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Grundbuchverordnung (GBV) vom 29. November 2016

Liechtenstein · 214.01 · ordinance

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Contents: 133 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Begriffe und Bezeichnungen
  3. Art. 3 Führung des Grundbuchs
  4. Art. 4 Gliederung des Hauptbuchblatts
  5. Art. 5 Tagebuch
  6. Art. 6 Eigentümerregister
  7. Art. 7 Gläubigerregister
  8. Art. 8 Hilfsregister
  9. Art. 9 Verfügbarkeit der Grundbuchdaten
  10. Art. 10 Aufnahme von Grundstücken in das Grundbuch
  11. Art. 11 Bezeichnung der Grundstücke
  12. Art. 12 Grundstücksbeschreibung
  13. Art. 13 Darstellung von Grundstücken im Plan für das Grundbuch
  14. Art. 14 Grundstücke in mehreren Gemeinden
  15. Art. 15 Aufnahme von selbstständigen und dauernden Rechten sowie Bergwerken
  16. Art. 16 Aufnahme von Miteigentumsanteilen
  17. Art. 17 Übertragung im Papiergrundbuch
  18. Art. 18 Schliessung eines Hauptbuchblatts
  19. Art. 19 Öffentlich zugängliche Daten des Hauptbuchs
  20. Art. 20 Elektronische Auskunft und Einsichtnahme
  21. Art. 22 b) Regelung der Einzelheiten
  22. Art. 23 c) Verfahren
  23. Art. 24 Inhalt von Auszügen aus dem Grundbuch
  24. Art. 25 Erstellung von Auszügen
  25. Art. 26 Nichtbeglaubigte Kopien und Ausdrucke
  26. Art. 27 Aufbewahrung des Papiergrundbuchs und der Hilfsregister
  27. Art. 28 Aufbewahrung von Belegen auf Papier
  28. Art. 29 Geschäftsverkehr
  29. Art. 30 Zulässige elektronische Eingaben und Mustervorlagen
  30. Art. 31 Gemischte Eingaben an das Amt für Justiz
  31. Art. 32 Zustellungen durch das Amt für Justiz
  32. Art. 33 Anmeldungsprinzip
  33. Art. 34 Inhalt der Anmeldung
  34. Art. 35 Form der Anmeldung
  35. Art. 36 Anmeldung durch eine zur Vertretung berechtigte Person
  36. Art. 37 Anmeldungsbelege
  37. Art. 38 Grundsatz
  38. Art. 39 Vormerkung von Verfügungsbeschränkungen nach den Vorschriften über die Treuhänderschaften
  39. Art. 40 Befugnis zur Anmeldung im Allgemeinen
  40. Art. 41 Privatrechtliche Rechtsverhältnisse
  41. Art. 42 Gesetzliche Verfügungsbeschränkungen
  42. Art. 43 Belege für Rechtsgrundausweise
  43. Art. 44 Erwerb durch Eintragung
  44. Art. 45 Erwerb vor Eintragung
  45. Art. 46 Aufteilungsplan bei Stockwerkeigentum
  46. Art. 47 Eintragung von Stockwerkeigentum vor Erstellung des Gebäudes
  47. Art. 48 Grundsatz
  48. Art. 49 Eintragung eines Pfandrechts
  49. Art. 50 Umwandlung eines Papier-Schuldbriefs in einen Register-Schuldbrief
  50. Art. 51 Gesetzliche Grundpfandrechte
  51. Art. 52 Vormerkungen im Allgemeinen
  52. Art. 53 Vormerkung persönlicher Rechte
  53. Art. 54 Verfügungsbeschränkungen
  54. Art. 55 Anmerkungen
  55. Art. 56 Behandlung der Anmeldung
  56. Art. 57 Hinweis auf hängige Anmeldungen beim Papiergrundbuch
  57. Art. 58 Allgemeine Prüfungspflicht des Amtes für Justiz
  58. Art. 59 Prüfung der Verfügungsberechtigung
  59. Art. 60 Prüfung bei Anmeldung durch eine Behörde
  60. Art. 61 Beglaubigung von Unterschriften
  61. Art. 62 Mangelhafte Anmeldung
  62. Art. 63 Grundsätze
  63. Art. 64 Bezeichnung von Personen
  64. Art. 65 Eintragungsverfahren
  65. Art. 66 Reihenfolge der Eintragung, Rangverhältnisse der Einträge
  66. Art. 67 Bescheinigung der Eintragung
  67. Art. 68 Inhalt des Eintrags
