbuch sowie der Aufnahme eines Grundstücks in das Grundbuch, der Entlassung aus dem Grundbuch, der Änderung von Grundstücksgrenzen oder der Eintragung von Gläubigern bei Pfandrechten; e) "Plan für das Grundbuch": Auszug aus den Daten der amtlichen Vermessung nach Art. 42 der Vermessungsverordnung; f) "Belege": Sammelbegriff für die Grundbuchanmeldung, den Rechtsgrundausweis sowie Beilagen dazu, insbesondere Vollmachten, Zustimmungserklärungen und Bewilligungen. 2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 3 Führung des Grundbuchs

1) Bei der Grundbuchführung mittels Informatik (EDV-Grundbuch) werden die Daten des Hauptbuchs und des Tagebuchs im gleichen System bearbeitet und zueinander in Beziehung gesetzt. Die Daten sind sowohl über die Grundstücksbezeichnung als auch mittels weiterer Suchkriterien wie Personennamen und gegebenenfalls Grundstücksadressen oder Flurbezeichnungen erschliessbar. 2) Das Amt für Justiz hat Zugriff auf die Daten der amtlichen Vermessung. 3) Bei der Grundbuchführung auf Papier (Papiergrundbuch) wird das Hauptbuch vom Tagebuch getrennt geführt, grundstücksbezogen entweder in einem Buch oder auf Loseblättern.

Art. 4 Gliederung des Hauptbuchblatts

1) Die Daten des Hauptbuchblatts, einschliesslich der jeweils rechtserheblichen Bemerkungen (Art. 99), müssen sich nach den folgenden Abteilungen gegliedert darstellen lassen: a) Eigentum; b) Dienstbarkeiten; c) Grundlasten; d) Grundpfandrechte; e) Vormerkungen; f) Anmerkungen; g) Grundstücksbeschreibung. 2) Dienstbarkeiten und Grundlasten können in derselben Abteilung aufgeführt werden; dabei sind Grundlasten als solche zu bezeichnen.

Art. 5 Tagebuch

1) Die Daten des Tagebuchs müssen sich in chronologischer Reihenfolge darstellen lassen. 2) Die Führung des Tagebuchs kann mit einer Geschäftskontrolle verbunden werden.

Art. 6 Eigentümerregister

1) Das Eigentümerregister ist so einzurichten, dass die Namen der Eigentümer in alphabetischer Reihenfolge eingeschrieben werden können. Beim Namen muss jedes dazugehörige Grundstück mit seiner Identifikation aufgeführt werden. 2) Für natürliche Personen hat das Eigentümerregister folgende Angaben zu enthalten: a) Name; b) Vornamen; c) Geburtsdatum; d) Staatsangehörigkeit; e) die Angabe, ob verheiratet bzw. in eingetragener Partnerschaft oder nicht; f) Wohnadresse oder Zustelladresse. 3) Bei Verbandspersonen, rechtsfähigen personenrechtlichen Gemeinschaften sowie Treuunternehmen mit Rechtspersönlichkeit hat das Eigentümerregister folgende Angaben zu enthalten: a) Firma oder Name; b) Sitz; c) Rechtsform; d) Zustelladresse; e) Registernummer samt Bezeichnung der Registerbehörde. 4) Soweit das Amt für Justiz die Angaben aus dem entsprechenden Informationssystem des Landes bezieht, müssen die Angaben nach Abs. 2 Bst. c bis f und Abs. 3 Bst. b bis e nicht zusätzlich im Eigentümerregister geführt werden.

Art. 7 Gläubigerregister

1) Für natürliche Personen hat das Gläubigerregister folgende Angaben zu enthalten: a) Name; b) Vornamen; c) Wohnadresse oder Zustelladresse. 2) Bei Verbandspersonen, rechtsfähigen personenrechtlichen Gemeinschaften sowie Treuunternehmen mit Rechtspersönlichkeit hat das Gläubigerregister folgende Angaben zu enthalten: a) Firma oder Name; b) Sitz; c) Rechtsform; d) Zustelladresse; e) Registernummer samt Bezeichnung der Registerbehörde. 3) Soweit das Amt für Justiz die Angaben aus dem entsprechenden Informationssystem des Landes bezieht, müssen die Angaben nach Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 Bst. b bis e nicht zusätzlich im Gläubigerregister geführt werden.

