1) Es wird ein Personenregister als Hilfsregister geführt.
2) In dieses Register werden die im Hauptbuch als Eigentümer und die als Nutzniessungsberechtigte eingetragenen Personen aufgeführt.
3) Das Register kann auf losen Karten oder mittels Informatik geführt werden.
Art. 122 Belege
Die Belege sind im Original einzureichen. Sie sind in zweckdienlicher Weise zu nummerieren und dauernd aufzubewahren.
Art. 123 Bisherige Grundbucheinrichtungen
1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für die Führung der bisherigen Grundbucheinrichtungen.
2) Bis zur Einführung des Grundbuchs kann das Hauptbuch in den bisherigen Büchern oder als loses Blatt nach Massgabe von Art. 3 Abs. 3 und Art. 4 geführt werden.
3) Nach Einführung des Grundbuchs werden die Bücher der bisherigen Grundbucheinrichtungen, soweit sie nicht mehr Verwendung finden, bei den Akten aufbewahrt.
Art. 124 Form der Eintragung im Hauptbuch
Wenn die Darstellung einer Eintragung im Hauptbuch dem neuen Recht nicht entspricht, muss sie erst angepasst werden, wenn sie von einer Anmeldung betroffen wird.
Art. 125 Identität zwischen EDV-Grundbuch und Papiergrundbuch
Wird das EDV-Grundbuch eingeführt, so muss das System die aktuellen Eintragungen materiell so wiedergeben können, wie sie im Grundbuch auf Papier aufgeführt sind.
Art. 126 Überführung des Papiergrundbuchs in das EDV-Grundbuch
1) Die Überführung des Grundbuchs auf Papier in das EDV-Grundbuch kann wahlweise für eine ganze Gemeinde, für einen Teil einer Gemeinde oder für ein einzelnes Grundstück erfolgen.
2) Das Hauptbuchblatt im Papiergrundbuch ist für die übernommenen Grundstücke zu schliessen.
Art. 127 Umfang der Überführung
1) In das EDV-Grundbuch müssen alle aktuellen Eintragungen der einzelnen Abteilungen übernommen werden. Gelöschte Eintragungen und die entsprechenden Hinweise auf die Belege müssen nicht erfasst werden.
2) Für Daten, die nicht elektronisch erfasst werden, gelten weiterhin die Bestimmungen über die Führung des Grundbuchs auf Papier.
Art. 128 EDV-System
1) Die Regierung prüft vor der Anschaffung eines neuen EDV-Systems oder vor der Vornahme wesentlicher Änderungen am bestehenden EDV-System "TERRIS", ob es den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
2) Die Beschreibung eines EDV-Systems enthält insbesondere:
a) die Darstellung des Systemaufbaus in Worten und in grafischer Form;
b) den Datenkatalog mit Typologien und ein Beziehungsschema;
c) die Ausführungen über technische und organisatorische Massnahmen zur Gewährleistung der Datenintegrität (Konsistenzen, Plausibilitäten);
d) das Betriebskonzept sowie die Konzepte über die Datensicherheit und den Datenschutz;
e) die Ergebnisse der angewandten funktionalen Prüfungen.
Art. 129 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 4. November 2008 über das Grundbuch (GBV), LGBl. 2008 Nr. 267, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.
Art. 130 Bestehende Schuldbriefe
Die im Grundbuch vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingetragenen, als Schuldbrief bezeichneten Grundpfandrechte sind Papier-Schuldbriefe, solange sie nicht nach Art. 27b Abs. 3 oder Art. 27c SchlT SR umgewandelt sind.
Art. 131 Bestehende Anmerkungen und Bemerkungen in der Grundstücksbeschreibung
Bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Anmerkungen und Bemerkungen in der Grundstücksbeschreibung (Art. 12) behalten ihre Gültigkeit.
Art. 132 Bestehende Benutzervereinbarungen
Bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Benutzervereinbarungen über den Zugriff auf Grundbuchdaten nach Art. 565 Abs. 1 Bst. a SR behalten ihre Gültigkeit.
Art. 133 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef