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Grundbuchverordnung (GBV) vom 29. November 2016

Liechtenstein · 214.01 · ordinance

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Contents: 133 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Begriffe und Bezeichnungen
  3. Art. 3 Führung des Grundbuchs
  4. Art. 4 Gliederung des Hauptbuchblatts
  5. Art. 5 Tagebuch
  6. Art. 6 Eigentümerregister
  7. Art. 7 Gläubigerregister
  8. Art. 8 Hilfsregister
  9. Art. 9 Verfügbarkeit der Grundbuchdaten
  10. Art. 10 Aufnahme von Grundstücken in das Grundbuch
  11. Art. 11 Bezeichnung der Grundstücke
  12. Art. 12 Grundstücksbeschreibung
  13. Art. 13 Darstellung von Grundstücken im Plan für das Grundbuch
  14. Art. 14 Grundstücke in mehreren Gemeinden
  15. Art. 15 Aufnahme von selbstständigen und dauernden Rechten sowie Bergwerken
  16. Art. 16 Aufnahme von Miteigentumsanteilen
  17. Art. 17 Übertragung im Papiergrundbuch
  18. Art. 18 Schliessung eines Hauptbuchblatts
  19. Art. 19 Öffentlich zugängliche Daten des Hauptbuchs
  20. Art. 20 Elektronische Auskunft und Einsichtnahme
  21. Art. 22 b) Regelung der Einzelheiten
  22. Art. 23 c) Verfahren
  23. Art. 24 Inhalt von Auszügen aus dem Grundbuch
  24. Art. 25 Erstellung von Auszügen
  25. Art. 26 Nichtbeglaubigte Kopien und Ausdrucke
  26. Art. 27 Aufbewahrung des Papiergrundbuchs und der Hilfsregister
  27. Art. 28 Aufbewahrung von Belegen auf Papier
  28. Art. 29 Geschäftsverkehr
  29. Art. 30 Zulässige elektronische Eingaben und Mustervorlagen
  30. Art. 31 Gemischte Eingaben an das Amt für Justiz
  31. Art. 32 Zustellungen durch das Amt für Justiz
  32. Art. 33 Anmeldungsprinzip
  33. Art. 34 Inhalt der Anmeldung
  34. Art. 35 Form der Anmeldung
  35. Art. 36 Anmeldung durch eine zur Vertretung berechtigte Person
  36. Art. 37 Anmeldungsbelege
  37. Art. 38 Grundsatz
  38. Art. 39 Vormerkung von Verfügungsbeschränkungen nach den Vorschriften über die Treuhänderschaften
  39. Art. 40 Befugnis zur Anmeldung im Allgemeinen
  40. Art. 41 Privatrechtliche Rechtsverhältnisse
  41. Art. 42 Gesetzliche Verfügungsbeschränkungen
  42. Art. 43 Belege für Rechtsgrundausweise
  43. Art. 44 Erwerb durch Eintragung
  44. Art. 45 Erwerb vor Eintragung
  45. Art. 46 Aufteilungsplan bei Stockwerkeigentum
  46. Art. 47 Eintragung von Stockwerkeigentum vor Erstellung des Gebäudes
  47. Art. 48 Grundsatz
  48. Art. 49 Eintragung eines Pfandrechts
  49. Art. 50 Umwandlung eines Papier-Schuldbriefs in einen Register-Schuldbrief
  50. Art. 51 Gesetzliche Grundpfandrechte
  51. Art. 52 Vormerkungen im Allgemeinen
  52. Art. 53 Vormerkung persönlicher Rechte
  53. Art. 54 Verfügungsbeschränkungen
  54. Art. 55 Anmerkungen
  55. Art. 56 Behandlung der Anmeldung
  56. Art. 57 Hinweis auf hängige Anmeldungen beim Papiergrundbuch
  57. Art. 58 Allgemeine Prüfungspflicht des Amtes für Justiz
  58. Art. 59 Prüfung der Verfügungsberechtigung
  59. Art. 60 Prüfung bei Anmeldung durch eine Behörde
  60. Art. 61 Beglaubigung von Unterschriften
  61. Art. 62 Mangelhafte Anmeldung
  62. Art. 63 Grundsätze
  63. Art. 64 Bezeichnung von Personen
  64. Art. 65 Eintragungsverfahren
  65. Art. 66 Reihenfolge der Eintragung, Rangverhältnisse der Einträge
  66. Art. 67 Bescheinigung der Eintragung
  67. Art. 68 Inhalt des Eintrags