Art. 8 Hilfsregister

1) Das Amt für Justiz kann Verzeichnisse über die Adressen der berechtigten Personen und andere Hilfsregister wie Strassenverzeichnisse und Gebäuderegister führen. 2) Es kann die Daten für diese Register aus den entsprechenden Informationssystemen des Landes beziehen.

Art. 9 Verfügbarkeit der Grundbuchdaten

Im EDV-Grundbuch müssen die gelöschten Daten aller Eigentümer der letzten fünf Jahre sowie Tagebuchdaten der letzten drei Kalenderjahre kurzfristig abgerufen werden können.

Art. 10 Aufnahme von Grundstücken in das Grundbuch

Ein Grundstück wird in das Grundbuch aufgenommen, indem: a) es im Plan für das Grundbuch, soweit darin darstellbar, aufgezeichnet wird; b) dafür ein Hauptbuchblatt eröffnet wird; und c) eine Grundstücksbeschreibung erstellt wird.

Art. 11 Bezeichnung der Grundstücke

1) Jedes in das Grundbuch aufgenommene Grundstück wird so bezeichnet, dass es eindeutig identifizierbar ist. 2) Die Bezeichnung beinhaltet die Gemeinde und eine Grundstücksnummer. Die Hauptbuchblätter für selbständige und dauernde Rechte, Bergwerke, Miteigentumsanteile an Grundstücken sowie Stockwerksanteile werden je nach Grundstücksart separat, ausgehend von einer bestimmten Zahl, die vom Amt für Justiz festgelegt wird, landesweit fortlaufend nummeriert. 3) Die Bezeichnung des Grundstücks im Plan für das Grundbuch stimmt mit derjenigen im Hauptbuch überein. 4) Wird ein Hauptbuchblatt geschlossen, so wird die Bezeichnung nicht für ein anderes Grundstück verwendet.

Art. 12 Grundstücksbeschreibung

1) Die Grundstücksbeschreibung enthält Angaben wie: a) Lage (Strasse, Ort, Flurbezeichnung) des Grundstücks; b) Bodenfläche und Bodenbedeckung von Liegenschaften; c) Nummer und Planzahl von Liegenschaften; d) gegebenenfalls flächenmässige Ausdehnung des Rechts bei selbstständigen und dauernden Rechten; e) Gebäude und Kulturart; f) Anzahl Räume und Lage von Stockwerkeinheiten. 2) Das Amt für Justiz kann diese Angaben aus anderen Systemen beziehen.

Art. 13 Darstellung von Grundstücken im Plan für das Grundbuch

Liegenschaften und flächenmässig ausgeschiedene, im Grundbuch aufzunehmende selbstständige und dauernde Rechte werden nach den Vorschriften über die amtliche Vermessung erfasst, verwaltet und dargestellt.

Art. 14 Grundstücke in mehreren Gemeinden

Liegt ein Grundstück in mehreren Gemeinden, so hat das Amt für Justiz das Grundstück in derjenigen Gemeinde aufzunehmen, in der die grössere Bodenfläche liegt.

Art. 15 Aufnahme von selbstständigen und dauernden Rechten sowie Bergwerken

Die Aufnahme von selbständigen und dauernden Rechten an Grundstücken sowie Bergwerken geschieht durch Eröffnung eines Hauptbuchblatts und durch eine Grundstücksbeschreibung, unter Angabe der Bezeichnung des belasteten Grundstücks und gegebenenfalls der Dauer des Rechts.

Art. 16 Aufnahme von Miteigentumsanteilen

1) Ein Miteigentumsanteil wird als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen, wenn er Stockwerkeigentum ist. 2) Er kann als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden, wenn dies der Klarheit und Übersichtlichkeit dient. 3) Miteigentumsanteile werden aufgenommen, indem: a) auf dem Hauptbuchblatt des Stammgrundstücks in der Abteilung "Eigentum" an Stelle des Eigentümers die Grundstücksbezeichnungen der Miteigentumsanteile eingetragen werden; und b) für jeden Miteigentumsanteil ein Hauptbuchblatt eröffnet wird. 4) Stockwerkeigentum wird aufgenommen, indem: a) auf dem Hauptbuchblatt des Stammgrundstücks die Angaben nach Art. 72 eingetragen werden; und b) für jede Stockwerkeinheit ein Hauptbuchblatt mit Beschreibung der Einheit eröffnet wird. 5) Das Hauptbuchblatt des aufzunehmenden Anteils enthält folgende Angaben: a) die Bezeichnung des Stammgrundstücks; b) bei Miteigentum: den Anteil am Stammgrundstück; c) bei Stockwerkeigentum: die Bezeichnung des Eigentumsverhältnisses als Stockwerkeigentum und die Wertquote.

