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Grundbuchverordnung (GBV) vom 29. November 2016

Liechtenstein · 214.01 · ordinance

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Contents: 133 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Begriffe und Bezeichnungen
  3. Art. 3 Führung des Grundbuchs
  4. Art. 4 Gliederung des Hauptbuchblatts
  5. Art. 5 Tagebuch
  6. Art. 6 Eigentümerregister
  7. Art. 7 Gläubigerregister
  8. Art. 8 Hilfsregister
  9. Art. 9 Verfügbarkeit der Grundbuchdaten
  10. Art. 10 Aufnahme von Grundstücken in das Grundbuch
  11. Art. 11 Bezeichnung der Grundstücke
  12. Art. 12 Grundstücksbeschreibung
  13. Art. 13 Darstellung von Grundstücken im Plan für das Grundbuch
  14. Art. 14 Grundstücke in mehreren Gemeinden
  15. Art. 15 Aufnahme von selbstständigen und dauernden Rechten sowie Bergwerken
  16. Art. 16 Aufnahme von Miteigentumsanteilen
  17. Art. 17 Übertragung im Papiergrundbuch
  18. Art. 18 Schliessung eines Hauptbuchblatts
  19. Art. 19 Öffentlich zugängliche Daten des Hauptbuchs
  20. Art. 20 Elektronische Auskunft und Einsichtnahme
  21. Art. 22 b) Regelung der Einzelheiten
  22. Art. 23 c) Verfahren
  23. Art. 24 Inhalt von Auszügen aus dem Grundbuch
  24. Art. 25 Erstellung von Auszügen
  25. Art. 26 Nichtbeglaubigte Kopien und Ausdrucke
  26. Art. 27 Aufbewahrung des Papiergrundbuchs und der Hilfsregister
  27. Art. 28 Aufbewahrung von Belegen auf Papier
  28. Art. 29 Geschäftsverkehr
  29. Art. 30 Zulässige elektronische Eingaben und Mustervorlagen
  30. Art. 31 Gemischte Eingaben an das Amt für Justiz
  31. Art. 32 Zustellungen durch das Amt für Justiz
  32. Art. 33 Anmeldungsprinzip
  33. Art. 34 Inhalt der Anmeldung
  34. Art. 35 Form der Anmeldung
  35. Art. 36 Anmeldung durch eine zur Vertretung berechtigte Person
  36. Art. 37 Anmeldungsbelege
  37. Art. 38 Grundsatz
  38. Art. 39 Vormerkung von Verfügungsbeschränkungen nach den Vorschriften über die Treuhänderschaften
  39. Art. 40 Befugnis zur Anmeldung im Allgemeinen
  40. Art. 41 Privatrechtliche Rechtsverhältnisse
  41. Art. 42 Gesetzliche Verfügungsbeschränkungen
  42. Art. 43 Belege für Rechtsgrundausweise
  43. Art. 44 Erwerb durch Eintragung
  44. Art. 45 Erwerb vor Eintragung
  45. Art. 46 Aufteilungsplan bei Stockwerkeigentum
  46. Art. 47 Eintragung von Stockwerkeigentum vor Erstellung des Gebäudes
  47. Art. 48 Grundsatz
  48. Art. 49 Eintragung eines Pfandrechts
  49. Art. 50 Umwandlung eines Papier-Schuldbriefs in einen Register-Schuldbrief
  50. Art. 51 Gesetzliche Grundpfandrechte
  51. Art. 52 Vormerkungen im Allgemeinen
  52. Art. 53 Vormerkung persönlicher Rechte
  53. Art. 54 Verfügungsbeschränkungen
  54. Art. 55 Anmerkungen
  55. Art. 56 Behandlung der Anmeldung
  56. Art. 57 Hinweis auf hängige Anmeldungen beim Papiergrundbuch
  57. Art. 58 Allgemeine Prüfungspflicht des Amtes für Justiz
  58. Art. 59 Prüfung der Verfügungsberechtigung
  59. Art. 60 Prüfung bei Anmeldung durch eine Behörde
  60. Art. 61 Beglaubigung von Unterschriften
  61. Art. 62 Mangelhafte Anmeldung
  62. Art. 63 Grundsätze
  63. Art. 64 Bezeichnung von Personen
  64. Art. 65 Eintragungsverfahren
  65. Art. 66 Reihenfolge der Eintragung, Rangverhältnisse der Einträge
  66. Art. 67 Bescheinigung der Eintragung
  67. Art. 68 Inhalt des Eintrags
  68. Art. 69 Unselbständiges Grundeigentum
  69. Art. 70 Subjektiv-dinglich verknüpfte Miteigentumsanteile
  70. Art. 71 Mit- und Gesamteigentum