  68. Art. 69 Unselbständiges Grundeigentum
  69. Art. 70 Subjektiv-dinglich verknüpfte Miteigentumsanteile
  70. Art. 71 Mit- und Gesamteigentum
  71. Art. 72 Stockwerkeigentum
  72. Art. 73 Dienstbarkeiten
  73. Art. 74 Dienstbarkeiten auf Kollektivblättern
  74. Art. 75 Grundlasten
  75. Art. 76 Inhalt des Eintrags
  76. Art. 77 Bemerkungen zu den Grundpfandeinträgen im Papiergrundbuch
  77. Art. 78 Gläubigerwechsel und Fahrnispfandrecht bei Papier-Schuldbriefen und Grundpfandverschreibungen
  78. Art. 79 Gläubiger und Fahrnispfandgläubiger bei Register-Schuldbriefen
  79. Art. 80 Vertretungsberechtigte Person bei Anleihensobligationen
  80. Art. 81 Nebenvereinbarungen, Abzahlungen
  81. Art. 82 Umwandlung eines Papier-Schuldbriefs in einen Register-Schuldbrief
  82. Art. 83 Grundpfandrechte auf Kollektivblättern
  83. Art. 84 Eintragung von Gesamtpfandrechten
  84. Art. 85 Eintragung von Teilpfandrechten
  85. Art. 86 Verteilung der Pfandbelastung bei Veräusserung eines von mehreren insgesamt verpfändeten Grundstücken
  86. Art. 87 Grundpfandrechte und Grundlasten auf Miteigentumsanteilen
  87. Art. 88 Vorbehaltener Vorgang und leere Pfandstelle
  88. Art. 89 Gesetzliche Grundpfandrechte
  89. Art. 90 Bauhandwerkerpfandrechte und gesetzliche Pfandrechte bei Baurecht
  90. Art. 91 Zwangsweise Pfandrechtsbegründung
  91. Art. 92 Anleihensobligationen
  92. Art. 93 Rangänderungen
  93. Art. 94 Vormerkungen
  94. Art. 95 Vormerkung vorläufiger Eintragungen
  95. Art. 96 Anmerkungen
  96. Art. 97 Anmerkung eines gesetzlichen Wegrechts
  97. Art. 98 Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen
  98. Art. 99 Bemerkungen
  99. Art. 100 Voraussetzungen
  100. Art. 101 Löschungen und Änderungen im Papiergrundbuch
  101. Art. 102 Löschung von Grundpfandrechten
  102. Art. 103 Löschung von Vormerkungen
  103. Art. 104 Löschung einer Anmerkung auf Antrag
  104. Art. 104a Löschung einer Anmerkung von Amtes wegen
  105. Art. 105 Löschung von Bemerkungen
  106. Art. 106 Pflicht zur Berichtigung
  107. Art. 107 Berichtigung von blossen Schreibfehlern
  108. Art. 108 Berichtigung von sinnverändernden Fehlern
  109. Art. 109 Berichtigungen im Papiergrundbuch
  110. Art. 110 Auszüge für Grundpfandverschreibungen und Register-Schuldbriefe
  111. Art. 111 Entkräftung von Pfandtiteln
  112. Art. 112 Eröffnung neuer Hauptbuchblätter
  113. Art. 113 Bereinigung der Dienstbarkeiten
  114. Art. 114 Bereinigung der Grundpfandrechte
  115. Art. 115 Bereinigung der Grundlasten
  116. Art. 116 Bereinigung von Vormerkungen und Anmerkungen
  117. Art. 117 Grundsatz
  118. Art. 118 Grundsatz
  119. Art. 119 Aufsicht
  120. Art. 120 Hauptbuch
  121. Art. 121 Personenregister
  122. Art. 122 Belege
  123. Art. 123 Bisherige Grundbucheinrichtungen
  124. Art. 124 Form der Eintragung im Hauptbuch
  125. Art. 125 Identität zwischen EDV-Grundbuch und Papiergrundbuch
  126. Art. 126 Überführung des Papiergrundbuchs in das EDV-Grundbuch
  127. Art. 127 Umfang der Überführung
  128. Art. 128 EDV-System
  129. Art. 129 Aufhebung bisherigen Rechts
  130. Art. 130 Bestehende Schuldbriefe
  131. Art. 131 Bestehende Anmerkungen und Bemerkungen in der Grundstücksbeschreibung
  132. Art. 132 Bestehende Benutzervereinbarungen
  133. Art. 133 Inkrafttreten

133 provisions

Art. 82 Umwandlung eines Papier-Schuldbriefs in einen Register-Schuldbrief

1) Die Umwandlung eines Papier-Schuldbriefs in einen Register-Schuldbrief (Art. 27b Abs. 3 und Art. 27c SchlT SR) erfolgt durch die Änderung des Pfandrechtseintrags auf dem Hauptbuchblatt mit folgenden Angaben: a) Bezeichnung als Register-Schuldbrief; b) Bezeichnung des Gläubigers. 2) Das Amt für Justiz nimmt die Umwandlung erst vor, wenn ihm der Pfandtitel zur Entkräftung oder eine Kraftloserklärung des Gerichts eingereicht wird.

Art. 83 Grundpfandrechte auf Kollektivblättern

1) Grundpfandrechte werden nur auf einem Kollektivblatt eingetragen, wenn alle darauf enthaltenen Grundstücke verpfändet werden sollen. 2) Wird ein Grundpfandrecht nur für einzelne auf dem Kollektivblatt enthaltenen Grundstücke zur Eintragung angemeldet, so überträgt das Amt für Justiz von Amtes wegen diese Grundstücke oder die anderen Grundstücke des Blatts auf ein neues Hauptbuchblatt.

Art. 84 Eintragung von Gesamtpfandrechten

1) Soll auf mehrere, nicht in einem Kollektivblatt vereinigte Grundstücke für eine Forderung ein Grundpfandrecht (Gesamtpfandrecht) errichtet werden (Art. 270 Abs. 1 SR), so werden bei dessen Eintragung auf den einzelnen Hauptbuchblättern jeweils als Pfandsumme der ganze Betrag der Forderung und in den Bemerkungen der Hinweis auf die mitverpfändeten Grundstücke aufgenommen (z.B. "zu A: Nummer … mitverpfändet"). 2) Gehören mehrere Grundstücke verschiedenen Eigentümern, so muss die Anmeldung für alle Grundstücke gleichzeitig eingereicht werden. 3) Abs. 1 gilt sinngemäss, wenn nachträglich noch andere Grundstücke mit den an einem Grundstück bestehenden Grundpfandrechten belastet werden sollen.

Art. 85 Eintragung von Teilpfandrechten

1) Werden mehrere auf verschiedenen Hauptbuchblättern aufgenommene Grundstücke für dieselbe Forderung verpfändet, ohne dass ein Gesamtpfandrecht errichtet werden soll, so wird jedes Grundstück mit dem von den Parteien bei der Anmeldung angegebenen Teilbetrag belastet (Art. 270 Abs. 2 SR). 2) Haben die Parteien über die Verteilung nichts bestimmt, so kann das Amt für Justiz entweder die Anmeldung abweisen oder in den Fällen, in denen für die Grundstücke ein Schätzungswert im Grundbuch angegeben ist, die Verteilung unter Mitteilung an die Parteien nach dem Schätzungswert vornehmen und die entsprechenden Belastungen in das Grundbuch eintragen.

Art. 86 Verteilung der Pfandbelastung bei Veräusserung eines von mehreren insgesamt verpfändeten Grundstücken

1) Wird eines von mehreren insgesamt verpfändeten Grundstücken veräussert und verpflichtet sich der Erwerber nicht solidarisch für die Schuld, für die das Grundstück haftet, so gilt Art. 85. Das Amt für Justiz nimmt jedoch die Verteilung der Belastung nach Art. 85 Abs. 2 in allen Fällen vor, in denen die Parteien keine Teilbeträge angegeben haben. 2) Das Amt für Justiz informiert die Beteiligten unverzüglich über die Verteilung.

Art. 87 Grundpfandrechte und Grundlasten auf Miteigentumsanteilen

1) Die Eintragung der Grundpfandrechte auf Miteigentumsanteilen soll, wenn für diese nicht besondere Blätter eröffnet sind, ausser den in Art. 76 verlangten Angaben noch die Bezeichnung des verpfändeten Anteils in der Abteilung "Bemerkungen", z. B. "am Anteil Buchstabe … des NN" oder "am Anteil Ziffer … des NN", enthalten. 2) Bestehen Grundpfandrechte oder Grundlasten an Miteigentumsanteilen, so können solche Rechte nicht mehr zu Lasten des im Miteigentum stehenden Grundstücks eingetragen werden. 3) Werden Grundpfandrechte oder Grundlasten auf den Hauptbuchblättern von Miteigentumsanteilen oder Stockwerkeinheiten eingetragen, so wird von Amtes wegen durch eine Anmerkung auf dem Blatt des Stammgrundstücks darauf hingewiesen.

Art. 88 Vorbehaltener Vorgang und leere Pfandstelle

Für die Eintragung des vorbehaltenen Vorgangs (Art. 285 Abs. 2 SR) und der leeren Pfandstelle (Art. 287 SR) gilt Art. 76. Statt der Art des Grundpfandrechts wird jedoch "vorbehaltener Vorgang" oder "leere Pfandstelle" eingetragen; unter "Gläubiger" wird nichts eingetragen.

Art. 89 Gesetzliche Grundpfandrechte

1) Die gesetzlichen Grundpfandrechte werden in der Abteilung "Grundpfandrechte" eingetragen. 2) Der Eintrag enthält: a) die Angaben nach Art. 76 Abs. 2 Bst. a, c, d, f und g; b) einen Hinweis auf die Art der gesicherten Forderung, beispielsweise Bauhandwerkerforderung, Baurechtszins, Heimfallentschädigung; c) unter den Bemerkungen gegebenenfalls einen Hinweis auf ein vom Eintragungsdatum abweichendes Rangverhältnis zu den übrigen Pfandrechten.

Art. 90 Bauhandwerkerpfandrechte und gesetzliche Pfandrechte bei Baurecht

Der Eintrag der folgenden Pfandrechte enthält zusätzlich zu den Angaben nach Art. 76: a) beim Bauhandwerkerpfandrecht: die Bemerkung "Baupfandrecht"; b) beim gesetzlichen Grundpfandrecht für den Baurechtszins: die Bemerkung "Baurechtszins"; c) beim gesetzlichen Grundpfandrecht für die Heimfallsentschädigung: 1. die Bemerkung "Heimfallsentschädigung"; 2. statt der Pfandstelle die Abkürzung "HfE" und die Bemerkung, dass das Grundpfandrecht den Rang des gelöschten Baurechts hat.

Art. 91 Zwangsweise Pfandrechtsbegründung

1) Die Eintragung einer zwangsweisen Pfandrechtsbegründung (Art. 58 ff. EO) erfolgt sinngemäss nach den Bestimmungen des Art. 76. Zusätzlich ist die Bezeichnung "zwangsweise Pfandrechtsbegründung" einzutragen. 2) Gehen mehrere Exekutionsbewilligungen beim Amt für Justiz gleichzeitig ein, so sind die Pfandrechte an gleicher Pfandstelle einzutragen, sofern sich aus der richterlichen Anordnung nichts anderes ergibt.

Art. 92 Anleihensobligationen

Werden Anleihensobligationen durch Errichtung einer Grundpfandverschreibung oder eines Register-Schuldbriefs sichergestellt (Art. 356 Ziff. 1 SR), so enthält der Eintrag in der Abteilung "Grundpfandrechte" die Angaben nach Art. 76; eingetragen werden jedoch: a) als Gläubiger "die aus den Anleihensobligationen Berechtigten"; b) der Betrag, die Anzahl und die Art der Obligationen (Namen- oder Inhaberobligationen); c) die Bezeichnung der vertretungsberechtigten Person unter den Bemerkungen.

Art. 93 Rangänderungen

1) Rangänderungen von Grundpfandrechten gegenüber Dienstbarkeiten, Grundlasten oder Vormerkungen sowie Rangänderungen innerhalb der Dienstbarkeiten, Grundlasten und Vormerkungen bedürfen einer schriftlichen Zustimmung der dadurch benachteiligten Personen. 2) Sie werden im Hauptbuch als Bemerkung in die entsprechende Abteilung eingetragen. 3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäss im Falle der Erhöhung oder der Reduktion eines vorgehenden Pfandrechts.

Art. 94 Vormerkungen

1) Für die Vormerkungen gelten die Bestimmungen über die Eintragung der dinglichen Rechte. 2) Die Vormerkung enthält überdies: a) den wesentlichen Inhalt des vorgemerkten Rechts; b) die Bezeichnung der berechtigten Person, mit Ausnahme der Vormerkungen nach den Bestimmungen über die Treuhänderschaften, oder die Bezeichnung des berechtigten Grundstücks; c) das Datum der Eintragung in das Tagebuch; d) bei der Vormerkung eines Vorkaufs-, Kaufs- oder Rückkaufsrechts: das Enddatum der Vormerkung; e) den Hinweis auf den Beleg. 3) Sie enthält einen Hinweis auf das Recht, auf das sie sich bezieht: a) bei Dienstbarkeiten mit Beteiligung an einer gemeinschaftlichen Vorrichtung (Art. 211a Abs. 2 SR); b) beim Baurecht (Art. 251a Abs. 2 SR); c) beim Nachrückungsrecht (Art. 286 Abs. 3 SR). 4) Bezieht sich die Vormerkung auf eine als Grundstück aufgenommene Dienstbarkeit, so wird die Vormerkung auch auf dem Hauptbuchblatt dieses Rechts eingetragen. 5) Soll ein persönliches Recht vorgemerkt werden, das dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zusteht, so wird die Vormerkung auch in die gleichnamige Abteilung des Hauptbuchblatts des berechtigten Grundstücks eingetragen. 6) Soll eine Verfügungsbeschränkung nach den Bestimmungen über die Treuhänderschaften vorgemerkt werden, so ist die Treuhänderschaft mit Namen und Errichtungsdatum, allenfalls durch Beilage eines Handelsregisterauszugs oder einer beglaubigten Abschrift der Treuurkunde, zu bezeichnen und der Umfang der Verfügungsbeschränkung anzugeben.

Art. 95 Vormerkung vorläufiger Eintragungen

1) Für die Vormerkung vorläufiger Eintragungen bedarf es der schriftlichen Einwilligung des Eigentümers und der übrigen Beteiligten oder einer Anordnung des Gerichts. 2) Vorläufige Eintragungen werden als solche bezeichnet und enthalten: a) Stichworte zum wesentlichen Inhalt des Rechts; b) die Bezeichnung der berechtigten Person; c) das Datum der Anmeldung; d) den Hinweis auf den Beleg.

Art. 96 Anmerkungen

1) Anmerkungen werden auf dem Hauptbuchblatt mit einem Stichwort, dem Datum und dem Hinweis auf den Beleg eingetragen. 2) Bezieht sich die Anmerkung auf ein beschränktes dingliches Recht, so wird beim Eintrag dieses Rechts auf die Anmerkung hingewiesen.

Art. 97 Anmerkung eines gesetzlichen Wegrechts

Die Anmerkung eines gesetzlichen Wegrechts von bleibendem Bestand wird ohne besonderen Ausweis auf dem Hauptbuchblatt des belasteten und des berechtigten Grundstücks eingetragen.

Art. 98 Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen

1) Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen werden auf dem Hauptbuchblatt mit einem Stichwort, dem Datum und dem Hinweis auf den Beleg und gegebenenfalls auf den Plan angemerkt. 2) Wirkt sich eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung direkt als Begünstigung eines anderen Grundstücks aus, kann sie auch auf dem Hauptbuchblatt dieses Grundstücks angemerkt werden. 3) Die von einem Träger einer öffentlichen Aufgabe durch Verwaltungsverfügung oder durch einen verwaltungsrechtlichen Vertrag für ein einzelnes Grundstück angeordnete öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung mit länger dauernder Wirkung wird im Grundbuch angemerkt, wenn sie die folgenden Rechtsgebiete betrifft: a) Förderung der Land- und Forstwirtschaft; b) Amtliche Vermessung; c) Förderung des Wohnungsbaus. 4) Bei öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, die im Grundbuch angemerkt werden sollen und gleichzeitig Gegenstand des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen sind, besteht die Anmerkung im Grundbuch in einem Hinweis auf den Kataster.

Art. 99 Bemerkungen

1) Bemerkungen werden als Hinweise auf besondere rechtserhebliche Umstände zu den Einträgen in allen Abteilungen eingetragen, beispielsweise als Hinweis auf: a) Änderungen von Rangverhältnissen; b) mitverpfändete Grundstücke beim Gesamtpfand; c) Ernennung einer bevollmächtigten Person (Art. 80); d) Nebenvereinbarungen und Abzahlungen beim Schuldbrief; e) Verfügungsbeschränkungen beim Register-Schuldbrief. 2) Bemerkungen aus der amtlichen Vermessung können auch in die Grundstücksbeschreibung eingetragen werden.

Art. 100 Voraussetzungen

1) Die Bestimmungen über die Anmeldung zur Eintragung gelten auch für die Anmeldung zur Änderung oder Löschung eines Eintrags. 2) Ausserdem bedarf es einer schriftlichen Ermächtigung der aus dem Eintrag berechtigten Personen, des Gerichts oder einer anderen zuständigen Behörde. 3) Die besonderen Bestimmungen über die Voraussetzungen der Änderung oder Löschung ungerechtfertigter oder bedeutungslos gewordener Einträge (Art. 556 bis 559 SR) bleiben vorbehalten.

Art. 101 Löschungen und Änderungen im Papiergrundbuch

1) Ein Eintrag im Papiergrundbuch wird gelöscht, indem er im Hauptbuch vollständig gestrichen und bei der betreffenden Stelle die Bemerkung "… gelöscht" eingetragen wird. 2) Ein Eintrag im Papiergrundbuch wird geändert, indem im Hauptbuch der ganze Eintrag oder der zu ändernde Teil gestrichen und durch den neuen Wortlaut ersetzt wird. 3) Datum und Beleg der Löschung oder Änderung werden angegeben.

Art. 102 Löschung von Grundpfandrechten

1) Wird ein vorgehendes Grundpfandrecht getilgt, ohne dass an seiner Stelle sofort und für die ganze ursprüngliche Pfandsumme ein neues errichtet wird und ohne dass die nachgehenden Grundpfandgläubiger nachrücken, so wird zugleich mit der Löschung eine leere Pfandstelle (Art. 88) unter neuem Datum und mit bisheriger Pfandstelle eingetragen. 2) Ein Papier-Schuldbrief darf im Hauptbuch nicht gelöscht werden, bevor der Pfandtitel entkräftet oder durch das Gericht für kraftlos erklärt worden ist.

Art. 103 Löschung von Vormerkungen

1) Vorgemerkte Vorkaufs-, Rückkaufs- oder Kaufsrechte sind von Amtes wegen zu löschen, wenn der Berechtigte Eigentümer des Grundstücks geworden ist. 2) Die Löschung von Vormerkungen nach den Bestimmungen über die Treuhänderschaften bedarf der Zustimmung der an der Treuhänderschaft Beteiligten oder eines gerichtlichen Beschlusses im Ausserstreitverfahren.

Art. 104 Löschung einer Anmerkung auf Antrag

1) Anmerkungen des Privatrechts werden auf Antrag aller Personen, deren Rechte vom angemerkten Rechtsverhältnis betroffen sind, oder auf Antrag des Gerichts oder einer anderen zuständigen Behörde gelöscht. 2) Anmerkungen des öffentlichen Rechts werden auf Antrag oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde gelöscht.

Art. 104a Löschung einer Anmerkung von Amtes wegen

1) Das Amt für Justiz kann die nach Art. 541 Abs. 5 SR vorgesehene Löschung von Amtes wegen anlässlich einer neuen Eintragung auf dem betreffenden Hauptbuchblatt oder anlässlich einer allgemeinen Überprüfung der Einträge vornehmen. 2) Gelangt das Amt für Justiz auf Antrag einer berechtigten Person oder von Amtes wegen vorläufig zur Überzeugung, dass eine von Art. 541 Abs. 5 SR erfasste Anmerkung des öffentlichen Rechts ihre rechtliche Bedeutung verloren hat, so fordert es die zuständige Behörde schriftlich auf, sich zur Löschung zu äussern. 3) Ordnet die Behörde die Löschung an und ist ihr Entscheid vollstreckbar, so löscht das Amt für Justiz die Anmerkung und benachrichtigt die Betroffenen. 4) Kommt die Behörde der Aufforderung auch nach einer Mahnung nicht nach, so nimmt das Amt für Justiz die Löschung vor, sofern sie ihm als gerechtfertigt erscheint. Es benachrichtigt die Betroffenen. 5) Die zuständige Behörde kann die Wiedereintragung verlangen.

Art. 105 Löschung von Bemerkungen

1) Bemerkungen werden von Amtes wegen gelöscht, wenn der entsprechende Eintrag gelöscht wird oder wenn sie infolge einer neuen Bemerkung hinfällig werden. 2) Mit der Bemerkung wird zugleich der Hinweis darauf beim Eintrag gelöscht oder angepasst.

Art. 106 Pflicht zur Berichtigung

1) Berichtigungen sind Veränderungen von unrichtigen rechtswirksamen Daten. 2) Das Amt für Justiz ist verpflichtet, festgestellte Fehler nach Möglichkeit zu berichtigen.

Art. 107 Berichtigung von blossen Schreibfehlern

Schreibfehler, die den materiellen Inhalt eines Rechts oder die Identifikation einer Person nicht berühren, berichtigt das Amt für Justiz jederzeit von sich aus.

Art. 108 Berichtigung von sinnverändernden Fehlern

1) Kann das Amt für Justiz fehlerhafte Einträge oder Löschungen nicht sofort von sich aus berichtigen, so kennzeichnet es sie mit einer Anmerkung. Es löscht diese nach der Berichtigung von Amtes wegen. 2) Das Amt für Justiz ersucht die betroffenen Personen um Zustimmung zur Berichtigung. 3) Verweigert eine betroffene Person die Zustimmung, so erlässt das Amt für Justiz über die Berichtigung eine Verfügung. Die Berichtigung kann erst nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vollzogen werden. 4) Das Amt für Justiz weist im berichtigten Eintrag auf den Eintrag im Tagebuch hin.

Art. 109 Berichtigungen im Papiergrundbuch

1) Im Papiergrundbuch können alle Berichtigungen vorgenommen werden, solange keine Beteiligten oder Dritte vom unrichtigen Eintrag oder der unrichtigen Löschung Kenntnis erhalten haben. 2) Die Berichtigung durch Rasuren, Korrekturen, Randbemerkungen oder Einschiebungen irgendwelcher Art ist untersagt. 3) Im Übrigen sind die Art. 107 und 108 anwendbar.

Art. 110 Auszüge für Grundpfandverschreibungen und Register-Schuldbriefe

Über die Eintragung einer Grundpfandverschreibung oder eines Register-Schuldbriefes wird kein spezieller Auszug bzw. Titel ausgestellt, sondern lediglich ein Auszug aus dem Grundbuch.

Art. 111 Entkräftung von Pfandtiteln

1) Ein Pfandtitel wird entkräftet, indem er mit einem Löschungsvermerk versehen und zerschnitten, perforiert oder diagonal durchgestrichen wird. Der Löschungsvermerk wird datiert und vom Amt für Justiz unterschrieben. 2) Wird das Grundpfandrecht im Grundbuch gelöscht, so wird der entkräftete Titel dem Grundeigentümer auf Verlangen ausgehändigt; andernfalls wird der Pfandtitel vernichtet.

Art. 112 Eröffnung neuer Hauptbuchblätter

1) Wird die Teilung eines Grundstücks angemeldet, so wird das bisherige Hauptbuchblatt in der Regel für einen Teil weitergeführt. 2) Soweit die anderen Teile nicht mit angrenzenden Grundstücken vereinigt werden, werden für sie neue Hauptbuchblätter eröffnet. 3) Bei allen geänderten und neuen Grundstücken werden das Datum und der Beleg der Teilung angegeben.

Art. 113 Bereinigung der Dienstbarkeiten

Dienstbarkeiten werden nach den Art. 214 und 555a SR bereinigt.

Art. 114 Bereinigung der Grundpfandrechte

1) Grundpfandrechte werden gemäss Antrag des Eigentümers und gegebenenfalls mit Zustimmung der Pfandgläubiger verteilt. 2) Kann dem Antrag auf Verteilung der Pfandhaft nicht entsprochen werden, so wird die Anmeldung auf Grundstücksteilung abgewiesen. 3) Wird kein Antrag auf Verteilung der Pfandhaft gestellt, so richtet sich das Verfahren nach Art. 308 SR. Das Amt für Justiz teilt den Grundpfandgläubigern die Verteilung unverzüglich mit.

Art. 115 Bereinigung der Grundlasten

1) Bei der Teilung eines Grundstücks, das mit einer Grundlast belastet ist, wird deren Gesamtwert (Ablösungssumme) im Verhältnis der Werte der entstandenen Teile verteilt (Art. 264 Abs. 2 SR). 2) Hat die geschuldete Leistung nur einen Bezug zur wirtschaftlichen Natur eines der entstandenen Teile, so wird die Grundlast nur auf diesen Teil übertragen. 3) Das Amt für Justiz teilt den an der Grundlast Beteiligten die Verteilung unter Hinweis auf Art. 259 und 264 SR unverzüglich mit. 4) Besteht eine Grundlast zugunsten eines berechtigten Grundstücks, und wird dieses geteilt, so bleibt die Grundlast zugunsten der einzelnen Teile im Verhältnis zu ihrer Grösse weiter bestehen.

Art. 116 Bereinigung von Vormerkungen und Anmerkungen

Vormerkungen und Anmerkungen werden nach Art. 555a SR bereinigt.

Art. 117 Grundsatz

1) Die Voraussetzungen für die Vereinigung von Grundstücken richten sich nach Art. 555b SR. 2) Bei der Vereinigung wird in der Regel eines der bisherigen Hauptbuchblätter weitergeführt und die andern werden geschlossen. 3) Bei allen betroffenen Hauptbuchblättern werden das Datum und der Beleg der Vereinigung angegeben.

Art. 118 Grundsatz

Auf die Anmeldungen, Eintragungen, Vormerkungen, Anmerkungen, Änderungen und Löschungen finden die Bestimmungen dieser Verordnung über das Grundbuch sinngemäss Anwendung.

Art. 119 Aufsicht

Wurde die Führung des Alpbuchs nach Art. 159 Abs. 2 SR einem Mitglied des Vorstands der Alpgenossenschaft übertragen, so hat das Amt für Justiz im Rahmen der Aufsicht mindestens alle fünf Jahre die Ordnungsmässigkeit der Führung des Alpbuchs zu überprüfen.

Art. 120 Hauptbuch

1) Das Hauptbuch kann in gebundener Form, auf losen Karten oder mittels Informatik geführt werden. 2) Für die Ausgestaltung des Hauptbuchs sind die Bestimmungen dieser Verordnung über das Grundbuch sinngemäss anzuwenden.

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