Art. 17 Übertragung im Papiergrundbuch

1) Nehmen im Papiergrundbuch die Einträge in einer Abteilung eines Hauptbuchblatts den ganzen verfügbaren Raum ein oder ist das Blatt unübersichtlich geworden, so überträgt das Amt für Justiz die nicht gelöschten Einträge unter der bisherigen Grundstücksbezeichnung auf ein neues Hauptbuchblatt oder legt ein Ergänzungsblatt an. 2) Auf dem neu angelegten Hauptbuchblatt bzw. dem Ergänzungsblatt und dem ersetzten Hauptbuchblatt sind entsprechende Hinweise zu vermerken.

Art. 18 Schliessung eines Hauptbuchblatts

1) Ein Hauptbuchblatt wird geschlossen, indem nach Löschung aller Einträge die Grundstücksbezeichnung unter Angabe des Datums und des Belegs in den Bestand der nicht mehr rechtswirksamen (historischen) Daten übergeführt wird. 2) Im Papiergrundbuch wird das Hauptbuchblatt zudem diagonal gestrichen.

Art. 19 Öffentlich zugängliche Daten des Hauptbuchs

1) Jede Person kann vom Amt für Justiz, ohne ein Interesse glaubhaft zu machen, Auskunft oder einen Auszug über die folgenden rechtswirksamen Daten des Hauptbuchs verlangen: a) die Bezeichnung des Grundstücks und die Grundstücksbeschreibung, den Namen und die Identifikation des Eigentümers, die Eigentumsform und das Erwerbsdatum (Art. 551 Abs. 3 Ziff. 1 bis 3 SR); b) die Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie die Anmerkungen (Art. 551 Abs. 3 Ziff. 4 SR). 2) Eine Auskunft oder ein Auszug darf nur für ein bestimmtes Grundstück abgegeben werden.

Art. 20 Elektronische Auskunft und Einsichtnahme

1) Das Amt für Justiz kann die nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a ohne Interessennachweis einsehbaren Daten des Hauptbuchs im Internet öffentlich zugänglich machen. 2) Es stellt sicher, dass die Daten nur grundstücksbezogen abgerufen werden können und die Auskunftssysteme vor Serienabfragen geschützt sind.

Art. 22 b) Regelung der Einzelheiten

Das Amt für Justiz schliesst mit den Benutzern Vereinbarungen ab. Diese regeln mindestens: a) die Art und Weise sowie den Umfang des Zugriffs; b) die Zugriffskontrolle; c) den Verwendungszweck der bezogenen Daten; d) den Schutz vor unbefugtem Zugang zu den Daten; e) die Einschränkungen hinsichtlich der Weitergabe von Daten an Dritte; f) die Folgen missbräuchlicher Bearbeitung der Daten.

Art. 23 c) Verfahren

1) Der erweiterte Zugang nach Art. 21 wird den Berechtigten durch einen elektronischen Zugriff im Abrufverfahren gewährt. 2) Zugriffe werden vom Auskunftssystem automatisch protokolliert. Die Protokolle werden während einem Jahr aufbewahrt. 3) Werden die bezogenen Daten missbräuchlich bearbeitet, so entzieht das Amt für Justiz die Zugriffsberechtigung unverzüglich. Als Missbrauch gilt insbesondere die Verwendung der Daten zum Zweck der Kundenwerbung.

