1) Es wird ein Personenregister als Hilfsregister geführt.
2) In dieses Register werden die im Hauptbuch als Eigentümer und die als Nutzniessungsberechtigte eingetragenen Personen aufgeführt.
3) Das Register kann auf losen Karten oder mittels Informatik geführt werden.
1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für die Führung der bisherigen Grundbucheinrichtungen.
2) Bis zur Einführung des Grundbuchs kann das Hauptbuch in den bisherigen Büchern oder als loses Blatt nach Massgabe von Art. 3 Abs. 3 und Art. 4 geführt werden.
3) Nach Einführung des Grundbuchs werden die Bücher der bisherigen Grundbucheinrichtungen, soweit sie nicht mehr Verwendung finden, bei den Akten aufbewahrt.
Wenn die Darstellung einer Eintragung im Hauptbuch dem neuen Recht nicht entspricht, muss sie erst angepasst werden, wenn sie von einer Anmeldung betroffen wird.
Art. 125 Identität zwischen EDV-Grundbuch und Papiergrundbuch
Wird das EDV-Grundbuch eingeführt, so muss das System die aktuellen Eintragungen materiell so wiedergeben können, wie sie im Grundbuch auf Papier aufgeführt sind.
Art. 126 Überführung des Papiergrundbuchs in das EDV-Grundbuch
1) Die Überführung des Grundbuchs auf Papier in das EDV-Grundbuch kann wahlweise für eine ganze Gemeinde, für einen Teil einer Gemeinde oder für ein einzelnes Grundstück erfolgen.
2) Das Hauptbuchblatt im Papiergrundbuch ist für die übernommenen Grundstücke zu schliessen.
1) In das EDV-Grundbuch müssen alle aktuellen Eintragungen der einzelnen Abteilungen übernommen werden. Gelöschte Eintragungen und die entsprechenden Hinweise auf die Belege müssen nicht erfasst werden.
2) Für Daten, die nicht elektronisch erfasst werden, gelten weiterhin die Bestimmungen über die Führung des Grundbuchs auf Papier.
1) Die Regierung prüft vor der Anschaffung eines neuen EDV-Systems oder vor der Vornahme wesentlicher Änderungen am bestehenden EDV-System "TERRIS", ob es den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
2) Die Beschreibung eines EDV-Systems enthält insbesondere:
a) die Darstellung des Systemaufbaus in Worten und in grafischer Form;
b) den Datenkatalog mit Typologien und ein Beziehungsschema;
c) die Ausführungen über technische und organisatorische Massnahmen zur Gewährleistung der Datenintegrität (Konsistenzen, Plausibilitäten);
d) das Betriebskonzept sowie die Konzepte über die Datensicherheit und den Datenschutz;
e) die Ergebnisse der angewandten funktionalen Prüfungen.
Die im Grundbuch vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingetragenen, als Schuldbrief bezeichneten Grundpfandrechte sind Papier-Schuldbriefe, solange sie nicht nach Art. 27b Abs. 3 oder Art. 27c SchlT SR umgewandelt sind.
Bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Benutzervereinbarungen über den Zugriff auf Grundbuchdaten nach Art. 565 Abs. 1 Bst. a SR behalten ihre Gültigkeit.