Law

Reglement über das Beitragsmanagement

Luzern (city) · 0.5.1.1.4 · regulation

Ask the law about thisMore laws of Luzern (city)For machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2024-08-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-11-08. The page it was read from

sha256 e35c611bc012a79dd0d38c2419015139d26daed91420df1d321fff432ef259f1

Contents: 21 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeines
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 II. Abgeltungen (Übertragung öffentlicher Aufgaben auf Dritte)
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13 III. Finanzhilfen
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18 IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21 Seite 7/7

Proposed changes to this act

No one has proposed a change to this act yet.

21 provisions

Art. 1 I. Allgemeines

Ziel Dieses Reglement regelt die Grundsätze für eine zielgerichtete, systematische und angemessene Steuerung und Kontrolle der Beiträge der Stadt Luzern.

Propose a change

Art. 2

Begriffe 1 Beiträge sind zweckgebundene geldwerte Vorteile und Leistungen, die Empfängerinnen und Empfängern ausserhalb der Stadtverwaltung für die Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse gewährt werden. Sie werden als Abgeltungen oder Finanzhilfen ausgerichtet. 2 Geldwerte Vorteile und Leistungen sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen und Beteiligungen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- oder Sachleistungen. 3 Abgeltungen sind geldwerte Vorteile und Leistungen, die gewährt werden, um die finanziellen Lasten zu mildern oder auszugleichen, welche sich aus der Erfüllung vorgeschriebener oder übertragener kommunaler öffentlicher Aufgaben ergeben. 4 Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile und Leistungen, die gewährt werden, um die freiwillige Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse zu fördern oder zu erhalten.

Propose a change

Art. 3

Geltungsbereich 1 Das Reglement gilt für die von der Stadt Luzern gewährten Beiträge. 2 Es wird nur so weit angewendet, als nicht besondere eidgenössische, kantonale oder kommunale Vorschriften bestehen.

Propose a change

Art. 4

Zuständigkeiten 1 Die Zuständigkeit zum Abschluss von Leistungsvereinbarungen und zur Gewährung von Finanzhilfen richtet sich nach der Gesamthöhe des Beitrags. Es gelten die Zuständigkeiten für freibestimmbare Ausgaben gemäss der geltenden Verordnung zum Finanzhaushaltsreglement. 2 Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in Spezialreglementen. Seite 3/7

Propose a change

Art. 5 II. Abgeltungen (Übertragung öffentlicher Aufgaben auf Dritte)

Voraussetzungen einer Aufgabenauslagerung Die Auslagerung einer Aufgabenerfüllung an eine externe Leistungserbringerin setzt voraus, dass die Aufgabenerfüllung ausserhalb der städtischen Verwaltung wirksamer und wirtschaftlicher wahrgenommen werden kann.

Propose a change

Art. 6

Eignungskriterien 1 Die Eignung beurteilt sich nach der fachlichen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. 2 Ab einem Beitrag von Fr. 50’000.– pro Jahr ist die Beitragsempfängerin oder der Beitragsempfänger verpflichtet, der zuständigen Stelle eine Jahresrechnung inklusive Revisionsbericht einer externen Revisionsstelle mit entsprechender Zulassung vorzulegen. Falls keine gesetzliche oder statutarische Revisionspflicht besteht, hat sich die Beitragsempfängerin oder der Beitragsempfänger freiwillig einer eingeschränkten Revision oder einer Review zu unterziehen.

Propose a change

Art. 7

Keine Ausschreibungspflicht bei Auslagerungen Die Auslagerung von Aufgaben kann freihändig erfolgen; vorbehalten bleiben Vorgaben des übergeordneten Rechts.

Propose a change

Art. 8

Leistungsvereinbarungen 1 Bei der Auslagerung einer Aufgabe ist eine Leistungsvereinbarung gemäss Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden vom 20. Juni 2016 (FHGG, SRL Nr. 160) abzuschliessen. 2 Die Leistungsvereinbarung enthält neben den Mindestvorgaben des FHGG 2 einen Anpassungsvorbehalt gemäss Art. 9 Abs. 2. 3 Leistungsvereinbarungen sind in der Regel auf höchstens vier Jahre zu befristen.

Propose a change

Art. 9

Budgetvorbehalt und Kürzungsmöglichkeit 1 Abgeltungen stehen unter dem Budgetvorbehalt. 2 § 30 Abs. 2 FHGG. Seite 4/7 2 Damit sich im Durchschnitt mehrerer Jahre ausgeglichene Rechnungsabschlüsse ergeben, können Abgeltungen um maximal 10 Prozent gekürzt werden. Die Leistungsvereinbarungen sind diesfalls zu überprüfen.

Propose a change

Art. 10

Berichterstattung 1 Die Berichterstattung über die Leistungsvereinbarungen richtet sich nach FHGG 3 (Berichterstattung des Stadtrates). 2 Der Stadtrat regelt die Berichterstattung der externen Leistungserbringenden in einer Verordnung. Dabei werden abhängig von der Beitragshöhe unterschiedliche Anforderungen gestellt.