  68. Art. 69 Unselbständiges Grundeigentum
  69. Art. 70 Subjektiv-dinglich verknüpfte Miteigentumsanteile
  70. Art. 71 Mit- und Gesamteigentum
  71. Art. 72 Stockwerkeigentum
  72. Art. 73 Dienstbarkeiten
  73. Art. 74 Dienstbarkeiten auf Kollektivblättern
  74. Art. 75 Grundlasten
  75. Art. 76 Inhalt des Eintrags
  76. Art. 77 Bemerkungen zu den Grundpfandeinträgen im Papiergrundbuch
  77. Art. 78 Gläubigerwechsel und Fahrnispfandrecht bei Papier-Schuldbriefen und Grundpfandverschreibungen
  78. Art. 79 Gläubiger und Fahrnispfandgläubiger bei Register-Schuldbriefen
  79. Art. 80 Vertretungsberechtigte Person bei Anleihensobligationen
  80. Art. 81 Nebenvereinbarungen, Abzahlungen
  81. Art. 82 Umwandlung eines Papier-Schuldbriefs in einen Register-Schuldbrief
  82. Art. 83 Grundpfandrechte auf Kollektivblättern
  83. Art. 84 Eintragung von Gesamtpfandrechten
  84. Art. 85 Eintragung von Teilpfandrechten
  85. Art. 86 Verteilung der Pfandbelastung bei Veräusserung eines von mehreren insgesamt verpfändeten Grundstücken
  86. Art. 87 Grundpfandrechte und Grundlasten auf Miteigentumsanteilen
  87. Art. 88 Vorbehaltener Vorgang und leere Pfandstelle
  88. Art. 89 Gesetzliche Grundpfandrechte
  89. Art. 90 Bauhandwerkerpfandrechte und gesetzliche Pfandrechte bei Baurecht
  90. Art. 91 Zwangsweise Pfandrechtsbegründung
  91. Art. 92 Anleihensobligationen
  92. Art. 93 Rangänderungen
  93. Art. 94 Vormerkungen
  94. Art. 95 Vormerkung vorläufiger Eintragungen
  95. Art. 96 Anmerkungen
  96. Art. 97 Anmerkung eines gesetzlichen Wegrechts
  97. Art. 98 Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen
  98. Art. 99 Bemerkungen
  99. Art. 100 Voraussetzungen
  100. Art. 101 Löschungen und Änderungen im Papiergrundbuch
  101. Art. 102 Löschung von Grundpfandrechten
  102. Art. 103 Löschung von Vormerkungen
  103. Art. 104 Löschung einer Anmerkung auf Antrag
  104. Art. 104a Löschung einer Anmerkung von Amtes wegen
  105. Art. 105 Löschung von Bemerkungen
  106. Art. 106 Pflicht zur Berichtigung
  107. Art. 107 Berichtigung von blossen Schreibfehlern
  108. Art. 108 Berichtigung von sinnverändernden Fehlern
  109. Art. 109 Berichtigungen im Papiergrundbuch
  110. Art. 110 Auszüge für Grundpfandverschreibungen und Register-Schuldbriefe
  111. Art. 111 Entkräftung von Pfandtiteln
  112. Art. 112 Eröffnung neuer Hauptbuchblätter
  113. Art. 113 Bereinigung der Dienstbarkeiten
  114. Art. 114 Bereinigung der Grundpfandrechte
  115. Art. 115 Bereinigung der Grundlasten
  116. Art. 116 Bereinigung von Vormerkungen und Anmerkungen
  117. Art. 117 Grundsatz
  118. Art. 118 Grundsatz
  119. Art. 119 Aufsicht
  120. Art. 120 Hauptbuch
  121. Art. 121 Personenregister
  122. Art. 122 Belege
  123. Art. 123 Bisherige Grundbucheinrichtungen
  124. Art. 124 Form der Eintragung im Hauptbuch
  125. Art. 125 Identität zwischen EDV-Grundbuch und Papiergrundbuch
  126. Art. 126 Überführung des Papiergrundbuchs in das EDV-Grundbuch
  127. Art. 127 Umfang der Überführung
  128. Art. 128 EDV-System
  129. Art. 129 Aufhebung bisherigen Rechts
  130. Art. 130 Bestehende Schuldbriefe
  131. Art. 131 Bestehende Anmerkungen und Bemerkungen in der Grundstücksbeschreibung
  132. Art. 132 Bestehende Benutzervereinbarungen
  133. Art. 133 Inkrafttreten