  71. Art. 72 Stockwerkeigentum
  72. Art. 73 Dienstbarkeiten
  73. Art. 74 Dienstbarkeiten auf Kollektivblättern
  74. Art. 75 Grundlasten
  75. Art. 76 Inhalt des Eintrags
  76. Art. 77 Bemerkungen zu den Grundpfandeinträgen im Papiergrundbuch
  77. Art. 78 Gläubigerwechsel und Fahrnispfandrecht bei Papier-Schuldbriefen und Grundpfandverschreibungen
  78. Art. 79 Gläubiger und Fahrnispfandgläubiger bei Register-Schuldbriefen
  79. Art. 80 Vertretungsberechtigte Person bei Anleihensobligationen
  80. Art. 81 Nebenvereinbarungen, Abzahlungen
  81. Art. 82 Umwandlung eines Papier-Schuldbriefs in einen Register-Schuldbrief
  82. Art. 83 Grundpfandrechte auf Kollektivblättern
  83. Art. 84 Eintragung von Gesamtpfandrechten
  84. Art. 85 Eintragung von Teilpfandrechten
  85. Art. 86 Verteilung der Pfandbelastung bei Veräusserung eines von mehreren insgesamt verpfändeten Grundstücken
  86. Art. 87 Grundpfandrechte und Grundlasten auf Miteigentumsanteilen
  87. Art. 88 Vorbehaltener Vorgang und leere Pfandstelle
  88. Art. 89 Gesetzliche Grundpfandrechte
  89. Art. 90 Bauhandwerkerpfandrechte und gesetzliche Pfandrechte bei Baurecht
  90. Art. 91 Zwangsweise Pfandrechtsbegründung
  91. Art. 92 Anleihensobligationen
  92. Art. 93 Rangänderungen
  93. Art. 94 Vormerkungen
  94. Art. 95 Vormerkung vorläufiger Eintragungen
  95. Art. 96 Anmerkungen
  96. Art. 97 Anmerkung eines gesetzlichen Wegrechts
  97. Art. 98 Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen
  98. Art. 99 Bemerkungen
  99. Art. 100 Voraussetzungen
  100. Art. 101 Löschungen und Änderungen im Papiergrundbuch
  101. Art. 102 Löschung von Grundpfandrechten
  102. Art. 103 Löschung von Vormerkungen
  103. Art. 104 Löschung einer Anmerkung auf Antrag
  104. Art. 104a Löschung einer Anmerkung von Amtes wegen
  105. Art. 105 Löschung von Bemerkungen
  106. Art. 106 Pflicht zur Berichtigung
  107. Art. 107 Berichtigung von blossen Schreibfehlern
  108. Art. 108 Berichtigung von sinnverändernden Fehlern
  109. Art. 109 Berichtigungen im Papiergrundbuch
  110. Art. 110 Auszüge für Grundpfandverschreibungen und Register-Schuldbriefe
  111. Art. 111 Entkräftung von Pfandtiteln
  112. Art. 112 Eröffnung neuer Hauptbuchblätter
  113. Art. 113 Bereinigung der Dienstbarkeiten
  114. Art. 114 Bereinigung der Grundpfandrechte
  115. Art. 115 Bereinigung der Grundlasten
  116. Art. 116 Bereinigung von Vormerkungen und Anmerkungen
  117. Art. 117 Grundsatz
  118. Art. 118 Grundsatz
  119. Art. 119 Aufsicht
  120. Art. 120 Hauptbuch
  121. Art. 121 Personenregister
  122. Art. 122 Belege
  123. Art. 123 Bisherige Grundbucheinrichtungen
  124. Art. 124 Form der Eintragung im Hauptbuch
  125. Art. 125 Identität zwischen EDV-Grundbuch und Papiergrundbuch
  126. Art. 126 Überführung des Papiergrundbuchs in das EDV-Grundbuch
  127. Art. 127 Umfang der Überführung
  128. Art. 128 EDV-System
  129. Art. 129 Aufhebung bisherigen Rechts
  130. Art. 130 Bestehende Schuldbriefe
  131. Art. 131 Bestehende Anmerkungen und Bemerkungen in der Grundstücksbeschreibung
  132. Art. 132 Bestehende Benutzervereinbarungen
  133. Art. 133 Inkrafttreten

133 provisions

Art. 121 Personenregister

1) Es wird ein Personenregister als Hilfsregister geführt. 2) In dieses Register werden die im Hauptbuch als Eigentümer und die als Nutzniessungsberechtigte eingetragenen Personen aufgeführt. 3) Das Register kann auf losen Karten oder mittels Informatik geführt werden.