Art. 24 Inhalt von Auszügen aus dem Grundbuch

1) Ein Auszug aus dem Hauptbuch gibt die darin über ein bestimmtes Grundstück enthaltenen rechtswirksamen Daten wieder. 2) Er kann sich auch auf bestimmte Daten oder die Aussage beschränken, dass ein bestimmter Eintrag im Hauptbuch nicht vorhanden ist. 3) Der Auszug wird übersichtlich nach den Abteilungen des Hauptbuchblatts dargestellt. Er kann sich auch auf gelöschte Daten beziehen; diese werden klar als solche bezeichnet. 4) Er enthält zudem: a) die Bezeichnung des Grundstücks; b) den Zeitpunkt, in dem der Auszug erstellt ist, und gegebenenfalls die Angabe, auf welchen Zeitpunkt sich die darin enthaltenen Daten beziehen; c) bei Miteigentumsanteilen, für die eigene Blätter angelegt worden sind, sowie bei Stockwerkeinheiten: die Daten des Hauptbuchblatts des Stammgrundstücks; d) bei den als Grundstücken aufgenommenen selbstständigen und dauernden Rechten: die Daten, die über die eingetragenen Rechte und vorgehenden Belastungen auf dem Blatt des belasteten Grundstücks vorhanden sind; e) den Hinweis auf Anmeldungen, die im Tagebuch, aber noch nicht im Hauptbuch eingetragen sind; f) einen entsprechenden Hinweis auf ein ausstehendes oder anhängiges Bereinigungsverfahren. 5) Auszüge werden auch aus dem Tagebuch, den Hilfsregistern und den Belegen erstellt.

Art. 25 Erstellung von Auszügen

1) Elektronische Auszüge aus dem EDV-Grundbuch werden mit einer Amtssignatur nach Art. 3 Abs. 1 Bst. k E-GovG signiert. 2) Papierauszüge aus dem EDV-Grundbuch werden als Ausdrucke aus dem System erstellt und durch das Amt für Justiz mit Datum und Unterschrift beglaubigt. 3) Auszüge aus dem Papiergrundbuch werden als Kopien oder Abschriften erstellt und durch das Amt für Justiz mit Datum und Unterschrift beglaubigt. Erfordern die Umstände nichts anderes, so können Auszüge, die durch Kopie eines Hauptbuchblatts erstellt werden, auch gelöschte Daten wiedergeben. 4) Das Amt für Justiz kann elektronische Auszüge aus dem Papiergrundbuch anbieten. In diesem Fall wird mit einer Amtssignatur nach Art. 3 Abs. 1 Bst. k E-GovG signiert.

Art. 26 Nichtbeglaubigte Kopien und Ausdrucke

Das Amt für Justiz kann zu Informationszwecken auch nichtbeglaubigte Ausdrucke aus dem EDV-Grundbuch sowie nichtbeglaubigte Kopien aus dem Papiergrundbuch und den Hilfsregistern abgeben.

Art. 27 Aufbewahrung des Papiergrundbuchs und der Hilfsregister

1) Das Hauptbuch und die Hilfsregister des Papiergrundbuchs, einschliesslich der ausgeschiedenen Hauptbuchblätter, werden geordnet, unbefristet und sicher aufbewahrt. 2) Die vorgenannten Schriftstücke dürfen ausserhalb des Amtes für Justiz an einem sicheren Ort aufbewahrt werden, wenn sie weiterhin innert kurzer Frist verfügbar sind oder hinsichtlich eines Geschäfts vollständig elektronisch eingelesen und derart gespeichert und gesichert sind, dass die Daten nicht mehr verändert werden können. Den eingelesenen Daten kommen die Rechtswirkungen des EDV-Grundbuchs zu. 3) Weder das Hauptbuch noch einzelne Hauptbuchblätter werden herausgegeben.

Art. 28 Aufbewahrung von Belegen auf Papier

1) Belege auf Papier werden fortlaufend oder entsprechend der Ordnungsnummer des Tagebuchs nummeriert. 2) Für die Eintragung in das Hauptbuch massgebende Belege werden in chronologischer Reihenfolge, unbefristet und sicher aufbewahrt. 3) Belege werden den Gerichts- und Strafverfolgungsbehörden ausnahmsweise gegen Empfangsbescheinigung herausgegeben, wenn die Einsichtnahme unbedingt erforderlich ist. Eine vom Amt für Justiz beglaubigte Abschrift oder Kopie bleibt bei den Grundbuchakten. Nach Abschluss des Verfahrens sind die Belege dem Amt für Justiz unverzüglich und geordnet zurückzugeben. 4) Für die Aufbewahrung von Belegen ausserhalb des Amtes für Justiz gilt Art. 27 Abs. 2 sinngemäss.