133 provisions

Art. 42 Gesetzliche Verfügungsbeschränkungen

1) Das Gericht oder gestützt auf dessen vollstreckbare Anordnung der Ehegatte oder der eingetragene Partner kann die Anmerkung einer Beschränkung der Verfügungsbefugnis über ein Grundstück nach Art. 49f Abs. 2 EheG oder Art. 21 Abs. 2 PartG anmelden. 2) Das Gericht kann die Anmerkung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Art. 12 IO anmelden.

Art. 43 Belege für Rechtsgrundausweise

1) Die Belege für Rechtsgrundausweise sind im Original oder, wenn eine Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zur Aufbewahrung des Originals verpflichtet ist, als Ausfertigung oder beglaubigte Kopie einzureichen. 2) Belege in Papierform sind ausserdem in A4- bis maximal A3-Format, auf alterungsbeständigem Papier und mit lichtechten Farben einzureichen. 3) Wird ein Verfahren von Amtes wegen eingeleitet, so werden das Stichwort der Eintragung und die Gründe dafür in einem Beleg festgehalten.

Art. 44 Erwerb durch Eintragung

1) Ist für den Erwerb des Eigentums die Eintragung in das Grundbuch konstitutiv (Art. 38 Abs. 1 SR), so wird der Rechtsgrundausweis für die Eigentumsübertragung mit den folgenden Belegen erbracht: a) durch einen schriftlichen Vertrag; b) bei der Ausübung eines Vorkaufsrechts: durch den Kaufvertrag und die Ausübungserklärung der vorkaufsberechtigten Person; bei einem vertraglichen Vorkaufsrecht, das nicht vorgemerkt ist, zudem durch den Vorkaufsvertrag; c) bei der Ausübung eines Kaufs- oder Rückkaufsrechts: durch die Ausübungserklärung der berechtigten Person; bei einem vertraglichen Kaufs- oder Rückkaufsrecht, das nicht vorgemerkt ist, zudem durch den Kaufrechts- oder Rückkaufsrechtsvertrag; d) bei einem Leistungsurteil: durch das Urteil mit der Bescheinigung der Rechtskraft; e) bei einer freiwilligen Versteigerung: durch die Versteigerungsbedingungen und das Versteigerungsprotokoll; f) bei Fusions-, Spaltungs- und Vermögensübertragungsvorgängen: durch beglaubigte Handelsregisterauszüge und beglaubigte Auszüge aus den die Übertragung von Grundstücken regelnden Verträge. 2) Die Unterschriften der Parteien sind amtlich zu beglaubigen. Im Übrigen findet Art. 35 Satz 2 Anwendung. 3) Der Nachweis des Verfügungsrechts bleibt vorbehalten (Art. 59).

Art. 45 Erwerb vor Eintragung

1) Wird das Eigentum vor der Eintragung in das Grundbuch erworben (Art. 38 Abs. 2 SR), so wird der Rechtsgrundausweis für den Eigentumserwerb mit den folgenden Belegen erbracht: a) bei einem Erbgang: durch die Einantwortungsurkunde; b) bei einer Güterzusammenlegung oder Landumlegung nach Massgabe des öffentlichen Rechts: durch einen dem angewendeten Verfahrensrecht entsprechenden Ausweis; c) bei einer Zwangsvollstreckung: durch den Beschluss über den Zuschlag mit der Ermächtigung zur Eintragung; d) bei einem Gestaltungsurteil: durch das Urteil mit der Bescheinigung der Rechtskraft. 2) In den übrigen Fällen wird der Rechtsgrundausweis für den Eigentumserwerb vor der Eintragung in das Grundbuch erbracht durch: a) die Urkunden in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form über das Rechtsgeschäft; oder b) die rechtskräftige Entscheidung. 3) Dem Amt für Justiz ist die Rechtskraft einer Entscheidung nach Abs. 2 Bst. b nachzuweisen.

Art. 46 Aufteilungsplan bei Stockwerkeigentum

1) Die räumliche Lage, die Abgrenzung und die Zusammensetzung der Stockwerkeinheiten müssen im Begründungsakt klar und bestimmt angegeben sein. 2) Fehlen diese Angaben, so setzt das Amt für Justiz eine Frist zur Beibringung eines von allen Eigentümern unterzeichneten Aufteilungsplans und nötigenfalls einer Bestätigung des Amtes für Hochbau und Raumplanung, dass die zu Sonderrecht ausgeschiedenen Räume ganze in sich abgeschlossene Wohnungen oder geschäftlichen oder anderen Zwecken dienende Raumeinheiten mit eigenem Zugang sind. 3) Für die Eintragung altrechtlichen Stockwerkeigentums bleibt Art. 11bis SchlT SR vorbehalten.

Art. 47 Eintragung von Stockwerkeigentum vor Erstellung des Gebäudes

1) Die Eintragung von Stockwerkeigentum vor Erstellung des Gebäudes kann nur verlangt werden, wenn mit der Anmeldung der Aufteilungsplan eingereicht wird. 2) Aufgehoben 3) Aufgehoben 4) Aufgehoben

Art. 48 Grundsatz

1) Für die Eintragung von Dienstbarkeiten und Grundlasten gelten für die einzureichenden Belege die Art. 44 und 45 sinngemäss. 2) Ist dem Rechtsgrundausweis ein Auszug des Planes für das Grundbuch beizufügen (Art. 199 Abs. 1a SR), so ist die örtliche Lage im Planauszug von den Parteien zeichnerisch eindeutig darzustellen. 3) Bei selbständigen und dauernden Baurechten ist zusätzlich zum Rechtsgrundausweis ein Mutationsplan des Ingenieur-Geometers einzureichen.

Art. 49 Eintragung eines Pfandrechts

1) Für die Eintragung eines Pfandrechts gelten für den Rechtsgrundausweis die Art. 44 und 45 sinngemäss. 2) Bei Errichtung von Grundpfandrechten ist die amtliche Beglaubigung der Unterschrift des Pfandgläubigers nicht erforderlich.

Art. 50 Umwandlung eines Papier-Schuldbriefs in einen Register-Schuldbrief

Ein vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichteter Inhaber- oder Namenschuldbrief wird auf Anmeldung des Grundeigentümers oder des Grundpfandgläubigers und gestützt auf einen schriftlichen Vertrag zwischen dem Grundeigentümer und den am Schuldbrief berechtigten Personen in einen Register-Schuldbrief umgewandelt. Hierfür ist der Papier-Schuldbrief vorzulegen.

Art. 51 Gesetzliche Grundpfandrechte

1) Der Rechtsgrundausweis für die Eintragung eines gesetzlichen Grundpfandrechts wird durch die Urkunden erbracht, die zur Begründung der Forderungen nötig sind, für die das Grundpfandrecht eingetragen werden soll. 2) In den folgenden Fällen ist als Rechtsgrundausweis ein schriftlicher Nachweis erforderlich, dass der Eigentümer die Pfandsumme anerkennt oder die Eintragung bewilligt oder dass die Pfandsumme gerichtlich festgestellt ist: a) bei einer Entschädigungsforderung anstelle des gelöschten Baurechts (Art. 251c Abs. 2 und 3 SR); b) bei einem Bauhandwerkerpfandrecht (Art. 313 Abs. 1 Ziff. 3 SR); c) bei einem Pfandrecht zur Sicherung des Baurechtszinses (Art. 251h und 251i SR); d) bei einem Pfandrecht zur Sicherung der Beitragsforderungen der Gemeinschaft gegenüber den Stockwerkeigentümern (Art. 170i SR). 3) Die Frist nach Art. 251c Abs. 3 und Art. 315 Abs. 2 SR wird durch Vormerkung einer vorläufigen Eintragung zur Sicherung behaupteter dinglicher Rechte gewahrt (Art. 539 Abs. 1 Ziff. 1 SR).

Art. 52 Vormerkungen im Allgemeinen

1) Der Rechtsgrundausweis für eine Vormerkung muss die Bedingungen für die Ausübung des vorgemerkten Rechts und allfällige Beschränkungen seiner Dauer enthalten. 2) Ausgenommen ist die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung auf Anmeldung der Zwangsvollstreckungsbehörden. 3) Der Rechtsgrundausweis für Vormerkungen, die auf einer Anordnung des Gerichts beruhen (Art. 538 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 539 Abs. 1 SR), besteht in der vollstreckbaren vorläufigen Entscheidung.

Art. 53 Vormerkung persönlicher Rechte

1) Der Rechtsgrundausweis zur Vormerkung persönlicher Rechte wird durch eine schriftliche Vereinbarung erbracht. Die Unterschriften der Parteien sind amtlich zu beglaubigen. Gesetzliche Ausnahmen bleiben vorbehalten. 2) Der Rechtsgrundausweis für die Vormerkung des Vorkaufsrechts und des Einspracherechts der Stockwerkeigentümer erforderliche Ausweis wird durch die Vorlegung des Begründungsaktes oder einer besonderen Vereinbarung erbracht. 3) Zur Vormerkung der Aufhebung oder Änderung des Vorkaufsrechts der Miteigentümer, des Bauberechtigten und des Eigentümers des mit dem Baurecht belasteten Grundstücks sowie zur Vormerkung der Wegbedingung des Rechts, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, bedarf es einer Vereinbarung.

Art. 54 Verfügungsbeschränkungen

Der Rechtsgrundausweis für die Vormerkung von Verfügungsbeschränkungen wird erbracht: a) bei streitigen oder vollziehbaren Ansprüchen: durch rechtskräftigen Gerichtsbeschluss; b) bei Bewilligung der Vollstreckbarkeit einer Forderung: durch rechtskräftigen Gerichtsbeschluss; c) bei Bewilligung der Anordnung der Zwangsverwaltung und Einleitung der Versteigerung: durch rechtskräftigen Gerichtsbeschluss; d) bei Nacherbenrecht: durch rechtskräftige Einantwortungsurkunde; e) bei Errichtung einer Heimstätte: durch rechtskräftigen Gerichtsbeschluss; f) bei Errichtung eines Fideikommisses: durch rechtskräftigen Beschluss der Regierung und des Landtags.

Art. 55 Anmerkungen

1) Die Belege für Anmerkungen bedürfen der schriftlichen Form. 2) Reglemente und Verwaltungsbeschlüsse von Miteigentümergemeinschaften (Art. 28a Abs. 2 SR) müssen von allen Miteigentümern unterschrieben sein. 3) Reglemente von Stockwerkeigentümergemeinschaften müssen von allen Stockwerkeigentümern unterschrieben sein. Als Beleg für ihre Anmerkung gilt auch ein beglaubigter Auszug aus dem Protokoll ihrer Annahme durch Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft. 4) Der Rechtsgrundausweis für Anmerkungen, die auf einer Entscheidung einer Behörde beruhen, besteht in der vollstreckbaren Entscheidung.