Art. 122 Belege

Die Belege sind im Original einzureichen. Sie sind in zweckdienlicher Weise zu nummerieren und dauernd aufzubewahren.

Art. 123 Bisherige Grundbucheinrichtungen

1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für die Führung der bisherigen Grundbucheinrichtungen. 2) Bis zur Einführung des Grundbuchs kann das Hauptbuch in den bisherigen Büchern oder als loses Blatt nach Massgabe von Art. 3 Abs. 3 und Art. 4 geführt werden. 3) Nach Einführung des Grundbuchs werden die Bücher der bisherigen Grundbucheinrichtungen, soweit sie nicht mehr Verwendung finden, bei den Akten aufbewahrt.

Art. 124 Form der Eintragung im Hauptbuch

Wenn die Darstellung einer Eintragung im Hauptbuch dem neuen Recht nicht entspricht, muss sie erst angepasst werden, wenn sie von einer Anmeldung betroffen wird.

Art. 125 Identität zwischen EDV-Grundbuch und Papiergrundbuch

Wird das EDV-Grundbuch eingeführt, so muss das System die aktuellen Eintragungen materiell so wiedergeben können, wie sie im Grundbuch auf Papier aufgeführt sind.

Art. 126 Überführung des Papiergrundbuchs in das EDV-Grundbuch

1) Die Überführung des Grundbuchs auf Papier in das EDV-Grundbuch kann wahlweise für eine ganze Gemeinde, für einen Teil einer Gemeinde oder für ein einzelnes Grundstück erfolgen. 2) Das Hauptbuchblatt im Papiergrundbuch ist für die übernommenen Grundstücke zu schliessen.

Art. 127 Umfang der Überführung

1) In das EDV-Grundbuch müssen alle aktuellen Eintragungen der einzelnen Abteilungen übernommen werden. Gelöschte Eintragungen und die entsprechenden Hinweise auf die Belege müssen nicht erfasst werden. 2) Für Daten, die nicht elektronisch erfasst werden, gelten weiterhin die Bestimmungen über die Führung des Grundbuchs auf Papier.

Art. 128 EDV-System

1) Die Regierung prüft vor der Anschaffung eines neuen EDV-Systems oder vor der Vornahme wesentlicher Änderungen am bestehenden EDV-System "TERRIS", ob es den gesetzlichen Anforderungen entspricht. 2) Die Beschreibung eines EDV-Systems enthält insbesondere: a) die Darstellung des Systemaufbaus in Worten und in grafischer Form; b) den Datenkatalog mit Typologien und ein Beziehungsschema; c) die Ausführungen über technische und organisatorische Massnahmen zur Gewährleistung der Datenintegrität (Konsistenzen, Plausibilitäten); d) das Betriebskonzept sowie die Konzepte über die Datensicherheit und den Datenschutz; e) die Ergebnisse der angewandten funktionalen Prüfungen.

Art. 129 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 4. November 2008 über das Grundbuch (GBV), LGBl. 2008 Nr. 267, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.

Art. 130 Bestehende Schuldbriefe

Die im Grundbuch vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingetragenen, als Schuldbrief bezeichneten Grundpfandrechte sind Papier-Schuldbriefe, solange sie nicht nach Art. 27b Abs. 3 oder Art. 27c SchlT SR umgewandelt sind.

Art. 131 Bestehende Anmerkungen und Bemerkungen in der Grundstücksbeschreibung

Bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Anmerkungen und Bemerkungen in der Grundstücksbeschreibung (Art. 12) behalten ihre Gültigkeit.

Art. 132 Bestehende Benutzervereinbarungen

Bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Benutzervereinbarungen über den Zugriff auf Grundbuchdaten nach Art. 565 Abs. 1 Bst. a SR behalten ihre Gültigkeit.

Art. 133 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

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