Propose a change

Art. 11

Instrumente bei Schlechterfüllung 1 Erfüllt die externe Leistungserbringerin oder der externe Leistungserbringer die Leistungsvereinbarung nicht oder nur mangelhaft, kann die Stadt die Leistungsvereinbarung vorzeitig kündigen. Die Abgeltung ist nur für die erbrachte Leistung geschuldet und kann gegebenenfalls zurückgefordert werden. 2 Verwendet die externe Leistungserbringerin oder der externe Leistungserbringer die Abgeltung nicht für den vereinbarten Zweck, kann die Stadt die Leistungsvereinbarung fristlos auflösen und die Abgeltung zurückfordern.

Propose a change

Art. 12

Voraussetzungen für Verlängerungen von Leistungsvereinbarungen 1 Die Verlängerung einer Leistungsvereinbarung setzt voraus, dass a. die Voraussetzungen einer Aufgabenauslagerung gemäss Art. 5 noch erfüllt sind und b. die externe Leistungserbringerin oder der externe Leistungserbringer die Eignungskriterien gemäss Art. 6 noch erfüllt. 2 Die Höhe der Abgeltung ist gemäss dem aktuellen öffentlichen Interesse und gemäss den aktuellen Marktbedingungen festzulegen. 3 Die Ergebnisse der Berichterstattung sind angemessen zu berücksichtigen. 3 Vgl. § 31 FHGG. Seite 5/7

Propose a change

Art. 13 III. Finanzhilfen

Voraussetzungen einer Finanzhilfe 1 Die Ausrichtung einer Finanzhilfe setzt voraus, dass: a. ein öffentliches Interesse an der erbrachten Leistung besteht, b. die Leistung ohne die Finanzhilfe nicht hinreichend erbracht werden kann, c. die Gesuchstellenden eine zumutbare Eigenleistung erbringen und sie weitere Finanzierungsmöglichkeiten suchen und nutzen (Subsidiarität) und d. die Gesuchstellenden für eine sachgerechte und mit angemessenem Aufwand verbundene Leistungserbringung sorgen. 2 Die Ausrichtung einer Finanzhilfe kann mit Auflagen verbunden werden. 3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen. Vorbehalten bleiben andere spezialgesetzliche Regelungen. 4 Von den Voraussetzungen gemäss Abs. 1 kann bei der Ausrichtung von Beiträgen für Jubiläen, Ehrungen und Anerkennungspreisen sowie Solidaritätsbeiträgen abgewichen werden.

Propose a change

Art. 14

Gesuch Finanzhilfen werden in der Regel nur auf Gesuch hin geprüft.

Propose a change

Art. 15

Abklärungen der zuständigen Stelle Die zuständige Dienstabteilung klärt vor der Ausrichtung oder Zusicherung der Finanzhilfe die finanziellen, strukturellen und organisatorischen Gegebenheiten der Gesuchstellenden ab.

Propose a change

Art. 16

Arten der Finanzhilfen 1 Finanzhilfen werden als Aufbau-, Anpassungs-, Durchführungs- und Überbrückungshilfen oder als Würdigung für besonderes Engagement ausgerichtet. 2 Ausnahmsweise können Finanzhilfen zur Erhaltung der Organisation oder der Infrastruktur ausgerichtet werden. Diesfalls sind Subventionsverträge abzuschliessen. Seite 6/7 3 Im Subventionsvertrag kann mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller eine mehrjährige Unterstützung vereinbart werden. Subventionsverträge sind in der Regel auf höchstens vier Jahre zu befristen. Subventionsverträge enthalten einen Anpassungsvorbehalt gemäss Art. 17 Abs. 2.

Propose a change

Art. 17

Budgetvorbehalt und Kürzungsmöglichkeit 1 Finanzhilfen stehen unter dem Budgetvorbehalt. 2 Damit sich im Durchschnitt mehrerer Jahre ausgeglichene Rechnungsabschlüsse ergeben, können Finanzhilfen um maximal 10 Prozent gekürzt werden. Die Subventionsverträge sind diesfalls zu überprüfen.

Propose a change

Art. 18 IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Ausführungsbestimmungen Der Stadtrat erlässt Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement.

Propose a change

Art. 19

Bestehende Verträge 1 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Leistungsvereinbarungen und Subventionsverträge bleiben bestehen. 2 Sie dürfen nur nach Massgabe dieses Reglements erneuert werden. 3 Die jährliche Berichterstattung erfolgt nach Massgabe dieses Reglements, es sei denn, in der Leistungsvereinbarung oder im Subventionsvertrag ist Abweichendes vereinbart.

Propose a change

Art. 20

Aufhebung bisherigen Rechts Das Reglement über das Beteiligungs- und Beitragscontrolling vom 5. Februar 2004 wird aufgehoben.

Propose a change

Art. 21 Seite 7/7

Inkrafttreten 1 Der Stadtrat bestimmt das Inkrafttreten. 4 2 Das Reglement unterliegt dem fakultativen Referendum. Es ist zu veröffentlichen. 5 Luzern, 29. Februar 2024 Namens des Grossen Stadtrates Jules Gut Ratspräsident Daniel Egli Stadtschreiberin-Stellvertreter 4 Der Stadtrat hat mit Beschluss vom 12. Juni 2024 das Reglement per 1. August 2024 in Kraft gesetzt. 5 Die Referendumsfrist ist am 8. Mai 2024 unbenützt abgelaufen. Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 22. Juni 2024.

Propose a change

← Find another law