Art. 56 Behandlung der Anmeldung

1) In das Tagebuch eingetragen werden: a) vollständige Anmeldungen: sofort nach ihrem Eingang; b) von Amtes wegen eingeleitete Verfahren: sofort nach ihrer Einleitung. 2) Jeder Tagebucheintrag enthält: a) eine fortlaufende Ordnungsnummer, deren Zählung mit jedem Kalenderjahr neu beginnt, die Nummer des Urkundenbuchs und die Belegnummer; b) das Datum und die genaue Uhrzeit der Anmeldung oder der Einleitung des Verfahrens; c) den Namen oder die Firma und den Wohnort oder den Sitz der anmeldenden Person; d) den Inhalt des beantragten Hauptbucheintrags in Stichworten und die Bezeichnung der betroffenen Grundstücke oder einen Hinweis auf die Anmeldung. 3) Der Eintrag im Tagebuch wird auf Wunsch bescheinigt.

Art. 57 Hinweis auf hängige Anmeldungen beim Papiergrundbuch

Ist eine Eintragung in das Tagebuch hängig, so wird im Papiergrundbuch auf dem Hauptbuchblatt darauf hingewiesen.

Art. 58 Allgemeine Prüfungspflicht des Amtes für Justiz

1) Das Amt für Justiz prüft, gestützt auf die mit der Anmeldung eingereichten weiteren Belege, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung in das Hauptbuch erfüllt sind. 2) Es prüft: a) die Form und den Inhalt der Anmeldung; b) die Identität der anmeldenden Person; c) die Verfügungsberechtigung der anmeldenden Person (Art. 59); d) bei Anmeldung durch einen Vertreter: die Vertretungsmacht; e) die Handlungsfähigkeit, wenn sie nach den eingereichten Belegen oder nach dem Grundbuch eingeschränkt ist; f) die Eintragungsfähigkeit der beantragten Eintragung; g) die Rechtsgrundausweise, insbesondere deren Form; h) die Vollständigkeit der Anmeldungsbelege; i) die erforderlichen Bewilligungen und Zustimmungen.

Art. 59 Prüfung der Verfügungsberechtigung

1) Geht die Anmeldung vom eingetragenen Eigentümer aus, so prüft das Amt für Justiz, ob die anmeldende mit der eingetragenen Person identisch ist. 2) Geht die Anmeldung von einer Person aus, die ein Recht schon vor der Eintragung erworben hat, so prüft es, ob die anmeldende mit der berechtigten Person identisch ist. 3) Geht die Anmeldung von der aus dem Eintrag berechtigten Person aus (Art. 543 SR), so prüft es, ob die anmeldende mit der berechtigten Person identisch ist.

Art. 60 Prüfung bei Anmeldung durch eine Behörde

Erfolgt die Anmeldung durch eine Behörde, so prüft das Amt für Justiz, ob sie für die Anmeldung zuständig ist.

Art. 61 Beglaubigung von Unterschriften

Kann sich das Amt für Justiz nicht selber von der Echtheit einer Unterschrift vergewissern, so verlangt es deren Beglaubigung.

Art. 62 Mangelhafte Anmeldung

1) Sind die Voraussetzungen für die Eintragung in das Hauptbuch nicht erfüllt, so weist das Amt für Justiz die Anmeldung ab. 2) Das Amt für Justiz kann der anmeldenden Person eine kurze Frist zur Beibringung von fehlenden Belegen setzen. Nach Ablauf der Frist weist es die Anmeldung ab, wenn der Mangel nicht behoben ist. 3) Die Gründe der Abweisung werden der anmeldenden Person und allen anderen, die von der Abweisung berührt sind, schriftlich und mit Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt. Im Tagebuch wird auf die Abweisungsverfügung hingewiesen. 4) Wird gegen die Abweisungsverfügung Vorstellung oder Beschwerde erhoben, so wird dies im Hauptbuch angemerkt. Die Anmerkung wird von Amtes wegen gelöscht, sobald über die Vorstellung oder Beschwerde rechtskräftig entschieden worden ist.

Art. 63 Grundsätze

1) Das Amt für Justiz trägt in das Hauptbuch nur ein, was in der Anmeldung beantragt wird. 2) Die Eintragungen werden in den dafür vorgesehenen Abteilungen des Hauptbuchs vorgenommen. 3) Der Eintrag im Hauptbuch erhält das Datum des Eintrags im Tagebuch. 4) Bemerkungen zu den Einträgen können in alle Abteilungen eingetragen werden und sind Teil des Eintrags.