Art. 29 Geschäftsverkehr

Der Geschäftsverkehr mit dem Amt für Justiz umfasst: a) Eingaben an das Amt für Justiz, insbesondere: 1. die Anmeldung; 2. das Gesuch um Ausstellung einer Bescheinigung; 3. das Gesuch um Ausstellung eines Grundbuchauszugs; b) Zustellungen des Amtes für Justiz an die beteiligten Parteien, insbesondere: 1. die Bescheinigung des Eintrags im Tagebuch; 2. die Bescheinigung des Eintrags im Hauptbuch; 3. das Ansetzen der Frist zur Einleitung eines Bewilligungsverfahrens; 4. das Ansetzen einer Nachfrist zur Ergänzung der Anmeldung; 5. die Abweisungsverfügung; 6. den Grundbuchauszug; 7. die Anzeige von grundbuchlichen Verfügungen, die ohne Wissen der Beteiligten erfolgten (Art. 549 SR).

Art. 30 Zulässige elektronische Eingaben und Mustervorlagen

1) Das Amt für Justiz veröffentlicht auf seiner Homepage eine Liste der Geschäfte, für welche eine elektronische Eingabe zulässig ist. 2) Es kann Mustervorlagen öffentlich zugänglich machen, die für die elektronische Übermittlung von Eingaben verwendet werden können. 3) Erfolgt die Eingabe auf elektronischem Weg, ist zur Sicherstellung der Echtheit eine qualifizierte elektronische Signatur oder ein qualifiziertes elektronisches Siegel nach der eIDAS-VO zu verwenden.

Art. 31 Gemischte Eingaben an das Amt für Justiz

Die gemischte Einreichung von elektronischen Belegen und solchen in Papierform ist zulässig.

Art. 32 Zustellungen durch das Amt für Justiz

1) Zustellungen des Amtes für Justiz müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel nach der eIDAS-VO oder einer Amtssignatur nach Art. 3 Abs. 1 Bst. k E-GovG signiert sein. 2) Zustellungen auf elektronischem Weg können erfolgen, wenn die beteiligte Partei über eine qualifizierte elektronische Zustelladresse nach Art. 30a des Zustellgesetzes verfügt und dem Amt für Justiz ihr Einverständnis mit der elektronischen Zustellung mitgeteilt hat.

Art. 33 Anmeldungsprinzip

1) Das Amt für Justiz nimmt Eintragungen in das Grundbuch nur auf Anmeldung hin vor. 2) Vorbehalten bleiben die im Sachenrecht und in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmen, in denen das Verfahren von Amtes wegen eingeleitet wird.

Art. 34 Inhalt der Anmeldung

1) Die Anmeldung erfolgt unbedingt und vorbehaltlos. Sie kann nicht ohne Zustimmung der begünstigten Personen zurückgezogen werden. 2) In der Anmeldung ist jede vorzunehmende Eintragung einzeln aufzuführen. 3) Werden mehrere Anmeldungen gleichzeitig eingereicht, die miteinander im Zusammenhang stehen, so ist anzugeben, in welcher Reihenfolge sie behandelt werden sollen. 4) In der Anmeldung kann verlangt werden, dass die Eintragung nicht ohne eine bestimmte andere zum gleichen Zeitpunkt angemeldete Eintragung vorzunehmen ist.

Art. 35 Form der Anmeldung

Sofern der Anmeldende die Anmeldung nicht beim Amt für Justiz unterzeichnet, ist die Unterschrift amtlich zu beglaubigen. Bestehen bei einer amtlichen Beglaubigung im Ausland Zweifel an der sachlichen oder örtlichen Berechtigung der Urkundsperson, kann das Amt für Justiz eine Überbeglaubigung oder eine Apostille verlangen. Bei einer Anmeldung durch eine Behörde entfällt die amtliche Beglaubigung.

Art. 36 Anmeldung durch eine zur Vertretung berechtigte Person

Erfolgt die Anmeldung für eine Verbandsperson, eine rechtsfähige personenrechtliche Gemeinschaft, ein Treuunternehmen mit Rechtspersönlichkeit oder durch einen Stellvertreter des Verfügungsberechtigten, so ist ein Ausweis über die Verfügungsbefugnis, das Vertretungsverhältnis oder eine Vollmacht beizubringen.