Art. 64 Bezeichnung von Personen

1) Zur Bezeichnung des Eigentümers oder von Personen, denen ein anderes Recht am Grundstück zusteht, werden angegeben: a) für natürliche Personen: der Name, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht, der Wohnort, die Wohnadresse, die Staatszugehörigkeit und ob die Person verheiratet oder nicht verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt; b) für Verbandspersonen, rechtsfähige personenrechtliche Gesellschaften sowie Treuunternehmen mit Rechtspersönlichkeit: die Firma oder der Name, der Sitz und die Rechtsform, wenn diese nicht aus dem Namen oder der Firma hervorgeht, sowie die Registernummer und falls erforderlich die Bezeichnung der Registerbehörde; c) für einfache Gesellschaften und Gemeinschaften, in denen die beteiligten Personen gesetzlich oder vertraglich verbunden und Gesamteigentümer sind: die Angaben über die Beteiligten nach Bst. a und b. 2) Weitere personenbezogene Daten werden nur angegeben, soweit sie zur Identifikation nötig sind.

Art. 65 Eintragungsverfahren

1) Die Daten, die aufgrund einer Tagebucheintragung in das Hauptbuch eingetragen oder darin geändert oder gelöscht werden sollen, sind während des Eintragungsverfahrens beliebig veränderbar, ohne dass die rechtswirksamen Daten des Hauptbuchs in ihrem Bestand berührt werden. 2) In den Daten des Hauptbuchs ist auf hängige Eintragungsverfahren hinzuweisen. Ist aus dem Hinweis der Stand des Eintragungsverfahrens ersichtlich, so gilt er als Anmerkung.

Art. 66 Reihenfolge der Eintragung, Rangverhältnisse der Einträge

1) Die Eintragungen in das Hauptbuch werden in der Reihenfolge vorgenommen, die sich aus dem Tagebuch ergibt. 2) Sind in einem Hauptbuchblatt mehrere an demselben Tag angemeldete Eintragungen vorzunehmen und sollen sie nach den Anträgen der Parteien oder nach der Reihenfolge der Eintragung in das Tagebuch verschiedene Ränge erhalten, so wird dies im Hauptbuch in geeigneter Weise festgehalten, etwa durch Angabe der Uhrzeit der Anmeldung oder durch Angabe des Rangverhältnisses bei jedem Eintrag. 3) Die besonderen Vorschriften über die Rangverhältnisse bei Grundpfandrechten (Art. 89 Abs. 2 Bst. c) bleiben vorbehalten.

Art. 67 Bescheinigung der Eintragung

Auf Verlangen der Parteien bescheinigt das Amt für Justiz die Eintragung auf den für die Parteien bestimmten Urkunden; es kann dies auch tun, indem es über den neuen Zustand einen vollständigen oder teilweisen Auszug aus dem Hauptbuch abgibt.

Art. 68 Inhalt des Eintrags

Der Eintrag des Eigentums enthält: a) die Bezeichnung des Eigentümers; b) das Datum der Eintragung in das Tagebuch; c) den Erwerbsgrund; d) den Hinweis auf den Beleg; e) die Bezeichnung der Miteigentümer mit einer Ziffer oder einem Buchstaben, wenn für die Miteigentumsanteile keine besonderen Hauptbuchblätter angelegt worden sind.

Art. 69 Unselbständiges Grundeigentum

1) Soll das Eigentum an einem Grundstück (unselbstständiges Grundstück oder Anmerkungsgrundstück) dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks (Hauptgrundstück) zustehen (Art. 36 Abs. 1 SR), so wird auf dem Blatt des unselbstständigen Grundstücks in der Abteilung "Eigentum" statt des Namens des Eigentümers die Bezeichnung des Hauptgrundstücks eingetragen. 2) Ist das unselbstständige Grundstück ein Miteigentumsanteil und erfolgt die Verknüpfung zu einem dauernden Zweck, so müssen alle Miteigentümer der Verknüpfung zustimmen. Damit verzichten sie bezüglich der verknüpften Anteile auf ihr Vorkaufsrecht (Art. 66 SR) und auf ihren Anspruch auf Aufhebung des Miteigentums (Art. 29 SR). 3) Die Verknüpfung kann nur stattfinden, wenn auf dem unselbstständigen Grundstück keine Grundpfandrechte und Grundlasten eingetragen sind oder diese im Zeitpunkt der Verknüpfung auf das Hauptgrundstück übertragen und auf dem unselbstständigen Grundstück gelöscht werden. 4) Ist das unselbstständige Grundstück ein Miteigentumsanteil, so muss auch das zu Miteigentum ausgestaltete Grundstück während der gesamten Dauer der Verknüpfung pfandfrei und grundlastenfrei sein. 5) Die Verknüpfung wird auf dem Blatt des Hauptgrundstücks in die Abteilung "Anmerkungen" eingetragen.