Art. 37 Anmeldungsbelege

1) Die Anmeldungsbelege müssen folgende Angaben über die verfügende Person und die erwerbende Person enthalten: a) für natürliche Personen: den Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht, den Wohnort, die Wohnadresse, die Staatszugehörigkeit und die Angabe, ob die Person verheiratet oder nicht verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt; b) für Verbandspersonen, rechtsfähige personenrechtliche Gemeinschaften sowie Treuunternehmen mit Rechtspersönlichkeit: die Firma oder den Namen, den Sitz, die Rechtsform, wenn diese nicht aus der Firma oder dem Namen hervorgeht, sowie die Registernummer und die Bezeichnung der Registerbehörde; beim Erwerb eines dinglichen oder vormerkbaren Rechts ist der Nachweis über die rechtliche Existenz beizubringen (z.B. Handelsregisterauszug, Amtsbestätigung, Genossenschafts- oder Vereinsstatuten samt (Gründungs-) Protokollen); c) für andere Gesellschaften und Gemeinschaften, in denen die beteiligten Personen durch Gesetzesvorschrift oder Vertrag verbunden und Gesamteigentümer sind: die Angaben über die daran beteiligten Personen nach den Bst. a oder b. 2) Mit den Anmeldungsbelegen sind die erforderlichen Bewilligungen oder Zustimmungen vorzulegen, andernfalls der Nachweis zu erbringen ist, dass das angemeldete Recht keiner Bewilligung oder Zustimmung bedarf. 3) Beim Erwerb von gemeinschaftlichem Eigentum sind die Angaben zu machen, die für die Darstellung des Gemeinschaftsverhältnisses nach Art. 71 erforderlich sind.

Art. 38 Grundsatz

1) Unmittelbare gesetzliche Pfandrechte nach Art. 280 Abs. 4, Art. 282 Abs. 3 und Art. 291 Abs. 2 SR werden auf Anmeldung des Grundpfandgläubigers eingetragen, wenn: a) der Eigentümer die Pfandsumme anerkennt; oder b) die Pfandsumme gerichtlich festgestellt ist. 2) Die Eintragungsfrist wird durch die Vormerkung einer vorläufigen Eintragung zur Sicherung behaupteter dinglicher Rechte gewahrt (Art. 539 Abs. 1 Ziff. 1 SR).

Art. 39 Vormerkung von Verfügungsbeschränkungen nach den Vorschriften über die Treuhänderschaften

Der Treuhänder kann die Vormerkung von Verfügungsbeschränkungen nach den Bestimmungen über die Treuhänderschaften anmelden.

Art. 40 Befugnis zur Anmeldung im Allgemeinen

1) Zur Anmeldung der Anmerkung einer Eigentumsbeschränkung befugt ist: a) der Eigentümer; b) jede andere Person, die ein von der Anmerkung betroffenes dingliches Recht hat. 2) Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen und andere öffentlich-rechtliche Pflichten, die mit einem Grundstück oder einem Recht an einem Grundstück verbunden sind, werden angemerkt auf Anmeldung: a) der für die Entstehung zuständigen Behörde; b) des Eigentümers; c) der Person, die das betroffene dingliche Recht hat.

Art. 41 Privatrechtliche Rechtsverhältnisse

1) Beim Miteigentum kann jeder Miteigentümer die Anmerkung einer Nutzungs- und Verwaltungsordnung, eines Reglements oder von Verwaltungsbeschlüssen anmelden (Art. 26 Abs. 1 und Art. 28a Abs. 2 SR); beim Stockwerkeigentum ist zudem auch der Verwalter dazu befugt. 2) Der Gemeinderat oder die Regierung kann die Anmerkung der Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einem Gebiet mit dauernden Bodenverschiebungen anmelden (Art. 41a Abs. 3 SR). 3) Handwerker und Unternehmer können die Anmerkung des Werkbeginns auf dem Grundstück anmelden, auf dem sie arbeiten (Art. 318 Abs. 3 SR).

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Grundbuchverordnung (GBV) vom 29. November 2016