Art. 70 Subjektiv-dinglich verknüpfte Miteigentumsanteile

1) Sind die Miteigentümer durch die dauernde Zweckbestimmung ihres Grundstückes durch eine Zwangsgemeinschaft verbunden, kann dies im Grundbuch auf Anmeldung der Miteigentümer angemerkt werden. 2) Für die einzelnen Miteigentumsanteile sind keine besonderen Hauptbuchblätter zu eröffnen.

Art. 71 Mit- und Gesamteigentum

1) Bei Miteigentum wird der Anteil jedes Miteigentümers durch den entsprechenden Zusatz ("ME ½", "ME ⅓" usw.) zum Namen jedes Miteigentümers angegeben. Andere Zusätze wie Prozent und Promille sind nicht erlaubt. 2) Bei Gesamteigentum wird zusätzlich zu den Angaben nach Art. 64 Abs. 1 Bst. c das Rechtsverhältnis angegeben, das die Gemeinschaft oder Gesellschaft begründet.

Art. 72 Stockwerkeigentum

1) Stockwerkeigentum wird auf dem Hauptbuchblatt des Stammgrundstücks in der Abteilung "Eigentum" eingetragen. 2) Der Eintrag umfasst: a) die Nummer des Blatts jeder Stockwerkeinheit; b) den Anteil (Wertquote) jeder Stockwerkeinheit, ausgedrückt in Hundertsteln oder Tausendsteln; in Ausnahmefällen, wo sich aus sachlichen Gründen kleinere Anteile als Tausendstel nicht vermeiden lassen, kann eine Aufteilung in Zehntausendstel zugelassen werden; c) die Bezeichnung des Eigentumsverhältnisses als Stockwerkeigentum mit der Abkürzung "StWE"; d) das Datum der Eintragung in das Tagebuch; e) die Angabe des Begründungsakts samt Aufteilungsplan; f) den Hinweis auf die Belege.

Art. 73 Dienstbarkeiten

1) Eine Dienstbarkeit wird in die Abteilung "Dienstbarkeiten" des Hauptbuchblatts des belasteten Grundstücks eingetragen. Eine Grunddienstbarkeit wird zudem auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks in dieselbe Abteilung eingetragen. 2) Der Eintrag auf dem Hauptbuchblatt enthält: a) die Bezeichnung mit einer Ziffer oder einem Buchstaben; b) die Bezeichnung als Last oder als Recht; c) die Bezeichnung des Inhalts der Dienstbarkeit mit einem Stichwort; d) gegebenenfalls die folgenden Angaben: 1. die Bezeichnung als gesetzliche Dienstbarkeit; 2. die Angabe, dass es sich um ein selbstständiges und dauerndes Recht handelt; 3. die Angabe einer nebensächlichen Leistungspflicht, deren Eintragung beantragt wurde; e) auf dem Hauptbuchblatt des belasteten Grundstücks die Bezeichnung des berechtigten Grundstücks oder der berechtigten Person; f) auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks die Bezeichnung des belasteten Grundstücks; ist eine grosse Zahl von Grundstücken belastet, so kann beim Papiergrundbuch auf deren Bezeichnung verzichtet und auf den Beleg hingewiesen werden; g) das Datum der Eintragung in das Tagebuch; h) den Hinweis auf den Beleg. 3) Die Stichworte für die Dienstbarkeit und für die nebensächlichen Leistungspflichten werden vom Amt für Justiz festgelegt.

Art. 74 Dienstbarkeiten auf Kollektivblättern

1) Steht das Grundstück, zu dessen Lasten oder zu dessen Gunsten eine Grunddienstbarkeit eingetragen werden soll, auf einem Kollektivblatt, so werden bei der Eintragung auf diesem Blatt stets die Bezeichnungen des belasteten und des berechtigten Grundstücks angegeben. 2) Sind das belastete und das berechtigte Grundstück auf einem Kollektivblatt vereinigt, so bedarf es nur einer Eintragung, unter Angabe der Bezeichnungen des belasteten und des berechtigten Grundstücks.

Art. 75 Grundlasten

1) Eine Grundlast wird in die Abteilung "Grundlasten" des Hauptbuchblatts des belasteten Grundstücks eingetragen. Eine Grundlast, die dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zusteht, wird zudem auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks in dieselbe Abteilung eingetragen. 2) Der Eintrag auf dem Hauptbuchblatt enthält: a) die Bezeichnung mit einer Ziffer oder einem Buchstaben; b) die Bezeichnung als Last oder als Recht; c) die Bezeichnung der Grundlast mit einem Stichwort; d) auf dem Hauptbuchblatt des belasteten Grundstücks die Bezeichnung des berechtigten Grundstücks oder der berechtigten Person; e) auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks die Bezeichnung des belasteten Grundstücks; ist eine grosse Zahl von Grundstücken belastet, so kann beim Papiergrundbuch auf deren Bezeichnung verzichtet und auf den Beleg hingewiesen werden; f) das Datum der Eintragung in das Tagebuch; g) den Hinweis auf den Beleg; h) den Gesamtwert nach Art. 255 Abs. 2 SR. 3) Das Stichwort für die Grundlast wird vom Amt für Justiz festgelegt. 4) Ist die Grundlast mit einer unablösbaren Grunddienstbarkeit verbunden, so wird auf Antrag in der Abteilung "Grundlasten" als Bemerkung auf die Dienstbarkeit hingewiesen.

Art. 76 Inhalt des Eintrags

1) Die Grundpfandrechte werden in die Abteilung "Grundpfandrechte" des Hauptbuchblatts eingetragen. 2) Der Eintrag enthält: a) die Bezeichnung mit einer Ziffer oder einem Buchstaben; b) die Art des Grundpfandrechts; c) zur Bezeichnung des Gläubigers die Angaben nach Art. 64 Abs. 1; d) die Pfandsumme und den vertraglichen Zinsfuss, gegebenenfalls den im Sinne von Art. 290 Abs. 2 SR vorbehaltenen höheren Zinsfuss; e) für rechtsgeschäftliche Pfandrechte: die Pfandstelle; f) das Datum der Eintragung in das Tagebuch; g) den Hinweis auf den Beleg. 3) Im Eintrag kann auf eine Vormerkung zum Nachrückungsrecht verwiesen werden.

Art. 77 Bemerkungen zu den Grundpfandeinträgen im Papiergrundbuch

1) Im Papiergrundbuch werden die Bemerkungen zum Eintrag eines Grundpfandrechts unter dessen Ziffer oder Buchstaben angebracht und so weit wie möglich zusammengestellt. 2) Am Ende jedes Eintrags wird eine Zeile für Verweise auf Bemerkungen zum Grundpfandrecht leer gelassen. 3) Bei dem Eintrag, auf den sich die Bemerkung bezieht, wird auf diese verwiesen.

Art. 78 Gläubigerwechsel und Fahrnispfandrecht bei Papier-Schuldbriefen und Grundpfandverschreibungen

1) Auf Antrag der berechtigten Person werden auf dem Hauptbuchblatt in der Abteilung "Grundpfandrechte" folgende Rechtsübergänge und Rechte in Bezug auf einen Papier-Schuldbrief oder eine Grundpfandverschreibung eingetragen: a) der Übergang des Gläubigerrechts; b) das Fahrnis- oder Faustpfandrecht. 2) Die Rechtsstellung ist gegenüber dem Amt für Justiz glaubhaft zu machen. 3) Das Amt für Justiz richtet alle Anzeigen an die berechtigte Person, soweit diese nicht eine bevollmächtigte Person nach Art. 80 Abs. 1 bestellt hat. 4) Soll bei einem Papier-Schuldbrief eine Änderung nach Abs. 1 erfolgen, so ist dieser in einen Register-Schuldbrief umzuwandeln (Art. 27b Abs. 3 SchlT SR).

Art. 79 Gläubiger und Fahrnispfandgläubiger bei Register-Schuldbriefen

1) Ein neuer Gläubiger des Register-Schuldbriefs wird auf Anmeldung des bisherigen Gläubigers in das Hauptbuch eingetragen. 2) Wer sich nicht durch den Eintrag im Hauptbuch als Gläubiger ausweisen kann, muss durch einen Erwerbstitel nachweisen, dass die Gläubigerstellung schon vor der Eintragung in das Grundbuch erworben wurde. 3) Der Fahrnispfandgläubiger des Register-Schuldbriefs wird auf Anmeldung des Gläubigers, der im Hauptbuch eingetragen ist, in das Hauptbuch eingetragen. Er wird in der Abteilung "Grundpfandrechte" mit der Bezeichnung als Fahrnispfandgläubiger des Schuldbriefs eingetragen.

Art. 80 Vertretungsberechtigte Person bei Anleihensobligationen

1) Die Bezeichnung der vertretungsberechtigten Person bei Anleihensobligationen (Art. 356 Ziff. 1 SR) wird in der Abteilung "Grundpfandrechte" unter den Bemerkungen eingetragen. 2) Zur nachträglichen Angabe einer vertretungsberechtigten Person oder zur Löschung der Bemerkung bedarf es der Zustimmung aller Beteiligten oder einer Anordnung des Gerichts.

Art. 81 Nebenvereinbarungen, Abzahlungen

1) Haben die Parteien schuldrechtliche Nebenvereinbarungen über Verzinsung, Abzahlung und von den gesetzlichen Bestimmungen (Art. 327 Abs. 2 SR) abweichende Kündigungsbestimmungen oder andere die Forderung betreffende Nebenbestimmungen getroffen oder werden solche geändert, so kann auf Antrag unter den Bemerkungen zu den Pfandrechten darauf verwiesen werden. 2) Auf Verlangen des Schuldners und mit Zustimmung des Pfandgläubigers werden Abzahlungen ohne Reduktion der Schuld- und Pfandsumme (Art. 332 SR) unter den Bemerkungen eingetragen.

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